Appeal against evidence order and value assessment inadmissible

C3 12 111Kantonsgericht21.08.2012Inadmissible

Zusammenfassung

The Kantonsgericht Wallis declared inadmissible the appellant’s complaint against a Bezirksgericht procedural order that admitted some evidence, rejected other evidence requests, and fixed the dispute value at CHF 60,000. The court held that neither the refusal of evidence nor the value assessment could be independently challenged without showing a non-easily reparable disadvantage. The appellant did not substantiate such harm, and none was apparent from the file. The complaint was therefore not entered into. Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant, with CHF 500 to be reimbursed after set-off of the advance, and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 319 ZPO; independent appeal against evidence orders and dispute-value determinations; admissibility only upon showing non-easily reparable harm. Procedural orders concerning evidence taking and the fixation of the amount in dispute are not separately appealable as a rule. They may be challenged only exceptionally if the appellant substantiates a disadvantage that cannot or cannot fully be remedied by later appeal against the final judgment. The burden of alleging and proving such harm lies on the appellant; mere relevance of the evidence or disagreement with the amount in dispute is insufficient. In particular, the value determination generally has no immediate legal consequences capable of creating irreparable harm (consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

JUGCIV

C3 12 111

URTEIL VOM 21. AUGUST 2012

Kantonsgericht Wallis

Zivilkammer

Es wirken mit: Kantonsrichter Hermann Murmann, Gerichtsschreiber Dr. Rochus

Jossen

in Sachen

X__________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A__________

gegen

Y__________ , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt B__________

(Beweismittel/Streitwertberechnung)


  • 2 -

Nach Einsicht in die Beschwerde vom 12. Juli 2012 mit den Rechtsbegehren:

  1. Die Beweismittelanträge

Einvernahme von Zeugen:

  • C__________;

  • D__________;

Editionen der Gemeinde:

  • Gesuchsunterlagen oder Bestätigung betr. Parkplatz auf Nr. 1790;

  • Gesuchsunterlagen Parkplatzobjekt auf Nr. 1940;

  • Stellungnahme der Gemeinde“

werden in Aufhebung der angefochtenen Prozessverfügung zugelassen.

  1. Der Streitwert wird auf Fr. 44'090.-- festgesetzt.

  2. Dem Beschwerdeführer wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.

  3. Die Kosten von Verfahren und Urteil werden auferlegt wie rechtens.

nach Einsicht in die Beweismittelverfügung des Bezirksgerichts E__________ vom

  1. Juni 2012, mit welcher gewisse Beweismittel zugelassen, diverse jedoch

abgewiesen wurden (Ziff. 1 a – c und Ziff. 2) und der Streitwert auf Fr. 60'000.--

festgelegt wurde (Ziff. 3);

nach Einsicht in die übrigen Akten;

erwägend, dass gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Rechtspflege vom

  1. Februar 2009 (SGS/VS 173.1) bei offensichtlicher Unzulässigkeit der Präsident

eines Kollegialgerichts oder ein delegierter Richter ohne Verhandlung und ohne

Schriftenwechsel als Einzelrichter entscheiden kann;

erwägend, dass gemäss Art. 319 ZPO die Beschwerde zulässig ist gegen nicht

berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide

über vorsorgliche Massnahmen (lit. a), andere erstinstanzliche Entscheide und

prozessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (lit. b Ziff. 1) oder

wenn durch sie ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (lit. b Ziff. 2)

sowie bei Rechtsverzögerung (lit. c);

erwägend, dass im Gesetz nicht vorgesehen ist, dass Beweismittelentscheide wie auch

Verfügungen über die Streitwertfestlegung mit Beschwerde angefochten werden

können, womit diese nur angefochten werden können, wenn ein nicht leicht wieder

gutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; ZWR 2012, S. 139; Brunner,

in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel

2010, N. 12 zu Art. 319 ZPO; Jeandin, in: François Bohnet et. al. [Hrsg.], Code de

procédure civile commenté, Basel 2011, N. 14 zu Art. 319 ZPO);

erwägend, dass mithin der angefochtene Entscheid nur Anfechtungsobjekt einer

Beschwerde an das Kantonsgericht sein kann, wenn dieser dem Beschwerdeführer

einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht;


  • 3 -

erwägend, dass der Nachteil nicht wieder gutzumachen ist, wenn er rechtlicher Natur

ist, was der Fall ist, wenn er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid

nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 und 2.2 mit

Hinweisen); dass auch drohende Nachteile tatsächlicher Natur genügen können

(Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 470), insbesondere wenn

die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich

erschwert wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N. 14 zu

Art. 319 ZPO); dass der Begriff restriktiv auszulegen ist (Jeandin, a.a.O., N. 22 zu Art.

