C3 13 219
URTEIL VOM 13. AUGUST 2014
Kantonsgericht Wallis
Zivilkammer
Hermann Murmann, Einzelrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber
in Sachen
X_________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt A_________
gegen
Y_________ , Beschwerdegegner
(Mediation / Gutachten)
Beschwerde gegen die Verfügung der KESB Region B_________ vom 9. Dezember
2013
Verfahren
A. Mit Urteil vom 20. März 2007 wurde die Ehe von Y_________ und X_________ auf
gemeinsames Begehren hin geschieden. Dabei wurde der Kindesmutter die elterliche
Sorge für den gemeinsamen Sohn C_________, geb. am xxx 2004, übertragen, und
dem Kindsvater wurde ein Besuchsrecht eingeräumt. Aufgrund von Problemen bei der
Ausübung des Besuchsrechts beschäftigen sich seit Mitte 2008 die Vormundschafts-
behörden, d.h. die KESB Region B_________ bzw. vor dem 1. Januar 2013 das Vor-
mundschaftsamt B_________, sowie das Amt für Kindesschutz mit der Angelegenheit.
Am 8. Oktober 2008 errichtete das Vormundschaftsamt für C_________ eine Erzie-
hungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und ernannte einen Mitarbei-
ter des Amtes für Kindesschutz zum Beistand. Auch während der nachfolgenden Mo-
nate und Jahre traten bei der Ausübung des Besuchsrechts durch den Vater Unstim-
migkeiten auf und ergaben sich, namentlich aus der gesundheitlichen Situation des
Kindsvaters, Probleme.
B. Mittels Schreiben vom 6. Mai 2013 teilte Y_________ dem Erziehungsbeistand mit,
dass er auf sein Besuchsrecht in Bezug auf C_________ verzichte (S. 67), was er an-
lässlich einer Sitzung mit der Präsidentin und dem juristischen Schreiber der KESB am
Im Anschluss hörten die Präsidentin und der juristischer Schreiber der KESB am
sowie den Erziehungsbeistand und die behandelnde Ärztin von Y_________ im PZO
D_________ an. Dabei wurde die Möglichkeit einer Mediation angeregt (S. 86 ff.). Am
(S. 89, 92).
C. Am 9. Dezember 2013 erliess die KESB nachfolgende Verfügung (S. 98 ff.):
bezug von C_________ angeordnet. Als Experte wird Herr E_________ beauftragt.
Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
Für vorliegenden Entscheid werden keine Kosten erhoben.
Der vorliegende Entscheid wird Herrn Y_________, Rechtsanwältin F_________ und dem Beistand
eingeschrieben und Herrn E_________ schriftlich eröffnet.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 erteilte die KESB E_________ den Auftrag,
die Wiederaufnahme des Besuchsrechts C_________ <> Y_________ (Km X_________) aus der Sicht
des Kindes C_________ zu prüfen.
In einem ersten Schritt soll aus der Sicht des Kindes herausgearbeitet werden inwiefern das Kind beim
Thema Besuchsrecht gestresst wird, verletzbar ist, Risiken eingeht, schützende Faktoren aufweist und
gemäss seinem persönlichen Entwicklungsstand (external/internal) reagiert.
In einem zweiten Schritt soll der Experte darlegen welche konkrete Besuchsregelung für das Kind tolerier-
bar ist. Zudem soll dargelegt werden, welche elterlichen Beiträge (elterliche Aufgaben) zur Unterstützung
des Kindes zu leisten sind.
Die konkrete Regelung aus der Sicht des Kindes und die dazu notwendigen Eltern-Beiträge sind in Form
einer Rückmeldung an die beteiligten Eltern und schliesslich an die KESB fest zu halten.
Die KESB prüft die Ergebnisse aus der Rückmeldung des Experten im Hinblick darauf, ob der Experte mit
einer kind-zentrierten Mediation beauftragt werden soll oder nicht (S. 105 f.).
D. Am 27. Dezember 2013 gelangte X_________ mittels Beschwerde an das Kan-
tonsgericht und stellte nachfolgende Rechtsbegehren:
Primärbegehren
recht von Herrn Y_________ wird bis auf weiteres sistiert.
Der Entzug der aufschiebenden Wirkung wird aufgehoben.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Fiskus
Es wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.
Subsidiärbegehren
gion B_________ zur Neuentscheidung zurückgewiesen.
Der Entzug der aufschiebenden Wirkung wird aufgehoben.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Fiskus
Es wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.
