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Zivilprozessrecht - unentgeltliche Rechtspflege*–*KGE (Einzel-
richter der Zivilkammer) vom 12. September 2013, X. AG c. Y. AG
- TCV C3 13 139
Unentgeltliche Rechtspflege: Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren
mangels örtlicher Zuständigkeit
oder entziehen (Art. 121 ZPO; E. 1 und 2).
Rechtspflege. Begriff der Aussichtslosigkeit (Art. 117 lit. b ZPO; E. 3.1 und 3.2).
einer Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien und angesichts der Einrede der
Unzuständigkeit der Beklagten zu deren Behandlung örtlich nicht zuständig ist
(Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO; E. 3.3).
ständigkeit im Rahmen ihrer ersten Stellungnahme an das Gericht, hier zum Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege, erhebt (Art. 18 ZPO; E. 3.3.2).
Assistance judiciaire : absence de chances de succès de la cause en
raison de l’incompétence locale
consid. 1 et 2).
judiciaire. Notion de démarche vouée à l'échec (art. 117 let. b CPC; consid. 3.1 et
3.2).
saisi n'est pas compétent en raison d'une prorogation de for des parties et de
l'exception d'incompétence à raison du lieu soulevée par le défendeur (art. 59 al. 2
let. b CPC; consid. 3.3).
soulève l'exception d'incompétence dans le cadre de sa première détermination, en
l'espèce sur la requête d'assistance judiciaire (art. 18 CPC; consid. 3.3.2).
Verfahren und Sachverhalt (gekürzt)
Die X. AG reichte am 13. Mai 2013 beim Bezirksgericht Brig, Östlich-
Raron und Goms gegen die Y. AG Klage ein auf Aberkennung einer
Forderung, für welche der Rechtsöffnungsrichter die provisorische
Rechtsöffnung erteilt hatte. Nachdem sie vom Gericht zur Leistung
eines Kostenvorschusses aufgefordert worden war, stellte die Kläge-
rin am 10. Juni 2013 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege. Die
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Beklagte und Gesuchsgegnerin nahm dazu am 24. Juni 2013
Stellung.
Das Bezirksgericht wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
mit Entscheid vom 13. August 2013 ab und forderte die Klägerin
erneut zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Dagegen gelangte
die Klägerin mit Beschwerde ans Kantonsgericht mit dem Primär-
antrag, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Aus den Erwägungen
1. Entscheide, welche die unentgeltliche Rechtspflege ablehnen oder
entziehen, können mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde
beim Kantonsgericht angefochten werden, wobei ein Einzelrichter
entscheiden kann (Art. 103, 121, 319 ff. ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b und
Abs. 2 lit. c EGZPO).
2. Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend ge-
macht werden (Art. 320 ZPO).
2.1 Die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung prüft die Beschwer-
deinstanz mit freier Kognition; die Beschwerde hinsichtlich der Sach-
verhaltsfeststellung hingegen unterliegt einer beschränkten Kognition
(Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich/
Basel/Genf 2013, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO).
2.2 In Übereinstimmung mit der vormaligen kantonalen Nichtigkeits-
klage gilt für die Beschwerde das Rügeprinzip, das sich aus der
Begründungspflicht des Rechtsmittels ergibt (Ducrot/Fux, Neue
Gesetzgebung im Bereich der Gerichtsorganisation und der Zivilpro-
zessordnung: Praktische Auswirkungen im Kanton Wallis, ZWR 2011
S. 111; Sterchi, Berner Kommentar, N. 17 zu Art. 321 ZPO; Gasser/
Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Zürich
2010, N. 6 zu Art. 311 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilpro-
zessrecht, 2. A., Zürich 2013, § 26 N. 42; a. M.: Mathys, in: Baker &
McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern
2010, N. 19 zu Art. 311 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz prüft demnach
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lediglich die in der Beschwerde vorgebrachten und genügend sub-
stanziierten Rügen, wobei rein appellatorische Vorbringen diese An-
forderungen nicht erfüllen.
Im Übrigen kann die Zivilkammer den angefochtenen Entscheid, da sie
das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat, im Ergebnis mit einer
von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (zur soge-
nannten Motivsubstitution vgl. BGE 136 III 247 E. 4, 132 II 257 E. 2.5).
