Cost advance and legal aid in new-asset objection proceedings

C3 12 39Kantonsgericht20.09.2012Dismissed

Zusammenfassung

The appellant challenged a cost advance and the refusal of legal aid in summary proceedings about an objection for lack of new assets. The Kantonsgericht held that, under Art. 265a SchKG, the debtor is the party who initiates the judicial procedure by raising the objection and may therefore be required to pay the advance. It also found no indigence: the appellant’s monthly surplus, even on a favorable calculation, was sufficient to meet the modest expected costs within a reasonable period. The appeal was dismissed, and costs were imposed on the appellant.

Regest

Art. 265a SchKG; Art. 98 ZPO; Art. 117 lit. a ZPO; cost advance and legal aid in proceedings concerning the objection for lack of new assets. In proceedings under Art. 265a SchKG, the debtor who raises the objection of lack of new assets is the procedural initiator for purposes of the cost advance; the fact that the debt enforcement office forwards the objection ex officio does not shift the cost-bearing role to the creditor. Indigence under Art. 117 lit. a ZPO is assessed from the economic situation at the time of the request and by comparing the available monthly surplus with the foreseeable procedural costs; legal aid is denied where the surplus enables payment of those costs within a reasonably short period (consid. 3-4).

Gesamter Gesetzestext

JUGCIV

C3 12 39

URTEIL VOM VOM 20. SEPTEMBER 2012

Kantonsgericht Wallis

Zivilkammer

Es wirken mit: Kantonsrichter Hermann Murmann, Gerichtsschreiber Dr. Rochus

Jossen

In Sachen

X__________ , Beschwerdeführerin

gegen

Y__________ , Beschwerdegegnerin

(Kostenvorschuss/unentgeltliche Rechtspflege)


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Verfahren

A. Y__________ betrieb mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes

A__________ vom 16. November 2011 X__________ für die Beträge von Fr. 2'779.25

sowie Fr. 360.75. Nachdem X__________ am 6. Dezember 2011 Rechtsvorschlag

erhoben hatte mit der Begründung, sie sei nicht zu neuem Vermögen gekommen,

überwies das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag zur Behandlung an das

Bezirksgericht A__________.

B. Dieses verfügte am 24. Januar 2012 unter anderem, dass die Schuldnerin einen

Kostenvorschuss von Fr. 300.-- zu leisten habe (Vorakten, S. 4 f.), wogegen diese am

  1. Februar 2012 „Einsprache“ namentlich mit der Begründung erhob, im vorliegenden

Verfahren sei der Gläubiger kostenvorschusspflichtig (Vorakten, S. 32). Gleichentags

ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Vorakten, S. 7, 32).

Mit Entscheid vom 22. Februar 2012 wies das Bezirksgericht A__________ dieses

Gesuch ab (Vorakten, S. 56 ff.).

C. Hiergegen gelangte X__________ am 28. Februar 2012 mittels Beschwerde an die

Zivilkammer des Kantonsgerichts und beantragte, dass ihr die unentgeltliche

Rechtspflege gewährt werde und die Kosten des Verfahrens bei der Gläubigerin

eingefordert würden. Am 5. März 2012 übermittelte der Bezirksrichter die amtlichen

Akten und verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Y__________ reichte am 5. März

2012 ihre Beschwerdeantwort ein, woraufhin die Beschwerdeführerin am 14. März

2012 replizierte.

Das Kantonsgericht

stellt fest und zieht in Erwägung

1. a) Entscheide, welche die unentgeltliche Rechtspflege ablehnen oder entziehen

sowie Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten können mittels

schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden,

wobei ein Einzelrichter entscheiden kann (Art. 103, 121, 319 ff. ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b

und Abs. 2 lit. c EGZPO).

Vorliegend erfolgte die Beschwerde im Anschluss an den Entscheid des

Bezirksgerichts vom 22. Februar 2012, mit welchem dieses das Gesuch der

Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hatte. In ihrer

Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht ausschliesslich gegen

die ihr nicht gewährte unentgeltliche Rechtspflege, sondern sie rügt ebenso, dass ihr

und nicht der Gläubigerin ein Kostenvorschuss auferlegt worden ist.


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b) Die klagende Partei muss gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO ein schutzwürdiges

Interesse haben. Im Rechtsmittelverfahren entspricht das Rechtsschutzinteresse der

Beschwer. Der Kläger muss somit durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein

(Zürcher,

in:

Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger

[Hrsg.],

Kommentar

zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 12 ff. zu Art.

