C3 12 55
URTEIL VOM 21. AUGUST 2012
Kantonsgericht Wallis
Zivilkammer
Es wirken mit: Kantonsrichter Hermann Murmann, Gerichtsschreiber Dr. Rochus
Jossen
in Sachen
X__________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt A__________
gegen
Y__________ , Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt B__________
(provisorische Rechtsöffnung)
Verfahren
A. Y__________ betrieb mit Zahlungsbefehl Nr. xxxxx des Betreibungsamtes
C__________ vom 9. Dezember 2011 X__________ (solidarisch mit D__________,
Betreibung Nr. xxxxx) für die Beträge von Fr. 25'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem
Fr. 25'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2008 und Fr. 25'000.-- nebst Zins zu
5 % seit dem 1. September 2008, zuzüglich den Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.--
und der Inkassogebühr von Fr. 500.--. Nachdem X__________ Rechtsvorschlag
erhoben hatte, verlangte Y__________ mit Eingabe vom 19. Januar 2012 die
provisorische Rechtsöffnung. Das Bezirksgericht C__________ gab dem von
Y__________ angehobenen Begehren um Gewährung der Rechtsöffnung gegen
X__________ mit Entscheid vom 20. März 2012 statt.
B. Dagegen reichte X__________ am 2. April 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht
mit folgenden Rechtsbegehren ein:
Bezirkgerichtes C__________ wird aufgehoben und in der Betreibung Nr. xxxxx des Betreibungs- und
Konkursamtes C__________ wird die provisorische Rechtsöffnung nicht gewährt.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Beschwerdegegners.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Das Bezirksgericht C__________ übermittelte dem Kantonsgericht am 10. April 2012
die betreffenden Akten und verzichtete am 24. April 2012 auf eine Stellungnahme.
X__________ reichte am 16. April 20012 eine weitere Eingabe ein und Y__________
nahm am 4. Mai 2012 zur Beschwerde Stellung und begehrte die kostenpflichtige
Beschwerdeabweisung.
Das Kantonsgericht stellt fest und zieht in Erwägung
1. a) Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a ZPO sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide mit Beschwerde anfechtbar. Rechtsöffnungsentscheide
unterliegen laut Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO nicht der Berufung, können somit innert zehn
Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) mittels schriftlicher und
begründeter Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden, wobei ein
Einzelrichter entscheiden kann (Art. 319 ff. ZPO; Art. 30 Abs. 2 EGSchKG; Art. 5 Abs.
1 lit. b und Abs. 2 lit. c EGZPO).
b) Die klagende Partei muss gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO ein schutzwürdiges
Interesse haben. Im Rechtsmittelverfahren entspricht das Rechtsschutzinteresse der
Beschwer. Der Kläger muss somit durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein
(Zürcher,
in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.],
Kommentar
zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 12 ff. zu Art.
59 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist vorliegend, als Partei vor der Vorinstanz und
Betriebene, zur Anfechtung der Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung
legitimiert.
c) Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO),
weshalb darauf – unter Vorbehalt einer gehörigen Begründung – einzutreten ist.
2. Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
a) Die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung prüft die Beschwerdeinstanz mit freier
Kognition; die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen unterliegt
einer
beschränkten
Kognition
(Freiburghaus/Afheldt,
in:
Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.],
Kommentar
zur
Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO).
b) In Übereinstimmung mit der bisherigen kantonalen Nichtigkeitsklage gilt für die
Beschwerde das Rügeprinzip, das sich aus der Begründungspflicht des Rechtsmittels
ergibt (Ducrot/Fux, Neue Gesetzgebung im Bereich der Gerichtsorganisation und der
Zivilprozessordnung: Praktische Auswirkungen im Kanton Wallis, ZWR 2011, S. 111;
Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Zürich 2010, N. 6
zu Art. 311 ZPO; Staehelin/Sthaehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2008, § 26
N.
42;
a.
M.:
Mathys,
in:
Baker
&
McKenzie
[Hrsg.],
Schweizerische
Zivilprozessordnung
[ZPO],
Bern
2010,
N.
