New assets in debt enforcement partially recognized

C3 11 141Kantonsgericht25.04.2012Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X___________ appealed against the first-instance judgment in a dispute over new assets under Art. 265a Abs. 4 SchKG. The appellate court held that monthly tips of CHF 250 were not proven and not notorious, while the claimed extra clothing costs and health-franchise expense were also unproven. It accepted reduced reasonable housing costs of CHF 1,000 per month. On that basis, the court recalculated the debtor's surplus at CHF 223 per month and found new assets of CHF 2,676 only. The appeal was partially upheld; the cost complaint was not entered into for lack of a proper request.

Omnilex-Regeste

Art. 265a Abs. 4 SchKG; calculation of new assets and evidentiary requirements for budget items. New assets consist of the debtor's post-bankruptcy net surplus, i.e. the amount that could have been saved while maintaining a standard of living appropriate to the circumstances. Only pleaded and proven expenses, or facts that are notorious or judicially notorious, may be included in the needs calculation under the applicable procedural rules. Occasional tips in the service industry are not notoriously fixed in a concrete monthly amount; likewise, special clothing expenses or franchise costs require proof of their concrete occurrence and necessity. Housing costs may be reduced to an objectively reasonable local amount if the actual rent is excessive; no grace period for adjustment is owed in this context (consid. 3-4).

Gesamter Gesetzestext

C3 11 141

URTEIL VOM 25. APRIL 2012

Kantonsgericht Wallis

Zivilkammer

Es wirken mit: Kantonsrichter Hermann Murmann, Gerichtsschreiber Dr. Rochus

Jossen

in Sachen

X___________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt A__________

gegen

Y___________ , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt B__________

Bestreitung neuen Vermögens (Art. 265a Abs. 4 SchKG)


  • 2 -

Verfahren

A. Am 20. Juni 2010 reichte X___________ beim Bezirksgericht C__________ eine

„negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 265a Abs. 4 SchKG (Bestreitung neuen

Vermögens)“ mit folgenden Rechtsbegehren ein:

  1. Der Entscheid BK 10 165 der Ersatzrichterin Bezirksgericht C__________ vom 10. Juni 2010 sei

aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Klägerin kein neues Vermögen hat und dass der

Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 12'498 betreffend mangelndes neues Vermögen für den Betrag

von CHF 23'931.77 plus Zinsen von 5 % seit dem 16.03.2010 bewilligt wird.

  1. Die Beklagte bezahlt die Kosten von Verfahren und Entscheid.

  2. Der Klägerin wird gestützt auf den GebT eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.

Nach

durchgeführtem

Verfahren

(Klageantwort

vom

Dezember

2010;

Vorverhandlung vom 3. Februar 2011; Einvernahmesitzung vom 3. März 2011;

Schlussdenkschrift der Klägerin vom 3. Mai 2011; Schlussdenkschrift der Beklagten

vom 30. Mai 2011) erliess der Bezirksrichter am 11. August 2011 folgenden Entscheid,

welcher er den Parteien gleichentags als Judicatum und – auf Begehren der Klägerin –

am 2. September 2011 in begründeter Form eröffnete:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Entscheid der Ersatzrichterin des Bezirksgerichts C__________ vom 10. Juni 2010 (BK 10 165)

wird bestätigt. Auf das (weiter gehende) Feststellungsbegehren der Beklagten (vgl. Ziff. 2 der

Schlussbegehren) wird nicht eingetreten.

  1. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 830.-- (Gebühr Fr. 800.--; Auslagen Fr. 30.--) werden der

Klägerin auferlegt. Nach Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss bezahlt die Klägerin dem

Bezirksgericht Fr. 330.--.

  1. Die Klägerin bezahlt der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 950.-- (Honorar Fr. 900.--;

Auslagen Fr. 50.--).

  1. Der Beklagten wird der unentgeltliche Rechtsbeistand gewährt (Z2 10 132). Sofern sich die zur

Parteientschädigung verpflichtete Klägerin als zahlungsunfähig erweisen sollte, bezahlt der Staat

Wallis Rechtsanwalt B__________ als amtlichen Rechtsbeistand eine Entschädigung von Fr. 680.--

(vgl. Art. 8 Abs. 2 GUR, Art. 30 Abs. 1 GTar).

B. Am 4. Oktober 2011 hinterlegte X___________ (Beschwerdeführerin) gegen das

oben genannte Urteil Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:

  1. Die Vollstreckung des angefochtenen Entscheids wird aufgeschoben.

  2. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Bezirksgerichts C__________ vom

  3. August 2011 (Z1 10 56) aufgehoben.

  4. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin per 17. März 2010 kein neues Vermögen hatte sowie

dass die Einrede des mangelnden Vermögens in der Betreibung Nr. xxx im Umfang von

CHF 23'931.77 plus Zinsen von 5% seit dem 16. März 2010 bewilligt wird.

  1. Die Beschwerdegegnerin bezahlt die Kosten von Verfahren und Entscheid.

  2. Der Beschwerdeführerin wird gestützt auf das GTar eine angemessene Parteientschädigung

zugesprochen.


  • 3 -

C. Mit Entscheid vom 10. Oktober 2011 wies das Kantonsgericht das Gesuch um

aufschiebende Wirkung ab. Das Bezirksgericht übermittelte am 17. Oktober 2011 die

betreffenden Akten und verzichtete gleichzeitig auf eine Stellungnahme. Am

  1. November

2011

reichte

Y___________

(Beschwerdegegnerin)

eine

Beschwerdeantwort ein und schloss darin auf die kostenpflichtige Abweisung der

Beschwerde.

Das Kantonsgericht

stellt fest und zieht in Erwägung

1. a) Der angefochtene Entscheid wurdeam 11. August 2011 und damit nach

Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO;

SR 272) am 1. Januar 2011 eröffnet, weshalb gestützt auf Art. 405 Abs. 1 ZPO das

neue Recht zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 137 III 130 E. 2, 137 III 127 E. 2). Die

ZPO regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für gerichtliche

Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts (Art. 1 lit. c ZPO).

b) Betreibungsrechtliche Streitigkeiten, welche erstinstanzlich vom Bezirksrichter

beurteilt worden sind, können beim Kantonsgericht überprüft werden, soweit eine

Beschwerde vom SchKG oder von der ZPO vorgesehen ist. Dabei kann der Fall einem

Einzelrichter übertragen werden (Art. 30 Abs. 2 EGSchKG). Das Kantonsgericht

beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden, die im neunten Titel

des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO).

Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind

grundsätzlich

mit

Berufung

anfechtbar,

sofern

der

Streitwert

der

zuletzt

aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 1

lit. a, Art. 308 Abs. 2 ZPO) und kein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 309 ZPO

vorliegt. Vermögensrechtliche Angelegenheiten mit tieferen Streitwerten sind mittels

Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO).

Nachdem die Ersatzrichterin am 10. Juni 2010 den von der Beschwerdeführerin in der

Betreibung Nr. xxx erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 18'339.77 bewilligte,

nicht aber für den Betrag von Fr. 5'592.--, reichte X___________ am 20. Juni 2010

innert der Frist von 20 Tagen (vgl. Art. 265a Abs. 4 SchKG) eine Klage ein, in welcher

sie die Bewilligung des Rechtsvorschlags in vollem Umfang begehrte und bestritt, über

neues Vermögen zu verfügen. Diese Begehren hielt die Beschwerdeführerin bis zum

erstinstanzlichen Entscheid aufrecht (Schlussdenkschrift, S. 120), während die

Beschwerdegegnerin

auf

die

kostenpflichtige

Klageabweisung

schloss

(Schlussdenkschrift, S. 124), was zu einem Streitwert von Fr. 5'592.-- führt (vgl. Art. 91

Abs.

1

ZPO).

Soweit

die

Beschwerdegegnerin

demgegenüber

in

ihrer

Schlussdenkschrift erstmals forderte, es sei festzustellen, dass neues Vermögen im

Umfang von nicht nur Fr. 5'592.--, sondern gar Fr. 10'392.-- bestehe, trat der

Bezirksrichter auf dieses Begehren zurecht nicht ein, zumal damit die gesetzliche Frist

von Art. 265a Abs. 4 SchKG nicht respektiert wurde und das Feststellungsbegehren


  • 4 -

auch verspätet erfolgte, um es im laufenden Feststellungsverfahren insbesondere

widerklageweise geltend zu machen (Art. 303 Abs. 2 ZPO/VS; Art. 94 Abs. 1, Art. 224

Abs. 1 ZPO; näher Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/Basel/Genf 2010,

N. 42 zu Art. 308 ZPO; Fürstenberger, Einrede des mangelnden und Feststellung

neuen Vermögens nach revidiertem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, Diss.

Basel 1999, S. 99 ff., je mit Hinweisen). Es fehlten jegliche substanziierte

Tatsachenbehauptungen hierzu und die Berücksichtigung der Darlegungen der

Beklagten hätten zu einer unzulässigen Beschneidung der Parteirechte der damaligen

Klägerin geführt, insbesondere ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

BV). Das Feststellungsbegehren bildete mithin nicht Gegenstand des laufenden

Verfahrens, womit dieser Betrag auch nicht in die Streitwertberechnung mit

einzubeziehen ist. Folglich beläuft sich der vor erster Instanz fragliche Streitwert auf Fr.

5'592.-- (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO), weshalb gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO die

Beschwerde zulässig ist.

Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO ist in casu ein Einzelrichter des Kantonsgerichts zur

Beurteilung zuständig, da es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem

Streitwert unter Fr. 30'000.-- handelt (Art. 243 Abs. 1 ZPO).

c) Die Beschwerdeführerin unterlag erstinstanzlich mit ihren klägerischen Begehren,

weshalb sie ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführerin hat und zur

Beschwerdeführung

legitimiert

ist

(vgl.

Zürcher,

in:

Sutter-

Somm/Hasenböhler/Leuenberger

[Hrsg.],

Kommentar

zur

Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 12 ff. zu Art. 59 ZPO). Die

Beschwerde erfolgte überdies – mit Ausnahme der Anfechtung des erstinstanzlichen

Kostenentscheids (vgl. näher E. 5) – frist- und formgerecht (Art. 321 Abs. 1 und 2

ZPO), weshalb darauf in diesem Umfang einzutreten ist.

2. Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich

unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

Neue

Anträge,

neue

Tatsachenbehauptungen

und

neue

Beweismittel

sind

ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Massgebend ist die Aktenlage, wie sie vor

erster Instanz bestanden hat und allfällig nachträglich eingereichte Beweismittel sind

aus den Akten zu weisen.

Die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung prüft die Beschwerdeinstanz mit freier

Kognition; die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen unterliegt

einer

beschränkten

Kognition,

was

einer

Willkürprüfung

entspricht

(Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 4 f. zu

Art. 320 ZPO).

In Übereinstimmung mit der bisherigen kantonalen Nichtigkeitsklage gilt für die

Beschwerde das Rügeprinzip, das sich aus der Begründungspflicht des Rechtsmittels

ergibt (Ducrot/Fux, Neue Gesetzgebung im Bereich der Gerichtsorganisation und der

Zivilprozessordnung: Praktische Auswirkungen im Kanton Wallis, ZWR 2011, S. 111;


  • 5 -

Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Zürich 2010, N. 6

zu Art. 311 ZPO; Staehelin/Sthaehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2008, § 26

N.

42;

a.

M.:

Mathys,

in:

Baker

&

McKenzie

[Hrsg.],

Schweizerische

Zivilprozessordnung

[ZPO],

Bern

2010,

N.

19

zu

Art.

311

ZPO).

Die

Rechtsmittelinstanz prüft demnach lediglich die in der Beschwerde vorgebrachten und

genügend substanziierten Rügen, wobei rein appellatorische Vorbringen diese

Anforderungen nicht erfüllen.

3. Streitgegenstand ist vorliegend, ob und falls ja, wie viel neues Vermögen die

Beschwerdeführerin vor der Anhebung der Betreibung Nr. xxx zu bilden vermochte.

Nach Beendigung des Konkurses kann eine Forderung erst wieder geltend gemacht

werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist (Art. 265 Abs. 2

SchKG). Mit dieser Einschränkung der Geltendmachung der Konkursforderungen soll

dem Schuldner die Möglichkeit gegeben werden, sich wirtschaftlich und finanziell zu

erholen (BGE 135 III 424 E. 2.1, 133 III 620 E. 3.1, 109 III 93 E. 1; Bundesgerichtsurteil

5A_627/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 3.1). Der Schuldner hat Anspruch auf eine

standesgemässe Lebensführung, welche es ihm erlaubt, eine neue Existenz

aufzubauen und zusätzlich Ersparnisse beiseite zu legen (BGE 135 III 424 E. 2.1).

