Paritetic commission may seek definitive debt enforcement release

C3 14 116Kantonsgericht08.10.2014Granted

Zusammenfassung

The Wallis Cantonal Court upheld the appeal of the Paritätische Berufskommission against the refusal of definitive debt-enforcement release. It held that the commission had party and procedural capacity under Art. 357b OR and the collective-agreement framework, even without being a legal person. The court further found that the arbitral award from 18 September 2013 was a definitive enforcement title under Art. 80 SchKG and Art. 387 ZPO. The respondent’s objection to the tribunal’s composition was raised too late and was therefore forfeited. The court annulled the district court decision, granted definitive release for CHF 13,350 plus 5% interest from 17 October 2013, and imposed all costs on the respondent.

Regest

Art. 357b OR; Art. 80 Abs. 1 SchKG; Art. 387 ZPO; definitive debt-enforcement release based on an arbitral award and party capacity of a paritetic commission. A paritetic commission charged by a collective labour agreement and by generally binding provisions with the implementation and enforcement of the agreement may, for reasons of functionality, be accorded party and procedural capacity to appear in its own name even if it is not organized as a legal person. An arbitral award has the effect of a final and enforceable judicial decision and constitutes a definitive release title. Objections to the improper composition of the arbitral tribunal must be raised at the earliest opportunity; failing this, the objection is forfeited and cannot be invoked later against the award’s enforceability (consid. 2-6).

Gesamter Gesetzestext

Mit Urteil vom 5.Oktober 2015 (5A_877/2014) wies das Bundesgericht eine gegen vor-

liegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in Zivilsachen ab.

C3 14 116

URTEIL VOM 8. OKTOBER 2014

Kantonsgericht Wallis

Zivilkammer

Hermann Murmann, Einzelrichter; Flurina Luginbühl, Gerichtsschreiberin ad hoc

in Sachen

PARITÄTISCHE BERUFSKOMMISSION DES HOCH- UND TIEFBAUGEWERBES

DES KANTONS WALLIS , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt

A_________

gegen

Y_________ AG , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt B_________

(definitive Rechtsöffnung)

Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts C_________ vom 28. Mai 2014


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Verfahren

A. Die Paritätische Berufskommission des Hoch- und Tiefbaugewerbes des Kantons

Wallis betrieb die Y_________ AG mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungs- und

Konkursamtes C_________ vom 10. Februar 2014 für den Betrag von Fr. 13‘350.--

nebst Zins zu 5 % seit dem 17. Oktober 2013.

Nachdem die Y_________ AG am 12. Februar 2014 Rechtsvorschlag erhoben hatte,

verlangte die Paritätische Berufskommission des Hoch- und Tiefbaugewerbes des

Kantons Wallis am 25. Februar 2014 für den Betrag von Fr. 12‘000.-- plus Spesen

nebst Zins seit dem 17. Oktober 2013 die definitive Rechtsöffnung. Diese verweigerte

das Bezirksgericht C_________ mit Rechtsöffnungsentscheid vom 28. Mai 2014.

B. Dagegen reichte die Paritätische Berufskommission des Hoch- und Tiefbaugewer-

bes des Kantons Wallis am 10. Juni 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht mit fol-

genden Rechtsbegehren ein:

  1. Le présent recours est admis.

  2. Par conséquent, le chiffre 1er du jugement du 28 mai 2014 est modifié comme sui: Das Begehren um

Gewährung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungs-und Konkursam-

tes C_________ wird gutgeheissen.

  1. Par conséquent, les chiffres 2 et 3 du jugement du 28 mai 2014 sont modifiés en ce sens que les frais

de la procédure, ainsi qu’une juste indemnité pour les dépens de Commission professionnelle paritaire

du secteur principal de la construction du Canton du Valais, sont mis à la charge de Y_________ AG.

  1. Tous les frais de la présente procédure ainsi qu’une juste indemnité pour les dépens en deuxième

instance sont mis à la charge de Y_________ AG.

Das Bezirksgericht C_________ übermittelte dem Kantonsgericht am 13. Juni 2014 die

betreffenden Akten. Auf Aufforderung des Kantonsgerichts hinterlegte die Beschwerde-

führerin am 13. Juni 2014 das erstinstanzliche Rechtsöffnungsgesuch und am 23. Juni

2014 den vollständigen Entscheid des beruflichen Schiedsgerichts des Hoch- und Tief-

baugewerbes des Kantons Wallis vom 18. September 2013.

Die Y_________ AG nahm am 30. Juni 2014 zur Beschwerde Stellung und beantragte,

auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und subsidiär, sei sie abzuweisen, unter Kos-

ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.


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Erwägungen

1. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a ZPO sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche End-

und Zwischenentscheide mit Beschwerde anfechtbar. Rechtsöffnungsentscheide unter-

liegen laut Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO nicht der Berufung, können somit innert zehn Ta-

gen (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) mittels schriftlicher und begründe-

ter Beschwerde bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts angefochten werden, wobei

ein Einzelrichter entscheiden kann (Art. 319 ff. ZPO; Art. 30 Abs. 2 EGSchKG; Art. 5

Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c EGZPO).

2. Die Beschwerdegegnerin bestreitet in ihrer Stellungnahme die Partei- und Prozess-

fähigkeit der Beschwerdeführerin (S. 2, Stellungnahme). Aus den Akten gehe hervor,

dass die paritätische Berufskommission als Gläubigerin der Forderung auftrete. Allfälli-

ge Ansprüche, die sich aus der gemeinsamen Vertragsdurchführung ergäben, stünden

jedoch von Gesetzes wegen der Vertragsgemeinschaft und nicht dem paritätischen

Organ zu. Es fehle an der entsprechenden Vollmacht, damit die paritätische Berufs-

kommission für die Vertragsgemeinschaft handeln könne und sie sei nicht als juristi-

sche Person organisiert.

