Provisional debt enforcement release denied for lack of solidarity

C3 12 55Kantonsgericht21.08.2012Granted

Zusammenfassung

X appealed a first-instance order granting Y provisional debt enforcement on a 2004 loan agreement signed by X and her then husband. The cantonal court held that the document did not clearly establish that X had undertaken a solidary obligation for the entire debt. The family designation and the contract wording were insufficient, and Y had not shown additional circumstances proving solidarity. The appeal was therefore upheld, the provisional release was refused, and costs and compensation were imposed on Y.

Regest

Art. 82 SchKG; provisional debt enforcement release requires a clear acknowledgment of debt. A signed loan contract can serve as a release title only if, under an objective interpretation, it unambiguously shows an unconditional obligation of the debtor to pay the claimed sum. Solidary liability under Art. 143 OR cannot be inferred from a mere joint signature or the designation of the borrowers as a family; solidarity must clearly result from the wording of the title itself or from proven surrounding circumstances. If the title leaves reasonable doubt as to whether the debtor is personally and fully bound, provisional release must be refused.

Gesamter Gesetzestext

C3 12 55

URTEIL VOM 21. AUGUST 2012

Kantonsgericht Wallis

Zivilkammer

Es wirken mit: Kantonsrichter Hermann Murmann, Gerichtsschreiber Dr. Rochus

Jossen

in Sachen

X__________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt A__________

gegen

Y__________ , Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt B__________

(provisorische Rechtsöffnung)


  • 2 -

Verfahren

A. Y__________ betrieb mit Zahlungsbefehl Nr. xxxxx des Betreibungsamtes

C__________ vom 9. Dezember 2011 X__________ (solidarisch mit D__________,

Betreibung Nr. xxxxx) für die Beträge von Fr. 25'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem

  1. September 2007, Fr. 25'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2008,

Fr. 25'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2008 und Fr. 25'000.-- nebst Zins zu

5 % seit dem 1. September 2008, zuzüglich den Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.--

und der Inkassogebühr von Fr. 500.--. Nachdem X__________ Rechtsvorschlag

erhoben hatte, verlangte Y__________ mit Eingabe vom 19. Januar 2012 die

provisorische Rechtsöffnung. Das Bezirksgericht C__________ gab dem von

Y__________ angehobenen Begehren um Gewährung der Rechtsöffnung gegen

X__________ mit Entscheid vom 20. März 2012 statt.

B. Dagegen reichte X__________ am 2. April 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht

mit folgenden Rechtsbegehren ein:

  1. Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 20. März 2012 im Verfahren BK 12 20 des

Bezirkgerichtes C__________ wird aufgehoben und in der Betreibung Nr. xxxxx des Betreibungs- und

Konkursamtes C__________ wird die provisorische Rechtsöffnung nicht gewährt.

  1. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Beschwerdegegners.

  2. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Das Bezirksgericht C__________ übermittelte dem Kantonsgericht am 10. April 2012

die betreffenden Akten und verzichtete am 24. April 2012 auf eine Stellungnahme.

X__________ reichte am 16. April 20012 eine weitere Eingabe ein und Y__________

nahm am 4. Mai 2012 zur Beschwerde Stellung und begehrte die kostenpflichtige

Beschwerdeabweisung.

Das Kantonsgericht stellt fest und zieht in Erwägung

1. a) Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a ZPO sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche

End- und Zwischenentscheide mit Beschwerde anfechtbar. Rechtsöffnungsentscheide

unterliegen laut Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO nicht der Berufung, können somit innert zehn

Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) mittels schriftlicher und

begründeter Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden, wobei ein

Einzelrichter entscheiden kann (Art. 319 ff. ZPO; Art. 30 Abs. 2 EGSchKG; Art. 5 Abs.

1 lit. b und Abs. 2 lit. c EGZPO).

b) Die klagende Partei muss gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO ein schutzwürdiges

Interesse haben. Im Rechtsmittelverfahren entspricht das Rechtsschutzinteresse der

Beschwer. Der Kläger muss somit durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein

(Zürcher,

in:

Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger

[Hrsg.],

Kommentar

zur


  • 3 -

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 12 ff. zu Art.

59 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist vorliegend, als Partei vor der Vorinstanz und

Betriebene, zur Anfechtung der Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung

legitimiert.

c) Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO),

weshalb darauf – unter Vorbehalt einer gehörigen Begründung – einzutreten ist.

2. Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich

unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

a) Die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung prüft die Beschwerdeinstanz mit freier

Kognition; die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen unterliegt

einer

beschränkten

Kognition

(Freiburghaus/Afheldt,

in:

Sutter-

Somm/Hasenböhler/Leuenberger

[Hrsg.],

Kommentar

zur

Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO).

b) In Übereinstimmung mit der bisherigen kantonalen Nichtigkeitsklage gilt für die

Beschwerde das Rügeprinzip, das sich aus der Begründungspflicht des Rechtsmittels

ergibt (Ducrot/Fux, Neue Gesetzgebung im Bereich der Gerichtsorganisation und der

Zivilprozessordnung: Praktische Auswirkungen im Kanton Wallis, ZWR 2011, S. 111;

Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Zürich 2010, N. 6

zu Art. 311 ZPO; Staehelin/Sthaehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2008, § 26

N.

42;

a.

M.:

Mathys,

in:

Baker

&

McKenzie

[Hrsg.],

Schweizerische

Zivilprozessordnung

[ZPO],

Bern

2010,

N.

19

zu

Art.

311

ZPO).

Die

Rechtsmittelinstanz prüft demnach lediglich die in der Beschwerde vorgebrachten und

genügend substanziierten Rügen, wobei rein appellatorische Vorbringen diese

Anforderungen nicht erfüllen.

c) Im Beschwerdeverfahren sind zudem neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen

und neue Beweismittel von Gesetzes wegen bis auf einzelne besondere Vorbehalte

ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Diese negative Novenregelung entspricht

dem ausserordentlichen Charakter der Beschwerde, welche eher einer kantonalen

Nichtigkeitsbeschwerde als einem kantonalen Rekurs gleicht (Spühler, in: Spühler et.

al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 2

zu Art. 326 ZPO). Mithin führt die Beschwerde das erstinstanzliche Verfahren nicht

weiter, sondern die Beschwerdeinstanz urteilt nach den vor erster Instanz

abgenommenen Beweisen.

Massgebend ist also die Aktenlage, wie sie vor erster Instanz bestanden hat und

allfällig nachträglich eingereichte Beweismittel sind aus den Akten zu weisen.

3. a) Vorliegend rügt die Beschwerdeführerin vorab, der Rechtsöffnungsrichter habe

das als Rechtsöffnungstitel hinterlegte Schriftstück falsch ausgelegt. Der fragliche

Darlehensvertrag erbringe entgegen der Ansicht der Vorinstanz keinen Nachweis einer

Solidarschuld. Die Auslegung eines Rechtsöffnungstitels ist eine Rechtsfrage, weshalb

der Zivilkammer diesbezüglich volle Kognition zukommt.


  • 4 -

b) Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG kann der Richter die provisorische Rechtsöffnung

erteilen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder

durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und diese nicht durch

Einwendungen

des

Betriebenen

entkräftet

wird.

Wer

somit

provisorische

Rechtsöffnung begehrt, muss als Titel eine derartige Schuldanerkennung vorlegen.

Eine Schuldanerkennung liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose

Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht

bestimmbare und fällige Geldsumme zu zahlen (Vock, in: Hunkeler [Hrsg.],

Kurzkommentar zum Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, Basel 2009, N. 3 zu Art.

82 SchKG). Dabei kann sich die Schuldanerkennung auch aus einer Gesamtheit von

Urkunden ergeben, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen. Dies

bedeutet, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld

betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. verweisen muss

(BGE 136 III 627 E. 2 mit Hinweis). Die Schuldanerkennung muss nicht juristisch

korrekt abgefasst sein, es muss sich jedoch eindeutig daraus ergeben, dass sich der

Schuldner zur Zahlung verpflichtet fühlt (Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin

[Hrsg.], Basler Kommentar, SchKG I, Zürich/Basel/Genf 2010, 2. A., N. 21 zu Art. 82

SchKG). Falls sich eine Schuldanerkennung höchstens aus konkludenten Tatsachen

ergibt oder falls der Sinn oder die Auslegung des Rechtsöffnungstitels zweifelhaft ist,

darf die provisorische Rechtsöffnung nach anerkannten Grundsätzen nicht erteilt

werden (Bundesgerichtsurteil 5P.449/2002 vom 20. Februar 2003 E. 3). Eine

Schuldanerkennung, die nicht in einer öffentlichen Urkunde festgestellt wird, muss vom

Schuldner eigenhändig unterschrieben sein (Vock, a.a.O., N. 14 zu Art. 82 SchKG).