59 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist vorliegend, als Partei vor der Vorinstanz, welcher

die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt wurde, und als mit dem Vorschuss

belastete Partei zur Beschwerdeführung legitimiert.

c) Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Dies gilt

auch, soweit die Beschwerdeführerin die richterliche Verfügung vom 24. Januar 2012

anficht. Dieser fehlte eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung und wurde mithin

mangelhaft eröffnet, weshalb der Beschwerdeführerin als juristischem Laie eine

hieraus folgende verspätete Beschwerdeeinreichung nicht zum Nachteil gereichen darf

(Bundesgerichtsurteile 5D_22/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.1 und 5A_120/2012 E. 4.1,

je mit Hinweisen). Überdies rügte die Beschwerdeführerin bereits am 2. Februar 2012

gegenüber der Vorinstanz und folglich innerhalb der Beschwerdefrist von zehn Tagen

die Auferlegung des Kostenvorschusses.

Folglich ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich

unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

a) Die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung prüft die Beschwerdeinstanz mit freier

Kognition; die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen unterliegt

einer

beschränkten

Kognition

(Freiburghaus/Afheldt,

in:

Sutter-

Somm/Hasenböhler/Leuenberger

[Hrsg.],

Kommentar

zur

Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO).

b) In Übereinstimmung mit der bisherigen kantonalen Nichtigkeitsklage gilt für die

Beschwerde das Rügeprinzip, das sich aus der Begründungspflicht des Rechtsmittels

ergibt (Ducrot/Fux, Neue Gesetzgebung im Bereich der Gerichtsorganisation und der

Zivilprozessordnung: Praktische Auswirkungen im Kanton Wallis, ZWR 2011, S. 111;

Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Zürich 2010, N. 6

zu Art. 311 ZPO; Staehelin/Sthaehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2008, § 26

N.

42;

a.

M.:

Mathys,

in:

Baker

&

McKenzie

[Hrsg.],

Schweizerische

Zivilprozessordnung

[ZPO],

Bern

2010,

N.

19

zu

Art.

311

ZPO).

Die

Rechtsmittelinstanz prüft demnach lediglich die in der Beschwerde vorgebrachten und

genügend substanziierten Rügen, wobei rein appellatorische Vorbringen diese

Anforderungen nicht erfüllen.

c) Im Beschwerdeverfahren sind zudem neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen

und neue Beweismittel von Gesetzes wegen bis auf einzelne besondere Vorbehalte

ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Diese negative Novenregelung entspricht

dem ausserordentlichen Charakter der Beschwerde, welche eher einer kantonalen


  • 4 -

Nichtigkeitsbeschwerde als einem kantonalen Rekurs gleicht (Spühler, in: Spühler et.

al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 2

zu Art. 326 ZPO). Mithin führt die Beschwerde das erstinstanzliche Verfahren nicht

weiter, sondern die Beschwerdeinstanz urteilt nach den vor erster Instanz

abgenommenen Beweisen.

Massgebend ist also die Aktenlage, wie sie vor erster Instanz bestanden hat und

allfällig nachträglich eingereichte Beweismittel sind aus den Akten zu weisen.

3.

Die

Beschwerdeführerin

sieht

nicht

sich,

sondern

die Gläubigerin

als

kostenvorschusspflichtig an und rügt mithin eine Verletzung von Art. 98 ZPO sowie Art.

265a Abs. 1 und 2 SchKG, was die Beschwerdeinstanz frei überprüfen kann.

Die schweizerische Praxis ist sich uneinig über die Rollenverteilung von Gläubiger und

Schuldner im summarischen Verfahren der Einrede des mangelnden neuen

Vermögens im Sinne von Art. 265a Abs. 1 – 3 SchKG und über die damit

zusammenhängende Kostenvorschusspflicht.

Für die Zuweisung der Klägerrolle an den Gläubiger wird die Nähe des infrage

stehenden

Verfahrens

zum

Rechtsöffnungsverfahren

angeführt

(vgl.

Spahr,

Prozessuales zum Bewilligungsverfahren nach Art. 265a SchKG am Beispiel des

Kantons Thurgau, BlSchK 2004, S. 125 f.) und überdies wird darauf hingewiesen, dass

beide

Verfahren

vom

Gläubiger

provoziert

würden

(vgl.

