Provisional debt discharge action partly allowed on default interest

C3 13 182Kantonsgericht01.09.2014Partially Granted

Zusammenfassung

X_________ AG appealed a district court judgment in a non-acknowledgment action arising from the sale of retreaded tires. The cantonal court held that the sales contract and the buyer’s timely and sufficiently specific defect notice were established, but that the buyer failed to prove a legally relevant defect. The limitation defense did not succeed. The appeal was therefore dismissed except that the default interest was reduced from 6% to 5% because no basis for a higher commercial rate was shown. The principal debt and enforcement costs remained owed, and the appellant had to pay appellate costs and compensation.

Regest

Art. 83 Abs. 2 SchKG; Art. 201 OR; Art. 102 OR; Art. 104 OR; proof and defect notice in non-acknowledgment action: The non-acknowledgment action is a negative declaratory action in which the debtor may contest the existence or enforceability of the enforced claim, but not the legality of the legal-opening order itself. The creditor bears the burden of proving the contractual basis and maturity of the claim; the debtor bears the burden of proving a defect of the sold goods after acceptance. A defect notice must be timely and sufficiently specific to inform the seller of the nature and grounds of the complaint, but it need not prove the complaint’s merits. Patches or adhesive strips on retreaded tires are not per se defects; the decisive issue is whether the alleged deficiency is proved as legally relevant. A higher default-interest rate under Art. 104(3) OR requires proof of the relevant commercial discount rate.

Gesamter Gesetzestext

C3 13 182

URTEIL VOM 1. SEPTEMBER 2014

Kantonsgericht Wallis

Zivilkammer

Hermann Murmann, Einzelrichter ; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X_________ AG , Aberkennungsklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch

Rechtsanwalt A_________

und

Y_________ , Aberkennungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch

Rechtsanwalt B_________

(Kaufvertrag)

Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts C_________ vom 4. Oktober 2013


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Verfahren

A. Das Bezirksgericht C_________ gewährte der Y_________ mit Entscheid vom

  1. Oktober 2012 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungs- und Konkursamtes

C_________ für Fr. 7‘577.50 nebst Zins zu 6 % seit dem 17. November 2006 und

Fr. 73.00 Kosten des Zahlungsbefehls provisorische Rechtsöffnung.

B. Am 24. Oktober 2012 reichte die X_________ AG beim Bezirksgericht C_________

gegen die Y_________ eine Aberkennungsklage mit folgenden Rechtsbegehren ein:

  1. Der Betrag von Fr. 7‘577.50 nebst Zins zu 6% seit dem 17. November 2006 und Fr. 73.00 Kosten des

Zahlungsbefehls, für welchen in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungs- und Konkursamtes

C_________ die provisorische Rechtsöffnung gewährt wurde, wird aberkannt und es wird festgestellt,

dass die Aberkennungsklägerin der Aberkennungsbeklagten diesen Betrag nicht schuldet.

  1. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Aberkennungsbeklagten.

  2. Der Aberkennungsklägerin wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Die Aberkennungsklägerin machte geltend, die von der Aberkennungsbeklagten gelie-

ferten Pneus seien unbrauchbar und für sie somit wertlos gewesen. Sie habe dies un-

mittelbar im Anschluss an die Lieferung geltend gemacht.

Die Aberkennungsbeklagte beantragte in ihrer Stellungnahme vom 29. November 2012

die Abweisung der Aberkennungsklage unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Nach durchgeführter Instruktionsverhandlung vom 23. Januar 2013 und Beweisab-

nahmesitzung vom 25. April 2013 hielten die Parteien in ihren schriftlichen Parteivor-

trägen vom 29. August 2013 (Aberkennungsklägerin) bzw. 30. August 2013 (Aberken-

nungsbeklagte) an ihren Rechtsbegehren fest.

Am 4. Oktober 2013 erliess das Bezirksgericht folgendes Urteil:

  1. Die Aberkennungsklage der X_________ AG vom 24. Oktober 2012 wird kostenpflichtig abgewiesen.

  2. Es wird festgestellt, dass die X_________ AG der Y_________ den Betrag von Fr. 7‘577.50 nebst Zins

zu 6% seit dem 17.11.2006 und Betreibungskosten von Fr. 73.00 schuldet.

  1. Die in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes C_________ am 10. Oktober 2012 für

Fr. 7‘577.50 nebst Zins zu 6% seit dem 17.11.2006 und Fr. 73.00 Kosten des Zahlungsbefehles erteilte

provisorische Rechtsöffnung wird definitiv.

  1. Die Gerichtskosten von Fr. 915.00 trägt die X_________ AG und sie werden mit den geleisteten Vor-

schüssen verrechnet. Der Aberkennungsklägerin wird somit Fr. 485.00 an geleisteten Kostenvorschüs-

sen (1‘400.00 - 915.00) zurückerstattet.