Der Schuldner muss identisch mit demjenigen sein, der das Schuldbekenntnis

abgegeben hat (Staehelin, a.a.O., N. 51 zu Art. 82 SchKG). Bestehen Zweifel über die

Identität des Betriebenen mit dem Verpflichteten ist das Rechtsöffnungsbegehren

abzuweisen (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 180). Haben sich mehrere

Personen ohne solidarische Verpflichtung gemeinsam verpflichtet, so kann gegen die

einzelnen Schuldner nur für ihre anteilsmässige Quote Rechtsöffnung erteilt werden

(Staehelin, a.a.O., N. 52 zu Art. 82 SchKG mit Hinweisen).

c) Die provisorische Rechtsöffnung wurde vom Beschwerdeführer gestützt auf

folgende Vereinbarung, von X__________ und D__________ und Y__________ am

  1. August 2004 unterzeichnet, beantragt und vom Rechtsöffnungsrichter erteilt:

Darlehensvertrag

zwischen

Fam. Y__________, des E__________

als Darleiher einerseits

und

Fam. D__________, des F__________

als Borger anderseits

Darlehensbedingungen:

Der Darleiher räümt dem Borger ein Darlehen im Umfang von

CHF 100'000.- (einhunderttausend 0/00 Schweizer Franken)

Dieser Darlehensvertrag gilt als Quittung.


  • 5 -

Die Zinszahlungen erfolgen jährlich; Verfalltag jeweils der 24 August, erstmals per 24 Aug. 2005.

Der Zinsfuss beträgt 5% (fünf Prozent).

Die Darlehensdauer beträgt 3 Jahre. Der Borger kann aber im gegenseitigen Einverständnis mit dem

Darleiher die Summe oder Teilzahlungen bereits früher leisten. Der Zins wird dann jeweils auf die

Restschuld nach Kalendertagen abgerechnet.

Das Darlehen ist während der Laufzeit von 3 Jahren nicht kündbar.

Die Rückzahlung des Darlehens wird wie folgt vereinbart:

  1. Rate per Ende August 2007

Fr. 25’000.-

  1. Rate per Ende Dezember 2007

Fr. 25'000.-

  1. Rate per Ende April 2008

Fr. 25’000.-

  1. Rate per Ende August 2008

Fr. 25’000.-

Mit obigen Vereinbarungen einverstanden erklären sich

Grächen/St.Niklaus, 24 August 2004

Die Darleiher: (Unterschrift Y____________) Die Borger: (Unterschriften D__________ und X__________)

d) aa) Nach Lehre und Rechsprechung bildet ein vom Borger unterzeichneter Vertrag

über ein verzinsliches Darlehen einen Rechtsöffnungstitel für die Rückzahlung des

Darlehens und den darin vereinbarten Zins (Vock, a.a.O., N. 24 zu Art. 82 SchKG). Ein

Solidarschuldverhältnis kommt gemäss Art. 143 OR ausser in den vom Gesetz

vorgesehenen Fällen durch Vertrag zustande. Es entsteht dadurch, dass jeder einzelne

Schuldner dem Gläubiger die Erfüllung der ganzen Schuld verspricht. Die

ausdrückliche Verwendung von Begriffen wie „solidarisch“, „einer für alle“, „als

Gesamtschuldner“

ist

hierbei

nicht

erforderlich

(Heierli/Schnyder,

in:

Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR,

  1. A., Basel 2011, N. 6 zu Art. 143 OR). Die solidarische Verpflichtung kann sich auch

stillschweigend aus den Umständen und dem sonstigen Inhalt des Vertrages als

gewollt ergeben (BGE 116 II 707 E.3; Staehelin, a.a.O., N. 52 zu Art. 82 SchKG mit

Hinweisen). Es sind die Erklärungen der Parteien auf Grund des Vertrauensprinzips so

auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den

gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 133 III 406 E.2.2,

132 III 24 E. 4, 130 III 417 E. 3.2, 122 III 420 E. 3a, je mit Hinweisen). Hierbei ist als

Vertragswille anzusehen, was vernünftig und redlich (korrekt) handelnde Parteien unter

den konkreten Umständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte oder ihr

sonstiges Verhalten ausgedrückt und folglich – im Sinne eines sachgerechten

Resultats – gewollt haben würden (BGE 132 III 626 E. 3.1, 129 III 122). Primäres

Auslegungsmittel

ist

der

Wortlaut;

ergänzend

sind

die

Umstände

des

Vertragsabschlusses und die Verkehrsübung zu berücksichtigen. Die Auslegung hat ex

tunc, nach Treu und Glauben, nicht formalistisch gemäss Buchstaben, ganzheitlich und

gesetzeskonform zu erfolgen (zum Ganzen vgl. Gauch/Schluep/Schmid/Rey,

Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 8. A., Zürich/Basel/Genf

2003, N. 1196 ff.).

