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Zivilprozessrecht – Vertretungsbefugnis - KGE (Zivilkammer) vom
1. Februar 2013, X. AG u.a. c. Y. AG - TCV C3 12 44
Vertretungsbefugnis des Rechtsanwalts vor Gericht nach vorpro-
zessualen Vergleichsverhandlungen
Streitbeilegung aushandelt, darf, sofern er dabei klarstellt, dass er keine gemeinsame
Beratung anbietet und ausschliesslich die Interessen der eigenen Partei wahrnimmt,
diese später grundsätzlich auch vor den Gerichtsbehörden vertreten (E. 4.1 – 4.3).
nicht aus (Art. 160 Abs. 1 lit. a, Art. 166 Abs. 1 lit. b und Art. 169 ZPO). Ein solcher
Ausschluss kann jedoch im Standesrecht bzw. in Art. 12 BGFA begründet sein
(E. 4.3.1).
und umstrittenen Tatsachenbehauptungen in den Akten klar ausgewiesen sind und
der Rechtsvertreter bei einer allfälligen Zeugenaussage nicht Gefahr läuft, seine
anwaltlichen Pflichten zu verletzen (E. 4.3.2).
Représentation en justice par l’avocat qui a mené des pourparlers
antérieurs au procès
convention en vue de régler le litige avant procès, peut en principe aussi représenter
celle-ci devant les autorités judiciaires, dans la mesure où il n’a pas fourni de
conseils communs et défend exclusivement les intérêts de cette dernière
(consid. 4.1-4.3).
(art. 160 al. 1 let. a CPC ; art. 166 al. 1 let. b CPC et art. 169 CPC). Une telle exclu-
sion peut toutefois se fonder sur les usages professionnels, respectivement sur
l’art. 12 LLCA (consid. 4.3.1).
clairement du dossier et les déclarations éventuelles du mandataire ne risquent pas
de porter atteinte aux devoirs professionnels de l’avocat (consid. 4.3.2).
Verfahren (gekürzt)
Die Y. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Z., reichte am 17. November
2011 beim Bezirksgericht Visp Klage gegen die X. AG und weitere
Personen ein und verlangte in erster Linie, "[d]ie Beklagten seien zu
verpflichten, ihre Zustimmung zur Vereinbarung 'Regelung der Park-
platzsituation Q.' mit der Gemeinde I. zu erteilen, sowie die weitere
Umsetzung des Vertrags vom 08.03.2011 zu gewährleisten". Nach-
dem der damalige Rechtsanwalt der Beklagten sein Mandat nieder-
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gelegt hatte, reichte ihr neuer Rechtsvertreter am 9. Februar 2012
eine Klageantwort samt Widerklage ein; er beantragte zudem unter
Berufung auf Art. 12 BGFA, Rechtsanwalt Z. sei wegen eines Interes-
senkonflikts als Parteivertreter der Klägerin vom Verfahren aus-
zuschliessen. Mit Verfügung vom 24. Februar 2012 wies das Bezirks-
gericht den Antrag der Beklagten auf Verfahrensausschluss von
Rechtsanwalt Z. ab. Hiergegen gelangten die Beklagten mittels
Beschwerde an das Kantonsgericht und beantragten, Rechtsanwalt Z.
anzuweisen, sein Mandat im Zivilverfahren unverzüglich niederzu-
legen.
Aus den Erwägungen
4. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 12 BGFA, da
Rechtsanwalt Z. die strittige Vereinbarung [vom 8. März 2011] redi-
giert habe, weshalb die Unabhängigkeit seines Mandats nicht mehr
gewährleistet sei und zwangsläufig Interessenkonflikte entstünden,
zumal er im Zivilverfahren aufgrund seiner vorgängigen Tätigkeit
wesentliche Zeugenaussagen werde machen müssen. (…)
4.1 Art. 12 BGFA regelt die Berufspflichten der Anwälte abschlies-
send (BGE 136 III 296 E. 2.1, 130 II 270 E. 1.1 und 3.1.1). Zur Ausle-
gung von Art. 12 BGFA kann deshalb nur noch beschränkt auf kanto-
nale Regeln abgestellt werden, nämlich ausschliesslich insoweit, als
diese eine landesweit in nahezu allen Kantonen geltende Auffassung
zum Ausdruck bringen. Andernfalls wäre die bundesrechtliche Verein-
heitlichung der Berufspflichten gefährdet (BGE 131 I 223 E. 3.4, 130 II
270 E. 3.1.1). Die im eidgenössischen Anwaltsgesetz geregelten
Berufspflichten beziehen sich nicht nur auf die Beziehung des Anwalts
zum eigenen Klienten, sondern auf die gesamte Berufstätigkeit des
Rechtsanwalts (BGE 130 II 270 E. 3.2). Nach Art. 12 BGFA üben die
Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft
(lit. a) sowie unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verant-
wortung aus (lit. b). Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interes-
sen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich
oder privat in Beziehung stehen (lit. c).
