C3 11 141
URTEIL VOM 25. APRIL 2012
Kantonsgericht Wallis
Zivilkammer
Es wirken mit: Kantonsrichter Hermann Murmann, Gerichtsschreiber Dr. Rochus
Jossen
in Sachen
X___________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt A__________
gegen
Y___________ , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt B__________
Bestreitung neuen Vermögens (Art. 265a Abs. 4 SchKG)
Verfahren
A. Am 20. Juni 2010 reichte X___________ beim Bezirksgericht C__________ eine
„negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 265a Abs. 4 SchKG (Bestreitung neuen
Vermögens)“ mit folgenden Rechtsbegehren ein:
aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Klägerin kein neues Vermögen hat und dass der
Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 12'498 betreffend mangelndes neues Vermögen für den Betrag
von CHF 23'931.77 plus Zinsen von 5 % seit dem 16.03.2010 bewilligt wird.
Die Beklagte bezahlt die Kosten von Verfahren und Entscheid.
Der Klägerin wird gestützt auf den GebT eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.
Nach
durchgeführtem
Verfahren
(Klageantwort
vom
Dezember
2010;
Vorverhandlung vom 3. Februar 2011; Einvernahmesitzung vom 3. März 2011;
Schlussdenkschrift der Klägerin vom 3. Mai 2011; Schlussdenkschrift der Beklagten
vom 30. Mai 2011) erliess der Bezirksrichter am 11. August 2011 folgenden Entscheid,
welcher er den Parteien gleichentags als Judicatum und – auf Begehren der Klägerin –
am 2. September 2011 in begründeter Form eröffnete:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Entscheid der Ersatzrichterin des Bezirksgerichts C__________ vom 10. Juni 2010 (BK 10 165)
wird bestätigt. Auf das (weiter gehende) Feststellungsbegehren der Beklagten (vgl. Ziff. 2 der
Schlussbegehren) wird nicht eingetreten.
Klägerin auferlegt. Nach Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss bezahlt die Klägerin dem
Bezirksgericht Fr. 330.--.
Auslagen Fr. 50.--).
Parteientschädigung verpflichtete Klägerin als zahlungsunfähig erweisen sollte, bezahlt der Staat
Wallis Rechtsanwalt B__________ als amtlichen Rechtsbeistand eine Entschädigung von Fr. 680.--
(vgl. Art. 8 Abs. 2 GUR, Art. 30 Abs. 1 GTar).
B. Am 4. Oktober 2011 hinterlegte X___________ (Beschwerdeführerin) gegen das
oben genannte Urteil Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
Die Vollstreckung des angefochtenen Entscheids wird aufgeschoben.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Bezirksgerichts C__________ vom
August 2011 (Z1 10 56) aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin per 17. März 2010 kein neues Vermögen hatte sowie
dass die Einrede des mangelnden Vermögens in der Betreibung Nr. xxx im Umfang von
CHF 23'931.77 plus Zinsen von 5% seit dem 16. März 2010 bewilligt wird.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt die Kosten von Verfahren und Entscheid.
Der Beschwerdeführerin wird gestützt auf das GTar eine angemessene Parteientschädigung
zugesprochen.
C. Mit Entscheid vom 10. Oktober 2011 wies das Kantonsgericht das Gesuch um
aufschiebende Wirkung ab. Das Bezirksgericht übermittelte am 17. Oktober 2011 die
betreffenden Akten und verzichtete gleichzeitig auf eine Stellungnahme. Am
2011
reichte
Y___________
(Beschwerdegegnerin)
eine
Beschwerdeantwort ein und schloss darin auf die kostenpflichtige Abweisung der
Beschwerde.
Das Kantonsgericht
stellt fest und zieht in Erwägung
1. a) Der angefochtene Entscheid wurdeam 11. August 2011 und damit nach
Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO;
SR 272) am 1. Januar 2011 eröffnet, weshalb gestützt auf Art. 405 Abs. 1 ZPO das
neue Recht zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 137 III 130 E. 2, 137 III 127 E. 2). Die
ZPO regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für gerichtliche
Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts (Art. 1 lit. c ZPO).
b) Betreibungsrechtliche Streitigkeiten, welche erstinstanzlich vom Bezirksrichter
beurteilt worden sind, können beim Kantonsgericht überprüft werden, soweit eine
Beschwerde vom SchKG oder von der ZPO vorgesehen ist. Dabei kann der Fall einem
Einzelrichter übertragen werden (Art. 30 Abs. 2 EGSchKG). Das Kantonsgericht
beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden, die im neunten Titel
des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO).
Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind
grundsätzlich
mit
Berufung
anfechtbar,
sofern
der
Streitwert
der
zuletzt
aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 1
lit. a, Art. 308 Abs. 2 ZPO) und kein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 309 ZPO
vorliegt. Vermögensrechtliche Angelegenheiten mit tieferen Streitwerten sind mittels
Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO).
Nachdem die Ersatzrichterin am 10. Juni 2010 den von der Beschwerdeführerin in der
Betreibung Nr. xxx erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 18'339.77 bewilligte,
nicht aber für den Betrag von Fr. 5'592.--, reichte X___________ am 20. Juni 2010
innert der Frist von 20 Tagen (vgl. Art. 265a Abs. 4 SchKG) eine Klage ein, in welcher
sie die Bewilligung des Rechtsvorschlags in vollem Umfang begehrte und bestritt, über
neues Vermögen zu verfügen. Diese Begehren hielt die Beschwerdeführerin bis zum
erstinstanzlichen Entscheid aufrecht (Schlussdenkschrift, S. 120), während die
Beschwerdegegnerin
auf
die
kostenpflichtige
Klageabweisung
schloss
(Schlussdenkschrift, S. 124), was zu einem Streitwert von Fr. 5'592.-- führt (vgl. Art. 91
Abs.
1
ZPO).
