Attorney conflict of interest in inheritance division case

C3 13 113Kantonsgericht29.11.2013Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Valais Cantonal Court upheld the appellant's challenge to a district court order that had required his lawyer to withdraw because of an alleged conflict of interest. It held that the appeal was admissible because the order could cause a non-reparable disadvantage. On the merits, the court found no concrete conflict: the lawyer's prior memorandum for co-heir Z_________ and earlier notarial work on a parcel mutation did not create a disqualifying double representation or party-switch problem in the inheritance division case. The district court's withdrawal order was annulled, and costs were imposed on U_________ and V_________.

Omnilex-Regeste

Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; Art. 12 lit. c BGFA; appealability of a procedural order excluding counsel and scope of the conflict-of-interest prohibition. A procedural directive is appealable only if it threatens a non-reparable disadvantage, which must be shown by the appellant. Under Art. 12 lit. c BGFA, an attorney must avoid concrete conflicts of interest; a merely abstract possibility of divergent interests is insufficient. Prior involvement in related matters bars subsequent representation only where the earlier work concerns the same factual and legal subject matter and a concrete conflict arises. A prior notarial act does not per se preclude later advocacy if the notarized matter is unrelated to the pending dispute (consid. 1, 4-5).

Gesamter Gesetzestext

Mit Urteil vom 20. Juni 2014 (5A_154/2014) trat das Bundesgericht auf eine gegen vorliegenden

Entscheid gerichtete Beschwerde in Zivilsachen nicht ein.

C3 13 113

URTEIL VOM 29. NOVEMBER 2013

Kantonsgericht Wallis

Zivilkammer

Hermann Murmann, Einzelrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber

in Sachen

T_________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A_________

gegen

U_________ , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt B_________

V_________ , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C_________

W_________ , Beschwerdegegnerin,

X_________ , Beschwerdegegnerin,

Y_________ , Beschwerdegegner,

Z_________ , Beschwerdegegner,

(Vertretungsbefugnis [Art. 12 BGFA])

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts D_________ vom 6. Juni 2013


  • 2 -

Verfahren

A. Am 11. Februar 2013 reichte Rechtsanwalt A_________ im Namen von

T_________

beim

Bezirksgericht

D_________

eine

Erbteilungsklage

gegen

Z_________,

Y_________,

X_________,

U_________,

V_________

und

W_________ ein.

Mit Klageantwort vom 5. April 2013 (Postaufgabe) anerkannte Z_________ die in der

Klage vom 11. Februar 2013 gestellten Rechtsbegehren, erklärte sich allerdings nicht

bereit, allfällige Mehrkosten, welche aus der nun gerichtlich durchzusetzenden Erbtei-

lung entstehen, zu übernehmen.

In ihrer Klageantwort vom 9. April 2013 machte V_________ u.a. geltend, Rechtsan-

walt A_________ sei seit vielen Jahren der Vertrauensanwalt und Vertrauensnotar von

Z_________. Er befinde sich deshalb im vorliegenden Fall in einem Interessenkonflikt.

Es werde dem zuständigen Gericht überlassen, diesen Sachverhalt zu würdigen.

Auch U_________ rügte in ihrer Klageantwort vom 17. April 2013 diese Interessenkol-

lision und beantragte, Rechtsanwalt A_________ als Parteivertreter des Klägers vom

Verfahren auszuschliessen.

In seiner Replik vom 4. Juni 2013 bestritt T_________ das Vorliegen einer Interessen-

kollision. Aufgrund der Klageantwort von Z_________ sei ersichtlich, dass dieser mit

der Erbteilungsklage von T_________ einverstanden sei und die Rechtsbegehren von

T_________ anerkenne.

B. Mit Verfügung vom 6. Juni 2013 forderte die Bezirksrichterin Rechtsanwalt

A_________ auf, sein Mandat sofort niederzulegen. T_________ wurde Frist bis zum

  1. Juli 2013 gesetzt, um einen neuen Rechtsvertreter zu bezeichnen oder mitzuteilen,

ob er den Prozess selbständig fortführe. Innert derselben Frist sollte T_________ die

bisherigen Prozesshandlungen von Rechtsanwalt A_________ ausdrücklich genehmi-

gen, ansonsten die bisherigen Prozesshandlungen unberücksichtigt bleiben sollten.