Die KESB übermittelte am 14. Januar 2014 die amtlichen Akten, nahm gleichentags
zur Beschwerde Stellung und schloss auf deren kostenpflichtige Abweisung. Am
E. Mit Entscheid vom 23. Januar 2014 erteilte das Kantonsgericht der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung. Am 24. Januar 2014 hinterlegte der Beschwerdegegner ein
ärztliches Attest von Dr. G_________, Oberärztin im PZO in D_________. Der Haus-
arzt des Beschwerdegegners, Dr. H_________, reichte seinen Bericht über den Ge-
sundheitszustand des Beschwerdegegners am 28. Januar 2014 ein. Auf Ersuchen des
Kantonsgerichts äusserten sich sowohl Dr. H_________ als auch Dr. G_________
nochmals schriftlich am 21. Februar bzw. 10. März 2014.
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Anfechtungsobjekt einer Beschwerde im Sinne von Art. 450 Abs. 1 ZGB bilden
einzig Endentscheide der Erwachsenenschutzbehörde. Demgegenüber richtet sich die
Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden nach kantonalem Recht, wobei subsidiär
sinngemäss die Bestimmungen der ZPO zur Anwendung gelangen (Art. 450f ZGB; Art.
118 EGZGB; vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_655/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 2.1;
Steck, Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, N. 22 ff. zu Art. 450 ZGB; Steck, in:
Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N. 17 f. zu Art. 450
ZGB).
Danach sind andere als die in Art. 319 lit. a ZPO erwähnten erstinstanzlichen Ent-
scheide und prozessleitenden Verfügungen mit Beschwerde nur dann selbstständig
anfechtbar, wenn dem Beschwerdeführer durch sie ein nicht leicht wiedergutzuma-
chender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Mit Bezug auf Entscheide, die im
summarischen Verfahren ergangen sind, beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321
Abs. 2 ZPO; vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_655/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 2.1).
Die KESB verfügte als einzige Anordnung im angefochtenen Beschluss eine „Mediati-
on“ für die Familie Y_________, X_________ und C_________ inkl. Einbezug von
C_________. Als „Experte“ beauftragte sie E_________. Die Entscheidgründe erhel-
len, dass die KESB mit der angefochtenen Verfügung „gestützt auf Art. 446 Abs. 1 u. 2
ZGB und Art. 448 Abs. 1 ZGB“ einzig einen Experten damit betraute, die Wiederauf-
nahme des Besuchsrechts aus der Sicht des Kindes C_________ zu prüfen, und aus
dessen Sicht herauszuarbeiten, „inwiefern das Kind beim Thema Besuchsrecht ge-
stresst wird, verletzbar ist, Risiken eingeht, schützende Faktoren aufweist und gemäss
seinem persönlichen Entwicklungsstand (external/internal) reagiert“ (S. 100). In einem
zweiten Schritt soll der Experte die tolerierbare Besuchsregelung aus Sicht des Kindes
darlegen und die dazu notwendigen Eltern-Beiträge festhalten. Die KESB hielt aus-
drücklich fest, dass sie erst im Anschluss prüfen werde, ob aufgrund der Ergebnisse
eine kindzentrierte Mediation angeordnet werden soll (Ziffer 9). Diesen Auftrag formu-
lierte die KESB am darauffolgenden Tag an den Experten (S. 105 f.).
Obschon die KESB die angeordnete Massnahme im Entscheiddispositiv als Mediation
bezeichnete, ordnete sie keine Mediation im Sinne von Art. 314 Abs. 2 oder gar als
Kindesschutzmassnahme gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB an (vgl. hierzu Cottier, in:
Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N. 28 zu Art. 314
ZGB mit Hinweisen). Hätte sie dies tun wollen, so hätte sie das Kindesschutzverfahren
gleichzeitig bis zum Ergebnis des Mediationsverfahrens sistieren müssen (vgl. Bider-
bost, in: Breitschmid/Rumo-Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,
FamKomm, Scheidung, Band II: Anhänge, 2. A., Bern 2011, N. 9 zu Anh. ZPO Art.
297). Die Anordnung einer Mediation wurde in der Verfügungsbegründung lediglich in
Aussicht gestellt und deren Prüfung je nach Resultat der Expertise vorbehalten.