Soweit
die
Beschwerdegegnerin
demgegenüber
in
ihrer
Schlussdenkschrift erstmals forderte, es sei festzustellen, dass neues Vermögen im
Umfang von nicht nur Fr. 5'592.--, sondern gar Fr. 10'392.-- bestehe, trat der
Bezirksrichter auf dieses Begehren zurecht nicht ein, zumal damit die gesetzliche Frist
von Art. 265a Abs. 4 SchKG nicht respektiert wurde und das Feststellungsbegehren
auch verspätet erfolgte, um es im laufenden Feststellungsverfahren insbesondere
widerklageweise geltend zu machen (Art. 303 Abs. 2 ZPO/VS; Art. 94 Abs. 1, Art. 224
Abs. 1 ZPO; näher Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/Basel/Genf 2010,
N. 42 zu Art. 308 ZPO; Fürstenberger, Einrede des mangelnden und Feststellung
neuen Vermögens nach revidiertem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, Diss.
Basel 1999, S. 99 ff., je mit Hinweisen). Es fehlten jegliche substanziierte
Tatsachenbehauptungen hierzu und die Berücksichtigung der Darlegungen der
Beklagten hätten zu einer unzulässigen Beschneidung der Parteirechte der damaligen
Klägerin geführt, insbesondere ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV). Das Feststellungsbegehren bildete mithin nicht Gegenstand des laufenden
Verfahrens, womit dieser Betrag auch nicht in die Streitwertberechnung mit
einzubeziehen ist. Folglich beläuft sich der vor erster Instanz fragliche Streitwert auf Fr.
5'592.-- (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO), weshalb gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO die
Beschwerde zulässig ist.
Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO ist in casu ein Einzelrichter des Kantonsgerichts zur
Beurteilung zuständig, da es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem
Streitwert unter Fr. 30'000.-- handelt (Art. 243 Abs. 1 ZPO).
c) Die Beschwerdeführerin unterlag erstinstanzlich mit ihren klägerischen Begehren,
weshalb sie ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführerin hat und zur
Beschwerdeführung
legitimiert
ist
(vgl.
Zürcher,
in:
Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.],
Kommentar
zur
Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 12 ff. zu Art. 59 ZPO). Die
Beschwerde erfolgte überdies – mit Ausnahme der Anfechtung des erstinstanzlichen
Kostenentscheids (vgl. näher E. 5) – frist- und formgerecht (Art. 321 Abs. 1 und 2
ZPO), weshalb darauf in diesem Umfang einzutreten ist.
2. Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Neue
Anträge,
neue
Tatsachenbehauptungen
und
neue
Beweismittel
sind
ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Massgebend ist die Aktenlage, wie sie vor
erster Instanz bestanden hat und allfällig nachträglich eingereichte Beweismittel sind
aus den Akten zu weisen.
Die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung prüft die Beschwerdeinstanz mit freier
Kognition; die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen unterliegt
einer
beschränkten
Kognition,
was
einer
Willkürprüfung
entspricht
(Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 4 f. zu
Art. 320 ZPO).
In Übereinstimmung mit der bisherigen kantonalen Nichtigkeitsklage gilt für die
Beschwerde das Rügeprinzip, das sich aus der Begründungspflicht des Rechtsmittels
ergibt (Ducrot/Fux, Neue Gesetzgebung im Bereich der Gerichtsorganisation und der
Zivilprozessordnung: Praktische Auswirkungen im Kanton Wallis, ZWR 2011, S. 111;
Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Zürich 2010, N. 6
zu Art. 311 ZPO; Staehelin/Sthaehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2008, § 26
N.
42;
a.
M.:
Mathys,
in:
Baker
&
McKenzie
[Hrsg.],
Schweizerische
Zivilprozessordnung
[ZPO],
Bern
2010,
N.
19
zu
Art.
311
ZPO).
Die
Rechtsmittelinstanz prüft demnach lediglich die in der Beschwerde vorgebrachten und
genügend substanziierten Rügen, wobei rein appellatorische Vorbringen diese
Anforderungen nicht erfüllen.
3. Streitgegenstand ist vorliegend, ob und falls ja, wie viel neues Vermögen die
Beschwerdeführerin vor der Anhebung der Betreibung Nr. xxx zu bilden vermochte.
Nach Beendigung des Konkurses kann eine Forderung erst wieder geltend gemacht
werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist (Art. 265 Abs. 2
SchKG). Mit dieser Einschränkung der Geltendmachung der Konkursforderungen soll
dem Schuldner die Möglichkeit gegeben werden, sich wirtschaftlich und finanziell zu
erholen (BGE 135 III 424 E. 2.1, 133 III 620 E. 3.1, 109 III 93 E. 1; Bundesgerichtsurteil
5A_627/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 3.1). Der Schuldner hat Anspruch auf eine
standesgemässe Lebensführung, welche es ihm erlaubt, eine neue Existenz
aufzubauen und zusätzlich Ersparnisse beiseite zu legen (BGE 135 III 424 E. 2.1).
Unter neuem Vermögen ist nur neues Nettovermögen zu verstehen, also der
Überschuss der nach Beendigung des Konkurses erworbenen Aktiven über die neuen
Passiven (BGE 99 Ia 19 E. 3a). Das heisst aber nicht, dass der Betriebene solches
auch tatsächlich kapitalisiert haben muss, sondern es genügt schon, wenn er dank
seiner Einkünfte zur Vermögensbildung an sich in der Lage wäre. Ist dies der Fall, so
wird er behandelt, als ob er neues Vermögen gebildet hätte. Damit soll verhindert
werden, dass der Schuldner unter Berufung auf die formelle Vermögenslosigkeit sein
Einkommen zu Lasten der alten Gläubiger verprassen kann (BGE 129 III 385 E. 5.1.1;
Bundesgerichtsurteil 5A.283/2007 vom 15. November 2007 E. 2; Botschaft vom 8. Mai
1991 zur Revision des SchKG, BBl 1991, S. 157). Die Festlegung des Betrages,
welcher für ein standesgemässes Leben nötig ist, liegt weitgehend im Ermessen des
Richters (BGE 109 III 93 E. 1b, 99 Ia E. 3b), wobei auf die Umstände des konkreten
Einzelfalles abzustellen ist (BGE 129 III 385 E. 5.1.4; Bundesgerichtsurteil
5A_452/2007 vom 22. Januar 2008 E. 3.1). Gemäss kantonaler Rechtssprechung wird
diesbezüglich auf die sog. Basler Praxis abgestellt, wonach derjenige Teil des
schuldnerischen Einkommens als neues Vermögen gilt, der das doppelte
Existenzminimum überschreitet. Dabei wird jedoch nur der Grundbetrag verdoppelt und
es werden die übrigen notwendigen Auslagen wie Miete, Krankenkassenprämien und
Sozialbeiträge etc. hinzugezählt (näher ZWR 1996, S. 301 mit Hinweisen).
