JUGCIV
C3 12 39
URTEIL VOM VOM 20. SEPTEMBER 2012
Kantonsgericht Wallis
Zivilkammer
Es wirken mit: Kantonsrichter Hermann Murmann, Gerichtsschreiber Dr. Rochus
Jossen
In Sachen
X__________ , Beschwerdeführerin
gegen
Y__________ , Beschwerdegegnerin
(Kostenvorschuss/unentgeltliche Rechtspflege)
Verfahren
A. Y__________ betrieb mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes
A__________ vom 16. November 2011 X__________ für die Beträge von Fr. 2'779.25
sowie Fr. 360.75. Nachdem X__________ am 6. Dezember 2011 Rechtsvorschlag
erhoben hatte mit der Begründung, sie sei nicht zu neuem Vermögen gekommen,
überwies das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag zur Behandlung an das
Bezirksgericht A__________.
B. Dieses verfügte am 24. Januar 2012 unter anderem, dass die Schuldnerin einen
Kostenvorschuss von Fr. 300.-- zu leisten habe (Vorakten, S. 4 f.), wogegen diese am
Verfahren sei der Gläubiger kostenvorschusspflichtig (Vorakten, S. 32). Gleichentags
ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Vorakten, S. 7, 32).
Mit Entscheid vom 22. Februar 2012 wies das Bezirksgericht A__________ dieses
Gesuch ab (Vorakten, S. 56 ff.).
C. Hiergegen gelangte X__________ am 28. Februar 2012 mittels Beschwerde an die
Zivilkammer des Kantonsgerichts und beantragte, dass ihr die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt werde und die Kosten des Verfahrens bei der Gläubigerin
eingefordert würden. Am 5. März 2012 übermittelte der Bezirksrichter die amtlichen
Akten und verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Y__________ reichte am 5. März
2012 ihre Beschwerdeantwort ein, woraufhin die Beschwerdeführerin am 14. März
2012 replizierte.
Das Kantonsgericht
stellt fest und zieht in Erwägung
1. a) Entscheide, welche die unentgeltliche Rechtspflege ablehnen oder entziehen
sowie Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten können mittels
schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden,
wobei ein Einzelrichter entscheiden kann (Art. 103, 121, 319 ff. ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b
und Abs. 2 lit. c EGZPO).
Vorliegend erfolgte die Beschwerde im Anschluss an den Entscheid des
Bezirksgerichts vom 22. Februar 2012, mit welchem dieses das Gesuch der
Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hatte. In ihrer
Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht ausschliesslich gegen
die ihr nicht gewährte unentgeltliche Rechtspflege, sondern sie rügt ebenso, dass ihr
und nicht der Gläubigerin ein Kostenvorschuss auferlegt worden ist.
b) Die klagende Partei muss gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO ein schutzwürdiges
Interesse haben. Im Rechtsmittelverfahren entspricht das Rechtsschutzinteresse der
Beschwer. Der Kläger muss somit durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein
(Zürcher,
in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.],
Kommentar
zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 12 ff. zu Art.
59 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist vorliegend, als Partei vor der Vorinstanz, welcher
die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt wurde, und als mit dem Vorschuss
belastete Partei zur Beschwerdeführung legitimiert.
c) Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Dies gilt
auch, soweit die Beschwerdeführerin die richterliche Verfügung vom 24. Januar 2012
anficht. Dieser fehlte eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung und wurde mithin
mangelhaft eröffnet, weshalb der Beschwerdeführerin als juristischem Laie eine
hieraus folgende verspätete Beschwerdeeinreichung nicht zum Nachteil gereichen darf
(Bundesgerichtsurteile 5D_22/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.1 und 5A_120/2012 E. 4.1,
je mit Hinweisen). Überdies rügte die Beschwerdeführerin bereits am 2. Februar 2012
gegenüber der Vorinstanz und folglich innerhalb der Beschwerdefrist von zehn Tagen
die Auferlegung des Kostenvorschusses.
