Appeal against evidentiary order inadmissible for lack of irreparable harm

C3 14 81Kantonsgericht17.06.2014Inadmissible

Zusammenfassung

The Wallis Cantonal Court dismissed an appeal against a district court evidentiary order as inadmissible. It held that such orders are only challengeable if they cause irreparable harm, which the appellant had not established. The rejected evidence could be pursued in an appeal against the final judgment, and the appellate court could itself take evidence or remit the case. The court also rejected any argument based on denial of justice or delay. The appellant was ordered to pay the court fee, and no party compensation was granted.

Regest

Art. 319 lit. b Ziff. 2 und lit. c ZPO; Anfechtbarkeit einer erstinstanzlichen Beweisverfügung. Eine Beweisverfügung ist grundsätzlich nur selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirkt; die blosse Gefahr des Unterliegens, die Verzögerung des Prozesses oder die spätere erschwerte Beweisanbietung genügen nicht. Der Nachteil ist darzutun und nachzuweisen. Abgelehnte Beweismittel können im Rechtsmittel gegen den Endentscheid gerügt werden; die Berufungsinstanz kann Beweise selbst abnehmen oder an die Vorinstanz zurückweisen. Art. 319 lit. c ZPO erfasst nur die formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinn, nicht die materielle Unzufriedenheit mit einem erlassenen Entscheid.

Gesamter Gesetzestext

C3 14 81

ENTSCHEID VOM 17. JUNI 2014

Kantonsgericht Wallis

Zivilkammer

Hermann Murmann, Einzelrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X_________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A_________

gegen

Y_________ , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt B_________

(Beweismittel)

Beschwerde gegen die Beweisverfügung des Bezirksgerichts C_________ vom 1. April

2014


  • 2 -

eingesehen

die Beweisverfügung des Bezirksgerichts C_________ vom 1. April 2014, mit welcher

der Bezirksrichter bestimmt hat, welcher Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- bzw.

der Gegenbeweis obliegt und welche Beweismittel hierfür zugelassen werden, und

womit er gewisse Beweismittel des Beklagten nicht zugelassen hat;

die dagegen erhobene Beschwerde von X_________ vom 14. April 2014 mit den

Rechtsbegehren:

  1. Die Beweisverfügung des Bezirksgerichtes C_________ vom 01. April 2014 ist aufzuheben.

  2. Die Beweismittelanträge des Beschwerdeführers und Beklagten im Zivilverfahren Z1 13 113 sind voll-

umfänglich zuzulassen.

  1. Die Kosten von Verfahren und Entscheid trägt die Beschwerdegegnerin resp. der Fiskus.

  2. Dem Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzu-

sprechen.

die übrigen Akten;

erwägend

dass gemäss Art. 319 ZPO die Beschwerde zulässig ist gegen nicht berufungsfähige

erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche

Massnahmen (lit. a), andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfü-

gungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (lit. b Ziff. 1) oder wenn durch sie ein

nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (lit. b Ziff. 2) sowie bei Rechtsverzö-

gerung (lit. c);

dass im Gesetz nicht vorgesehen ist, dass die Beweisverfügung mit Beschwerde ange-

fochten werden kann, womit diese nur angefochten werden kann, wenn ein nicht leicht

wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO);

dass der Nachteil nicht wiedergutzumachen ist, wenn er rechtlicher Natur ist, was der

Fall ist, wenn er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht

gänzlich beseitigen lässt (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 und 2.2 mit Hinweisen); dass teil-

weise geltend gemacht wird, dass ausnahmsweise auch drohende Nachteile tatsächli-

cher Natur genügen können (so Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich


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2010, S. 470; Hoffmann-Nowotny, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-

Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar, Basel 2013, N. 27 zu Art. 319