2.1 Gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen,

ob die Parteien partei- und prozessfähig sind. Parteifähig ist nach Art. 66 ZPO, wer

rechtsfähig ist oder von Bundesrechts wegen als Partei auftreten kann. Die Parteifä-

higkeit ist die prozessuale Berechtigung, an einem Prozess in eigenem Namen auf der

Kläger- oder der Beklagtenseite teilzunehmen (Tenchio, Basler Kommentar, 2. A., N. 1

f. zu Art. 66 ZPO). Aus Zweckmässigkeitsgründen anerkennt das materielle Recht in

bestimmten Fällen auch für nicht rechtsfähige Gebilde im Sinne einer materiell-

rechtlichen Sonderregelung deren Parteifähigkeit, wobei diese im speziell umschriebe-

nen Raum eine umfassende oder eine beschränkte sein kann (Tenchio, a.a.O., N. 2 zu

Art. 66 ZPO). Rechtsfähige Vermögensmassen und Rechtsgemeinschaften zufolge

Bundesrecht, aufgrund gesetzlicher Sonderregelung oder aufgrund der Rechtspre-

chung sind durch die zur Vertretung nach aussen befugten Organe bzw. Personen

prozessfähig (Tenchio, a.a.O., N. 8 zu Art. 67 ZPO).

Während die Sachlegitimation - also die Frage ob jemand hinsichtlich des streitigen

Anspruchs materiell-rechtlich berechtigt bzw. verpflichtet und damit aktiv- oder passiv-

legitimiert ist - im Rahmen des Sachurteils zu prüfen ist, stellt die Partei- und Prozess-


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fähigkeit eine Prozessvoraussetzung dar, bei deren Fehlen ein Nichteintretensent-

scheid zu fällen ist (Tenchio, a.a.O., N. 51 zu Art. 66 ZPO; Staehe-

lin/Sthaehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, § 13 N. 20).

2.2 In einem zwischen Verbänden abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrag können die

Vertragsparteien gemäss Art. 357b OR vereinbaren, dass ihnen gemeinsam ein An-

spruch auf Einhaltung des Vertrages gegenüber den beteiligten Arbeitgebern und Ar-

beitnehmern zusteht, soweit es sich um bestimmte, im Gesetz abschliessend aufge-

führte Gegenstände handelt (Vischer/Albrecht, Zürcher Kommentar, 4 A., N. 9 zu

Art. 357b OR mit Hinweis auf BGE 111 II 358 und weiteren Hinweisen). Diese Verein-

barung der Vertragsparteien bewirkt, dass auch indirekt-schuldrechtliche Bestimmun-

gen, d.h. Bestimmungen welche nicht die Vertragsparteien direkt, sondern deren Ver-

bandsmitglieder betreffen, normative Geltung erlangen (Streiff/von Kaenel/Rudolph,

Arbeitsvertrag - Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. A., Zürich/Basel/Genf 2012,

N. 2 zu Art. 357b OR). Dadurch entsteht ein echter Vertrag zu Lasten Dritter, weil die

Verpflichteten nicht die Vertragsparteien sind, sondern deren Verbandsmitglieder (Gei-

ser/Müller, Arbeitsrecht in der Schweiz, Bern 2009, § 3 N. 821; Vischer/Albrecht,

a.a.O., N. 3 zu Art. 357b OR). Namentlich kann die Regelung von Konventionalstrafen

bezüglich des Abschlusses, Inhalts und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ge-

genstand einer solchen Vereinbarung sein (Art. 357b Abs. 1 lit. c OR). Damit können

auch Konventionalstrafen direkt gegen Verbandsmitglieder der Vertragsparteien gel-

tend gemacht und durchgesetzt werden.

2.3 Da mit dem Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrages (hiernach GAV) keine juristi-

sche Person und auch keine handlungsfähige Personengesellschaft geschaffen wird,

setzen die vertragsschliessenden Parteien in der Regel ein geeignetes Organ für den

Vollzug des GAV ein (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N. 5 zu Art. 357b OR). Re-

gelmässig ist dies eine paritätische Kommission, die sich als Verein oder Stiftung orga-

nisieren kann, deren Mitglieder die vertragsschliessenden Parteien sind (Bundesge-

richtsurteil 4C.60/2007 vom 28. Juni 2007 E. 1.2.1; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O.,

N 5 zu Art. 357b OR). In einem Grundsatzurteil hat das Bundesgericht anerkannt, dass

ein GAV gültig vorsehen kann, einen Verein für die Durchsetzung der Gemeinschafts-

ansprüche nach Art. 357b OR zu gründen, diesem die Durchführung zu übertragen,

unter Einschluss der Erhebung gerichtlicher Klagen (BGE 134 III 541 = Pra 2009

Nr. 20; vgl. auch Bundesgerichtsurteile 4A_233/2013 vom 24.06.2014 E. 1.2,

4C.60/2007 vom 28. Juni 2007 E. 1.2.1). Damit ist die Rechtsfähigkeit der paritätischen

Kommission immer dann zu bejahen, wenn sie sich als Verein organisiert (BGE 134 III


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541 = Pra 2009 Nr. 20; vgl. auch Bundesgerichtsurteile 4A_233/2013 vom 24.06.2014

E. 1.2; 4C.60/2007 vom 28. Juni 2007 E. 1.2.1; Thévenoz/Werro, Code des obligations

I, Art. 1-529 CO, 2 A., Basel 2012, N. 7 zu Art. 357b OR; Wyler/Heinzer, Droit du

travail, 3 A., Bern 2012, S. 853).

2.4 Bislang hat das Bundesgericht die Frage offen gelassen, ob die paritätische Kom-

mission aktivlegitimiert ist bzw. in eigenem Namen klagefähig ist, wenn sie nicht in der

Rechtsform eines Vereins oder einer Stiftung organisiert ist (Streiff/von Ka-

enel/Rudolph, a.a.O. N. 5 zu Art. 357b OR; Bundesgerichtsurteil 4A.250/2007 vom

  1. September 2007; BGE 134 III 541 = ZBJV 2010, S. 1106 ff. und Pra 2009 Nr. 20;

BGE 137 III 556). Die Lehrmeinungen gehen diesbezüglich auseinander.

