JUGCIV
C3 12 111
URTEIL VOM 21. AUGUST 2012
Kantonsgericht Wallis
Zivilkammer
Es wirken mit: Kantonsrichter Hermann Murmann, Gerichtsschreiber Dr. Rochus
Jossen
in Sachen
X__________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A__________
gegen
Y__________ , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt B__________
(Beweismittel/Streitwertberechnung)
Nach Einsicht in die Beschwerde vom 12. Juli 2012 mit den Rechtsbegehren:
Einvernahme von Zeugen:
C__________;
D__________;
Editionen der Gemeinde:
Gesuchsunterlagen oder Bestätigung betr. Parkplatz auf Nr. 1790;
Gesuchsunterlagen Parkplatzobjekt auf Nr. 1940;
Stellungnahme der Gemeinde“
werden in Aufhebung der angefochtenen Prozessverfügung zugelassen.
Der Streitwert wird auf Fr. 44'090.-- festgesetzt.
Dem Beschwerdeführer wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.
Die Kosten von Verfahren und Urteil werden auferlegt wie rechtens.
nach Einsicht in die Beweismittelverfügung des Bezirksgerichts E__________ vom
abgewiesen wurden (Ziff. 1 a – c und Ziff. 2) und der Streitwert auf Fr. 60'000.--
festgelegt wurde (Ziff. 3);
nach Einsicht in die übrigen Akten;
erwägend, dass gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Rechtspflege vom
eines Kollegialgerichts oder ein delegierter Richter ohne Verhandlung und ohne
Schriftenwechsel als Einzelrichter entscheiden kann;
erwägend, dass gemäss Art. 319 ZPO die Beschwerde zulässig ist gegen nicht
berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide
über vorsorgliche Massnahmen (lit. a), andere erstinstanzliche Entscheide und
prozessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (lit. b Ziff. 1) oder
wenn durch sie ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (lit. b Ziff. 2)
sowie bei Rechtsverzögerung (lit. c);
erwägend, dass im Gesetz nicht vorgesehen ist, dass Beweismittelentscheide wie auch
Verfügungen über die Streitwertfestlegung mit Beschwerde angefochten werden
können, womit diese nur angefochten werden können, wenn ein nicht leicht wieder
gutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; ZWR 2012, S. 139; Brunner,
in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel
2010, N. 12 zu Art. 319 ZPO; Jeandin, in: François Bohnet et. al. [Hrsg.], Code de
procédure civile commenté, Basel 2011, N. 14 zu Art. 319 ZPO);
erwägend, dass mithin der angefochtene Entscheid nur Anfechtungsobjekt einer
Beschwerde an das Kantonsgericht sein kann, wenn dieser dem Beschwerdeführer
einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht;
erwägend, dass der Nachteil nicht wieder gutzumachen ist, wenn er rechtlicher Natur
ist, was der Fall ist, wenn er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid
nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 und 2.2 mit
Hinweisen); dass auch drohende Nachteile tatsächlicher Natur genügen können
(Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 470), insbesondere wenn
die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich
erschwert wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N. 14 zu
Art. 319 ZPO); dass der Begriff restriktiv auszulegen ist (Jeandin, a.a.O., N. 22 zu Art.
319 ZPO), da der Beschwerdeführer grundsätzlich immer die Möglichkeit hat, die
streitige Verfügung zusammen mit der Hauptsache anzufechten (Brunner, a.a.O., N. 13
zu Art. 319 ZPO); dass in diesem Bereich die Unzulässigkeit der Beschwerde die
Regel und die Zulässigkeit die Ausnahme ist (Donzallaz, La notion de "préjudice
difficilement réparable" dans le CPC, in: Il Codice di diritto processuale civile svizzero,
2011, S. 191);
erwägend, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, den nicht leicht wieder
gutzumachenden Nachteil zu behaupten und nachzuweisen (ZWR 2012, S. 140;
Brunner, a.a.O., N. 12 zu Art. 319 ZPO; ferner BGE 137 III 324 E. 1.1, 134 III 426 E.
