Appeal against legal aid refusal dismissed as out of time

C3 12 73Kantonsgericht22.05.2012Inadmissible

Zusammenfassung

The Canton Court of Valais examined two identical appeals against a district court decision refusing legal aid. It held that service of the district court decision on the appellant’s then-lawyer was valid, that the ten-day appeal deadline therefore began on 25 April 2012 and expired on 4 May 2012, and that the appeal posted on 7 May 2012 was late. No timely request for restoration of the deadline was made. The court therefore did not enter into the appeals, imposed court costs of CHF 300 on the appellant, and awarded no party compensation.

Regest

Art. 121 ZPO i.V.m. Art. 5 EGZPO; Art. 137 f., 142 f. ZPO; timeliness of an appeal against refusal of legal aid. Where a party is still validly represented at the time of service, service on counsel is effective for the represented party. The appeal period begins the day after service and must be observed ex officio as an admissibility requirement. An identical later filing does not cure lateness. A request for restoration of the time limit must be filed within the statutory period after the impediment ceases or after the party should have realized the omission (Art. 148 Abs. 2 ZPO). If the appeal is inadmissible, costs follow the outcome and no party compensation is due absent compensable effort.

Gesamter Gesetzestext

JUGCIV

C3 12 73

ENTSCHEID VOM 22. MAI 2012

Kantonsgericht Wallis

Zivilkammer

Es wirken mit: Kantonsrichter Hermann Murmann, Gerichtsschreiber Dr. Rochus

Jossen

In Sachen

X__________ , Beschwerdeführerin, nun vertreten durch A__________

gegen

Y__________ , Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt B__________

(Unentgeltliche Rechtspflege)


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Verfahren eingesehen

Nach Einsicht in den Entscheid des Bezirksgerichts C__________ vom 23. April 2012,

mit welchem das Gesuch von X__________ um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege abgewiesen wurde;

nach Einsicht in die Beschwerde vom 5. Mai. 2012 (Postaufgabedatum 7. Mai 2012),

mit welcher X__________ persönlich die Aufhebung des obgenannten Entscheides

verlangte;

nach Einsicht in die in der Sache identische, d.h. wörtlich übereinstimmende

Beschwerde, welche A__________ als Vertreter seiner Mutter X__________ am

  1. Mai 2012 einreichte;

nach Einsicht in die übrigen Akten;

erwägend, dass gemäss Art. 121 ZPO i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO gegen die

Ablehnung oder den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege die Beschwerde an das

Kantonsgericht zulässig ist und in casu gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO ein

Einzelrichter zur Beurteilung zuständig ist, da erstinstanzlich das summarische

Verfahren anwendbar war (Art. 119 Abs. 3 ZPO);

erwägend, dass sich eine prozessfähige Partei im Prozess vertreten lassen kann (Art.

68 Abs. 1 ZPO) und dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren durch

Rechtsanwalt D__________ vertreten war, was dieser dem Gericht am 13. April 2011

mitteilte und seine Vertretungsbefugnis mittels Vollmacht darlegte (Z1 2011 21, S. 70,

77);

erwägend, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihr damaliger Rechtsvertreter bis

zum angefochtenen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege dem Gericht

mitteilten, dass dem Vertreter die Vollmacht entzogen worden war bzw. dieser sein

Mandat niedergelegt hatte und dies von der Beschwerdeführerin auch in ihren

Beschwerden nicht geltend gemacht wird; in der zweiten Beschwerde vom 21. Mai

2012 wird lediglich vorgebracht, Rechtsanwalt D__________ habe sein Mandat „per

sofort“

niedergelegt,

woraufhin

das

Bezirksgericht

die

erforderlichen

verfahrensleitenden Massnahmen getroffen habe;

erwägend, dass für das Bezirksgericht zum Entscheid- bzw. Zustellungszeitpunkt

folglich ein Vertretungsverhältnis gültig bestand und die Zustellung des angefochtenen

Entscheides gemäss Art. 137 ZPO an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin

erfolgen musste (vgl. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/Basel/Genf 2010,

