C3 12 126
URTEIL VOM 28. JUNI 2013
Kantonsgericht Wallis
Zivilkammer
Hermann Murmann, Einzelrichter; Agneska Turek Gerichtsschreiberin ad hoc
In Sachen
X_________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt A_________
gegen
BURGERGEMEINDE B_________ , Beschwerdegegnerin
(Kündigung Pachtvertrag)
Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts C_________ vom 25. Juli 2012
VERFAHREN
A. Nachdem die Burgergemeinde B_________, welche aus der Fusion der Gemein-
den D_________ und E_________ hervorging, den Urteilsspruch der Schlichtungs-
kommission für Mietverhältnisse vom 4. Oktober 2011 nicht angenommen hatte, stellte
diese am 9. November 2011 der Burgergemeinde B_________ die Klagebewilligung
aus und letztere reichte alsdann am 12. Dezember 2011 beim Bezirksgericht
C_________ eine Klage gegen X_________ mit folgenden Rechtsbegehren ein:
und xxx vom 08. März 2011 rechtens und somit gültig ist.
gemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Sie machte im Wesentlichen geltend, die Parteien hätten im zwischen ihnen abge-
schlossenen Pachtvertrag ausdrücklich festgehalten, dass insbesondere die Kündi-
gungsbestimmungen nicht dem Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG)
unterstellt sein sollten. Dies, weil die verpachteten Parzellen unbestrittenermassen in
der Bauzone gelegen seien und es für die verpachtende Burgergemeinde nicht zumut-
bar wäre, die langfristigen Kündigungsbestimmungen anzuwenden, falls eine allfällige
Überbauung kurzfristig hätte realisiert werden können. Des Weiteren sei mit Wirkung
ab 1. September 2008 das LPG geändert worden, sodass nunmehr vollständig in der
Bauzone gelegene Grundstücke nicht mehr dem LPG unterstellt seien, sondern der
Pacht gemäss OR. Die Pächterin habe zudem in unzulässiger Weise die gepachteten
Parzellen an Dritte weiter verpachtet. Eine allfällige Unterpacht oder Weiterverpach-
tung bedürfe jedoch der Zustimmung der Verpächterin.
In ihrer Stellungnahme vom 22. März 2012 beantragte X_________ sämtliche Rechts-
begehren der Klägerin abzuweisen und den Entscheid der Schlichtungskommission für
Mietverhältnisse vom 4. Oktober 2011 zu bestätigen. Die Kosten des Verfahrens und
des Entscheids seien der Klägerin zu überbinden und diese habe der Beklagten eine
angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Sie führte insbesondere aus, dass die
einschlägigen Bestimmungen des LPG zwingend seien, weshalb die in Pachtvertrag
vereinbarten Kündigungsfristen unzulässig seien. Der Pachtvertrag habe daher nicht
auf den 31. März 2011 gekündigt werden können und laufe dementsprechend mindes-
tens bis Herbst 2017 unverändert weiter. Zudem habe sie die gepachteten Parzellen
nicht weiterverpachtet, sondern ihr Sohn sowie sie selbst und ihr Ehegatte würden ge-
meinsam im Nebenerwerb Ackerbau und Viehzucht betreiben.
B. Am 16. Mai 2012 fand die Verhandlung vor dem Bezirksgericht C_________ statt,
bei der die Parteien ihre bisherigen Tatsachenbehauptungen aufrechterhielten, sie er-
gänzten und an ihren Rechtsbegehren festhielten. Als Beweismittel beantragten sie
Hinterlage von Urkunden, verschiedene Editionen und kamen schlussendlich überein,
dass auf die Partei- und Zeugenverhöre verzichtet werden könne.
C. Nach Abschluss des Beweisverfahrens reichten die Parteien, am 11. Juli 2012 die
Burgergemeinde B_________ und am 13. Juli 2012 Frau X_________, Schlussdenk-
schriften ein. Die Klägerin wollte festgestellt haben, dass die Kündigung vom 8. März
2011 rechtgültig sei, eventualiter sei diese auf den 31. März 2012 unter Auflage der
Kosten von Verfahren und Entscheid zu Lasten der Klägerin (recte: Beklagten) rechts-
gültig. Die Beklagte schloss auf kostenpflichtige Abweisung sämtlicher Rechtsbegeh-
ren der Klage und forderte eine Parteientschädigung von Fr. 3'765.60.
