C3 14 107
URTEIL VOM 18. SEPTEMBER 2015
Kantonsgericht Wallis
Zivilkammer
Besetzung: Hermann Murmann, Präsident; Jérôme Emonet und Eve-Marie Dayer-
Schmid, Kantonsrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber
in Sachen
F_________ , Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
M_________
gegen
G_________, H_________ und I_________
J_________, K_________ und L_________
Q_________, R_________ und S_________
T_________ und U_________
Beklagte und Beschwerdegegner 1-11, alle vertreten durch Rechtsanwalt N_________
und
V_________, W_________ und X_________ , Beklagte und Beschwerdegegner 12-14,
alle vertreten durch Rechtsanwalt O_________
sowie
Y_________ und Z_________ , Beklagte und Beschwerdegegner 15 und 16
Beschwerde gegen den Kostenentscheid des Bezirksgerichts P_________ vom
Verfahren
A. Mit Strafbefehlen des Jugendgerichts des Kantons Wallis vom 26. Januar 2010
wurden G_________, Q_________, Y_________, T_________ und J_________ der
[grossen] Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB sowie des
Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB für schuldig erkannt. Während
J_________ mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft wurde, wurden die übrigen Jugend-
lichen je zu einer Arbeitsleistung von fünf bzw. vier Tagen verurteilt. V_________ wur-
de mit Strafbefehl des Jugendgerichts vom gleichen Tag der Gehilfenschaft zur [gros-
sen] Sachbeschädigung im Sinne von Art. 25 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB schul-
dig erkannt und zu einer Arbeitsleistung von drei Tagen verurteilt. Die Zivilansprüche
wurden auf den Zivilweg verwiesen.
B. Am 6. Mai 2011 reichte F_________ beim Bezirksgericht P_________ gegen
G_________, H_________, I_________, J_________, K_________, L_________,
Q_________, R_________, S_________, T_________, U_________, V_________,
W_________, X_________, Y_________ und Z_________ Klage ein mit den folgen-
den Rechtsbegehren:
zuzüglich Zins von 5% ab dem 20.09.2009, ein anderes Resultat nach Durchführung des Beweis-
mittelverfahrens vorbehalten.
Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten der Beklagten.
Die Beklagten haben die Klägerin angemessen nach Gtar solidarisch zu entschädigen.
C. Mit der Klageantwort vom 22. Juni 2011 (S. 81 ff.) stellten H_________ und
I_________ mit Sohn G_________, K_________ und L_________ mit Sohn
J_________,
R_________
und
S_________
mit
Sohn
Q_________
sowie
U_________ mit Sohn T_________ folgende Rechtsbegehren:
Auf die Klage wird mangels Klagelegitimation nicht eingetreten.
Die klägerischen Rechtsbegehren werden abgewiesen.
Sämtliche Kosten von Entscheid gehen zu Lasten der Klägerpartei.
Den Beklagten wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.
W_________ und X_________ mit Sohn V_________ reichten am 27. Juni 2011 eine
Klageantwort ein (S. 111 ff.) mit den folgenden Anträgen:
Die Klage gegen die Ehegatten W_________ und X_________ wird abgewiesen.
Die Klage gegen Herrn V_________ wird abgewiesen.
Den Beklagten wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.
Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Klägerin.
Die Klageantwort von Z_________ vom 4. Juli 2011 (S. 129) wurde nach Ablauf der
gerichtlich angesetzten Frist eingereicht, weshalb die Beklagten Y_________ und
Z_________ mit Verfügung vom 11. August 2011 säumig erklärt wurden (S. 132).
D. Mit Replik vom 15. September 2011 (S. 134 ff.) bzw. Duplik vom 14. Oktober 2011
(S. 163 ff.) und 10. November 2011 (S. 168 ff.) hielten die Parteien an ihren Rechtsbe-
gehren fest.
E. Nach durchgeführtem Beweisverfahren samt Einholung eines Gutachtens (Gutach-
ten vom 18. Oktober 2012 [S. 270 ff.], Ergänzungen vom 26. Februar 2013 [S. 293 ff.]
und 25. März 2013 [S. 297 f.]) und nach Verzicht auf die Durchführung einer mündli-
chen Hauptverhandlung, reduzierte die Klägerin mit ihrer Schlussdenkschrift vom
F. Am 22. April 2014 fällte das Bezirksgericht folgendes Urteil (S. 390):
Y_________ bezahlen der Klägerin unter solidarischer Haftung Fr. 77‘727.-- nebst 5% seit 20. Sep-
tember 2009. Soweit weitergehend wird die Klage abgewiesen.
gerin und zu 1/4, ausmachend Fr. 5‘500.--, den Beklagten G_________, J_________,
Q_________, T_________, V_________ und Y_________ auferlegt. Nach Verrechnung mit den
geleisteten Kostenvorschüssen werden der Klägerin Fr. 2‘700.-- durch das Bezirksgericht zurücker-
stattet.
Y_________ bezahlen der Klägerin unter solidarischer Haftung Fr. 5‘500.-- für geleisteten Kosten-
vorschuss und Fr. 4‘625.-- als Parteientschädigung.
Die Klägerin bezahlt den Beklagten 1-11 und 12-14 eine Parteientschädigung von je Fr. 13‘875.--.
Den Beklagten Y_________ und Z_________ wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
G. Gegen den Kostenentscheid des Bezirksgerichts reichte F_________ am 26. Mai
2014 Beschwerde ein und stellte folgende Anträge:
heben.
und zu ¾, ausmachend Fr. 16‘500.-- den Beklagten G_________, J_________, Q_________,
T_________, V_________ und Y_________ aufzuerlegen. Nach Verrechnung mit den geleisteten
Kostenvorschüsse seien der Klägerin Fr. 19‘200.-- durch das Bezirksgericht zurückzuerstatten.
