C3 14 81
ENTSCHEID VOM 17. JUNI 2014
Kantonsgericht Wallis
Zivilkammer
Hermann Murmann, Einzelrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber
in Sachen
X_________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A_________
gegen
Y_________ , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt B_________
(Beweismittel)
Beschwerde gegen die Beweisverfügung des Bezirksgerichts C_________ vom 1. April
2014
eingesehen
die Beweisverfügung des Bezirksgerichts C_________ vom 1. April 2014, mit welcher
der Bezirksrichter bestimmt hat, welcher Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- bzw.
der Gegenbeweis obliegt und welche Beweismittel hierfür zugelassen werden, und
womit er gewisse Beweismittel des Beklagten nicht zugelassen hat;
die dagegen erhobene Beschwerde von X_________ vom 14. April 2014 mit den
Rechtsbegehren:
Die Beweisverfügung des Bezirksgerichtes C_________ vom 01. April 2014 ist aufzuheben.
Die Beweismittelanträge des Beschwerdeführers und Beklagten im Zivilverfahren Z1 13 113 sind voll-
umfänglich zuzulassen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid trägt die Beschwerdegegnerin resp. der Fiskus.
Dem Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzu-
sprechen.
die übrigen Akten;
erwägend
dass gemäss Art. 319 ZPO die Beschwerde zulässig ist gegen nicht berufungsfähige
erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche
Massnahmen (lit. a), andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfü-
gungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (lit. b Ziff. 1) oder wenn durch sie ein
nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (lit. b Ziff. 2) sowie bei Rechtsverzö-
gerung (lit. c);
dass im Gesetz nicht vorgesehen ist, dass die Beweisverfügung mit Beschwerde ange-
fochten werden kann, womit diese nur angefochten werden kann, wenn ein nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO);
dass der Nachteil nicht wiedergutzumachen ist, wenn er rechtlicher Natur ist, was der
Fall ist, wenn er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht
gänzlich beseitigen lässt (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 und 2.2 mit Hinweisen); dass teil-
weise geltend gemacht wird, dass ausnahmsweise auch drohende Nachteile tatsächli-
cher Natur genügen können (so Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich
2010, S. 470; Hoffmann-Nowotny, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-
Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar, Basel 2013, N. 27 zu Art. 319
ZPO mit Hinweisen; a.A. indes Spühler, Basler Kommentar, 2. A., N. 7 zu Art. 319
ZPO; Sterchi, Berner Kommentar, N. 12 zu Art. 319 ZPO; Dolge, Anfechtbarkeit von
Zwischenentscheiden und anderen prozessleitenden Entscheiden, in: Dolge [Hrsg.],
Zivilprozess – aktuell, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 57 f.), insbesondere wenn die Lage
der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird
(Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich 2013, N. 14 zu Art. 319 ZPO);
dass der Begriff jedoch nach zutreffender Ansicht restriktiv auszulegen ist (Jeandin, in:
François Bohnet et al. [Hrsg.], Code de procédure civile commenté, Basel 2011, N. 22
zu Art. 319 ZPO) und die Schwelle prinzipiell hoch sein muss (Sterchi, a.a.O., N. 9 zu
Art. 319 ZPO), da der Beschwerdeführer grundsätzlich immer die Möglichkeit hat, die
streitige Verfügung zusammen mit der Hauptsache anzufechten und deren Fehlerhaf-
tigkeit dort zu rügen (Brunner, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizeri-
sche Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 13 zu Art. 319 ZPO), so dass in diesem Be-
reich die Unzulässigkeit der Beschwerde die Regel und die Zulässigkeit die Ausnahme
ist (Donzallaz, La notion de "préjudice difficilement réparable" dans le CPC, in: Il Codi-
ce di diritto processuale civile svizzero, Lugano 2011, S. 191);
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, den nicht leicht wiedergutzumachenden Nach-
teil zu behaupten und nachzuweisen (ZWR 2012, S. 140; Brunner, a.a.O., N. 12 zu
Art. 319 ZPO; ZK 12 26 E. 5; ferner BGE 137 III 324 E. 1.1, 134 III 426 E. 1.2);
dass der Beschwerdeführer den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil damit be-
gründet, dass durch die Nichtzulassung mehrerer Zeugen und einer Expertise diverse
Tatsachenbehauptungen nicht bewiesen werden könnten und eine erneute Beantra-
gung der Beweismittel zu einem späteren Zeitpunkt im erstinstanzlichen Verfahren wie