ZPO mit Hinweisen; a.A. indes Spühler, Basler Kommentar, 2. A., N. 7 zu Art. 319

ZPO; Sterchi, Berner Kommentar, N. 12 zu Art. 319 ZPO; Dolge, Anfechtbarkeit von

Zwischenentscheiden und anderen prozessleitenden Entscheiden, in: Dolge [Hrsg.],

Zivilprozess – aktuell, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 57 f.), insbesondere wenn die Lage

der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird

(Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich 2013, N. 14 zu Art. 319 ZPO);

dass der Begriff jedoch nach zutreffender Ansicht restriktiv auszulegen ist (Jeandin, in:

François Bohnet et al. [Hrsg.], Code de procédure civile commenté, Basel 2011, N. 22

zu Art. 319 ZPO) und die Schwelle prinzipiell hoch sein muss (Sterchi, a.a.O., N. 9 zu

Art. 319 ZPO), da der Beschwerdeführer grundsätzlich immer die Möglichkeit hat, die

streitige Verfügung zusammen mit der Hauptsache anzufechten und deren Fehlerhaf-

tigkeit dort zu rügen (Brunner, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizeri-

sche Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 13 zu Art. 319 ZPO), so dass in diesem Be-

reich die Unzulässigkeit der Beschwerde die Regel und die Zulässigkeit die Ausnahme

ist (Donzallaz, La notion de "préjudice difficilement réparable" dans le CPC, in: Il Codi-

ce di diritto processuale civile svizzero, Lugano 2011, S. 191);

dass es dem Beschwerdeführer obliegt, den nicht leicht wiedergutzumachenden Nach-

teil zu behaupten und nachzuweisen (ZWR 2012, S. 140; Brunner, a.a.O., N. 12 zu

Art. 319 ZPO; ZK 12 26 E. 5; ferner BGE 137 III 324 E. 1.1, 134 III 426 E. 1.2);

dass der Beschwerdeführer den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil damit be-

gründet, dass durch die Nichtzulassung mehrerer Zeugen und einer Expertise diverse

Tatsachenbehauptungen nicht bewiesen werden könnten und eine erneute Beantra-

gung der Beweismittel zu einem späteren Zeitpunkt im erstinstanzlichen Verfahren wie

auch im Rechtsmittelverfahren aufgrund von Art. 229 und Art. 317 ZPO nur mehr ein-

geschränkt möglich oder gar ausgeschlossen sei;

dass im vorliegenden Fall der von der Vorinstanz noch zu erlassende Sachentscheid

mit Berufung anfechtbar sein wird und mit der Berufung die unrichtige Rechtsanwen-

dung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kön-

nen (Art. 310 ZPO) die Berufungsinstanz Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO);

oder die Sache an die erste Instanz zurückweisen kann (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO);


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dass der Beschwerdeführer in einem allfälligen Berufungsprozess gegen das noch zu

erlassende Sachurteil somit die Möglichkeit hat, einen Antrag auf Wiederholung oder

Ergänzung des Beweisverfahrens zu stellen;

dass in der Praxis eine Wiederholung oder Ergänzung des erstinstanzlichen Beweis-

verfahrens dann in Frage kommt, wenn wesentliche Umstände des Sachverhalts un-

klar oder bestritten sind und die erste Instanz ungenügend Beweis abgenommen oder

Beweise

nicht

überzeugend

gewürdigt

hat

(Reetz/Hilber,

in:

Sutter-

Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro-

zessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 48 zu Art. 316 ZPO);

dass eine spätere erneute Beantragung der Beweise entgegen der Ansicht der Be-

schwerdeführer durch Art. 229 bzw. Art. 317 ZPO nicht erschwert oder ausgeschlossen

wird, da die Beweismittel, welche bereits angeboten wurden, deren Erhebung jedoch

abgelehnt wurde, zu einem späteren Zeitpunkt nicht erstmals beantragt werden und

nicht als neu im Sinne der genannten Bestimmungen gelten (Seiler, Die Berufung nach

ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, N. 1237 mit Hinweisen; Reetz/Hilber, a.a.O., N. 32 zu

Art. 317 ZPO; Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 12 47 vom 1. Oktober 2012