bb) Vorliegend nahm die Vorinstanz an, die Benennung der Vertragspartei seitens der

Borger als „Fam. D__________“ spreche für eine Solidarschuldnerschaft. Dem

widerspricht die Beschwerdeführerin zu Recht. Denn vorab beinhaltet die Bezeichnung

„Familie“ nicht nur die Ehegatten D__________ und X__________, sondern


  • 6 -

umschliesst ebenfalls deren Kinder, d.h. zumindest G__________, welcher die

Beschwerdeführerin vor erster Instanz vertreten hat. Dass dieser und allfällige weitere

Kinder ebenfalls solidarisch verpflichtet werden sollten, bringt der Beschwerdegegner

aber nicht vor und hiervon ging auch die Vorinstanz nicht aus. Ferner zitiert die

Vorinstanz nur einen Teil der Parteibezeichnung. Diese lautet nämlich vollständig:

„Fam. D__________, des F_________“. Der Zusatz „des F__________“ deutet jedoch

nicht auf eine Familie bzw. die Ehegatten, sondern auf eine Einzelperson als

Vertragspartei und spricht mithin gegen eine Solidarschuld. Aus der konkreten

Benennung der Vertragspartei lässt sich folglich eine Solidarschuldnerschaft der

Beschwerdeführerin nicht begründen. Ebenso wenig lässt sich allein aus dem

Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Darlehensvertrag nebst ihrem damaligen

Ehegatten unter der Bezeichnung „Die Borger“ unterzeichnete, darauf schliessen, dass

sowohl D__________ als auch X__________ dem Gläubiger gegenüber erklärten,

„jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld haften [zu] wolle[n] (Art. 143 Abs. 1

OR), sondern lediglich, dass sie sich im Sinne des Darlehensvertrags verpflichteten,

was

aber

auch

als

Teilschuldner

möglich

war.

Denn

ein

gemeinsamer

Vertragsabschluss reicht grundsätzlich nicht zur Begründung einer Solidarschuld (BGE

123 III 53 E. 5, 116 II 707 E. 3; Heierli/Schnyder, a.a.O., N. 7 zu Art. 143 OR mit

Hinweisen). Die Beschwerdeführerin bringt vor, es habe sich beim Darlehen vorab um

eine Mittelbeschaffung für das Baugeschäft ihres Ehegatten gehandelt. Für diesen

Einwand spricht, dass im eigentlichen Vertragsinhalt von dem Borger gesprochen wird,

d.h. die Vertragspartei im Singular und in der männlichen Form benannt wird. Die

konkrete Darlehenssumme lässt ferner einzig darauf schliessen, dass es sich

jedenfalls nicht um ein alltägliches familiäres Bedürfnis gehandelt haben kann, gibt

jedoch keine weiteren Hinweise auf den Darlehenszweck. Ebenso erlauben weder der

konkrete Rückzahlungszeitpunkt noch andere Umstände aus Sicht von redlich

handelnden Parteien den Schluss für eine Teil- oder aber für eine Solidarschuld.

Mithin lässt sich aus dem Darlehensvertrag selbst nicht auf eine Solidarschuldnerschaft

schliessen, womit es am Beschwerdegegner gelegen wäre, nach Massgabe von Art. 8

ZGB Umstände anzuführen, die auf eine Solidarschuldnerschaft deuten, was auch im

Rechtsöffnungsverfahren zulässig gewesen wäre (Heierli/Schnyder, a.a.O., N. 7 zu Art.