Gegen die Verfügung des Bezirksgerichts vom 6. Juni 2013 reichte T_________ (nach-

folgend Beschwerdeführer) am 20. Juni 2013 beim Kantonsgericht Beschwerde ein, mit

folgenden Rechtsbegehren:

  1. Ziffer 2-4 der Verfügung vom 06. Juni 2013 (Z1 13 14) seien - unter gleichzeitiger Feststellung, dass

Rechtsanwalt A_________ berechtigt ist, das Mandat von T_________ fortzuführen - aufzuheben.

  1. T_________ sei zu Lasten der Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung zuzuspre-

chen.

  1. Die Kosten von Verfahren und Entscheid haben die Beschwerdegegner zu tragen.

Zudem beantragte T_________, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu

gewähren, dies mit Wirkung, dass die Rechtskraft und die Vollstreckung gehemmt

würden.


  • 3 -

V_________ stellte in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2013 die folgenden

Rechtsbegehren:

  1. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung sei abzuweisen.

  2. Die Beschwerde sei abzuweisen.

  3. Die Aufsichtskammer über die Walliser Rechtsanwälte sei von Amtes wegen zu benachrichtigen.

  4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

  5. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin angemessen nach GTar zu entschädigen.

Am 1. Juli 2013 nahm Z_________ zur Beschwerde Stellung und stimmte den Ausfüh-

rungen in der Beschwerde in allen Punkten zu. Es bestehe keine Interessenkollision.

U_________ nahm am 2. Juli 2013 zum Gesuch um Gewährung der aufschiebenden

Wirkung Stellung, wobei sie es der Zivilkammer des Kantonsgerichts Wallis überliess,

ob sie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zubilligen wolle oder nicht. Be-

grüsst würde, wenn der Fall - wie von Rechtsanwalt A_________ angeregt - der Auf-

sichtskammer über die Rechtsanwälte zur Beurteilung vorgelegt werde. Mit Beschwer-

deantwort vom 4. Juli 2013 beantragte U_________ sodann die Abweisung der Be-

schwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

C. Mit Entscheid vom 4. Juli 2013 gewährte das Kantonsgericht der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 319 ZPO unterliegen nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endent-

scheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen der Be-

schwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO. Andere erstinstanzliche Entscheide und pro-

zessleitende Verfügungen sind lediglich in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder

wenn durch sie ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht sowie bei

Rechtsverzögerung anfechtbar.

Beim vorliegend angefochtenen Entscheid hiess die Bezirksrichterin den prozessualen

Antrag, Rechtsanwalt A_________ als Parteivertreter des Klägers im Zivilverfahren

auszuschliessen, gut. Bei diesem Entscheid handelt es sich nicht um einen Endent-

scheid, da er das Verfahren vor der entsprechenden Instanz nicht abschloss. Sodann

stellt er nach der Konzeption der ZPO auch keinen Zwischenentscheid dar, da durch

eine abweichende kantonsgerichtliche Beurteilung kein Endentscheid herbeigeführt

werden kann (vgl. Art. 237 ZPO; zum Zwischenentscheid vgl. statt aller Kriech, in:

Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar,

Zürich/St. Gallen 2011, N. 5 ff. zu Art. 237 ZPO mit Hinweisen). Es liegt vielmehr eine

prozessleitende Verfügung vor, mit welcher das Bezirksgericht den Verfahrensablauf

ordnen wollte (BGE 138 II 162 E. 2.5.1 und 2.5.2).