Y_________ seien zu verpflichten, der Klägerin unter solidarischer Haftung Fr. 5‘500.-- für geleiste-
ten Kostenvorschuss und Fr. 13‘875.-- als Parteientschädigung zu bezahlen.
Die Klägerin bezahlt den Beklagten 1-14 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4‘625.--.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Beschwerdegegner.
Die Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführerin angemessen nach GTar zu entschädigen.
Das Bezirksgericht P_________ übermittelte dem Kantonsgericht Wallis am 30. Mai
2014 die Vorakten und verzichtete mit Schreiben vom 16. Juni 2014 auf eine Stellung-
nahme.
Mit Stellungnahmen vom 7. und 15. Juli 2014 beantragten die Beschwerdegegner 1-11
bzw. 12-14 die kosten- und entschädigungspflichtige Beschwerdeabweisung. Die Be-
schwerdegegner 15 und 16 liessen sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1. Das Kantonsgericht beurteilt Beschwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EG-
ZPO). Gemäss Art. 110 ZPO ist der Kostenentscheid selbständig nur mit Beschwerde
anfechtbar. Unter den Begriff „Kostenentscheid“ fallen sowohl der Entscheid über die
betragsmässige Festsetzung der Gerichtskosten und deren Verteilung als auch der
Entscheid über die Parteientschädigung bezüglich der berechtigten Partei und der Hö-
he.
1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Kostenentscheid des Urteils
des Bezirksgerichts P_________ vom 22. April 2014. Angefochten sind mithin Disposi-
tiv-Ziff. 2 - 4. Dispositiv-Ziffern 1 und 5 sind in Rechtskraft erwachsen.
1.2 Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Ent-
scheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239
ZPO) schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321
Abs. 1 ZPO). Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine
prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage,
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO).
Vorliegender Kostenentscheid erging in einem ordentlichen Verfahren und die Be-
schwerde wurde am 26. Mai 2014 unter Berücksichtigung der Gerichtsferien fristge-
recht eingereicht.
1.3 Mit Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Unrichtige Rechts-
anwendung beinhaltet dabei auch die Unangemessenheit, weshalb mit der Beschwer-
de grundsätzlich auch die Angemessenheit einer Kostenauferlegung durch die Vor -
instanz von der Rechtsmittelinstanz frei überprüft werden kann (Reetz/Theiler, in: Sut-
ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil-
prozessordnung, 2. A., Zürich 2013, N. 34 ff. zu Art. 310 ZPO).
2. Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt folgender unbestrittene Sachverhalt
zugrunde, wie er im Urteil des Bezirksgerichts vom 22. April 2014 auf S. 4 dargelegt
und in der Beschwerdeschrift auf S. 3 zitiert wird:
"Am Sonntagnachmittag, den 20.09.2009, trafen sich G_________, Q_________ (bei-
de
Jahrgang
xxx)
und
Y_________
(Jahrgang
xxx)
beim
Freizeitzentrum
"A_________" in B_________. Danach begaben sie sich zum Areal der C_________
GmbH, [fortan C_________ GmbH] an der Strasse, um dort abgestellte Fahrzeuge -
namentlich ausgediente Lastwagen der Marken Saurer und Berna - zu beschädigen.
Nachdem sie zunächst die Fahrzeuge von der Strasse aus mit Steinen beworfen hat-
ten, betraten sie das Areal, wo G_________ und Q_________ mit diversen Gegen-
ständen vornehmlich die Glasteile der Fahrzeuge (Fenster, Scheinwerfer, Rückspiegel
etc.) beschädigten; Y_________ selber richtete dort [offenbar] keinen Schaden mehr
an. Die drei Jugendlichen verliessen daraufhin das Gelände und kehrten schliesslich
zum "A_________" zurück. Während Y_________ dort verblieb, kehrten G_________
und Q_________ nach kurzer Zeit erneut auf das Areal der C_________ GmbH zurück
und begingen an den Fahrzeugen weitere Sachbeschädigungen. In der Folge stiessen
V_________, D_________ (beide Jahrgang xxx), T_________ und zuletzt auch
J_________ (beide Jahrgang xxx) dazu. Während sich D_________ an den Sachbe-
schädigungen nicht beteiligte und die Örtlichkeiten verliess, betraten T_________ und
J_________ das Areal und schlugen ebenfalls Fahrzeugscheiben ein. V_________
blieb derweil auf der Strasse ausserhalb des Areals und warf J_________ einige Stei-
ne zu, damit dieser die Fahrzeugscheiben einschlagen konnte."
Das Bezirksgericht hiess die von der Beschwerdeführerin gegen die Jugendlichen
G_________, J_________, Q_________, T_________, V_________ und Y_________
erhobene Schadenersatzklage im Umfang von Fr. 77‘727.-- nebst Zins zu 5% seit
gerichtet - im darüber hinausgehenden Betrag und - soweit gegen die Eltern der Ju-
gendlichen gerichtet - vollständig ab. Die eingeklagte Forderung belief sich ursprüng-
lich auf Fr. 310‘124.95 und wurde mit Schlussdenkschrift auf Fr. 148‘000.-- reduziert.
Die Prozesskosten auferlegte das Bezirksgericht zu ¾ der Beschwerdeführerin und zu
¼ den Beklagten G_________, J_________, Q_________, T_________, V_________
und Y_________.
3.
