C3 14 197
URTEIL VOM 22. DEZEMBER 2014
Kantonsgericht Wallis
Zivilkammer
Hermann Murmann, Einzelrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber
in Sachen
X_________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A_________
gegen
Y_________ und Z_________ , Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt
B_________
Beschwerde gegen den Entscheid der Gemeinderichterin C_________
vom 11. September 2014
eingesehen
das Schlichtungsgesuch und das Gesuch um Erlass eines Entscheides von
Z_________ und Y_________ gegen X_________ vom 30. Juli 2014 an die Gemein-
derichterin der Gemeinde C_________ mit folgenden Rechtsbegehren:
such vorzuladen.
Das Gemeindegericht erlässt ein Urteil.
Der Gesuchgegner bezahlt den Gesuchstellern je Fr. 300.-- für die Monate Februar, März, April, Mai,
Juni und Juli, insgesamt also Fr. 1‘800.--.
Sämtliche Kosten dieses Verfahrens und des Entscheids gehen zulasten des Gesuchgegners.
Der Gesuchgegner bezahlt den Gesuchstellern eine angemessene Parteientschädigung gemäss noch
beizubringender Kostenliste des Unterzeichnenden.
das Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 11. September 2014, worin festgehal-
ten wird, dass zwischen den Parteien keine Einigung erzielt worden sei und gemäss
Antrag der Klägerpartei „mittels separatem Schreiben ein Urteil/Entscheid ausgespro-
chen und zugestellt“ werde;
der Entscheid der Gemeinderichterin vom 11. September 2014, wonach Folgendes
erkannt wurde:
sagen beider Parteien wird die Übernahme der Nebenkosten durch den Beklagten offenkundig. Unbe-
stimmt bleibt die Dauer dieser Verpflichtung.
den Partei geleisteten Vorschuss verrechnet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Eine schriftliche Begründung wird nachgeliefert, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustel-
lung/Eröffnung des Entscheids verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf
die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde (ZPO Art. 239 Abs. 2).
ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner
Begründung (ZPO Art. 211 Abs. 1).
zu (ZPO Art. 211 Abs. 2 lit. b).
das Begehren von Rechtsanwalt A_________ um eine Entscheidbegründung vom 18.
September
2014
und
die
Entscheidbegründung
des
Gemeinderichteramts
C_________ vom 2. Oktober 2014;
die Beschwerde von X_________ vom 28. Oktober 2014 mit folgenden Rechtsbegeh-
ren:
Ausstellung der Klagebewilligung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegner seien zu verpflichten, die Kosten von Verfahren und Entscheid zu tragen.
Die Beschwerdegegner seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, dem Beschwerdeführer
für das Verfahren vor dem Gemeinderichteramt in C_________ und dem Verfahren vor Kantonsgericht
eine Parteientschädigung gemäss GTar zu bezahlen.
die Beschwerdeantwort von Z_________ und Y_________ vom 27. November 2014,
worin diese die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde be-
antragten, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden könne;
die Stellungnahme der Vorinstanz vom 28. November 2014, welche beantragte, dem
Beschwerdeantrag stattzugeben und der klagenden Partei die Klagebewilligung auszu-
stellen;
die übrigen Akten;
erwägend
dass gemäss Art. 319 ZPO die Beschwerde zulässig ist gegen nicht berufungsfähige
erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche
Massnahmen (lit. a), andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfü-
gungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (lit. b Ziff. 1) oder wenn durch sie ein
nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (lit. b Ziff. 2) sowie bei Rechtsverzö-
gerung (lit. c);
dass darunter als vermögensrechtlicher Endentscheid auch der Entscheid der Schlich-
tungsbehörde im Sinne von Art. 212 Abs. 1 ZPO fällt (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs.
