C3 13 38
ENTSCHEID VOM 27. AUGUST 2013
Kantonsgericht Wallis
Zivilkammer
Hermann Murmann, Einzelrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber
in Sachen
X__________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A__________
gegen
Y__________ , Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt B__________
(Rechtsöffnung)
Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts C__________
vom 20. Februar 2013
Verfahren
A. Die X__________ betrieb Y__________ mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des
Betreibungs- und Konkursamtes des Bezirkes C__________ vom 10. Juli 2012 für den
Betrag von Fr. 21’000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 5. Mai 2011.
Nachdem Y__________ Rechtsvorschlag erhoben hatte, verlangte die X__________
mit Eingabe vom 8. Januar 2013 für den Betrag von Fr. 21'000.-- nebst Zins zu 5 % seit
dem 5. Mai 2011 die provisorische Rechtsöffnung. Diese wies das Bezirksgericht
C__________ mit Rechtsöffnungsentscheid vom 20. Februar 2013 ab.
B. Dagegen reichte die X__________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 11. März
2013 beim Kantonsgericht Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren ein:
Der Rechtsöffnungsentscheid vom 20.02.2013 ist aufzuheben.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx ist zu beseitigen und der X__________ ist für den
Betrag von CHF 21'000.-- nebst Zins zu 5% ab dem 05.05.2011 die provisorische Rechtsöffnung zu
erteilen.
Der Beschwerdeführerin wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Beschwerdegegners.
Das Bezirksgericht C__________ übermittelte dem Kantonsgericht am 13. März 2013
die betreffenden Akten und nahm am 3. April 2013 zur Beschwerde Stellung.
Y__________ (nachfolgend Beschwerdegegner) reichte am 8. April 2013 die
Beschwerdeantwort mit folgenden Rechtsbegehren ein:
werden kann.
Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der X__________.
Herrn Y__________ ist für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung gemäss GTAR
zuzusprechen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a ZPO sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche End-
und Zwischenentscheide mit Beschwerde anfechtbar. Rechtsöffnungsentscheide
unterliegen laut Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO nicht der Berufung, können somit innert zehn
Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) mittels schriftlicher und
begründeter Beschwerde bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts angefochten
werden, wobei ein Einzelrichter entscheiden kann (Art. 319 ff. ZPO; Art. 30 Abs. 2
EGSchKG; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c EGZPO).
1.2 Die klagende Partei muss gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO ein schutzwürdiges
Interesse haben. Der Kläger muss somit durch den angefochtenen Entscheid
beschwert
sein
(Zürcher,
in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/Basel/Genf 2010,
N. 12 ff. zu Art. 59 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist vorliegend als Partei vor der
Vorinstanz und Gesuchstellerin, welcher die provisorische Rechtsöffnung verweigert
wurde, zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO),
weshalb darauf einzutreten ist.
2. Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
2.1 Die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung prüft die Beschwerdeinstanz mit freier
Kognition; die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen unterliegt
einer beschränkten Kognition (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/
Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/
Basel/Genf 2010, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO).
2.2 In Übereinstimmung mit der bisherigen kantonalen Nichtigkeitsklage gilt für die
Beschwerde das Rügeprinzip, das sich aus der Begründungspflicht des Rechtsmittels
ergibt (Ducrot/Fux, Neue Gesetzgebung im Bereich der Gerichtsorganisation und der
Zivilprozessordnung: Praktische Auswirkungen im Kanton Wallis, ZWR 2011, S. 111;
Sterchi, Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012,
N. 17 zu Art. 321 ZPO; Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung,
Kurzkommentar, Zürich 2010, N. 6 zu Art. 311 ZPO; Staehelin/Sthaehelin/Grolimund,
Zivilprozessrecht, Zürich 2008, § 26 N. 42; a. M.: Mathys, in: Baker & McKenzie
[Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N. 19 zu Art. 311
ZPO). Die Rechtsmittelinstanz prüft demnach lediglich die in der Beschwerde
vorgebrachten und genügend substanziierten Rügen, wobei rein appellatorische
Vorbringen diese Anforderungen nicht erfüllen.
