C3 15 139
URTEIL VOM 29. OKTOBER 2015
Kantonsgericht Wallis
Zivilkammer
Hermann Murmann, Einzelrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber
in Sachen
X_________ SA, Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
M_________
gegen
Y_________ AG , Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
N_________
(Mietzinsherabsetzung; Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts O_________ vom 27. August
2015
Verfahren
A. Am 16. Juli 2015 reichte die X_________ SA beim Bezirksgericht O_________
eine Klage gegen die Y_________ AG mit nachfolgenden Rechtsbegehren ein:
ausgehend vom Referenzzinssatz bei Vertragsabschluss von 3.25% entsprechend um 14.55% herab-
zusetzen.
Die Beklagte bezahlt sämtliche Kosten des Verfahrens und des Entscheids.
Der Klägerin ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
B. Mit Verfügung vom 17. Juli 2015 forderte der Bezirksrichter die Klägerin auf, innert
10 Tagen den Streitwert der Klage anzugeben.
Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 25. August 2015 dem Bezirksgericht mit, der
Streitwert belaufe sich auf Fr. 10‘099.15. Dies entspreche dem jährlich eingesparten
Mietzins bei Gutheissung der Klage (Fr. 2‘019.85) mit Blick auf das jeweils 5 Jahre
andauernde Mietverhältnis multipliziert mit dem Faktor 5.
C. Mit Verfügung vom 27. August 2015 setzte das Bezirksgericht der Klägerin eine
Frist von 30 Tagen, um den Kostenvorschuss von Fr. 29‘000.-- zu leisten. Die Parteien
hätten zwei unbefristete Mietverträge abgeschlossen, deren Mietzins herabgesetzt
werden solle. Demnach bestimme sich der Streitwert für das Verfahren in Anwendung
von Art. 92 Abs. 2 ZPO und belaufe sich auf Fr. 484‘764.-- (= 20 x 12 x Fr. 2‘019.85).
D. Gegen diese Verfügung reichte die Klägerin am 7. September 2015 beim Kantons-
gericht Beschwerde mit folgenden Anträgen ein:
Sur la base de ce qui précède, la recourante conclut, sous suite de frais judiciaires et dépens, à ce que le
Tribunal cantonal valaisan :
I. Admette le recours.
II. Principalement :
Réforme la décision du 27 août 2015 rendue par le Tribunal de district de O_________, en ce sens
que l’avance de frais due par X_________ SA dans la cause ouverte sous la référence Z1 15 62
s’élève à un montant compris entre Fr. 900.- (neuf cents francs) et Fr. 3'000.- (trois mille francs).
III. Subsidiairement :
Réforme la décision du 27 août 2015 rendue par le Tribunal de district de O_________, en ce sens
que l’avance de frais dans la cause ouverte sous la référence Z1 15 62 s’élève à un montant à dire de
justice, mais qui n’est nullement supérieur à Fr. 10'099.15 (dix mille nonante neuf francs quinze).
IV. Très subsidiairement :
Annule la décision du 27 août 2015 rendue par le Tribunal de district de O_________ et renvoie la
cause devant l’autorité inférieure.
Mit Verfügung vom 9. September 2015 erkannte das Kantonsgericht der Beschwerde
die beantragte aufschiebende Wirkung insoweit zu, als die mit der angefochtenen Ver-
fügung festgesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses abgenommen wurde.
Das Bezirksgericht stellte dem Kantonsgericht am 10. September 2015 die vorinstanz-
lichen Akten zu und verzichtete am 17. September 2015 auf eine Stellungnahme.
Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin
die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Erwägungen
1.
1.1 Entscheide über die Leistung von Vorschüssen können mittels schriftlicher und
begründeter Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden, wobei aufgrund
des erstinstanzlich beim Entscheid über den zu leistenden Kostenvorschuss anwend-
baren vereinfachten Verfahrens der Einzelrichter entscheiden kann (Art. 98, 103, 243
Abs. 2 lit. c, 319 ff. ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c EGZPO).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung, welche sie zur
Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet, nachteilig betroffen, so dass ein
schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung besteht.
1.3 Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden kann (Art. 320
ZPO), wobei die Beschwerdeinstanz die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit
freier Kognition prüft, die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hinge-
gen einer beschränkten Kognition unterliegt (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro-
zessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO).
Die Beschwerdeführerin macht eine unrichtige Rechtsanwendung geltend, weshalb auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der
mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO). Die Kantone setzen die Tarife
für die Prozesskosten fest (Art. 96 ZPO), welche auch die Gerichtskosten umfassen
(Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Im Kanton Wallis bestimmen sich die Gerichtskosten nach
dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder
Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009, wobei gemäss Art. 1 Abs. 3 GTar
die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung vorbehalten bleiben.
