Non-admissibility of appeal against evidentiary order

C3 12 31Kantonsgericht06.03.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Cantonal Court of Valais held that the municipal community’s filing, directed against a district court evidentiary order, was not separately admissible under the CPC. The court found that the new CPC applied and that evidentiary rulings are only challengeable if they cause a non-remediable disadvantage. The appellant neither alleged nor demonstrated such harm, and none was apparent from the file. The court therefore did not enter into the matter, set the court fee at CHF 200, ordered reimbursement of CHF 600 from the advance payment after set-off, and denied party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 405 Abs. 1, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; Anfechtung von Beweisverfügungen als Zwischenentscheide; separate Beschwerde nur bei drohendem nicht leicht wieder gutzumachendem Nachteil. Das bei Eröffnung geltende Prozessrecht ist auch auf Beschwerden gegen Zwischenentscheide anwendbar. Beweisverfügungen sind grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar; die beschwerdeführende Partei hat den irreparablen Nachteil substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen. Ein solcher Nachteil ist restriktiv zu bejahen, namentlich nur bei rechtlichen oder ausnahmsweise erheblichen tatsächlichen Beeinträchtigungen, etwa bei gefährdeter Beweiserhaltung oder schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen. Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten; die Rüge bleibt dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid vorbehalten.

Gesamter Gesetzestext

JUGCIV

C3 12 31

ENTSCHEID VOM 6. MÄRZ 2012

Kantonsgericht Wallis

Zivilkammer

Es wirken mit: Kantonsrichter Hermann Murmann, Gerichtsschreiber Dr. Rochus

Jossen

in Sachen

Munizipalgemeinde A_________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt

B__________

gegen

X___________ und Y___________ , Beschwerdegegner

(Beweismittel)


  • 2 -

Verfahren eingesehen

Nach Einsicht in die Nichtigkeitsklage vom 13. Februar 2012 mit den Rechtsbegehren:

  1. Die Beweisverfügung Z1 09 100 des Bezirksrichters I B__________ vom 30. Januar 2012 sei in Bezug

auf die Ziffern 1. a)-c) und 1. e) aufzuheben und die entsprechenden Beweismitteln zuzulassen.

  1. Der Munizipalgemeinde A__________ sei für das vorliegende Verfahren eine angemessene

Parteientschädigung zuzusprechen.

  1. Frau Y___________ und Herr X___________ haben die Kosten von Verfahren und Entscheid

solidarisch zu tragen.

nach Einsicht in die Beweismittelverfügung des Bezirksgerichts B__________ vom

  1. Januar 2012, mit welcher unter anderem diverse Anträge auf Beizug bzw. Edition

verschiedener Verfahrensakten abgewiesen wurde (Ziff. 1 a – c und e);

nach Einsicht in die übrigen Akten;

erwägend, dass gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Rechtspflege vom

  1. Februar 2009 (SGS/VS 173.1) bei offensichtlicher Unzulässigkeit der Präsident

eines Kollegialgerichts oder ein delegierter Richter ohne Verhandlung und ohne

Schriftenwechsel als Einzelrichter entscheiden kann;

erwägend, dass gemäss Art. 405 Abs. 1 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen

Schweizerischen Zivilprozessordnung für die Rechtsmittel das Recht gilt, das bei der

Eröffnung des Entscheids in Kraft ist, und zwar auch für Rechtmittel gegen

Zwischenentscheide, da gemäss BGE 137 III 424 E. 2.3.2 der Wortlaut von Art. 405

Abs.

1

ZPO

nicht nach

der

Art

des Entscheids

differenziert

und

den

Anwendungsbereich der Norm insbesondere nicht auf Endentscheide beschränkt;

erwägend, dass somit vorliegend das neue Recht anwendbar und die Nichtigkeitsklage

unzulässig ist;

erwägend, dass gemäss Art. 319 ZPO die Beschwerde zulässig ist gegen nicht

berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide

über vorsorgliche Massnahmen (lit. a), andere erstinstanzliche Entscheide und

prozessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (lit. b Ziff. 1) oder

wenn durch sie ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (lit. b Ziff. 2)

sowie bei Rechtsverzögerung (lit. c);

erwägend, dass im Gesetz nicht vorgesehen ist, dass Beweismittelentscheide mit

Beschwerde angefochten werden können, womit diese nur angefochten werden

können, wenn ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff.

2 ZPO; Brunner, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische

Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 12 zu Art. 319 ZPO; Jeandin, in: François Bohnet

et. al. [Hrsg.], Code de procédure civile commenté, Basel 2011, N. 14 zu Art. 319

ZPO);


  • 3 -

erwägend, dass mithin der angefochtene Entscheid nur Anfechtungsobjekt einer

Beschwerde an das Kantonsgericht sein kann, wenn dieser der Beschwerdeführerin

einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht;

erwägend, dass der Nachteil nicht wieder gutzumachen ist, wenn er rechtlicher Natur

ist, was der Fall ist, wenn er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid

nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 und 2.2 mit

Hinweisen); dass auch drohende Nachteile tatsächlicher Natur genügen können

(Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 470), insbesondere wenn

die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich

erschwert wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N. 14 zu

Art. 319 ZPO); dass der Begriff restriktiv auszulegen ist (Jeandin, a.a.O., N. 22 zu Art.

