Appeal against appointment of counsel declared inadmissible

C3 13 122Kantonsgericht22.07.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The cantonal civil chamber dealt with an appeal by X. against the district court’s order appointing Dr. C. as counsel in precautionary proceedings concerning a construction lien. The court held that such a procedural order can only be attacked immediately if the appellant shows a non-remediable disadvantage under Art. 319 CPC. X. relied only on practical and procedural economy considerations and did not substantiate such a disadvantage. The appeal was therefore not admitted. The court fee of CHF 300 was imposed on X., with reimbursement of the advance after set-off, and no party compensation was granted.

Omnilex-Regeste

Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; Anfechtbarkeit prozessleitender Verfügungen betreffend gerichtlichen Beizug eines Vertreters; ein selbständiges Rechtsmittel setzt einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil voraus. Dieser muss von der beschwerdeführenden Partei behauptet und substantiiert dargetan werden; blosse prozessökonomische oder praktische Überlegungen genügen nicht. Der Nachteil ist restriktiv zu verstehen und liegt grundsätzlich nur vor, wenn er rechtlicher Natur ist oder die Lage der Partei erheblich erschwert. Die Möglichkeit, die Rüge zusammen mit dem Endentscheid vorzubringen, spricht gegen die selbständige Anfechtbarkeit (consid. betreffend Art. 319 ZPO).

Gesamter Gesetzestext

Mit Urteil vom 27. Januar 2014 (4A_356/2013) trat das Bundesgericht auf eine gegen

vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in Zivilsachen nicht ein.

C3 13 122

URTEIL VOM 22. JULI 2013

Kantonsgericht Wallis

Zivilkammer

Hermann Murmann, Einzelrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X_________ , Beschwerdeführer

gegen

die Verfügung vom 26. Juni 2013 des BEZIRKSGERICHTS A_________

(Anwaltszwang, Art. 69 ZPO)


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eingesehen

das Gesuch um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts des Gipsergeschäfts

B_________ vom 25. Februar 2013 und die superprovisorische Verfügung des

Bezirksgerichts A_________ vom 8. März 2013, mit welcher dem Gesuch vorläufig

stattgegeben wurde;

die Verfügung des Bezirksgerichts A_________ vom 26. Juni 2013, wonach

Rechtsanwalt Dr. C_________ in Anwendung von Art. 69 ZPO für das vorsorgliche

Massnahmeverfahren zum amtlichen Anwalt von X_________ ernannt wurde;

die Beschwerde vom 4. Juli 2013 mit den Rechtsbegehren, den „versuchten Entzug

der Prozessfähigkeit“ als rechtswidrig und nichtig zu erklären, die angefochtene

Verfügung aufzuheben und den erteilten Auftrag an Rechtsanwalt Dr. C_________ als

wirkungslos zu qualifizieren;

die übrigen Akten, namentlich die Verfügungen vom 31. Mai und 11. Juni 2013 des

Bezirksrichters sowie die Eingaben vom 10. und 17. Juni 2013 des Beschwerdeführers;

erwägend

dass gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar

2009 (SGS/VS 173.1) bei offensichtlicher Unzulässigkeit der Präsident eines

Kollegialgerichts oder ein delegierter Richter ohne Verhandlung und ohne

Schriftenwechsel als Einzelrichter entscheiden kann;

dass gemäss Art. 319 ZPO die Beschwerde zulässig ist gegen nicht berufungsfähige

erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche

Massnahmen (lit. a), andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende

Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (lit. b Ziff. 1) oder wenn durch sie

ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (lit. b Ziff. 2) sowie bei

Rechtsverzögerung (lit. c);

dass im Gesetz nicht vorgesehen ist, dass der prozessleitende Entscheid über den

gerichtlichen Beizug eines Vertreters mit Beschwerde angefochten werden kann, womit

dieser nur angefochten werden kann, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender

Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; Brunner, in: Oberhammer [Hrsg.],

Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 12 zu Art. 319

ZPO; Jeandin, in: François Bohnet et. al. [Hrsg.], Code de procédure civile commenté,

Basel 2011, N. 14 zu Art. 319 ZPO);

dass der Nachteil nicht wiedergutzumachen ist, wenn er rechtlicher Natur ist, was der

Fall ist, wenn er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht


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gänzlich beseitigen lässt (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 und 2.2 mit Hinweisen); dass

teilweise geltend gemacht wird, dass ausnahmsweise auch drohende Nachteile

tatsächlicher Natur genügen können (so z.B. Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht,

Zürich 2010, S. 470; Hoffmann-Nowotny, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.],

ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar, Basel 2013, N. 27 zu Art.

319 ZPO mit Hinweisen; a.A. indes z.B. Spühler, in: Spühler et. al. [Hrsg.], Basler

Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 7 zu Art. 319 ZPO;

Sterchi,

a.a.O.,

N.

12

zu

Art.

319

ZPO;

Dolge,

Anfechtbarkeit

von

Zwischenentscheiden und anderen prozessleitenden Entscheiden, in: Dolge [Hrsg.],

Zivilprozess – aktuell, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 57 f.), insbesondere wenn die Lage

der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird

(Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich 2013, N. 14 zu Art. 319 ZPO);

dass der Begriff restriktiv auszulegen ist (Jeandin, a.a.O., N. 22 zu Art. 319 ZPO) bzw.

die Schwelle prinzipiell hoch sein muss (Sterchi, Berner Kommentar, Schweizerisches

Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N. 9 zu Art. 319 ZPO), da der

Beschwerdeführer grundsätzlich immer die Möglichkeit hat, die streitige Verfügung

zusammen mit der Hauptsache anzufechten und deren Fehlerhaftigkeit dort zu rügen

(Brunner,

in:

Oberhammer

[Hrsg.],

Kurzkommentar,

Schweizerische

Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 13 zu Art. 319 ZPO); dass in diesem Bereich die

Unzulässigkeit der Beschwerde die Regel und die Zulässigkeit die Ausnahme ist

(Donzallaz, La notion de "préjudice difficilement réparable" dans le CPC, in: Il Codice di

diritto processuale civile svizzero, Lugano 2011, S. 191);

dass es dem Beschwerdeführer obliegt, den nicht leicht wieder gutzumachenden

Nachteil zu behaupten und nachzuweisen (ZWR 2012, S. 140; Brunner, a.a.O., N. 12

zu Art. 319 ZPO; ZK 12 26 E. 5; ferner BGE 137 III 324 E. 1.1, 134 III 426 E. 1.2);

dass der angefochtenen Verfügung zwar eine Rechtsmittelbelehrung fehlte, der

Bezirksrichter dem Beschwerdeführer jedoch bereits mit Verfügung vom 11. Juni 2013

mitgeteilt hatte, dass er, falls der Beschwerdeführer nicht selbst einen Anwalt

bezeichnen werde, Rechtsanwalt Dr. C_________ als amtlichen Anwalt einsetzen

werde, und ihn gleichzeitig auf die Beschwerdemöglichkeit innert zehn Tagen hinwies

und

ihn

auch

darüber

informierte,

dass

in

der

Beschwerde

ein

nicht

wiedergutzumachender Nachteil aufgezeigt werden müsse;

dass der Beschwerdeführer mithin trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung über die

Möglichkeit und die Anforderungen eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen

Entscheid orientiert worden ist und er selbst in seiner Beschwerde festhält, dass

„prozessleitende Verfügungen mit Beschwerde anfechtbar [seien], wenn durch sie ein

nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droh[e]“;

dass im Anschluss daran in der Beschwerde zwar dargelegt wird, weshalb sich die

Anwendung

von

Art.