Am 25. Juli 2012 fällte das Bezirksgericht folgendes Urteil:
Es wird festgestellt, dass die vorzeitige Kündigung des Pachtverhältnisses vom 8. März 2011 bezüg-
lich der Parzelle Nr. xxx und Nr. xxx mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten rechtsgültig erfolgt ist.
Die Kündigung des Pachtvertrags vom 14. Dezember 2000 gilt bezüglich der Parzelle Nr. xxx als per
September 2011 erfolgt.
Die Kündigung des Pachtvertrages vom 14. Dezember 2000 gilt bezüglich der Parzelle Nr. xxx als per
September 2011 erfolgt.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Burgergemeinde B_________ und X_________ je zur
Hälfte (je Fr. 300.--) auferlegt und mit dem von der Klägerpartei geleisteten Kostenvorschuss verrech-
net. Der Saldo von Fr. 400.-- wird der Burgergemeinde B_________ zurück überwiesen.
X_________ erstattet der Burgergemeinde B_________ Fr. 300.-- für Kostenvorschüsse.
Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten.
D. Gegen dieses den Parteien am 25. Juli 2012 zugestellte Urteil reichte X_________
am 23. August 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht mit folgenden Rechtsbegehren
ein:
Der Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und das Urteil des Bezirksgericht C__________ vom 25. Juli 2012
im Dossier Z1 11 54 aufzuheben.
Sämtliche Kosten des Verfahrens und des Entscheids gehen zulasten der Burgergemeinde
B_________.
X_________ ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Mit Stellungnahme vom 14. September 2012 erklärte sich die Beschwerdegegnerin mit
der Erteilung der aufschiebenden Wirkung einverstanden, woraufhin mit Entscheid vom
währte.
Mit weiterer Stellungnahme vom 11. Oktober 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichtes
C__________.
DAS KANTONSGERICHT
stellt fest und zieht in Erwägung
1.
1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwer-
den, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit.
b EGZPO). Mit Berufung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche Endentscheide, wobei in
vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streit-
wert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt
(Art. 308 Abs. 2 ZPO), bei tieferen Streitwerten ist die Beschwerde gegeben (Art. 319
lit. a ZPO). Die Beschwerde ist mithin zulässig gegen nicht berufungsfähige erstin-
stanzliche Endentscheide.
1.2 Strittig ist vorliegend, wie im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils, die Gültigkeit
der Kündigung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Pachtvertrages, Grund-
stücke auf dem Gebiete der Gemeinde B_________ betreffend. Der Streitwert wurde
vom Bezirksgericht C_________ anlässlich der Instruktionssitzung 16. Mai 2012 auf
Fr. 1'300.-- festgesetzt, was von den Parteien nicht in Frage gestellt wurde und von
Seiten des Kantonsgerichts nicht zu beanstanden ist. Somit ist das erstinstanzliche Ur-
teil mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Die Beschwerde wurde innert 30
Tagen frist- und formgerecht beim Kantonsgericht als der zuständigen Rechtsmitte-
linstanz eingereicht (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO; Art. 3, 4 ZPO). Auf die Beschwerde ist
daher einzutreten.
1.3 In Angelegenheiten, die dem Kantonsgericht obliegen, ist ein einzelner Kantons-
richter zuständig über Beschwerden zu entscheiden, wenn das vereinfachte oder
summarische Verfahren erstinstanzlich anwendbar war (Art. 5 Abs. 2 lit.c EGZPO).
Vorliegend kam das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO) erstinstanzlich
zur Anwendung, weshalb ein einzelner Kantonsrichter zur Beurteilung zuständig ist.
1.4 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung sowie offensichtlich un-
richtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung prüft die Beschwerdeinstanz mit freier
Kognition; die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen unterliegt
einer
beschränkten
Kognition
(Freiburghaus/Afheldt,
in:
Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro-
zessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO).