  • 4 -

Als prozessleitende Verfügung kann der Entscheid über die Vertretungsbefugnis, da

seine Anfechtbarkeit im Gesetz nicht vorgesehen ist, nur Anfechtungsobjekt einer Be-

schwerde an das Kantonsgericht bilden, wenn durch ihn dem Beschwerdeführer ein

nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; Brunner,

in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel

2010, N. 12 zu Art. 319 ZPO; Jeandin, in: François Bohnet et. al. [Hrsg.], Code de pro-

cédure civile commenté, Basel 2011, N. 14 zu Art. 319 ZPO).

Ein Nachteil tatsächlicher oder rechtlicher Natur (Meier, Schweizerisches Zivilprozess-

recht, Zürich 2010, S. 470) ist dann nicht wieder gutzumachen, wenn er sich auch mit

einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt

(BGE 137 III 380 E. 1.2.1 und 2.2 mit Hinweisen), insbesondere wenn die Lage der be-

troffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird (Frei-

burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N. 14 zu Art. 319 ZPO). Der Begriff

ist restriktiv auszulegen (Jeandin, a.a.O., N. 22 zu Art. 319 ZPO), da der Beschwerde-

führer grundsätzlich immer die Möglichkeit hat, die streitige Verfügung zusammen mit

der Hauptsache anzufechten (Brunner, a.a.O., N. 13 zu Art. 319 ZPO), so dass in die-

sem Bereich die Unzulässigkeit der Beschwerde die Regel und die Zulässigkeit die

Ausnahme ist (Donzallaz, La notion de "préjudice difficilement réparable" dans le CPC,

in: Il Codice di diritto processuale civile svizzero, 2011, S. 191). Es obliegt dem Be-

schwerdeführer, den nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil zu behaupten und

nachzuweisen (Brunner, a.a.O., N. 12 zu Art. 319 ZPO).

1.2 In casu begründet der Beschwerdeführer den nicht leicht wieder gutzumachenden

Nachteil damit, dass er mitten im Verfahren einen neuen Rechtsanwalt und damit eine

neue Vertrauensperson suchen müsse, verbunden mit dem Risiko, dass er diese nicht

finde und auf jede Fall verbunden mit zusätzlichen finanziellen Belastungen und zeitli-

chen Verzögerungen im Prozess. Während der finanzielle Verlust wieder gutzumachen

sei, sei dies weder bei den zeitlichen Verzögerungen noch beim Vertrauensverlust

möglich.

Damit zeigt der Beschwerdeführer auf, dass, die Richtigkeit seiner Vorwürfe vorausge-

setzt, mit dem Ausschluss von Rechtsanwalt A_________ als Parteivertreter ein Nach-

teil droht, welcher sich nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens durch einen

späteren günstigeren Endentscheid zumindest nicht mehr vollständig beheben liesse.

Aus diesen Gründen ist die angefochtene prozessleitende Verfügung mittels Be-

schwerde überprüfbar.

1.3 Der Beschwerdeführer ist vorliegend als Partei vor der Vorinstanz durch den ange-

fochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerdeführung legitimiert (zum schutz-

würdigen Interesse einer Partei, welche mitansehen muss, dass ihr ehemaliger Anwalt

die Interessen der Gegenpartei vertritt vgl. BGE 138 II 162 E. 2.5.2). Die Beschwerde

erfolgte überdies frist- und formgerecht (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO), weshalb auf sie

einzutreten ist.


  • 5 -

2. Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich un-

richtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

2.1 In Übereinstimmung mit der bisherigen kantonalen Nichtigkeitsklage gilt für die

Beschwerde das Rügeprinzip, das sich aus der Begründungspflicht des Rechtsmittels

ergibt (Ducrot/Fux, Neue Gesetzgebung im Bereich der Gerichtsorganisation und der

Zivilprozessordnung: Praktische Auswirkungen im Kanton Wallis, ZWR 2011, S. 111;

Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Zürich 2010, N. 6

zu Art. 311 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2008, § 26

N. 42; a. M.: Mathys, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessord-

nung [ZPO], Bern 2010, N. 19 zu Art. 311 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz prüft dem-

nach lediglich die in der Beschwerde vorgebrachten und genügend substanziierten

Rügen, wobei rein appellatorische Vorbringen diese Anforderungen nicht erfüllen. Die

Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung prüft die Beschwerdeinstanz mit freier Kogni-

tion; die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen unterliegt einer

beschränkten Kognition (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 4 f. zu Art. 320 ZPO).