19
zu
Art.
311
ZPO).
Die
Rechtsmittelinstanz prüft demnach lediglich die in der Beschwerde vorgebrachten und
genügend substanziierten Rügen, wobei rein appellatorische Vorbringen diese
Anforderungen nicht erfüllen.
c) Im Beschwerdeverfahren sind zudem neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen
und neue Beweismittel von Gesetzes wegen bis auf einzelne besondere Vorbehalte
ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Diese negative Novenregelung entspricht
dem ausserordentlichen Charakter der Beschwerde, welche eher einer kantonalen
Nichtigkeitsbeschwerde als einem kantonalen Rekurs gleicht (Spühler, in: Spühler et.
al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 2
zu Art. 326 ZPO). Mithin führt die Beschwerde das erstinstanzliche Verfahren nicht
weiter, sondern die Beschwerdeinstanz urteilt nach den vor erster Instanz
abgenommenen Beweisen.
Massgebend ist also die Aktenlage, wie sie vor erster Instanz bestanden hat und
allfällig nachträglich eingereichte Beweismittel sind aus den Akten zu weisen.
3. a) Vorliegend rügt die Beschwerdeführerin vorab, der Rechtsöffnungsrichter habe
das als Rechtsöffnungstitel hinterlegte Schriftstück falsch ausgelegt. Der fragliche
Darlehensvertrag erbringe entgegen der Ansicht der Vorinstanz keinen Nachweis einer
Solidarschuld. Die Auslegung eines Rechtsöffnungstitels ist eine Rechtsfrage, weshalb
der Zivilkammer diesbezüglich volle Kognition zukommt.
b) Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG kann der Richter die provisorische Rechtsöffnung
erteilen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder
durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und diese nicht durch
Einwendungen
des
Betriebenen
entkräftet
wird.
Wer
somit
provisorische
Rechtsöffnung begehrt, muss als Titel eine derartige Schuldanerkennung vorlegen.
Eine Schuldanerkennung liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose
Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht
bestimmbare und fällige Geldsumme zu zahlen (Vock, in: Hunkeler [Hrsg.],
Kurzkommentar zum Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, Basel 2009, N. 3 zu Art.
82 SchKG). Dabei kann sich die Schuldanerkennung auch aus einer Gesamtheit von
Urkunden ergeben, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen. Dies
bedeutet, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld
betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. verweisen muss
(BGE 136 III 627 E. 2 mit Hinweis). Die Schuldanerkennung muss nicht juristisch
korrekt abgefasst sein, es muss sich jedoch eindeutig daraus ergeben, dass sich der
Schuldner zur Zahlung verpflichtet fühlt (Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin
[Hrsg.], Basler Kommentar, SchKG I, Zürich/Basel/Genf 2010, 2. A., N. 21 zu Art. 82
SchKG). Falls sich eine Schuldanerkennung höchstens aus konkludenten Tatsachen
ergibt oder falls der Sinn oder die Auslegung des Rechtsöffnungstitels zweifelhaft ist,
darf die provisorische Rechtsöffnung nach anerkannten Grundsätzen nicht erteilt
werden (Bundesgerichtsurteil 5P.449/2002 vom 20. Februar 2003 E. 3). Eine
Schuldanerkennung, die nicht in einer öffentlichen Urkunde festgestellt wird, muss vom
Schuldner eigenhändig unterschrieben sein (Vock, a.a.O., N. 14 zu Art. 82 SchKG).
