Mit Urteil vom 21. November 2016 (5A_366/16) wies das Bundesgericht eine gegen
vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in Zivilsachen ab.
C3 14 70
URTEIL VOM 6. APRIL 2016
Kantonsgericht Wallis
Zivilkammer
Hermann Murmann, Einzelrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber
in Sachen
T_________
und
U_________
und
Erbengemeinschaften V_________ u. W_________ best. aus
X_________
Y_________
alle Gesuchstellende und Beschwerdeführende
gegen
STOCKWERKEIGENTÜMERGEMEINSCHAFT Z_________ , Gesuchs- und Be-
schwerdegegnerin, vertreten durch den Verwalter M_________
(Revision)
Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts N_________ vom 13. Februar
2014
Verfahren
A. Am 28. März 2011 reichten die Erbengemeinschaften V_________ und
W_________, bestehend aus X_________ und Y_________, sowie T_________ und
U_________ beim Bezirksgericht N_________ ein Gesuch um Erlass superprovisori-
scher Massnahmen ein mit dem Antrag, die am 28. März 2011 beginnende Sanierung
am Z_________, A_________ als superprovisorische Massnahme nach Art. 265 ZPO
unverzüglich einzustellen (Verfahren Z2 11 38).
Mit Verfügung vom 28. März 2011 hiess das Bezirksgericht diesen Antrag gut und wies
die Gesuchsgegner an, jegliche Dachsanierungsarbeiten am Z_________ umgehend
einzustellen (Z2 11 38 S. 55 ff). Am 8. April 2011 wurde die Baueinstellung bestätigt
und den Gesuchstellern Frist gesetzt, um den ordentlichen Prozess zur Durchsetzung
ihrer Ansprüche gegen die Gesuchsgegner einzuleiten (Z2 11 38 S. 110 ff.).
B. Am 25. Mai 2011 reichten die Erbengemeinschaften V_________ und
W_________, bestehend aus X_________ und Y_________, sowie T_________ und
U_________ beim Bezirksgericht N_________ gegen den Verwalter der Stockwerkei-
gentümergemeinschaft Z_________, gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft
selbst sowie gegen die B_________ AG ein „Klage zur umgehenden Anordnung eines
bauphysikalischen Gutachtens als Massnahme zur Erhaltung von Wert und Ge-
brauchsfähigkeit der Sache (Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) und zur Anordnung des Ver-
bots der Realisierung der Dachsanierung entsprechend dem Angebot der B_________
AG als Massnahme zur Erhaltung von Wert und Gebrauchsfähigkeit der Sache
(Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB)“ ein (Verfahren Z2 11 45). Sie stellten die folgenden
Rechtsbegehren (Z2 11 45 S. 20 f.):
brauchsfähigkeit der Sache ein bauphysikalisches/koordiniertes Gutachten zu den Ursachen der
Schädigung von Dach und Gebäudehülle anzuordnen mit Festlegung der notwendigen aufeinander
abgestimmten Schadensbehebungsmassnahmen. Gestützt auf Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ist die
Dachsanierung entsprechend dem Angebot der B_________ AG zu verbieten.
B_________ zu verbieten.
Kosten von Verfahren und Entscheid sind den Beklagten bzw. den Gesuchsgegner aufzuerlegen.
Es ist eine angemessene Parteikostenentschädigung zuzusprechen.
C. In einem gerichtlichen Vergleich vom 11. Juli 2011 kamen die Parteien überein,
dass das Gericht eine bauphysikalische Expertise in Auftrag gibt und dass die Dachsa-
nierungsarbeiten gemäss dem Angebot der B_________ AG bis zur Klärung des
Schadens sowie der notwendigen Schadensbehebungsmassnahmen eingestellt wer-
den (Z2 11 45 S. 80 ff.).
D. Am 2. Februar 2012 reichten die Erbengemeinschaften V_________ und
W_________, bestehend aus X_________ und Y_________, sowie T_________ und
U_________ beim Bezirksgericht N_________ ein weiteres Gesuch um Erlass super-
provisorischer Massnahmen ein mit den Anträgen, C_________ habe die Schlüssel,
die den Zugang zum Dach der D_________ ermöglichen, umgehend Frau
X_________ auszuändigen und die Gesuchsteller seien zu berechtigen, auf Kosten
der D_________ bzw. deren Versicherer Allianz Suisse umgehend einen Fachspezia-
listen der Dachsanierung zu beauftragen, die besonders dringend notwendigen Ab-
wehrmassnahmen zur Schadensminderung bzw. Sicherungsmassnahmen zu definie-
ren und zu realisieren (Verfahren Z2 12 11). Mit Verfügung vom 3. Februar 2012 hiess
das Bezirksgericht diese Anträge gut (Z2 12 11 S. 60 ff.).