3.1 Die Vorinstanz begründet die Kostenaufteilung damit, dass die Klägerin im Ver-
hältnis zu ihrem (ursprünglichen) Klagebegehren (Fr. 310‘124.95) nur zu rund 25%
durchgedrungen sei. Zudem unterliege sie gegenüber zehn der 16 Beklagten, da die
Klage gegen die belangten Eltern abgewiesen werde. Die Klägerin habe indessen kla-
gen müssen, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Zudem dürfe ein gewisses Mass an
„Überklagen“ nicht schaden, wenn die genaue Bezifferung des Schadens zunächst
nicht möglich sei, wovon vorliegend auszugehen sei. Es rechtfertige sich daher, die
Prozesskosten zu ¾ der Klägerin und zu ¼ den Beklagten aufzuerlegen.
3.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe zur raschen
Ermittlung des Schadenquantitativs ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Mass-
nahmen gestellt, welches die Vorinstanz unter dem Regime der alten VS-ZPO abge-
lehnt habe (s. Entscheid Z2 10 62 vom 22. Juli 2010). Da ihr die Durchführung einer
vorsorglichen Beweisabnahme verwehrt worden sei, habe sie sich in guten Treuen auf
die Parteigutachten verlassen müssen und habe daher anfangs Rechtsbegehren - un-
ter Vorbehalt eines anderen Resultats nach Durchführung der Expertise - in der Höhe
von Fr. 310‘124.95 gestellt. Selbstredend seien die Rechtsbegehren nach Durchfüh-
rung der Expertise in der Schlussdenkschrift auf Fr. 148‘000.-- entsprechend dem Re-
sultat des Gutachtens angepasst worden. Anders als bei der Berechnung der Höhe der
Prozesskosten dürfe bei der Verteilung der Prozesskosten nicht auf die eingangs ge-
stellten Rechtsbegehren abgestellt werden. Es seien letzten Endes Fr. 77‘727.-- zuge-
sprochen worden, was die Hälfte des geforderten Betrages ausmache, weshalb ihr
höchstens ½ der Prozesskosten hätten auferlegt werden dürfen. Diesen Anteil gelte es
weiter zu reduzieren, da die Vorinstanz Art. 106 statt Art. 107 ZPO angewendet habe.
Die Vorinstanz habe zutreffend festgehalten, dass sie habe klagen müssen, um ihre
Ansprüche durchzusetzen. Zudem schade ein gewisses Mass an überklagen nicht,
wenn die genaue Bezifferung des Schadens zunächst nicht möglich gewesen sei. Ge-
stützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO rechtfertige es sich in Anbetracht dessen, dass le-
diglich die Höhe des schwer bezifferbaren Schadens reduziert worden sei und sich die
Klägerin einer Vielzahl Beklagter gegenüber gesehen habe, die Gerichtskosten zu
¼ ihr und zu ¾ den Beklagten G_________, J_________, Q_________, T_________,
V_________ und Y_________ aufzuerlegen. Aus denselben Gründen rechtfertige es
sich, ihr ¾ der Parteientschädigung und den Beklagten 1-14 ¼ der Parteientschädi-
gung zuzusprechen.
Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz den Beklagten
1-11 und 12-14 eine Parteientschädigung von je Fr. 13‘875.-- zugesprochen habe. Für
eine getrennte Vertretung der Beklagten 1-11 und 12-14 habe kein objektiv-sachlicher
Grund bestanden, weshalb nur eine einfache Parteientschädigung zuzusprechen sei.
Von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet werden die Höhe der Gerichtskosten
von Fr. 22‘000.-- sowie die Höhe der Parteientschädigungen von Fr. 18‘500.--. Die Be-
schwerdeführerin verlangt mithin lediglich eine andere Auferlegung der Prozesskosten,
nämlich zu ¾ zu Lasten der Beklagten G_________, J_________, Q_________,
T_________, V_________ und Y_________ und zu ¼ zu ihren Lasten. Zudem ver-
langt sie, den beklagten Streitgenossen nur eine einfache Parteientschädigung zuzu-
sprechen.
3.3 Die Beschwerdegegner 1-11 führen in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2014 im
Wesentlichen aus, mit dem Gesuch um Durchführung einer Versöhnungssitzung vom
den. In der Klageschrift sei sodann ein Rechtsbegehren in der Höhe von
Fr. 310‘124.95 gestellt worden, welches erst mit der Schlussdenkschrift vom 29. No-
vember 2013 und damit ein Jahr nach Vorliegen der Expertise vom 18. Oktober 2012
auf Fr. 148‘000.-- reduziert worden sei. Die Klägerin habe sechszehn Personen einge-
klagt, wozu letztlich nur sechs Personen zur Bezahlung eines Schadens in der Höhe
von 7,7 % der ursprünglich geltend gemachten Forderung verurteilt worden seien.
Die Beschwerdegegner 12-14 machen in ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2014 zu-
sätzlich geltend, die Beschwerdeführerin habe die Abweisung des Gesuches um vor-
sorgliche Beweisabnahme selber zu verantworten, seien zwischen der Kenntnisnahme
der Schäden und der Gesuchseinreichung doch mehr als acht Monate verstrichen,
weshalb nicht mehr von Dringlichkeit gesprochen werden könne. In Bezug auf die von
der Beschwerdeführerin gerügte getrennte Vertretung führen die Beschwerdegegner
12-14 aus, V_________, der lediglich der Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung verur-
teilt worden sei, hafte zwar solidarisch, habe jedoch im internen Verhältnis den An-
spruch vorbehalten, dass es zu einer anderen Verteilung der Kostentragung kommen
müsse, weshalb er sich separat durch einen Anwalt habe vertreten lassen müssen, um
seine Rechte wahren zu können.