319 ZPO), da der Beschwerdeführer grundsätzlich immer die Möglichkeit hat, die

streitige Verfügung zusammen mit der Hauptsache anzufechten (Brunner, a.a.O., N. 13

zu Art. 319 ZPO); dass in diesem Bereich die Unzulässigkeit der Beschwerde die

Regel und die Zulässigkeit die Ausnahme ist (Donzallaz, La notion de "préjudice

difficilement réparable" dans le CPC, in: Il Codice di diritto processuale civile svizzero,

2011, S. 191);

erwägend, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, den nicht leicht wieder

gutzumachenden Nachteil zu behaupten und nachzuweisen (ZWR 2012, S. 140;

Brunner, a.a.O., N. 12 zu Art. 319 ZPO; ferner BGE 137 III 324 E. 1.1, 134 III 426 E.

1.2);

erwägend, dass in der Beschwerde zwar dargelegt wird, weshalb den beantragten

Beweise im laufenden Verfahren Beweisrelevanz zukommt und die abgelehnten

Beweisbegehren erhoben werden müssten und der Beschwerdeführer damit den nicht

leicht wieder gutzumachenden Nachteil irrigerweise als erwiesen ansieht, er jedoch mit

keinem Wort geltend gemacht und auch nicht sinngemäss dargelegt hat, welcher

Nachteil ihn ereilt, wenn die Fehlerhaftigkeit nicht sofort, sondern erst mit dem

Endentscheid vorgebracht werden kann und er mithin den nicht leicht wieder

gutzumachenden Nachteil nicht genügend begründet;

erwägend, dass ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil auch aufgrund der

Akten nicht einsehbar ist, zumal nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

Beweisverfügungen als Zwischenentscheide grundsätzlich keinen nicht wieder

gutzumachenden rechtlichen Nachteil zur Folge haben (vgl. BGE 99 Ia 437 E. 1) und

Ausnahmen zwar insbesondere darin bestehen können, dass ein Beweismittel, dessen

Existenz gefährdet ist, verweigert wird, oder dass bei Abnahme eines Beweismittels

Geheimhaltungsinteressen auf dem Spiel stehen (Bundesgerichtsurteil 5A_603/2009

vom 26. Oktober 2009 E. 3.1; ferner Reich, in: Baker & McKenzie [Hrsg.],

Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N. 10 zu Art. 319 ZPO),

vorliegend indessen keine solchen Umstände erkennbar sind;

erwägend, dass mithin der angefochtene Entscheid, soweit er die strittige

Beweismittelentscheid betrifft, mit dem Endentscheid angefochten werden muss

(Brunner, a.a.O., N 13 zu Art. 319 ZPO; Reich, a.a.O., N. 11 zu Art. 319 ZPO) und

daher

nicht

selbständig

angefochten

werden

kann

und

kein

taugliches

Anfechtungsobjekt bildet;


  • 4 -

erwägend, dass der Beschwerdeführer die Festlegung des Streitwerts auf Fr. 60'000.--

als fehlerhaft rügt und vorbringt, richtigerweise betrage der Streitwert Fr. 44'090.--, er

aber wiederum nicht darlegt, worin der ihm durch die angefochtene Verfügung

drohende, nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff.

2 ZPO liegt;

erwägend, dass an die Streitwertberechnung in concreto keine unmittelbaren

rechtlichen

Konsequenzen

geknüpft

sind,

der

Entscheid

namentlich

keine

Auswirkungen auf die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit, auf das anwendbare

Verfahren oder die Zulässigkeit von Rechtsmitteln hat;

erwägend, dass der Beschwerdeführer als beklagte Partei auch keine mit dem

Streitwert möglicherweise zusammenhängende erhöhte Kostenvorschusspflicht trifft

(Art. 98 ZPO) und selbst eine mit der Festlegung des Streitwerts zusammenhängende

Aufforderung

zur

Einzahlung

eines

weiteren

Kostenvorschusses

nach

der

bundesgerichtlichen

Rechtsprechung

keinen

ausreichenden

nicht

wieder

gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Bundesgerichtsurteil 4A_35/2012 vom

  1. Februar 2012);

erwägend,

dass mithin

der

angefochtene

Entscheid,

auch

soweit

er

die

Streitwertfestlegung betrifft, mit dem Endentscheid angefochten werden muss und kein

taugliches Anfechtungsobjekt bildet;

erwägend, dass folglich auf die Beschwerde vom 12. Juli 2012 nicht einzutreten ist;

erwägend, dass sich die Einholung einer Stellungnahme bei der Gegenpartei erübrigt;

erwägend, dass ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer die Kosten dieses

Entscheids aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);

erwägend, dass diese auf Fr. 300.-- festgesetzt werden (Art. 13, 14 Abs. 1 und 18

GTar), wobei dem Beschwerdeführer nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss

durch die Gerichtskasse Fr. 500.-- zurückzuerstatten sind (Art. 111 Abs. 1 ZPO);

erwägend,

dass

keine

Parteientschädigungen

zuzusprechen

sind,

da

der

Beschwerdeführer als unterliegende Partei und die Beschwerdegegner, bei welchen

keine Stellungnahme eingeholt wurde, mangels Aufwands keinen Anspruch auf eine

solche haben (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO);

Demnach wird erkannt

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.


  • 5 -

Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- trägt der Beschwerdeführer. Nach Verrechnung

mit dem Kostenvorschuss ist ihm Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 21. August 2012

Schlagwörter

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