1.5 In Übereinstimmung mit der bisherigen kantonalen Nichtigkeitsklage gilt für die
Beschwerde das Rügeprinzip, das sich aus der Begründungspflicht des Rechtsmittels
ergibt (Ducrot/Fux, Neue Gesetzgebung im Bereich der Gerichtsorganisation und der
Zivilprozessordnung: Praktische Auswirkungen im Kanton Wallis, ZWR 2011, S. 111;
Sterchi, Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012,
N. 17 zu Art. 321 ZPO; Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkom-
mentar, Zürich 2010, N. 6 zu Art. 311 ZPO; Staehelin/Sthaehelin/Grolimund, Zivilpro-
zessrecht, Zürich 2008, § 26 N. 42; a. M.: Mathys, in: Baker & McKenzie [Hrsg.],
Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N. 19 zu Art. 311 ZPO). Die
Rechtsmittelinstanz prüft demnach lediglich die in der Beschwerde vorgebrachten und
genügend substanziierten Rügen, wobei rein appellatorische Vorbringen diese Anfor-
derungen nicht erfüllen.
Im Beschwerdeverfahren sind zudem neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen
und neue Beweismittel von Gesetzes wegen bis auf einzelne besondere Vorbehalte
ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Diese negative Novenregelung entspricht
dem ausserordentlichen Charakter der Beschwerde, welche eher einer kantonalen
Nichtigkeitsbeschwerde als einem kantonalen Rekurs gleicht (Spühler, in: Spühler et.
al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 2
zu Art. 326 ZPO). Mithin führt die Beschwerde das erstinstanzliche Verfahren nicht wei-
ter, sondern die Beschwerdeinstanz urteilt nach den vor erster Instanz abgenommenen
Beweisen.
2.
2.1 Die Burgergemeinde B_________ unterzeichnete mit Frau X_________ am
(Anteil ½). Dabei handelt es sich insgesamt um eine Fläche von 5'060 m2 Ackerland,
wovon nach Abzug des Burgerloses von 750 m2 noch 4'310 m2 zum Pachtzins von Fr.
0.05, d.h. jährlich Fr. 215.50 verpachtet wurden. Pachtbeginn war Herbst 1999 und der
Pachtzins war jährlich geschuldet, erstmals am 31. Dezember 2000. Der Pachtvertrag
wurde auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Weiter wurde in dem Pachtvertrag fest-
gehalten, dass entgegen der einschlägigen Bestimmungen des LPG die Kündigung
seitens des Verpächters jederzeit und fristlos möglich sei. Diese Regelung wurde damit
begründet, dass sich die für landwirtschaftliche Zwecke überlassenen Parzellen teil-
weise oder gänzlich in der Industrie-, Gewerbe- oder Bauzone der (früheren) Gemein-
de D_________ befinden würden und die Verpächterin kurzfristig die Möglichkeit ha-
ben sollte, im Zwecke des öffentlichen Interesses, für die Erstellung von Wohn- Indust-
rie- oder Gewerbebauten, über diese Parzellen zu verfügen. Es wurde ferner verein-
bart, dass die Verpachtung grundsätzlich zur Eigenbewirtschaftung durch die Pächterin
erfolgt. Eine Unterpacht oder Weiterverpachtung bedürfe ausdrücklich der Zustimmung
der Verpächterin.
2.2 Am 8. März 2011 kündigte die Burgergemeinde B_________ den Pachtvertrag per
der Burgergemeinde gepachteten Boden an Dritte weiterverpachtet hatte. Diese bestritt
mit Schreiben vom 15. März 2011 an die Gemeinde B_________ die Parzellen in Un-
terpacht an einen Dritten weitergegeben zu haben und erklärte sie habe diese Parzel-
len für ihren Sohn gepachtet. Ihr Gatte, der den Pachtvertrag unterzeichnet habe, sei
zudem auf dem Betriebstrukturerhebungsformular 2010 ihres Sohnes aufgeführt. Zu-
dem wies sie darauf hin, dass die Kündigungsvereinbarungen im Pachtvertrag den
zwingenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht
widersprächen.