2.2 Im Beschwerdeverfahren sind zudem neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun-

gen und neue Beweismittel von Gesetzes wegen bis auf einzelne besondere Vorbehal-

te ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Diese negative Novenregelung ent-

spricht dem ausserordentlichen Charakter der Beschwerde, welche eher einer kanto-

nalen Nichtigkeitsbeschwerde als einem kantonalen Rekurs gleicht (Spühler, in: Spüh-

ler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010,

N. 2 zu Art. 326 ZPO). Mithin führt die Beschwerde das erstinstanzliche Verfahren nicht

weiter, sondern die Beschwerdeinstanz urteilt nach den vor erster Instanz abgenom-

menen Beweisen.

Massgebend ist also die Aktenlage, wie sie vor erster Instanz bestanden hat und allfäl-

lig nachträglich eingereichte Beweismittel sind aus den Akten zu weisen.

3. Mit der Erbteilungsklage vom 11. Februar 2013 gegen die gesetzlichen Erben der

E_________ (Z_________, Y_________, X_________, U_________, V_________

und W_________) beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt

A_________, die Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen

Z_________ und dem Nachlass E_________ sowie die erbrechtliche Teilung des

Nachlasses E_________ durch das Bezirksgericht D_________.

Zwischen den Parteien ist umstritten, ob ein Verstoss gegen das Doppelvertretungs-

verbot, allenfalls gegen das Verbot des Parteiwechsels, vorliegt, da A_________ zu ei-

nem früheren Zeitpunkt für Z_________, der im genannten Erbteilungsprozess auf der

Beklagtenseite steht, tätig war.

In den Akten befindet sich das von A_________ verfasstes Memorandum vom

  1. Februar 2012 über die erbrechtliche Situation der Parzelle Nr. xxx, Plan Nr. xxx, im

F_________, Wohngebäude, G_________ (S. 67 ff). Zur Fragestellung wird dort fest-

gehalten:


  • 6 -

„Die von Herrn Z_________ in Auftrag gegebene Fragestellung lautet, welches seine erbrechtlichen

Ansprüche an der Parzelle Nr. xxx, Plan Nr. xxx, im F_________, Wohngebäude, H_________, gelegen

auf Gebiet der Gemeinde G_________, sind.“

Dass Rechtsanwalt A_________ das genannte Memorandum auch im Auftrag des Be-

schwerdeführers erstellt hat, wie in der Beschwerde behauptet, ergibt sich aus dem

Memorandum nicht.

Ebenfalls in den Akten befindet sich ein von A_________ an U_________ gerichtetes

Schreiben vom 9. September 2005, das dieser als von Z_________ beauftragter Notar

verfasste und welches mit folgendem einleitenden Satz beginnt:

„In

randvermerkter

Angelegenheit

hat

mich

Herr

Z_________

mit

der

Beurkundung

einer

Parzellenmutation in G_________ beauftragt.“

Mit genanntem Schreiben ersuchte Rechtsanwalts A__________ um eine Vollmacht

von U_________, um das Mutationsprotokoll resp. eine Parzellenzusammenlegung im

Grundbuch eintragen zu lassen, wozu es der Zustimmung der aller Erben von

E_________ bedurfte. Dass A_________ dieses Mutationsprotokoll im Grundbuch hat

eintragen lassen, ergibt sich nicht aus den Akten. Vielmehr ist ersichtlich, dass eine

Mutation betreffend Parzelle Nr. xxx erst am 11. Januar 2012 erfolgte. Der Neuzustand

der Parzelle Nr. xxx entspricht dabei nicht dem damaligen Neuzustand gemäss Mutati-

onsprotokoll. Mithin hat A_________ nur Vorbereitungshandlungen gemacht. Zudem

ist festzuhalten, dass A_________ nicht nur im Auftrag von Z_________ sondern im

Namen aller Erben von E_________ gehandelt hätte, wenn das Mutationsprotokoll im

Grunduch eingetragen worden wäre.