3.4
3.4.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus den
Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden
Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei
Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Hat keine Partei vollstän-
dig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt
(Art. 106 Abs. 2 ZPO). Grundsätzlich werden die Prozesskosten somit nach dem Pro-
zessausgang, d.h. entsprechend dem Erfolg der Parteien im Prozess verlegt.
3.4.2 Von dem in Art. 106 ZPO festgelegten Grundsatz der starren Kostenverteilung
nach dem Prozessausgang kann in begründeten Fällen abgewichen werden, nament-
lich wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutge-
heissen wurde und die Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Beziffe-
rung des Anspruchs schwierig war (Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO). Art. 107 ZPO räumt
dem Gericht einen Spielraum ein, um bei besonderen Umständen die Prozesskosten
nach Billigkeitserwägungen zu verlegen. Im Interesse einer einzelfallweisen Gerechtig-
keit kann so die Belastung mit Prozesskosten zugunsten der unterlegenen und zulas-
ten der obsiegenden Partei verschoben werden (Rüegg, Basler Kommentar, 2. A., N. 1
ff. zu Art. 107 ZPO; BGE 139 III 33 E. 4.2 mit Hinweis).
Abweichungen vom Verteilungsgrundsatz sind restriktiv zu handhaben und zu begrün-
den. Wenn mit Blick auf den Gegenstand eines konkreten Verfahrens eine obsiegende
bzw. unterliegende Partei auszumachen ist, ist dieser Grundregel der Vorzug zu ge-
ben. Gleichwohl steht dem Gericht bei der Anwendung der als Kann-Vorschrift ausge-
stalteten Bestimmung ein grosses Ermessen zu (Rüegg, a.a.O., N. 1 f. und 9 zu
Art. 107 ZPO mit Hinweisen; vgl. auch Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen-
berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., N. 17 zu
Art. 107 ZPO; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PP140022 vom 30. Septem-
ber 2014 E. 3.2).
In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Differenz zwischen dem eingeklagten und
dem zugesprochenen Forderungsbetrag für die Verteilung der Kosten und die Festset-
zung der Prozessentschädigung als Grundsatz und Ausgangspunkt von Bedeutung.
Dies ist jedoch nicht das einzige Kriterium. Nicht nur kann das Gewicht einzelner
Rechtsbegehren unterschiedlich sein; auch der Grundsatz der Haftung kann stärker zu
gewichten sein als die Höhe der Forderung, wenn diese vom richterlichen Ermessen
abhängig war, wie dies bei Schadenersatz- oder Genugtuungsforderungen der Fall ist.
So wird namentlich die Unzumutbarkeit der genauen Bezifferung des klägerischen An-
spruchs bei grundsätzlicher Gutheissung der Klage als Grund einer vom Erfolgsprinzip
abweichenden Regelung genannt (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO; vgl. Urwyler, in:
Schwander/Gasser/Brunner [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, N. 5 zu
Art. 106 ZPO; Rüegg, a.a.O., N. 3 zu Art. 107 ZPO). Auf das richterliche Ermessen
verweist insbesondere Art. 42 OR, auf welchen die Vorinstanz ausdrücklich verwies.
3.4.3 Die Beschwerdeführerin verkennt, dass das Bezirksgericht die Kosten nicht aus-
schliesslich nach dem Prozessausgang auferlegt hat. Würde dem so sein, hätte sie
rund 90 % der Prozesskosten tragen müssen, da sie gegenüber zehn von sechzehn
eingeklagten Personen vollständig unterlag und gegenüber den übrigen sechs Beklag-
ten nur zu rund 25 % (bei ursprünglichem Streitwert von Fr. 310‘124.95) bzw. 30 % (bei
gemitteltem Streitwert von Fr. 256‘083.--) obsiegte. Das Abstellen auf den gemittelten
Streitwert ist nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren
erst mit der Schlussdenkschrift vom 29. November 2013 auf Fr. 148‘000.-- reduzierte,
obwohl das Gutachten bzw. dessen Ergänzung am 18. Oktober 2012 bzw. 21. Dezem-
ber 2012 vorlagen und der Schaden darin mit Fr. 148‘000.-- beziffert wurde (S. 275).
Aber selbst wenn auf den mit der Schlussdenkschrift reduzierten Streitwert von
Fr. 148‘000.-- abgestellt würde, wäre die Beschwerdeführerin lediglich mit 50 % ge-
genüber sechs von sechzehn Beklagten durchgedrungen, womit sie lediglich zu
18.75 % obsiegt hätte. Der Bezirksrichter hat denn auch ausdrücklich den Umständen,
dass die Beschwerdeführerin klagen musste, um ihre Ansprüche durchzusetzen und
dass ein gewisses Mass an „Überklagen“ nicht schadet, Rechnung getragen und die
Prozesskosten nicht im Verhältnis von 90 % zu 10 % sondern in einem solchen von
75 % zu 25 % verteilt. Eine solche Verteilung würde sich auch als sachgerecht erwei-
sen, wenn der Kostenentscheid - was die Vorinstanz nicht ausdrücklich getan hat -
gestützt auf Art. 107 Abs. 1 ZPO nach Ermessen ergangen wäre. Das Kantonsgericht
hat mithin keinen Anlass, an der Prozesskostenverteilung etwas zu ändern.
4. Es stellt sich des Weiteren die Frage, ob die Beschwerdeführerin für die durch die
getrennte Vertretung der Beschwerdegegner 1-11 und 12-14 bedingten Mehrkosten
aufzukommen oder lediglich eine einfache Parteientschädigung zu entrichten hat.