2 ZPO);
dass die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren den angefochte-
nen Entscheid als Urteilsvorschlag bezeichnet, mit welchem die beklagte Partei nicht
einverstanden sei;
dass eine Partei, die sich einem Urteilsvorschlag nicht unterziehen möchte, dagegen
einzig über das Mittel der Ablehnung verfügt, eine Beschwerde an das Kantonsgericht
hingegen nach publizierter Rechtsprechung des Bundesgerichts unzulässig ist (vgl.
BGE 140 III 310 E. 1.3 und 1.4 mit zahlreichen Hinweisen);
dass folglich eingangs zu prüfen ist, ob die Beschwerde ans Kantonsgericht im vorlie-
genden Fall überhaupt zulässig ist, was von der Natur des angefochtenen Entscheids
abhängt;
dass die Schlichtungsbehörde den Parteien bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis
zu einem Streitwert von Fr. 5‘000.-- einen Urteilsvorschlag unterbreiten kann und der
Urteilsvorschlag eine kurze Begründung enthalten kann und im Übrigen Art. 238 ZPO
sinngemäss gilt (Art. 210 ZPO);
dass ein Urteilsvorschlag ein Mittel der vereinfachten Konfliktlösung darstellt und eine
Mittelstellung einnimmt zwischen dem gerichtlichen Vergleich und einem Entscheid, er
zunächst von der Schlichtungsbehörde als Vergleichsvorschlag unterbreitet wird und
von den Parteien ohne weiteres abgelehnt werden kann (Rickli, in: Brun-
ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommen-
tar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 3 zu Art. 210 ZPO mit Hinweisen; Infanger, Basler
Kommentar, 2. A., N. 1 zu Art. 210 ZPO; Alvarez/Peter, Berner Kommentar, N. 9 zu
Art. 210 ZPO);
dass der Urteilsvorschlag als angenommen gilt und die Wirkungen eines rechtskräfti-
gen Entscheids hat, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröff-
nung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung (Art. 211 Abs. 1 ZPO) und
nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde der klagenden Partei die
Klagebewilligung aus (Art. 211 Abs. 2 lit. b ZPO);
dass ein Urteilsvorschlag den rechtsstaatlichen Anforderungen an einen Entscheid
nicht zu genügen vermag und einem Entscheid auch nicht gleichgesetzt werden soll,
und die Parteien auf die Besonderheiten des Verfahrens gemäss Art. 210 f. ZPO hin-
zuweisen sind, die Schlichtungsbehörde namentlich offenlegen muss, dass sich der
Urteilsvorschlag nicht alleine auf rechtliche Argumente stützt und sie die Parteien über
die Wirkungen des Urteilsvorschlags aufklären muss (Art. 211 Abs. 4 ZPO; Rickli,
a.a.O., N. 9 f. zu Art. 210 ZPO);
dass die Schlichtungsbehörde in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem
Streitwert von Fr. 2‘000.-- entscheiden kann, sofern die klagende Partei einen entspre-
chenden Antrag stellt (Art. 212 Abs. 1 ZPO);
dass die Schlichtungsbehörde auch im Bereich, in welchem sie zum Erlass eines Ur-
teils zuständig ist, darauf nach ihrem eigenen Ermessen verzichten und stattdessen
den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten oder die Klagebewilligung ausstellen
kann (Rickli, a.a.O., N. 15 ff. zu Art. 210 ZPO, N. 6 zu Art. 212 ZPO; Infanger, a.a.O, N.