Ein Teil der Lehre ist der Auffassung, dass eine paritätische Berufskommission ohne

eigene Rechtspersönlichkeit nicht eine Prozessstandschaft bilden könne, weil diese in

der Regel selbst eine eigene juristische oder natürliche Person voraussetze, welche in

eigenem Namen als Partei einen fremden Anspruch geltend mache, wie beispielsweise

im Fall von Art. 260 SchKG (Koller/Graber, ZBJV 2010, S. 1109). Nach dieser Lehr-

meinung könnte eine nicht als juristische Person organisierte paritätische Berufskom-

mission mangels Parteifähigkeit, je nach vertraglicher Grundlage, nur als Geschäftsfüh-

rerin im Sinne von Art. 535 OR oder Stellvertreterin nach Art. 32 OR für die Vertrags-

parteien des GAV am Prozess teilnehmen (Koller/Graber, a.a.O., S. 1109; Streiff/von

Kaenel/Rudolph, a.a.O., N. 5 zu Art. 357b OR). Dieser Lehrmeinung schliesst sich die

Beschwerdegegnerin an, indem sie geltend macht, allfällige Ansprüche aus der ge-

meinsamen Vertragsdurchführung, stünden von Gesetzes wegen nur der Vertragsge-

meinschaft und nicht dem paritätischen Organ zu. Die paritätische Kommission müsste

nach Meinung der Beschwerdegegnerin demnach als Vertreterin der Vertragsgemein-

schaft handeln, immer im Namen der Vertragsgemeinschaft klagen und betreiben

(Stellungnahme, S. 2).

Demgegenüber bejaht die Mehrheit der Lehre die Partei- und Prozessfähigkeit der pari-

tätischen Kommissionen (vgl. BGE 134 III 541 E. 4.2, mit Hinweisen = ZBJV 2010, S.

1106 ff. und Pra 2009 Nr. 20). Nach dieser überwiegenden Lehrmeinung liegt eine Ge-

setzeslücke vor (Vischer/Albrecht, a.a.O., N. 13 zu Art. 357b OR). Zwar habe der Ge-

setzgeber mit Art. 357b Abs. 3 OR klar festgehalten, dass die Vertragsgemeinschaft in

ihrer Organisation frei sei, es sei aber davon auszugehen, dass in denjenigen Fällen, in

welchen die Vertragsparteien eine paritätische Kommission vorsähen, diese in eige-

nem Namen nach aussen auftreten und im Sinne einer Prozessstandschaft auch Pro-

zesse führen könne (Vischer/Albrecht, a.a.O., N. 13 zu Art. 357b OR). Zudem bestün-


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de ohne Partei- und Prozessfähigkeit der paritätischen Berufskommissionen das Risi-

ko, dass die gemeinsame Durchführung der Gesamtarbeitsverträge verhindert würde,

weil gemeinsame Klagen sämtlicher Vertragsparteien dann immer nach den Regeln

der notwendigen Streitgenossenschaft durchgeführt werden müssten und dies Schwie-

rigkeiten bereiten würde (Koller/Graber, a.a.O., S. 1107; Graf, Pra 2009 Nr. 20,

S. 120). Dadurch würde Art. 357b OR seiner Wirksamkeit beraubt.

Auch die kantonale Gerichtspraxis ist uneinheitlich hinsichtlich der Frage, ob eine pari-

tätische Berufskommission, die sich nicht als juristische Person organisiert, partei- und

prozessfähig ist. Das Bezirksgericht Baden hat dies direkt aus Art. 357b OR gefolgert

und bejaht (Bezirksgericht Baden, JAR 1986, S. 218). Auch die St. Galler Gerichte be-

jahten die Aktivlegitimation der paritätischen Kommission analog dem Badener Ent-

scheid ausdrücklich (Bezirksgericht Sargans, JAR 1990, S. 416 und Kantonsgericht

St. Gallen, JAR 1990, S. 241). Die erste Genfer Instanz hat die Parteifähigkeit der

Kommission, vertreten durch ihren Präsidenten, hingegen verneint, weil die Kommissi-

on im Verfahren mehrere Verbände repräsentierte und allein Anwälte zur berufsmässi-

gen Vertretung berechtigt waren (SJ 1989, S. 692 = JAR 1990, S. 437). Das Kantons-

gericht Basel-Landschaft verneinte die formelle Parteifähigkeit einer paritätischen

Kommission, kam aber zum Schluss, sie habe - wenn auch nicht in eigenem Namen -

als Stellvertreterin der parteifähigen Paritätischen Landeskommission geklagt. Es liege

deshalb im Ergebnis bloss eine unzutreffende Parteibezeichnung vor und das Rubrum

sei entsprechend anzupassen (vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_250/2007 vom 12. Sep-

tember 2007).

2.5 Sowohl die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des LMV, wie auch die

GAV-Bestimmungen, übertragen vorliegend den lokalen paritätischen Berufskommissi-

onen die Durchführung und Durchsetzung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmun-

gen.

Gemäss dem letzten Satz von Art. 76 Abs. 1 LMV, der allgemeinverbindlich erklärt

wurde, ist die Beschwerdeführerin ausdrücklich ermächtigt, den LMV während seiner

Gültigkeit zu vollzeihen. Kraft Allgemeinverbindlicherklärung ist es Aufgabe der Be-

schwerdeführerin, auftrags und namens der LMV-Vertragsparteien die arbeitsvertragli-

chen Bestimmungen des LMV inklusive deren Anhänge und Zusatzvereinbarungen

durchzusetzen (Art. 76 Abs. 3 lit. a LMV). Sodann hat die Beschwerdeführerin auch die

Kompetenz, die Arbeitsverhältnisse im Betrieb zu untersuchen (Art. 76 Abs. 3 lit. b Ziff.