4.

4.1 Art. 12 BGFA regelt die Berufspflichten der Anwälte abschliessend (BGE 136 III

296 E. 2.1, 130 II 270 E. 1.1 und 3.1.1). Zur Auslegung von Art. 12 BGFA kann deshalb

nur noch beschränkt auf kantonale Regeln abgestellt werden, nämlich ausschliesslich

insoweit, als diese eine landesweit in nahezu allen Kantonen geltende Auffassung zum

Ausdruck bringen. Andernfalls wäre die bundesrechtliche Vereinheitlichung der Berufs-

pflichten gefährdet (BGE 131 I 223 E. 3.4, 130 II 270 E. 3.1.1). Die im eidgenössischen

Anwaltsgesetz geregelten Berufspflichten beziehen sich nicht nur auf die Beziehung

des Anwalts zum eigenen Klienten, sondern auf die gesamte Berufstätigkeit des

Rechtsanwalts (BGE 130 II 270 E. 3.2). Nach Art. 12 BGFA üben die Anwältinnen und

Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft (lit. a) sowie unabhängig, in eigenem

Namen und auf eigene Verantwortung aus (lit. b). Sie meiden jeden Konflikt zwischen

den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder

privat in Beziehung stehen (lit. c).

Das allgemeine Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen kann in drei Fall-

konstellationen zu einem Interessenkonflikt führen: Bei Vorliegen eigener Interessen

eines Anwalts, bei einer Doppelvertretung beziehungsweise bei einem Mehrfachman-

dat oder einer Mehrfachvertretung und bei einem Parteiwechsel (Fellmann, in: Fell-


  • 7 -

mann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich etc. 2011, N. 86 zu Art. 12

BGFA).

Nach BGE 134 II 108 E. 4.2.2 reicht die blosse abstrakte Möglichkeit des Auftretens

gegensätzlicher Interessenlagen nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung zu

schliessen; verlangt wird vielmehr ein sich aus den gesamten Umständen ergebender

konkreter Interessenkonflikt. Untersagt ist allerdings bereits die Konfliktsituation als

solche, nicht erst das Tätigwerden gegen die Interessen des Klienten. Entsprechend ist

das Führen von Mandaten in einer Konfliktsituation unzulässig. Dass einem Klienten

durch den Konflikt ein Schaden oder ein Nachteil erwächst, ist somit nicht erforderlich

(Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, N. 794; Staehelin, Interessenkol-

lision: theoretische und reale Aspekte, in: Anwaltsrevue 4/2010, S. 189).

Nach dem Verbot der Doppelvertretung darf der Anwalt nicht in ein und derselben

Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil er sich diesfalls we-

der für den einen noch für den anderen Klienten voll einsetzen könnte (BGE 134 II 108

E. 3; vgl. Fellmann, a.a.O., N. 96 zu Art. 12 BGFA). Eine unzulässige Doppelvertre-

tung muss nicht zwingend das gleiche formelle Verfahren oder allfällige mit diesem di-

rekt zusammenhängende Nebenverfahren betreffen. Besteht zwischen zwei Verfahren

ein Sachzusammenhang, so verstösst der Rechtsanwalt dann gegen Art. 12 lit. c

BGFA, wenn er in diesen Klienten vertritt, deren Interessen nicht gleichgerichtet sind.

Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob das erste, den gleichen Sachzusammenhang

betreffende Verfahren bereits beendet oder noch hängig ist, zumal die anwaltliche

Treuepflicht in zeitlicher Hinsicht unbeschränkt ist. Gestützt auf Art. 12 lit. c BGFA ist

es dem Anwalt weiter grundsätzlich untersagt, gerichtlich gegen einen Klienten vorzu-

gehen, für den er zur gleichen Zeit ein anderes (hängiges) Mandat führt. In persönli-

cher Hinsicht ist das Verbot von Doppelvertretungen nicht auf Verfahren begrenzt, zwi-

schen denen ein Sachzusammenhang besteht, sondern erfasst überhaupt jede Form

von sich widersprechenden Interessen (BGE 134 II 108 E. 3 m.w.H.).