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  1. Die Partei X_________ AG bezahlt der Y_________ eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.--.

C. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts vom 4. Oktober 2013 reichte die X_________

AG am 4. November 2013 beim Kantonsgericht Beschwerde mit folgenden Anträgen

ein:

  1. Das Urteil des Bezirksgerichts C_________ vom 4. Oktober 2013 im Verfahren Z1 12 64 wird aufge-

hoben und der Betrag von Fr. 7‘577.50 nebst Zins zu 6 Prozent seit dem 17. November 2006 und

Fr. 73.00 Kosten des Zahlungsbefehls, für welchen in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungs- und

Konkursamtes C_________ die provisorische Rechtsöffnung gewährt wurde, aberkannt beziehungs-

weise es wird festgestellt, dass die Aberkennungsklägerin und Beschwerdeführerin der Aberken-

nungsbeklagten und Beschwerdegegnerin diesen Betrag nicht schuldet.

  1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten der

Beschwerdegegnerin und Aberkennungsbeklagten.

  1. Der Beschwerdeführerin und Aberkennungsklägerin wird zu Lasten der Beschwerdegegnerin und Ab-

erkennungsbeklagten sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung zugesprochen.

  1. Der vorliegenden Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung erteilt.

Nachdem die Aberkennungsbeklagte mit Schreiben vom 25. November 2013 mitteilte,

sie widersetze sich dem Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht, wurde dieses mit

Entscheid vom 26. November 2013 gutgeheissen.

Mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2013 beantragte die Aberkennungsbeklag-

te die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten und Entschädigungs-

folge.

Erwägungen

1.

1.1 Mit der Beschwerde anfechtbar sind unter anderem nicht berufungsfähige erstin-

stanzliche Endentscheide (Art. 319 lit. a ZPO). Nicht berufungsfähig sind dabei in ver-

mögensrechtlichen Angelegenheiten getroffene Entscheide, wenn der Streitwert der

zuletzt aufrechterhaltenen Begehren - wie hier - weniger als Fr. 10‘000.-- beträgt

(Art. 308 Abs. 2 ZPO).


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1.2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde

ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet ein-

zureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich ferner, dass

die Beschwerde zudem (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Mit

der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichti-

ge Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tat-

sachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326

ZPO).

1.3 Prozessgegenstand bildet die Aberkennungsklage der X_________ AG. Nach

herrschender Lehre und Praxis ist die Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG) eine

materiellrechtliche negative Feststellungsklage, womit der Kläger die rechtskräftige

Feststellung verlangt, dass die gesamte oder ein Teil der in Betreibung gesetzten For-

derung nicht oder nicht mehr besteht oder dass sie zum Zeitpunkt der Zustellung des

Zahlungsbefehls noch nicht fällig war bzw. nicht vollstreckbar ist (BGE 130 III 292 E.

5.3.1; 128 III 46 E. 4; 124 III 208 E. 3a; ZWR 2007 S. 129 E. 2a; Staehelin, Basler

Kommentar, N. 13 f. zu Art. 83 SchKG). Trotz vertauschter Parteirollen findet keine

Umkehr der Beweis- und Behauptungslast statt. Demnach hat grundsätzlich der Aber-

kennungsbeklagte als Gläubiger sein Rechtsverhältnis zum Schuldner, mithin den Be-

stand sowie die Fälligkeit der Forderung zu beweisen (Art. 8 ZGB) und die hierfür er-

forderlichen Tatsachenbehauptungen aufzustellen (BGE 131 III 268 E. 3.2; 130 III 285

E. 5.3.1; Staehelin, a.a.O., N. 79 zu Art. 82 SchKG sowie N. 55 zu Art. 83 SchKG;

Spühler, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht I, 5. A., Zürich/Basel/Genf 2011, N.

353). Die Aberkennungsklage knüpft stets an eine Betreibung an; sie setzt voraus,

dass die Betreibung gültig ist, der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben und der Gläubi-

ger vorläufige Rechtsöffnung erhalten hat (Staehelin, a.a.O., N. 17 f. zu Art. 83 SchKG;

vgl. auch ZWR 2003 S. 134). Hingegen ist die Aberkennungsklage kein Rechtsmittel

gegen den Rechtsöffnungsentscheid; dieser wird nicht überprüft (BGE 128 III 46;

Staehelin, a.a.O., N. 16 zu Art. 83 SchKG). Einreden, welche sich auf die angebliche

Unrechtmässigkeit des provisorischen Rechtsöffnungsentscheides beziehen, sind un-

zulässig (BGE 64 III 12); diese sind im Rahmen der Rechtsmittel gegen den Rechtsöff-

nungsentscheid geltend zu machen (Staehelin, a.a.O., N. 58 zu Art. 83 SchKG).