E. Am 27. Februar 2012 verlangten die Gesuchsteller, die Begutachtung von Wärme-
brücke und Wärmedämmung im Bereich der Decke der Privatzimmer der Attika-
Wohnungen und deren allfällig notwendige Sanierung zum notwendigen Bestandteil
der Expertise zu machen (Z2 11 45 S. 201 ff.).
Mit Verfügung vom 19. April 2012 wies das Bezirksgericht diese Ausdehnung der Ex-
pertise ab, da die Wärmedämmung in keinem Zusammenhang mit dem vorliegenden
Prozessgegenstand (Dachsanierung) stehe (Z2 11 45 S. 299 ff.).
In der Folge erstellte Dr. E_________, F_________ AG, im Auftrag des Gerichts eine
Expertise, die vom 16. August 2012 datiert (Z2 11 45 S. 307 ff.).
F. Mit Verfügung vom 14. September 2012 wurden die Verfahren Z2 11 38, Z2 11 45
und Z2 12 11 vereinigt und unter der Verfahrensnummer Z2 11 45 weitergeführt (Z2 11
45 S. 358 ff.).
G. Am 19. Oktober 2012 fällte das Bezirksgericht folgendes Urteil (Z2 11 45 S. 377 ff.):
Das Verfahren Z2 2012 11 wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Die Gesuche werden, soweit sie gegen C_________ persönlich erhoben werden, mangels Passivlegi-
timation abgewiesen.
Bauverbot wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft
Z_________ die Dachsanierung gemäss der Variante B_________ AG / G_________ ausführen kann.
bezahlen. Hiefür werden die geleisteten Kostenvorschüsse von Fr. 7'800.00 und 3'200.00 (netto ge-
mäss Ziff. 7b) verwendet.
b) Die Stockwerkeigentümergemeinschaft Z_________ hat die Gesuchstellerin Erbengemeinschaft
V_________ und W_________ für den von dieser übernommenen Kostenvorschuss für die Expertise
mit Fr. 7'800.20 zu entschädigen. Fr. 3'199.80 werden der Gesuchstellerin zurückerstattet.
der Stockwerkeigentümergemeinschaft Z_________ auferlegt und mit den von der Stockwerkeigentü-
mergemeinschaft Z_________ im Verfahren Z2 2011 45 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4000.00
verrechnet (s. Ziff. 7b).
den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung wie folgt auferlegt:
Verfahren Z2 2011 38: Fr. 1'000.00
Verfahren Z2 2011 45: Fr. 1'500.00
und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.
wird ihnen zurückerstattet.
b) Der von der Stockwerkeigentümergemeinschaft Z_________ im Verfahren Z2 2011 45 geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 4'000.00 wird, abzüglich der Gerichtskosten von Fr. 800.00 gemäss Ziff. 5,
d.h. in Höhe von Fr. 3'200.00, für die Bezahlung der Expertisekosten verwendet.
Die Gesuchsteller haben der Stockwerkeigentümergemeinschaft Z_________ für die Verfahren Z2
2011 38 und Z2 2011 45 unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese
wird mit separatem Entscheid festgesetzt.
2012 11 eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird mit separatem Entscheid festgesetzt.
H. Am 7. November 2012 beanstandeten die Gesuchsteller das Urteil vom 19. Oktober
2012 beim Bezirksgericht, verzichteten indessen ausdrücklich auf dessen Anfechtung
(Z1 11 45 S. 391 ff.).
Mit Verfügung vom 12. November 2012 entschied das Bezirksgericht in Ergänzung von
Dispositiv-Ziff. 7 und 8 des Urteils vom 19. Oktober 2012 über die Parteientschädigung
(Z1 11 45 S. 405 f.).