Jeandin,

in:

Dallèves/Foëx/Jeandin

[Hrsg.],

Commentaire

Romand,

Poursuite

et

faillite:

commentaire de la Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite ainsi que des

articles 166 à 175 de la Loi fédérale sur le droit international privé, Basel 2005, N. 18

zu Art. 265a SchKG). Dies werde durch das in verschiedenen Kantonen angewendete

Zwischenverfahren unterstrichen, im Zuge dessen der Gläubiger nach Überweisung

des Rechtsvorschlags an den Richter die Möglichkeit erhält, das Verfahren zu beenden

(vgl.

so

etwa

Gut/Rajower/Sonnenmoser,

Rechtsvorschlag

mangels

neuen

Vermögens, AJP 1998, S. 532; Spahr, a.a.O., S. 126).

Richtigerweise ergibt sich die Zuweisung der Klägerrolle an den Schuldner jedoch

einerseits aus dem Gesetzeswortlaut und anderseits aus dem vergleichbaren

Verfahren der Wechselbetreibung. So hält Art. 265a Abs. 1 SchKG ausdrücklich fest,

dass das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag mit der Begründung des Schuldners, er

sei zu keinem neuen Vermögen gekommen, von Amtes wegen, d.h. ohne Zutun des

Gläubigers, dem Richter vorlegt, womit das richterliche Verfahren nicht durch den

Gläubiger in Gang gesetzt wird und im Gegensatz zum Rechtsöffnungsverfahren nicht

von dessen Willen abhängt. Vielmehr verursacht der Schuldner bereits durch die

Erhebung der Einrede mangelnden neuen Vermögens das richterliche Verfahren

(Huber, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. A., Basel 2010, N. 21 zu Art. 265a SchKG).

Überdies entfaltet der Rechtsvorschlag des Schuldners bei Art. 265a SchKG anders

als im Rechtsöffnungsverfahren nicht per se Rechtswirkung, sondern er ist gemäss

Gesetzeswortlaut zu diesem Zweck erst vom Richter zu bewilligen (vgl. Konferenz der


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Beitreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz [Hrsg.], Kommentar SchKG

Gebührenverordnung, 2008, N. 4 zu Art. 49; Brönnimann, Neuerungen bei

ausgewählten

Klagen

des

SchKG,

ZSR

1996

I,

S.

228).

Eigentlicher

Verfahrensgegenstand ist daher nicht die Beseitigung des Rechtsvorschlags, sondern

dessen Bewilligung (Fürstenberger, Einrede des mangelnden und Feststellung neuen

Vermögens nach revidiertem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, Diss. Basel

1999, S. 80 mit Hinweisen), womit die Initiative im Einredeverfahren beim Schuldner,

welcher glaubhaft machen muss, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen ist,

und nicht beim Gläubiger liegt (Urteil des Obergerichts Aargau vom 29. August 2011,

CAN 2012, S. 25 mit Hinweisen). Dies rückt das Verfahren in die Nähe der

Wechselbetreibung, bei welcher sich der Schuldner in der Klägerrolle befindet und von

ihm ein Kostenvorschuss verlangt werden kann (Urteil des Obergerichts des Kantons

Basel-Land vom 24. April 2001, BlSchK 2003, S. 95 mit Hinweisen).

Diese Ansicht findet Halt in den Gesetzesmaterialien, wurde doch im Zuge des

Gesetzgebungsverfahren ein Antrag, die Überweisung sei nur auf Verlangen des

Gläubigers vorzunehmen, ausdrücklich abgelehnt (vgl. AmtlBull. NR, 1993, S. 38 f.;

StR, 1993, S. 655), und sie findet denn auch mehrheitlich Zustimmung bei den

kantonalen Gerichten (Urteil des Obergerichts Aargau vom 29. August 2011 [in: CAN

2012, S. 24 ff.]; Urteil des Obergerichts Zürich vom 8. Juli 2003 [in: ZR 2004, S. 23 ff.];

Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Land vom 24. April 2001 [in: BlSchK 2003,

S. 92 ff.,]; anders aber Entscheid der Rekurskommission des Obergerichts des

Kantons Thurgau vom 7. April 1997 [in: BlSchK 2000, S. 104]). Insgesamt erweist sich

diese Lösung aus den erwähnten Gründen als sachgerecht, zumal vorliegend ein

Zwischenverfahren, wie es verschiedentlich praktiziert wird (vgl. Huber, in:

Staehelin/Bauer/Staehelin

[Hrsg.],

Basler

Kommentar,

Bundesgesetz

über

Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. A., Basel 2010, N. 20 zu Art. 265a SchKG mit

Hinweisen),

nicht

zur

Anwendung

gelangte,

sondern

das

Betreibungsamt

A__________ den Rechtsvorschlag aus eigenem Antrieb dem Bezirksrichter zur

Beurteilung vorlegte. Die Beschwerde erscheint in diesem Punkt folglich als

unbegründet und der Kostenvorschuss wurde zu Recht bei der Beschwerdeführerin

erhoben.