Die KESB betraute im Verfügungszeitpunkt einzig einen Sachverständigen mit der Ab-
klärung der Besuchsrechtssituation und der Evaluation einer konkreten Besuchsrege-
lung aus Sicht des gemeinsamen Kindes C_________. Die verfügte Massnahme, wel-
che insbesondere in Anwendung von Art. 446 Abs. 2 ZGB erging, bestand daher in der
Anordnung einer Begutachtung, d.h. in einer Beweismassnahme im Rahmen des Kin-
desschutzverfahrens (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_655/2013 vom 29. Oktober 2013 E.
2.1). Vorliegend handelt es sich daher einzig um ein Beschwerdeverfahren gegen die-
se Beweisverfügung als prozessleitende Verfügung, so dass auf das Begehren der Be-
schwerdeführerin in der Sache, nämlich dass das Besuchsrecht des Beschwerdegeg-
ners bis auf weiteres zu sistieren sei sowie ihre diesbezüglich vorbrachten Argumente
(vgl. Beschwerde, S. 13 ff.), nicht einzutreten ist. In diesem Punkt mangelt es an einem
anfechtbaren Vorentscheid.
1.2 Eine Beschwerde gegen eine Beweisverfügung im Sinne einer gewöhnlichen pro-
zessleitenden Verfügung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführerin durch sie ein
nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Dieser ist
durch die Beschwerdeführerin zu behaupten und nachzuweisen (vgl. ZWR 2012, S.
140; Brunner, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozess-
ordnung, Basel 2010, N. 12 zu Art. 319 ZPO; ZK 12 26 E. 5; ferner BGE 137 III 324 E.
1.1, 134 III 426 E. 1.2).
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerde zwar dar, dass
es sich entgegen der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids „um eine
prozessleitende Verfügung resp. um eine Zwischenverfügung“ handle (Beschwerde, S.
2). Sie bringt jedoch nicht ausdrücklich vor, dass sie durch die angefochtene Verfügung
einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil erleide. Immerhin beklagt sie sich
darüber, dass ihr durch die Verfügung bzw. die dadurch ausgelöste Expertise Kosten
erwachsen würden, für welche sie nicht mehr aufzukommen bereit sei und macht der-
art einen Nachteil geltend.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts greift die Anordnung eines psychiatri-
schen Gutachtens (im Erwachsenenschutzverfahren) unwiderruflich in das Grundrecht
der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) ein und bewirkt daher einen nicht wieder-
gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (Bundesgerichtsurteil 5A_655/2013 vom
Hinweis auf Art. 87 Abs. 2 OG und BGE 127 I 92 E. 1c). Ein solcher Nachteil, welcher
die Verfügung unverzüglich überprüfbar machen würde, besteht jedoch nur, soweit das
zu begutachtende Kind selbst Beschwerdeführer ist, vorliegend also, wenn die Be-
schwerdeführerin als dessen gesetzliche Vertreterin bzw. ein Prozessvertreter (vgl. Art.
314abis Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 ZGB, hierzu Herzig, Das Kind in den familienrechtli-
chen Verfahren, Diss. Fribourg, Zürich/Basel/Genf 2012, N. 466 ff. mit Hinweisen) die
Beschwerde in dessen Namen ergriffen hätte. Vorliegend hat die Mutter von
C_________ die Beschwerde jedoch ausdrücklich in eigenem Namen erhoben und
keine Beeinträchtigung von C_________ geltend gemacht. Als nicht leicht wiedergut-
zumachenden Nachteil hat sie einzig die ihr aus der Begutachtung entstehenden Kos-
ten genannt. Die blosse Verteuerung des Verfahrens genügt jedoch nach der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung nicht, um einen Beweismittelentscheid anzufechten
(BGE 137 III 380 E. 1.2.1, 136 II 165 E. 1.2.1, je mit weiteren Hinweisen; ferner Bun-
desgerichtsurteile 5A_9/2012 vom 30. April 2012 E. 1.2, 4A_35/2012 vom 9. Februar
2012).
Aus diesen Gründen steht der Beschwerdeführerin die Überprüfung des angefochte-
nen Entscheids zum jetzigen Zeitpunkt mangels eines nicht leicht wiederzugutmachen-
den Nachteils nicht offen. Auf die Beschwerde kann demzufolge nicht eingetreten wer-
den.
2. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre sie aus nachfolgenden
Überlegungen abzuweisen.
2.1 Das Verfahren vor der KESB dient der Klärung des Besuchsrechts des Kindsva-
ters und Beschwerdegegners.