2. Die Beschwerdegegnerin und Aberkennungsbeklagte verkaufte der Beschwerdefüh-

rerin und Aberkennungsklägerin am 4. Oktober 2006 unter anderem vier aufgummierte

Reifen 29.5 R25. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2006 (S. 9) teilte die Beschwerdeführe-

rin der Beschwerdegegnerin mit, dass für die aufgummierten Pneus 29.5 R25 nicht 1.


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Qualität Karkassen verwendet worden seien und eine Karkasse innen mit Fli-

cken/Klebestreifen repariert worden sei. Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dieses

Schreiben damals erhalten zu haben.

Am 17. Oktober 2006 stellte die Beschwerdegegnerin die auf dem Lieferschein vom

  1. Oktober 2006 (S. 28) genannten Reifen in Rechnung (Fr. 29‘837.50; S. 27). Nach

Verrechnung mit Forderungen der Beschwerdeführerin (Fr. 3‘050.45 [S. 29] und

Fr. 1‘678.55 [S. 30]) und einer Teilzahlung der Letztgenannten (Fr. 17‘351.-- [S. 31])

blieb der Betrag von Fr. 7‘577.50 offen.

Nach Zahlungsaufforderung machte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom

  1. Februar 2008 (S. 10) erneut geltend, dass für die Pneus 29.5 R25 nicht 1. Qualität

Karkassen verwendet worden seien und dass die aufgummierten Karkassen nach nicht

einmal einem Jahr hätten ersetzt werden müssen. Sie sei nicht bereit, für die schlechte

Qualität den Restbetrag zu bezahlen.

3.

3.1 Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde geltend macht, die Be-

schwerdegegnerin habe ihr Rechtsverhältnis zu ihr weder behauptet noch bewiesen,

verhält sie sich widersprüchlich. In der Aberkennungsklage vom 24. Oktober 2012 wur-

den die Rechnung Nr. xxx und der Lieferschein Nr. xxx von der Beschwerdeführerin

ausdrücklich genannt, ohne dass das Rechtsverhältnis als solches in Frage gestellt

worden wäre (S. 3). Vielmehr wurde geltend gemacht, dass die von der Beschwerde-

gegnerin gelieferten bzw. aufgummierten Pneus 29.5 R25 laut Lieferschein Nr. xxx von

ihr bemängelt worden seien. Die Beschwerdeführerin beruft sich dabei u.a. auf ihr

Schreiben vom 9. Oktober 2006, mit welchem sie der Beschwerdegegnerin mitgeteilt

habe, dass für die aufgummierten Pneus 29.5 R25 nicht 1. Qualität Karkassen verwen-

det worden seien und eine Karkasse innen mit Flicken/Klebstreifen repariert worden sei

(S. 9). Das genannte Schreiben lautet im Betreff: „Unsere Pneu-Abholung vom Mitt-

woch 04. Oktober 2006“. Zudem hat die Beschwerdeführerin an der Rechnung Nr. xxx

handschriftlich die Bemerkung angebracht „50% bis Qualität geklärt“, wobei die ange-

gebenen Einheitspreise nicht in Frage gestellt wurden (S. 32). Damit bestand auch in

Bezug auf die Einheitspreise - selbstverständlich unter Vorbehalt von Mängeln - Einig-

keit zwischen den Parteien. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Klageantwort darge-

legt, worauf die Betreibungsforderung beruht bzw. wie der betriebene Betrag zustande

kommt und die Lieferung der Reifen sowie die vereinbarten Preise anhand der Rech-

nung mit handschriftlichen Bemerkungen der Beschwerdeführerin (S. 32) belegt. Es


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bestand kein Anlass, sich in der Klageantwort vertieft mit der Frage, ob zwischen den

Parteien ein Rechtsverhältnis bestand, zu befassen bzw. diesbezüglich weitere Bewei-

se zu erbringen.

Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres schriftlichen Par-

teivortrags vom 29. August 2013 diesbezüglich erstmals Einwände erhob. Neue Sach-

vorbringen sind in den Schlussvorträgen nur nach Massgabe von Art. 229 ZPO zuläs-

sig (Killias, Berner Kommentar, N. 5 zu Art. 232 ZPO). Gemäss dieser Bestimmung

werden neue Tatsachen und Beweismittel in der Hauptverhandlung nur noch berück-

sichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und erst nach Abschluss des

Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden oder ge-

funden worden sind (echte Noven) oder bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels

oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer

Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven). Dass diese Vo-

raussetzungen in casu erfüllt seien, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht gel-

tend. Die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführerin erfolgten somit zum ei-

nen verspätet und zum andern - wie bereits gezeigt - in Widerspruch zu der von ihr

geltend gemachten Minderung des Kaufpreises wegen der mangelhaften Reifen. Es

kann somit auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, wonach ein Kaufvertrag

zu den im Beleg (S. 32) aufgeführten Einheitspreisen zustande gekommen ist, verwie-

sen werden.