4.1 Während die einfache - und freiwillige - Streitgenossenschaft auf Klägerseite meh-
reren Gläubigern die Möglichkeit eröffnet, zusammen einen Schuldner in einem Pro-
zess in die Pflicht zu nehmen, erlaubt die einfache Streitgenossenschaft auf der Be-
klagtenseite dem Kläger, mehrere Schuldner in einem Prozess einzuklagen. Die Bot-
schaft des Bundesrates zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 28. Juni
2006 nennt als Paradebeispiel die „Klage einer geschädigten Person gegen mehrere
Schädiger“ (BBl 2007 7281).
Im Prozess nach Art. 71 Abs. 1 ZPO hat der Kläger gegen jeden Streitgenossen eine
Klage zu erheben und jeder Beklagte hat eine eigene Parteistellung (BBl 2007 7281).
Art. 71 Abs. 3 ZPO bestimmt, dass jeder Streitgenosse den Prozess unabhängig von
den anderen führen kann. In Wirklichkeit liegen ebenso viele selbständige Verfahren
vor, wie Streitgenossen eingeklagt wurden. Jeder Streitgenosse kann somit selbstän-
dig und ohne Mitwirkung der anderen Streitgenossen Prozesshandlungen vornehmen.
Das Gericht hat für jede gegen die einzelnen Streitgenossen gerichtete Klage ein Urteil
zu sprechen, wobei das Urteil gegen einen Streitgenossen nicht identisch zu sein
braucht mit dem Urteil gegen einen anderen Streitgenossen. Vielmehr ist es möglich,
dass ein Streitgenosse obsiegt, während ein anderer Streitgenosse unterliegt (Kraus-
kopf, Der Haftpflichtprozess gegen mehrere Schuldner, in: Fellmann/Weber [Hrsg.],
Haftpflichtprozess 2011, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 126 ff. m.w.H.).
Gemäss Art. 72 ZPO können Streitgenossen eine gemeinsame Vertretung bezeichnen,
sonst ergehen Zustellungen an jeden einzelnen Streitgenossen. Das Gesetz geht somit
vom „Normalfall“ aus, dass sich mehrere beklagte Streitgenossen je getrennt vertreten
lassen. Es besteht mithin die Möglichkeit, aber keine Pflicht von Solidarschuldnern,
sich im Prozess gemeinsam vertreten zu lassen (Krauskopf, a.a.O., S. 139; Ruggle,
Basler Kommentar, 2. A., N. 4 f. zu Art. 72 ZPO).
4.2 Das Bundesgericht entschied im von der Beschwerdeführerin angeführten BGE
122 III 324 E. 7b, der bei einem aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsprozess unterlie-
gende Kläger, der mehrere Beteiligte solidarisch für den Gesamtschaden eingeklagt
hat, solle das Prozesskostenrisiko nur gegenüber einer einzigen Gegenpartei tragen.
Ausserdem wurde festgehalten, dass bei Zuspruch der Klage die Beklagten die Partei-
kosten (extern) solidarisch zu tragen haben, unbesehen der internen Haftungsquoten.
In einem Entscheid vom 15. Oktober 1998 (erwähnt in BGE 125 III 138) hat das Bun-
desgericht präzisierend festgehalten, dass die in BGE 122 III 324 aufgestellten
Grundsätze nicht apodiktisch zu verstehen seien. So wurde ausgeführt, dass die Kos-
tenverteilung nach Art. 759 Abs. 2 OR in der Lesart jenes Entscheids nur für das erst-
instanzliche Verfahren zwingend gelte, im Rechtsmittelverfahren aber die allgemeinen
kantonalen Prozessvorschriften für die Kostenliquidation Anwendung finden könnten.
Der subjektiv-historisch hergeleitete Schutzzweck von Art. 759 Abs. 2 OR entfalle im
Rechtsmittelverfahren, da dort die Unsicherheit bezüglich der ins Recht zu fassenden
Beteiligten weitgehend ausgeräumt sei. Ausserdem wurde bemerkt, die in der umstrit-
tenen Bestimmung enthaltene bundesrechtliche Verfahrensvorschrift sei nicht dahin-
gehend zu verstehen, dass der erstinstanzliche Richter die Kosten und Entschädigun-
gen ohne jeglichen Ermessensspielraum allen Streitgenossen auferlegen müsse, son-
dern den Umständen des Einzelfalls durchaus Rechnung tragen dürfe.
Im von der Beschwerdeführerin ebenfalls genannten BGE 125 III 138 E. 2d hielt das
Bundesgericht sodann fest, eine strikte Handhabung des in BGE 122 III 324 für den
Fall der Klageabweisung aufgestellten Grundsatzes habe ihre Berechtigung, wenn
mehreren beklagten Streitgenossen gegenüber identische Vorwürfe erhoben würden
und eine gemeinsame Vertretung nicht ausgeschlossen sei. Es vermöge jedoch in Fäl-
len nicht zu befriedigen, in denen mehrere Beklagte intern in einem Interessenkonflikt
stehen würden und einem Anwalt bereits standesrechtlich untersagt sei, alle gemein-
sam zu vertreten, weil sie sich gegenseitig belasten würden. Hätte der Kläger unter
diesen Umständen nur die Entschädigung für eine einzige Gegenpartei auszurichten,
müssten die je einzeln vertretenen, obsiegenden Streitgenossen jedenfalls einen Teil
der eigenen Prozesskosten tragen, weil sie nur anteilsmässig entschädigt würden und
intern eine Kostenteilung zufolge Abweisung der Klage gegen alle nicht möglich wäre.