N. 3 zu Art. 137 ZPO);

erwägend, dass die Zustellung gemäss Art. 138 Abs. 2 ZPO – abgesehen von den in

Art. 138 Abs. 3 ZPO aufgeführten zwei Fällen der Zustellungsfiktion – dann vollzogen


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wird, wenn die Sendung dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen

Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wird und

dieser Zeitpunkt unter anderem massgebend für den Beginn der durch die Zustellung

ausgelösten Fristen ist (vgl. Staehelin, a.a.O., N. 12 zu Art. 138 ZPO);

erwägend, dass der angefochtene Entscheid am 23. April 2012 per Einschreiben an

Rechtsanwalt D__________ versandt und von diesem gemäss Mitteilung der Post

(Sendungsverfolgung) am 24. April 2012 entgegengenommen worden ist, womit die

Zustellung nach dem Ausgeführten auch für die vertretene Beschwerdeführerin gehörig

erfolgt ist (vgl. Bornatico, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar,

Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 1 f. zu Art. 137 ZPO);

erwägend, dass die gesuchstellende Partei innert zehn Tagen seit der Zustellung des

Entscheids Beschwerde erheben muss (Art. 119 Abs. 3 i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO;

Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische

Zivilprozessordnung,

Basel

2010,

N.

1

zu

Art.

121

ZPO),

was

die

Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids ausdrücklich festgehalten hat;

erwägend, dass die zehntätige Beschwerdefrist mit der Zustellung am 24. April 2012

am darauf folgenden Tag, d.h. am 25. April 2012, zu laufen begann (Art. 142 Abs. 1

ZPO) und mithin am Freitag, 4. Mai 2012 endete;

erwägend, dass die Beschwerde daher bis am 4. Mai 2012 beim Gericht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen

oder konsularischen Vertretung hätte übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1

ZPO);

erwägend, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde „vom 5. Mai 2012“ am 7. Mai

2012 in E__________ der Schweizerischen Post übergab und folglich die zehntätige

Beschwerdefrist nicht eingehalten hat;

erwägend, dass sie mithin mit ihrer Beschwerde vom 21. Mai 2012, soweit sie denn

aufgrund ihres identischen Inhalts überhaupt als eigenständige Beschwerde

anzusehen ist, die Beschwerdefrist erst recht verpasst hat;

erwägend, dass das Kantonsgericht Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde,

zu denen auch die Fristwahrung gehört, von Amtes wegen zu prüfen hat (BGE 133 III

212 E. 1), weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

erwägend, dass die Beschwerdeführerin weder in ihrer Beschwerde noch seither

Gründe vorgebracht hat, welche eine Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist erlauben

würden, ein Gesuch um Wiederherstellung jedoch spätestens zehn Tage seit Wegfall

des Säumnisgrundes oder bei verspäteter Vornahme einer Prozesshandlung ab dem

Zeitpunkt, an welchem die Partei davon wissen musste, die Frist versäumt zu haben

(Gozzi, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische

Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 42 zu Art. 148 ZPO), hätte eingereicht werden


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müssen (Art. 148 Abs. 2 ZPO) und die Beschwerdeführerin mithin vorliegend ein

solches Gesuch bis spätestens am 16. Mai 2012 hätte stellen müssen;

erwägend, dass sich die Einholung von Stellungnahmen erübrigt (Art. 322 Abs. 1

ZPO);

erwägend, dass ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin die Kosten dieses

Entscheids aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);

erwägend, dass diese auf Fr. 300.-- festgesetzt werden (Art. 13, 14 Abs. 1 und 18

GTar);

erwägend,

dass

keine

Parteientschädigungen

zuzusprechen

sind,

da

die

Beschwerdeführerin

als

unterliegende

Partei

und

der

anwaltlich

vertretene

Beschwerdegegner, bei welchem keine Stellungnahme eingeholt wurde, mangels

Aufwands keinen Anspruch auf eine solche haben (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1

und 3 ZPO);

erwägend, dass vorliegender Entscheid einzig A__________ als heutigem Vertreter

der Beschwerdeführerin zuzustellen ist (Art. 137 ZPO);

Demnach wird erkannt

Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- trägt die Beschwerdeführerin.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 22. Mai 2012

Schlagwörter

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