Lawyer may represent client after settlement talks

C3 12 44Kantonsgericht01.02.2013Confirmed

Zusammenfassung

The Cantonal Court upheld the district court's refusal to exclude lawyer Z. from representing Y. AG. Although Z. had negotiated and drafted the disputed agreement in the underlying parking-situation dispute, he had acted exclusively for his client and not as joint counsel. The court held that the ZPO does not per se prohibit a lawyer from being a witness while continuing to act as counsel. Because the relevant facts were clearly documented and the proposed testimony did not create a concrete professional conflict, no withdrawal of the mandate was required.

Regest

Art. 12 BGFA; Art. 160 Abs. 1 lit. a, Art. 166 Abs. 1 lit. b and Art. 169 ZPO: representation by counsel who previously negotiated and drafted a settlement agreement; no automatic exclusion merely because the lawyer may also be a witness. Art. 12 BGFA governs conflicts and independence, but a withdrawal order requires a concrete risk of conflict grounded in disputed, legally relevant facts. Where the decisive facts are clear from the file and the lawyer acted solely for one party without joint advice or access to confidential opposing-party information, continued representation is permissible (consid. 4.1-4.3.2).

Gesamter Gesetzestext

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RVJ / ZWR 2013

Zivilprozessrecht – Vertretungsbefugnis - KGE (Zivilkammer) vom

1. Februar 2013, X. AG u.a. c. Y. AG - TCV C3 12 44

Vertretungsbefugnis des Rechtsanwalts vor Gericht nach vorpro-

zessualen Vergleichsverhandlungen

  • Ein Anwalt, welcher für seine Mandantin mit der Gegenpartei eine Vereinbarung zur

Streitbeilegung aushandelt, darf, sofern er dabei klarstellt, dass er keine gemeinsame

Beratung anbietet und ausschliesslich die Interessen der eigenen Partei wahrnimmt,

diese später grundsätzlich auch vor den Gerichtsbehörden vertreten (E. 4.1 – 4.3).

  • Die ZPO schliesst die Zeugenaussage des Anwalts bei gleichzeitiger Parteivertretung

nicht aus (Art. 160 Abs. 1 lit. a, Art. 166 Abs. 1 lit. b und Art. 169 ZPO). Ein solcher

Ausschluss kann jedoch im Standesrecht bzw. in Art. 12 BGFA begründet sein

(E. 4.3.1).

  • Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich ein Ausschluss nicht, da die rechtserheblichen

und umstrittenen Tatsachenbehauptungen in den Akten klar ausgewiesen sind und

der Rechtsvertreter bei einer allfälligen Zeugenaussage nicht Gefahr läuft, seine

anwaltlichen Pflichten zu verletzen (E. 4.3.2).

Représentation en justice par l’avocat qui a mené des pourparlers

antérieurs au procès

  • Un avocat qui a négocié avec la partie adverse, au nom de sa mandante, une

convention en vue de régler le litige avant procès, peut en principe aussi représenter

celle-ci devant les autorités judiciaires, dans la mesure où il n’a pas fourni de

conseils communs et défend exclusivement les intérêts de cette dernière

(consid. 4.1-4.3).

  • Le CPC n’exclut pas le témoignage d’un avocat en cas de représentation simultanée

(art. 160 al. 1 let. a CPC ; art. 166 al. 1 let. b CPC et art. 169 CPC). Une telle exclu-

sion peut toutefois se fonder sur les usages professionnels, respectivement sur

l’art. 12 LLCA (consid. 4.3.1).

  • En l’espèce, l’exclusion ne se justifie pas, car les faits relevants litigieux ressortent

clairement du dossier et les déclarations éventuelles du mandataire ne risquent pas

de porter atteinte aux devoirs professionnels de l’avocat (consid. 4.3.2).