2.3 Das Bezirksgericht C_________ entschied mit Urteil vom 25. Juli 2012, dass die
Kündigung des Pachtverhältnisses rechtsgültig erfolgt sei. Die Burgergemeinde habe
aus wichtigem Grund gemäss Art. 17 LPG aufgrund der Weiterverpachtung an Dritte
durch die Beklagte ausserordentlich kündigen können, jedoch nicht mit einer zwanzig-
tätigen, sondern mit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist frühestens auf den Herbst-
termin, d.h. den 30. September 2011 (Grundstück Nr. 1326) bzw. auf den 8. Septem-
ber 2011 (Grundstück Nr. 2602).
3. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhob X_________ am 23. August 2012 Be-
schwerde. In dieser brachte sie zunächst vor, dass das Bezirksgericht das LPG falsch
auslege, wenn es festhalte, dass das LPG nicht auf die Parzelle Nr. xxx anwendbar
sei, da diese weniger als 2'500 m2 messe. Weiter bemängelt sie den durch die Be-
schwerdegegnerin nicht erbrachten Nachweis, wonach sich die gepachteten Parzellen
in der Bauzone befinden würden. Zudem bringt die Beschwerdeführerin erstmals vor,
die Beschwerdegegnerin habe bereits bei Vertragsunterzeichnung gewusst, dass der
landwirtschaftliche Betrieb nicht mehr von der Beschwerdeführerin selbst, sondern seit
1997 von Herrn F_________, H_________ und I_________ geführt werde. Als Pächte-
rin sei die Beschwerdeführerin nur daher im Pachtvertrag aufgetreten, da sie als einzi-
ge von der Familie J_________ Burgerin von D_________ sei und man durch Nen-
nung von deren Namen in den Genuss eines Burgerloses gekommen sei. Es handle
sicher daher nicht, wie von der Beschwerdegegnerin als Kündigungsgrund vorge-
bracht, um eine unzulässige Weiterverpachtung an Dritte, sondern sei die Situation
schon immer so gewesen und von der Beschwerdegegnerin geduldet.
4.
4.1 Die Gültigkeit des zwischen den Parteien abgeschlossenen Pachtvertrages ist vor-
liegend nicht strittig.
4.2 Das LPG ist anwendbar, wenn ein Grundstück von einer bestimmten Grösse oder
ein Gewerbe zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet wird (Art. 1 Abs. 1 lit. a und b
und Art. 2 LPG, Bundesgerichtsurteil 2C_534/2007 vom 29. Februar 2008 E. 3). Das
LPG gilt nicht für sogenannte kleine Grundstücke, nämlich Rebgrundstücke unter 15
Aren und andere landwirtschaftliche Grundstücke ohne Gebäude und unter 25 Aren
(Art. 2 Abs. 1 LPG). Zwar können die Kantone auch diese kleineren Grundstücke dem
LPG unterstellen, davon machte jedoch der Kanton Wallis - soweit vorliegend von Inte-
resse - keinen Gebrauch. Zu beachten gilt es, dass die Pacht von mehreren kleinen
Grundstücken des gleichen Eigentümers an den gleichen Pächter wiederum dem LPG
unterliegt, wenn die Flächen insgesamt 15 bzw. 25 Aren übersteigen (Schmid-
Tschirren, Landwirtschaftliches Pachtrecht I, SJK, S. 14). Nach Art. 276a Abs. 1 OR gilt
für Pachtverträge über landwirtschaftliche Gewerbe oder über Grundstücke zur land-
wirtschaftlichen Nutzung das LPG, soweit es besondere Regelungen enthält. Absatz 2
dieser Bestimmung regelt, dass im Übrigen das OR Anwendung findet, ausser den
Bestimmungen über die Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen und denjenigen über
die Behörden und das Verfahren. Die Bestimmungen des OR finden somit auf land-
wirtschaftliche Pachtverträge nur subsidiär Anwendung (Studer, Basler Kommentar,
Obligationenrecht II, N. 1 zu Art. 276a OR; Schmid-Tschirren, a.a.O., S. 3; Guhl/Koller,
Schweizerisches Obligationenrecht, § 44 N. 25).