Unter neuem Vermögen ist nur neues Nettovermögen zu verstehen, also der

Überschuss der nach Beendigung des Konkurses erworbenen Aktiven über die neuen

Passiven (BGE 99 Ia 19 E. 3a). Das heisst aber nicht, dass der Betriebene solches

auch tatsächlich kapitalisiert haben muss, sondern es genügt schon, wenn er dank

seiner Einkünfte zur Vermögensbildung an sich in der Lage wäre. Ist dies der Fall, so

wird er behandelt, als ob er neues Vermögen gebildet hätte. Damit soll verhindert

werden, dass der Schuldner unter Berufung auf die formelle Vermögenslosigkeit sein

Einkommen zu Lasten der alten Gläubiger verprassen kann (BGE 129 III 385 E. 5.1.1;

Bundesgerichtsurteil 5A.283/2007 vom 15. November 2007 E. 2; Botschaft vom 8. Mai

1991 zur Revision des SchKG, BBl 1991, S. 157). Die Festlegung des Betrages,

welcher für ein standesgemässes Leben nötig ist, liegt weitgehend im Ermessen des

Richters (BGE 109 III 93 E. 1b, 99 Ia E. 3b), wobei auf die Umstände des konkreten

Einzelfalles abzustellen ist (BGE 129 III 385 E. 5.1.4; Bundesgerichtsurteil

5A_452/2007 vom 22. Januar 2008 E. 3.1). Gemäss kantonaler Rechtssprechung wird

diesbezüglich auf die sog. Basler Praxis abgestellt, wonach derjenige Teil des

schuldnerischen Einkommens als neues Vermögen gilt, der das doppelte

Existenzminimum überschreitet. Dabei wird jedoch nur der Grundbetrag verdoppelt und

es werden die übrigen notwendigen Auslagen wie Miete, Krankenkassenprämien und

Sozialbeiträge etc. hinzugezählt (näher ZWR 1996, S. 301 mit Hinweisen).

Vorliegend ging das Bezirksgericht von einem monatlichen Einkommen im Umfang von

Fr. 4’867.-- (bestehend aus Nettolohn [Fr. 4’624.--] und Trinkgeld [Fr. 250.--]) und von

einem monatlichen Lebensbedarf von Fr. 4'401.-- (bestehend aus doppeltem

Grundbetrag [Fr. 2'400.--], Wohnkosten [Fr. 1'000.--], Krankenkassenprämien

[Fr. 245.--], Prämien für Unfallversicherung [Fr. 21.--], Reisekosten [Fr. 303.--] und

Steuern [Fr. 432.--]) aus, was zu einem monatlichen Aktivenüberschuss von Fr. 466.--

führt.


  • 6 -

Die

Beschwerdeführerin

bemängelt

die

Aufnahme

des

Trinkgelds

in

die

Bedarfsrechnung und macht weitere Posten zu ihren Lasten geltend. Sofern sie die

übrigen Posten nicht anficht, bilden diese aufgrund des Rügeprinzips nicht Gegenstand

des Beschwerdeverfahrens und werden daher nicht auf ihre Rechtmässigkeit überprüft.

4. a) Die Beschwerdeführerin rügt, der Bezirksrichter habe dem monatlichen

Nettoeinkommen Fr. 250.-- an Trinkgeldern hinzugezählt, obwohl dies von keiner

Partei behauptet, geschweige denn bewiesen worden sei. Damit habe er die im

Zivilprozess geltenden Verhandlungs- und Dispositionsmaxime verletzt. Überdies

erachtet sie die Höhe der monatlichen Trinkgelder von Fr. 250.--- als willkürlich.

aa) Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes rügt

und geltend macht, eine nicht behauptete Tatsache könne nicht Teil des Urteils bilden,

macht sie eine Rechtsverletzung geltend. Das Kantonsgericht prüft diese Rüge mit

freier Kognition.

Das erstinstanzliche Verfahren richtete sich gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO aufgrund der

Klageeinleitung am 20. Juni 2010 noch nach allfälligen Verfahrensbestimmungen des

SchKG in seiner Fassung bis am 31. Dezember 2010 (aSchKG) bzw. nach alter

kantonaler Zivilprozessordnung (ZPO/VS).

Nach Massgabe von Art. 265a Abs. 4 aSchKG wurde der Feststellungsprozess im

beschleunigten Verfahren durchgeführt. Danach schrieb Art. 25 Ziff. 1 aSchKG den

Kantonen lediglich vor, die Verfahren so einzurichten, dass die Parteien auf kurz

bemessene Termine geladen werden und die Prozesse binnen sechs Monaten seit

Anhebung der Klage erledigt werden können. Demgegenüber gab das Bundesrecht in

diesem Bereich weder die Untersuchungsmaxime noch die Verhandlungsmaxime vor

(vgl. etwa Fürstenberger, a.a.O., S. 104 ff. mit Hinweisen). Es ist deshalb eine Frage

des kantonalen Rechts, wieweit das kantonale Gericht tatsächliche Behauptungen und

Bestreitungen der Parteien zu beachten hat oder von Amtes wegen nicht behauptete

Tatsachen berücksichtigen oder unbestrittene Behauptungen überprüfen darf. Denn

dies

ergibt

sich

nicht

aus

Art.

8

ZGB,

sondern

es

sind

Fragen

der

Verhandlungsmaxime, die bis zum Inkrafttreten der ZPO dem kantonalen Recht

angehörten (BGE 106 II 201 E. 3b, 97 II 216 E. 1; Bundesgerichtsurteil 5C.279/2002

vom 14. März 2003 E. 3.1).

Die

ZPO/VS

enthielt

diesbezüglich

folgende

Regelung:

Soweit

die

Verhandlungsmaxime

gilt,

müssen

rechtsbegründende

und

rechtsaufhebende

Tatsachen von den Parteien in der von der kantonalen Prozessvorschrift verlangten

Form und Frist behauptet werden (Art. 66 Abs. 1 ZPO/VS; ZWR 2007 S. 231;

Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A., Bern 2006, 10. Kap. N. 54 ff.).

Allgemein gilt, dass der Kläger das sog. Klagefundament, d.h. die die Klage

begründenden Tatsachen so substanziiert zu behaupten hat, dass darüber Beweis

geführt werden kann. Ein nicht vorgebrachter Sachverhalt ist im Endentscheid einem

nicht

bewiesenen

gleichzustellen

(Frank/Sträuli/Messmer,

Kommentar

zur

zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N. 1a zu § 113). Unter der

Herrschaft der Dispositions- und der Verhandlungsmaxime ist es mithin Sache der


  • 7 -

Parteien, die geltend gemachten Ansprüche zu benennen sowie den Sachverhalt

darzulegen und zu beweisen; dem Richter obliegt einzig, die zutreffenden Rechtssätze

auf den behaupteten und festgestellten Sachverhalt zur Anwendung zu bringen

(Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 156).