Verfahren (gekürzt)

Die Y. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Z., reichte am 17. November

2011 beim Bezirksgericht Visp Klage gegen die X. AG und weitere

Personen ein und verlangte in erster Linie, "[d]ie Beklagten seien zu

verpflichten, ihre Zustimmung zur Vereinbarung 'Regelung der Park-

platzsituation Q.' mit der Gemeinde I. zu erteilen, sowie die weitere

Umsetzung des Vertrags vom 08.03.2011 zu gewährleisten". Nach-

dem der damalige Rechtsanwalt der Beklagten sein Mandat nieder-


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gelegt hatte, reichte ihr neuer Rechtsvertreter am 9. Februar 2012

eine Klageantwort samt Widerklage ein; er beantragte zudem unter

Berufung auf Art. 12 BGFA, Rechtsanwalt Z. sei wegen eines Interes-

senkonflikts als Parteivertreter der Klägerin vom Verfahren aus-

zuschliessen. Mit Verfügung vom 24. Februar 2012 wies das Bezirks-

gericht den Antrag der Beklagten auf Verfahrensausschluss von

Rechtsanwalt Z. ab. Hiergegen gelangten die Beklagten mittels

Beschwerde an das Kantonsgericht und beantragten, Rechtsanwalt Z.

anzuweisen, sein Mandat im Zivilverfahren unverzüglich niederzu-

legen.

Aus den Erwägungen

4. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 12 BGFA, da

Rechtsanwalt Z. die strittige Vereinbarung [vom 8. März 2011] redi-

giert habe, weshalb die Unabhängigkeit seines Mandats nicht mehr

gewährleistet sei und zwangsläufig Interessenkonflikte entstünden,

zumal er im Zivilverfahren aufgrund seiner vorgängigen Tätigkeit

wesentliche Zeugenaussagen werde machen müssen. (…)

4.1 Art. 12 BGFA regelt die Berufspflichten der Anwälte abschlies-

send (BGE 136 III 296 E. 2.1, 130 II 270 E. 1.1 und 3.1.1). Zur Ausle-

gung von Art. 12 BGFA kann deshalb nur noch beschränkt auf kanto-

nale Regeln abgestellt werden, nämlich ausschliesslich insoweit, als

diese eine landesweit in nahezu allen Kantonen geltende Auffassung

zum Ausdruck bringen. Andernfalls wäre die bundesrechtliche Verein-

heitlichung der Berufspflichten gefährdet (BGE 131 I 223 E. 3.4, 130 II

270 E. 3.1.1). Die im eidgenössischen Anwaltsgesetz geregelten

Berufspflichten beziehen sich nicht nur auf die Beziehung des Anwalts

zum eigenen Klienten, sondern auf die gesamte Berufstätigkeit des

Rechtsanwalts (BGE 130 II 270 E. 3.2). Nach Art. 12 BGFA üben die

Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft

(lit. a) sowie unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verant-

wortung aus (lit. b). Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interes-

sen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich

oder privat in Beziehung stehen (lit. c).

4.2 Aufgrund der Ausführungen in E. 3 steht für die Zivilkammer fest,

dass Rechtsanwalt Z. im fraglichen Rechtsstreit ausschliesslich und


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einseitig die Interessen der Y. AG vertrat und nicht von beiden

Parteien zu einer gemeinsamen Rechtsberatung beigezogen wurde.

Überdies war die Gegenpartei (auch) im Rahmen der Vergleichsver-

handlungen, während derer die heute strittige Vereinbarung von

Rechtsanwalt Z. abgefasst wurde, durch Rechtsanwalt D. anwaltlich

verbeiständet. Mithin steht vorliegend keine Doppelvertretung infrage,

nach deren Verbot der Anwalt nicht in ein und derselben Streitsache

Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten darf, weil er sich dies-

falls weder für den einen noch für den anderen Klienten voll einsetzen

könnte (BGE 134 II 108 E. 3). Zudem hatte Rechtsanwalt Z. mangels

eines gemeinsamen Beratungsmandats entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführer auch nicht die Aufgabe, ausgewogene Verträge

vorzuschlagen mit der Folge, dass er in einer späteren Streitigkeit um

diese Verträge keine der beiden Parteien vertreten könnte (Testa, Die

zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber

dem Klienten, Diss. Zürich 2001, S. 104, 106). Mangels Mandats

kamen Rechtsanwalt Z. ebenso wenig vertrauliche Informationen zu,

welche er im jetzigen Prozess gegen die Beschwerdeführer verwen-

den könnte. Da von den Beschwerdeführern schliesslich nicht vorge-

bracht wird, Rechtsanwalt Z. habe sie in einer anderen Streitsache

vertreten, bestand bzw. besteht ihnen gegenüber keine Treuepflicht,

gegen welche der Anwalt mit der Vertretung der Beschwerdegegnerin

verstossen könnte.