2.3 Im Beschwerdeverfahren sind zudem neue Anträge, neue Tatsa-
chenbehauptungen und neue Beweismittel von Gesetzes wegen bis
auf einzelne besondere Vorbehalte ausdrücklich ausgeschlossen
(Art. 326 ZPO). Diese negative Novenregelung entspricht dem ausser-
ordentlichen Charakter der Beschwerde, welche eher einer kanto-
nalen Nichtigkeitsbeschwerde als einem kantonalen Rekurs gleicht
(Spühler, Basler Kommentar, N. 2 zu Art. 326 ZPO). Mithin führt die
Beschwerde das erstinstanzliche Verfahren nicht weiter, sondern die
Beschwerdeinstanz urteilt nach den vor erster Instanz abgenom-
menen Beweisen.
3.
3.1 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt
(lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b).
Das Bezirksgericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
der Beschwerdeführerin wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen, woge-
gen sich diese in ihrer Beschwerde wendet.
3.2 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten be-
trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustge-
fahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind
als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel
verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess ent-
schliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene
Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen
können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgs-
aussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und
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summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhält-
nisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind
(BGE 138 III 217 E. 2.2.4, 133 III 614 E. 5; Bundesgerichtsurteile
5A_897/2012 vom 13. Februar 2013 E. 2.2, 5A_771/2012 vom
3.3.1 Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist eine
Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Damit ist sie Bedin-
gung für die Fällung eines Sachurteils (statt aller Staehelin/Staehelin/
Grolimund, a.a.O., § 9 N. 19) und wird vom Gericht von Amtes wegen
geprüft (Art. 60 ZPO).
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom
standsvereinbarungen in den Verträgen, welchen der in Betreibung
gesetzten und im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Forderung
zugrunde liegen, die Einrede der Unzuständigkeit erhoben.
Die Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG) ist eine negative
Feststellungsklage, mit der die Feststellung des Nichtbestehens der in
Betreibung gesetzten Forderung verlangt werden kann. Es ist eine
materiellrechtliche Klage, die sich mit Ausnahme der Verteilung der
Parteirollen und des Gerichtsstands grundsätzlich nicht von einer
ordentlichen Feststellungsklage oder einer Anerkennungsklage nach
Art. 79 SchKG, deren Spiegelbild sie bildet, unterscheidet (BGE 128
III 44 E. 4a mit Hinweisen). Die Aberkennungsklage soll primär klären,
ob der zwischen den Parteien streitige Anspruch materiell besteht und
so der Verwirklichung des materiellen Rechts dienen (BGE 133 III 645
E. 5.2, 128 III 44 E. 4c mit Hinweisen). Örtlich zuständig zur Beur-
teilung der Aberkennungsklage ist der Richter des Betreibungsorts.
Dieser Gerichtsstand ist jedoch für die Aberkennungsklage als mate-
riellrechtliche Klage nicht zwingend. Von ihm kann mittels Gerichts-
standsvereinbarung abgewichen werden (Hunziker/Pellascio, Schuld-
betreibungs- und Konkursrecht, 2. A., Zürich 2012, S. 116; Berger,
Berner Kommentar, N. 5 zu Art. 17 ZPO; Güngerich, Berner Kommen-
tar, N. 40 zu Art. 46 ZPO; Giroud, Basler Kommentar, N. 19 zu Art. 46
ZPO). Die Aberkennungsklage muss an einem anderen Ort erhoben
werden, wenn eine ausschliessliche Gerichtsstandsvereinbarung auf
einen anderen Ort in der Schweiz über die in Betreibung gesetzte
Forderung vorliegt. Der derogierte Richter am Betreibungsort darf
diesfalls nicht auf die Klage eintreten, wenn der Gläubiger die
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Unzuständigkeitseinrede erhebt (Staehelin, Basler Kommentar, 2. A.,
N. 35 zu Art. 83 SchKG mit Hinweisen).
3.3.2 Vorliegend vereinbarten die Prozessparteien in Ziff. 17 des
Hypothekarkreditvertrags vom 1./29. Oktober 2009, auf den sich die
Forderungen der Beschwerdegegnerin stützen, ausdrücklich, dass,
soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen zur Anwendung
kämen, „ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus
dem vorliegenden Rechtsverhältnis der schweizerische Gerichtsstand
der betroffenen Bankbeziehung bei der Y. AG“ sei, was die Beschwer-
deführerin in der Stellungnahme vor Bezirksgericht nicht in Zweifel
zog.