4. a) Mithin bleibt der angefochtene Entscheid hinsichtlich der verweigerten

unentgeltlichen Rechtspflege wegen fehlender Mittellosigkeit zu überprüfen.

Bei der Berechnung einer allfälligen Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO ist

grundsätzlich vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen, wobei den

individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist und Mittellosigkeit auch bejaht

werden kann, wenn das Einkommen leicht über dem Existenzminimum nach SchKG

liegt, da neben höheren Grundbeträgen insb. auch die laufenden Steuern

(Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Zürich 2010,

N. 4 zu Art. 118 ZPO; Bundesgerichtsurteil I 485/03 vom 2. Dezember 2003 E. 3.2;

BGE 123 I 2 E. 2a) und Krankenkassenprämien, nicht jedoch die Prämien für die

Zusatzversicherungen (Perrin, la méthode du minimum vital, SJ 1993, S. 438, Gapany,

Assistance judiciare et administrative dans le canton du Valais, ZWR 2000, S. 130) zu


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berücksichtigen sind. Dabei obliegt es grundsätzlich der Gesuchstellerin, ihre

Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie ihren Bedarf umfassend darzulegen

und soweit möglich auch zu belegen (Art. 4 Abs. 2 VGR; Bundesgerichtsurteil

5P.113/2004 vom 28. April 2004 E. 5.5.2 mit Hinweisen; ZWR 2004 S. 204 E. 2b).

b) Vorliegend ging das Bezirksgericht von einem monatlichen Einkommen von

Fr. 2'481.-- und von einem monatlichen Lebensbedarf von rund Fr. 2'096.-- (bestehend

aus Grundbetrag [Fr. 1'200.--], Miete exkl. Nebenkosten [Fr. 600.--], Telefonkosten

[Fr. 100.--], Krankenkassenprämien [Fr. 145.95], Nebenkosten und Kosten der

Hausrat-/Haftpflichtversicherung [je Fr. 50.--]) aus, was zu einem monatlichen

Aktivenüberschuss von Fr. 355.-- führt.

c) Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Bezirksgericht habe bei der Berechnung

ihres Grundbedarfs den Sachverhalt verschiedentlich fehlerhaft festgestellt.

aa) Die Beschwerdeführerin sieht vorab darin eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung,

dass das Bezirksgericht die Gewinnungskosten für ihre Arbeit nicht in der

Bedarfsrechnung berücksichtigte.

Mit dieser Rüge geht sie fehl. Denn massgebend zur Beurteilung der Mittellosigkeit

sind die wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Gesuchsstellung (BGE 135 I

221 E. 5.1; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 4 zu Art. 117

ZPO mit Hinweisen). Zu diesem Zeitpunkt bezog die Beschwerdeführerin jedoch

gemäss ihren eigenen Belegen eine Arbeitslosenentschädigung (Vorakten, S. 26),

weshalb auch keine unumgänglichen Berufsauslagen zu berücksichtigen waren.

bb) Die Beschwerdeführerin macht sodann eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung

geltend, soweit das Bezirksgericht für Telefonkosten einen Betrag von Fr. 100.--

annahm. Dieser sei für ein Darlehen für das Camionpermis. Für Internet und

Fernsehen bezahle sie Fr. 113.25.

Der monatliche Grundbetrag von Fr. 1'200.-- für alleinstehende Personen deckt sowohl

Radio/TV- und Telefongebühren (inklusive Internetgebühren) wie auch Prämien für

Privatversicherungen ab (Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler

Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I: Art. 1-158 SchKG,

  1. A., Basel 2010, N. 24, 27 zu Art. 93 SchKG; Emmel, a.a.O., N. 10 zu Art. 117 ZPO),

weshalb die Rüge der Beschwerdeführerin ins Leere zielt, wenn sie vorbringt, das

Bezirksgericht habe diese Beträge zu tief gewichtet. Vielmehr beurteilte die Vorinstanz

die Sachlage sowohl mit der Annahme von Telefonkosten im Umfang von Fr. 100.-- als

auch von Kosten für die Hausrat-/Haftpflichtversicherung über Fr. 50.-- zu Gunsten der

Beschwerdeführerin.