Das Verbot der Doppelvertretung geht an sich von der Vorstellung zweier im Streite

liegender Parteien aus, deren Interessen gegenläufig sind. Ein Unterfall der Doppelver-

tretung ist die so genannte Prävarikation, bei welcher der Anwalt in derselben Streitsa-

che gleichzeitig beide einander gegenüberstehenden Parteien vertritt. Nach Ansicht

von Fellmann ist die Prävarikation in einem Prozess in jedem Fall unzulässig. Ein An-

walt, der in einem Prozess für den Kläger und den Beklagten tätig werde, befinde sich

in einem unüberwindlichen Interessenkonflikt, weil er die ihn obliegenden Treuepflich-

ten gegenüber keiner Partei vollumfänglich erfüllen könne. Eine solche Doppelvertre-

tung im Prozess sei deshalb ausnahmslos verboten. Der Anwalt dürfe solche Mandate

selbst dann nicht führen, wenn beide Seiten davon wissen und die Vertretung durch

den gleichen Anwalt billigen würden (Fellmann, a.a.O., N. 101 zu Art. 12 BGFA

m.w.H.).

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2A.594/2004 in E. 1.2 festgehalten, dass eine

Doppelvertretung im Prozess im Grundsatz ausgeschlossen ist, ohne dass geprüft

werden muss, wo konkret tatsächliche Interessengegensätze bestehen (s. dazu auch

die vom Bundesgericht zitierte Literatur: Testa, a.a.O., S. 106 ff.; Valloni/Steinegger,


  • 8 -

Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, Zürich 2002, S. 46

f.; Sterchi, Kommentar zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, Bern 1992, N. zu Art. 13;

Fellmann/Sidler, Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes, Bern 1996, S. 58;

Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Zürich 1986, S. 141 f.; Studer, Die Doppel-

vertretung nach Art. 12 lit. c BGFA, in: Anwaltsrevue 2004 S. 234 f.; Nater, Anwalts-

recht, in: Fellmann/Poledna [Hrsg.], Aktuelle Anwaltspraxis 2003, Bern 2004, S. 724 f.).

Ob und unter welchen besonderen Voraussetzungen vom grundsätzlichen Verbot der

Doppelvertretung abgewichen werden darf, hat das Bundesgericht offen gelassen. Er-

forderlich wäre gemäss Bundesgericht jedenfalls, dass die Möglichkeit eines Interes-

senkonflikts wegen der Natur der Streitsache zum Vornherein ausser Betracht fällt.

Dies sei etwa im Bereich des Scheidungsrechts, sofern überhaupt, weit eingeschränk-

ter der Fall, als der Beschwerdeführer dies annehme; auch in Erbschaftsstreitigkeiten

könne eine Doppelvertretung nur bei gewissen Konstellationen zulässig sein; erforder-

lich wäre immer, dass noch eine übereinstimmende Zielsetzung der gemeinsam vertre-

tenen Parteien in den hauptsächlichen Streitpunkten angenommen werden könne

(Bundesgerichtsurteil 2A.594/2004 vom 28. Oktober 2004 E. 1.2 mit Hinweis auf Testa,

a.a.O. S. 110 f.).

4.2 Das Bundesgericht schliesst somit eine Prävarikation nicht absolut aus, wenn eine

übereinstimmende Zielsetzung in den hauptsächlichen Streitpunkten angenommen

werden kann. Dieselbe Überlegung muss auch für vorliegenden Fall gelten, in welchem

Rechtsanwalt A_________ nicht die Interessen von Z_________ vertritt. Rechtsanwalt

A_________ hat im Rahmen seines Memorandums für Z_________ rechtliche Abklä-

rungen in Bezug auf dessen Ansprüche aus dem Ehe- und Erbvertrag vorgenommen.