Folglich ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
a) Die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung prüft die Beschwerdeinstanz mit freier
Kognition; die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen unterliegt
einer
beschränkten
Kognition
(Freiburghaus/Afheldt,
in:
Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.],
Kommentar
zur
Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO).
b) In Übereinstimmung mit der bisherigen kantonalen Nichtigkeitsklage gilt für die
Beschwerde das Rügeprinzip, das sich aus der Begründungspflicht des Rechtsmittels
ergibt (Ducrot/Fux, Neue Gesetzgebung im Bereich der Gerichtsorganisation und der
Zivilprozessordnung: Praktische Auswirkungen im Kanton Wallis, ZWR 2011, S. 111;
Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Zürich 2010, N. 6
zu Art. 311 ZPO; Staehelin/Sthaehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2008, § 26
N.
42;
a.
M.:
Mathys,
in:
Baker
&
McKenzie
[Hrsg.],
Schweizerische
Zivilprozessordnung
[ZPO],
Bern
2010,
N.
19
zu
Art.
311
ZPO).
Die
Rechtsmittelinstanz prüft demnach lediglich die in der Beschwerde vorgebrachten und
genügend substanziierten Rügen, wobei rein appellatorische Vorbringen diese
Anforderungen nicht erfüllen.
c) Im Beschwerdeverfahren sind zudem neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen
und neue Beweismittel von Gesetzes wegen bis auf einzelne besondere Vorbehalte
ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Diese negative Novenregelung entspricht
dem ausserordentlichen Charakter der Beschwerde, welche eher einer kantonalen
Nichtigkeitsbeschwerde als einem kantonalen Rekurs gleicht (Spühler, in: Spühler et.
al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 2
zu Art. 326 ZPO). Mithin führt die Beschwerde das erstinstanzliche Verfahren nicht
weiter, sondern die Beschwerdeinstanz urteilt nach den vor erster Instanz
abgenommenen Beweisen.
Massgebend ist also die Aktenlage, wie sie vor erster Instanz bestanden hat und
allfällig nachträglich eingereichte Beweismittel sind aus den Akten zu weisen.
3.
Die
Beschwerdeführerin
sieht
nicht
sich,
sondern
die Gläubigerin
als
kostenvorschusspflichtig an und rügt mithin eine Verletzung von Art. 98 ZPO sowie Art.
265a Abs. 1 und 2 SchKG, was die Beschwerdeinstanz frei überprüfen kann.
Die schweizerische Praxis ist sich uneinig über die Rollenverteilung von Gläubiger und
Schuldner im summarischen Verfahren der Einrede des mangelnden neuen
Vermögens im Sinne von Art. 265a Abs. 1 – 3 SchKG und über die damit
zusammenhängende Kostenvorschusspflicht.
Für die Zuweisung der Klägerrolle an den Gläubiger wird die Nähe des infrage
stehenden
Verfahrens
zum
Rechtsöffnungsverfahren
angeführt
(vgl.
Spahr,
Prozessuales zum Bewilligungsverfahren nach Art. 265a SchKG am Beispiel des
Kantons Thurgau, BlSchK 2004, S. 125 f.) und überdies wird darauf hingewiesen, dass
beide
Verfahren
vom
Gläubiger
provoziert
würden
(vgl.
Jeandin,
in:
Dallèves/Foëx/Jeandin
[Hrsg.],
Commentaire
Romand,
Poursuite
et
faillite:
commentaire de la Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite ainsi que des
articles 166 à 175 de la Loi fédérale sur le droit international privé, Basel 2005, N. 18
zu Art. 265a SchKG). Dies werde durch das in verschiedenen Kantonen angewendete
Zwischenverfahren unterstrichen, im Zuge dessen der Gläubiger nach Überweisung
des Rechtsvorschlags an den Richter die Möglichkeit erhält, das Verfahren zu beenden
(vgl.
so
etwa
Gut/Rajower/Sonnenmoser,
Rechtsvorschlag
mangels
neuen
Vermögens, AJP 1998, S. 532; Spahr, a.a.O., S. 126).