auch im Rechtsmittelverfahren aufgrund von Art. 229 und Art. 317 ZPO nur mehr ein-
geschränkt möglich oder gar ausgeschlossen sei;
dass im vorliegenden Fall der von der Vorinstanz noch zu erlassende Sachentscheid
mit Berufung anfechtbar sein wird und mit der Berufung die unrichtige Rechtsanwen-
dung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kön-
nen (Art. 310 ZPO) die Berufungsinstanz Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO);
oder die Sache an die erste Instanz zurückweisen kann (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO);
dass der Beschwerdeführer in einem allfälligen Berufungsprozess gegen das noch zu
erlassende Sachurteil somit die Möglichkeit hat, einen Antrag auf Wiederholung oder
Ergänzung des Beweisverfahrens zu stellen;
dass in der Praxis eine Wiederholung oder Ergänzung des erstinstanzlichen Beweis-
verfahrens dann in Frage kommt, wenn wesentliche Umstände des Sachverhalts un-
klar oder bestritten sind und die erste Instanz ungenügend Beweis abgenommen oder
Beweise
nicht
überzeugend
gewürdigt
hat
(Reetz/Hilber,
in:
Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro-
zessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 48 zu Art. 316 ZPO);
dass eine spätere erneute Beantragung der Beweise entgegen der Ansicht der Be-
schwerdeführer durch Art. 229 bzw. Art. 317 ZPO nicht erschwert oder ausgeschlossen
wird, da die Beweismittel, welche bereits angeboten wurden, deren Erhebung jedoch
abgelehnt wurde, zu einem späteren Zeitpunkt nicht erstmals beantragt werden und
nicht als neu im Sinne der genannten Bestimmungen gelten (Seiler, Die Berufung nach
ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, N. 1237 mit Hinweisen; Reetz/Hilber, a.a.O., N. 32 zu
Art. 317 ZPO; Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 12 47 vom 1. Oktober 2012
E. 2c);
dass es grundsätzlich Sache des erstinstanzlichen Gerichts ist, alle notwendigen Be-
weise abzunehmen, mit denen die Parteien einen Sachverhalt beweisen wollen, da die
Parteien ein Recht darauf haben, dass die Streitsache auf kantonaler Ebene zweimal
von
Instanzen
mit
voller
Kognition
beurteilt
wird
(Volkart,
in:
Brun-
ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zü-
rich/St. Gallen 2011, N. 5 zu Art. 318 ZPO);
dass die Berufungsinstanz als einzige Instanz mit voller Kognition entscheiden würde,
wenn sie Beweise abnehmen und den Sachverhalt so in wesentlichen Teilen ergänzen
würde, was unzulässig wäre, weshalb sie zwangsläufig die Sache zur Abnahme dieser
Beweise an die Vorinstanz zurückweisen wird (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO);
dass somit keine Gefahr besteht, dass die abgelehnten Beweismittel in einem späteren
Verfahrensstadium oder in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren nicht mehr berück-
sichtigt werden können, so dass dem Beschwerdeführer aus der Beweisverfügung kein
nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO er-
wachsen kann;
dass es der zeitliche Aspekt, dass der Prozess allenfalls früher beendet werden könn-
te, nicht rechtfertigt, die Beschwerde gegen Beweisverfügungen zuzulassen, da eine
solche Beschwerde auch stets mit einem Zeitaufwand und einer Verlängerung der Ver-
fahrensdauer verbunden ist;
dass daher die blosse Verzögerung des Prozesses in dem Sinne, dass die Abnahme
eines Beweisantrages allenfalls erst in einem Rechtsmittelverfahren gegen den erstin-
stanzlichen Endentscheid erstritten werden kann, keinen genügenden Nachteil darstellt
(Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PE110026 vom 6. Februar 2012 E. 1.3.3.
f.);
dass der Bezirksrichter seine Beweisverfügung als prozessleitende Verfügung im Übri-
gen jederzeit abändern oder ergänzen kann (Art. 154 ZPO);
dass das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung festhält, dass Beweisverfügun-
gen als Zwischenentscheide grundsätzlich keinen nicht wiedergutzumachenden recht-
lichen Nachteil zur Folge haben, da im Regelfall möglich ist, mit einem Rechtsmittel
gegen den Endentscheid zu erwirken, dass der zu Unrecht verweigerte Beweis erho-
ben wird oder umgekehrt, die Ergebnisse des zu Unrecht erhobenen Beweises aus
den Akten gewiesen werden; Ausnahmen können gemäss Bundesgericht z.B. dann
bestehen, wenn ein Beweismittel, dessen Existenz gefährdet ist, verweigert wird, oder
wenn bei Abnahme eines Beweismittels Geheimhaltungsinteressen auf dem Spiel ste-
hen (BGE 99 Ia 437 E. 1; Bundesgerichtsurteile 5A_73/2014 vom 18. März 2014 E.
3.1, 4A_339/2013 vom 8. Oktober 2013 E. 2, 5A_421/2013 vom 19. August 2013 E.