Diese Gerichtsstandsvereinbarung erfüllt nach Massgabe der vorzu-
nehmenden summarischen Prüfung alle Gültigkeitsvoraussetzungen
des zur Zeit ihres Abschluss geltenden Art. 9 des Gerichtsstandsge-
setzes vom 24. März 2000 (SR 272; vgl. Art. 406 ZPO). Wie bereits
erwähnt war sie im Bereich der Aberkennungsklage grundsätzlich zu-
lässig, bezog sich auf ein individuell bestimmtes und frei verfügbares
Rechtsverhältnis, wurde schriftlich festgehalten und vom damals für
die Klägerin einzelzeichnungsberechtigten A. in Zürich unterzeichnet
(näher zu den einzelnen Voraussetzung einer Prorogation vgl. statt
aller Soldati, in: Kellerhals/von Werdt/Güngerich [Hrsg.], Gerichts-
standsgesetz, Bern 2001, N. 6 ff. Art. 9 GestG mit Hinweisen).
Dieser gültig prorogierte Gerichtsstand war nach der ausdrücklichen
Regelung ein ausschliesslicher Gerichtsstand, womit der Beschwerde-
führerin als klagender Partei bei einer entsprechenden Einrede der
Beschwerdegegnerin nur ein einziges örtlich zuständiges Gericht
offen steht (vgl. Spühler/Vock, Gerichtsstandsgesetz, Zürich 2000,
N. 3 zu Art. 9 GestG; Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 9
N. 24), nämlich der Gerichtsstand der betroffenen Bankbeziehung bei
der Y. AG. Dass dieser im Zuständigkeitsbereich des angerufenen
Bezirksgerichts liegen sollte, ist nicht ersichtlich und wurde von der
Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Mithin ist das ange-
rufene Bezirksgericht im Grundsatz örtlich unzuständig.
Allerdings wendete die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme
vom 5. August 2013 ein, die Beklagte habe sich auf das Verfahren
eingelassen (vgl. Art. 18 ZPO). Bei näherer Betrachtung erweist sich
dieser Einwand jedoch als unbehelflich und falsch. Denn nach Klage-
einreichung stellte der Bezirksrichter diese der Beklagten mit Verfü-
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gung vom 17. Mai 2013 samt ausdrücklichem Hinweis zu, dass die
Klage erst nach Eingang des Kostenvorschusses zu beantworten sei.
Nachdem die Klägerin statt Zahlung des Kostenvorschusses am
hatte, erhob die Beklagte im Rahmen der Stellungnahme zum Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege, d.h. bei ihrer ersten Gelegenheit, pro-
zessual ausdrücklich die Einrede der Unzuständigkeit und äusserte
sich zur materiellen Aussichtslosigkeit der Klage nur für den Fall, dass
ihrer Argumentation zur formellen Aussichtslosigkeit nicht gefolgt wer-
den sollte. Damit hat die Beklagte die Unzuständigkeit bei ihrer ersten
Äusserungsmöglichkeit bzw. ihrem ersten Verteidigungsvorbringen
gerügt und kann von keiner Einlassung im Sinne von Art. 18 ZPO aus-
gegangen werden (vgl. BGE 133 III 295 E. 5.1; Berger, a.a.O., N. 1 ff.,
18 ff. zu Art. 18 ZPO mit Hinweisen).
3.3.3 Angesichts der Einrede der Unzuständigkeit der Beklagten und
Gesuchsgegnerin im Gesuchsverfahren zur unentgeltlichen Rechts-
pflege (Art. 119 Abs. 3 ZPO) und der eindeutigen Gerichtsstands-
vereinbarung erwies sich die Aberkennungsklage vor dem Bezirks-
gericht mangels dessen örtlicher Zuständigkeit als aussichtslos
(vgl. BGE 100 Ia 109 E. 7f; Bühler, Berner Kommentar, N. 235 zu
Art. 117 ZPO). Diese formelle Aussichtslosigkeit führt dazu, dass das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unabhängig der materiellen
Gewinnaussichten und Verlustgefahren verneint werden muss.
Da die Beschwerdegegnerin die Einrede der Unzuständigkeit bereits
in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2013 vor Bezirksgericht erhoben
hat und das Bezirksgericht der Beschwerdeführerin im Anschluss
daran mit Verfügung vom 15. Juli 2013 ausdrücklich die Möglichkeit
einräumte, sich zu dieser Stellungnahme zu äussern, was diese mit
Eingabe vom 5. August 2013 auch wahrnahm, ist die vorliegend vor-
genommene Ersetzung der Begründung für die Aussichtslosigkeit im
Beschwerdeverfahren ohne weiteres zulässig. Sie war nach den
gesamten Umständen nicht derart unwahrscheinlich, dass die Be-
schwerdeführerin damit schlechterdings nicht rechnen musste, womit
eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausscheidet.
Der angefochtene Entscheid erweist sich mithin in jedem Fall als
rechtmässig und die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet
abzuweisen, womit sich die Einholung einer Stellungnahme bei der
Gegenpartei erübrigt (Art. 322 Abs. 1 ZPO).