E. 2c);

dass es grundsätzlich Sache des erstinstanzlichen Gerichts ist, alle notwendigen Be-

weise abzunehmen, mit denen die Parteien einen Sachverhalt beweisen wollen, da die

Parteien ein Recht darauf haben, dass die Streitsache auf kantonaler Ebene zweimal

von

Instanzen

mit

voller

Kognition

beurteilt

wird

(Volkart,

in:

Brun-

ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zü-

rich/St. Gallen 2011, N. 5 zu Art. 318 ZPO);

dass die Berufungsinstanz als einzige Instanz mit voller Kognition entscheiden würde,

wenn sie Beweise abnehmen und den Sachverhalt so in wesentlichen Teilen ergänzen

würde, was unzulässig wäre, weshalb sie zwangsläufig die Sache zur Abnahme dieser

Beweise an die Vorinstanz zurückweisen wird (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO);

dass somit keine Gefahr besteht, dass die abgelehnten Beweismittel in einem späteren

Verfahrensstadium oder in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren nicht mehr berück-

sichtigt werden können, so dass dem Beschwerdeführer aus der Beweisverfügung kein

nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO er-

wachsen kann;


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dass es der zeitliche Aspekt, dass der Prozess allenfalls früher beendet werden könn-

te, nicht rechtfertigt, die Beschwerde gegen Beweisverfügungen zuzulassen, da eine

solche Beschwerde auch stets mit einem Zeitaufwand und einer Verlängerung der Ver-

fahrensdauer verbunden ist;

dass daher die blosse Verzögerung des Prozesses in dem Sinne, dass die Abnahme

eines Beweisantrages allenfalls erst in einem Rechtsmittelverfahren gegen den erstin-

stanzlichen Endentscheid erstritten werden kann, keinen genügenden Nachteil darstellt

(Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PE110026 vom 6. Februar 2012 E. 1.3.3.

f.);

dass der Bezirksrichter seine Beweisverfügung als prozessleitende Verfügung im Übri-

gen jederzeit abändern oder ergänzen kann (Art. 154 ZPO);

dass das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung festhält, dass Beweisverfügun-

gen als Zwischenentscheide grundsätzlich keinen nicht wiedergutzumachenden recht-

lichen Nachteil zur Folge haben, da im Regelfall möglich ist, mit einem Rechtsmittel

gegen den Endentscheid zu erwirken, dass der zu Unrecht verweigerte Beweis erho-

ben wird oder umgekehrt, die Ergebnisse des zu Unrecht erhobenen Beweises aus

den Akten gewiesen werden; Ausnahmen können gemäss Bundesgericht z.B. dann

bestehen, wenn ein Beweismittel, dessen Existenz gefährdet ist, verweigert wird, oder

wenn bei Abnahme eines Beweismittels Geheimhaltungsinteressen auf dem Spiel ste-

hen (BGE 99 Ia 437 E. 1; Bundesgerichtsurteile 5A_73/2014 vom 18. März 2014 E.

3.1, 4A_339/2013 vom 8. Oktober 2013 E. 2, 5A_421/2013 vom 19. August 2013 E.

1.3, 5A_315/2012 vom 28. August 2012 E.1.2.1, 4A_269/2011 vom 10. November

2011 E. 1.3; 5A_435/2010 vom 28. Juli 2010 E. 1.1.1, 4A_195/2010 vom 8. Juni 2010

E. 1.1.1, 5A_603/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 3.1), wobei vorliegend weder solche

Gründe vorgebracht wurden noch erkennbar sind;

dass in der Lehre überwiegend postuliert wird, dass der strittige Beweismittelentscheid

auch nach Massgabe vom Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO in der Regel mit dem Endentscheid

angefochten werden muss (vgl. Reich, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N. 10 f. zu Art. 319 ZPO; Brunner, a.a.O., N 13

zu Art. 319 ZPO; Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar

Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 39 zu Art. 319 ZPO;

Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich 2013, N. 25 zu Art. 154 ZPO; Ster-

chi, a.a.O., N. 14 zu Art. 319 ZPO; Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung


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[ZPO], Kurzkommentar, Zürich 2010, N. 1 zu Art. 154 ZPO; Spühler/Dolge/Gehri,

Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. A., Bern 2010, Kap. 10 N. 303);

dass zusammenfassend die publizierte Rechtsprechung des Kantonsgerichts zu bestä-

tigen ist, wonach den Parteien durch erstinstanzliche Beweismittelentscheide kein nicht

leicht wiedergutzumachender Nachteil droht und namentlich die Gefahr des „Nicht-

durchdringens“ aufgrund der Abweisung von Beweisanträgen hierzu nicht ausreicht

(ZWR 2012, S. 139 f.);

dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch kein Fall einer Rechtsverwei-

gerung bzw. Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 319 lit. c bzw. Art. 321 Abs. 4 ZPO

vorliegt, da hiervon einzig die formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinn erfasst

wird, d.h. wenn es eine Behörde zu Unrecht unterlässt, einen Entscheid zu fällen, nicht

aber die formelle Rechtsverweigerung im weiteren Sinne oder die materielle Rechts-

verweigerung (Blickenstorfer, a.a.O., N. 45 f. zu Art. 319 ZPO; Hoffmann-Nowotny,

a.a.O., N. 42 f. zu Art. 319 ZPO mit weiteren Hinweisen), und vorliegend der Bezirks-

richter über die Zulassung der strittigen Beweismittel befunden hat und demzufolge ei-

nen Entscheid erlassen hat;

dass es folglich an einem tauglichen Anfechtungsobjekt fehlt, so dass auf die Be-

schwerde nicht eingetreten werden kann und sich die Einholung einer Stellungnahme

bei der Gegenpartei erübrigt (Art. 322 Abs. 1 ZPO);

dass im Übrigen die Begründung der Beweisverfügung als gewöhnliche prozessleiten-

de Verfügung, auf welche von Amtes wegen oder auf Wiedererwägungsgesuch einer

Partei hin jederzeit zurückgekommen werden kann, gesetzlich nicht vorgesehen ist,

namentlich weil Art. 238 ZPO auf prozessleitende Verfügungen keine Anwendung fin-

det (Hasenböhler, a.a.O., N. 17 zu Art. 154 ZPO; Passadelis, in: Baker & McKenzie

[Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N. 10 zu Art. 154 ZPO;

Rüedi, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], ZPO Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord-

nung, Zürich 2010, N. 6 zu Art. 154 ZPO mit Hinweisen; vgl. ferner Botschaft zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7378;

Frei, Berner Kommentar, N. 19 zu Art. 124 ZPO; Sutter-Somm et al., Schweizerisches

Zivilprozessrecht, 2. A., Zürich 2012, N. 1331; offen gelassen in Bundesgerichtsurteil

5A_120/2012 vom 21. Juni 2012 E. 4.1; a.A. Brönnimann, Berner Kommentar, N. 15 zu

Art. 154 ZPO), so dass die Beschwerde insoweit ohnehin abzuweisen wäre, selbst

wenn auf sie eingetreten würde;


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dass ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer die Kosten dieses Entscheids aufzuer-

legen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);

dass diese auf Fr. 300.-- festgesetzt werden (Art. 13, 14 Abs. 1 und 18 GTar), wobei

dem Beschwerdeführer nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss durch die Ge-

richtskasse Fr. 500.-- zurückzuerstatten sind (Art. 111 Abs. 1 ZPO);

dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, da der Beschwerdeführer als

unterliegende Partei und die Beschwerdegegnerin, bei welcher keine Stellungnahme

eingeholt wurde, mangels Aufwands keinen Anspruch auf eine solche haben (Art. 106

Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO);

das Kantonsgericht erkennt

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- trägt der Beschwerdeführer. Nach Verrechnung

mit dem Kostenvorschuss ist ihm Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 17. Juni 2014

Schlagwörter

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