4 zu Art. 210 ZPO; Wyss, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozess-
ordnung [ZPO], Bern 2010, N. 5 zu Art. 210 ZPO, N. 6 zu Art. 212 ZPO; Alvarez/Peter,
a.a.O., N. 9 zu Art. 212 ZPO);
dass vorliegend mit dem Gesuch um Durchführung der Schlichtung ein Gesuch um
Erlass eines Entscheids gestellt und dabei ausdrücklich auf Art. 212 ZPO Bezug ge-
nommen wurde;
dass die Gemeinderichterin im Protokoll der Schlichtungsverhandlung feststellte, dass
es zu keiner Einigung zwischen den Parteien gekommen sei und dass „gemäss Antrag
der klagenden Partei […] mittels separatem Schreiben ein Urteil/Entscheid ausgespro-
chen und zugestellt“ werde;
dass die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid vom 11. September 2014 als „Ent-
scheid / Urteil“ und dessen Urteilsformel mit „Es wird entschieden“ betitelte, jedoch
ihren Entscheid nirgends als Urteilsvorschlag auswies;
dass sie sowohl in den Ziffern 5 und 6 des Entscheiddispositivs vom 11. September
2014 als auch in der Entscheidbegründung vom 2. Oktober 2014 festgehalten hat,
dass es sich um einen Urteilsvorschlag handle, welcher abgelehnt werden könne, und
beide Parteien auf die Möglichkeit der Ablehnung und die Rechtsfolgen einer solchen
Ablehnung und deren Unterlassung hingewiesen hat;
dass sie in Ziffer 4 des Urteilsdispositivs gleichzeitig festhielt, dass eine schriftliche
Begründung nachgeliefert werde, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen nach Eröff-
nung des Entscheids verlange, samt dem Hinweis auf Art. 239 Abs. 2 ZPO, dass, wenn
keine Begründung verlangt werde, dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entschei-
des mit Beschwerde gelte;
dass der Hinweis der Gemeinderichterin auf Art. 239 ZPO implizierte, dass es sich um
einen verbindlichen Entscheid handelt, da ein Urteilsvorschlag nicht begründet werden
muss und die Parteien auch keinen Anspruch auf eine solche haben (Rickli, a.a.O., N.
19 zu Art. 210 ZPO, N. 17 zu Art. 212 ZPO; Wyss, a.a.O., N. 7 zu Art. 210 ZPO; Alva-
rez/Peter, a.a.O., N. 17 zu Art. 210 ZPO), folglich Art. 239 ZPO im Bereich des Urteils-
vorschlags nicht zur Anwendung gelangt (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozess-
recht, 2. A., Zürich 2013, § 20 N. 37);
dass ebenso der Hinweis auf die grundsätzliche Anfechtbarkeit des Entscheids auf ein
Urteil im Sinne von Art. 212 ZPO deutete;
dass mithin aufgrund des Vorgehens, der Bezeichnung sowie der konkreten Ausgestal-
tung des Entscheids nicht von einem Urteilsvorschlag, sondern antragsgemäss von
einem autoritativen Entscheid der Gemeinderichterin ausgegangen werden musste,
wovon auch beide rechtskundigen Parteivertreter ausgegangen sind;
dass gegen einen solchen Entscheid im Sinne von Art. 212 ZPO die Beschwerde an
das Kantonsgericht offen steht und auf die Beschwerde einzutreten ist, da die weiteren
Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben;
dass mit Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrich-
tige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO),
wobei die Beschwerdeinstanz die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier
Kognition prüft, die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen
einer
beschränkten
Kognition
unterliegt
(Freiburghaus/Afheldt,
in:
Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro-
zessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO);
dass im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Anträge, neue Tat-
sachenbehauptungen und neue Beweismittel von Gesetzes wegen bis auf einzelne
besondere Vorbehalte ausdrücklich ausgeschlossen sind (vgl. Bundesgerichtsurteil
5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGE 138 I 1 E. 2.4; Spühler, Basler Kom-
mentar, 2. A., N. 2 zu Art. 326 ZPO), welcher Novenausschluss auch für Verfahren gilt,
die der Untersuchungsmaxime unterstehen (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_405/2011