Die Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierig-
keit des Falls, der Art von Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situati-
on festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und
einem Maximum, welche nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festge-
setzt werden (Art. 13 Abs. 2 GTar). Für geldwerte Streitigkeiten des Zivilrechts, die im
ordentlichen oder vereinfachten Verfahren vor erster oder einziger Instanz entschieden
werden, sieht Art. 16 Abs. 1 GTar einen Gebührenrahmen abhängig vom Streitwert
vor.
2.2 Das Bezirksgericht hat den Streitwert in Anwendung von Art. 92 Abs. 2 ZPO, wo-
nach bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer als Kapitalwert der zwanzigfache Be-
trag der einjährigen Nutzung oder Leistung gilt, auf Fr. 484‘764.-- festgesetzt (20 x 12 x
Fr. 2‘019.85).
Die Beschwerdeführerin macht unter Ziff. 2 der Beschwerde unter Hinweis auf das
Schreiben von Rechtsanwalt A_________ vom 25. August 2015 geltend, der Streitwert
belaufe sich auf Fr. 10‘099.15. Dies entspreche dem jährlich eingesparten Mietzins bei
Gutheissung der Klage (Fr. 2‘019.85) mit Blick auf das jeweils 5 Jahre andauernde
Mietverhältnis multipliziert mit dem Faktor 5.
Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Gemäss Klage beträgt der monat-
liche Mietzins für das Geschäftslokal u. Untergeschoss (vorm. B_________) im Hotel
C_________ Fr. 6‘382.50. Der monatliche Mietzins für das andere Geschäftslokal im
Hotel C_________ beläuft sich auf Fr. 7‘499.50. Insgesamt beträgt der Mietzins nach
Angaben der Beschwerdeführerin somit Fr. 13‘882.-- pro Monat oder Fr. 166‘584.-- pro
Jahr. Mit der Klage beantragt wird eine Reduktion um 14.55%, somit ausmachend
Fr. 2‘019.85 pro Monat bzw. Fr. 24‘238.-- pro Jahr.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Multiplikation mit Faktor 20, wie es Art. 92 Abs.
2 ZPO vorsieht. In den einschlägigen Kommentaren wird einhellig die Auffassung ver-
treten, dass bei Streitigkeiten über Mietzinsanpassungen in unbefristeten Mietverträgen
der Streitwert nach dem Wortlaut von Art. 92 Abs. 2 ZPO als zwanzigfacher Betrag der
streitigen Differenz pro Jahr zu berechnen sei (Stein-Wigger, in:
Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro-
zessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2013, N. 12 zu Art. 92 ZPO; Sterchi, Berner Kommentar,
N.7 zu Art. 92 ZPO; Diggelmann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizeri-
sche Zivilprozessordnung, Kommentar, 2011, N. 5 zu Art. 92 ZPO; Tappy, in: Boh-
net/Haldy/Jeandin/Schweizer/Tappy, Code de procédure civile commenté, 2011, N. 9
zu Art. 92 ZPO; Rüegg, Basler Kommentar, N. 4 zu Art. 92 ZPO; Mohs, in:
Gehri/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2010, N. 2 zu
Art. 92 ZPO; Schleiffer Marais, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilpro-
zessordnung, Handkommentar, 2010, N. 7 zu Art. 92 ZPO; van de Graaf, in: Ober-
hammer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2010, N. 5 zu
Art. 92 ZPO).
Das Bundesgericht stellt bei der Streitwertberechnung auf Art. 51 Abs. 4 BGG ab, der
entsprechend Art. 92 ZPO vorsieht, dass als Wert wiederkehrender Nutzungen oder
Leistungen der Kapitalwert gilt und dass bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer
als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung gilt. So
hat es etwa in seinem Urteil 4A_606/2014 vom 7. Juli 2015 in E. 1 Folgendes festge-
halten:
La valeur litigieuse minimale de 15'000 fr. requise pour les causes de droit du bail à loyer est manifes-
tement atteinte. L'on rappelle que s'agissant d'une baisse de loyer dans un contrat à durée indétermi-
née, il faut prendre en compte la part litigieuse du loyer annuel - selon les conclusions prises devant
l'autorité précédente - et multiplier ce montant par vingt (art. 74 al. 1 let. a LTF en liaison avec l'art. 51
al. 1 let. a et al. 4 LTF; cf. ATF 137 III 580 consid. 1.1 p. 582).