1 LMV), nach Abschluss ihrer Untersuchung einen schriftlichen Beschluss, samt kurzer

Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu treffen und diesbezüglich neben der Fest-


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stellung der GAV-Verletzung auch eine Verwarnung oder eine Sanktion auszusprechen

(Art. 76 Abs. 4 lit. e Ziff. 2 LMV). Die Beschwerdeführerin ist auch berechtigt, Konventi-

onalstrafen bis zu Fr. 50‘000.-- zu verhängen (Art. 79 Abs. 2 lit. b LMV), die innert 30

Tage an sie zu bezahlen sind (Art. 78 Abs. 5 LMV). Diese Beträge aus den Konventio-

nalstrafen hat die paritätische Berufskommission für den Vollzug und die Durchsetzung

des GAV zu verwenden (Art. 79 Abs. 5 LMV).

Neben diesen allgemeinverbindlichen Vorgaben des LMV zur Zuständigkeit und Auf-

gabenerfüllung der lokalen paritätischen Berufskommissionen umschreibt der GAV des

Bauhauptgewerbes des Kantons Wallis die Aufgaben der Beschwerdeführerin in

Art. 22 Abs. 2 wie folgt: Die paritätische Berufskommission hat im Namen der Ver-

tragsparteien die Aufgabe, die vertraglichen Bestimmungen des GAV sowie deren An-

hänge und Zusatzvereinbarungen durchzusetzen und allfällige Streitigkeiten zwischen

Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu schlichten, Lohnkontrollen und Untersuchungen

über die Arbeitsverhältnisse im Betrieb durchzuführen; sie kann die Lohnkontrolle und

die Untersuchung Dritten anvertrauen. Die Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind ver-

pflichtet, die angeforderten Unterlagen vorzuweisen und die gestellten Fragen zu be-

antworten. Gestützt auf Art. 24 GAV ist die Beschwerdeführerin auch beauftragt, Sank-

tionen auszusprechen, welche sie nach der Schwere der Verletzungen von gesamtar-

beitsvertraglichen Bestimmungen und dem Fehler festzulegen hat (Art. 24 Abs. 3

GAV). Für Verstösse gegen das Arbeitsverbot an Samstagen und während Brückenta-

gen sowie bei Ausführung von Schwarzarbeit muss der fehlbare Arbeitnehmer mit ei-

ner Verwarnung oder einer Konventionalstrafe von höchstens Fr. 10‘000.-- und der

fehlbare Arbeitgeber dagegen mit einer Verwarnung oder einer Konventionalstrafe von

höchstens Fr. 100‘000.-- und/oder mit dem Ausschluss aus den ständigen Listen rech-

nen. Die Bestimmungen des GAV des Bauhauptgewerbes des Kantons Wallis muss

sich auch die Beschwerdegegnerin als Mitglied des Walliser Baumeisterverbandes

entgegenhalten lassen, jedenfalls hat sie nicht behauptet, kein solches Mitglied zu

sein.

2.6 Die Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten mit der gemeinsamen Durchfüh-

rung gemäss Art. 357b OR betraut und ihr werden durch die Allgemeinverbindlicherklä-

rung des LMV sowie gestützt auf den lokalen GAV bestimmte Aufgaben und Befugnis-

se übertragen. Die erforderliche Ermächtigung der Beschwerdeführerin gemäss

Art. 357b Abs. 2 OR zur gemeinsamen Durchführung ergibt sich direkt aus dem LMV

und dem GAV, indem die Beschwerdeführerin berechtigt und verpflichtet wird, den ge-


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meinsamen Anspruch auf Einhaltung bestimmter Vertragsgegenstände gemäss

Art. 357b Abs. 1 OR zu vollziehen.

Aus Zweckmässigkeitsgründen ist es vorliegend erforderlich, dass der lokalen paritäti-

schen Berufskommission zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben und zur Durch-

setzung der Ansprüche gemäss Art. 357b OR eine Parteifähigkeit selbst dann zuer-

kannt wird, wenn es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine juristische Person

handelt (vgl. BGE 134 III 541 E. 4.2, mit Hinweisen = ZBJV 2010, S. 1106 ff. und Pra

2009 Nr. 20, S. 120). Die Parteifähigkeit der Beschwerdeführerin ist damit zufolge ma-

teriellen Bundesrechts, nämlich gestützt auf Art. 357b OR zu bejahen (Bezirksgericht

Baden, JAR 1986, S. 218; Bezirksgericht Sargans, JAR 1990, S. 416 und Kantonsge-

richt St. Gallen, JAR 1990, S. 241).

Dass die Beschwerdeführerin zwecks Durchsetzung des GAV und LMV eigene Rechte

und damit Parteistellung erwirbt, ist - entgegen der Ausführung der Beschwerdegegne-

rin und gewisser Lehrmeinungen (Stellungnahme, S. 2; Streiff/von Kaenel/Rudolph,

a.a.O., N. 5 zu Art. 357b OR) - mit Art. 164 Abs. 1 i.V.m. Art. 357b Abs. 1 OR verein-

bar. Art. 357b OR belässt es den Vertragsparteien, wie sie sich organisieren und den

GAV durchsetzen wollen (Vischer/Albrecht, a.a.O., N. 13 zu Art. 357b OR). Abs. 3 des-

selben Artikels sieht diesbezüglich nur vor, dass auf das Verhältnis unter den Ver-

tragsparteien die Vorschriften über die einfache Gesellschaft sinngemäss anwendbar

sind, jedenfalls soweit sich der GAV hierzu nicht äussert. Über das Verhältnis der Ver-

tragsgemeinschaft gegen aussen äussert sich Art. 357b OR nicht. Da Art. 357b OR

keine Vorgaben über die Durchsetzung des GAV und die Organisation der Vertrags-

parteien enthält, liegt auch kein Gesetz, keine Vereinbarung auch nicht der Natur nach

ein Rechtsverhältnis vor, das der Übertragung der Ansprüche von den Vertragspartei-

en ohne Einwilligung der Schuldner auf die Beschwerdeführerin entgegensteht. Im Üb-

rigen muss sich ein Verbandsmitglied auch wegen der normativen Wirkung der indi-

rekt-schuldrechtlichen Bestimmungen die Ansprüche der Beschwerdeführerin - soweit

sich diese gestützt auf die Ermächtigung aus dem GAV bzw. LMV ergeben - ohne Ein-

willigung zur Übertragung an die Beschwerdeführerin entgegenhalten lassen, zumal es

sich bei dieser speziellen Vertragskonstellation um einen Vertrag zu Lasten Dritter

handelt (Geiser/Müller, a.a.O., § 3 N. 821; Vischer/Albrecht, a.a.O., N. 3 zu Art. 357b

OR).