3.2 Dem Umstand, dass die Aberkennungsbeklagte den Lieferschein nicht im Original

einreichte, was von der Beschwerdeführerin gerügt wird, kommt dabei keine Bedeu-

tung zu, da die Frage, ob die dort aufgeführten Beträge im nachhinein angebracht wur-

den und wenn ja, von wem, für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine Rele-

vanz hat.

Dass im Übrigen die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin mit ihren

handschriftlichen Anmerkungen zurückgefaxte Rechnung vom 17. Oktober 2006

(S. 32) in ihrer Klageantwort gar nicht erwähnt habe, wie die Beschwerdeführerin gel-

tend macht, ist unzutreffend. Auf S. 5 der Klageantwort vom 29. November 2012 wird

die angesprochene Rechnung unter Ad. 5. ausdrücklich genannt (S. 24).


  • 7 -

4.

4.1 Nach Art. 201 Abs. 1 OR obliegt es dem Käufer, sobald es nach dem üblichen

Geschäftsgang tunlich ist, die Beschaffenheit der Sache zu prüfen und der Verkäuferin

sodann unverzüglich allfällige Mängel anzuzeigen. Die Verletzung dieser Obliegenheit

führt zu einer Schlechterstellung des Käufers: Erhebt er die Mängelrüge nämlich nicht,

nicht richtig oder nicht rechtzeitig, so verliert er die Sachgewährleistungsansprüche

(Art. 201 Abs. 2 OR).

4.2 Die Beschwerdegegnerin bestreitet, das Schreiben vom 9. Oktober 2006 erhalten

zu haben. Sie habe dieses Schreiben erstmals mit dem Empfang der Aberkennungs-

klage zur Kenntnis genommen. Eine Mitteilung der Gegenpartei sei erst Ende Januar

2007 erfolgt, als diese die Rechnung Nr. xxx vom 17. Oktober 2006 einseitig korrigiert

(S. 32) und ihr zurückgesandt bzw. ihr einen Betrag von nur Fr. 17‘531.-- statt

Fr. 29‘837.50 bezahlt habe.

Das Bezirksgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin das fragli-

che Schreiben bereits im Rechtsöffnungsverfahren betreffend die Betreibung Nr. xxx,

das mit Rechtsöffnungsentscheid vom 26. August 2008 (S. 6 ff.) endete, bei Gericht

hinterlegt hatte. Dem Rechtsöffnungsentscheid kann entnommen werden, die Behaup-

tung des Schuldners (X_________ AG), die Gläubigerin (Y_________), welche vorleis-

tungspflichtig sei, habe ihre Leistung nicht ordnungsgemäss erbracht, sei aufgrund der

hinterlegten Belege (insb. Mängelrüge vom 9. Oktober 2006) nicht offensichtlich halt-

los. Die Beschwerdegegnerin hat im damaligen Rechtsöffnungsverfahren den Erhalt

der Mängelrüge offensichtlich nicht bestritten, was die Beschwerdegegnerin in ihrer

Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2013 denn auch nicht in Frage stellt, wenn sie

festhält, aus der Tatsache, dass sie den Eingang des Schreibens vom 9. Oktober 2006

in einem anderen vorherigen Verfahren nicht ausdrücklich bestritten habe, könne man

nicht den Schluss ziehen, dass ihr das erwähnte Schreiben zugegangen sei (S. 5 der

Beschwerdeantwort). Wie das Bezirksgericht des Weiteren zutreffend festhält, hat die

Beschwerdegegnerin auch nicht widersprochen, als die Beschwerdeführerin in ihrem

Schreiben vom 21. Februar 2008 (S. 10) und in der von ihr korrigierten Rechnung

(S. 32 „Brief vom 06.10.06“ [recte: 09.10.2006]) auf die Mängelrüge vom 9. Oktober

2006 Bezug nahm. Die Vorinstanz erachtete deshalb zu Recht als erstellt, dass die

Mängelrüge der Beschwerdeführerin vom 9. Oktober 2006 der Beschwerdegegnerin

zugegangen ist.


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In Anbetracht, dass die fraglichen Pneus am 4. Oktober 2006 von der Beschwerdefüh-

rerin in Empfang genommen worden sind, erfolgte die Mängelrüge vom 9. Oktober

2006 zudem rechtzeitig.