Vorliegend ging das Bezirksgericht von einem monatlichen Einkommen im Umfang von
Fr. 4’867.-- (bestehend aus Nettolohn [Fr. 4’624.--] und Trinkgeld [Fr. 250.--]) und von
einem monatlichen Lebensbedarf von Fr. 4'401.-- (bestehend aus doppeltem
Grundbetrag [Fr. 2'400.--], Wohnkosten [Fr. 1'000.--], Krankenkassenprämien
[Fr. 245.--], Prämien für Unfallversicherung [Fr. 21.--], Reisekosten [Fr. 303.--] und
Steuern [Fr. 432.--]) aus, was zu einem monatlichen Aktivenüberschuss von Fr. 466.--
führt.
Die
Beschwerdeführerin
bemängelt
die
Aufnahme
des
Trinkgelds
in
die
Bedarfsrechnung und macht weitere Posten zu ihren Lasten geltend. Sofern sie die
übrigen Posten nicht anficht, bilden diese aufgrund des Rügeprinzips nicht Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens und werden daher nicht auf ihre Rechtmässigkeit überprüft.
4. a) Die Beschwerdeführerin rügt, der Bezirksrichter habe dem monatlichen
Nettoeinkommen Fr. 250.-- an Trinkgeldern hinzugezählt, obwohl dies von keiner
Partei behauptet, geschweige denn bewiesen worden sei. Damit habe er die im
Zivilprozess geltenden Verhandlungs- und Dispositionsmaxime verletzt. Überdies
erachtet sie die Höhe der monatlichen Trinkgelder von Fr. 250.--- als willkürlich.
aa) Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes rügt
und geltend macht, eine nicht behauptete Tatsache könne nicht Teil des Urteils bilden,
macht sie eine Rechtsverletzung geltend. Das Kantonsgericht prüft diese Rüge mit
freier Kognition.
Das erstinstanzliche Verfahren richtete sich gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO aufgrund der
Klageeinleitung am 20. Juni 2010 noch nach allfälligen Verfahrensbestimmungen des
SchKG in seiner Fassung bis am 31. Dezember 2010 (aSchKG) bzw. nach alter
kantonaler Zivilprozessordnung (ZPO/VS).
Nach Massgabe von Art. 265a Abs. 4 aSchKG wurde der Feststellungsprozess im
beschleunigten Verfahren durchgeführt. Danach schrieb Art. 25 Ziff. 1 aSchKG den
Kantonen lediglich vor, die Verfahren so einzurichten, dass die Parteien auf kurz
bemessene Termine geladen werden und die Prozesse binnen sechs Monaten seit
Anhebung der Klage erledigt werden können. Demgegenüber gab das Bundesrecht in
diesem Bereich weder die Untersuchungsmaxime noch die Verhandlungsmaxime vor
(vgl. etwa Fürstenberger, a.a.O., S. 104 ff. mit Hinweisen). Es ist deshalb eine Frage
des kantonalen Rechts, wieweit das kantonale Gericht tatsächliche Behauptungen und
Bestreitungen der Parteien zu beachten hat oder von Amtes wegen nicht behauptete
Tatsachen berücksichtigen oder unbestrittene Behauptungen überprüfen darf. Denn
dies
ergibt
sich
nicht
aus
Art.
8
ZGB,
sondern
es
sind
Fragen
der
Verhandlungsmaxime, die bis zum Inkrafttreten der ZPO dem kantonalen Recht
angehörten (BGE 106 II 201 E. 3b, 97 II 216 E. 1; Bundesgerichtsurteil 5C.279/2002
vom 14. März 2003 E. 3.1).
Die
ZPO/VS
enthielt
diesbezüglich
folgende
Regelung:
Soweit
die
Verhandlungsmaxime
gilt,
müssen
rechtsbegründende
und
rechtsaufhebende
Tatsachen von den Parteien in der von der kantonalen Prozessvorschrift verlangten
Form und Frist behauptet werden (Art. 66 Abs. 1 ZPO/VS; ZWR 2007 S. 231;
Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A., Bern 2006, 10. Kap. N. 54 ff.).
Allgemein gilt, dass der Kläger das sog. Klagefundament, d.h. die die Klage
begründenden Tatsachen so substanziiert zu behaupten hat, dass darüber Beweis
geführt werden kann. Ein nicht vorgebrachter Sachverhalt ist im Endentscheid einem
nicht
bewiesenen
gleichzustellen
(Frank/Sträuli/Messmer,
Kommentar
zur
zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N. 1a zu § 113). Unter der
Herrschaft der Dispositions- und der Verhandlungsmaxime ist es mithin Sache der
Parteien, die geltend gemachten Ansprüche zu benennen sowie den Sachverhalt
darzulegen und zu beweisen; dem Richter obliegt einzig, die zutreffenden Rechtssätze
auf den behaupteten und festgestellten Sachverhalt zur Anwendung zu bringen
(Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 156).
