Legal aid denied for lack of indigence

C3 13 124Kantonsgericht19.07.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X_________ appealed the labor court’s refusal to grant him legal aid in a labor dispute. The cantonal court found the appeal admissible but rejected it on the merits. It held that, even using the appellant’s own income figure, he had sufficient monthly and yearly surplus to cover the expected litigation costs, especially since no court costs would be charged in the main proceedings and he owned significant real estate assets that could support financing by mortgage. The appeal was dismissed. No court fee and no party compensation were awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 117 ZPO; indigence as a cumulative condition for legal aid. A person is indigent only if, after deducting the necessary living expenses from income and considering available assets, litigation costs cannot reasonably be paid without invading the minimum subsistence required for the person and family. The assessment must take into account the expected costs of the конкрет case, the absence or presence of court fees, and realizable assets, including the possibility of raising mortgage credit on real estate where appropriate (consid. on means test).

Gesamter Gesetzestext

C3 13 124

URTEIL VOM 19. JULI 2013

Kantonsgericht Wallis

Zivilkammer

Hermann Murmann, Einzelrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X_________ , Beschwerdeführer,

gegen

Y_________ , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin A_________

(unentgeltliche Rechtpflege)

Beschwerde gegen den Entscheid des Arbeitsgerichts vom 24. Juni 2013


  • 2 -

eingesehen

das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von X_________ vom 12. Dezember 2012

im Verfahren 617/2011 vor dem Arbeitsgericht des Kantons Wallis sowie die

Ergänzungen dieses Gesuchs vom 16. Januar 2013, 18. April 2013 (Datum des

Posteingangs), 4. Mai 2013, 27. Mai 2013 und 29. Mai 2013, jeweils samt der damit

hinterlegten Belege;

den Entscheid vom 24. Juni 2013, mit welchem das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde;

die Beschwerde vom 8. Juli 2013, mit welcher sinngemäss die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids und die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangt

wird;

die übrigen Akten;

erwägend

dass gemäss Art. 121 ZPO i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO gegen die Ablehnung oder

den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege die schriftliche und begründete

Beschwerde an den Einzelrichter des Kantonsgerichts zulässig ist (Art. 103, 121, 319

ff. ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c EGZPO);

dass der Beschwerdeführer, welchem vor der Vorinstanz die unentgeltliche

Rechtspflege nicht gewährt wurde, zur Beschwerdeführung legitimiert ist und die

Beschwerde frist- und formgerecht erfolgte (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO), so dass auf

sie einzutreten ist;

dass mit Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich

unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden kann (Art. 320

ZPO), wobei die Beschwerdeinstanz die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit

freier Kognition prüft, die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung

hingegen einer beschränkten Kognition unterliegt (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-

Somm/Hasenböhler/Leuenberger

[Hrsg.],

Kommentar

zur

Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO);

dass für die Beschwerde in Übereinstimmung mit der bisherigen kantonalen

Nichtigkeitsklage das Rügeprinzip gilt, das sich aus der Begründungspflicht des

Rechtsmittels

ergibt

(Ducrot/Fux,

Neue

Gesetzgebung

im

Bereich

der

Gerichtsorganisation und der Zivilprozessordnung: Praktische Auswirkungen im Kanton

Wallis, ZWR 2011, S. 111; Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung,

Kurzkommentar, Zürich 2010, N. 6 zu Art. 311 ZPO; Staehelin/Sthaehelin/Grolimund,


  • 3 -

Zivilprozessrecht, Zürich 2008, § 26 N. 42; a. M.: Mathys, in: Baker & McKenzie

[Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N. 19 zu Art. 311 ZPO)

und die Rechtsmittelinstanz demnach lediglich die in der Beschwerde vorgebrachten

und genügend substanziierten Rügen prüft, wobei rein appellatorische Vorbringen

diese Anforderungen nicht erfüllen;

dass eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn sie nicht über

die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint,

wobei beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen (Art. 117 lit. a und b ZPO);

dass der Begriff der Mittellosigkeit, welcher anstelle der früher oft verwendeten

Bedürftigkeit tritt, die prekäre finanzielle Situation einer Person beschreibt, nämlich

dass diese nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie

Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre

Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1);

dass bei der Berechnung einer allfälligen Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO

grundsätzlich vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen ist, wobei den

individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist und Mittellosigkeit auch bejaht

werden kann, wenn das Einkommen leicht über dem Existenzminimum nach SchKG

liegt, da neben höheren Grundbeträgen insb. auch die laufenden Steuern zu

berücksichtigen sind (Gasser/Rickli, a.a.O., N. 4 zu Art. 118 ZPO; Bundesgerichtsurteil