4.3 Die Beschwerdegegnerin bestreitet sodann, dass die Mängelrüge genügend sub-

stantiiert gewesen sei.

Notwendiger Inhalt der Anzeige der Mängel bildet die Angabe, inwieweit die Kaufsache

als mangelhaft betrachtet wird (Zehnder, Die Mängelrüge im Kauf-, Werkvertrags- und

Mietrecht, SJZ 96 [2000] 545 ff., 546), d.h. inwieweit sie den vertraglich vorausgesetz-

ten oder zugesicherten Eigenschaften nicht entspricht (Art. 197 Abs. 1 OR; BGE 114 II

239 E. 5a/aa; vgl. auch 100 II 30 E. 2 zum Werkvertrag; 124 III 456 E. 4d/aa, je mit

Hinweisen). Es genügt nicht, wenn der Käufer allgemein seine Unzufriedenheit äussert,

ohne konkret die Mängel zu benennen. Die Rüge muss inhaltlich sachgerecht substan-

tiiert sein und zum Ausdruck bringen, dass die Lieferung nicht als vertragsgemäss an-

erkannt und der Lieferant haftbar gemacht wird (für den Werkvertrag BGE 107 II 172 E.

1a mit Hinweisen). Die Anforderungen an die inhaltliche Substantiierung ergeben sich

aus dem Zweck der Anzeige. Diese soll dem Verkäufer die Art, den Umfang und die

Gründe der Beanstandung zur Kenntnis bringen, damit er entscheiden kann, wie er

sich im Hinblick auf die in Aussicht stehende Haftung verhalten will. Welche Angaben

zu diesem Zweck erforderlich sind, hängt von den Umständen ab. Entscheidend ist,

dass der Verkäufer nach Treu und Glauben ohne Mühe erkennen kann, welche Mängel

gerügt sind. Hingegen ist nicht erforderlich, dass die Angaben eine Überprüfung der

materiellen Begründetheit einer Rüge erlauben; die Anzeige hat lediglich die Wahr-

nehmung des Käufers zu vermitteln.

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Mängelrüge vom 9. Oktober 2006 einerseits

geltend, für die aufgummierten Pneus 29.5 R25 seien nicht Karkassen 1. Qualität ver-

wendet worden und andererseits, eine Karkasse sei innen mit Flicken/Klebstreifen re-

pariert worden.

Damit hat die Beschwerdeführerin klar zum Ausdruck gebracht, dass sie die Lieferung

nicht als vertragsgemäss anerkennt. Dabei hat sie die beanstandeten Reifen spezifi-

ziert - beanstandet wurden lediglich die Pneus 29.5 R25 und nicht die gesamte Liefe-

rung - und ihre Beanstandung begründet (Karkassen nicht 1. Qualität/Flicken und

Klebstreifen). Die Mängelrüge war damit genügend substantiiert.


  • 9 -

5.

5.1 Ein Mangel liegt entweder vor, wenn die gelieferte Sache die zugesicherten Eigen-

schaften nicht aufweist, oder wenn - bei Fehlen einer Zusicherung - die Sache nicht die

Eigenschaften (insbesondere die Qualität) hat, die der Käufer nach Treu und Glauben

voraussetzen darf. Ein Sachmangel ist demnach die ungünstige Abweichung der Ist-

Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit. Während bei Vorliegen einer Zusicherung

jede Abweichung gerügt werden darf, muss die Abweichung bei den Mängeln, über

deren Nichtvorhandensein keine Abrede getroffen wurde, erheblich sein (Honsell, Bas-

ler Kommentar, N. 2 zu Art. 197 OR; Huguenin, Obligationenrecht, Zürich 2012,

N. 2597 jeweils m.w.H.).

Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Partei das Vor-

handensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Aus

dieser Grundregel der Beweislastverteilung im Privatrecht ergibt sich nach überwie-

gender Auffassung, dass grundsätzlich das Verhältnis der anwendbaren materiellen

Normen für die Beweislastverteilung massgebend ist. Dieses Verhältnis bestimmt im

Einzelfall, ob eine rechtsbegründende, rechtsaufhebende bzw. rechtsvernichtende oder

rechtshindernde Tatsache zu beweisen ist. Wer einen Anspruch geltend macht, hat die

rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen. Demgegenüber liegt die Beweislast für

die rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei, welche den

Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit

bestreitet.