1.2);
erwägend, dass in der Beschwerde zwar dargelegt wird, weshalb den beantragten
Beweise im laufenden Verfahren Beweisrelevanz zukommt und die abgelehnten
Beweisbegehren erhoben werden müssten und der Beschwerdeführer damit den nicht
leicht wieder gutzumachenden Nachteil irrigerweise als erwiesen ansieht, er jedoch mit
keinem Wort geltend gemacht und auch nicht sinngemäss dargelegt hat, welcher
Nachteil ihn ereilt, wenn die Fehlerhaftigkeit nicht sofort, sondern erst mit dem
Endentscheid vorgebracht werden kann und er mithin den nicht leicht wieder
gutzumachenden Nachteil nicht genügend begründet;
erwägend, dass ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil auch aufgrund der
Akten nicht einsehbar ist, zumal nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
Beweisverfügungen als Zwischenentscheide grundsätzlich keinen nicht wieder
gutzumachenden rechtlichen Nachteil zur Folge haben (vgl. BGE 99 Ia 437 E. 1) und
Ausnahmen zwar insbesondere darin bestehen können, dass ein Beweismittel, dessen
Existenz gefährdet ist, verweigert wird, oder dass bei Abnahme eines Beweismittels
Geheimhaltungsinteressen auf dem Spiel stehen (Bundesgerichtsurteil 5A_603/2009
vom 26. Oktober 2009 E. 3.1; ferner Reich, in: Baker & McKenzie [Hrsg.],
Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N. 10 zu Art. 319 ZPO),
vorliegend indessen keine solchen Umstände erkennbar sind;
erwägend, dass mithin der angefochtene Entscheid, soweit er die strittige
Beweismittelentscheid betrifft, mit dem Endentscheid angefochten werden muss
(Brunner, a.a.O., N 13 zu Art. 319 ZPO; Reich, a.a.O., N. 11 zu Art. 319 ZPO) und
daher
nicht
selbständig
angefochten
werden
kann
und
kein
taugliches
Anfechtungsobjekt bildet;
erwägend, dass der Beschwerdeführer die Festlegung des Streitwerts auf Fr. 60'000.--
als fehlerhaft rügt und vorbringt, richtigerweise betrage der Streitwert Fr. 44'090.--, er
aber wiederum nicht darlegt, worin der ihm durch die angefochtene Verfügung
drohende, nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff.
2 ZPO liegt;
erwägend, dass an die Streitwertberechnung in concreto keine unmittelbaren
rechtlichen
Konsequenzen
geknüpft
sind,
der
Entscheid
namentlich
keine
Auswirkungen auf die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit, auf das anwendbare
Verfahren oder die Zulässigkeit von Rechtsmitteln hat;
erwägend, dass der Beschwerdeführer als beklagte Partei auch keine mit dem
Streitwert möglicherweise zusammenhängende erhöhte Kostenvorschusspflicht trifft
(Art. 98 ZPO) und selbst eine mit der Festlegung des Streitwerts zusammenhängende
Aufforderung
zur
Einzahlung
eines
weiteren
Kostenvorschusses
nach
der
bundesgerichtlichen
Rechtsprechung
keinen
ausreichenden
nicht
wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Bundesgerichtsurteil 4A_35/2012 vom
erwägend,
dass mithin
der
angefochtene
Entscheid,
auch
soweit
er
die
Streitwertfestlegung betrifft, mit dem Endentscheid angefochten werden muss und kein
taugliches Anfechtungsobjekt bildet;
erwägend, dass folglich auf die Beschwerde vom 12. Juli 2012 nicht einzutreten ist;
erwägend, dass sich die Einholung einer Stellungnahme bei der Gegenpartei erübrigt;
erwägend, dass ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer die Kosten dieses
Entscheids aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);
erwägend, dass diese auf Fr. 300.-- festgesetzt werden (Art. 13, 14 Abs. 1 und 18
GTar), wobei dem Beschwerdeführer nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss
durch die Gerichtskasse Fr. 500.-- zurückzuerstatten sind (Art. 111 Abs. 1 ZPO);
erwägend,
dass
keine
Parteientschädigungen
zuzusprechen
sind,
da
der
Beschwerdeführer als unterliegende Partei und die Beschwerdegegner, bei welchen
keine Stellungnahme eingeholt wurde, mangels Aufwands keinen Anspruch auf eine
solche haben (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO);
Demnach wird erkannt
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- trägt der Beschwerdeführer. Nach Verrechnung
mit dem Kostenvorschuss ist ihm Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 21. August 2012