Art. 66 ZPO/VS, welcher unter den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen namentlich die

Behauptungspflicht regelt, besagt in Abs. 1, dass die Parteien unter Vorbehalt der

Offizialmaxime dem Richter den Sachverhalt des Rechtsstreites darlegen, d.h. in der

von der kantonalen Prozessvorschrift verlangten Form und Frist behaupten müssen

(vgl. ferner Art. 301 Abs. 1, Art. 302 Abs. 1, Art. 126 Abs. 1 lit. d, Art. 130 Abs. 1 lit. c

und d i.V.m. Art. 300 Abs. 2 ZPO/VS). Während Abs. 2 die Behauptung im Zuge des

Verfahrens bekannt gewordener Tatsachen regelt und Abs. 3 die Behebung von

Mängeln normiert, legt Abs. 4 in Form einer Ausnahmebestimmung („Der Richter kann

jedoch berücksichtigen“) Tatsachen fest, welche auch ohne Behauptung vom Richter

berücksichtigt werden können. Mithin erlaubte es die erstinstanzlich anwendbare Form

der

Verhandlungsmaxime

insbesondere

gerichtsnotorische

und

offenkundige

Tatsachen, welche von den Parteien stillschweigend anerkannt und aus Unachtsamkeit

nicht vorgebracht wurden, zu berücksichtigen. Daher verletzt der angefochtene

Entscheid, soweit er gerichtsnotorische bzw. offenkundige Tatsachen berücksichtigte,

weder Art. 8 ZGB noch die in der ZPO/VS statuierte Verhandlungsmaxime.

bb) Es bleibt indessen zu prüfen, ob Trinkgelder im Gastgewerbe und insbesondere

deren konkrete Höhe offenkundig bzw. gerichtsnotorisch sind, wie dies vom

Bezirksgericht angenommen wurde und von der Beschwerdeführerin bestritten wird.

Ob eine Tatsache gerichtsnotorisch bzw. offenkundig ist, bildet eine Rechtsfrage,

welche folglich frei zu überprüfen ist (Reetz/Theiler, a.a.O., N. 9 zu Art. 310 ZPO).

Offenkundige Tatsachen sind Fakten, die allgemein bekannt sind, am Ort des Gerichts

zumindest ein grosser Personenkreis kennt und an denen vernünftigerweise nicht zu

zweifeln ist. Von gerichtsnotorischen Tatsachen hat das Gericht aus seiner amtlichen

Tätigkeit Kenntnis oder hat sie auf andere Weise zuverlässig in Erfahrung gebracht

(Kaufmann,

Beweisführung

und

Beweiswürdigung.

Tatsachenfeststellung

im

schweizerischen Zivil-, Straf- und Verwaltungsprozess, Zürich/St. Gallen 2009, S. 12

ff.; Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 3 f. zu Art.

151 ZPO, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar nicht, dass es

allgemein bekannt ist, dass Trinkgelder ausbezahlt werden, kritisiert jedoch die

angenommene Höhe und bringt ferner vor, es sei ebenfalls allgemein bekannt, dass

leitende Serviceangestellte ihre Trinkgelder weitergeben würden.

Im Gastgewerbe sind Trink- oder Bedienungsgelder bereits seit längerem abgeschafft

worden bzw. die Gastronomiepreise beinhalten seit Jahren im Grundsatz ein

entsprechendes Trinkgeld. So ist nach Art. 9 Abs. 3 des Landes-Gesamtarbeitsvertrag

des Gastgewerbes, abgeschlossen zwischen der Berufsorganisation und den

Gewerkschaften

Hotel

&

Gastro

Union,

Unia

und

Syna

sowie

den

Arbeitgeberverbänden

SCA

Swiss

Catering

Association,

GastroSuisse

und

hotelleriesuisse (Stand 1. Januar 2009) "der Einbezug freiwilliger Kundenleistungen


  • 8 -

(z.B. Trinkgelder) ins Lohnsystem [...] unzulässig" (vgl. ferner Wegleitung des BSV

über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML; Gültig ab 1. Januar

2008], N. 2030). Offenkundig ist jedoch, dass darüber hinaus im Gastgewerbe

(teilweise) freiwillige Trinkgelder entrichtet werden. Über die Regelmässigkeit und die

Höhe der einzelnen Trinkgelder bestehen hingegen kaum gesicherte Erkenntnisse und

dabei handelt es sich nicht um Fakten, welche zum allgemeinen Wissen und

Erfahrungsschatz zählen (BGE 117 II 321 E. 2). So hält etwa das BSV zur Berechnung

des massgebenden Lohns in der AHV, IV und EO fest, dass die Ausgleichskasse

davon ausgehen könne, dass Trinkgelder nur noch in unbedeutendem Ausmass

gewährt würden (WML, N. 2030). Die Vorinstanz vermag denn auch nicht darzulegen,

weshalb sie von ca. 0.4 % des Gastronomieumsatzes als Trinkgelder der

Beschwerdegegnerin ausgeht. Die Trinkgelder hängen unter anderem von der Anzahl

der Mitarbeiter ab und werden erfahrungsgemäss nach verschiedenen Systemen

verteilt, sei es, dass sie unter allen Mitarbeitern aufgeteilt werden oder dass sie

individuell gesammelt werden. Jedenfalls erscheint ein Betrag von Fr. 250.-- bzw. die

anhand des Umsatzes berechnete Zahl nicht allgemein bekannt und deshalb nicht

offenkundig, weshalb ein konkreter monatlicher Trinkgeldbetrag mangels Behauptung

und entsprechendem Beweis nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. Einzig der

Hinweis auf die Erfahrungstatsache, dass im Gastgewerbe oftmals auch Trinkgelder

bezahlt würden, genügt nicht. Es kann denn auch nicht davon ausgegangen werden,

dass ein monatliches Trinkgeld in der Höhe von Fr. 250.-- von beiden Parteien

stillschweigend anerkannt und bloss aus Unachtsamkeit nicht vorgebracht wurde, was

ebenfalls eine Voraussetzung zu deren Beachtung im Rahmen von Art. 66 Abs. 4 lit. b

ZPO/VS darstellt. Die Beschwerde erweist sich insofern als begründet.

b) Die Beschwerdeführerin kritisiert sodann, dass das Bezirksgericht den erhöhten

Kleiderbedarf bei Servicefachangestellten von Fr. 50.-- sowie den gesetzlichen

Minimalbetrag für die Krankenkassenfranchise von Fr. 300.-- pro Jahr bzw. monatlich

Fr. 25.-- zu Unrecht nicht beachtet habe. Entgegen dem Bezirksgericht, welches beide

Posten zwar als behauptet, aber nicht als erwiesen sah, erachtet sie beide Posten als

notorisch, weshalb eine Nachweispflicht entfalle.