4.3 Die Parteien, die Burgergemeinde B_________ einerseits und X_________ ande-
rerseits, haben einen Pachtvertrag zur landwirtschaftlichen Nutzung zweier Parzellen
abgeschlossen, nämlich der Parzelle Nr. xxx mit einer Fläche von 860 m2 und der Par-
zelle Nr. xxx mit einer Fläche von 4'200 m2. Die gleiche Verpächterin hat der gleichen
Pächterin mithin zwei verschieden grosse Parzellen, eine kleiner die andere grösser
als 25 Aren verpachtet, sodass deren Flächen zusammengezählt werden müssen.
Übersteigt die Gesamtfläche die 25 Aren, unterliegen die Parzellen dem Bundesgesetz
über die landwirtschaftliche Pacht, was vorliegend der Fall ist (Art. 2 Abs. 3 LPG). Mit-
hin unterliegen beide Parzellen dem LPG.
4.4 Daran ändert auch nichts, wenn sich die verpachteten Parzellen vollumfänglich in
der in der Bauzone der Gemeinde B_________ befinden würden. Die Änderung wo-
nach das LPG nämlich nicht für die Pacht von Grundstücken zur landwirtschaftlichen
Nutzung gilt, wenn der Pachtgegenstand vollständig in einer Bauzone nach Art. 15 des
Raumplanungsgesetzes liegt (Art. 2a), wurde durch das Bundesgesetz vom 5. Oktober
2007, in Kraft seit dem 1. September 2008, eingefügt. Gemäss Art. 60b Abs. 1 der
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Oktober 2007 bleiben Verträge über die
Pacht von Grundstücken zur landwirtschaftlichen Nutzung, deren Gegenstand voll-
ständig in einer Bauzone nach Artikel 15 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni
1979 liegt, dem landwirtschaftlichen Pachtrecht während der laufenden gesetzlichen
Pachtdauer unterstellt.
Der zwischen den Parteien am 14. Dezember 2000 unterschriebene Pachtvertrag sieht
als Pachtbeginn Herbst 1999 vor und wurde für unbestimmte Zeit abgeschlossen. Für
einzelne Grundstücke beträgt die erste Pachtdauer mindestens sechs Jahre (Art. 7
Abs. 1 LPG) und der Pachtvertrag gilt unverändert für weitere sechs Jahre, wenn er
nicht ordnungsgemäss gekündigt wurde (Art. 8 Abs. 1 lit. a LPG). Mithin endete die
erstmalige Pacht im Herbst 2005 und aufgrund der Tatsache, dass der Vertrag auf die-
sen Termin nicht gekündigt worden war, galt er für weitere sechs Jahre bis Herbst
lich dem LPG, auch wenn sich die verpachten Parzellen vollumfänglich in der Bauzone
der Gemeinde B_________ befinden.
4.5 Die Vertragsparteien haben in dem von ihnen abgeschlossenen Pachtvertrag unter
Punkt IV „Kündigung“ vereinbart, dass entgegen den einschlägigen Bestimmungen im
Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht die Kündigung seitens des Verpäch-
ters jederzeit und fristlos möglich sei. Das Bezirksgericht hat in seinem Urteil zu Recht,
wenn auch nur in Bezug auf die Parzelle Nr. xxx, festgehalten, dass sämtliche Bestim-
mungen des 2. Kapitels (Art. 4 - 28) des LPG zwingend anwendbar sind und die ge-
genteiligen Vereinbarungen betreffend die jederzeitige und fristlose Kündigung des
Pachtvertrages nichtig sind (Art. 29 LPG). Da jedoch das LPG nicht nur für die Parzelle
Nr. 1326 sondern auch die Parzelle Nr. xxx, zur Anwendung gelangt, sind diese Best-
immungen bezüglich aller gepachteten Parzellen nichtig.
5.