319 ZPO), da der Beschwerdeführer grundsätzlich immer die Möglichkeit hat, die

streitige Verfügung zusammen mit der Hauptsache anzufechten (Brunner, a.a.O., N. 13

zu Art. 319 ZPO); dass in diesem Bereich die Unzulässigkeit der Beschwerde die

Regel und die Zulässigkeit die Ausnahme ist (Donzallaz, La notion de "préjudice

difficilement réparable" dans le CPC, in: Il Codice di diritto processuale civile svizzero,

2011, S. 191);

erwägend, dass es der Beschwerdeführerin obliegt, den nicht leicht wieder

gutzumachenden Nachteil zu behaupten und nachzuweisen (Brunner, a.a.O., N. 12 zu

Art. 319 ZPO);

erwägend, dass in der Nichtigkeitsklage zwar dargelegt wird, weshalb die abgelehnten

Beweisbegehren hätten gutgeheissen werden müssen, aber ein nicht leicht wieder

gutzumachender Nachteil mit keinem Wort geltend gemacht und auch nicht

sinngemäss dargelegt wird;

erwägend, dass ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil auch aufgrund der

Akten nicht einsehbar ist, zumal nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

Beweisverfügungen als Zwischenentscheide grundsätzlich keinen nicht wieder

gutzumachenden rechtlichen Nachteil zur Folge haben (vgl. BGE 99 Ia 437 E. 1) und

Ausnahmen zwar insbesondere darin bestehen können, dass ein Beweismittel, dessen

Existenz gefährdet ist, verweigert wird, oder dass bei Abnahme eines Beweismittels

Geheimhaltungsinteressen auf dem Spiel stehen (Bundesgerichtsurteil 5A_603/2009

vom 26. Oktober 2009 E. 3.1; ferner Reich, in: Baker & McKenzie [Hrsg.],

Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N. 10 zu Art. 319 ZPO ),

vorliegend indessen keine solchen Umstände erkennbar sind;

erwägend, dass mithin der strittige Beweismittelentscheid mit dem Endentscheid

angefochten werden muss (Brunner, a.a.O., N 13 zu Art. 319 ZPO; Reich, a.a.O., N. 11

zu Art. 319 ZPO) und daher nicht selbständig angefochten werden kann und kein

taugliches Anfechtungsobjekt bildet;


  • 4 -

erwägend, dass folglich auf die Eingabe vom 13. Februar 2012 nicht einzutreten ist und

auch keine Umwandlung zu prüfen ist;

erwägend, dass sich die Einholung einer Stellungnahme bei der Gegenpartei erübrigt;

erwägend, dass ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin die Kosten dieses

Entscheids aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);

erwägend, dass diese auf Fr. 200.-- festgesetzt werden (Art. 13, 14 Abs. 1 und 18

GTar), wobei der Beschwerdeführerin nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss

durch die Gerichtskasse Fr. 600.-- zurückzuerstatten sind (Art. 111 Abs. 1 ZPO);

erwägend,

dass

keine

Parteientschädigungen

zuzusprechen

sind,

da

die

Beschwerdeführerin als unterliegende Partei und die nicht anwaltlich vertretenen

Beschwerdegegner, bei welchen keine Stellungnahme eingeholt wurde, mangels

Aufwands keinen Anspruch auf eine solche haben (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1

und 3 ZPO);

Demnach wird erkannt

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- trägt die Beschwerdeführerin. Nach

Verrechnung mit dem Kostenvorschuss ist ihr Fr. 600.-- zurückzuerstatten.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 6. März 2012

Schlagwörter

inadmissibilityinterim decisionevidentiary orderirreparable harmappealcourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the filing styled as a nullity complaint was admissible under the new CPC

Extrahierter Entscheid

The new procedural law applied, and the filing was not an admissible nullity complaint.

Extrahierte Begründung

Under Art. 405 CPC, the law in force at service applies also to appeals against interim decisions; therefore the new CPC governed.

Kernrechtsfrage

Whether the evidentiary order was separately appealable under Art. 319 CPC

Extrahierter Entscheid

The order could be appealed only if it caused irreparable harm, which was not shown.

Extrahierte Begründung

The CPC does not specifically permit appeals against evidentiary decisions; separate appeal requires a non-remediable disadvantage, which the appellant neither alleged nor made apparent from the file.

Kernrechtsfrage

Costs and party compensation

Extrahierter Entscheid

Court fees were imposed on the appellant; no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome, and the respondents had no compensable effort because no response was requested.

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