Im Rahmen von Art. 265a Abs. 4 SchKG trägt zwar der Gläubiger unabhängig von der

Parteirolle die Beweislast für das Vorliegen neuen Vermögens (BGE 131 I 24 E. 2.1 mit

Hinweisen), allerdings obliegt dem Schuldner der Nachweis seiner Aufwendungen und

ihrer Erforderlichkeit für eine standesgemässe Lebensführung (Bundesgerichtsurteil

5A_104/2010 vom 28. April 2010 E. 3.2.1 mit Hinweisen; Gut et al., Rechtsvorschlag

mangels neuen Vermögens, AJP 1998, S. 537). Damit wird dem Gedanken von Art. 8

ZGB Rechnung getragen, wonach derjenige das Vorhandensein einer Tatsache zu

beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (Bundesgerichtsurteil 5A_104/2010 vom

  1. April 2010 E. 3.2.1).

aa)

Im

Rahmen

des

Bedarfs

kann

die

auf

den

Monat

umgerechnete

Krankenkassenfranchise zwar gegebenenfalls berücksichtigt werden (vgl. Vonder

Mühll, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs I: Art. 1-158 SchKG, 2. A., Basel 2010, N. 32 zu Art. 93

SchKG mit Hinweisen). Bei der Ermittlung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs fällt


  • 9 -

die Franchise jedoch naturgemäss nur insoweit in Betracht, als einschlägige

Leistungen in Anspruch genommen worden sind (BGE 129 II 242 E. 4.2 mit

Hinweisen), die vom Schuldner nachzuweisen sind. Denn der Beschwerdeführerin ist

zwar darin beizupflichten, dass bereits aus der gesetzlichen Regelung sowohl die

Beteiligungspflicht der Krankenversicherten an den für sie erbrachten Leistungen als

auch deren minimale Höhe folgt (Art. 64 Abs. 1 – 3 des Bundesgesetzes über die

Krankenversicherung vom 18. März 1994 [SR 832.10] sowie Art. 103 Abs. 1 der

Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 [SR 832.102]); ob der

Krankenversicherer jedoch konkrete Leistungen, an denen sich der Versicherte zu

beteiligen hatte, tatsächlich erbracht hat, folgt aus der gesetzlichen Regelung nicht und

dies ist daher auch nicht gerichtsnotorisch. Vorliegend ging das Bezirksgericht daher

mit Recht davon aus, dass die Auslagen für eine Jahresfranchise zwar behauptet

(TB 16), aber anhand der hinterlegten Beweismittel nicht nachgewiesen wurden, da

zum einen nur Krankenkassenprämienzahlungen belegt wurden (S. 23 f.) und zum

anderen auch die Steuererklärung keine gesonderten Krankheits- und Unfallkosten

ausweist (S. 31).

bb) Die Beschwerdeführerin behauptete im erstinstanzlichen Verfahren zusätzlich

einen Betrag von Fr. 50.-- in der Form des im Service überdurchschnittlichen

Kleiderverbrauchs

(TB

6).

Ein

solcher

überdurchschnittlicher

Kleider-

und

Wäscheverbrauch

ist

im

Rahmen

der Bedarfsrechnung

als

unumgängliche

Berufsauslage zu berücksichtigen, sofern der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt

(Vonder Mühll, a.a.O., N. 28c zu Art. 93 SchKG). Das Bezirksgericht berücksichtigte

den Betrag mangels eines entsprechenden Beweises nicht. Nach Ansicht der

Beschwerdeführerin stellt dieser erhöhte Kleiderverbrauch wiederum eine notorische

Tatsache dar, welche sie nicht zu beweisen hatte.

Die Beschwerdeführerin geht mit dieser Ansicht fehl, denn der Umstand, dass zu ihrer

konkreten Tätigkeit notwendigerweise ein erhöhter Kleiderverbrauch gehörte und

hieraus notwendige Berufsauslagen in der Höhe von Fr. 50.-- erwuchsen, sind nach

Ansicht des Kantonsgerichts keine Tatsachen, die allgemein bekannt und an welchen

vernünftigerweise nicht zu zweifeln ist. So ergeben sich gemäss Art. 30 des Landes-

Gesamtarbeitsvertrages des Gastgewerbes daraus Unterschiede, ob eine besondere

Dienstkleidung vorgeschrieben ist und zudem, ob die Dienstkleidung vom Arbeitgeber

gereinigt sowie gebügelt wird. Ist Letzteres nicht der Fall, ist der Arbeitnehmer mit

einem monatlichen Betrag von Fr. 50.-- zu entschädigen. Der Gesamtarbeitvertrag

sieht eine solche Entschädigung jedoch nicht vor, sofern dies vom Arbeitgeber

übernommen wird. Nach der Regelung des Gesamtarbeitvertrags im Gastgewerbe soll

mithin ein erhöhter Kleider- und Wäscheverbrauch des Servicepersonals durch den

Arbeitgeber gedeckt werden und sollen entsprechende Berufsauslagen beim

Arbeitnehmer nicht mehr anfallen. Nicht eindeutig ist die Vertragslage, ob ein bzw.

welche Dienstkleidung für Servicemitarbeiter vorgeschrieben ist. Vorliegend wurde eine

Entschädigung für die Dienstkleidung in den Lohnabrechnungen zumindest nicht

gesondert ausgewiesen (S. 21 f., 86 ff.), was dafür sprechen könnte, dass eine

entsprechende Reinigung vom Arbeitgeber übernommen worden ist. Ebenso wenig

sind entsprechende Auslagen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin aus ihrer

Steuererklärung für das Jahr 2009 ersichtlich (S. 34) oder bestehen Aussagen hierzu.


  • 10 -

Insgesamt erscheint ein erhöhter Kleiderverbrauch jedenfalls nicht notorisch und ist ein

solcher in concreto auch nicht nachgewiesen. Mithin ist dem Bezirksgericht

beizupflichten, wenn es eine Anerkennung dieses Betrages unter Hinweis auf dessen

fehlenden Nachweis abgelehnt hat.

c) aa) Auf Bedarfsseiten macht die Beschwerdeführerin schliesslich geltend, das

Bezirksgericht habe statt der tatsächlichen Wohnkosten von Fr. 1'550.-- lediglich

solche in der Höhe von Fr. 1'000.-- angerechnet mit der unzulässigen Begründung,

eine kostengünstigere Wohnung wäre der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen.