Ebenso etwa in 4A_35/2008 vom 13. Juni 2008:
In mietrechtlichen Fällen ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streit-
wert mindestens Fr. 15'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Als Streitwert wiederkehrender Nut-
zungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Als solcher gilt bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer
der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung (Art. 51 Abs. 4 BGG). Die vor der Vo-
rinstanz umstrittene Mietzinsherabsetzung von monatlich Fr. 214.-- ergibt jährlich Fr. 2'568.-- und mul-
tipliziert mit 20 Fr. 51'360.--. Damit wird der erforderliche Streitwert erreicht.
Die kantonale Rechtsprechung ist uneinheitlich. Während in den Kantonen Wallis,
Freiburg und Zürich der Streitwert in Übereinstimmung mit den obgenannten Autoren
dem zwanzigfachen Betrag der streitigen Differenz pro Jahr entspricht (s. etwa Urteil
des Kantonsgerichts Wallis C1 12 249 vom 26. November 2013 [wo es um Stockwer-
keigentümerbeschluss betreffend zwei Parkplätze ging: Streitwert festgesetzt auf
Fr. 33'600.-- (2 x Fr. 70.-- [monatliche Miete] x 12 Monate x 20 Jahre)]; Urteil des Kan-
tonsgerichts Freiburg 102 2014 49 vom 28. Januar 2015 E. 1a; Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich NG150009 vom 9. Juli 2015), hat das Obergericht des Kantons
Aargau entschieden, dass bei Mietzinsfestsetzungsverfahren als Streitwert für die Be-
messung der Parteientschädigung nicht der zwanzigfache, sondern nur der vierfache
Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung gilt (Entscheid des Obergerichts des
Kantons Aargau ZVE.2013.5 vom 27. Mai 2013 E. 3.4.3 ff., in: AGVE 2013 S. 390 ff.; s.
zu den Überlegungen des Obergerichts des Kantons Aargau hiernach E. 2.3.4).
Es ist somit festzuhalten, dass das Bezirksgericht den Streitwert in Übereinstimmung
mit der Lehre und der grossmehrheitlichen Rechtsprechung mit Fr. 484‘764.-- korrekt
beziffert hat.
Für geldwerte Streitigkeiten des Zivilrechts, die im ordentlichen oder vereinfachten Ver-
fahren vor erster oder einziger Instanz entschieden werden, beträgt die Gebühr bei
Streitwerten von Fr. 200‘001.-- bis Fr. 500‘000.-- zwischen Fr. 9‘000.-- und Fr. 42‘000.--
(Art. 16 Abs. 1 GTar). Es kann somit des Weiteren festgestellt werden, dass sich das
Bezirksgericht an den Gebührenrahmen gemäss GTar gehalten hat.
2.3
2.3.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt des Weiteren, das Bezirksgericht habe den
Umständen des Einzelfalls, wie sie in Art. 13 GTar genannt würden - gemäss dieser
Bestimmung wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der
Schwierigkeit des Falls, der Art von Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziel-
len Situation festgesetzt - nicht Rechnung getragen. Der Fall sei einfach, handle es
sich doch nur um eine Mietzinsreduktion aufgrund der Hypothekarzinsen nach mathe-
matischen Kriterien und die Prozessführung erfolge im üblichen Rahmen. Zudem sei
der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen. Der vom Be-
zirksgericht verlangte Kostenvorschuss wirke prohibitiv, den Zugang zum Gericht stark
erschwerend. Zudem habe das Bezirksgericht seinen Entscheid nicht begründet und
damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden.
2.3.2 Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sei eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs, namentlich des Anspruchs auf einen begründeten Entscheid,
geltend macht. Der Bezirksrichter legt in seiner Verfügung dar, weshalb er von einem
Streitwert von Fr. 484‘764.-- ausgeht. Im Umstand, dass die gesetzliche Grundlage für
die Bemessung des Kostenvorschusses - das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten
und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar
2009 - in der angefochtenen Verfügung nicht genannt wird, kann keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs gesehen werden, zumal die Beschwerdeführerin anwaltlich vertre-
ten war und der Rechtsvertreter die Bestimmungen des GTar kennt oder kennen müss-
te.
2.3.3 Die Bestimmung von Art. 98 ZPO, die ausdrücklich als Kann-Vorschrift konzipiert
ist, schreibt die Vorschusspflicht nicht zwingend vor, sondern legt sie ins pflichtgemäs-
se Ermessen des Gerichts, wobei die Erhebung des vollen Vorschusses die Regel und
die Verfügung eines geringeren oder gar keines Kostenvorschusses die Ausnahme ist
(Rüegg,
a.a.O.,
N.
2
zu
Art.