Der Schuldner muss identisch mit demjenigen sein, der das Schuldbekenntnis
abgegeben hat (Staehelin, a.a.O., N. 51 zu Art. 82 SchKG). Bestehen Zweifel über die
Identität des Betriebenen mit dem Verpflichteten ist das Rechtsöffnungsbegehren
abzuweisen (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 180). Haben sich mehrere
Personen ohne solidarische Verpflichtung gemeinsam verpflichtet, so kann gegen die
einzelnen Schuldner nur für ihre anteilsmässige Quote Rechtsöffnung erteilt werden
(Staehelin, a.a.O., N. 52 zu Art. 82 SchKG mit Hinweisen).
c) Die provisorische Rechtsöffnung wurde vom Beschwerdeführer gestützt auf
folgende Vereinbarung, von X__________ und D__________ und Y__________ am
Darlehensvertrag
zwischen
Fam. Y__________, des E__________
als Darleiher einerseits
und
Fam. D__________, des F__________
als Borger anderseits
Darlehensbedingungen:
Der Darleiher räümt dem Borger ein Darlehen im Umfang von
CHF 100'000.- (einhunderttausend 0/00 Schweizer Franken)
Dieser Darlehensvertrag gilt als Quittung.
Die Zinszahlungen erfolgen jährlich; Verfalltag jeweils der 24 August, erstmals per 24 Aug. 2005.
Der Zinsfuss beträgt 5% (fünf Prozent).
Die Darlehensdauer beträgt 3 Jahre. Der Borger kann aber im gegenseitigen Einverständnis mit dem
Darleiher die Summe oder Teilzahlungen bereits früher leisten. Der Zins wird dann jeweils auf die
Restschuld nach Kalendertagen abgerechnet.
Das Darlehen ist während der Laufzeit von 3 Jahren nicht kündbar.
Die Rückzahlung des Darlehens wird wie folgt vereinbart:
Fr. 25’000.-
Fr. 25'000.-
Fr. 25’000.-
Fr. 25’000.-
Mit obigen Vereinbarungen einverstanden erklären sich
Grächen/St.Niklaus, 24 August 2004
Die Darleiher: (Unterschrift Y____________) Die Borger: (Unterschriften D__________ und X__________)
d) aa) Nach Lehre und Rechsprechung bildet ein vom Borger unterzeichneter Vertrag
über ein verzinsliches Darlehen einen Rechtsöffnungstitel für die Rückzahlung des
Darlehens und den darin vereinbarten Zins (Vock, a.a.O., N. 24 zu Art. 82 SchKG). Ein
Solidarschuldverhältnis kommt gemäss Art. 143 OR ausser in den vom Gesetz
vorgesehenen Fällen durch Vertrag zustande. Es entsteht dadurch, dass jeder einzelne
Schuldner dem Gläubiger die Erfüllung der ganzen Schuld verspricht. Die
ausdrückliche Verwendung von Begriffen wie „solidarisch“, „einer für alle“, „als
Gesamtschuldner“
ist
hierbei
nicht
erforderlich
(Heierli/Schnyder,
in:
Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR,
stillschweigend aus den Umständen und dem sonstigen Inhalt des Vertrages als
gewollt ergeben (BGE 116 II 707 E.3; Staehelin, a.a.O., N. 52 zu Art. 82 SchKG mit
Hinweisen). Es sind die Erklärungen der Parteien auf Grund des Vertrauensprinzips so
auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den
gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 133 III 406 E.2.2,
132 III 24 E. 4, 130 III 417 E. 3.2, 122 III 420 E. 3a, je mit Hinweisen). Hierbei ist als
Vertragswille anzusehen, was vernünftig und redlich (korrekt) handelnde Parteien unter
den konkreten Umständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte oder ihr
sonstiges Verhalten ausgedrückt und folglich – im Sinne eines sachgerechten
Resultats – gewollt haben würden (BGE 132 III 626 E. 3.1, 129 III 122). Primäres
Auslegungsmittel
ist
der
Wortlaut;
ergänzend
sind
die
Umstände
des
Vertragsabschlusses und die Verkehrsübung zu berücksichtigen. Die Auslegung hat ex
tunc, nach Treu und Glauben, nicht formalistisch gemäss Buchstaben, ganzheitlich und
gesetzeskonform zu erfolgen (zum Ganzen vgl. Gauch/Schluep/Schmid/Rey,
Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 8. A., Zürich/Basel/Genf
2003, N. 1196 ff.).