Dies würde im Ergebnis zu einer Art partieller Kausalhaftung der obsiegenden Beklag-
ten für den eigenen Verfahrensaufwand führen, die dem schweizerischen Prozess-
rechtsverständnis grundsätzlich fremd sei. Daraus ergebe sich, dass den beklagten
Streitgenossen unter bestimmten Umständen ein Anspruch auf mehrere Parteient-
schädigungen nicht aberkannt werden dürfe. Davon sei insbesondere auszugehen,
wenn sie begründeten Anlass gehabt hätten, sich einzeln oder in Gruppen vertreten zu
lassen. Habe jedoch für eine getrennte Vertretung kein objektiv-sachlicher Grund be-
standen, sei an dem in BGE 122 III 324 aufgestellten Grundsatz festzuhalten und nur
eine einfache Parteientschädigung zu sprechen. An dieser Rechtsprechung hat das
Bundesgericht bisher festgehalten (Bundesgerichtsurteil 4A_267/2008 vom 8. Dezem-
ber 2008 E. 7.1 mit Hinweisen).
4.3 Dem Gesetz ist keine ausdrückliche Regelung zu entnehmen, wie die mehreren
Streitgenossen zustehenden Entschädigungen zu bemessen sind, wenn sich die
Streitgenossen je durch einen eigenen Anwalt vertreten lassen. In der Rechtsprechung
wird festgehalten, dass die Streitgenossen „bei jeder Art von Streitgenossenschaft“
(d.h. einfache und notwendige Streitgenossenschaft) Anspruch auf eine angemessene
Prozessentschädigung haben (ZR 77/1978 Nr. 47 S. 133; Blattmann/Moretti, Zivilpro-
zessuale Aspekte der Streitgenossenschaft, in: SJZ 108/2012 S. 596). Nach der oben
zitierten und von der Beschwerdeführerin angeführten Rechtsprechung des Bundesge-
richts haben Mitglieder einer passiven einfachen Streitgenossenschaft in Verantwort-
lichkeitsprozessen nach Art. 754 ff. OR nur dann Anspruch auf mehrere Parteientschä-
digungen, wenn für eine getrennte Vertretung ein objektiv-sachlicher Grund vorlag.
4.3.1 Die genannte bundesgerichtliche Rechtsprechung basiert auf der für Verantwort-
lichkeitsprozesse geltenden Sonderregelung von Art. 759 Abs. 2 OR, die auf dem ma-
teriellen Recht gegründet ist. Wie nachfolgend dargelegt wird, geht der Grossteil der
Lehre davon aus, dass die im Zusammenhang mit aktienrechtlichen Verantwortlich-
keitsprozessen ergangene Rechtsprechung nicht generell für die passive einfache
Streitgenossenschaft gilt.
Gross/Zuber halten unter Hinweis auf BGE 125 III 138 und 122 III 324 zwar fest, dass
nur eine einfache Parteientschädigung zuzusprechen sei, wenn für eine getrennte Ver-
tretung objektiv kein sachlicher Grund vorliege, relativieren dies sodann gleich selbst,
indem sie ausführen, da die einzelnen Streitgenossen grundsätzlich ein Recht auf ei-
gene Vertretung hätten, sei ihnen in der Regel eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen, wobei den möglichen Ersparnissen Rechnung zu tragen sei
(Gross/Zuber, Berner Kommentar, N. 27 zu Art. 71 ZPO).
Gemäss Krauskopf, a.a.O., S. 142 f. hat der Kläger, der gegenüber allen solidarisch
Beklagten unterliegt, deren Anwaltskosten zu tragen, d.h. er hat grundsätzlich so viele
Parteientschädigungen auszurichten wie beklagte Parteien bestehen. Wer einen Pro-
zess gegen mehrere Beklagte führe, müsse sich des Risikos bewusst sein, dass er im
Falle des Unterliegens jeden Beklagten separat zu entschädigen habe. Dieser Grund-
satz des Anspruchs eines jeden (obsiegenden) Solidarschuldners auf eine volle Partei-
entschädigung gelte jedoch nicht ohne Einschränkungen: Als einfache Streitgenossen
führten beklagte Solidarschuldner den Prozess unabhängig voneinander (Art. 71
Abs. 2 ZPO). Sie dürften sich je durch einen eigenen Anwalt vertreten zu lassen
(Art. 72 ZPO). Von diesem Recht auf Einzelvertretung sei aber die Frage zu unter-
scheiden, ob in jedem Fall jeder obsiegende Streitgenosse einen Anspruch auf eine
volle Parteientschädigung habe. Diese Frage könne nicht für jeden Fall bejaht werden.
Der Richter dürfe nämlich auf den Prozessrechtsgrundsatz abstellen, dass aus ge-
trennter Vertretung entstehende ungerechtfertigte Mehrkosten nicht zuzusprechen sei-
en (Art. 108 ZPO). Im Falle einfacher Streitgenossenschaft sei also bei der Bemessung
der Parteientschädigung die Möglichkeit zu berücksichtigen, durch Arbeitsteilung eine
Vereinfachung zu erzielen. Seien die Rechtsanwälte der Beklagten nach Treu und
Glauben zur Arbeitsteilung und Vereinfachung gehalten, müssten allfällige Parteient-
schädigungen dementsprechend reduziert werden. In diesem Fall solle der Richter die
Parteientschädigungen von gemeinsam beklagten Solidarschuldnern kürzen dürfen.
Art. 759 Abs. 2 OR, auf welchen sich die von der Beschwerdeführerin zitierte Recht-
sprechung bezieht, bezeichnet der genannte Autor als prozessuale Besonderheit für
den aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsprozess nach Art. 752 ff. OR.