2.7 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vorliegend in eige-

nem Namen nach aussen auftreten und sich als Partei am Verfahren beteiligen kann

und zwar unabhängig davon, ob sie sich als Verein organisiert hat oder nicht (Vi-


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scher/Albrecht, a.a.O., N. 13 zu Art. 375b OR; Graf, Pra 2009 Nr. 20). Auf die form-

und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.

3. Nachdem bereits die Partei- und Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin zufolge

materiellen Bundesrechts bejaht wurde, ist ihr auch die Befugnis zuzugestehen, über

den streitigen materiell-rechtlichen Anspruch einen Prozess zu führen. Gestützt auf

Art. 357b OR und den GAV sowie die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen

des LMV ist der Beschwerdeführerin die gemeinsame Durchführung übertragen wor-

den und deshalb ist die Beschwerdeführerin auch berechtigt, die abgetretenen Ansprü-

che, deren Einhaltung sich die Vertragsparteien gegenseitig versprochen haben, im

eigenen Namen gerichtlich einzufordern.

Selbst wenn die Beschwerdeführerin im Sinne einer gesetzlich abgestützten Prozess-

standschaft nicht die eigenen Rechte, sondern jene der Vertragsparteien des GAV

bzw. LMV in eigenem Namen geltend machen würde, wäre ihr die Prozessführungsbe-

fugnis zuzuerkennen (Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 20. Januar 2009

E. 4.b; Koller/Graber, a.a.O., S. 1108; Vischer/Albrecht, a.a.O., N. 13 zu Art. 357b OR).

Die Einwendung der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei nicht aktivlegi-

timiert, verdient gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Rechtsschutz

(BGE 137 III 556 E. 4.6). Mit diesem Verhalten versucht die Beschwerdegegnerin sich

nur der zu erbringenden Zahlung zu entziehen. Letztlich kann es der Beschwerdegeg-

nerin gleichgültig sein, wem der Anspruch im Verhältnis der lokalen paritätischen Be-

rufskommission zu den Vertragsparteien des LMV zusteht. Selbst wenn die Beschwer-

deführerin formell im Namen der LMV-Vertragsparteien hätte klagen müssen, erweist

sich der Einwendung der Beschwerdegegnerin als reine Schikane, um sich der in je-

dem Fall gegenüber der Beschwerdeführerin zu erbringenden Zahlung zu entziehen

(BGE 137 III 556 E. 4.6).

4. Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich un-

richtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die

Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung prüft die Beschwerdeinstanz mit freier Kogni-

tion; die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen unterliegt einer

beschränkten Kognition (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuen-

berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zü-

rich/Basel/Genf 2013, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO).

Für die Beschwerde gilt das Rügeprinzip, das sich aus der Begründungspflicht des

Rechtsmittels ergibt (Ducrot/Fux, Neue Gesetzgebung im Bereich der Gerichtsorgani-


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sation und der Zivilprozessordnung: Praktische Auswirkungen im Kanton Wallis, ZWR

2011, S. 111; Sterchi, Berner Kommentar, N. 17 zu Art. 321 ZPO; Gasser/Rickli,

Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Zürich 2010, N. 6 zu Art. 311

ZPO; Staehelin/Sthaehelin/Grolimund, a.a.O., § 26 N. 42; a. M.: Mathys, in: Baker &

McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N. 19 zu

Art. 311 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz prüft demnach lediglich die in der Beschwerde

vorgebrachten und genügend substantiierten Rügen, wobei rein appellatorische Vor-

bringen diese Anforderungen nicht erfüllen.

Im Beschwerdeverfahren sind zudem neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen

und neue Beweismittel von Gesetzes wegen bis auf einzelne besondere Vorbehalte

ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Diese negative Novenregelung entspricht

dem ausserordentlichen Charakter der Beschwerde, welche eher einer kantonalen

Nichtigkeitsbeschwerde als einem kantonalen Rekurs gleicht (Spühler, Basler Kom-

mentar, N. 2 zu Art. 326 ZPO). Mithin führt die Beschwerde das erstinstanzliche Ver-

fahren nicht weiter, sondern die Beschwerdeinstanz urteilt nach den vor erster Instanz

abgenommenen Beweisen.

5. Das Bezirksgericht wies das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdeführerin ab,

weil der Schiedsspruch nicht als in der ganzen Schweiz vollstreckbares Zivilurteil gelte

(angefochtener Entscheid, E. 3.3). Das Schiedsgericht sei nicht ordnungsgemäss be-

stellt worden. Im Spruchgremium sei die Arbeitgeberseite klar stärker vertreten gewe-

sen als die Arbeitnehmer- bzw. Gewerkschaftsseite. Aufgrund der Zusammensetzung

des Schiedsgerichts könne die erforderliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit im

konkreten Fall nicht bejaht werden.

Die Beschwerdeführerin beanstandet diesen Entscheid in mehrerer Hinsicht. Vorab

bringt sie vor, es bestünden vorliegend keine Zweifel an der Unabhängigkeit des

Schiedsgerichts. Die Zusammensetzung des Spruchgremiums sei möglicherweise das

Resultat eines Verschriebs oder einer Vereinbarung zwischen den Parteien gewesen.

Jedenfalls habe die Beschwerdegegnerin die vorschriftswidrige Zusammensetzung des

Schiedsgerichtes nicht gerügt, indem sie den Schiedsspruch angefochten oder sich

hierzu in der Stellungnahme vor Bezirksgericht geäussert habe.