bb) Vorliegend nahm die Vorinstanz an, die Benennung der Vertragspartei seitens der
Borger als „Fam. D__________“ spreche für eine Solidarschuldnerschaft. Dem
widerspricht die Beschwerdeführerin zu Recht. Denn vorab beinhaltet die Bezeichnung
„Familie“ nicht nur die Ehegatten D__________ und X__________, sondern
umschliesst ebenfalls deren Kinder, d.h. zumindest G__________, welcher die
Beschwerdeführerin vor erster Instanz vertreten hat. Dass dieser und allfällige weitere
Kinder ebenfalls solidarisch verpflichtet werden sollten, bringt der Beschwerdegegner
aber nicht vor und hiervon ging auch die Vorinstanz nicht aus. Ferner zitiert die
Vorinstanz nur einen Teil der Parteibezeichnung. Diese lautet nämlich vollständig:
„Fam. D__________, des F_________“. Der Zusatz „des F__________“ deutet jedoch
nicht auf eine Familie bzw. die Ehegatten, sondern auf eine Einzelperson als
Vertragspartei und spricht mithin gegen eine Solidarschuld. Aus der konkreten
Benennung der Vertragspartei lässt sich folglich eine Solidarschuldnerschaft der
Beschwerdeführerin nicht begründen. Ebenso wenig lässt sich allein aus dem
Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Darlehensvertrag nebst ihrem damaligen
Ehegatten unter der Bezeichnung „Die Borger“ unterzeichnete, darauf schliessen, dass
sowohl D__________ als auch X__________ dem Gläubiger gegenüber erklärten,
„jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld haften [zu] wolle[n] (Art. 143 Abs. 1
OR), sondern lediglich, dass sie sich im Sinne des Darlehensvertrags verpflichteten,
was
aber
auch
als
Teilschuldner
möglich
war.
Denn
ein
gemeinsamer
Vertragsabschluss reicht grundsätzlich nicht zur Begründung einer Solidarschuld (BGE
123 III 53 E. 5, 116 II 707 E. 3; Heierli/Schnyder, a.a.O., N. 7 zu Art. 143 OR mit
Hinweisen). Die Beschwerdeführerin bringt vor, es habe sich beim Darlehen vorab um
eine Mittelbeschaffung für das Baugeschäft ihres Ehegatten gehandelt. Für diesen
Einwand spricht, dass im eigentlichen Vertragsinhalt von dem Borger gesprochen wird,
d.h. die Vertragspartei im Singular und in der männlichen Form benannt wird. Die
konkrete Darlehenssumme lässt ferner einzig darauf schliessen, dass es sich
jedenfalls nicht um ein alltägliches familiäres Bedürfnis gehandelt haben kann, gibt
jedoch keine weiteren Hinweise auf den Darlehenszweck. Ebenso erlauben weder der
konkrete Rückzahlungszeitpunkt noch andere Umstände aus Sicht von redlich
handelnden Parteien den Schluss für eine Teil- oder aber für eine Solidarschuld.
Mithin lässt sich aus dem Darlehensvertrag selbst nicht auf eine Solidarschuldnerschaft
schliessen, womit es am Beschwerdegegner gelegen wäre, nach Massgabe von Art. 8
ZGB Umstände anzuführen, die auf eine Solidarschuldnerschaft deuten, was auch im
Rechtsöffnungsverfahren zulässig gewesen wäre (Heierli/Schnyder, a.a.O., N. 7 zu Art.