Im Übrigen kann die Zivilkammer den angefochtenen Entscheid, da sie das Recht von
Amtes wegen anzuwenden hat, im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz
abweichenden Begründung bestätigen (zur sogenannten Motivsubstitution vgl. BGE
136 III 247 E. 4, 132 II 257 E. 2.5).
2.3 Im Beschwerdeverfahren sind zudem neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun-
gen und neue Beweismittel von Gesetzes wegen bis auf einzelne besondere
Vorbehalte ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Diese negative Noven-
regelung entspricht dem ausserordentlichen Charakter der Beschwerde, welche eher
einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde als einem kantonalen Rekurs gleicht
(Spühler, in: Spühler et. al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess-
ordnung, Basel 2010, N. 2 zu Art. 326 ZPO). Mithin führt die Beschwerde das
erstinstanzliche Verfahren nicht weiter, sondern die Beschwerdeinstanz urteilt nach
den vor erster Instanz abgenommenen Beweisen.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin beantragte die provisorische Rechtsöffnung gestützt auf
eine am 5. Mai 2011 zwischen den Parteien abgeschlossene Vereinbarung
„Aufstellung Ausstand Y_________ <> X_________“, wonach der Ausstand, welchen
der Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin per 5. Mai 2011 hatte, auf
pauschal Fr. 21'000.-- festgesetzt wurde. Die Forderung geht zurück auf einen
zwischen den Parteien abgeschlossenen Werkvertrag betreffend die Lieferung und den
Einbau von Fenstern und Balkontüren in einem neu erstellten Mehrfamilienhaus in
D__________.
Die Vorinstanz verweigerte die provisorische Rechtsöffnung, da der Beschwerde-
gegner gemäss Basler Rechtsöffnungspraxis glaubhaft gemacht habe, dass seitens
der Beschwerdeführerin nicht alle Arbeiten ausgeführt worden seien.
3.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde vom 11. März 2013 im
Wesentlichen geltend, der Rechtsöffnungsrichter habe zu Unrecht auf die Basler
Rechtsöffnungspraxis abgestellt, da in casu eine vom Beschwerdegegner anerkannte
Schuldanerkennung vorliege. Der Einwand des Beschwerdegegners, die Schuld-
anerkennung sei so zu verstehen, dass die Beschwerdeführerin den Betrag zugute
habe, sie aber vorher die Arbeiten noch fertig zu machen habe, sei in keiner Weise
relevant, insbesondere da auf der Schuldanerkennung kein Vorbehalt in dieser Hinsicht
angebracht worden sei. Der Rechtsöffnungsrichter sei in unzulässiger Weise vom
Werkvertrag als provisorischen Rechtsöffnungstitel ausgegangen und habe damit Art.
82 SchKG verletzt. Selbst wenn die Vorbringen gemäss Basler Rechtsöffnungspraxis
möglich sein sollten, sei mit dem Kurzgutachten von E__________ vom 7. April 2011
nicht glaubhaft gemacht, dass die Gegenleistung nicht ordnungsgemäss erbracht
worden sei, da die Schuldanerkennung später unterzeichnet worden sei.
Der Beschwerdegegner führte in seiner Beschwerdeantwort vom 8. April 2013 aus, die
„Aufstellung Ausstand Y__________ <> X__________“ basiere auf einem Werkvertrag
zwischen den gleichnamigen Parteien. In dieser Vereinbarung seien weder die
vertraglichen Verpflichtungen verändert noch irgendwelche Verzichte auf die
Geltendmachung werkvertraglicher Forderungen geregelt worden. Insbesondere sei in
dieser Aufstellung von Seiten der Partei Y__________ auch nicht auf die
Geltendmachung von Mängeln verzichtet worden. Das Schreiben vom 6. Mai 2011, mit
welchem die Beschwerdeführerin die Überweisung der in der Vereinbarung vom 5. Mai
2011 genannten Fr. 21'000.-- verlange, damit ein reibungsloser Arbeitsablauf
gewährleistet sei, beweise, dass die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt
noch nicht alle Arbeiten fertig gestellt hatte, geschweige, dass zum Zeitpunkt des
Abschlusses der Aufstellung vom 5. Mai 2011 von Seiten der Partei Y__________ auf
die Geltendmachung von Mängeln verzichtet worden sei. Es sei offenkundig, dass die
Aufstellung vom 5. Mai 2011 bezüglich der Ausstände zwischen dem Schuldner und
dem Gläubiger im Rahmen einer werkvertraglichen Bereinigung gegenseitiger
Verpflichtungen erfolgt sei. Die Aufstellung vom 5. Mai 2011 könne daher nicht als vom
Rest der Vertragsbeziehung isoliertes Dokument gewertet werden.
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine unrichtige Anwendung von Art. 82 SchKG,
insbesondere eine unzulässige Anwendung der sogenannten Basler Rechts-
öffnungspraxis. Diese Rüge kann mit voller Kognition geprüft werden.
Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG kann der Richter die provisorische Rechtsöffnung
erteilen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder
durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und diese nicht durch
Einwendungen
des
Betriebenen
entkräftet
wird.