Art. 66 ZPO/VS, welcher unter den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen namentlich die
Behauptungspflicht regelt, besagt in Abs. 1, dass die Parteien unter Vorbehalt der
Offizialmaxime dem Richter den Sachverhalt des Rechtsstreites darlegen, d.h. in der
von der kantonalen Prozessvorschrift verlangten Form und Frist behaupten müssen
(vgl. ferner Art. 301 Abs. 1, Art. 302 Abs. 1, Art. 126 Abs. 1 lit. d, Art. 130 Abs. 1 lit. c
und d i.V.m. Art. 300 Abs. 2 ZPO/VS). Während Abs. 2 die Behauptung im Zuge des
Verfahrens bekannt gewordener Tatsachen regelt und Abs. 3 die Behebung von
Mängeln normiert, legt Abs. 4 in Form einer Ausnahmebestimmung („Der Richter kann
jedoch berücksichtigen“) Tatsachen fest, welche auch ohne Behauptung vom Richter
berücksichtigt werden können. Mithin erlaubte es die erstinstanzlich anwendbare Form
der
Verhandlungsmaxime
insbesondere
gerichtsnotorische
und
offenkundige
Tatsachen, welche von den Parteien stillschweigend anerkannt und aus Unachtsamkeit
nicht vorgebracht wurden, zu berücksichtigen. Daher verletzt der angefochtene
Entscheid, soweit er gerichtsnotorische bzw. offenkundige Tatsachen berücksichtigte,
weder Art. 8 ZGB noch die in der ZPO/VS statuierte Verhandlungsmaxime.
bb) Es bleibt indessen zu prüfen, ob Trinkgelder im Gastgewerbe und insbesondere
deren konkrete Höhe offenkundig bzw. gerichtsnotorisch sind, wie dies vom
Bezirksgericht angenommen wurde und von der Beschwerdeführerin bestritten wird.
Ob eine Tatsache gerichtsnotorisch bzw. offenkundig ist, bildet eine Rechtsfrage,
welche folglich frei zu überprüfen ist (Reetz/Theiler, a.a.O., N. 9 zu Art. 310 ZPO).
Offenkundige Tatsachen sind Fakten, die allgemein bekannt sind, am Ort des Gerichts
zumindest ein grosser Personenkreis kennt und an denen vernünftigerweise nicht zu
zweifeln ist. Von gerichtsnotorischen Tatsachen hat das Gericht aus seiner amtlichen
Tätigkeit Kenntnis oder hat sie auf andere Weise zuverlässig in Erfahrung gebracht
(Kaufmann,
Beweisführung
und
Beweiswürdigung.
Tatsachenfeststellung
im
schweizerischen Zivil-, Straf- und Verwaltungsprozess, Zürich/St. Gallen 2009, S. 12
ff.; Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 3 f. zu Art.
151 ZPO, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar nicht, dass es
allgemein bekannt ist, dass Trinkgelder ausbezahlt werden, kritisiert jedoch die
angenommene Höhe und bringt ferner vor, es sei ebenfalls allgemein bekannt, dass
leitende Serviceangestellte ihre Trinkgelder weitergeben würden.
Im Gastgewerbe sind Trink- oder Bedienungsgelder bereits seit längerem abgeschafft
worden bzw. die Gastronomiepreise beinhalten seit Jahren im Grundsatz ein
entsprechendes Trinkgeld. So ist nach Art. 9 Abs. 3 des Landes-Gesamtarbeitsvertrag
des Gastgewerbes, abgeschlossen zwischen der Berufsorganisation und den
Gewerkschaften
Hotel
&
Gastro
Union,
Unia
und
Syna
sowie
den
Arbeitgeberverbänden
SCA
Swiss
Catering
Association,
GastroSuisse
und
hotelleriesuisse (Stand 1. Januar 2009) "der Einbezug freiwilliger Kundenleistungen
(z.B. Trinkgelder) ins Lohnsystem [...] unzulässig" (vgl. ferner Wegleitung des BSV
über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML; Gültig ab 1. Januar
2008], N. 2030). Offenkundig ist jedoch, dass darüber hinaus im Gastgewerbe
(teilweise) freiwillige Trinkgelder entrichtet werden. Über die Regelmässigkeit und die
Höhe der einzelnen Trinkgelder bestehen hingegen kaum gesicherte Erkenntnisse und
dabei handelt es sich nicht um Fakten, welche zum allgemeinen Wissen und
Erfahrungsschatz zählen (BGE 117 II 321 E. 2). So hält etwa das BSV zur Berechnung
des massgebenden Lohns in der AHV, IV und EO fest, dass die Ausgleichskasse
davon ausgehen könne, dass Trinkgelder nur noch in unbedeutendem Ausmass
gewährt würden (WML, N. 2030). Die Vorinstanz vermag denn auch nicht darzulegen,
weshalb sie von ca. 0.4 % des Gastronomieumsatzes als Trinkgelder der
Beschwerdegegnerin ausgeht. Die Trinkgelder hängen unter anderem von der Anzahl
der Mitarbeiter ab und werden erfahrungsgemäss nach verschiedenen Systemen
verteilt, sei es, dass sie unter allen Mitarbeitern aufgeteilt werden oder dass sie
individuell gesammelt werden. Jedenfalls erscheint ein Betrag von Fr. 250.-- bzw. die
anhand des Umsatzes berechnete Zahl nicht allgemein bekannt und deshalb nicht
offenkundig, weshalb ein konkreter monatlicher Trinkgeldbetrag mangels Behauptung
und entsprechendem Beweis nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. Einzig der
Hinweis auf die Erfahrungstatsache, dass im Gastgewerbe oftmals auch Trinkgelder
bezahlt würden, genügt nicht. Es kann denn auch nicht davon ausgegangen werden,
dass ein monatliches Trinkgeld in der Höhe von Fr. 250.-- von beiden Parteien
stillschweigend anerkannt und bloss aus Unachtsamkeit nicht vorgebracht wurde, was
ebenfalls eine Voraussetzung zu deren Beachtung im Rahmen von Art. 66 Abs. 4 lit. b
ZPO/VS darstellt. Die Beschwerde erweist sich insofern als begründet.
b) Die Beschwerdeführerin kritisiert sodann, dass das Bezirksgericht den erhöhten
Kleiderbedarf bei Servicefachangestellten von Fr. 50.-- sowie den gesetzlichen
Minimalbetrag für die Krankenkassenfranchise von Fr. 300.-- pro Jahr bzw. monatlich
Fr. 25.-- zu Unrecht nicht beachtet habe. Entgegen dem Bezirksgericht, welches beide
Posten zwar als behauptet, aber nicht als erwiesen sah, erachtet sie beide Posten als
notorisch, weshalb eine Nachweispflicht entfalle.