I 485/03 vom 2. Dezember 2003 E. 3.2; BGE 123 I 2 E. 2a);

dass zur Beurteilung der Mittellosigkeit ein allfälliger Überschuss zwischen Einkommen

und Notbedarf mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Prozesskosten in

Beziehung zu setzen ist und dabei der monatliche Überschuss ermöglichen sollte, die

Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen

innert zweier Jahre zu tilgen und anfallende Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse

innert absehbarere Zeit zu leisten (Rüegg, in: Spühler et. al. [Hrsg.], Basler

Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 7 zu Art. 117 ZPO;

Emmel,

in:

Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger

[Hrsg.],

Kommentar

zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. A. Zürich/Basel/Genf 2013, N. 12 zu

Art. 117 ZPO, je mit Hinweisen);

dass das Arbeitsgericht von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'531.--,

bestehend aus einem Nettolohn von Fr. 5'031.-- sowie Mieteinnahme von Fr. 500.--,

und von einem monatlichen Lebensbedarf von Fr. 3'796.-- ausging, was zu einem

monatlichen Aktivenüberschuss von Fr. 1'735.--, oder jährlich einem solchen von

Fr. 20'817.-- führt;

dass der Beschwerdeführer als einzige Rüge eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung

geltend macht, soweit das Arbeitsgericht einen monatlichen Nettolohn in der Höhe von

Fr. 5'031.-- angenommen habe, da er lediglich über einen solchen in der Höhe von

Fr. 4'295.-- verfüge;


  • 4 -

dass der Beschwerdeführer selbst davon ausgeht, dass ihm bei Annahme des von ihm

als massgebend angesehenen Nettoeinkommens ein jährlicher Freibetrag von

Fr. 11'988.-- verbleibt;

dass der Beschwerdeführer die anfallen Prozesskosten auch mit diesem Überschuss

ohne Weiteres bezahlen kann, zumal das Arbeitsgericht zutreffend festgehalten hat,

dass für den Beschwerdeführer im Hauptverfahren keine Gerichtskosten anfallen

werden (Art. 114 lit. c ZPO);

dass die Vorinstanz zudem mit Recht festgehalten hat, dass das beachtliche

Immobilienvermögen des Beschwerdeführers es diesem erlaubt, die Prozesskosten

auch durch Aufnahme eines zusätzlichen Hypothekardarlehens zu bestreiten (vgl.

hierzu statt aller Bühler, Berner Kommentar, Band I, Bern 2012, N. 84 zu Art. 117 ZPO

mit Hinweisen);

dass der Beschwerdeführer augenscheinlich über die Mittel verfügt, um allfällige

Anwaltskosten selbst zu finanzieren, weshalb das Arbeitsgericht eine Mittellosigkeit zu

Recht verneint und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt hat;

dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und sich die

Einholung einer Stellungnahme bei der Gegenpartei erübrigt;

dass im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege – ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit

– keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 119 Abs. 6 ZPO), welcher Grundsatz

auch für das Rechtsmittelverfahren gilt (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.],

Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 27

zu Art. 119 ZPO), womit für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erhoben

werden, da (noch) nicht von einer bös- oder mutwilligen Prozessführung ausgegangen

werden kann;

dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, da der Beschwerdeführer als

unterliegende Partei und die Beschwerdegegnerin, bei welcher keine Stellungnahme

eingeholt wurde, mangels Aufwands keinen Anspruch auf eine solche haben (Art. 106

Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO);

erkennt

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Es

wird

keine

Gerichtsgebühr

erhoben

und

keine

Parteientschädigung

zugesprochen.

Sitten, 19. Juli 2013

Schlagwörter

legal aidindigencelitigation costsassetsappeal admissibilitycourt feesparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the refusal of legal aid was admissible and timely.

Extrahierter Entscheid

The appeal was admissible because the appellant had standing and filed it in due form and within time.

Extrahierte Begründung

The court held that written, reasoned appeal is available against refusal of legal aid and that the appellant satisfied the standing and procedural requirements.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant met the requirements for legal aid, in particular indigence.

Extrahierter Entscheid

He did not show indigence because his income, expenses, real estate assets, and possible mortgage capacity allowed him to finance the litigation.

Extrahierte Begründung

Even on the appellant’s own income figure, a yearly surplus remained sufficient to cover the expected costs. The court also relied on the absence of court fees in the main proceedings and on the appellant’s substantial property assets.

Kernrechtsfrage

Whether costs and compensation had to be awarded in the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No court fee was charged and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

In legal-aid proceedings, court fees are not levied absent bad-faith or vexatious conduct, and the respondent had not filed observations, so no compensable expense arose.

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