vom 25. September 2011 E. 4.5.3 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 137 III 470; Spüh-
ler, a.a.O., N. 2 zu Art. 326 ZPO);
dass der Beschwerdeführer vorab die Verletzung von Art. 212 Abs. 1 ZPO rügt, da die
Vorinstanz ohne ordnungsgemässes Erkenntnisverfahren geurteilt habe;
dass, wenn die Schlichtungsbehörde dem Antrag auf Entscheidung stattgibt, das
Schlichtungsverfahren formell zu schliessen ist, was im Protokoll zu vermerken ist, und
das Entscheidverfahren formell zu eröffnen ist (Infanger, a.a.O., N. 13, 13b zu Art. 212
ZPO);
dass das Verfahren im Hinblick auf ein Urteil des Gemeinderichters gemäss Art. 212
Abs. 2 ZPO zwar mündlich ist, es sich dabei jedoch trotz der Mündlichkeit um ein voll-
wertiges Erkenntnisverfahren handelt (Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessord-
nung, Kurzkommentar, 2. A., Zürich 2014, N. 5 zu Art. 212 ZPO) und die Bestimmun-
gen über das vereinfachte Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO zur Anwendung gelan-
gen (Infanger, a.a.O., N. 13a zu Art. 212 ZPO; Alvarez/Peter, a.a.O., N. 11 zu Art. 212
ZPO; Hoffmann, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 4 zu Art. 212
ZPO);
dass über das mündliche Erkenntnisverfahren ein Protokoll zu führen ist (Art. 235 ZPO;
Infanger, a.a.O., N. 6 zu Art. 212 ZPO) und die Parteien eingangs auf den Verfahrens-
ablauf aufmerksam gemacht werden sollten (Alvarez/Peter, a.a.O., N. 5 zu Art. 212
ZPO);
dass die Schlichtungsbehörde, wenn sie Beweis abnimmt, deren formellen Regeln und
die Parteirechte zu beachten hat (Rickli, a.a.O., N. 14 zu Art. 212 ZPO), sie insbeson-
dere eine Beweisverfügung zu erlassen hat und den Parteien die Möglichkeit geben
muss, vor Erlass des Entscheides erhebliche Beweise beizubringen, bei der Beweiser-
hebung mitzuwirken und zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (Gasser/Rickli,
a.a.O., N. 5 ff. zu Art. 212 ZPO; Rickli, a.a.O., N. 14 zu Art. 212 ZPO; Infanger, a.a.O.,
N. 13a zu Art. 212 ZPO);
dass in den Vorakten zwar ein Protokoll der Schlichtungsverhandlung existiert, worin
festgehalten wird, dass die Sitzung nach Sitzungsbeginn am 11. September 2014 um
17.00 Uhr am 17.20 Uhr ohne Einigung geschlossen wurde und mittels separatem
Schreiben ein Urteil ausgesprochen werde, die Vorakten jedoch kein Protokoll des Er-
kenntnisverfahrens enthalten, womit die Gemeinderichterin den Anforderungen von Art.
235 ZPO nicht nachgekommen ist;
dass mangels Verhandlungsprotokolls nicht nachzuprüfen ist, ob die Vorinstanz die
Parteirechte der Beteiligten wahrte, namentlich ob den Parteien die Möglichkeit ge-
währt wurde, vor Erlass des Entscheides erhebliche Beweise beizubringen und zum
Beweisergebnis Stellung zu nehmen;
dass zudem die Parteiaussagen, auf welche die Vorinstanz in ihrem Entscheid abstell-
te, nicht protokolliert wurden, womit wiederum die Protokollpflichten der erkennenden
Behörde verletzt wurden und der Beschwerdeinstanz verunmöglicht wird, die Recht-
mässigkeit der vorgenommenen Beweiswürdigung zu überprüfen;
dass daher zu Recht gefordert wird, dass Parteiaussagen im Erkenntnisverfahren zu
protokollieren sind und das informelle Schlichtungsverfahren und das formelle Er-
kenntnisverfahren strikte zu trennen sind und die Parteien über den Wechsel vom in-
formellen zum formellen Teil auch zu informieren sind (Urteil des Obergerichts Zürich
RU110009 vom 8. August 2011; Egli, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schwei-
zerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 6 ff. zu
Art. 205 ZPO; Hoffmann, a.a.O., N. 5 zu Art. 205 ZPO, N. 5 zu Art. 212 ZPO), was vor-
liegend nicht geschehen ist;
dass die Vorinstanz selbst ihren Entscheid im Beschwerdeverfahren als blossen Ur-
teilsvorschlag bezeichnet, sie festhält, ein formelles Entscheidverfahren mit Berück-
sichtigung aller formeller und materieller Abwägungen für einen Urteilsspruch überstei-