Auch von Holzenvertritt die Ansicht, dass aufgrund des Rechts zur selbständigen Pro-
zessführung grundsätzlich jedem Streitgenossen eine separate Parteientschädigung
zusteht, wobei auch sie auf den Ermessensspielraum des Gerichts bei der Festsetzung
der Parteientschädigung hinweist, wonach berücksichtigt werden kann, dass sich durch
Arbeitsteilung gewisse Kostenersparnisse erzielen liessen oder zumindest hätten er-
zielt werden können. Bei passiver einfacher Streitgenossenschaft, deren Bildung von
den Streitgenossen nicht habe beeinflusst werden können, sei Zurückhaltung zu üben
bei einer allfälligen Kürzung der einzelnen Honorarnoten (von Holzen, Die Streitgenos-
senschaft im schweizerischen Zivilprozess, Basel 2006, S. 251 f.). Auch diese Autorin
bezeichnet Art. 759 Abs. 2 OR als Spezialregelung für aktienrechtliche Verantwortlich-
keitsprozesse (von Holzen, a.a.O., S. 252 f.).
Ruggle, a.a.O. N. 45 zu Art. 71 ZPO, bezeichnet Art. 759 Abs. 2 OR ebenfalls als Son-
derreglung für Verantwortlichkeitsprozesse, ohne dass er diese Regelung als für sämt-
liche passiven einfachen Streitgenossenschaften anwendbar erklären würde.
Staehelin/Schweizerbezeichnen Art. 759 Abs. 2 OR bei der Verantwortlichkeitsklage
nach Art. 754 ff. OR ausdrücklich als Ausnahme von der Regel, dass bei entsprechen-
dem Prozessausgang jeder Streitgenosse (resp. sein Vertreter) eine Parteientschädi-
gung beanspruchen kann (Staehelin/Schweizer, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen-
berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zü-
rich/Basel/Genf 2013, N. 19 zu Art. 71 ZPO; in diesem Sinne im selben Kommentar
auch Jenny, N. 16 f. zu Art. 106 ZPO).
Blattmann/Moretti, a.a.O., S. 596 sprechen sich dafür aus, dass Abweichungen vom
Prinzip, dass jeder Streitgenosse grundsätzlich Anspruch auf eine volle Parteientschä-
digung haben, nur aus wichtigen Gründen zugelassen werden sollten und nennen drei
Lösungsansätze: Das Gericht könnte (i) die Parteientschädigung aus Billigkeitsgründen
nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO), (ii) einen konkreten Aufwand sei-
tens eines obsiegenden Streitgenossen als „unnötige Prozesskosten“ qualifizieren
(Art. 108 ZPO), oder (iii) die Parteientschädigung gestützt auf den kantonalen Gebüh-
rentarif kürzen.
Körner weist darauf hin, dass die Prozesskosten in Mehrtäterfällen häufig zu Schwie-
rigkeiten führen. Im Regelfall trage der Kläger bei der Einklagung mehrerer Solidar-
schuldner das Prozesskostenrisiko gegenüber jedem einzelnen Beklagten in vollem
Umfang. Die Selbständigkeit der Klagen in der Streitgenossenschaft habe zur Folge,
dass sich auch die Gerichtsgebühr für jede Klage einzeln, i.d.R. nach deren Streitwert,
bemesse. Die Gerichtskosten könnten aber durch die Zusammenlegung der Verfahren
gegen verschiedene Schädiger erheblich gesenkt werden, weshalb nicht zwingend für
jede Klage die volle Gerichtsgebühr aufzuwenden sei. Die Parteientschädigung hinge-
gen hänge davon ab, ob die Streitgenossen von nur einem Anwalt vertreten würden
(Art. 72 ZPO) - dann sei nur eine Parteientschädigung zu leisten - oder ob jeder Streit-
genosse einen eigenen Anwalt beigezogen habe. Der klagende Geschädigte trage
somit das Prozesskostenrisiko in allen Punkten gegenüber jedem Schuldner einzeln
(Körner, Die Haftung der Solidarschuldner im Aussenverhältnis, Zürich/Basel/Genf
2011, Rz. 477).
4.3.2 Gestützt auf die in der Lehre vertretene Auffassung erachtet das Kantonsgericht
die von der Beschwerdeführerin zitierte Rechtsprechung zu Art. 759 Abs. 2 OR vorlie-
gend als nicht massgebend. Allerdings sind die aus getrennter Vertretung der Streitge-
nossen - denen das Recht auf Einzelvertretung selbst ohne Vorliegen einer Interes-
senkollision zusteht - entstandenen ungerechtfertigten Mehrkosten nicht zuzusprechen
bzw. ist bei der Bemessung der Parteientschädigung die Möglichkeit zu berücksichti-
gen, durch Arbeitsteilung eine Vereinfachung (z.B. gemeinsames Erstellen einer
Hauptbegründung und anschliessende individuelle Eventualbegründung) zu erzielen,
zumal die Parteien bzw. deren Vertreter nach Treu und Glauben gehalten sind, Mög-
lichkeiten zur Arbeitsteilung und zu Vereinfachungen auszunützen (BGE 135 III 513
nicht publizierte E. 11.2.2).
Diese Möglichkeiten können vorliegend bereits deshalb bejaht werden, weil allen Be-
klagten eine solidarische Verurteilung je für den ganzen eingeklagten Betrag drohte
und weil aus diesem Grund alle Beklagten wechselseitig alles Interesse daran hatten,
eine Schadenersatzpflicht zu bestreiten. Die Hauptargumente gegen die Schadener-
satzpflicht sind denn in den Rechtsschriften der beiden beklagtischen Rechtsvertreter
auch praktisch identisch.