Wer
somit
provisorische
Rechtsöffnung begehrt, muss als Titel eine derartige Schuldanerkennung vorlegen.
Eine solche Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn
daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem
Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen. Dabei
kann sich die Schuldanerkennung auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben,
sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen. Dies bedeutet, dass die
unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig
ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. verweisen muss (BGE 136 III 627
E. 2 mit Hinweis). Die Schuldanerkennung muss nicht juristisch korrekt abgefasst sein,
es muss sich jedoch eindeutig daraus ergeben, dass sich der Schuldner zur Zahlung
verpflichtet fühlt (Staehelin: in Staehelin/Bauer/Staehelin (Hrsg.), Basler Kommentar,
SchKG I, Zürich/Basel/Genf 2010, 2. A., N. 21 zu Art. 82 SchKG).
Bei vollkommen zweiseitigen Verträgen kann gemäss der heute herrschenden, so
genannten "BASLER Rechtsöffnungspraxis" provisorische Rechtsöffnung erteilt
werden, a) solange der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren nicht behauptet, die
Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden, oder b) wenn der
Schuldner zwar behauptet, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss
erbracht worden, diese Behauptung aber offensichtlich haltlos ist, oder c) wenn der
Gläubiger die Behauptung des Schuldners, die Gegenleistung sei nicht oder nicht
ordnungsgemäss erbracht worden, sofort durch Urkunden liquide widerlegen kann,
oder d) wenn der Schuldner gemäss Vertrag vorleisten muss (Staehelin, a.a.O., N. 99
zu Art. 82 SchKG mit Hinweisen). Da im summarischen Rechtsöffnungsverfahren nicht
abgeklärt werden kann, ob eine quantitativ oder qualitativ mangelhafte Leistung
erbracht worden ist, genügt gemäss herrschender Praxis somit grundsätzlich eine
entsprechende Behauptung, um das gesamte Rechtsöffnungsverfahren zu Fall zu
bringen. Nur wer die Behauptung des Schuldners, der Vertrag sei mangelhaft erfüllt
worden, sofort durch Urkunden liquide widerlegen kann, soll seinen Anspruch im
summarischen Verfahren durchsetzen können (Staehelin, a.a.O., N. 102 zu Art. 82
SchKG; vgl. auch BGE 131 III 268 E. 3.2 in fine mit weiteren Hinweisen).
Demgegenüber steht dem Schuldner die Einrede nicht zu, sofern es sich nicht um
einen vollkommen zweiseitigen (synallagmatischen) Vertrag handelt und die
angebliche nicht erbrachte Gegenleistung nicht in einem Austauschverhältnis zu seiner
eigenen Leistung steht. Zudem muss die Verpflichtung zur Erbringung der Gegenleis-
tung aus dem schriftlichen Vertrag ersichtlich sein oder sich zumindest daraus ableiten
lassen, ein allfälliges Leistungsverweigerungsrecht aufgrund einer mündlichen Neben-
abrede muss vom Schuldner glaubhaft gemacht werden (Staehelin, a.a.O., N. 101 zu
Art. 82).
Insgesamt drängt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Gewährleistung der
Rechtsöffnung auf, da das summarische Rechtsöffnungsverfahren nur dem Gläubiger
der Geldleistung zur Verfügung steht (Staehelin, a.a.O., N. 98 zu Art. 82) und in einem
solchen viele heikle Fragen wie mangelhafte Leistung und Gewährleistungsvorschriften
nicht geklärt werden können (Staehelin, a.a.O., N. 102 zu Art. 82).
3.3.2 Die Parteien haben am 26. November 2009 einen Werkvertrag betreffend die
Lieferung und Montage von Fenstern und Balkontüren für den Neubau des
Mehrfamilienhauses F__________ in D__________ abgeschlossen.
Am 8. Oktober 2010 zeigte der Beschwerdegegner bei der Beschwerdeführerin diverse
Mängel an. Ein vom Beschwerdegegner in Auftrag gegebenes Privatgutachten von
E__________, Büro für Holztechnik, vom 7. April 2011 stellte namentlich fest, dass die
geforderte Farbschichtdicke nicht vorhanden sei. Am 5. Mai 2011 schlossen die
Parteien die bereits genannte Vereinbarung über den Pauschalbetrag von Fr. 21'000.--
ab, wobei damit nicht auf die geltend gemachten Mängelrechte verzichtet wurde, hat
doch
die
Beschwerdeführerin
tags
darauf,
d.h.