I. Am 7. Oktober 2013 (bezeugter Briefkasteneinwurf) reichten die Erbengemeinschaf-
ten V_________ und W_________, bestehend aus X_________ und Y_________,
sowie T_________ und U_________ beim Bezirksgericht N_________ ein Revisions-
gesuch betreffend das Urteil des Bezirksgerichts Z2 11 45 vom 18. Oktober 2012 (rec-
te: 19. Oktober 2012) und die Verfügung des Bezirksgerichts vom 12. November 2012
zur Festlegung der Parteikostenentschädigung ein. Sie stellten die folgenden Anträge:
Bezirksgerichts N_________ im Verfahren Z2 11 45 ist gemäss den vorausgehenden Darlegungen zu
revidieren,
a) durch Feststellung, dass die Dachsanierung allein, die Schädigung der Attikas nicht zu beheben
vermag, dass zusätzlich die Dämmung der Hausfassade und mangels einer solchen des Wand-
Decken-Bereichs der beschädigten Attikas, wie von I_________ gemäss Gutachten vom 6. Juni
2013 und Bericht H_________ vom 13. Juni 2013 aufgezeigt, notwendig ist;
b) durch Feststellung, dass die Kläger im früheren Verfahren zu Recht ein mit der Dachsanierung zu
koordinierendes bauphysikalisches Gutachten zu den Schädigungen der Attikas einverlangten;
c) durch Feststellung, dass das Bauverbot zur Dachsanierung gemäss Variante/Offerte B_________
AG/G_________ deshalb zu Recht auferlegt wurde;
d) durch Überbindung der Gerichts- und Parteikosten des früheren Verfahrens, auf die Beklagten.
gegnern aufzuerlegen.
Die Gesuchsgegnerin beantragte mit Stellungnahme vom 18. November 2013 die Ab-
weisung des Revisionsgesuchs unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Nach weiteren Eingaben vom 22. Dezember 2014 (Gesuchsteller) bzw. 23. Januar
2014 (Gesuchsgegner) wies das Bezirksgericht mit Entscheid Z2 13 116 vom 13. Feb-
ruar 2014 das Revisionsbegehren ab, auferlegte den Gesuchstellern die Verfahrens-
kosten von Fr. 500.-- und verpflichtete diese, der Gesuchsgegnerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 800.-- zu bezahlen.
J. Gegen den Entscheid vom 13. Februar 2014 reichten die Gesuchsteller beim Kan-
tonsgericht am 20. März 2014 Beschwerde ein mit folgenden Anträgen:
des Bezirksrichters II des Bezirksgerichts N_________ im Verfahren Z2 13 116 ist aufzuheben.
2.1 Reformatorisch: Das Revisionsgesuch ist gutzuheissen. Das Urteil vom 18. Oktober 2012 (recte:
henden Darlegungen zu revidieren.
a) durch Feststellung, dass die Dachsanierung allein, die Schädigung der Attikas nicht zu beheben
vermag, dass zusätzlich die Dämmung der Hausfassade und mangels einer solchen des Wand-
Decken-Bereichs der beschädigten Attikas, wie von I_________ gemäss Gutachten vom 6. Juni
2013 und Bericht H_________ vom 13. Juni 2013 aufgezeigt, notwendig ist;
b) durch Feststellung, dass die Kläger im früheren Verfahren zu Recht ein mit der Dachsanierung zu
koordinierendes bauphysikalisches Gutachten zu den Schädigungen der Attikas einverlangten;
c) durch Feststellung, dass das Bauverbot zur Dachsanierung gemäss Variante/Offerte B_________
AG/G_________ deshalb zu Recht auferlegt wurde;
d) durch Überbindung der Gerichts- und Parteikosten des früheren Verfahrens, auf die Beklagten.
2.2 Allenfalls kassatorisch: Die Angelegenheit ist zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
den Beschwerdegegnern aufzuerlegen.
Am 15. Mai 2014 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung (S. 42 f.) und am
die Beschwerdegegnerin dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Am 20. Oktober 2014 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein (S. 151 ff.),
die Beschwerdegegnerin am 3. November 2014 eine Duplik (S. 238 ff.).