Im Rahmen von Art. 265a Abs. 4 SchKG trägt zwar der Gläubiger unabhängig von der
Parteirolle die Beweislast für das Vorliegen neuen Vermögens (BGE 131 I 24 E. 2.1 mit
Hinweisen), allerdings obliegt dem Schuldner der Nachweis seiner Aufwendungen und
ihrer Erforderlichkeit für eine standesgemässe Lebensführung (Bundesgerichtsurteil
5A_104/2010 vom 28. April 2010 E. 3.2.1 mit Hinweisen; Gut et al., Rechtsvorschlag
mangels neuen Vermögens, AJP 1998, S. 537). Damit wird dem Gedanken von Art. 8
ZGB Rechnung getragen, wonach derjenige das Vorhandensein einer Tatsache zu
beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (Bundesgerichtsurteil 5A_104/2010 vom
aa)
Im
Rahmen
des
Bedarfs
kann
die
auf
den
Monat
umgerechnete
Krankenkassenfranchise zwar gegebenenfalls berücksichtigt werden (vgl. Vonder
Mühll, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs I: Art. 1-158 SchKG, 2. A., Basel 2010, N. 32 zu Art. 93
SchKG mit Hinweisen). Bei der Ermittlung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs fällt
die Franchise jedoch naturgemäss nur insoweit in Betracht, als einschlägige
Leistungen in Anspruch genommen worden sind (BGE 129 II 242 E. 4.2 mit
Hinweisen), die vom Schuldner nachzuweisen sind. Denn der Beschwerdeführerin ist
zwar darin beizupflichten, dass bereits aus der gesetzlichen Regelung sowohl die
Beteiligungspflicht der Krankenversicherten an den für sie erbrachten Leistungen als
auch deren minimale Höhe folgt (Art. 64 Abs. 1 – 3 des Bundesgesetzes über die
Krankenversicherung vom 18. März 1994 [SR 832.10] sowie Art. 103 Abs. 1 der
Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 [SR 832.102]); ob der
Krankenversicherer jedoch konkrete Leistungen, an denen sich der Versicherte zu
beteiligen hatte, tatsächlich erbracht hat, folgt aus der gesetzlichen Regelung nicht und
dies ist daher auch nicht gerichtsnotorisch. Vorliegend ging das Bezirksgericht daher
mit Recht davon aus, dass die Auslagen für eine Jahresfranchise zwar behauptet
(TB 16), aber anhand der hinterlegten Beweismittel nicht nachgewiesen wurden, da
zum einen nur Krankenkassenprämienzahlungen belegt wurden (S. 23 f.) und zum
anderen auch die Steuererklärung keine gesonderten Krankheits- und Unfallkosten
ausweist (S. 31).
bb) Die Beschwerdeführerin behauptete im erstinstanzlichen Verfahren zusätzlich
einen Betrag von Fr. 50.-- in der Form des im Service überdurchschnittlichen
Kleiderverbrauchs
(TB
6).
Ein
solcher
überdurchschnittlicher
Kleider-
und
Wäscheverbrauch
ist
im
Rahmen
der Bedarfsrechnung
als
unumgängliche
Berufsauslage zu berücksichtigen, sofern der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt
(Vonder Mühll, a.a.O., N. 28c zu Art. 93 SchKG). Das Bezirksgericht berücksichtigte
den Betrag mangels eines entsprechenden Beweises nicht. Nach Ansicht der
Beschwerdeführerin stellt dieser erhöhte Kleiderverbrauch wiederum eine notorische
Tatsache dar, welche sie nicht zu beweisen hatte.
Die Beschwerdeführerin geht mit dieser Ansicht fehl, denn der Umstand, dass zu ihrer
konkreten Tätigkeit notwendigerweise ein erhöhter Kleiderverbrauch gehörte und
hieraus notwendige Berufsauslagen in der Höhe von Fr. 50.-- erwuchsen, sind nach
Ansicht des Kantonsgerichts keine Tatsachen, die allgemein bekannt und an welchen
vernünftigerweise nicht zu zweifeln ist. So ergeben sich gemäss Art. 30 des Landes-
Gesamtarbeitsvertrages des Gastgewerbes daraus Unterschiede, ob eine besondere
Dienstkleidung vorgeschrieben ist und zudem, ob die Dienstkleidung vom Arbeitgeber
gereinigt sowie gebügelt wird. Ist Letzteres nicht der Fall, ist der Arbeitnehmer mit
einem monatlichen Betrag von Fr. 50.-- zu entschädigen. Der Gesamtarbeitvertrag
sieht eine solche Entschädigung jedoch nicht vor, sofern dies vom Arbeitgeber
übernommen wird. Nach der Regelung des Gesamtarbeitvertrags im Gastgewerbe soll
mithin ein erhöhter Kleider- und Wäscheverbrauch des Servicepersonals durch den
Arbeitgeber gedeckt werden und sollen entsprechende Berufsauslagen beim
Arbeitnehmer nicht mehr anfallen. Nicht eindeutig ist die Vertragslage, ob ein bzw.
welche Dienstkleidung für Servicemitarbeiter vorgeschrieben ist. Vorliegend wurde eine
Entschädigung für die Dienstkleidung in den Lohnabrechnungen zumindest nicht
gesondert ausgewiesen (S. 21 f., 86 ff.), was dafür sprechen könnte, dass eine
entsprechende Reinigung vom Arbeitgeber übernommen worden ist. Ebenso wenig
sind entsprechende Auslagen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin aus ihrer
Steuererklärung für das Jahr 2009 ersichtlich (S. 34) oder bestehen Aussagen hierzu.