Die Beweislast für das Vorliegen eines Sachmangels trägt - jedenfalls nach Abnahme

der Sache - nach Art. 8 ZGB der Käufer (Walter, Berner Kommentar, N. 563 zu Art. 8

ZGB). Eine Mängelrüge nach vorbehaltloser Annahme ändert an der Beweislast des

Käufers nichts mehr (Honsell, a.a.O., N. 12 zu Art. 197 OR), denn eine Mängelrüge ist

nichts weiter als eine zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche erforderliche Erklä-

rung, welche die Vorstellung des Empfängers über die Mängel zum Ausdruck bringt

und die Gewährspflicht des Verkäufers negativ in dem Sinne eingrenzt, dass dieser in

Bezug auf nichtangezeigte Mängel von der Gewährleistung befreit wird (Bundesge-

richtsurteil 4C.395/2001 vom 28. Mai 2002 E. 2.1.1). Der Beweis ist erbracht, wenn der

Richter von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Er muss nach objekti-

ven Gesichtspunkten vom Vorliegen der Tatsache überzeugt sein. Die Verwirklichung

der Tatsache braucht indessen nicht mit Sicherheit festzustehen, sondern es genügt,

wenn allfällige Zweifel als unerheblich erscheinen (BGE 128 III 275).


  • 10 -

5.2

5.2.1 Das Bezirksgericht kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass nicht

der von der Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2006 gerügte Flick einen Mangel dar-

stelle. Erst nachdem die Reifen aufgezogen und benutzt worden seien, habe sich an-

geblich herausgestellt, dass die Reifen wegen der Flicke Luft verloren hätten, d.h. ein-

zelne Flicke oder Klebstreifen seien anscheinend nicht dicht gewesen. Diese fehlende

Dichtigkeit der Flicke oder Klebstreifen - aber nicht die Flicke und Klebstreifen an sich,

welche bei einem aufgummierten Pneu branchenüblich seien - stelle den eigentlichen

Mangel dar. Die Beschwerdeführerin habe die Behauptung, wie sie von D_________

im Beweisverfahren wieder gegeben worden sei, die Flicke im Innern der Karkasse

hätten sich gelöst und dies habe einen Luftverlust zur Folge gehabt, was einen grösse-

ren Abrieb verursacht habe, nie und rechtzeitig aufgestellt. Sie habe im Verfahren we-

der behauptet, wegen der Undichtigkeit der Reifen eine rechtzeitige Rüge erhoben zu

haben, noch habe sie hierfür den Beweis angetreten. Da die Undichtigkeit der Pneus

nicht fristgemäss nach Entdeckung es Mangels gerügt worden sei, sei die gekaufte

Sache nach Art. 201 Abs. 2 OR genehmigt worden (E. 3.1.3).

5.2.2 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich zunächst geltend, mit Schreiben

vom 9. Oktober 2006 sei nicht nur ein Flick gerügt worden, sondern auch die Qualität

der Karkassen. Der Luftverlust der gelieferten Pneus und der damit verbundene grös-

sere Abrieb und die daraus resultierende zu kurze Lebensdauer seien nicht, wie das

Bezirksgericht im angefochtenen Urteil annehme, der Mangel, sondern die Folgen des

Mangels (Flicke/nicht 1. Qualität der Karkassen), wie er in der Mängelrüge vom

  1. Oktober 2006 gerügt worden sei.

5.2.3 Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen. Wenn die Lebensdauer eines Reifens

durch den aufgrund mangelhafter Qualität der Karkassen bzw. mangelhafter Fli-

cken/Klebstreifen eingetretenen Luftverlust verkürzt ist, sind Luftverlust und damit ein-

hergehende Verkürzung der Lebensdauer nur die Folgen des eigentlichen Mangels

(mangelhafte Qualität der Karkassen/mangelhafte Flicken/Klebstreifen).

Diese Mängel machte die Beschwerdeführerin mit ihrer Mängelrüge vom 9. Oktober

2006 rechtzeitig geltend. Zu prüfen bleibt, ob die beweisbelastete Beschwerdeführerin

das Vorliegen eines Mangels im gerichtlichen Verfahren zu beweisen vermochte.

5.3 Die Beschwerdeführerin behauptet, die zur Diskussion stehenden Reifen hätten

nach nicht einmal einem Jahr ersetzt werden müssen, was sie der Beschwerdegegne-

rin mit Schreiben vom 21. Februar 2008 mitgeteilt hat (S. 10). Die Pneus seien am


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  1. Oktober 2006 montiert worden und bereits im Juni 2007 hätten bei der E_________

AG neue Pneus bestellt und montiert werden müssen. Für diese Behauptungen liefert

die Beschwerdeführerin keinerlei Beweis.

Der von der Beschwerdeführerin genannte Zeuge, F_________, G_________ AG, gab

an, die vorliegend zur Diskussion stehenden Reifen nie gesehen zu haben (S. 68).

