Appeal against eviction order declared inadmissible

C3 12 37Kantonsgericht16.03.2012Inadmissible

Zusammenfassung

X__________ challenged a summary eviction order of the District Court of B__________. The Cantonal Court of Valais treated the filing as a complaint rather than an appeal because the value in dispute was only CHF 6,600, below the threshold for an ordinary appeal. Although the filing was timely, X__________ did not invoke any admissible grounds under Article 320 ZPO, relying only on financial hardship and inability to find another flat. The court therefore did not enter into the case, left the eviction order in force, and charged X__________ with CHF 300 in costs plus CHF 550 compensation to Y__________.

Regest

Art. 319, 320 and 321 ZPO; appeal against a summary eviction order; admissibility requirements and scope of review. Where the dispute is of a pecuniary nature and the value in dispute does not reach the statutory threshold for an ordinary appeal, an incoming filing must be treated as a complaint if the legal prerequisites are met. Even then, the appellant must expressly invoke one of the complaint grounds under Art. 320 ZPO; mere assertions of personal or financial hardship do not suffice. If no cognizable grounds are pleaded, the appellate court will not enter into the complaint. Costs follow the outcome, and party compensation may be awarded under Art. 95 and 106 ZPO (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

JUGCIV

C3 12 37

ENTSCHEID VOM 16. MÄRZ 2012

Kantonsgericht Wallis

Zivilkammer

Es wirken mit: Kantonsrichter Hermann Murmann, Gerichtsschreiberin Karin Graber

in Sachen

X__________ , Beschwerdeführerin

gegen

Y__________ , Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt A__________

(Nichteintreten)


  • 2 -

Nach Einsicht in den „Einspruch“ der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2012 gegen

den Mieterausweisungsentscheid des Bezirksgerichts B__________ vom 16. Februar,

mit der Begründung, sie befinde sich momentan in einer menschlichen und finanziellen

Notlage, weshalb sie keine entsprechende Wohnung finde;

nach Einsicht in den im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid des

Bezirksgerichts B__________ vom 16. Februar 2012, wonach X__________ die

Wohnung an der Kantonsstrasse xxx in C__________ bis spätestens am 29. Februar

2012 um 12:00 Uhr unter Rückgabe der Schlüssel in vertragsgemässem Zustand zu

verlassen habe, andernfalls der Vermieter das Recht erhalte diese selber, allenfalls

unter Beizug der Kantonspolizei zu räumen;

nach Einsicht in die Vorladung vom 28. Februar 2012 zur Sitzung am Kantonsgericht

vom 12. März 2012;

nach Einsicht in das Sitzungsprotokoll vom 12. März 2012, wonach die

Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhielt ihre Einsprache zu präzisieren und zu

ergänzen;

nach Einsicht in die übrigen Akten;

erwägend, dass gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b RpflG ein Einzelrichter entscheiden kann;

erwägend, dass gemäss Art. 319 ZPO die Beschwerde zulässig ist gegen nicht

berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide

über vorsorgliche Massnahmen (lit. a), andere erstinstanzliche Entscheide und

prozessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (lit. b Ziff. 1) oder

wenn durch sie ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (lit. b Ziff. 2)

sowie bei Rechtsverzögerung (lit. c);

erwägend, dass in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig

ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens

Fr. 10'000.-- beträgt;

erwägend, dass es sich bei der Ausweisung des Mieters um eine vermögensrechtliche

Zivilstreitigkeit handelt, deren Streitwert sich nach dem Mietzins während der

Prozessdauer zuzüglich Mietzins bis zur nächsten ordentlichen Kündigung berechnet

(ZWR 2000 S. 155 mit weiteren Hinweisen), mithin der Streitwert vorliegend Fr. 6'600.--

(1. Februar 2012 bis 31. Juli 2012) beträgt;

erwägend,

dass

der

Einspruch

von

X__________

somit

als

Beschwerde

entgegenzunehmen ist;

erwägend, dass der angefochtene Entscheid vom 16. Februar 2012 im summarischen

Verfahren erging, weshalb die Rechtsmittelfrist 10 Tagen beträgt (Art. 321 Abs. 2

ZPO);


  • 3 -

erwägend, dass die Einsprache am 24. Februar 2012 fristgerecht erfolgte;

erwägend,

dass

gemäss

Art.

320

ZPO

mit

Beschwerde

eine

unrichtige

Rechtsanwendung (lit. a) oder eine offensichtliche unrichtige Feststellung des

Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden kann;

erwägend, dass die Beschwerdeführerin weder in ihrer Einsprache noch in ihren

Ausführungen vor Gericht eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtliche

unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend macht, sondern beide Male lediglich

darlegt, dass sie sich in einer finanziellen Notlage befinde, daher auch seit Januar

2012 keinen Mietzins mehr bezahlt habe, weder das Geld habe zu zügeln noch um ein

allfälliges Depot zu bezahlen, sich mithin keine andere Wohnung leisten könne;

erwägend,

dass

die

Beschwerdeführerin

keine

im

Gesetz

vorgesehenen

Beschwerdegründe (Art. 320 ZPO) geltend macht, so dass auf die Beschwerde nicht

einzutreten ist und es beim erstinstanzlichen Entscheid bleibt;

erwägend, dass ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin die Kosten dieses

Entscheids

aufzuerlegen

sind

und

diese

dem

Beschwerdeführer

eine

Parteientschädigung zu bezahlten hat (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO);

erwägend, dass die Gerichtskosten vorliegend auf Fr. 300.-- festgesetzt werden,

bestehend aus den Auslagen von Fr. 25.-- (Weibelin; Art. 10 Abs. 2 GTar) und der

Gerichtsgebühr von Fr. 275.-- (Art. 13, 16 Abs. 1 und 19 GTar);

erwägend, dass die Parteientschädigung nach Art. 95 Abs. 3 ZPO den Ersatz

notwendiger Auslagen (lit. a), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) und in

begründeten Fällen, wenn eine Partei nicht anwaltlich vertreten ist, eine angemessene

Umtriebsentschädigung (lit. c), umfasst; dass das Honorar im Beschwerdeverfahren

zwischen Fr. 550.-- und Fr. 8'880.-- festgesetzt wird (Art. 35 Abs. 2 lit. a GTar), mithin

es sich vorliegend rechtfertigt, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung inkl.

Auslagenersatz von Fr. 550.-- zuzusprechen;

Demnach wird erkannt

Auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2012 wird nicht

eingetreten.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 300.--.

Die Beschwerdeführerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung

von Fr. 550.--.

Sitten, 16. März 2012

Schlagwörter

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