143 OR; ferner Staehelin, a.a.O., N. 52 zu Art. 82 SchKG). Als solche wurden in der
Rechtsprechung etwa die gemeinsame Geldaufnahme von Ehegatten für gemeinsame
Bedürfnisse wie den Bau eines Einfamilienhauses oder für Verpflichtungen aus einem
Gemeinschaftskonto anerkannt (ZWR 1992 S. 347; BGE 116 II 707 E. 3, je mit
Hinweisen). Da es der Beschwerdegegner jedoch versäumt hat aufzuzeigen, inwiefern
die Ehegatten mit der Geldaufnahme ein gemeinsames Ziel verfolgten und da die
Auslegung des vorgelegten Rechtsöffnungstitels zu keinen eindeutigen Resultaten
führt, ist die Rechtsöffnung für den vorliegend betriebenen Gesamtbetrag zu
verweigern.
e)
Die
Beschwerde
ist
mithin
begründet
und
gutzuheissen
und
der
Rechtsöffnungsentscheid ist aufzuheben. Bei diesem Verfahrensausgang kann die
rechtliche Beurteilung der weiteren Einwände der Beschwerdeführerin, namentlich der
Einwand betreffend die Aktivlegitimation des Beschwerdegegners, offen bleiben.
4. a) Das Gericht hat in seinem Entscheid die Prozesskosten von Amtes wegen
festzulegen (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die
Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden
Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach
kantonalem Recht (Art. 96 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend
den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden
(GTar) vom 11. Februar 2009, wobei gemäss Art. 1 Abs. 3 GTar die Bestimmungen der
Spezialgesetzgebung vorbehalten bleiben.
Die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom
das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezogen wird, für
seinen Entscheid eine Gebühr erheben kann, die höchstens das Anderthalbfache der
für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt. Art. 48 GebV SchKG sieht für einen
Streitwert von über Fr. 100'000.-- bis Fr. 1’000'000.-- eine Spruchgebühr von Fr. 70.--
bis Fr. 1’000.-- vor.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Der Bezirksrichter hat die Spruchgebühr
erstinstanzlich auf Fr. 405.-- festgesetzt, was angemessen erscheint. Die
Beschwerdeinstanz hat keine Veranlassung, diese anders festzulegen. Die
Gerichtsgebühr wird mit dem vom Beschwerdegegner erstinstanzlich geleisteten
Vorschuss von Fr. 405.-- verrechnet.
Für das Beschwerdeverfahren wird die Spruchgebühr auf Fr. 600.-- festgesetzt (Art. 61
Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Nach Verrechnung mit dem von der
Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss von Fr. 800.-- ist ihr Fr. 200.-- durch das
Kantonsgericht
zurückzuerstatten.
Der
Beschwerdegegner
schuldet
der
Beschwerdeführerin Fr. 600.-- für geleistete Vorschüsse.
b) Da der Beschwerdegegner unterliegt, steht ihm keine Parteientschädigung zu.
Demgegenüber
hat
die
anwaltlich
vertretene
Beschwerdeführerin,
die
eine
Parteientschädigung beantragt hat, Anspruch auf eine solche (Art. 106 Abs. 1 i.V.m.
Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger
Auslagen und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten
Fällen
eine
angemessene
Umtriebsentschädigung,
wenn
eine
Partei
nicht
berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Das Anwaltshonorar bemisst sich in Fällen, in welchen sich der Streitwert nicht
beziffern lässt, im gesetzlich vorgegebenen Rahmentarif nach der Natur und
Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich
aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar).
Bei Streitigkeiten, die im Bereich des SchKG zu einer Entschädigung berechtigen, wird
das Anwaltshonorar zwischen Fr. 250.-- und Fr. 3'300.-- festgesetzt (Art. 33 GTar),
womit sich für das vorliegende Verfahren, das Dossier war nicht umfangreich, die sich
stellenden Rechtsfragen leicht und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin konnte
sich auf eine knappe Beschwerdeschrift beschränken, eine Entschädigung von
Fr. 900.-- (inkl. Auslagen) rechtfertigt.
Demnach wird erkannt
vom 20. März 2012 aufgehoben und das Begehren um provisorische
Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxxxx des Betreibungsamtes C__________
abgewiesen.
werden Y__________ auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet.
Y__________ auferlegt. Nach Verrechnung mit dem geleisteten Vorschuss ist
X__________
Fr. 200.--
durch
das
Kantonsgericht
zurückzuerstatten.
Y__________ schuldet X__________ Fr. 600.-- für geleistete Vorschüsse.
Sitten, 21. August 2012