T_________ verlangt mit seiner Klage die güterrechtliche Auseinandersetzung sowie

die erbrechtliche Teilung gestützt auf ebendiese Verträge. Z_________ hat ein seiner

Klageantwort die Rechtsbegehren von T_________ anerkannt. Selbst in Bezug auf die

Frage der Prozesskosten stimmen die Anträge von Z_________ und T_________

überein.

Da für einen Verstoss gegen das Doppelvertretungsverbot das Vorliegen eines konkre-

ten Interessenkonfliktes des Rechtsanwaltes erforderlich ist und die lediglich abstrakte

Möglichkeit einer Interessengefährdung nicht genügt, ist vorliegend eine Interessenkol-

lision zu verneinen, wobei festzuhalten ist, dass sich das vorliegende Verfahren wohl

erübrigt hätte, wenn Z_________ - seinen Interessen entsprechend - auf der Klägersei-

te aufgetreten wäre. Sollte während der Führung des Mandats ein verbotener Interes-

senkonflikt festgestellt werden, ist das Mandat unverzüglich niederzulegen (Testa,

a.a.O, S. 95).

5. Es bleibt die Frage zu klären, ob die unbestrittene Tatsache, dass Rechtsanwalt

A_________ mit der notariellen Beurkundung einer Parzellenmutation in G_________

beauftragt wurde, eine Mandatsübernahme für T_________ ausschliesst. Diese Muta-

tion bedurfte der Zustimmung aller Erben von E_________ und wäre dementspre-

chend im Interesse aller Erben und nicht nur von Z_________ vorgenommen worden.


  • 9 -

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind jene Notare, welche gleichzeitig als

Rechtsanwälte tätig sind, gehalten, die Unvereinbarkeitsbestimmungen sowohl des No-

tariatsrechts als auch jene des Anwaltsrechts zu respektieren. Die Beratung von Ehe-

gatten beim Abschluss bzw. bei der Anpassung von Ehe- und Erbverträgen gehöre

auch zu den typischen Tätigkeiten von Rechtsanwälten. In solchen Fällen sei daher

von vornherein nicht auf die jeweils ausgeübte Funktion abzustellen, sondern auf den

Sachzusammenhang der vom Rechtsanwalt bzw. Notar getroffenen beruflichen Vor-

kehren. Wenn der Notar gleichzeitig als Fürsprecher praktiziere, dürfe er in einer strei-

tigen Angelegenheit, die einen von ihm zuvor öffentlich verurkundeten Sachverhalt be-

treffe, keine der beteiligten Parteien vertreten (Bundesgerichtsurteil 2C_407/2008 vom

  1. Oktober 2008 E. 3.3; s. auch Bundesgerichtsurteile 2C_518/2009 vom 9. Februar

E. 4.1 und 2C_26/2009 vom 18. Juni 2009 E. 3.1).

Die Tatsache, dass Rechtsanwalt A_________ mit der Beurkundung einer Parzellen-

mutation in G_________ beauftragt wurde, ändert an der Verneinung einer Interessen-

kollision nichts. Der verurkundete Sachverhalt (Parzellenmutation) betrifft das vor Be-

zirksgericht hängige Verfahren (Erbteilungsklage) überhaupt nicht.

6. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs von

Z_________. Auf diese Rüge ist nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer nicht die

Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend macht. Im Übrigen wäre es Z_________

offen gestanden, zum Vorwurf der Doppelvertretung bzw. des Parteiwechsels Stellung

zu nehmen, ohne dass er dazu gerichtlich aufzufordern gewesen wäre.

7.

7.1 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Das Gericht hat in seinem Entscheid die

Prozesskosten von Amtes wegen festzulegen (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen so-

wohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozess-

kosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der

Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO); für den Kanton Wal-

lis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts-

oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009, wobei gemäss Art. 1 Abs. 3

GTar die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung vorbehalten bleiben.

7.2 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den

Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten

(Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Ge-

richtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des

Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festge-

setzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Ma-

ximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips

festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar). Beim vorliegenden Beschwerdeverfahren bewegt sie

sich in einem Rahmen von Fr. 90.-- bis 4'000.-- (Art. 18 GTar).