5.1 Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung

des Rechtsvorschlages bzw. die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forde-

rung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Ein Schiedsspruch hat

gemäss Art. 387 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtli-


  • 11 -

chen Entscheides, weshalb es sich hierbei um einen definitiven Rechtsöffnungstitel

gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG handelt (Girsberger, Basler Kommentar, 2. A., N. 25 zu

Art. 388 ZPO). Der Beschwerdeführerin ist daher grundsätzlich zu folgen, soweit sie

vorbringt, ein Schiedsentscheid stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss

Art. 80 SchKG dar.

5.2 Soweit die Beschwerdegegnerin ausführt, dass ein Entscheid der paritätischen

Berufskommission nur eine private Mitteilung sei, deren Berichte nicht per se ein höhe-

rer Beweiswert zukomme, sondern der richterlichen Beweiswürdigung unterlägen und

die Entscheide der paritätischen Berufskommission keine definitiven oder provisori-

schen Rechtsöffnungstitel bildeten, verkennt sie, dass vorliegend nicht gestützt auf

einen Entscheid der Beschwerdeführerin, sondern gestützt auf einen Schiedsentscheid

die Rechtsöffnung verlangt wird.

Ebenso unbehilflich ist das beschwerdegegnerische Vorbringen, dass ein Zivilgericht

im Streitfall über die Anwendung des GAV zu entscheiden hat (Stellungnahme, S. 4).

Vorliegend haben die Vertragsparteien des GAV in Art. 23 ein Schiedsgericht verein-

bart, das namentlich für die Verhängung einer Verwarnung oder einer Busse aufgrund

Art. 24 GAV zuständig ist (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 3 GAV). Damit schafften die Vertragspar-

teien eine von der Rechtsordnung anerkannte private Gerichtsbarkeit, deren Urteile die

Wirkung staatlicher Gerichte zukommt (Pfisterer, Berner Kommentar, N. 12 zu Art. 353

ZPO) und gleichzeitig die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte weitgehend aus-

schliesst (vgl. Art. 356 ZPO). Zur Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs bedarf es

auch keiner vorgängigen Anerkennung durch ein staatliches Gericht oder einer Um-

wandlung in ein Urteil eines staatlichen Gerichts (Stacher, Berner Kommentar, N. 22 ff.

zu Art. 387 ZPO).

5.3 Ein Schiedsgericht muss wie ein staatliches Gericht hinreichende Garantien für

Unabhängigkeit und Unparteilichkeit aufweisen, wobei den Besonderheiten der

Schiedsgerichtsbarkeit Rechnung zu tragen ist (Bundesgerichtsurteile 4A_620/2012

vom 29. Mai 2013 E. 3.1, 4A_54/2012 vom 27. Juni 2012 E. 2.2.1, 4A_176/2008 vom

  1. September 2008 E. 3.3; Marugg/Chaney, Berner Kommentar, N. 23 zu Art. 393

ZPO). Ein bestimmtes persönliches Verhalten, aber auch funktionelle oder organisato-

rische Umstände, wirtschaftliche Bindungen oder bestehende Geschäftsverbindungen

können berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit eines

Schiedsgerichtes erwecken (Marugg/Chaney, a.a.O., N. 23 zu Art. 393 ZPO). Die Ga-

rantie des unabhängigen und unparteiischen Schiedsgerichtes ist dann verletzt, wenn

bei objektiver Betrachtungsweise einer vernünftige Drittperson der Anschein der Be-


  • 12 -

fangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit entsteht und damit die Offenheit

im Verfahren nicht mehr gewährleistet werden kann (Marugg/Chaney, a.a.O., N. 25 zu

Art. 393 ZPO; BGE 133 I 89 E. 3.2).

Auch die nicht ordnungsgemässe Zusammensetzung des Schiedsgerichtes kann be-

rechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Schiedsgerichtes

wecken (Bundesgerichtsurteil 4A_620/2012 vom 29. Mai 2013 E. 3.1). Nicht ordnungs-

gemäss zusammengesetzt ist ein Schiedsgericht dann, wenn die Mitglieder des

Schiedsgerichtes nicht ordnungsgemäss ernannt wurden oder bei der Zusammenset-

zung nicht die zwischen den Parteien vereinbarten Anforderungen erfüllt wurden (Ma-

rugg/Chaney, a.a.O., N. 17 zu Art. 393 ZPO).

5.4 Vorliegend hat das Bezirksgericht die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des

Schiedsgerichtes aufgrund nicht ordnungsgemässer und unvollständiger Zusammen-

setzung des Schiedsgerichtes verneint. Diese Schlussfolgerung ist gestützt auf die

Akten nachvollziehbar und korrekt. Aus den Akten geht jedenfalls nicht hervor, dass die

Zusammensetzung des Spruchgremiums durch Vereinbarung der Parteien abgeändert

worden wäre. Sodann ist den Akten auch nicht zu entnehmen, dass ein Mitglied des

Schiedsgerichtes Obstruktion betrieben hätte und die übrigen Mitglieder des Schieds-

gerichtes den Schiedsspruch deshalb gemäss Art. 382 Abs. 2 ZPO ohne seine Mitwir-

kung beraten und einen Entscheid fällen konnten (vgl. dazu BGE 128 III 234 E. 3 = Pra

2002 Nr. 91; Marugg/Chaney, a.a.O., N. 17 zu Art. 393 ZPO).

Als gefestigter Grundsatz und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt aber,

dass die aus Sicht einer Partei mangelhafte Zusammensetzung des Schiedsgerichtes

im möglichst frühesten Zeitpunkt geltend gemacht werden muss (BGE 136 III 605 E.