69

ZPO

nicht

rechtfertige,

zum

nicht

leicht

wiedergutzumachenden

Nachteil

indes

lediglich

festgehalten

wird,

dass

prozessökonomische und praktische Gründe dafür sprächen, den gerügten Mangel


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sofort zu beheben und nicht auf den im summarischen Verfahren zu erwartenden

Entscheid auszuschieben;

dass der Beschwerdeführer mit diesem blossen Hinweis auf prozessökonomische und

praktische Gründe auch nach Massgabe einer Laienbeschwerde den nicht leicht

wiedergutzumachenden Nachteil nicht genügend zu begründen vermag, zumal

entgegen seiner Ansicht praktische und prozessökonomische Gründe vielmehr dafür

sprechen, dass sich die Rechtsmittelinstanz lediglich einmal mit derselben Sache

befassen muss und dass das Instruktionsverfahren nicht durch wiederholte

Beschwerden wegen missliebiger Instruktionsmassnahmen unnötig verzögert wird

(Sterchi, a.a.O., N. 12 zu Art. 319 ZPO);

dass bereits aus diesen Gründen auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann;

dass überdies ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil auch aufgrund der Akten

nicht einsehbar ist;

dass ein solcher (tatsächlicher) Nachteil allein in den Anwaltskosten liegen könnte, da

der Beschwerdeführer ansonsten vom Beizug eines Anwalts im Verfahren profitiert

(Sterchi, a.a.O., N. 10 zu Art. 69 ZPO);

dass die für den Beschwerdeführer anfallenden Kosten, da allein die Vertretung im

Massnahmeverfahren in Frage steht und Rechtsanwalt Dr. C_________ mehr als 100

Personen vertritt, gering ausfallen werden;

dass ein Beschwerdeverfahren das Verfahren insgesamt verlängern und wiederum

Kosten verursachen würde (Dolge, a.a.O., S. 57; Jeandin, a.a.O., N. 22 zu Art. 319

ZPO; Nowotny-Hoffmann, a.a.O., N. 27 zu Art. 319 ZPO) und diese die anfallenden

Anwaltskosten übersteigen würden, weshalb letztere zur Begründung eines nicht leicht

wiedergutzumachenden Nachteils nicht genügen;

dass auch die Lage des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Entscheid nicht

erheblich erschwert wird;

dass mithin der angefochtene Entscheid erst mit dem Endentscheid angefochten

werden muss und nicht selbständig angefochten werden kann und kein taugliches

Anfechtungsobjekt bildet;

dass folglich auf die Beschwerde vom 4. Juli 2013 nicht einzutreten ist;

dass sich die Einholung einer Stellungnahme erübrigt;

dass ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer die Kosten dieses Entscheids

aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);

dass diese auf Fr. 300.-- festgesetzt werden (Art. 13, 14 Abs. 1 und 18 GTar), wobei

dem Beschwerdeführer nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss durch die

Gerichtskasse Fr. 300.-- zurückzuerstatten sind (Art. 111 Abs. 1 ZPO);


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dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art.

95 Abs. 1 und 3 ZPO);

erkennt

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- trägt der Beschwerdeführer. Nach Verrechnung

mit dem Kostenvorschuss ist ihm Fr. 300.-- zurückzuerstatten.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 22. Juli 2013

Schlagwörter

appeal admissibilityirreparable harmprocedural orderappointed counselconstruction liencostsnon-entry

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the order appointing counsel under Art. 69 CPC was admissible without showing an irreparable legal disadvantage.

Extrahierter Entscheid

The order was not independently appealable on the present record because no irreparable disadvantage was sufficiently alleged or apparent.

Extrahierte Begründung

A procedural order may be challenged only if it causes a non-remediable disadvantage under Art. 319(b)(2) CPC. The appellant merely invoked procedural economy and practical reasons, which do not suffice; any disadvantage was not shown to be legal, and the file did not reveal a serious practical detriment either.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the inadmissible appeal and whether party compensation is due.

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the court fee, but the advance is to be returned after set-off; no party compensation is awarded.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome, and no compensation is due because there is no entitled opposing party requiring reimbursement.

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