98
ZPO;
Suter/von
Holzen,
in:
Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro-
zessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 98 ZPO; BGE 140 III 159 E. 4.2 m.w.H.). Das
Gericht darf namentlich von der Erhebung des vollen Vorschusses aus Billigkeitsgrün-
den abweichen, um den Zugang zum Gericht zu gewährleisten (Botschaft ZPO,
S. 7293; Suter/von Holzen, a.a.O., N. 3 zu Art. 98 ZPO).
2.3.4 Entsprechende Billigkeitsgründe sind vorliegend nicht gegeben. Die Beschwer-
deführerin hat gemäss eingereichtem Handelsregisterauszug folgenden Zweck: „la
société a pour but le commerce d’articles optiques et l’exploitation des magasins
d’optiques ‘D_________‘ en Suisse“. Im Handelsregisterauszug werden neben dem
Hauptsitz der Beschwerdeführerin in E_________ weitere 22 Adressen in der West-
schweiz genannt, an welchen die Beschwerdeführerin Optiker-Geschäfte betreibt. Al-
lein für das Mietobjekt in F_________ entrichtet die Beschwerdeführerin einen jährli-
chen Mietzins von Fr. 166‘584.--. Unter diesen Umständen kann der von der Vo-
rinstanz geforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 29‘000.-- nicht prohibitiv wir-
ken. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, dass sie aus finanzieller
Sicht Mühe bekunden würde, den verlangten Kostenvorschuss zu bezahlen. Aus die-
sen Gründen drängen sich vorliegend auch die vom Obergericht Aargau im oben ge-
nannten Urteil im Zusammenhang mit Wohnungsmieten geäusserten Bedenken bei der
Anwendung von Art. 92 Abs. 2 ZPO nicht auf, die es darin sah, dass für viele Mieter ein
schwer tragbares Prozesskostenrisiko bestehe und dass die durchschnittliche Miet-
dauer bei Wohnungen erheblich kürzer ausfallen würden, als zwanzig Jahre (mit dem
Hinweis, dass gemäss Auskunft des Bundesamts für Wohnungswesen die durch-
schnittliche Dauer eines Mietverhältnisses in der Schweiz rund sechs Jahre betrage).
2.3.5 Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, der Bezirksrichter habe lediglich auf
den Streitwert abgestellt und die weiteren Kriterien von Art. 13 Abs. 1 GTar - Umfang
und Schwierigkeit des Falls, Art von Prozessführung der Parteien sowie ihre finanziel-
len Situation - nicht beachtet, ist festzuhalten, dass sie ihre finanzielle Situation nicht
dargelegt hat und dass sich die weiteren Kriterien erst im Laufe des Verfahrens mani-
festieren werden. Die Gerichtskosten wurden durch den verlangten Kostenvorschuss
denn auch noch nicht definitiv festgesetzt, zumal dieser ausdrücklich unter Vorbehalt
einer späteren Änderung verlangt wurde. Der Bezirksrichter wird die definitiven Ge-
richtskosten dereinst im Endentscheid aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der
Schwierigkeit des Falls, der Art von Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziel-
len Situation festsetzen müssen (Art. 13 Abs. 1 GTar).
Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
3.1 Aufgrund des Verfahrensausgangs werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens
der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese schuldet der Be-
schwerdegegnerin zudem für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung, da
diese darum ersucht hat und anwaltlich vertreten war (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96, 105 Abs. 2
Satz 1 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten
und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar
3.2 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird auf Grund des Streitwertes,
des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien
sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprin-
zip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Die Gerichtsgebühr wird vorliegend unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass im Beschwerdeverfahren nur über die Frage der
Kostenvorschusshöhe zu befinden war und die Akten nicht umfangreich waren, auf
Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 18 GTar). Nach Verrechnung mit dem von der Beschwerde-
führerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘300.-- werden dieser
Fr. 300.-- aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
3.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten
der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist,
in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a,
b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands im Beschwerdeverfahren wird zwi-
schen Fr. 550.-- und Fr. 8‘880.-- festgesetzt (Art. 35 Abs. 2 lit. a GTar). Innerhalb des
vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur
und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechts-
beistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27
Abs. 1 GTar).
Im Beschwerdeverfahren wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Eine
mündliche Verhandlung fand nicht statt. In Anwendung der obgenannten Kriterien, ins-
besondere mit Rücksicht auf die Schwierigkeit des Falls und den Arbeitsumfang des
Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin, ist es gerechtfertigt, das Honorar auf
Fr. 900.-- (Auslagen inkl.) festzusetzen.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Nach
Verrechnung mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 1‘300.-- werden dieser Fr. 300.-- aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
Die Beschwerdeführerin bezahlt der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädi-
gung von Fr. 900.--.
Sitten, 29. Oktober 2015