3.2.2; Bundesgerichtsurteile 4A_620/2012 vom 29. Mai 2013 E. 3.2, 4A_110/2012 vom

  1. Oktober 2012 E. 2.1.2; Marugg/Chaney, a.a.O., N. 27 zu Art. 393 ZPO). Diese aus

dem Grundsatz von Treu und Glauben fliessende Regel bezieht sich sowohl auf die

Ablehnungsgründe, die der Partei tatsächlich bekannt waren, als auch auf solche, von

denen sie bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte Kenntnis erlangen müssen (Bundesge-

richtsurteil 4A_620/2012 vom 29. Mai 2013 E. 3.2; Marugg/Chaney, a.a.O., N. 27 zu

Art. 393 ZPO). Wird der Einwand der vorschriftswidrigen Zusammensetzung des

Schiedsgerichts demnach nicht rechtzeitig geltend gemacht, gilt er als verwirkt (BGE

136 III 605 E. 3.2.2; Marugg/Chaney, a.a.O., N. 27 zu Art. 393 ZPO).

Vorliegend haben die Parteien spätestens mit Eröffnung des Entscheides Kenntnis

über die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes erlangt oder es war ihnen spätes-


  • 13 -

tens dann mit gehöriger Aufmerksamkeit zumutbar, Kenntnis über die Zusammenset-

zung zu erlangen. Insofern wäre es den Parteien möglich gewesen, den Entscheid

wegen mangelhafter Zusammensetzung mit Beschwerde gemäss Art. 393 lit. a ZPO

anzufechten. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass ein Rechtsmittel gegen den

Schiedsentscheid vom 18. September 2013 erhoben wurde und selbst im Rechtsöff-

nungsverfahren wurde durch keine der Parteien die Zusammensetzung des Gerichtes

bemängelt. Die Beschwerdegegnerin legte in ihrer Stellungnahme vom 22. April 2013

zum Rechtsöffnungsgesuch ausdrücklich dar, sie habe das Schiedsurteil im Wissen

darum, dass der kantonale GAV nicht allgemein verbindlich sei, nicht angefochten.

Stattdessen habe sie es vorgezogen, es der Beurteilung des Zivilgerichtes im ordentli-

chen Verfahren zu überlassen, ob eine Konventionalstrafe geschuldet sei. Auch in der

Stellungnahme vom 2. April 2014 zum Rechtsöffnungsgesuch beruft die Beschwerde-

gegnerin sich zwar darauf, dass kein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege und be-

streitet die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin, erwähnt aber mit keinem Wort die

nicht ordnungsgemässe Zusammensetzung des Schiedsgerichtes. Der Beschwerde-

führerin ist diesbezüglich zuzustimmen, dass die Beschwerdegegnerin die vorschrifts-

widrige Zusammensetzung des Schiedsgerichtes selbst im Rechtsöffnungsverfahren

nicht bestritten hat. Erst im Beschwerdeverfahren bringt die Beschwerdegegnerin vor,

die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Schiedsgerichtes sei zu verneinen (Stel-

lungnahme, S. 5).

Dieser Einwand erfolgt zu spät, wäre es der Beschwerdegegnerin doch möglich und

zumutbar gewesen, den Schiedsentscheid mittels Beschwerde anzufechten. Demzu-

folge hat sich die Beschwerdegegnerin jedenfalls stillschweigend mit der Zusammen-

setzung des Schiedsgerichtes einverstanden erklärt, wodurch der Einwand der man-

gelhaften Zusammensetzung verwirkte (BGE 130 III 125 E. 2.1.2 und 3.1 und 3.2;

Bundesgerichtsurteile 4A_620/2012 vom 29. Mai 2013 E. 3.6, 4P.67/1999 vom 26. Juli

1999 = Pra 2000 Nr. 4). Es widerspricht Treu und Glauben, diesen Einwand zum jetzi-

gen Zeitpunkt noch vorzubringen und dem Schiedsentscheid die Wirkung eines rechts-

kräftigen und vollstreckbaren Entscheides abzuerkennen (BGE 136 III 605 E. 3.2.2 =

Pra 2001 Nr. 56; Marugg/Chaney, a.a.O., N. 28 zu Art. 393 ZPO).

5.5 Ein Schiedsentscheid, der unter vorschriftswidriger Zusammensetzung des

Schiedsgerichtes und damit verbundener allfälliger Unabhängigkeit und Unparteilich-

keit des Schiedsgerichts ergangen ist, berechtigt die Parteien zur Anfechtung dieses

Schiedsentscheides, stellt für sich alleine aber noch keinen Nichtentscheid dar (BGE


  • 14 -

130 III 125 E. 2.1.2 und 3.1 und 3; Bundesgerichtsurteil 4P.67/1999 vom 26. Juli 1999

= Pra 2000 Nr. 4).

Demzufolge ist der Schiedsentscheid - wegen verspäteter Geltendmachung der vor-

schriftswidrigen Zusammensetzung des Schiedsgerichtes - als vollstreckbares Zivilur-

teil zu qualifizieren und gestützt darauf in der Betreibung Nr. xxx die definitive Rechts-

öffnung zu erteilen.

6. Unbeachtlich ist die beschwerdegegnerische Behauptung, mangels Rechtskraft-

und Vollstreckbarkeitsbescheinigung sei die definitive Rechtsöffnung zu verweigern

(Stellungnahme, S. 4). Für die Erteilung der Rechtsöffnung gestützt auf einen Schieds-

spruch ist keine Vollstreckbarkeitsbescheinigung vorausgesetzt (Girsberger, a.a.O., N.

24 zu Art. 388 ZPO). Zwischen dem Schiedsentscheid vom 18. September 2013 und

dem Rechtsöffnungsgesuch vom 25. Februar 2014 sind über fünf Monate vergangen

und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass gegen den Schiedsentscheid ein Rechts-

mittel ergriffen worden ist. Im Gegenteil hat die Beschwerdegegnerin in der Stellung-

nahme an das Bezirksgericht vom 22. April 2014 ausdrücklich festgehalten, sie habe

bewusst darauf verzichtet, den Schiedsentscheid anzufechten. Im Übrigen hat die Be-

schwerdegegnerin nicht die Vollstreckbarkeit an sich bestritten, weshalb die Vollstreck-

barkeit unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als erwiesen betrachtet wer-

den kann (Staehelin, Basler Kommentar, 2. A., N. 55 zu Art. 80 SchKG).