Auf Gesuch der Gesuchsteller hin wurde das Verfahren am 19. Dezember 2014 bis
zum 18. Januar 2015 und am 22. Januar 2015 bis zum 31. Januar 2015 sistiert. Mit
Entscheid vom 10. Februar 2015 lehnte das Kantonsgericht das Gesuch um eine wei-
tere Verlängerung der Sistierung ab. Ein weiteres Sistierungsgesuch wurde sodann am
Weitere Eingaben der Parteien vom 22. Juni 2015 (Beschwerdeführer) und 25. Juni
2015 (Beschwerdegegnerin) wurden diesen retourniert.
Erwägungen
1.
1.1 Der Entscheid über ein Revisionsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 332
ZPO).
1.2 Mit Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen
und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
Die Rechtsmittelinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie ist
weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen
Entscheides gebunden (BGE 138 III 374, 133 II 249 und 130 III 136).
1.3 In Angelegenheiten, die dem Kantonsgericht obliegen, ist ein einzelner Kantons-
richter zuständig über die Berufung oder die Beschwerde zu entscheiden, wenn das
vereinfachte oder summarische Verfahren erstinstanzlich anwendbar war (Art. 5 Abs. 2
lit. c EGZPO).
Das Revisionsgesuch vom 8. Oktober 2013 betrifft das Urteil des Bezirksgerichts
N_________ Z2 11 45 vom 19. Oktober 2012 sowie die Verfügung des Bezirksgerichts
N_________ vom 12. November 2012 zur Festlegung der Parteikostenentschädigung.
Die „Klage“ im Verfahren Z2 11 45 auf Anordnung einer bauphysikalischen Expertise
und des Verbots der Realisierung der Dachsanierung nach dem Angebot der
B_________ AG stützte sich auf Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB. Für die dort genannten
Begehren um Verwaltungshandlungen, die für die Erhaltung des Wertes oder der Ge-
brauchsfähigkeit der Sache notwendig sind, gilt gemäss Art. 249 lit. d Ziff. 1 ZPO das
summarische Verfahren, ebenso für die damals anbegehrten vorsorglichen Massnah-
men (Art. 248 lit. d und Art. 261 ff. ZPO). Mit der Revision wird mithin die Änderung
eines im summarischen Verfahren ergangenen Entscheids verlangt, weshalb der Ein-
zelrichter zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist. Wie nachfolgend gezeigt wird,
führt ein Revisionsbegehren nicht dazu, dass die Vorschriften des ordentlichen Verfah-
rens anwendbar werden, wenn das Revisionsbegehren einen im summarischen Ver-
fahren ergangenen Entscheid betrifft.
1.4 Der angefochtene Entscheid wurde von der Vertreterin der Beschwerdeführenden
gemäss eigenen Angaben am 18. Februar 2014 bei der Post abgeholt. Die Beschwer-
defrist hat somit am 19. Februar 2014 zu Laufen begonnen.
Art. 332 ZPO äussert sich nicht zur Beschwerdefrist. Gemäss Rechtsmittelbelehrung
des angefochtenen Entscheids beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage. Die Beschwerde-
führenden vertreten demgegenüber die Ansicht, dass die Beschwerdefrist 30 Tage
betrage.
Der Entscheid über das Revisionsgesuch (einer unteren kantonalen Instanz), welcher
sich über die Begründetheit des Revisionsgesuchs, also insbesondere über das Vorlie-
gen des Revisionsgrundes und dessen Rechtzeitigkeit ausspricht, unterliegt nach
Art. 332 i.V.m. Art. 319 Bst. b Ziff. 1 ZPO der Beschwerde und kann nicht mit Berufung
weitergezogen werden. Kommt das erstinstanzliche Gericht zum Schluss, dass die
Revisionsfrist eingehalten ist und ein Revisionsgrund vorliegt, so hebt es seinen frühe-
ren Entscheid gemäss Art. 333 Abs. 1 ZPO auf und es muss ein neues Urteil in der
Sache gefällt werden, welches gemäss Art. 332 Abs. 3 ZPO stets schriftlich zu eröffnen
ist. Dieser neu gefällte Sachentscheid unterliegt demselben Rechtsmittel wie seinerzeit
der aufgehobene Entscheid. Er ist somit wiederum nach den allgemeinen Regeln mit
Berufung anfechtbar (Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, N. 350;
Sterchi, Berner Kommentar, N. 2 ff. zu Art. 332 und 333 ZPO).