Soweit die Beschwerdeführerin mit der Bemerkungen, sie habe Fr. 100.-- für die

Rückzahlung eines Darlehens für das Lastwagenpermis aufgewendet, diesen Betrag

ebenfalls im Grundbedarf berücksichtigt haben möchte, konnte die heute 58-jährige

Beschwerdeführerin nicht darlegen, inwieweit diese Weiterbildung beruflich oder für die


  • 7 -

Gewährung eines existenzsichernden Einkommens notwendig war (vgl. hierzu Vonder

Mühll, a.a.O., N. 28 zu Art. 93 SchKG mit Hinweis).

d) Letztlich macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 117 lit. a ZPO

geltend, indem sie angibt, das Bezirksgericht habe ihre Mittellosigkeit fälschlicherweise

verneint, weil der monatliche Überschuss ihr erlaube, die Prozesskosten innert

Jahresfrist zu tilgen, statt die Mittellosigkeit richtigerweise nur dann zu bejahen, wenn

ein monatlicher Überschuss von Fr. 500.-- bleibe.

Nach herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die

Beurteilung der Bedürftigkeit ein allfälliger Überschuss zwischen Einkommen und

Notbedarf entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sehr wohl mit den für den

konkreten Fall zu erwartenden Prozesskosten in Beziehung zu setzen und die

Bedürftigkeit zu verneinen, falls es der monatliche Überschuss ermöglicht, die

Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen

innert zweier Jahre zu tilgen und anfallende Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse

innert

absehbarere

Zeit

zu

leisten

(Bundesgerichtsurteile

4A_87/2007

vom

  1. September 2007 E. 2.1, 5P.295/2005 vom 4. Oktober 2005 E. 2.2; Rüegg, in:

Spühler et. al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel

2010, N. 7 zu Art. 117 ZPO; Emmel, a.a.O., N. 12 zu Art. 117 ZPO, je mit Hinweisen).

Der vom Bezirksgericht mit Recht bejahte monatliche Überschuss von mindestens

Fr. 355.-- ermöglicht es der Beschwerdeführerin angesichts der vorliegend eher

bescheidenen mutmasslichen Prozesskosten von Fr. 300.-- (vgl. Art. 48 GebV SchKG)

ohne weiteres, die Gerichtskosten innert nützlicher Frist abzutragen, womit die

Vorinstanz auch diesbezüglich kein Recht verletzt hat. Dies gilt, selbst wenn man den

Grundbetrag von Fr. 1’200.-- aufgrund der individuellen Umstände des konkreten

Einzelfalls, insbesondere des Alters der Beschwerdeführerin, um 20 % auf Fr. 1'440.--

erhöhen würde.

5. a) Insgesamt erweist sich die Beschwerde aus den genannten Gründen als

unbegründet und sie ist abzuweisen.

Das Gericht hat in seinem Entscheid die Prozesskosten von Amtes wegen festzulegen

(Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die

Parteientschädigung

(Art.

95

ZPO).

Die

Prozesskosten

werden

der

Beschwerdeführerin als unterliegende Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe

der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO); für den Kanton

Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor

Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009, wobei gemäss Art.

1 Abs. 3 GTar die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung vorbehalten bleiben.

b) Die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

vom 23. September 1996 (GebV SchKG) bestimmt in Art. 61, dass das obere Gericht,

an das eine betreibungsrechtliche Summarsache weitergezogen wird, für seinen

Entscheid eine Gebühr erheben kann, die höchstens das Anderthalbfache der für die


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Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt. Art. 48 GebV SchKG sieht für einen Streitwert

von über Fr. 1'000.-- bis Fr. 10'000.-- eine Spruchgebühr von Fr. 50.-- bis Fr. 300.-- vor.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt

(Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG).

c) Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat, da sie in eigener Sache auftritt, keinen

Anspruch auf eine Entschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO, wohl aber auf

den Ersatz der notwendigen Auslagen (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 lit. a

ZPO). Für ihre zweiseitige Stellungnahme vom 5. März 2012 ist ihr ein Auslagenersatz

von Fr. 20.-- zuzusprechen.

Demnach wird erkannt

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 150.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Die

Beschwerdeführerin

bezahlt

der

Beschwerdegegnerin

eine

Parteientschädigung von Fr. 20.--.

Sitten, 20. September 2012

Schlagwörter

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