5.1 In ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, dass von der Familie
J_________ nur sie Burgerin von D_________ war, so dass durch Nennung von deren
Namen die Familie J_________ in den Genuss eines Burgerloses kam. Zudem habe
den Burgergemeinde bereits im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung gewusst, dass
der landwirtschaftliche Betrieb bereits zu diesem Zeitpunkt nicht von X_________,
sondern seit 1997 von den Herren F_________, H_________ und I_________ geführt
wurde. Um diesen Umstand zu dokumentieren sei auch Beleg 6 (Strukturerhebungs-
formular der kantonalen Dienststelle für Landwirtschaft) eingereicht worden.
5.2 Die in E. 5.1 wiedergegebenen Behauptungen der Beschwerdeführerin sind neu.
Gemäss Artikel 326 ZPO sind jedoch neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen
und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, so dass sie vorlie-
gend unberücksichtigt zu bleiben haben.
5.3 Selbst wenn diese so vorgebrachten Tatsachenbehauptungen berücksichtigt wer-
den müssten, gilt es festzuhalten, dass sie eindeutig den bisherigen Ausführungen der
Beschwerdeführerin widersprechen. In ihrer Stellungnahme vom 22. März 2012 hielt
sie nämlich in Tatsachenbehauptung 8 noch fest: „Da die Ehegatten X_________ und
G_________ sowie F_________ Burger von D_________ sind, wurde ihnen ein Bur-
gerlos von 750m2entschädigungslos zur Pacht überlassen.“ In Tatsachenbehauptung
13 führte sie dann weiter aus: „Im Übrigen ist festzuhalten, dass auf dem landwirt-
schaftlichen Betriebsstrukturerhebungsformular betreffend Direktzahlungen, der Ehe-
gatte H_________ auf dem Formular von F_________ aufgeführt ist. Dies weil die
Ehegatten X__________ und G___________ sowie deren Sohn F___________ seit
jeher gemeinsam im Nebenerwerb Ackerbau und Viehwirtschaft betreiben.“ Schluss-
endlich wird in Tatsachenbehauptung 15 Nachfolgendes behauptet: „Durch die Kündi-
gung des Pachtvertrages würde die Familie J_________ in arge Probleme geraten,
wenn ihnen diese namhafte Fläche für ihren landwirtschaftlichen Betrieb wegfallen
würde.“ Sie wurden in der Beschwerde wohl nur zum Selbstzweck aufgeführt und sind
unglaubwürdig.
Wie zudem das Betriebsstrukturerhebungsformular vom 4. Mai 2010 den Umstand do-
kumentieren soll, dass der landwirtschaftliche Betrieb bei Vertragsabschluss nicht mehr
von X_________, sondern bereits seit 1997 von F_________, H_________ und
I_________ geführt wurde, ist nicht nachvollziehbar.
6.
6.1 Im Pachtvertrag wurde unter Punkt VIII „übrige Bestimmungen“ auch klar festge-
halten, dass die Verpachtung grundsätzlich zur Eigenbewirtschaftung der Pachtgrund-
stücke durch den Pächter erfolge. Eine allfällige Unterpacht oder Weiterverpachtung
bedürfe der Zustimmung der Verpächterin. Aufgrund der Tatsache, dass die Verpäch-
terin feststellte, dass die Pächterin die gepachteten Parzellen nicht mehr zur Eigenbe-
wirtschaftung nutzte, wurde ihr der Pachtvertrag gekündigt.
6.2 Die Vorinstanz hat aufgrund der hinterlegten Steuerveranlagungen (2009 und
resrechnungen für F_________ der Treuhand Valesia für dieselbe Periode zu Recht
eine zustimmungsbedürftige und unzulässige Unterpacht angenommen und darin ei-
nen Kündigungsgrund gesehen. Diesbezüglich kann auf die einschlägigen und zutref-
fenden Ausführungen der Vorinstanz in E. 3.2 ff. ihres Urteils verwiesen werden. Zu
präzisieren bleibt allerdings, dass die Kündigung für beide Parzellen, da beide dem
LPG unterstellt, per 30. September 2011 rechtsgültig erfolgt ist.