7.3 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des vorliegenden Verfah-

rens denjenigen Beschwerdegegnerinnen, die von Rechtsanwalt A_________ die

Mandatsniederlegung verlangten, aufzuerlegen. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 600.--


  • 10 -

festgesetzt und mit dem vom Beschwerdeführer in entsprechender Höhe geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 ZPO). U_________ und V_________ bezahlen

dem Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 600.-- für geleisteten Kos-

tenvorschuss.

7.4 Da die Beschwerdegegner unterliegen, steht ihnen keine Parteientschädigung zu.

Demgegenüber hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, der eine Parteient-

schädigung beantragt hat, Anspruch auf eine solche (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs.

1 ZPO). Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die

Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemes-

sene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95

Abs. 3 ZPO).

Das Anwaltshonorar bemisst sich in Fällen, in welchen sich der Streitwert nicht bezif-

fern lässt, im gesetzlich vorgegebenen Rahmentarif nach der Natur und Bedeutung des

Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten

Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar) und ist für das

Beschwerdeverfahren zwischen Fr. 550.-- und Fr. 8'880.-- festzusetzen (Art. 35 Abs. 2

lit. a GTar). Das Dossier war nicht allzu umfangreich und es stellte sich lediglich eine

Rechtsfrage. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich dem Be-

schwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 900.-- (inkl.

Auslagen) zuzusprechen (Art. 33 GTar), welche von U_________ und V_________,

die die Mandatsniederlegung von Rechtsanwalt A_________ verlangten, zu bezahlen

ist.

Das Kantonsgericht erkennt

In Gutheissung der Beschwerde werden Ziff. 2-4 der Verfügung des Bezirksge-

richts D_________ vom 6. Juni 2013 aufgehoben und festgestellt, dass Rechts-

anwalt A_________ berechtigt ist, das Mandat von T_________ fortzuführen.

Die

Gerichtsgebühr

des

Beschwerdeverfahrens

von

Fr.

600.--

werden

U_________ und V_________ auferlegt und mit dem von T_________ geleisteten

Kostenvorschuss

verrechnet.

U_________

und

V_________

bezahlen

T_________ unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag Fr. 600.-- für ge-

leisteten Kostenvorschuss.

U_________ und V_________ bezahlen T_________ für das Beschwerdeverfah-

ren unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von Fr. 900.--.

Sitten, 29. November 2013

Schlagwörter

conflict of interestdouble representationprocedural orderappeal admissibilityirreparable harminheritance divisionattorney ethicsparty costssuspensive effect

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the district court's procedural order was admissible despite being directed against a case-management measure.

Extrahierter Entscheid

Yes. The order was a procedural directive, but it was appealable because it risked causing a non-reparable disadvantage.

Extrahierte Begründung

Excluding counsel mid-proceedings could force the party to change lawyer, cause delay and trust loss, and the harm could not be fully cured by a later favorable decision.

Kernrechtsfrage

Whether counsel's prior work for co-heir Z_________ created a prohibited conflict of interest or double representation.

Extrahierter Entscheid

No concrete conflict of interest was shown.

Extrahierte Begründung

The earlier memorandum for Z_________ concerned the same inheritance context, but Z_________ had accepted the appellant's claims and their positions on the main issues and costs were aligned; an abstract risk was insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether counsel's prior notarial involvement in a parcel mutation barred him from representing the appellant.

Extrahierter Entscheid

No. The notarized matter was unrelated to the pending inheritance division case.

Extrahierte Begründung

The mutation concerned a different subject matter and was only preparatory in any event; it did not create a disqualifying conflict in the present dispute.

Kernrechtsfrage

How to allocate costs of the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

Costs were to be borne by the respondents who had requested counsel's withdrawal, and they had to reimburse the cost advance and pay party compensation.

Extrahierte Begründung

As the appeal was upheld, the losing respondents had to bear court fees and a reasonable party indemnity under cantonal tariff rules.

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