143 OR; ferner Staehelin, a.a.O., N. 52 zu Art. 82 SchKG). Als solche wurden in der

Rechtsprechung etwa die gemeinsame Geldaufnahme von Ehegatten für gemeinsame

Bedürfnisse wie den Bau eines Einfamilienhauses oder für Verpflichtungen aus einem

Gemeinschaftskonto anerkannt (ZWR 1992 S. 347; BGE 116 II 707 E. 3, je mit

Hinweisen). Da es der Beschwerdegegner jedoch versäumt hat aufzuzeigen, inwiefern

die Ehegatten mit der Geldaufnahme ein gemeinsames Ziel verfolgten und da die

Auslegung des vorgelegten Rechtsöffnungstitels zu keinen eindeutigen Resultaten

führt, ist die Rechtsöffnung für den vorliegend betriebenen Gesamtbetrag zu

verweigern.

e)

Die

Beschwerde

ist

mithin

begründet

und

gutzuheissen

und

der

Rechtsöffnungsentscheid ist aufzuheben. Bei diesem Verfahrensausgang kann die

rechtliche Beurteilung der weiteren Einwände der Beschwerdeführerin, namentlich der

Einwand betreffend die Aktivlegitimation des Beschwerdegegners, offen bleiben.


  • 7 -

4. a) Das Gericht hat in seinem Entscheid die Prozesskosten von Amtes wegen

festzulegen (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die

Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden

Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach

kantonalem Recht (Art. 96 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend

den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden

(GTar) vom 11. Februar 2009, wobei gemäss Art. 1 Abs. 3 GTar die Bestimmungen der

Spezialgesetzgebung vorbehalten bleiben.

Die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom

  1. September 1996 (GebV SchKG) bestimmt in Art. 61, dass das obere Gericht, an

das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezogen wird, für

seinen Entscheid eine Gebühr erheben kann, die höchstens das Anderthalbfache der

für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt. Art. 48 GebV SchKG sieht für einen

Streitwert von über Fr. 100'000.-- bis Fr. 1’000'000.-- eine Spruchgebühr von Fr. 70.--

bis Fr. 1’000.-- vor.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Der Bezirksrichter hat die Spruchgebühr

erstinstanzlich auf Fr. 405.-- festgesetzt, was angemessen erscheint. Die

Beschwerdeinstanz hat keine Veranlassung, diese anders festzulegen. Die

Gerichtsgebühr wird mit dem vom Beschwerdegegner erstinstanzlich geleisteten

Vorschuss von Fr. 405.-- verrechnet.

Für das Beschwerdeverfahren wird die Spruchgebühr auf Fr. 600.-- festgesetzt (Art. 61

Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Nach Verrechnung mit dem von der

Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss von Fr. 800.-- ist ihr Fr. 200.-- durch das

Kantonsgericht

zurückzuerstatten.

Der

Beschwerdegegner

schuldet

der

Beschwerdeführerin Fr. 600.-- für geleistete Vorschüsse.

b) Da der Beschwerdegegner unterliegt, steht ihm keine Parteientschädigung zu.

Demgegenüber

hat

die

anwaltlich

vertretene

Beschwerdeführerin,

die

eine

Parteientschädigung beantragt hat, Anspruch auf eine solche (Art. 106 Abs. 1 i.V.m.

Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger

Auslagen und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten

Fällen

eine

angemessene

Umtriebsentschädigung,

wenn

eine

Partei

nicht

berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Das Anwaltshonorar bemisst sich in Fällen, in welchen sich der Streitwert nicht

beziffern lässt, im gesetzlich vorgegebenen Rahmentarif nach der Natur und

Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich

aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar).

Bei Streitigkeiten, die im Bereich des SchKG zu einer Entschädigung berechtigen, wird

das Anwaltshonorar zwischen Fr. 250.-- und Fr. 3'300.-- festgesetzt (Art. 33 GTar),

womit sich für das vorliegende Verfahren, das Dossier war nicht umfangreich, die sich

stellenden Rechtsfragen leicht und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin konnte


  • 8 -

sich auf eine knappe Beschwerdeschrift beschränken, eine Entschädigung von

Fr. 900.-- (inkl. Auslagen) rechtfertigt.

Demnach wird erkannt

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Rechtsöffnungsrichters

vom 20. März 2012 aufgehoben und das Begehren um provisorische

Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxxxx des Betreibungsamtes C__________

abgewiesen.

  1. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 405.--

werden Y__________ auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet.

  1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- werden

Y__________ auferlegt. Nach Verrechnung mit dem geleisteten Vorschuss ist

X__________

Fr. 200.--

durch

das

Kantonsgericht

zurückzuerstatten.

Y__________ schuldet X__________ Fr. 600.-- für geleistete Vorschüsse.

  1. Y__________ bezahlt X__________ eine Parteientschädigung von Fr. 900.--.

Sitten, 21. August 2012

Schlagwörter

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