Richtigerweise ergibt sich die Zuweisung der Klägerrolle an den Schuldner jedoch
einerseits aus dem Gesetzeswortlaut und anderseits aus dem vergleichbaren
Verfahren der Wechselbetreibung. So hält Art. 265a Abs. 1 SchKG ausdrücklich fest,
dass das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag mit der Begründung des Schuldners, er
sei zu keinem neuen Vermögen gekommen, von Amtes wegen, d.h. ohne Zutun des
Gläubigers, dem Richter vorlegt, womit das richterliche Verfahren nicht durch den
Gläubiger in Gang gesetzt wird und im Gegensatz zum Rechtsöffnungsverfahren nicht
von dessen Willen abhängt. Vielmehr verursacht der Schuldner bereits durch die
Erhebung der Einrede mangelnden neuen Vermögens das richterliche Verfahren
(Huber, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. A., Basel 2010, N. 21 zu Art. 265a SchKG).
Überdies entfaltet der Rechtsvorschlag des Schuldners bei Art. 265a SchKG anders
als im Rechtsöffnungsverfahren nicht per se Rechtswirkung, sondern er ist gemäss
Gesetzeswortlaut zu diesem Zweck erst vom Richter zu bewilligen (vgl. Konferenz der
Beitreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz [Hrsg.], Kommentar SchKG
Gebührenverordnung, 2008, N. 4 zu Art. 49; Brönnimann, Neuerungen bei
ausgewählten
Klagen
des
SchKG,
ZSR
1996
I,
S.
228).
Eigentlicher
Verfahrensgegenstand ist daher nicht die Beseitigung des Rechtsvorschlags, sondern
dessen Bewilligung (Fürstenberger, Einrede des mangelnden und Feststellung neuen
Vermögens nach revidiertem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, Diss. Basel
1999, S. 80 mit Hinweisen), womit die Initiative im Einredeverfahren beim Schuldner,
welcher glaubhaft machen muss, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen ist,
und nicht beim Gläubiger liegt (Urteil des Obergerichts Aargau vom 29. August 2011,
CAN 2012, S. 25 mit Hinweisen). Dies rückt das Verfahren in die Nähe der
Wechselbetreibung, bei welcher sich der Schuldner in der Klägerrolle befindet und von
ihm ein Kostenvorschuss verlangt werden kann (Urteil des Obergerichts des Kantons
Basel-Land vom 24. April 2001, BlSchK 2003, S. 95 mit Hinweisen).
Diese Ansicht findet Halt in den Gesetzesmaterialien, wurde doch im Zuge des
Gesetzgebungsverfahren ein Antrag, die Überweisung sei nur auf Verlangen des
Gläubigers vorzunehmen, ausdrücklich abgelehnt (vgl. AmtlBull. NR, 1993, S. 38 f.;
StR, 1993, S. 655), und sie findet denn auch mehrheitlich Zustimmung bei den
kantonalen Gerichten (Urteil des Obergerichts Aargau vom 29. August 2011 [in: CAN
2012, S. 24 ff.]; Urteil des Obergerichts Zürich vom 8. Juli 2003 [in: ZR 2004, S. 23 ff.];
Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Land vom 24. April 2001 [in: BlSchK 2003,
S. 92 ff.,]; anders aber Entscheid der Rekurskommission des Obergerichts des
Kantons Thurgau vom 7. April 1997 [in: BlSchK 2000, S. 104]). Insgesamt erweist sich
diese Lösung aus den erwähnten Gründen als sachgerecht, zumal vorliegend ein
Zwischenverfahren, wie es verschiedentlich praktiziert wird (vgl. Huber, in:
Staehelin/Bauer/Staehelin
[Hrsg.],
Basler
Kommentar,
Bundesgesetz
über
Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. A., Basel 2010, N. 20 zu Art. 265a SchKG mit
Hinweisen),
nicht
zur
Anwendung
gelangte,
sondern
das
Betreibungsamt
A__________ den Rechtsvorschlag aus eigenem Antrieb dem Bezirksrichter zur
Beurteilung vorlegte. Die Beschwerde erscheint in diesem Punkt folglich als
unbegründet und der Kostenvorschuss wurde zu Recht bei der Beschwerdeführerin
erhoben.