7. Die Prozesskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat
keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des
Verfahrens verteilt (Art. 106 ZPO). Vorliegend wird das erstinstanzliche Urteil in der
Weise abgeändert, dass auch für die Parzelle Nr. 2602 die Kündigung per 30. Septem-
ber 2011 als erfolgt gilt statt per 8. September 2011. Die minime Abänderung des erst-
instanzlichen Urteils rechtfertigt jedoch eine Kostenteilung nicht, weshalb die Be-
schwerdeführerin sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid des Rechtsmittelver-
fahrens zu tragen hat. Dies gilt ebenfalls für die Kosten betreffend den Entscheid um
aufschiebende Wirkung.
Da die Beschwerdegegnerin die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils verlangt,
bleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenaufteilung für das Verfahren vor Bezirksge-
richt.
7.1 Das Gericht hat in seinem Urteil die Prozesskosten, welche sowohl die Gerichts-
kosten als auch die Parteientschädigung umfassen (Art. 95 ZPO), von Amtes wegen
festzulegen (Art. 104 f. ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich dabei nach kan-
tonalem Recht (Art. 96 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den
Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar)
vom 11. Februar 2009.
7.2 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird auf Grund des Streitwertes,
des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien
sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprin-
zip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Sie bewegt sich bei einem Streitwert von
Fr. 1’300.-- zwischen Fr. 180.-- und Fr. 1'000.-- (Art. 16 Abs. 1 GTar), wobei im Beru-
fungsverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % zu berücksichtigen ist (Art. 19
GTar). Der Bezirksrichter hat die Gerichtsgebühr erstinstanzlich auf Fr. 600.-- festge-
setzt, was als angemessen erscheint. Auslagen sind dem Bezirksgericht keine ent-
standen. Die Berufungsinstanz hat keine Veranlassung, diese anders festzulegen. Die-
se Gerichtskosten werden mit dem von der Beschwerdegegnerin erstinstanzlich geleis-
teten Vorschuss von Fr. 1’000.-- verrechnet. Der Saldo von Fr. 400.-- ist durch das Be-
zirksgericht an die Beschwerdegegnerin zurück zu erstatten. Die Beschwerdeführerin
vergütet der Beschwerdegegnerin Fr. 300.-- für den geleisteten Vorschuss. Was das
Beschwerdeverfahren betrifft, gilt es festzuhalten, dass das Dossier nicht sehr umfang-
reich und die zu beurteilenden Rechtsfragen nicht allzu schwer waren. In Berücksichti-
gung dieser Kriterien sowie des Streitwerts ist vorliegend, für das Beschwerdeverfah-
ren und den Entscheid um aufschiebende Wirkung, nach richterlichem Ermessen eine
Gebühr von Fr. 600.-- gerechtfertigt und angemessen, die der Beschwerdeführerin auf-
zuerlegen ist und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss von Fr. 600.-- verrechnet wird.
7.3 Auch bei der Parteientschädigung bleibt es bei der Aufteilung gemäss erstinstanz-
lichem Urteil für das Verfahren vor Bezirksgericht, da die Beschwerdegegnerin die Be-
stätigung des erstinstanzlichen Urteils verlangt hat.
Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen, da keine
verlangt wurde.
DEMNACH WIRD ERKANNT
(in fast gänzlicher Abweisung der Beschwerde)
Es wird festgestellt, dass die vorzeitige Kündigung des Pachtverhältnisses vom
März 2011 bezüglich der Parzellen Nr. 2602 und 1326 mit einer Kündigungsfrist
von sechs Monaten rechtsgültig erfolgt ist.
tember 2011 erfolgt.
der Burgergemeinde B_________ und X_________ auferlegt und mit dem Kos-
tenvorschuss der Burgergemeinde B_________ verrechnet. Das Bezirksgericht
erstattet der Burgergemeinde B_________ den Betrag von Fr. 400.-- zurück.
X_________ bezahlt der Burgergemeinde B_________ den Betrag von Fr. 300.--
für geleistete Vorschüsse.
Jede Partei trägt ihre erstinstanzlichen Interventionskosten.
X_________ bezahlt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Kosten des
Entscheides um aufschiebende Wirkung im Betrag von Fr. 600.--Dieser Betrag
wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Sitten, 28. Juni 2013