1.3, 5A_315/2012 vom 28. August 2012 E.1.2.1, 4A_269/2011 vom 10. November
2011 E. 1.3; 5A_435/2010 vom 28. Juli 2010 E. 1.1.1, 4A_195/2010 vom 8. Juni 2010
E. 1.1.1, 5A_603/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 3.1), wobei vorliegend weder solche
Gründe vorgebracht wurden noch erkennbar sind;
dass in der Lehre überwiegend postuliert wird, dass der strittige Beweismittelentscheid
auch nach Massgabe vom Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO in der Regel mit dem Endentscheid
angefochten werden muss (vgl. Reich, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N. 10 f. zu Art. 319 ZPO; Brunner, a.a.O., N 13
zu Art. 319 ZPO; Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar
Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 39 zu Art. 319 ZPO;
Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich 2013, N. 25 zu Art. 154 ZPO; Ster-
chi, a.a.O., N. 14 zu Art. 319 ZPO; Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung
[ZPO], Kurzkommentar, Zürich 2010, N. 1 zu Art. 154 ZPO; Spühler/Dolge/Gehri,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. A., Bern 2010, Kap. 10 N. 303);
dass zusammenfassend die publizierte Rechtsprechung des Kantonsgerichts zu bestä-
tigen ist, wonach den Parteien durch erstinstanzliche Beweismittelentscheide kein nicht
leicht wiedergutzumachender Nachteil droht und namentlich die Gefahr des „Nicht-
durchdringens“ aufgrund der Abweisung von Beweisanträgen hierzu nicht ausreicht
(ZWR 2012, S. 139 f.);
dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch kein Fall einer Rechtsverwei-
gerung bzw. Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 319 lit. c bzw. Art. 321 Abs. 4 ZPO
vorliegt, da hiervon einzig die formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinn erfasst
wird, d.h. wenn es eine Behörde zu Unrecht unterlässt, einen Entscheid zu fällen, nicht
aber die formelle Rechtsverweigerung im weiteren Sinne oder die materielle Rechts-
verweigerung (Blickenstorfer, a.a.O., N. 45 f. zu Art. 319 ZPO; Hoffmann-Nowotny,
a.a.O., N. 42 f. zu Art. 319 ZPO mit weiteren Hinweisen), und vorliegend der Bezirks-
richter über die Zulassung der strittigen Beweismittel befunden hat und demzufolge ei-
nen Entscheid erlassen hat;
dass es folglich an einem tauglichen Anfechtungsobjekt fehlt, so dass auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werden kann und sich die Einholung einer Stellungnahme
bei der Gegenpartei erübrigt (Art. 322 Abs. 1 ZPO);
dass im Übrigen die Begründung der Beweisverfügung als gewöhnliche prozessleiten-
de Verfügung, auf welche von Amtes wegen oder auf Wiedererwägungsgesuch einer
Partei hin jederzeit zurückgekommen werden kann, gesetzlich nicht vorgesehen ist,
namentlich weil Art. 238 ZPO auf prozessleitende Verfügungen keine Anwendung fin-
det (Hasenböhler, a.a.O., N. 17 zu Art. 154 ZPO; Passadelis, in: Baker & McKenzie
[Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N. 10 zu Art. 154 ZPO;
Rüedi, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], ZPO Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord-
nung, Zürich 2010, N. 6 zu Art. 154 ZPO mit Hinweisen; vgl. ferner Botschaft zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7378;
Frei, Berner Kommentar, N. 19 zu Art. 124 ZPO; Sutter-Somm et al., Schweizerisches
Zivilprozessrecht, 2. A., Zürich 2012, N. 1331; offen gelassen in Bundesgerichtsurteil
5A_120/2012 vom 21. Juni 2012 E. 4.1; a.A. Brönnimann, Berner Kommentar, N. 15 zu
Art. 154 ZPO), so dass die Beschwerde insoweit ohnehin abzuweisen wäre, selbst
wenn auf sie eingetreten würde;
dass ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer die Kosten dieses Entscheids aufzuer-
legen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);
dass diese auf Fr. 300.-- festgesetzt werden (Art. 13, 14 Abs. 1 und 18 GTar), wobei
dem Beschwerdeführer nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss durch die Ge-
richtskasse Fr. 500.-- zurückzuerstatten sind (Art. 111 Abs. 1 ZPO);
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, da der Beschwerdeführer als
unterliegende Partei und die Beschwerdegegnerin, bei welcher keine Stellungnahme
eingeholt wurde, mangels Aufwands keinen Anspruch auf eine solche haben (Art. 106
Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO);
das Kantonsgericht erkennt
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- trägt der Beschwerdeführer. Nach Verrechnung
mit dem Kostenvorschuss ist ihm Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 17. Juni 2014