Stockowners’ assembly bound by prior judgment annulling resolution

C3 10 9Kantonsgericht15.11.2011Confirmed

Zusammenfassung

The Civil Chamber of the Cantonal Court dismissed the stockowners’ community’s challenge to a district court judgment that had annulled a 4 March 2010 assembly resolution. The court held that an action against a stockowners’ resolution is a formative action; a judgment annulling the resolution has constitutive effect, restores the prior legal situation ex tunc, and binds the community in later decision-making. Although assembly resolutions may generally be amended freely, that autonomy ends once a court has annulled a resolution. A renewed resolution contradicting the judicial assessment is again invalid and can be set aside. The court also viewed the community’s conduct as abusive.

Regest

Art. 75 ZGB, Art. 712m ZGB; Wirkung des Urteils über die Anfechtung eines Beschlusses der Stockwerkeigentümerversammlung. Die Anfechtungsklage ist eine Gestaltungsklage; das stattgebende Urteil hat konstitutive Wirkung, entfaltet materielle Rechtswirkungen und stellt den vorbestehenden Rechtszustand ex tunc wieder her. Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung können zwar grundsätzlich jederzeit abgeändert oder aufgehoben werden; nach gerichtlicher Aufhebung eines Beschlusses ist die Versammlung jedoch an das Urteil bzw. an die darin zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung gebunden. Ein neuer, der richterlichen Beurteilung widersprechender Beschluss ist bei erneuter Anfechtung wiederum ungültig zu erklären; dies gilt unabhängig davon, ob die Versammlung die richterliche Auffassung teilt (consid. 5a–5c).

Gesamter Gesetzestext

Zivilrecht – Sachenrecht – Stockwerkeigentum – Beschluss der Stockwerkei-

gentümerversammlung – KGE (Zivilkammer) vom 15. November 2011, Stock-

werkeigentümergemeinschaft X. c. Y. u.a. – TCV C3 10 9

Entscheidbefugnissse der Versammlung der Stockwerkeigentümer (Art. 712m ZGB)

– Rechtsnatur und -wirkungen des Urteils, welches einen angefochtenen Beschluss

der Stockwerkeigentümerversammlung aufhebt (E. 5a).

– Die Versammlung der Stockwerkeigentümer darf ihre Beschlüsse grundsätzlich

jederzeit und voraussetzungslos abändern; hat indessen der Richter einen sol-

chen Beschluss erst einmal aufgehoben, so ist die Stockwerkeigentümerver-

sammlung fürderhin an dieses Urteil bzw. an die richterliche Rechtsauffassung

gebunden (E. 5b).

Ref. CH: Art. 75 ZGB, Art. 712m ZGB

Ref. VS: –

Pouvoirs de décision de l’assemblée des propriétaires d’étages (art. 712m CC)

– Nature juridique et effets d’un jugement qui annule une décision contestée de

l’assemblée des propriétaires d’étages (consid. 5a).

– L’assemblée des propriétaires d’étages peut, en principe, modifier ses décisions

en tout temps et sans conditions; cependant, une fois que le juge a annulé une

telle décision, l’assemblée des propriétaires d’étages est, par la suite, liée par ce

jugement, respectivement par l’appréciation juridique du juge (consid. 5b).

Réf. CH: art. 75 CC, art. 712m CC

Réf. VS: –

Verfahren (gekürzt)

A. Nachdem das Bezirksgericht Brig mit Entscheid vom 10. Februar

2009 den Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft X. (fortan:

StWE X.) vom 14. Februar 2008 betreffend die Aufhebung der Sondernut-

zungsrechte von Abstellplätzen auf der Grundparzelle Nr. … in … für

ungültig erklärt und aufgehoben hatte und das Kantonsgericht mit Urteil

vom 30. Juni 2009 auf die gegen diesen Entscheid eingereichte Nichtig-

keitsklage infolge Unzulässigkeit des gewählten Rechtsmittels nicht ein-

getreten war, stimmte die StWE X. am 4. März 2010 erneut über denselben

Antrag ab, wonach die Benutzungsrechte an den Abstellplätzen auf der

Grundparzelle allen Stockwerkeigentümern zur Verfügung stehen sollen.