4. a) Mithin bleibt der angefochtene Entscheid hinsichtlich der verweigerten
unentgeltlichen Rechtspflege wegen fehlender Mittellosigkeit zu überprüfen.
Bei der Berechnung einer allfälligen Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO ist
grundsätzlich vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen, wobei den
individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist und Mittellosigkeit auch bejaht
werden kann, wenn das Einkommen leicht über dem Existenzminimum nach SchKG
liegt, da neben höheren Grundbeträgen insb. auch die laufenden Steuern
(Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Zürich 2010,
N. 4 zu Art. 118 ZPO; Bundesgerichtsurteil I 485/03 vom 2. Dezember 2003 E. 3.2;
BGE 123 I 2 E. 2a) und Krankenkassenprämien, nicht jedoch die Prämien für die
Zusatzversicherungen (Perrin, la méthode du minimum vital, SJ 1993, S. 438, Gapany,
Assistance judiciare et administrative dans le canton du Valais, ZWR 2000, S. 130) zu
berücksichtigen sind. Dabei obliegt es grundsätzlich der Gesuchstellerin, ihre
Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie ihren Bedarf umfassend darzulegen
und soweit möglich auch zu belegen (Art. 4 Abs. 2 VGR; Bundesgerichtsurteil
5P.113/2004 vom 28. April 2004 E. 5.5.2 mit Hinweisen; ZWR 2004 S. 204 E. 2b).
b) Vorliegend ging das Bezirksgericht von einem monatlichen Einkommen von
Fr. 2'481.-- und von einem monatlichen Lebensbedarf von rund Fr. 2'096.-- (bestehend
aus Grundbetrag [Fr. 1'200.--], Miete exkl. Nebenkosten [Fr. 600.--], Telefonkosten
[Fr. 100.--], Krankenkassenprämien [Fr. 145.95], Nebenkosten und Kosten der
Hausrat-/Haftpflichtversicherung [je Fr. 50.--]) aus, was zu einem monatlichen
Aktivenüberschuss von Fr. 355.-- führt.
c) Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Bezirksgericht habe bei der Berechnung
ihres Grundbedarfs den Sachverhalt verschiedentlich fehlerhaft festgestellt.
aa) Die Beschwerdeführerin sieht vorab darin eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung,
dass das Bezirksgericht die Gewinnungskosten für ihre Arbeit nicht in der
Bedarfsrechnung berücksichtigte.
Mit dieser Rüge geht sie fehl. Denn massgebend zur Beurteilung der Mittellosigkeit
sind die wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Gesuchsstellung (BGE 135 I
221 E. 5.1; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 4 zu Art. 117
ZPO mit Hinweisen). Zu diesem Zeitpunkt bezog die Beschwerdeführerin jedoch
gemäss ihren eigenen Belegen eine Arbeitslosenentschädigung (Vorakten, S. 26),
weshalb auch keine unumgänglichen Berufsauslagen zu berücksichtigen waren.
bb) Die Beschwerdeführerin macht sodann eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung
geltend, soweit das Bezirksgericht für Telefonkosten einen Betrag von Fr. 100.--
annahm. Dieser sei für ein Darlehen für das Camionpermis. Für Internet und
Fernsehen bezahle sie Fr. 113.25.
Der monatliche Grundbetrag von Fr. 1'200.-- für alleinstehende Personen deckt sowohl
Radio/TV- und Telefongebühren (inklusive Internetgebühren) wie auch Prämien für
Privatversicherungen ab (Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler
Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I: Art. 1-158 SchKG,
weshalb die Rüge der Beschwerdeführerin ins Leere zielt, wenn sie vorbringt, das
Bezirksgericht habe diese Beträge zu tief gewichtet. Vielmehr beurteilte die Vorinstanz
die Sachlage sowohl mit der Annahme von Telefonkosten im Umfang von Fr. 100.-- als
auch von Kosten für die Hausrat-/Haftpflichtversicherung über Fr. 50.-- zu Gunsten der
Beschwerdeführerin.