Der ebenfalls von der Beschwerdeführerin genannte Zeuge H_________, führte aus,

er habe die Pneus angeschaut. Ihm sei aufgefallen, dass sie im Innern repariert waren,

d.h. dass so genannte „Flicke“ angebracht gewesen seinen. Er habe dies der Ge-

schäftsleitung gemeldet. Die Frage, ob ihm klar gewesen sei, dass es sich um auf-

gummierte Pneus genhandelt habe, verneinte er, deshalb habe er die Geschäftsleitung

auf die Reparatur aufmerksam gemacht (S. 70). Aufgrund dieser Aussage ist davon

auszugehen, dass H_________ keine Meldung an die Geschäftsleitung gemacht hätte,

wenn er gewusst hätte, dass es sich um aufgummierte Pneus handelte. Daraus ist zu

schliessen, dass Flicke oder Klebestreifen bei aufgummierten Pneus üblich sind und

für sich allein keine Mängel darstellen. Inwiefern die Qualität der Karkassen der übli-

chen Qualität nicht entsprach, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.

Der geltend gemachte Mangel lässt sich anhand der Zeugenaussagen nicht beweisen,

ebenso wenig wie durch die Parteiaussage von D_________. Die Beschwerdeführerin,

welche als Beweismittel eine Expertise vorbehalten hat (S. 40), mit welcher die Man-

gelhaftigkeit der Pneus allenfalls hätte bewiesen werden können, hat nach durchge-

führter Beweisabnahmesitzung keinen entsprechenden Antrag gestellt. Die Beschwer-

deführerin hat damit weder die Behauptung, dass die im Oktober 2006 gelieferten Rei-

fen im Juni 2007 hätten gewechselt werden müssen noch den Grund für diesen Wech-

sel nachgewiesen. Die Mangelhaftigkeit der Reifen ist damit nicht bewiesen und die

Beschwerdeführerin hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, weshalb die Be-

schwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden E. 6 - abzuweisen ist.

6. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer fälligen Geldschuld in Verzug, so hat er dem

Gläubiger Verzugszinsen zu bezahlen, deren Höhe grundsätzlich 5 % beträgt (Art. 104

Abs. 1 OR). Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am

Zahlungsorte 5 % übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berech-

net werden (Art. 104 Abs. 3 OR).

Vorbehältlich einer anderen Abrede wird der Schuldner mit der Mahnung in Verzug

gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Wie die Vorinstanz richtig festhält, liegt eine Mahnung

vor, wenn die Rechnung wie in casu die Bemerkung enthält, Zahlung: 30 Tage netto


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(statt vieler: Wiegand, Basler Kommentar, N. 9 zu Art. 102 OR m.w.H.). Demzufolge ist

ab dem 17. November 2006 Verzugszins geschuldet.

Die Beschwerdeführerin beanstandet allerdings, dass die Vorinstanz einen Verzugs-

zins von 6 % zugesprochen hat. Zwar hat sie diese Rüge vor der Vorinstanz nicht er-

hoben. Dies musste sie allerdings auch nicht, hat sie doch die Aberkennung der ge-

samten (Rest-)Forderung beantragt, weshalb sie sich nicht separat zum Verzugszins

äussern musste.

Soll unter Kaufleuten gestützt auf Art. 104 Abs. 3 OR ein 5 % übersteigender Verzugs-

zins zur Anwendung kommen, hat der Gläubiger den übliche Bankdiskonto am Zah-

lungsorte nachzuweisen, soweit keine ausdrückliche Vereinbarung vorliegt (Wiegand,

a.a.O., N. 6 zu Art. 104 OR m.w.H.). Aus den Akten ergibt sich kein entsprechender

Nachweis und die Vorinstanz legt auch nicht dar, weshalb vorliegend ein Verzugszins

von 6 % zur Anwendung gelangen sollte. Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheis-

sen.

7. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich die Verjährung geltend. Das Bezirksge-

richt hat zu Recht festgestellt, dass die Verjährung durch die Betreibungen Nr. xxx [im

Jahre 2008] und Nr. xxx [im Jahre 2012] des Betreibungsamtes C_________ unterbro-

chen worden ist. Um zu erkennen, dass es sich bei der Betreibung Nr. xxx richtiger-

weise um die Betreibung Nr. xxx handelt, mithin ein Verschrieb vorliegt, braucht es

entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keinen guten Willen.

Wenn die Beschwerdeführerin sodann geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe

nie behauptet, dass die Verjährung mit der Betreibung Nr. xxx unterbrochen worden

sei, ist wiederum zu beachten, dass die Beschwerdeführerin in der Aberkennungsklage

vom 24. Oktober 2012 die Verjährung nicht geltend machte, weshalb die Beschwerde-

gegnerin auch keinen Anlass hatte, sich in ihrer Stellungnahme vom 29. November

2012 zur Frage der Verjährung zu äussern. Selbst anlässlich der Instruktionsverhand-

lung vom 23. Januar 2013 erhob die Beschwerdeführerin die Einrede der Verjährung

nicht. Erst im schriftlichen Parteivortrag vom 29. August 2013 und damit nach Ab-

schluss des Beweisverfahrens erhob die Beschwerdeführerin die Einrede der Verjäh-

rung. Neue Sachvorbringen sind in den Schlussvorträgen nur nach Massgabe von Art.