4.2 Aufgrund der Ausführungen in E. 3 steht für die Zivilkammer fest,
dass Rechtsanwalt Z. im fraglichen Rechtsstreit ausschliesslich und
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einseitig die Interessen der Y. AG vertrat und nicht von beiden
Parteien zu einer gemeinsamen Rechtsberatung beigezogen wurde.
Überdies war die Gegenpartei (auch) im Rahmen der Vergleichsver-
handlungen, während derer die heute strittige Vereinbarung von
Rechtsanwalt Z. abgefasst wurde, durch Rechtsanwalt D. anwaltlich
verbeiständet. Mithin steht vorliegend keine Doppelvertretung infrage,
nach deren Verbot der Anwalt nicht in ein und derselben Streitsache
Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten darf, weil er sich dies-
falls weder für den einen noch für den anderen Klienten voll einsetzen
könnte (BGE 134 II 108 E. 3). Zudem hatte Rechtsanwalt Z. mangels
eines gemeinsamen Beratungsmandats entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführer auch nicht die Aufgabe, ausgewogene Verträge
vorzuschlagen mit der Folge, dass er in einer späteren Streitigkeit um
diese Verträge keine der beiden Parteien vertreten könnte (Testa, Die
zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber
dem Klienten, Diss. Zürich 2001, S. 104, 106). Mangels Mandats
kamen Rechtsanwalt Z. ebenso wenig vertrauliche Informationen zu,
welche er im jetzigen Prozess gegen die Beschwerdeführer verwen-
den könnte. Da von den Beschwerdeführern schliesslich nicht vorge-
bracht wird, Rechtsanwalt Z. habe sie in einer anderen Streitsache
vertreten, bestand bzw. besteht ihnen gegenüber keine Treuepflicht,
gegen welche der Anwalt mit der Vertretung der Beschwerdegegnerin
verstossen könnte.
4.3 Daher gilt in casu vielmehr der Grundsatz, dass ein Anwalt,
welcher im Vorfeld Verhandlungen zur Streiterledigung selbst mit
einer anwaltlich nicht vertretenen Gegenpartei führt, seine Mandantin
später auch vor den Gerichtsbehörden vertreten kann, solange er
klarstellt, dass keine gemeinsame Beratung angeboten wird, sondern
bei Aushandlung der Vereinbarung nur die Interessen der einen Partei
vertreten werden (Hess, Verbot von Interessenkollisionen bei
Prozessvertretungen und bei beratender Tätigkeit, Anwaltsrevue
2005, S. 25), was, sofern wie vorliegend auch die Gegenpartei anwalt-
lich vertreten war, erst recht gelten muss.
Zu beurteilen bleibt indessen, ob etwas Abweichendes daraus folgen
kann, dass es im laufenden Verfahren um das Zustandekommen und
die Durchsetzung einer Vereinbarung geht, an deren Abschluss
Rechtsanwalt Z. als Parteivertreter mitgewirkt und die er als solcher
zu Papier gebracht hat, und er daher, wie die Beschwerdeführer dies
vorbringen, zum Beweis von rechtserheblichen Tatsachen wesentliche
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Zeugenaussagen machen muss, welche zu einer Kollision seiner
Pflichten als Zeuge und als Rechtsvertreter der eigenen Partei führen
bzw. die Unabhängigkeit der Mandatsführung infrage stellen könnten
(vgl. ZWR 2004 S. 270).
4.3.1 Jedermann, d.h. die Parteien und Dritte, ist grundsätzlich zur
Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet und hat insbesondere
wahrheitsgemäss auszusagen (Art. 160 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Anwalt
ist als Parteivertreter nicht Partei und kann über Tatsachen Zeugnis
ablegen, die er unmittelbar wahrgenommen hat (Art. 169 ZPO). Er
kann die Mitwirkung verweigern, falls er sich wegen einer Verletzung
eines Geheimnisses nach Art. 321 StGB strafbar machen würde
(Art. 166 Abs. 1 lit. b ZPO), wobei die ZPO nicht danach unter-
scheidet, ob der Anwalt im laufenden Verfahren noch als Rechtsver-
treter tätig ist oder nicht. Die ZPO schliesst mithin die Zeugenaussage
des Anwalts bei gleichzeitiger Parteivertretung nicht aus.
Standesrechtlich ist es umstritten, ob ein anwaltlicher Parteivertreter,
wenn er für rechtserhebliche Tatsachen im Prozess als Zeuge in
Betracht kommt, die Prozessvertretung beibehalten kann (vgl. ZR 53
S. 356 f.; Weibel/Nägeli, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich
2010, N. 2 zu Art. 169 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur
zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N. 6 zu § 157).
