C3 12 46
JUGCIV
C3 12 46
ENTSCHEID VOM 6. JUNI 2012
Kantonsgericht Wallis
Zivilkammer
Es wirken mit: Kantonsrichter Hermann Murmann, Gerichtsschreiber Dr. Rochus
Jossen
In Sachen
X__________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin A__________
gegen
Y__________ , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin B__________
(Rückzug)
Nach Einsicht in die Beschwerde vom 11. März 2012, mit welcher sich X__________
gegen den Entscheid des Bezirksgerichts C__________ vom 1. März 2012 richtete;
nach Einsicht in das Schreiben von Rechtsanwältin A__________ vom 5. Juni 2012,
mit welchem sie die Vertretung von X__________ anzeigte und gleichzeitig die
Beschwerde vom 11. März 2012 zurückzog;
nach Einsicht in die übrigen Akten;
erwägend, dass gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Rechtspflege vom
worunter auch der Beschwerderückzug fällt, der Präsident eines Kollegialgerichts oder
ein delegierter Richter ohne Verhandlung und ohne Schriftenwechsel als Einzelrichter
entscheiden kann;
erwägend, dass der Rückzug eines Rechtsmittels bis zur Erledigung des Rechtsmittels
durch die Rechtsmittelinstanz erklärt werden kann (vgl. statt aller Reetz, in: Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.],
Kommentar
zur
Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N. 39 zu Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO
mit
Hinweisen)
und
somit
vorliegend
das
Verfahren
C3
12
46
infolge
Beschwerderückzugs als erledigt vom Geschäftsverzeichnis des Kantonsgerichts
abgeschrieben werden kann;
erwägend, dass demnach X__________ die Kosten dieses Entscheids zu tragen hat
(Art. 106 Abs. 1 ZPO), die auf Fr. 100.-- festgesetzt werden (Art. 13 Abs. 1, Art. 14
Abs. 1, 18, 19 GTar) und mit dem Kostenvorschuss verrechnet werden (Art. 111 Abs. 1
ZPO), sodass ihm Fr. 700.-- zurückzuerstatten sind;
erwägend,
dass
keine
Parteientschädigungen
zuzusprechen
sind,
da
der
Beschwerdeführer als unterliegende Partei und die Beschwerdegegnerin, bei welcher
keine Stellungnahme eingeholt wurde, mangels Aufwands keinen Anspruch auf eine
solche haben (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO);
Demnach wird erkannt
Das Verfahren C3 12 46 wird infolge Beschwerderückzugs als erledigt vom
Geschäftsverzeichnis des Kantonsgerichts abgeschrieben.
Die Kosten dieses Entscheids von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Nach
Verrechnung
mit
dem
Kostenvorschuss
sind
dem
Beschwerdeführer Fr. 700.-- zurückzuerstatten.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 6. Juni 2012