Mit Urteil vom 27. Januar 2014 (4A_356/2013) trat das Bundesgericht auf eine gegen
vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in Zivilsachen nicht ein.
C3 13 122
URTEIL VOM 22. JULI 2013
Kantonsgericht Wallis
Zivilkammer
Hermann Murmann, Einzelrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber
in Sachen
X_________ , Beschwerdeführer
gegen
die Verfügung vom 26. Juni 2013 des BEZIRKSGERICHTS A_________
(Anwaltszwang, Art. 69 ZPO)
eingesehen
das Gesuch um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts des Gipsergeschäfts
B_________ vom 25. Februar 2013 und die superprovisorische Verfügung des
Bezirksgerichts A_________ vom 8. März 2013, mit welcher dem Gesuch vorläufig
stattgegeben wurde;
die Verfügung des Bezirksgerichts A_________ vom 26. Juni 2013, wonach
Rechtsanwalt Dr. C_________ in Anwendung von Art. 69 ZPO für das vorsorgliche
Massnahmeverfahren zum amtlichen Anwalt von X_________ ernannt wurde;
die Beschwerde vom 4. Juli 2013 mit den Rechtsbegehren, den „versuchten Entzug
der Prozessfähigkeit“ als rechtswidrig und nichtig zu erklären, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und den erteilten Auftrag an Rechtsanwalt Dr. C_________ als
wirkungslos zu qualifizieren;
die übrigen Akten, namentlich die Verfügungen vom 31. Mai und 11. Juni 2013 des
Bezirksrichters sowie die Eingaben vom 10. und 17. Juni 2013 des Beschwerdeführers;
erwägend
dass gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar
2009 (SGS/VS 173.1) bei offensichtlicher Unzulässigkeit der Präsident eines
Kollegialgerichts oder ein delegierter Richter ohne Verhandlung und ohne
Schriftenwechsel als Einzelrichter entscheiden kann;
dass gemäss Art. 319 ZPO die Beschwerde zulässig ist gegen nicht berufungsfähige
erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche
Massnahmen (lit. a), andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende
Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (lit. b Ziff. 1) oder wenn durch sie
ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (lit. b Ziff. 2) sowie bei
Rechtsverzögerung (lit. c);
dass im Gesetz nicht vorgesehen ist, dass der prozessleitende Entscheid über den
gerichtlichen Beizug eines Vertreters mit Beschwerde angefochten werden kann, womit
dieser nur angefochten werden kann, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender
Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; Brunner, in: Oberhammer [Hrsg.],
Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 12 zu Art. 319
ZPO; Jeandin, in: François Bohnet et. al. [Hrsg.], Code de procédure civile commenté,
Basel 2011, N. 14 zu Art. 319 ZPO);
dass der Nachteil nicht wiedergutzumachen ist, wenn er rechtlicher Natur ist, was der
Fall ist, wenn er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht
gänzlich beseitigen lässt (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 und 2.2 mit Hinweisen); dass
teilweise geltend gemacht wird, dass ausnahmsweise auch drohende Nachteile
tatsächlicher Natur genügen können (so z.B. Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht,
Zürich 2010, S. 470; Hoffmann-Nowotny, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.],
ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar, Basel 2013, N. 27 zu Art.
319 ZPO mit Hinweisen; a.A. indes z.B. Spühler, in: Spühler et. al. [Hrsg.], Basler
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 7 zu Art. 319 ZPO;
Sterchi,
a.a.O.,
N.
12
zu
Art.
319
ZPO;
Dolge,
Anfechtbarkeit
von
Zwischenentscheiden und anderen prozessleitenden Entscheiden, in: Dolge [Hrsg.],
Zivilprozess – aktuell, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 57 f.), insbesondere wenn die Lage
der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird
(Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich 2013, N. 14 zu Art. 319 ZPO);
dass der Begriff restriktiv auszulegen ist (Jeandin, a.a.O., N. 22 zu Art. 319 ZPO) bzw.