Dies obwohl ihr die Wohnkosten tatsächlichen angefallen seien, es ihr nicht zumutbar

gewesen sei, nach Geschinen zu ziehen, und für Fr. 1'000.-- in der Agglomeration

C__________ keine Wohnung, sondern höchstens ein kleines Studio auffindbar sei.

Letztlich habe ihr die Vorinstanz mit ihrem Entscheid keine Möglichkeit gewährt, ihre

Wohnkosten innert angemessener Frist, d.h. bis zum nächsten Kündigungstermin, zu

senken, was aber wie bei Lohnpfändungen zu berücksichtigen sei.

Ob

auch

eine

weniger

grosszügige

Wohnsituation

einen

angemessenen

Lebensstandard der Beschwerdeführerin garantiert hätte, ist Rechtsfrage. Wird diese

Frage bejaht, ist demgegenüber die Höhe einer angemessenen Wohnung Tatfrage,

welche im Beschwerdeverfahren nur mit einer beschränkten Kognition überprüft

werden kann, d.h., das Gericht darf nur bei einer offensichtlich unrichtigen

Sachverhaltsfeststellung eingreifen.

bb) Im Rahmen der Bedarfsbestimmung ist der erhöhte Grundbetrag unter anderem

um die Wohnkosten zu ergänzen (ZWR 1996, S. 301 E. 3a mit Hinweisen; BGE 135 III

424 E. 2.3). Dabei ist an sich vom effektiven Mietzins auszugehen, es sei denn dieser

ist überhöht und den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des

Schuldners nicht angemessen. Ist dies der Fall, ist der Mietzins auf ein ortsübliches

Normalmass herabzusetzen (Bundesgerichtsurteil 5A_104/2010 vom 28. April 2010 E.

5.1.1 und 5.1.2).

Das Bezirksgericht ging nicht von den tatsächlichen Wohnkosten in der Höhe von

Fr. 1'550.-- aus, sondern nahm als angemessene und ortsübliche Wohnkosten solche

von insgesamt Fr. 1'000.-- pro Monat an.

Das Bezirksgericht bewertete die Wohnsituation und die damit zusammenhängenden

Kosten mit Recht als zu grosszügig. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin nach Abschluss des Konkursverfahrens am 26. Januar 2009

(S. 13) zur Führung eines standesgemässen Lebens nebst ihrem Zimmer am

Arbeitsort als alleinstehende Person nicht noch auf eine 4 ½-Zimmerwohnung in

D__________-C__________ angewiesen war, zumal sie sich gemäss ihren eigenen

Angaben in der Steuererklärung grossmehrheitlich am Arbeitsort aufhielt (vgl.

Berufsauslagen für Lohnbezüger, S. 34). Die Beschwerdeführerin hätte überdies auch

die Möglichkeit gehabt, um ihre Wohnsituation spätestens nach Abschluss des

Konkursverfahrens an ihre Verhältnisse anzupassen, da ihr Mietvertrag, welcher seit

dem 1. September 2006 lief, mittels einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf ein

beliebiges Datum hätte aufgelöst werden können (S. 18).


  • 11 -

Ob die Beschwerdeführerin ihre Ausgaben im Jahr vor Anhebung der Betreibung

tatsächlich gesenkt hat, ist dabei entgegen ihrer Ansicht unbedeutend. Ebenso wenig

ist der Beschwerdeführerin bei der Anrechnung der angemessenen Wohnkosten eine

Frist zur Senkung der tatsächlichen Wohnkosten zuzubilligen. Ihr diesbezüglicher

Vergleich mit der Lohnpfändung krankt an der unterschiedlichen Blickrichtung beider

Rechtsinstitute. Denn Erwerbseinkommen kann im Rahmen von Art. 265 SchKG nicht

nur neues Vermögen bilden, wenn der Betriebene solches auch tatsächlich kapitalisiert

hat, sondern es genügt bereits, wenn er dank seiner Einkünfte zur Vermögensbildung

an sich in der Lage wäre und es wird jener Teil des früheren Einkommens als

Vermögen angesehen, den der Schuldner als Ersparnis hätte zurücklegen können.

Wenn der Schuldner bei den finanziellen Verhältnissen (Einkommen und Auslagen),

wie sie vor Anhebung der Betreibung bestanden, Ersparnisse hätte zurücklegen

können, wird es so gehalten, wie wenn er tatsächlich zu neuem Vermögen gekommen

wäre (BGE 99 Ia 19 E. 3c). Gelangt das Gericht folglich zur Annahme, der Schuldner

sei im Jahr vor Anhebung der Betreibung bei einem angemessenen Lebensstandard in

der Lage gewesen, Vermögen zu bilden, wird dies unabhängig davon, ob er dieses

Vermögen auch tatsächlich erzielt hat, als neues Vermögen festgesetzt. Die

Ausführungen des Bezirkgerichts erweisen ist aus diesen Gründen als schlüssig.

cc) Soweit das Bezirksgericht zur Bestimmung auf die ortsüblichen Preise einer

angemessenen Wohnung in der Umgebung von C__________ als allgemein- oder

gerichtsnotorische Tatsachen abstellt, vermag die Beschwerdeführerin eine qualifiziert

fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung einzig mit dem Hinweis auf angeblich höhere

Preise nicht zu begründen. In der Annahme von angemessenen Wohnkosten von

insgesamt Fr. 1'000.-- liegt jedenfalls keine willkürliche, d.h. sachlich unhaltbare

Sachverhaltsfeststellung. Zumal die 4 ½-Zimmerwohnung der Beschwerdeführerin

nicht im Zentrum der Agglomeration C__________-E__________-F__________,

sondern vielmehr an deren Rande lag, wo die Mietpreise entsprechend tiefer

anzusetzen sind und die Beschwerdeführerin mit ihrem Umzug im April 2010 nach

G__________ illustrierte, dass sie nicht zwingend eine Wohnung in der Agglomeration

C__________-E__________-F__________ suchte (X___________, S. 96).

d) Insgesamt ist die Berechnung des Bezirksgerichts mithin insofern zu korrigieren, als

massgebliches Einkommen einzig der Nettolohn von monatlich Fr. 4'624.--, nicht aber

die unbewiesenen Trinkgelder darstellt. Auf Seiten des monatlichen Lebensbedarfs

ergeben sich hingegen keine Korrekturen und dieser liegt nach Massgabe der

erstinstanzlichen Berechnung bei Fr. 4'401.--. Daraus resultiert ein monatlicher

Überschuss von Fr. 223.--, welcher der Beschwerdeführerin erlaubt hat, ein Vermögen

von Fr. 2'676.-- zu bilden. Folglich kam die Beschwerdeführerin für den das Urteil der

Ersatzrichterin übersteigenden Betrag von Fr. 2'916.-- nicht zu neuem Vermögen.

5. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die erstinstanzlichen Kostenverteilung und

macht geltend, aufgrund des erstmals in des Schlussdenkschrift vorbrachten

Feststellungsbegehrens der Beklagten, auf welches das Bezirksgericht nicht

eingetreten sei, hätte die Vorinstanz ihr nicht sämtliche Gerichtskosten auferlegen

dürfen, worin sie eine Verletzung von Art. 252 ZPO/VS erblickt.


  • 12 -

Diesbezüglich fehlt es ihrer Beschwerde indes an einem rechtsgenüglichen Antrag. Die

Beschwerdeführerin beantragt zwar die Aufhebung des angefochtenen Entscheids,

begehrt aber zusätzlich lediglich die Feststellung, dass kein neues Vermögens

entstanden sei und nicht im Sinne eines Eventualbegehrens, dass die erstinstanzliche

Kostenverteilung, selbst wenn der angefochtene Entscheid in der Sache bestätigt

würde, aufgrund der Verletzung von Art. 252 ZPO/VS neu zu verlegen seien. Dies

verlangt sie jedoch aufgrund der Beschwerdebegründung und der diesbezügliche,

notwendige Beschwerdeantrag im Kostenpunkt fehlt (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., N. 35

zu Art. 311 ZPO).

Enthält die Beschwerde keine Beschwerdeanträge, deren Erforderlichkeit aus der

Begründungspflicht gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO folgt, kann auf sie in diesem Umfang

nicht eingetreten werden (vgl. BGE 137 III 617 zu den Berufungsanträgen;

Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 14 zu Art.

321 ZPO, je mit Hinweisen).

Überdies wäre die Beschwerde im Kostenpunkt, selbst wenn darauf einzutreten wäre,

unbegründet. Wie bereits erläutert wurde, trat der Bezirksrichter auf das mit der

Schlussdenkschrift eingereichte eigenständige Feststellungsbegehren zu Recht nicht

ein, da dieses augenscheinlichen nicht Gegenstand des Klageverfahrens der

Beschwerdeführerin war. Dessen Unzulässigkeit war offensichtlich, hatte keine

Auswirkungen auf das Gerichtsverfahren und führte auch zu keinem zusätzlichen

Aufwand auf Seiten der damaligen Klägerin. Es ist gar fraglich, ob der Bezirksrichter

den Nichteintretensentscheid richtigerweise in Ziffer 2 des Urteilsdispositivs

aufgenommen hat, oder ob er sich hierüber in der Urteilsformel des Klageverfahrens

von X___________ überhaupt nicht hätte aussprechen sollen, da das mit der

Schlussdenkschrift erstmals gestellte Begehren nicht Gegenstand des Verfahrens war.

Im Feststellungsverfahren, welches von der Beschwerdeführerin initiiert wurde,

unterlag diese aber vollumfänglich, weshalb der Bezirksrichter die Kosten aufgrund von

Art. 252 Abs. 1 ZPO/VS mit der Recht unterliegenden Klägerin auferlegt hat.

6. a) Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten,

welche sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung umfassen (Art. 95;

104 f. ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich dabei nach kantonalem Recht

(Art. 96, 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend

den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden

(GTar) vom 11. Februar 2009.

Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des

Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei

auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes

wegen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine

Parteientschädigung einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür

eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO).


  • 13 -

Vorliegend begehrte die Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass sie kein neues

Vermögen besitzt, dies abweichend zum Bezirksrichter, welcher festlegte, dass sie

solches im Umfang von Fr. 5'592.-- erzielt habe. Im Rechtsmittelverfahren kommt die

Beschwerdeinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin neues Vermögen von

Fr. 2'676.-- zu bilden vermochte. Somit drang die Beschwerdeführerin mit ihrem

Rechtsbegehren ca. zur Hälfte durch, so dass es sich rechtfertigt, die Prozesskosten,

d.h. sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung, entsprechend dem

Verfahrensausgang je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen. Diese Kostenverteilung gilt sowohl für das Beschwerdeverfahren als

auch für das erstinstanzliche Verfahren (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog). Das Gesuch um

aufschiebende Wirkung wies die Zivilkammer hingegen am 10. Oktober 2011 ab,

weshalb die Kosten dieses Entscheids zulasten der Beschwerdeführerin gehen.

b) Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den

Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten

(Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die

Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des

Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation

festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem

Maximum

und

wird

unter

Berücksichtigung

des

Kostendeckungs-

und

Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar). Bei einer geldwerten Streitigkeit

des Zivilrechts bewegt sie sich bei einem Streitwert von Fr. 5'592.-- in einem Rahmen

von Fr. 650.-- bis 1’500.-- für das Verfahren vor Bezirksgericht (Art. 16 Abs. 1 GTar).

Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Rahmen aufgrund des Reduktions-

Koeffizienten von 60 % (Art. 19 GTar) Fr. 260.-- bis Fr. 600.--.

Der Bezirksrichter hat die Gerichtskosten auf insgesamt Fr. 830.-- (Gebühr: Fr. 800.--

und Auslagen Fr. 30.--) festgesetzt. Die Höhe der Gerichtsgebühr erscheint

angemessen und die Auslagen sind ausgewiesen. Die Beschwerdeinstanz hat keine

Veranlassung, diese anders festzulegen.

Im Beschwerdeverfahren war das Dossier nicht allzu umfangreich und auch rechtlich

nicht besonders anspruchsvoll. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtsgebühr für das

Verfahren vor Kantonsgericht auf Fr. 400.-- festzusetzen. Auslagen hatte das

Kantonsgericht keine. Somit betragen die Gerichtskosten Fr. 1'230.--, welche je zur

Hälfte, d.h. je Fr. 615.--, der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin

auferlegt werden. Der Beschwerdeführerin sind zudem die Kosten des Entscheids über

die Gewährung der aufschiebenden Wirkung von Fr. 70.-- aufzuerlegen, weshalb ihre

Gerichtskosten insgesamt Fr. 685.-- betragen.

c) Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der

berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in

begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b

und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem

Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 5’592.--

beträgt der ordentliche Rahmen, Mehrwertsteuer inklusive (Art. 27 Abs. 5 GTar), für

das erstinstanzliche Verfahren Fr. 1'500.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 32 Abs. 1 GTar). Für


  • 14 -

das Beschwerdeverfahren ist das Honorar zwischen Fr. 550.-- und Fr. 8'880.--

festzusetzen (Art. 35 Abs. 2 lit. a GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens

bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des

Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich

aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar).