4.3 Daher gilt in casu vielmehr der Grundsatz, dass ein Anwalt,

welcher im Vorfeld Verhandlungen zur Streiterledigung selbst mit

einer anwaltlich nicht vertretenen Gegenpartei führt, seine Mandantin

später auch vor den Gerichtsbehörden vertreten kann, solange er

klarstellt, dass keine gemeinsame Beratung angeboten wird, sondern

bei Aushandlung der Vereinbarung nur die Interessen der einen Partei

vertreten werden (Hess, Verbot von Interessenkollisionen bei

Prozessvertretungen und bei beratender Tätigkeit, Anwaltsrevue

2005, S. 25), was, sofern wie vorliegend auch die Gegenpartei anwalt-

lich vertreten war, erst recht gelten muss.

Zu beurteilen bleibt indessen, ob etwas Abweichendes daraus folgen

kann, dass es im laufenden Verfahren um das Zustandekommen und

die Durchsetzung einer Vereinbarung geht, an deren Abschluss

Rechtsanwalt Z. als Parteivertreter mitgewirkt und die er als solcher

zu Papier gebracht hat, und er daher, wie die Beschwerdeführer dies

vorbringen, zum Beweis von rechtserheblichen Tatsachen wesentliche


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Zeugenaussagen machen muss, welche zu einer Kollision seiner

Pflichten als Zeuge und als Rechtsvertreter der eigenen Partei führen

bzw. die Unabhängigkeit der Mandatsführung infrage stellen könnten

(vgl. ZWR 2004 S. 270).

4.3.1 Jedermann, d.h. die Parteien und Dritte, ist grundsätzlich zur

Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet und hat insbesondere

wahrheitsgemäss auszusagen (Art. 160 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Anwalt

ist als Parteivertreter nicht Partei und kann über Tatsachen Zeugnis

ablegen, die er unmittelbar wahrgenommen hat (Art. 169 ZPO). Er

kann die Mitwirkung verweigern, falls er sich wegen einer Verletzung

eines Geheimnisses nach Art. 321 StGB strafbar machen würde

(Art. 166 Abs. 1 lit. b ZPO), wobei die ZPO nicht danach unter-

scheidet, ob der Anwalt im laufenden Verfahren noch als Rechtsver-

treter tätig ist oder nicht. Die ZPO schliesst mithin die Zeugenaussage

des Anwalts bei gleichzeitiger Parteivertretung nicht aus.

Standesrechtlich ist es umstritten, ob ein anwaltlicher Parteivertreter,

wenn er für rechtserhebliche Tatsachen im Prozess als Zeuge in

Betracht kommt, die Prozessvertretung beibehalten kann (vgl. ZR 53

S. 356 f.; Weibel/Nägeli, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich

2010, N. 2 zu Art. 169 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur

zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N. 6 zu § 157).

Das Kantonsgericht hat in zwei veröffentlichten Entscheiden fest-

gehalten, dass die gleichzeitige Parteivertretung und Zeugenaussage

des Anwalts die anwaltlichen Pflichten zur Unabhängigkeit und zur

Vermeidung von Interessenkonflikten gefährden könne (ZWR 2004

S. 269 f. E. 6a/cc; ferner ZWR 1999 S. 199 ff.). Die Pflicht zur Nieder-

legung seines Mandats sei jedoch nicht absolut und es müsse verhin-

dert werden, dass die Anrufung des Anwalts als Zeugen dazu benutzt

werde, um ihn aus dem Verfahren auszuschliessen. Allein die

Möglichkeit, dass ein Anwalt im Prozess als Zeuge in Betracht kommt,

ist somit nicht ausreichend, um einen Interessenkonflikt oder die

fehlende Unabhängigkeit des Anwalts zu begründen. Hierzu muss die

Zeugenaussage, welche innert der vorgeschriebenen Frist und in der

zulässigen Form beantragt worden ist, bestrittene und rechtserhebli-

che Tatsachen betreffen. Allein sein Zeugnisverweigerungsrecht wie

auch das Einverständnis seines Mandanten stellen jedoch keine

Gründe dar, welche eine Weiterführung des Mandats erlauben (ZWR

2004 S. 270 E. 6 a/dd mit weiteren Hinweisen).


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4.3.2 Die Y. AG verlangt in ihrem primären Klagebegehren, die

Beklagten seien zu verpflichten, ihre Zustimmung zur Vereinbarung

„Regelung der Parkplatzsituation Q.“ zu erteilen und die weitere

Umsetzung des Vertrages vom 8. März 2011 zu gewährleisten. Subsi-

diär beantragt sie in Ziffer 2.1 – 2.8 ihrer Rechtsbegehren die

Umsetzung bzw. Einhaltung einzelner Vertragsbestandteile der

Vereinbarung vom 8. März 2011.