Das Kantonsgericht hat in zwei veröffentlichten Entscheiden fest-
gehalten, dass die gleichzeitige Parteivertretung und Zeugenaussage
des Anwalts die anwaltlichen Pflichten zur Unabhängigkeit und zur
Vermeidung von Interessenkonflikten gefährden könne (ZWR 2004
S. 269 f. E. 6a/cc; ferner ZWR 1999 S. 199 ff.). Die Pflicht zur Nieder-
legung seines Mandats sei jedoch nicht absolut und es müsse verhin-
dert werden, dass die Anrufung des Anwalts als Zeugen dazu benutzt
werde, um ihn aus dem Verfahren auszuschliessen. Allein die
Möglichkeit, dass ein Anwalt im Prozess als Zeuge in Betracht kommt,
ist somit nicht ausreichend, um einen Interessenkonflikt oder die
fehlende Unabhängigkeit des Anwalts zu begründen. Hierzu muss die
Zeugenaussage, welche innert der vorgeschriebenen Frist und in der
zulässigen Form beantragt worden ist, bestrittene und rechtserhebli-
che Tatsachen betreffen. Allein sein Zeugnisverweigerungsrecht wie
auch das Einverständnis seines Mandanten stellen jedoch keine
Gründe dar, welche eine Weiterführung des Mandats erlauben (ZWR
2004 S. 270 E. 6 a/dd mit weiteren Hinweisen).
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4.3.2 Die Y. AG verlangt in ihrem primären Klagebegehren, die
Beklagten seien zu verpflichten, ihre Zustimmung zur Vereinbarung
„Regelung der Parkplatzsituation Q.“ zu erteilen und die weitere
Umsetzung des Vertrages vom 8. März 2011 zu gewährleisten. Subsi-
diär beantragt sie in Ziffer 2.1 – 2.8 ihrer Rechtsbegehren die
Umsetzung bzw. Einhaltung einzelner Vertragsbestandteile der
Vereinbarung vom 8. März 2011.
Mithin richtet sich ihre Klage vollumfänglich auf die Umsetzung der
Vereinbarung, die Rechtsanwalt Z. als Parteivertreter unstrittig
abgefasst hat. Sodann verlangt die Klägerin und Beschwerdegegnerin
in ihrem primären Rechtsbegehren die Unterzeichnung einer Verein-
barung, welche Rechtsanwalt Z. als ihr Vertreter ebenfalls verfasst
hat. Aufgrund des „Vertragsbruchs“ der Beklagten sah sie sich zur
Klage gezwungen, „um dem Vertrag vom 08.03.2011 zur Durch-
setzung zu verhelfen“. Insgesamt bildet der Vertrag vom 8. März 2011
folglich das Rechtsgeschäft, aus welchem die Klägerin ihre im Klage-
verfahren durchzusetzenden Forderungen geltend macht.
In ihrer Klageantwort und Widerklage bestreiten die Beklagten und
Beschwerdeführer zwar das rechtsgültige Zustandekommen der
fraglichen Vereinbarung. Sie begründen die fehlende Verbindlichkeit
der Vereinbarung jedoch einzig damit, dass diese unter dem „aus-
drücklichen Vorbehalt [stehe], dass die Gemeinde I. einer solchen
Parkplatzregelung verbindlich zustimmt“, wozu die Gemeinde nicht
bereit sei. Demnach ist eigentliches Prozessthema die Auslegung der
schriftlich hinterlegten Vereinbarung, insbesondere von deren Ziffer
II/1.2, und ist insoweit Beweisthema, ob die Gemeinde einer Park-
platzregelung gemäss Vertragsentwurf vom 30. Mai 2011, welcher
sich ebenso in den Akten befindet, zustimmt oder nicht. Hierzu ist
jedoch
die
Zeugeneinvernahme
von
Rechtsanwalt
Z.
weder
wesentlich, noch wurde sie von den Parteien beantragt.
Die Beklagten haben hingegen um die Zeugeneinvernahme von
Rechtsanwalt Z. zum Beweis dreier Tatsachenbehauptungen ersucht,
nämlich, dass dieser in vorliegender Angelegenheit für die Y. AG die
Verhandlungen geführt sowie die Verträge redigiert habe und als
Treuhandstelle aufgetreten sei und nun den Prozess über den
redigierten Vertrag führe, dass er als Notar aufgetreten sei und
offenbar die Unterschrift von C. beglaubigt habe sowie dass er sich für
seine Arbeiten für die Y. AG von den Beklagten einen Betrag von
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Fr. 20'000.- habe überweisen lassen und offenbar bereits verwendet
habe, obwohl der Vorbehalt der Vereinbarung nicht eingetreten sei.
Bei diesen Tatsachenbehauptungen ist allerdings bereits zweifelhaft,
inwiefern sie für den infrage stehenden Rechtsstreit überhaupt rechts-
erheblich und darüber hinaus bestritten sind. In jedem Fall sind die
behaupteten Tatsachen durch Ziff. II 2.1 bzw. II 3.1 der Vereinbarung
sowie durch die entsprechenden Bankbelege und die Zustimmungser-
klärung/Löschungsbewilligung samt Unterschriftenbeglaubigung in
den Akten klar ausgewiesen, weshalb Rechtsanwalt Z. bei einer
allfälligen Zeugenaussage nicht Gefahr laufen könnte, seine anwaltli-
chen Pflichten zu verletzen. Folglich rechtfertigt die beantragte Zeu-
geneinvernahme seinen Ausschluss als Parteivertreter nicht.
Mit Urteil vom 4. Juli 2013 (4A_140/2013) trat das Bundesgericht auf
eine gegen vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde nicht ein.