Der Anspruch des Beschwerdegegners fusst dabei auf Art. 273 Abs. 1 ZGB, wonach
Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind
gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr haben. Die Kindes-
schutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisun-
gen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs
für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus
anderen Gründen geboten ist (Art. 273 Abs. 2 ZGB). Der Vater oder die Mutter können
verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird (Art. 273 Abs. 3
ZGB).
Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern
ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen
andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr ver-
weigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefähr-
det, wenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein
auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil be-
droht ist. Als wichtige Gründe fallen beispielsweise Vernachlässigung, physische Miss-
handlungen und übermässige psychische Belastungen des Kindes in Betracht (Bun-
desgerichtsurteile 5A_932/2012 vom 5. März 2013 E. 5.1, 5P.9/2005 vom 22. Februar
2005 E. 6.1). Anderseits ist zu berücksichtigen, dass das Besuchsrecht dem nicht ob-
hutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm daher nicht
ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf. Eine Gefährdung des Kindes-
wohls ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin anzunehmen. Sie kann nicht
schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehrhaltung gegen
den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist (BGE 111 II 405 E. 3; Bundes-
gerichtsurteil 5A_932/2012 vom 5. März 2013 E. 5.1).
2.2 Gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO gilt vor Gericht in sämtlichen Kinderbelangen die Un-
tersuchungsmaxime. Dasselbe gilt für das Kindesschutzverfahren vor der KESB. Nöti-
genfalls zieht die KESB Sachverständige bei (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 und
2 ZGB). Dabei sind die Parteien von ihrer Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklä-
rung jedoch nicht entbunden, und es bleibt in erster Linie ihre Sache, die rechtserhebli-
chen Tatsachen und Beweismittel zu benennen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1). Sind Fra-
gen rund um den persönlichen Verkehr zwischen einem Elternteil und seinem Kind zu
beantworten, so liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts, ob ein psychiatri-
sches oder psychologisches Gutachten betreffend das Kind oder den Elternteil einzu-
holen ist (Bundesgerichtsurteile 5A_117/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 6.2,
5C.269/2006 vom 6. März 2007 E. 2.2.3, mit Hinweisen; Herzig, a.a.O., N. 571). Kann
der massgebliche Sachverhalt auf andere Weise abgeklärt werden, so erweist sich der
Verzicht auf die Anordnung eines Gutachtens nicht als bundesrechtswidrig und damit
erst recht nicht als willkürlich (Bundesgerichtsurteile 5C.22/2005 vom 13. Mai 2005 [=
FamPra.ch 2005 S. 950], 5C.210/2000 vom 27. Oktober 2000 [= FamPra.ch 2001 S.
606], je mit Hinweisen). Ein Gutachten kann sich vor allem in hochgradigen Elternkon-
flikten aufdrängen (BGE 127 III 295 E. 2b [= Pra 2001 Nr. 193]; Bundesgerichtsurteil
5C.319/2001 vom 1. März 2002 E. 2; Herzig, a.a.O., N. 567 f.); weiter sind kinderpsy-
chiatrische oder kinderpsychologische Gutachten unter anderem in schwierigen Ver-
fahren zur Regelung des persönlichen Verkehrs oft unerlässlich sowie im Kindes-
schutzrecht, wenn das Kindewohl ernsthaft gefährdet scheint (vgl. Herzig, a.a.O., N.
567 ff.; Steck, Basler Kommentar, 2. A., N. 18 f. zu Art. 296 ZPO, je mit Hinweisen).
Generell drängt sich eine Anhörung durch eine Fachperson bei Kindesschutzfällen an-
gesichts der belasteten und meist unmittelbar das Kind selbst betreffenden Verhältnis-
se eher als bei einer Anhörung im Scheidungsverfahren auf (Breitschmid, Basler
Kommentar, 4. A., N. 7 zu Art. 314/314a ZGB).
2.3 Vorliegend kann das Wohl von C_________ durch die gesundheitlichen Ein-
schränkungen des Beschwerdegegners und dessen daraus folgenden Verhaltenswei-
sen gefährdet sein. Entscheidend sind hierbei die Sichtweise und das Befinden des
Kindes. Zu diesem Zweck beauftragte die KESB eine spezialisierte Drittperson damit,
aus der Sicht des Kindes herauszuarbeiten, inwiefern dieses durch die besuchsrechtli-
che Situation beeinträchtigt wird bzw. es versteht, mit dieser Situation umzugehen. Von
hieraus sollte der Gutachter darlegen, welche Besuchsregelung aus Sicht von
C_________ tolerierbar ist. Wie die KESB in ihrer Stellungnahme im Beschwerdever-
fahren festhielt, bezweckt die Anhörung von C_________ die Abklärung, wie sich die-
ser selbst zur Beziehung zu seinem Vater äussert.