Mithin richtet sich ihre Klage vollumfänglich auf die Umsetzung der

Vereinbarung, die Rechtsanwalt Z. als Parteivertreter unstrittig

abgefasst hat. Sodann verlangt die Klägerin und Beschwerdegegnerin

in ihrem primären Rechtsbegehren die Unterzeichnung einer Verein-

barung, welche Rechtsanwalt Z. als ihr Vertreter ebenfalls verfasst

hat. Aufgrund des „Vertragsbruchs“ der Beklagten sah sie sich zur

Klage gezwungen, „um dem Vertrag vom 08.03.2011 zur Durch-

setzung zu verhelfen“. Insgesamt bildet der Vertrag vom 8. März 2011

folglich das Rechtsgeschäft, aus welchem die Klägerin ihre im Klage-

verfahren durchzusetzenden Forderungen geltend macht.

In ihrer Klageantwort und Widerklage bestreiten die Beklagten und

Beschwerdeführer zwar das rechtsgültige Zustandekommen der

fraglichen Vereinbarung. Sie begründen die fehlende Verbindlichkeit

der Vereinbarung jedoch einzig damit, dass diese unter dem „aus-

drücklichen Vorbehalt [stehe], dass die Gemeinde I. einer solchen

Parkplatzregelung verbindlich zustimmt“, wozu die Gemeinde nicht

bereit sei. Demnach ist eigentliches Prozessthema die Auslegung der

schriftlich hinterlegten Vereinbarung, insbesondere von deren Ziffer

II/1.2, und ist insoweit Beweisthema, ob die Gemeinde einer Park-

platzregelung gemäss Vertragsentwurf vom 30. Mai 2011, welcher

sich ebenso in den Akten befindet, zustimmt oder nicht. Hierzu ist

jedoch

die

Zeugeneinvernahme

von

Rechtsanwalt

Z.

weder

wesentlich, noch wurde sie von den Parteien beantragt.

Die Beklagten haben hingegen um die Zeugeneinvernahme von

Rechtsanwalt Z. zum Beweis dreier Tatsachenbehauptungen ersucht,

nämlich, dass dieser in vorliegender Angelegenheit für die Y. AG die

Verhandlungen geführt sowie die Verträge redigiert habe und als

Treuhandstelle aufgetreten sei und nun den Prozess über den

redigierten Vertrag führe, dass er als Notar aufgetreten sei und

offenbar die Unterschrift von C. beglaubigt habe sowie dass er sich für

seine Arbeiten für die Y. AG von den Beklagten einen Betrag von


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Fr. 20'000.- habe überweisen lassen und offenbar bereits verwendet

habe, obwohl der Vorbehalt der Vereinbarung nicht eingetreten sei.

Bei diesen Tatsachenbehauptungen ist allerdings bereits zweifelhaft,

inwiefern sie für den infrage stehenden Rechtsstreit überhaupt rechts-

erheblich und darüber hinaus bestritten sind. In jedem Fall sind die

behaupteten Tatsachen durch Ziff. II 2.1 bzw. II 3.1 der Vereinbarung

sowie durch die entsprechenden Bankbelege und die Zustimmungser-

klärung/Löschungsbewilligung samt Unterschriftenbeglaubigung in

den Akten klar ausgewiesen, weshalb Rechtsanwalt Z. bei einer

allfälligen Zeugenaussage nicht Gefahr laufen könnte, seine anwaltli-

chen Pflichten zu verletzen. Folglich rechtfertigt die beantragte Zeu-

geneinvernahme seinen Ausschluss als Parteivertreter nicht.

Mit Urteil vom 4. Juli 2013 (4A_140/2013) trat das Bundesgericht auf

eine gegen vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde nicht ein.

Schlagwörter

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