7. Die Beschwerde ist vorliegend gutzuheissen und in der spruchreifen Sache ein

neuer Entscheid zu fällen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Der Beschwerdeführerin ist in der

Betreibung Nr. xxx des Betreibungs- und Konkursamtes C_________ für den Betrag

von Fr. 12‘000.-- plus Spesen nebst Zins die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Unter

„Spesen“ sind die Kosten und Entschädigung für das Schiedsverfahren zu verstehen.

Aus dem Zahlungsbefehl Nr. xxx und dem Entscheid des Schiedsgerichtes vom

  1. September 2013 geht hervor, dass es sich um Fr. 750.-- Entschädigung und

Fr. 600.-- Verfahrenskosten handelt. Der Zins ist gestützt auf den Zahlungsbefehl

Nr. xxx auf 5 % zu beziffern und seit dem 17. Oktober 2013 zu bezahlen.

8. Das Gericht hat in seinem Entscheid die Prozesskosten von Amtes wegen festzule-

gen (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Partei-

entschädigung (Art. 95 ZPO). Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätz-

lich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der

unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Vorliegend ob-

siegt die Beschwerdeführerin vollumfänglich. Die Prozesskosten des vorliegenden Ver-


  • 15 -

fahrens sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Prozesskosten des

vorinstanzlichen Verfahrens sind entsprechend des Prozessausgangs ebenfalls neu zu

verteilen.

8.1 Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO); für

den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi-

gung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009, wobei

gemäss Art. 1 Abs. 3 GTar die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung vorbehalten

bleiben. Die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und

Konkurs vom 23. September 1996 (GebV SchKG) bestimmt in Art. 61, dass das obere

Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezo-

gen wird, für seinen Entscheid eine Gebühr erheben kann, die höchstens das Andert-

halbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt. Art. 48 GebV SchKG sieht

für einen Streitwert von über Fr. 10‘000.-- bis Fr. 100'000.-- eine Spruchgebühr von

Fr. 60.-- bis Fr. 500.-- vor.

Für das Beschwerdeverfahren wird die Spruchgebühr aufgrund des Streitwertes, des

Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien so-

wie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip

auf Fr. 400.-- festgesetzt (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Die Spruchge-

bühr ist mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss von Fr. 400.-- zu

verrechnen (Art. 111 ZPO). Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin

Fr. 400.-- für geleisteten Kostenvorschuss.

Aufgrund des Obsiegens der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin die

Gerichtsgebühren für das Verfahren vor Bezirksgericht in der Höhe von Fr. 200.-- zu

tragen. Die Gerichtskosten werden mit dem Kostenvorschuss der Paritätischen Berufs-

kommission des Hoch- und Tiefbaugewerbes des Kantons Wallis im Betrag von 200.--

verrechnet. Die Y_________ AG bezahlt der Paritätischen Berufskommission des

Hoch- und Tiefbaugewerbes des Kantons Wallis für geleisteten Kostenvorschuss

Fr. 200.--.

8.2 Da die Beschwerdeführerin obsiegt, steht ihr eine Parteientschädigung zu. Die

Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten einer

berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebs-

entschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streitwert

(Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Das Anwaltshonorar bemisst sich sodann im ge-


  • 16 -

setzlich vorgegebenen Rahmentarif nach der Natur und Bedeutung des Falls, der

Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und

der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar). Bei Streitigkeiten, die

im Bereich des SchKG zu einer Entschädigung berechtigen, wird das Anwaltshonorar

zwischen Fr. 250.-- und Fr. 3'300.-- festgesetzt (Art. 33 GTar), womit sich für das vor-

liegende Verfahren, das Dossier war nicht umfangreich, die sich stellenden Rechtsfra-

gen waren aber relativ komplex, eine Entschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Auslagen)

rechtfertigt.

Für das Verfahren vor Bezirksgericht schuldet die Beschwerdegegnerin keine Partei-

entschädigung, weil die Beschwerdeführerin nicht berufsmässig vertreten war und für

die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO die

hierfür erforderliche Begründung fehlt (vgl. Bundesgerichtsurteil 5D_229/2011 vom

  1. April 2012 E. 3.3).

  • 17 -

Das Kantonsgericht erkennt

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Bezirksgerichts

C_________ vom 28. Mai 2014 wird aufgehoben.

Der Paritätischen Berufskommission des Hoch- und Tiefbaugewerbes des Kan-

tons Wallis wird in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungs- und Konkursamtes

C_________ für den Betrag von Fr. 13‘350.-- nebst 5% Zins seit dem 17. Oktober

2013 die definitive Rechtsöffnung erteilt.

Die Gerichtskosten des Verfahrens vor Bezirksgericht in der Höhe von Fr. 200.--

gehen zu Lasten der Y_________ AG. Die Gerichtskosten werden mit dem Kos-

tenvorschuss der Paritätischen Berufskommission des Hoch- und Tiefbaugewer-

bes des Kantons Wallis von 200.-- verrechnet. Die Y_________ AG bezahlt der

Paritätischen Berufskommission des Hoch- und Tiefbaugewerbes des Kantons

Wallis für geleisteten Kostenvorschuss Fr. 200.--.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 400.-- gehen

zu Lasten der Y_________ AG. Die Gerichtskosten werden mit dem Kostenvor-

schuss der Paritätischen Berufskommission des Hoch- und Tiefbaugewerbes des

Kantons Wallis von Fr. 400.-- verrechnet. Die Y_________ AG bezahlt der Paritä-

tischen Berufskommission des Hoch- und Tiefbaugewerbes des Kantons Wallis für

geleisteten Kostenvorschuss Fr. 400.--.

Die Y_________ AG bezahlt der Paritätischen Berufskommission des Hoch- und

Tiefbaugewerbes des Kantons Wallis für das Beschwerdeverfahren eine Partei-

entschädigung von Fr. 700.--.

Sitten, 8. Oktober 2014

Schlagwörter

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