Insgesamt erscheint ein erhöhter Kleiderverbrauch jedenfalls nicht notorisch und ist ein
solcher in concreto auch nicht nachgewiesen. Mithin ist dem Bezirksgericht
beizupflichten, wenn es eine Anerkennung dieses Betrages unter Hinweis auf dessen
fehlenden Nachweis abgelehnt hat.
c) aa) Auf Bedarfsseiten macht die Beschwerdeführerin schliesslich geltend, das
Bezirksgericht habe statt der tatsächlichen Wohnkosten von Fr. 1'550.-- lediglich
solche in der Höhe von Fr. 1'000.-- angerechnet mit der unzulässigen Begründung,
eine kostengünstigere Wohnung wäre der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen.
Dies obwohl ihr die Wohnkosten tatsächlichen angefallen seien, es ihr nicht zumutbar
gewesen sei, nach Geschinen zu ziehen, und für Fr. 1'000.-- in der Agglomeration
C__________ keine Wohnung, sondern höchstens ein kleines Studio auffindbar sei.
Letztlich habe ihr die Vorinstanz mit ihrem Entscheid keine Möglichkeit gewährt, ihre
Wohnkosten innert angemessener Frist, d.h. bis zum nächsten Kündigungstermin, zu
senken, was aber wie bei Lohnpfändungen zu berücksichtigen sei.
Ob
auch
eine
weniger
grosszügige
Wohnsituation
einen
angemessenen
Lebensstandard der Beschwerdeführerin garantiert hätte, ist Rechtsfrage. Wird diese
Frage bejaht, ist demgegenüber die Höhe einer angemessenen Wohnung Tatfrage,
welche im Beschwerdeverfahren nur mit einer beschränkten Kognition überprüft
werden kann, d.h., das Gericht darf nur bei einer offensichtlich unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung eingreifen.
bb) Im Rahmen der Bedarfsbestimmung ist der erhöhte Grundbetrag unter anderem
um die Wohnkosten zu ergänzen (ZWR 1996, S. 301 E. 3a mit Hinweisen; BGE 135 III
424 E. 2.3). Dabei ist an sich vom effektiven Mietzins auszugehen, es sei denn dieser
ist überhöht und den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des
Schuldners nicht angemessen. Ist dies der Fall, ist der Mietzins auf ein ortsübliches
Normalmass herabzusetzen (Bundesgerichtsurteil 5A_104/2010 vom 28. April 2010 E.
5.1.1 und 5.1.2).
Das Bezirksgericht ging nicht von den tatsächlichen Wohnkosten in der Höhe von
Fr. 1'550.-- aus, sondern nahm als angemessene und ortsübliche Wohnkosten solche
von insgesamt Fr. 1'000.-- pro Monat an.
Das Bezirksgericht bewertete die Wohnsituation und die damit zusammenhängenden
Kosten mit Recht als zu grosszügig. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin nach Abschluss des Konkursverfahrens am 26. Januar 2009
(S. 13) zur Führung eines standesgemässen Lebens nebst ihrem Zimmer am
Arbeitsort als alleinstehende Person nicht noch auf eine 4 ½-Zimmerwohnung in
D__________-C__________ angewiesen war, zumal sie sich gemäss ihren eigenen
Angaben in der Steuererklärung grossmehrheitlich am Arbeitsort aufhielt (vgl.
Berufsauslagen für Lohnbezüger, S. 34). Die Beschwerdeführerin hätte überdies auch
die Möglichkeit gehabt, um ihre Wohnsituation spätestens nach Abschluss des
Konkursverfahrens an ihre Verhältnisse anzupassen, da ihr Mietvertrag, welcher seit
dem 1. September 2006 lief, mittels einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf ein
beliebiges Datum hätte aufgelöst werden können (S. 18).
Ob die Beschwerdeführerin ihre Ausgaben im Jahr vor Anhebung der Betreibung
tatsächlich gesenkt hat, ist dabei entgegen ihrer Ansicht unbedeutend. Ebenso wenig
ist der Beschwerdeführerin bei der Anrechnung der angemessenen Wohnkosten eine
Frist zur Senkung der tatsächlichen Wohnkosten zuzubilligen. Ihr diesbezüglicher
Vergleich mit der Lohnpfändung krankt an der unterschiedlichen Blickrichtung beider
Rechtsinstitute. Denn Erwerbseinkommen kann im Rahmen von Art. 265 SchKG nicht
nur neues Vermögen bilden, wenn der Betriebene solches auch tatsächlich kapitalisiert
hat, sondern es genügt bereits, wenn er dank seiner Einkünfte zur Vermögensbildung
an sich in der Lage wäre und es wird jener Teil des früheren Einkommens als
Vermögen angesehen, den der Schuldner als Ersparnis hätte zurücklegen können.
Wenn der Schuldner bei den finanziellen Verhältnissen (Einkommen und Auslagen),
wie sie vor Anhebung der Betreibung bestanden, Ersparnisse hätte zurücklegen
können, wird es so gehalten, wie wenn er tatsächlich zu neuem Vermögen gekommen
wäre (BGE 99 Ia 19 E. 3c). Gelangt das Gericht folglich zur Annahme, der Schuldner
sei im Jahr vor Anhebung der Betreibung bei einem angemessenen Lebensstandard in
der Lage gewesen, Vermögen zu bilden, wird dies unabhängig davon, ob er dieses
Vermögen auch tatsächlich erzielt hat, als neues Vermögen festgesetzt. Die
Ausführungen des Bezirkgerichts erweisen ist aus diesen Gründen als schlüssig.