Der Bezirksrichter hat die Parteientschädigung unter Berücksichtigung, dass die

damalige Beklagte im ersten Schriftenwechsel säumig ging und anlässlich der

Erhebungssitzung die bis dahin entstandenen Anwaltskosten vergleichsgemäss

erledigt wurden, ein Anwaltshonorar von Fr. 900.-- und Auslagen in der Höhe von

Fr. 50.-- festgesetzt, was angemessen erscheint.

Unter Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und der hievor genannten

Kriterien, namentlich der bei der Bemessung der Gerichtsgebühr angeführten

Problematik des Falls sowie des mit der Vertretung im Beschwerdeverfahrens

verbundenen Aufwands mit einfachem Schriftenwechsel ohne mündliche Verhandlung

und

des

(erfolgreichen)

Gesuchs

um

unentgeltliche

Rechtspflege

der

Beschwerdegegnerin, erachtet das Kantonsgericht eine Parteientschädigung von

Fr. 1’000.--, Auslagen inklusive, für die berufsmässige Vertretung, als angemessen.

Für das gesamte Verfahren erscheint folglich eine Parteientschädigung von Fr. 1'950.--

als angemessen.

Entsprechend

der

Kostenverteilung

hat

die

Beschwerdeführerin

somit

der

Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 975.-- zu bezahlen und die

Beschwerdegegnerin schuldet der Beschwerdeführerin ebenfalls eine solche von

Fr. 975.--.

d) Der Beschwerdegegnerin wurde mit Entscheid vom 25. April 2012 (C2 11 52) die

(teilweise) unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 lit. b und c ZPO gewährt.

Soweit die Beschwerdegegnerin unterliegt, d.h. im Umfang von Fr. 615.--, sind die

Gerichtskosten mithin vom Staat zu tragen (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Ebenso ist

Rechtsanwalt B__________ in diesem Umfang als ihr Offizialanwalt aus der

Staatskasse mit einem reduzierten Anwaltshonorar von Fr. 800.--, Auslagen inklusive,

zu entschädigen (Art. 122 lit. a ZPO; Art. 10 Abs. 1 VGR; Art. 30 Abs. 1 GTar; zum

früheren Recht vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. c GGAR; Art. 16 Abs. 1 VGAR).

Demnach wird erkannt

Auf die Beschwerde im Kostenpunkt wird nicht eingetreten. Im Übrigen wird die

Beschwerde teilweise gutgeheissen und es wird festgestellt, dass X___________

in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes des Bezirks C__________ seit

ihrem Konkurs für den das Urteil vom 10. Juni 2010 der Ersatzrichterin

übersteigenden Betrag von Fr. 2'916.-- nicht zu neuem Vermögen gekommen ist.


  • 15 -

Der von X___________ in der Betreibung Nr. xxx erhobene Rechtsvorschlag wird

demnach für den Betrag von Fr. 21'255.77 bewilligt und für den Betrag von Fr.

2'676.-- nicht bewilligt.

Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 1’230.-- werden je zur Hälfte oder Fr. 615.--

X___________ sowie aufgrund der unentgeltlichen Rechtspflege zu Gunsten von

Y___________ dem Staat Wallis auferlegt. Die Kosten des Entscheides über die

aufschiebende Wirkung von Fr. 70.-- gehen überdies zulasten von X___________,

welche damit insgesamt Fr. 685.-- zu bezahlen hat.

X___________ bezahlt Y___________ eine Parteientschädigung von Fr. 975.--

und Y___________ bezahlt X___________ eine solche in gleicher Höhe.

Der Staat Wallis bezahlt dem Offizialanwalt B__________ für das gesamte

Verfahren eine Entschädigung von Fr. 800.--.

Sitten, 25. April 2012

Schlagwörter

new assetsdebt enforcementbankruptcyburden of proofnotorious factsliving expenseshousing costslegal costsappeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether monthly tips of CHF 250 could be included in the debtor's income without proof

Extrahierter Entscheid

No. The amount of tips was not notorious or established by proof, so it could not be taken into account.

Extrahierte Begründung

Only facts that are pleaded and proven, or notorious/officiously known under the former cantonal rules, may be considered. The existence of occasional tips in gastronomy is common knowledge, but not their regular amount or a fixed monthly sum of CHF 250.

Kernrechtsfrage

Whether an additional monthly clothing expense of CHF 50 was proven and could be counted in the debtor's budget

Extrahierter Entscheid

No. The higher clothing expense for service work was not notorious and was not proven in the record.

Extrahierte Begründung

The necessity and amount of any special clothing expense depend on the concrete work situation and employer arrangements; they are not general facts of common knowledge and were not substantiated by evidence.

Kernrechtsfrage

Whether annual health-insurance franchise costs of CHF 300 could be included in the debtor's needs

Extrahierter Entscheid

Only if concrete medical or insured services subject to the franchise are shown; here that proof was missing.

Extrahierte Begründung

The legal minimum franchise is known, but its monthly allowance in the budget requires proof that relevant benefits were actually used. The record did not show such expenses beyond premiums.

Kernrechtsfrage

Whether the debtor's housing costs should be reduced from CHF 1,550 to CHF 1,000 for purposes of calculating new assets

Extrahierter Entscheid

Yes. The court accepted CHF 1,000 as reasonable and local housing cost, not the actual higher rent.

Extrahierte Begründung

For determining new assets, the court may use an objectively reasonable living standard. The debtor was not entitled to maintain a disproportionately large apartment, and she had time and opportunity to adjust housing after the bankruptcy ended.

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance costs order could be challenged in the appeal without a specific request

Extrahierter Entscheid

No entry was made on the cost complaint because the appeal lacked a proper prayer for relief on costs.

Extrahierte Begründung

Under the duty to formulate appeal requests, the court may not review costs absent a specific request. In any event, the first-instance allocation was justified because the debtor lost the substantive claim entirely there.

Kernrechtsfrage

How much new assets the debtor had formed and to what extent the objection to enforcement should be allowed

Extrahierter Entscheid

The debtor had formed CHF 2,676 in new assets; the objection to enforcement was allowed for CHF 21,255.77 and denied for CHF 2,676.

Extrahierte Begründung

After removing unproven tips and keeping the reasonable expense calculation, the monthly surplus was CHF 223, resulting in new assets of CHF 2,676. The court therefore partially upheld the debtor's challenge to new assets.

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