229 ZPO zulässig (Killias, Berner Kommentar, N. 5 zu Art. 232 ZPO). Art. 229 ZPO

erfasst dabei auch die Tatsachenbehauptungen, mit welchen eine materiell-rechtliche

Einrede, wie etwa jene der Verjährung, begründet wird (Killias, a.a.O., N. 5 zu Art. 229

ZPO). Die Beschwerdeführerin erhob die Einrede der Verjährung erst im schriftlichen


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Parteivortrag, so dass die Beschwerdegegnerin darauf nicht mehr reagieren konnte.

Ohnehin ergibt sich allerdings aus den Akten, dass die Verjährung mit den Betreibun-

gen in den Jahren 2008 und 2012 unterbrochen wurde, die zur Diskussion stehende

Forderung mithin nicht verjährt ist.

8. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten,

welche einerseits die Gerichtskosten und anderseits die Parteientschädigung umfas-

sen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich

nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach

dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder

Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung der Prozess-

kosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Pro-

zesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1

und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt

werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf An-

trag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2

Satz 2 ZPO).

Vorliegend unterliegt die Beschwerdeführerin - abgesehen vom Verzugszinssatz - voll-

umfänglich. Geringfügiges Überklagen, z.B. Obsiegen in der Höhe von etwa 90 %,

kann - jedenfalls in Fällen mit tiefem Streitwert - in der Kostenverteilung als vollständi-

ges Obsiegen behandelt werden (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., N. 10 zu Art. 106

ZPO), weshalb die Prozesskosten trotz der vorliegend vorgenommene Herabsetzung

des Verzugszinses von 6 auf 5 % vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

sind. Aus diesem Grund bleibt es bezüglich der Prozesskosten des erstinstanzlichen

Verfahrens, welche nicht separat angefochten waren, beim angefochtenen Urteil.

8.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den

Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten

(Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Ge-

richtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des

Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festge-

setzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Ma-

ximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips

festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar). Bei einer geldwerten Streitigkeit des Zivilrechts be-

wegt sie sich bei einem Streitwert von Fr. 7‘577.55.-- in einem Rahmen von Fr. 650.--

bis 1'500.-- für das Verfahren vor Bezirksgericht (Art. 16 Abs. 1 GTar). Für das Be-


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schwerdeverfahren beträgt der Rahmen aufgrund des Reduktions-Koeffizienten von

60% (Art. 19 GTar) Fr. 260.-- bis Fr. 600.--. Vorliegend war das Dossier nicht allzu um-

fangreich, wobei doch einige Fragen tatsächlicher und rechtlicher Natur zu behandeln

waren. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor Kantonsge-

richt auf Fr. 500.-- festzusetzen. Diese werden mit dem vom Berufungsläger geleiste-

ten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet (Art. 111 ZPO).

8.2 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten

der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist,

in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a,

b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands wird für das Beschwerdeverfahren

zwischen Fr. 550.-- und Fr. 8‘880.-- festgesetzt (Art. 35 Abs. 2 lit. a GTar). Innerhalb

des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die

Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom

Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei

(Art. 27 Abs. 1 GTar). Bei über- oder unterdurchschnittlichem Aufwand des Rechtsbei-

stands können die ordentlichen Ansätze erhöht oder unterschritten werden (Art. 29

Abs. 1 und 2 GTar).

Unter Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und der hiervor genannten Kri-

terien, namentlich der bei der Bemessung der Gerichtsgebühr angeführten Problematik

des Falls sowie des mit der Vertretung im Berufungsverfahren verbundenen Aufwands

mit einfachem Schriftenwechsel ohne mündliche Verhandlung erachtet das Kantonsge-

richt eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.--, Auslagen inklusive, für die berufsmäs-

sige Vertretung, als angemessen.


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Das Kantonsgericht erkennt

Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts C_________ wird dahingehend abgeändert,

dass festgestellt wird, dass die X_________ AG der Y_________ den Betrag von

Fr. 7‘577.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 17.11.2006 und Betreibungskosten von

Fr. 73.00 schuldet. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 500.-- werden der Be-

schwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet.

Die Beschwerdeführerin bezahlt der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdever-

fahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.--.

Sitten, 1. September 2014

Schlagwörter

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