cc) Soweit das Bezirksgericht zur Bestimmung auf die ortsüblichen Preise einer
angemessenen Wohnung in der Umgebung von C__________ als allgemein- oder
gerichtsnotorische Tatsachen abstellt, vermag die Beschwerdeführerin eine qualifiziert
fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung einzig mit dem Hinweis auf angeblich höhere
Preise nicht zu begründen. In der Annahme von angemessenen Wohnkosten von
insgesamt Fr. 1'000.-- liegt jedenfalls keine willkürliche, d.h. sachlich unhaltbare
Sachverhaltsfeststellung. Zumal die 4 ½-Zimmerwohnung der Beschwerdeführerin
nicht im Zentrum der Agglomeration C__________-E__________-F__________,
sondern vielmehr an deren Rande lag, wo die Mietpreise entsprechend tiefer
anzusetzen sind und die Beschwerdeführerin mit ihrem Umzug im April 2010 nach
G__________ illustrierte, dass sie nicht zwingend eine Wohnung in der Agglomeration
C__________-E__________-F__________ suchte (X___________, S. 96).
d) Insgesamt ist die Berechnung des Bezirksgerichts mithin insofern zu korrigieren, als
massgebliches Einkommen einzig der Nettolohn von monatlich Fr. 4'624.--, nicht aber
die unbewiesenen Trinkgelder darstellt. Auf Seiten des monatlichen Lebensbedarfs
ergeben sich hingegen keine Korrekturen und dieser liegt nach Massgabe der
erstinstanzlichen Berechnung bei Fr. 4'401.--. Daraus resultiert ein monatlicher
Überschuss von Fr. 223.--, welcher der Beschwerdeführerin erlaubt hat, ein Vermögen
von Fr. 2'676.-- zu bilden. Folglich kam die Beschwerdeführerin für den das Urteil der
Ersatzrichterin übersteigenden Betrag von Fr. 2'916.-- nicht zu neuem Vermögen.
5. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die erstinstanzlichen Kostenverteilung und
macht geltend, aufgrund des erstmals in des Schlussdenkschrift vorbrachten
Feststellungsbegehrens der Beklagten, auf welches das Bezirksgericht nicht
eingetreten sei, hätte die Vorinstanz ihr nicht sämtliche Gerichtskosten auferlegen
dürfen, worin sie eine Verletzung von Art. 252 ZPO/VS erblickt.
Diesbezüglich fehlt es ihrer Beschwerde indes an einem rechtsgenüglichen Antrag. Die
Beschwerdeführerin beantragt zwar die Aufhebung des angefochtenen Entscheids,
begehrt aber zusätzlich lediglich die Feststellung, dass kein neues Vermögens
entstanden sei und nicht im Sinne eines Eventualbegehrens, dass die erstinstanzliche
Kostenverteilung, selbst wenn der angefochtene Entscheid in der Sache bestätigt
würde, aufgrund der Verletzung von Art. 252 ZPO/VS neu zu verlegen seien. Dies
verlangt sie jedoch aufgrund der Beschwerdebegründung und der diesbezügliche,
notwendige Beschwerdeantrag im Kostenpunkt fehlt (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., N. 35
zu Art. 311 ZPO).
Enthält die Beschwerde keine Beschwerdeanträge, deren Erforderlichkeit aus der
Begründungspflicht gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO folgt, kann auf sie in diesem Umfang
nicht eingetreten werden (vgl. BGE 137 III 617 zu den Berufungsanträgen;
Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 14 zu Art.
321 ZPO, je mit Hinweisen).
Überdies wäre die Beschwerde im Kostenpunkt, selbst wenn darauf einzutreten wäre,
unbegründet. Wie bereits erläutert wurde, trat der Bezirksrichter auf das mit der
Schlussdenkschrift eingereichte eigenständige Feststellungsbegehren zu Recht nicht
ein, da dieses augenscheinlichen nicht Gegenstand des Klageverfahrens der
Beschwerdeführerin war. Dessen Unzulässigkeit war offensichtlich, hatte keine
Auswirkungen auf das Gerichtsverfahren und führte auch zu keinem zusätzlichen
Aufwand auf Seiten der damaligen Klägerin. Es ist gar fraglich, ob der Bezirksrichter
den Nichteintretensentscheid richtigerweise in Ziffer 2 des Urteilsdispositivs
aufgenommen hat, oder ob er sich hierüber in der Urteilsformel des Klageverfahrens
von X___________ überhaupt nicht hätte aussprechen sollen, da das mit der
Schlussdenkschrift erstmals gestellte Begehren nicht Gegenstand des Verfahrens war.
Im Feststellungsverfahren, welches von der Beschwerdeführerin initiiert wurde,
unterlag diese aber vollumfänglich, weshalb der Bezirksrichter die Kosten aufgrund von
Art. 252 Abs. 1 ZPO/VS mit der Recht unterliegenden Klägerin auferlegt hat.
6. a) Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten,
welche sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung umfassen (Art. 95;
104 f. ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich dabei nach kantonalem Recht
(Art. 96, 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend
den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden
(GTar) vom 11. Februar 2009.
Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des
Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei
auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes
wegen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine
Parteientschädigung einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür
eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Vorliegend begehrte die Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass sie kein neues
Vermögen besitzt, dies abweichend zum Bezirksrichter, welcher festlegte, dass sie
solches im Umfang von Fr. 5'592.-- erzielt habe. Im Rechtsmittelverfahren kommt die
Beschwerdeinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin neues Vermögen von
Fr. 2'676.-- zu bilden vermochte. Somit drang die Beschwerdeführerin mit ihrem
Rechtsbegehren ca. zur Hälfte durch, so dass es sich rechtfertigt, die Prozesskosten,
d.h. sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung, entsprechend dem
Verfahrensausgang je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen. Diese Kostenverteilung gilt sowohl für das Beschwerdeverfahren als
auch für das erstinstanzliche Verfahren (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog). Das Gesuch um
aufschiebende Wirkung wies die Zivilkammer hingegen am 10. Oktober 2011 ab,
weshalb die Kosten dieses Entscheids zulasten der Beschwerdeführerin gehen.
b) Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den
Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten
(Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die
Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des
Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation
festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem
Maximum
und
wird
unter
Berücksichtigung
des
Kostendeckungs-
und
Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar). Bei einer geldwerten Streitigkeit
des Zivilrechts bewegt sie sich bei einem Streitwert von Fr. 5'592.-- in einem Rahmen
von Fr. 650.-- bis 1’500.-- für das Verfahren vor Bezirksgericht (Art. 16 Abs. 1 GTar).
Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Rahmen aufgrund des Reduktions-
Koeffizienten von 60 % (Art. 19 GTar) Fr. 260.-- bis Fr. 600.--.
Der Bezirksrichter hat die Gerichtskosten auf insgesamt Fr. 830.-- (Gebühr: Fr. 800.--
und Auslagen Fr. 30.--) festgesetzt. Die Höhe der Gerichtsgebühr erscheint
angemessen und die Auslagen sind ausgewiesen. Die Beschwerdeinstanz hat keine
Veranlassung, diese anders festzulegen.
Im Beschwerdeverfahren war das Dossier nicht allzu umfangreich und auch rechtlich
nicht besonders anspruchsvoll. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtsgebühr für das
Verfahren vor Kantonsgericht auf Fr. 400.-- festzusetzen. Auslagen hatte das
Kantonsgericht keine. Somit betragen die Gerichtskosten Fr. 1'230.--, welche je zur
Hälfte, d.h. je Fr. 615.--, der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin
auferlegt werden. Der Beschwerdeführerin sind zudem die Kosten des Entscheids über
die Gewährung der aufschiebenden Wirkung von Fr. 70.-- aufzuerlegen, weshalb ihre
Gerichtskosten insgesamt Fr. 685.-- betragen.
c) Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der
berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in
begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b
und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem
Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 5’592.--
beträgt der ordentliche Rahmen, Mehrwertsteuer inklusive (Art. 27 Abs. 5 GTar), für
das erstinstanzliche Verfahren Fr. 1'500.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 32 Abs. 1 GTar). Für
das Beschwerdeverfahren ist das Honorar zwischen Fr. 550.-- und Fr. 8'880.--
festzusetzen (Art. 35 Abs. 2 lit. a GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens
bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des
Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich
aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar).
Der Bezirksrichter hat die Parteientschädigung unter Berücksichtigung, dass die
damalige Beklagte im ersten Schriftenwechsel säumig ging und anlässlich der
Erhebungssitzung die bis dahin entstandenen Anwaltskosten vergleichsgemäss
erledigt wurden, ein Anwaltshonorar von Fr. 900.-- und Auslagen in der Höhe von
Fr. 50.-- festgesetzt, was angemessen erscheint.
Unter Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und der hievor genannten
Kriterien, namentlich der bei der Bemessung der Gerichtsgebühr angeführten
Problematik des Falls sowie des mit der Vertretung im Beschwerdeverfahrens
verbundenen Aufwands mit einfachem Schriftenwechsel ohne mündliche Verhandlung
und
des
(erfolgreichen)
Gesuchs
um
unentgeltliche
Rechtspflege
der
Beschwerdegegnerin, erachtet das Kantonsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1’000.--, Auslagen inklusive, für die berufsmässige Vertretung, als angemessen.
Für das gesamte Verfahren erscheint folglich eine Parteientschädigung von Fr. 1'950.--
als angemessen.
Entsprechend
der
Kostenverteilung
hat
die
Beschwerdeführerin
somit
der
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 975.-- zu bezahlen und die
Beschwerdegegnerin schuldet der Beschwerdeführerin ebenfalls eine solche von
Fr. 975.--.
d) Der Beschwerdegegnerin wurde mit Entscheid vom 25. April 2012 (C2 11 52) die
(teilweise) unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 lit. b und c ZPO gewährt.
Soweit die Beschwerdegegnerin unterliegt, d.h. im Umfang von Fr. 615.--, sind die
Gerichtskosten mithin vom Staat zu tragen (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Ebenso ist
Rechtsanwalt B__________ in diesem Umfang als ihr Offizialanwalt aus der
Staatskasse mit einem reduzierten Anwaltshonorar von Fr. 800.--, Auslagen inklusive,
zu entschädigen (Art. 122 lit. a ZPO; Art. 10 Abs. 1 VGR; Art. 30 Abs. 1 GTar; zum
früheren Recht vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. c GGAR; Art. 16 Abs. 1 VGAR).
Demnach wird erkannt
Auf die Beschwerde im Kostenpunkt wird nicht eingetreten. Im Übrigen wird die
Beschwerde teilweise gutgeheissen und es wird festgestellt, dass X___________
in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes des Bezirks C__________ seit
ihrem Konkurs für den das Urteil vom 10. Juni 2010 der Ersatzrichterin
übersteigenden Betrag von Fr. 2'916.-- nicht zu neuem Vermögen gekommen ist.
Der von X___________ in der Betreibung Nr. xxx erhobene Rechtsvorschlag wird
demnach für den Betrag von Fr. 21'255.77 bewilligt und für den Betrag von Fr.
2'676.-- nicht bewilligt.
Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 1’230.-- werden je zur Hälfte oder Fr. 615.--
X___________ sowie aufgrund der unentgeltlichen Rechtspflege zu Gunsten von
Y___________ dem Staat Wallis auferlegt. Die Kosten des Entscheides über die
aufschiebende Wirkung von Fr. 70.-- gehen überdies zulasten von X___________,
welche damit insgesamt Fr. 685.-- zu bezahlen hat.
X___________ bezahlt Y___________ eine Parteientschädigung von Fr. 975.--
und Y___________ bezahlt X___________ eine solche in gleicher Höhe.
Der Staat Wallis bezahlt dem Offizialanwalt B__________ für das gesamte
Verfahren eine Entschädigung von Fr. 800.--.
Sitten, 25. April 2012