ge ihre personellen und finanziellen Möglichkeiten bei weitem und beantragt, das Be-
schwerdebegehren gutzuheissen;
dass das Verfahren vor dem Gemeinderichteramt insgesamt den Anforderungen an ein
ordentliches Erkenntnisverfahren nicht zu genügen vermag, was die Gemeinderichterin
selbst einräumt;
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben
und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO), wobei
nach der Konzeption der ZPO die Gemeinderichterin nach freiem Ermessen darüber zu
entscheiden hat, ob sie ein ordnungsgemässes Erkenntnisverfahren durchführen, den
Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten oder die Klagebewilligung ausstellen will;
dass ausgangsgemäss die Beschwerdegegner, welche sich am Beschwerdeverfahren
beteiligt und die Beschwerdeabweisung beantragt haben, die Prozesskosten unter so-
lidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO) und diese sowohl
die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung umfassen (Art. 95 ZPO);
dass die Gerichtsgebühr auf Fr. 320.-- festgesetzt wird (Art. 13, 16 Abs. 1 und Art. 19
GTar) und mit dem Kostenvorschuss des Beschwerdeführers in gleicher Höhe ver-
rechnet wird und die Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer unter solidarischer
Haftung Fr. 320.-- für geleistete Vorschüsse schulden (Art. 111 Abs. 1 ZPO);
dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, der eine Parteientschädigung bean-
tragt hat, im Gegensatz zu den Beschwerdegegnern Anspruch auf eine solche hat (Art.
106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO), wobei diese den Ersatz notwendiger Auslagen
und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine an-
gemessene Umtriebsentschädigung umfasst, wenn eine Partei nicht berufsmässig ver-
treten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO);
dass sich das Anwaltshonorar im gesetzlich vorgegebenen Rahmentarif nach der Natur
und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand
nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und
3 GTar) bemisst und im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit einem Streitwert von
Fr. 1‘800.-- zwischen Fr. 220.-- und Fr. 560.-- festgesetzt wird (Art. 32 Abs. 1 sowie 35
Abs. 1 lit. a analog GTar);
dass sich für das vorliegende Verfahren, das Dossier war nicht umfangreich und die
sich stellenden Rechtsfragen leicht, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat
sich jedoch eingehend mit der Problematik befasst, wenn seine Erwägungen auch
weitgehend in einer wörtlichen Wiedergabe des Urteils 1C 11 37 des Obergerichts Lu-
zern vom 23. März 2012 bestehen, eine Entschädigung von Fr. 550.-- (inkl. Auslagen)
rechtfertigt, welche den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftung auferlegt wird;
dass demgegenüber über die Kosten des Verfahrens vor Gemeindegericht nicht im
vorliegenden Entscheid zu befinden ist, so dass diesbezüglich auch keine Parteient-
schädigung festgesetzt wird, wobei bei deren Festsetzung ohnehin zu beachten sein
wird, dass für das Schlichtungsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen
sind (Art. 113 Abs. 1 ZPO) und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an der
Verhandlung vom 11. September 2014 überdies auch nicht teilgenommen hat, so dass
anwaltliche Aufwendungen zumindest nicht offenkundig erscheinen;
das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid wird aufgehoben
und die Sache wird zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 320.-- werden den Beschwerde-
gegnern unter solidarischer Haftung auferlegt. Sie werden mit dem vom Be-
schwerdeführer geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Be-
schwerdegegner schulden dem Beschwerdeführer Fr. 320.-- für geleistete Vor-
schüsse.
Die Beschwerdegegner bezahlen dem Beschwerdeführer unter solidarischer Haf-
tung eine Parteientschädigung von Fr. 550.--.
Sitten, 22. Dezember 2014