Angesichts der besonderen Situation des Beschwerdegegners mit einer bipolaren Stö-
rung, welche aktuell ambulant behandelt wird, früher jedoch bereits zu mehreren stati-
onären Behandlungen geführt hat (vgl. schriftliche Auskünfte von Dr. G_________ und
Dr. H_________ vom 21. Februar bzw. 10. März 2014), erscheint ein Beizug einer
Fachperson für Kinderbelange als gerechtfertigt. Zumal die Vorakten zeigen, dass aus
der gesundheitlichen Situation eine gewisse Unstetigkeit des Kindsvaters bei der Aus-
übung des Besuchsrechts entstand, wobei der Beschwerdegegner als Grund hierfür
das Verhalten der Beschwerdeführerin nannte, welche seine Krankheit „schon immer
stark stigmatisiert und zum Nachteil [ihres] Sohnes instrumentalisiert“ habe (Be-
schwerdeantwort, S. 1). Zwischen den Eltern schwelt denn auch bereits seit mehreren
Jahren, wohl bereits der Scheidung im Jahr 2007, ein Besuchsrechtskonflikt, welcher
seit dem Sommer 2008 auch die Vormundschaftsbehörden beschäftigt (vgl. S. 1 ff.).
Ebenso zeugt die vom Beschwerdegegner mit seiner Beschwerdeantwort hinterlegte
Korrespondenz vom tiefgreifenden Zerwürfnis zwischen den Eltern, welches auch die
Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellt (vgl. Beschwerde, S. 5 ff.). Dies legt eine Be-
gutachtung ebenfalls nahe.
Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Kosten, welche bei einer Begutachtung
entstehen, vermögen als rein finanzielle Interessen der Eltern das Kindeswohl nicht zu
überwiegen. Die weiter ins Feld geführte Krankheit des Beschwerdegegners, könnte
eine Begutachtung in antizipierter Beweiswürdigung dann als unnötig erscheinen las-
sen, wenn auch ohne dieses Beweismittel erwiesen wäre, dass die gesundheitliche Si-
tuation des Beschwerdeführers jegliches Besuchsrecht von vornherein verunmöglicht.
Allerdings lassen die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte, selbst wenn deren Be-
weiswert aufgrund des bestehenden Behandlungsverhältnisses zurückhaltend zu wür-
digen ist, einen solchen Schluss nicht zu, äussern sich doch sowohl Dr. G_________
als auch Dr. H_________ dahingehend, dass sich der Beschwerdegegner motiviert
und einsichtig im Umgang mit seiner Krankheit zeigt und er sich seit Juli/August 2012
in einem psychisch stabilen Gesundheitszustand befindet (vgl. ärztliche Bestätigungen
vom 16. und vom 28. Januar 2014 sowie schriftliche Auskünfte vom 21. Februar bzw.
bereits zwei Kindesschutzexperten und eine Psychiaterin mit der Situation befasst (vgl.
Beschwerde, S. 11 f.), befinden sich in den Vorakten lediglich Sozialberichte der Fach-
stellen und fand im bisherigen Verfahren keine Begutachtung statt, welche eine erneu-
te Begutachtung überflüssig erscheinen liesse.
Insgesamt missbrauchte die KESB mit der Anordnung einer Begutachtung das ihr zu-
stehende Ermessen aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beschwerdegegners
und des bestehenden Konflikts zwischen den Eltern nicht, zumal sich die Beschwer-
deinstanz bei der Überprüfung eines Ermessensentscheids eine gewisse Zurückhal-
tung aufzuerlegen hat (Bundesgerichtsurteil 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012 E. 4.3.2;
Spühler, Basler Kommentar, 2. A., N. 1 zu Art. 320 ZPO; Jeandin, in: François Bohnet
et al. [Hrsg.], Code de procédure civile commenté, Basel 2011, N. 5 zu Art. 310 ZPO;
Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kurzkommentar, Zürich
2010, N. 3 zu Art. 310 ZPO). Dies gilt erst recht, da im bisherigen Verfahren keine An-
hörung von C_________ durchgeführt worden ist, welche mithilfe eines fachkundigen
Dritten auch im Rahmen des Gutachtens nachgeholt werden kann (vgl. BGE 127 III
295 E. 2b [= Pra 2001 Nr. 193]; Bundesgerichtsurteile 5A_911/2012 vom 14. Februar
2013 E. 7, 5A_626/2009 vom 25. November 2009 E. 5, 5A_46/2007 vom 23. April 2007
E. 2.2, 5P.322/2003 vom 18. Dezember 2003 E. 3.1; Bräm, Die Anhörung des Kindes
im neuen Scheidungsverfahren, AJP 1999, S. 1571; Biderbost, a.a.O., N. 4 zu Art.