die Schwelle prinzipiell hoch sein muss (Sterchi, Berner Kommentar, Schweizerisches
Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N. 9 zu Art. 319 ZPO), da der
Beschwerdeführer grundsätzlich immer die Möglichkeit hat, die streitige Verfügung
zusammen mit der Hauptsache anzufechten und deren Fehlerhaftigkeit dort zu rügen
(Brunner,
in:
Oberhammer
[Hrsg.],
Kurzkommentar,
Schweizerische
Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 13 zu Art. 319 ZPO); dass in diesem Bereich die
Unzulässigkeit der Beschwerde die Regel und die Zulässigkeit die Ausnahme ist
(Donzallaz, La notion de "préjudice difficilement réparable" dans le CPC, in: Il Codice di
diritto processuale civile svizzero, Lugano 2011, S. 191);
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, den nicht leicht wieder gutzumachenden
Nachteil zu behaupten und nachzuweisen (ZWR 2012, S. 140; Brunner, a.a.O., N. 12
zu Art. 319 ZPO; ZK 12 26 E. 5; ferner BGE 137 III 324 E. 1.1, 134 III 426 E. 1.2);
dass der angefochtenen Verfügung zwar eine Rechtsmittelbelehrung fehlte, der
Bezirksrichter dem Beschwerdeführer jedoch bereits mit Verfügung vom 11. Juni 2013
mitgeteilt hatte, dass er, falls der Beschwerdeführer nicht selbst einen Anwalt
bezeichnen werde, Rechtsanwalt Dr. C_________ als amtlichen Anwalt einsetzen
werde, und ihn gleichzeitig auf die Beschwerdemöglichkeit innert zehn Tagen hinwies
und
ihn
auch
darüber
informierte,
dass
in
der
Beschwerde
ein
nicht
wiedergutzumachender Nachteil aufgezeigt werden müsse;
dass der Beschwerdeführer mithin trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung über die
Möglichkeit und die Anforderungen eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen
Entscheid orientiert worden ist und er selbst in seiner Beschwerde festhält, dass
„prozessleitende Verfügungen mit Beschwerde anfechtbar [seien], wenn durch sie ein
nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droh[e]“;
dass im Anschluss daran in der Beschwerde zwar dargelegt wird, weshalb sich die
Anwendung
von
Art.
69
ZPO
nicht
rechtfertige,
zum
nicht
leicht
wiedergutzumachenden
Nachteil
indes
lediglich
festgehalten
wird,
dass
prozessökonomische und praktische Gründe dafür sprächen, den gerügten Mangel
sofort zu beheben und nicht auf den im summarischen Verfahren zu erwartenden
Entscheid auszuschieben;
dass der Beschwerdeführer mit diesem blossen Hinweis auf prozessökonomische und
praktische Gründe auch nach Massgabe einer Laienbeschwerde den nicht leicht
wiedergutzumachenden Nachteil nicht genügend zu begründen vermag, zumal
entgegen seiner Ansicht praktische und prozessökonomische Gründe vielmehr dafür
sprechen, dass sich die Rechtsmittelinstanz lediglich einmal mit derselben Sache
befassen muss und dass das Instruktionsverfahren nicht durch wiederholte
Beschwerden wegen missliebiger Instruktionsmassnahmen unnötig verzögert wird
(Sterchi, a.a.O., N. 12 zu Art. 319 ZPO);
dass bereits aus diesen Gründen auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann;
dass überdies ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil auch aufgrund der Akten
nicht einsehbar ist;
dass ein solcher (tatsächlicher) Nachteil allein in den Anwaltskosten liegen könnte, da
der Beschwerdeführer ansonsten vom Beizug eines Anwalts im Verfahren profitiert
(Sterchi, a.a.O., N. 10 zu Art. 69 ZPO);
dass die für den Beschwerdeführer anfallenden Kosten, da allein die Vertretung im
Massnahmeverfahren in Frage steht und Rechtsanwalt Dr. C_________ mehr als 100
Personen vertritt, gering ausfallen werden;
dass ein Beschwerdeverfahren das Verfahren insgesamt verlängern und wiederum
Kosten verursachen würde (Dolge, a.a.O., S. 57; Jeandin, a.a.O., N. 22 zu Art. 319
ZPO; Nowotny-Hoffmann, a.a.O., N. 27 zu Art. 319 ZPO) und diese die anfallenden
Anwaltskosten übersteigen würden, weshalb letztere zur Begründung eines nicht leicht
wiedergutzumachenden Nachteils nicht genügen;
dass auch die Lage des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Entscheid nicht
erheblich erschwert wird;
dass mithin der angefochtene Entscheid erst mit dem Endentscheid angefochten
werden muss und nicht selbständig angefochten werden kann und kein taugliches
Anfechtungsobjekt bildet;
dass folglich auf die Beschwerde vom 4. Juli 2013 nicht einzutreten ist;
dass sich die Einholung einer Stellungnahme erübrigt;
dass ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer die Kosten dieses Entscheids
aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);
dass diese auf Fr. 300.-- festgesetzt werden (Art. 13, 14 Abs. 1 und 18 GTar), wobei
dem Beschwerdeführer nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss durch die
Gerichtskasse Fr. 300.-- zurückzuerstatten sind (Art. 111 Abs. 1 ZPO);
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art.
95 Abs. 1 und 3 ZPO);
erkennt
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- trägt der Beschwerdeführer. Nach Verrechnung
mit dem Kostenvorschuss ist ihm Fr. 300.-- zurückzuerstatten.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 22. Juli 2013