Soweit die Beschwerdeführerin mit der Bemerkungen, sie habe Fr. 100.-- für die
Rückzahlung eines Darlehens für das Lastwagenpermis aufgewendet, diesen Betrag
ebenfalls im Grundbedarf berücksichtigt haben möchte, konnte die heute 58-jährige
Beschwerdeführerin nicht darlegen, inwieweit diese Weiterbildung beruflich oder für die
Gewährung eines existenzsichernden Einkommens notwendig war (vgl. hierzu Vonder
Mühll, a.a.O., N. 28 zu Art. 93 SchKG mit Hinweis).
d) Letztlich macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 117 lit. a ZPO
geltend, indem sie angibt, das Bezirksgericht habe ihre Mittellosigkeit fälschlicherweise
verneint, weil der monatliche Überschuss ihr erlaube, die Prozesskosten innert
Jahresfrist zu tilgen, statt die Mittellosigkeit richtigerweise nur dann zu bejahen, wenn
ein monatlicher Überschuss von Fr. 500.-- bleibe.
Nach herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die
Beurteilung der Bedürftigkeit ein allfälliger Überschuss zwischen Einkommen und
Notbedarf entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sehr wohl mit den für den
konkreten Fall zu erwartenden Prozesskosten in Beziehung zu setzen und die
Bedürftigkeit zu verneinen, falls es der monatliche Überschuss ermöglicht, die
Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen
innert zweier Jahre zu tilgen und anfallende Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse
innert
absehbarere
Zeit
zu
leisten
(Bundesgerichtsurteile
4A_87/2007
vom
Spühler et. al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel
2010, N. 7 zu Art. 117 ZPO; Emmel, a.a.O., N. 12 zu Art. 117 ZPO, je mit Hinweisen).
Der vom Bezirksgericht mit Recht bejahte monatliche Überschuss von mindestens
Fr. 355.-- ermöglicht es der Beschwerdeführerin angesichts der vorliegend eher
bescheidenen mutmasslichen Prozesskosten von Fr. 300.-- (vgl. Art. 48 GebV SchKG)
ohne weiteres, die Gerichtskosten innert nützlicher Frist abzutragen, womit die
Vorinstanz auch diesbezüglich kein Recht verletzt hat. Dies gilt, selbst wenn man den
Grundbetrag von Fr. 1’200.-- aufgrund der individuellen Umstände des konkreten
Einzelfalls, insbesondere des Alters der Beschwerdeführerin, um 20 % auf Fr. 1'440.--
erhöhen würde.
5. a) Insgesamt erweist sich die Beschwerde aus den genannten Gründen als
unbegründet und sie ist abzuweisen.
Das Gericht hat in seinem Entscheid die Prozesskosten von Amtes wegen festzulegen
(Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die
Parteientschädigung
(Art.
95
ZPO).
Die
Prozesskosten
werden
der
Beschwerdeführerin als unterliegende Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe
der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO); für den Kanton
Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor
Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009, wobei gemäss Art.
1 Abs. 3 GTar die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung vorbehalten bleiben.
b) Die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
vom 23. September 1996 (GebV SchKG) bestimmt in Art. 61, dass das obere Gericht,
an das eine betreibungsrechtliche Summarsache weitergezogen wird, für seinen
Entscheid eine Gebühr erheben kann, die höchstens das Anderthalbfache der für die
Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt. Art. 48 GebV SchKG sieht für einen Streitwert
von über Fr. 1'000.-- bis Fr. 10'000.-- eine Spruchgebühr von Fr. 50.-- bis Fr. 300.-- vor.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt
(Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG).
c) Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat, da sie in eigener Sache auftritt, keinen
Anspruch auf eine Entschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO, wohl aber auf
den Ersatz der notwendigen Auslagen (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 lit. a
ZPO). Für ihre zweiseitige Stellungnahme vom 5. März 2012 ist ihr ein Auslagenersatz
von Fr. 20.-- zuzusprechen.
Demnach wird erkannt
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 150.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Die
Beschwerdeführerin
bezahlt
der
Beschwerdegegnerin
eine
Parteientschädigung von Fr. 20.--.
Sitten, 20. September 2012