314a ZGB; Engler, Zivilprozessrechtliche Fragestellungen in der familienrechtlichen
Gerichtspraxis, SJZ 2014, S. 128). Eine solche Anhörung ist im Kindesschutzverfahren
generell angezeigt (vgl. Bundesgerichtsurteil 5P.322/2003 vom 18. Dezember 2003 E.
3.1; Büchler/Jakob, Kurzkommentar ZGB, Basel 2012, N. 2 zu Art. 314a ZGB) und im
konkreten Fall aufgrund des Alters von C_________ von bald 10 Jahren sinnvoll, da
eine persönliche Anhörung gemäss Bundesgericht grundsätzlich ab dem vollendeten
sechsten Altersjahr möglich ist (BGE 131 III 553; Bundesgerichtsurteil 5A_911/2012
vom 14. Februar 2013 E. 7, je mit Hinweisen) und sich bei C_________ keine Umstän-
de aus den Akten ergeben, welche als wichtige Gründe im Sinne von Art. 314a Abs. 1
ZGB gegen eine persönliche Anhörung sprächen (zu den wichtigen Gründen vgl. statt
aller Rumo-Jungo, Die Anhörung des Kindes unter besonderer Berücksichtigung ver-
fahrensrechtlicher Fragen, AJP 1999, S. 1582 mit Hinweisen). Mit der angeordneten
Massnahme kann sich C_________ gegenüber den Behörden erstmals hinsichtlich
des strittigen Besuchsrechts äussern und seine Wünsche anbringen und die Behörde
kann sich ein Bild über seine Bedürfnisse machen (zum Sinn und Zweck sowie dem
Inhalt der Anhörung vgl. statt aller Schweighauser, a.a.O., N. 7 ff. zu Anh. ZPO Art. 298
mit Hinweisen), was ihr im Anschluss erlauben wird, einen auf das Kindeswohl abge-
stützten Sachentscheid zu fällen.
Folglich wäre die Beschwerde auch abzuweisen, selbst wenn auf sie eingetreten wür-
de. Gleichzeitig ist die KESB aber auch bereits im jetzigen Zeitpunkt dahin gehend zu
ermahnen, dass die Durchführung einer Mediation in Hochkonfliktbeziehungen mehr-
heitlich in Frage gestellt wird (vgl. statt aller Biderbost, a.a.O., N. 7 zu Art. 314 ZGB mit
Hinweisen), so dass ernsthafte Zweifel an der Eignung der Mediation im vorliegenden
Verfahren bestehen.
3. Die Kostenregelung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der ZPO (vgl.
Art. 450f ZGB; Art. 118 EGZGB).
Da auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, sind der Beschwerdeführerin die Prozess-
kosten des Beschwerdeverfahrens, welche sowohl die Gerichtskosten als auch die
Parteientschädigung umfassen und vom Gericht von Amtes wegen festzulegen sind
(Art. 95, 104 f. ZPO), aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO); für den
Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung
vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009, wobei gemäss
Art. 1 Abs. 3 GTar die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung vorbehalten bleiben.
3.1 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird auf Grund des Streitwertes,
des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien
sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprin-
zip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Sie bewegt sich im summarischen Verfah-
ren zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4'000.-- (Art. 18 GTar), wobei im Beschwerdeverfahren
ein Reduktions-Koeffizient von 60 % zu berücksichtigen ist (Art. 19 GTar).
Vorliegend beinhalteten die zu behandelnden Themen nicht komplizierte Rechtsfragen.
Das entscheidrelevante Dossier war zudem nicht umfangreich, so dass in Berücksich-
tigung des Aufwands für den Entscheid um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und
der vorstehend angeführten Kriterien eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- angemessen
erscheint.
3.2 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegner, der keine Parteientschädigung
beantragt hat, hat mangels Aufwands genau so wie die unterliegende Beschwerdefüh-
rerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs.
1 und 3 ZPO).
das Kantonsgericht erkennt
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten der Be-
schwerdeführerin.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 13. August 2014