am
Mai
2011,
den
Beschwerdegegner aufgefordert, die Fr. 21'000.-- zu überweisen, damit ein
reibungsloser Arbeitsablauf gewährleistet sei. Damit brachte die Beschwerdeführerin
das Austauschverhältnis zwischen ihrer Leistung und jener des Beschwerdegegners
selbst zum Ausdruck. Ohne den Entscheid des ordentlichen Richters vorweg zu
nehmen, ist im vorliegenden summarischen Verfahren davon auszugehen, dass die
Parteien mit der Vereinbarung vom 5. Mai 2011 ihre vertraglichen Beziehungen nicht
liquidieren wollten, mithin weiterhin eine Leistungspflicht der Beschwerdeführerin
bestand. Am 4. Oktober 2011 erfolgte sodann eine weitere Mängelrüge seitens des
Beschwerdegegners.
Die Vereinbarung vom 5. Mai 2011 darf aufgrund der soeben gemachten
Ausführungen,
namentlich
unter
Berücksichtigung
des
Schreibens
der
Beschwerdeführerin vom 6. Mai 2011, nicht isoliert betrachtet werden. Der in der
Vereinbarung genannte Anspruch basiert auf dem Werkvertrag vom 26. November
Forderung denn auch der „Werkvertrag Überbauung MFH F__________“ genannt.
Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass die Forderung auf
einem Werkvertrag und damit auf einem synallagmatischen Vertrag beruht, weshalb
die Basler Rechtsöffnungspraxis anwendbar ist. Dabei erweist sich die vom
Beschwerdegegner aufgestellte Behauptung, die Leistung der Beschwerdeführerin sei
nicht ordnungsgemäss erbracht worden, namentlich aufgrund des Privatgutachtens
vom 7. April 2011, nicht als offensichtlich haltlos. Da die Behauptung durch die
Beschwerdeführerin nicht durch Urkunden liquide widerlegt werden konnte, bestehen
nach Ansicht des Kantonsgerichts zumindest Zweifel an einer ordnungsgemässen
Vertragserfüllung durch die Beschwerdeführerin. Die rechtzeitige Erhebung von
Mängelrügen wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Im summarischen
Rechtsöffnungsverfahren kann gemäss herrschender Praxis nicht abgeklärt werden, ob
eine
qualitativ
mangelhafte
Leistung
erbracht
worden
ist.
Diese
heikle
materiellrechtliche Frage ist nicht vom Rechtsöffnungsrichter (BGE 115 III 97 E. 4b;
124 III 501 E. 3a), sondern vom Sachrichter zu beurteilen. Zudem ergibt sich aus dem
Werkvertrag
keine
Vorleistungspflicht
des
Beschwerdegegners.
Das
Rechtsöffnungsgesuch wurde deshalb zu Recht abgewiesen und die Beschwerde
erweist sich als unbegründet.
4.
4.1 Das Gericht hat in seinem Entscheid die Prozesskosten von Amtes wegen
festzulegen (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die
Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden
Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach
kantonalem Recht (Art. 96 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend
den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden
(GTar) vom 11. Februar 2009, wobei gemäss Art. 1 Abs. 3 GTar die Bestimmungen der
Spezialgesetzgebung vorbehalten bleiben.
4.2 Die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
vom 23. September 1996 (GebV SchKG) bestimmt in Art. 61, dass das obere Gericht,
an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezogen wird,
für seinen Entscheid eine Gebühr erheben kann, die höchstens das Anderthalbfache
der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt. Art. 48 GebV SchKG sieht für einen
Streitwert von über Fr. 10'000.-- bis Fr. 100'000.-- eine Spruchgebühr von Fr. 60.-- bis
Fr. 500.-- vor.
4.3 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des vorliegenden
Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 450.--
festgesetzt (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG) und mit dem von der
Beschwerdeführerin in entsprechender Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4.4 Der obsiegende Beschwerdegegner hat grundsätzlich einen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 ZPO). Bei der Bemessung der
Entschädigung wird dem geschätzten zeitlichen Aufwand des Anwalts, der
Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und der mit dem Fall verbundenen
Verantwortung, die sich auch aus der Höhe des Streitwerts zeigt, Rechnung getragen
(BGE 119 III 69, E. 3a/b). Das Dossier war nicht allzu umfangreich und es stellte sich
lediglich eine Rechtsfrage. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich
dem Beschwerdegegner für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von
Fr. 500.-- (inkl. Auslagen) zuzusprechen (Art. 33 GTar).
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 450.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit
dem Kostenvorschuss verrechnet.
Die Beschwerdeführerin bezahlt dem Beschwerdegegner eine Parteient-
schädigung von Fr. 500.--.
Sitten, 27. August 2013