Die von den Beschwerdeführenden vertretene Auffassung, dass die Beschwerdefrist -
unabhängig davon, ob der dem Revisionsbegehren zugrundliegende Entscheid im
summarischen oder ordentlichen Verfahren ergangen ist - 30 Tage betrage, führt zu
unhaltbaren Ergebnissen. So würde für die Anfechtung eines abgelehnten Revisions-
gesuchs betreffend einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid eine
Rechtsmittelfrist von 30 Tagen gelten, währenddem bei Gutheissung der Revision und
Erlass eines neuen Entscheides in der Sache eine Rechtsmittelfrist von 10 Tagen gel-
ten würde (Art. 314 Abs. 1 ZPO für die Berufung bzw. 321 Abs. 1 ZPO für die Be-
schwerde). Auch hätte dies zur Folge, dass über ein abgelehntes Revisionsgesuch das
Kantonsgericht in Dreierbesetzung entscheiden müsste, währenddem bei gutgeheis-
senem Revisionsbegehren über den Entscheid in der Sache ein Einzelrichter entschei-
den könnte (Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO).
Der Auffassung der Beschwerdeführenden kann deshalb nicht gefolgt werden. Da die
Revision eines im summarischen Verfahrens ergangenen Entscheides Gegenstand
des vorinstanzlichen Verfahrens war, beträgt die Rechtsmittelfrist - wie die Rechtsmit-
telbelehrung des angefochtenen Entscheids richtig festhält - 10 Tage (Art. 251 lit. a,
Art. 321 Abs. 2 und Art. 332 ZPO; ebenso Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich
PS140249 vom 15. Oktober 2014; Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.],
Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich 2015, N. 2 zu Art. 332;
a.M. Schwander, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozess-
ordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 6 zu Art. 332 ZPO).
Was die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf Art. 94
Abs. 1 BGG - gemeint ist wohl Art. 100 Abs. 1 BGG - zu ihren Gunsten ableiten wollen,
ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG unterscheidet - im
Gegensatz zu Art. 321 und 314 ZPO - nicht zwischen Entscheiden, die im ordentlichen
oder im summarischen Verfahren ergangen sind.
Die Beschwerdefrist ist somit am 28. Februar 2014 abgelaufen, weshalb auf die Be-
schwerde vom 20. März 2014 nicht eingetreten wird.
2.
2.1 Das Gericht hat in seinem Urteil die Prozesskosten, welche sowohl die Gerichts-
kosten als auch die Parteientschädigung umfassen (Art. 95 ZPO), von Amtes wegen
festzulegen (Art. 104 f. ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich dabei nach kan-
tonalem Recht (Art. 96 ZPO), für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den
Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom
2.2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind vollständig den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
2.3 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird auf Grund des Streitwertes,
des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien
sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprin-
zip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Im Revisionsverfahren liegt die Gebühr
zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4‘800.-- (Art. 18 GTar).
Vorliegend hatte das Dossier einen gewissen Umfang, indessen musste lediglich die
Eintretensfrage behandelt werden, weshalb sich eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.--
rechtfertigt. Diese wird den Beschwerdeführenden auferlegt. Nach Verrechnung mit
dem von diesen geleisteten Kostenvorschuss ist sind ihnen Fr. 500.-- aus der Ge-
richtskasse zurückzuerstatten.
2.4 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten
der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist,
in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a,
b und c ZPO). Die Kosten der berufsmässigen Vertretung umfassen das Honorar und
die Auslagen eines gemäss Art. 68 Abs. 2 ZPO zugelassenen Parteivertreters. Vorlie-
gend wird die Beschwerdegegnerin durch den Verwalter vertreten, welcher kein be-
rufsmässiger Vertreter im Sinne der ZPO darstellt. Der Stockwerkeigentümergemein-
schaft ist deshalb ein Ersatz für notwendige Auslagen und eine Umtriebsentschädigung
gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO im Umfang von insgesamt Fr. 800.-- zuzusprechen.
Das Kantonsgericht erkennt
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.-- gehen zu Lasten der Be-
schwerdeführenden. Nach Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss
werden diesen Fr. 500.-- aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
Die Beschwerdeführenden bezahlen der Beschwerdegegnerin für das Beschwer-
deverfahren unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von
Fr. 800.--.
Sitten, 6. April 2016