Andererseits hatten die Beschwerdegegner 12-14 sachliche Gründe für den Beizug
eines eigenen Rechtsvertreters. Der Anwalt der Beklagten 12-14 musste sich nicht nur
mit der Position der Klägerin auseinandersetzen, sondern für den Fall des Unterliegens
auch die Regresssituation und insofern die Rechtsstandpunkte des Anwalts der Be-
klagten 1-11 im Auge behalten. In der Lehre wird denn auch ein allfälliger Regresspro-
zess als Nachteil einer gemeinsamen Vertretung genannt (von Holzen, a.a.O., S. 238;
Staehelin/Schweizer, a.a.O., N. 8 zu Art. 72 ZPO).
Unter diesen Umständen kann der Forderung der Beschwerdeführerin, es sei lediglich
eine Parteientschädigung zuzusprechen, nicht gefolgt werden. Allerdings rechtfertigt es
sich, die zugesprochenen Parteientschädigungen aufgrund der Möglichkeit zur Arbeits-
teilung und zur Vereinfachung um je 1/3 zu kürzen und den Beschwerdegegnern 1-11
und 12-14 für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von je
Fr. 9‘250.-- zuzusprechen (Fr. 18‘500.-- x 2/3 x 3/4).
5. Das Gericht hat in seinem Entscheid die Prozesskosten von Amtes wegen festzule-
gen (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Partei-
entschädigung (Art. 95 ZPO). Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätz-
lich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der
unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Vorliegend unter-
liegt die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Prozesskostenverteilung vollumfänglich.
Lediglich in Bezug auf die den Gegenparteien zugesprochenen Parteientschädigungen
dringt sie zum Teil durch. Es rechtfertigt sich somit, die Prozesskosten für das Be-
schwerdeverfahren zu 4/5 der Beschwerdeführerin und zu 1/5 den Beschwerdegeg-
nern 1-14 aufzuerlegen.
5.1 Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 und 105
Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kos-
ten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Feb-
ruar 2009. Die Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der
Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziel-
len Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Mini-
mum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und
Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar). Bei einer geldwerten Streitigkeit
des Zivilrechts bewegt sie sich bei einem Streitwert von Fr. 43‘375.-- (Differenz zwi-
schen Kostenauflage an die Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz und den Be-
schwerdeanträgen) in einem Rahmen von Fr. 1‘800.-- bis 6‘000.-- (Art. 16 Abs. 1
GTar), wobei für das Beschwerdeverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 Prozent
berücksichtigt werden kann (Art. 19 GTar). Vorliegend war lediglich der Kostenent-
scheid zu behandeln. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtsgebühr für das Verfahren
vor Kantonsgericht auf Fr. 2‘700.-- festzusetzen. Nach Anrechnung mit dem von der
Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘300.-- werden dieser
Fr. 860.-- und den Beschwerdegegnern 1-11, 12-14 und 15-16 Fr. 540.-- d.h. den Be-
schwerdegegner 1-11 Fr. 180.--, den Beschwerdegegner 12-14 Fr. 180.-- und den Be-
schwerdegegner 15-16 Fr. 180.-- in Rechnung gestellt.
5.2 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten
der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist,
in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a,
b und c ZPO).
Das Honorar des Rechtsbeistands wird für das Beschwerdeverfahren zwischen
Fr. 550.-- und Fr. 8‘880.-- festgesetzt (Art. 35 Abs. 2 lit. a GTar). Innerhalb des vorge-
gebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und
Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbei-
stand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27
Abs. 1 GTar). Bei über- oder unterdurchschnittlichem Aufwand des Rechtsbeistands
können die ordentlichen Ansätze erhöht oder unterschritten werden (Art. 29 Abs. 1 und
2 GTar).
Im Beschwerdeverfahren wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Eine
mündliche Verhandlung fand nicht statt. In Anwendung der obgenannten Kriterien, ins-
besondere mit Rücksicht auf die Schwierigkeit des Falls und den Arbeitsumfang der
Rechtsvertreter, ist es gerechtfertigt, das Honorar im vorgegeben Rahmen auf
Fr. 1‘800.--, Auslagen inklusive, festzusetzen.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern 1-11 und 12-
14 eine Parteientschädigung von je Fr. 1‘440.-- zu bezahlen. Die Beschwerdegegner
1-16 bezahlen der Beschwerdeführerin eine solche von Fr. 360.--.
Den Beschwerdegegnern Y_________ und Z_________, die sich nicht vernehmen
liessen, wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Das Kantonsgericht erkennt
Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts P_________ vom 22. April 2014
wird wie folgt geändert:
Die Klägerin bezahlt den Beklagten 1-11 und 12-14 eine Parteientschädigung von je
Fr. 9‘250.--.
Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2‘700.-- gehen zu 4/5, ausma-
chend Fr. 2‘160.-- zu Lasten der Beschwerdeführerin und zu 1/5, ausmachend
Fr. 540.-- zu Lasten der Beschwerdegegner. Nach Verrechnung mit dem von der
Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘300.-- werden dieser
Fr. 860.-- und den Beschwerdegegnern 1-11, 12-14 und 15-16 je Fr. 180.-- in
Rechnung gestellt.
Die Beschwerdeführerin bezahlt den Beschwerdegegnern 1-11 und 12-14 für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1‘440.--.
Die Beschwerdegegner 1-16 bezahlen der Beschwerdeführerin für das Beschwer-
deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 360.--.
Den Beschwerdegegnern Y_________ und Z_________ wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
Sitten, 18. September 2015