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Dieser Antrag wurde wiederum mit Mehrheitsbeschluss gegen die Stim-

men der Nichtigkeitsbeklagten angenommen.

B. Mit Eingabe vom 1. April 2010 reichten Y. und weitere Personen

fristgerecht beim Bezirksgericht Brig eine Anfechtungsklage gegen die-

sen Beschluss ein und beantragten die Aufhebung und Ungültigerklä-

rung des StWE-Beschlusses. Sie führten an, dass der angefochtene

Beschluss genau dieselbe Tat- und Rechtsfrage, welche das Bezirksge-

richt Brig mit Urteil vom 10. Februar 2009 im Sinne der Kläger/innen

entschieden hatte, beschlage. Die Tat- und Rechtsfrage habe sich seit-

her nicht geändert. Das Vorgehen der Verwaltung und der diesem

Beschluss zustimmenden StWE-Eigentümer sowie des Rechtsvertre-

ters der StWE-Gemeinschaft müsse daher als rechtsmissbräuchlich

bezeichnet werden.

D. Mit Urteil vom 17. November 2010 hielt der Bezirksrichter fest,

dass das Vorliegen einer res judicata als Prozessvoraussetzung von

Amtes wegen zu prüfen sei, dass in den beiden Verfahren identische

Klagen anhängig gemacht wurden und dem in materielle Rechtskraft

erwachsenen Urteil des Bezirksgerichts vom 10. Februar 2009 die Wir-

kung einer res judicata zukomme. Er erklärte den Beschluss der StWE

X. vom 4. März 2010 für ungültig und hob ihn unter Kosten- und Ent-

schädigungsfolgen zu Lasten der StWE X. auf.

E. Gegen dieses Urteil reichte die StWE X. am 29. November 2010

Nichtigkeitsklage ein. …

Aus den Erwägungen

  1. Der Richter hat sich in seinem Entscheid vom 17. November

2010 lediglich mit der Frage der res judicata auseinandergesetzt, diese

bejaht und trotzdem dann materiell entschieden, dass der Beschluss

der Stockwerkeigentümerversammlung vom 4. März 2010 ungültig sei

und daher aufgehoben werde. Dies ist zwar nicht stimmig, dennoch ist

der Entscheid des erstinstanzlichen Richters aus nachfolgenden Grün-

den im Ergebnis richtig:

a) Die Anfechtungsklage gegen einen StWE-Beschluss ist eine

Gestaltungsklage; das Urteil, das diesen Beschluss aufhebt, ein Gestal-

tungsurteil, mit welchem eine Rechtsänderung bewirkt wird (Riemer,


Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage im schweizerischen Gesellschafts-

recht, Bern 1998, N. 210; ZWR 2008 S. 160 E. 5.2). Es ist somit ein Urteil

in materieller Hinsicht. Die Aufhebung erfolgt mit retroaktiver Wirkung

(ex tunc). Das die Anfechtungsklage gutheissende Urteil wirkt im Übri-

gen erga omnes, kann also sämtlichen StWE-Eigentümern – und auch

Dritten – entgegengehalten werden. Die erfolgreiche Anfechtungsklage

hat grundsätzlich lediglich kassatorische Wirkung (Riemer, Berner

Kommentar, N. 82 zu Art. 75 ZGB).

Der damalige Bezirksrichter hat denn auch mit seinem Urteil vom 10.

Februar 2009 den mittels Mehrheitsbeschluss gefassten StWE-Beschluss

vom 14. Februar 2008 aufgehoben und für ungültig erklärt, da dieser nicht

dem StWE-Reglement und den bei der Begründung eingeräumten Sonder-

nutzungsrechten entsprach. Mit der Ungültigerklärung des Beschlusses

durch das Bezirksgerichtsurteil wurde der vormals bestehende Rechts-

zustand wieder hergestellt (ZWR 2008 S. 160; Foëx, Commentaire romand,

Code civil I, Basel 2010, N. 32 zu Art. 75 ZGB; Riemer, a.a.O., N. 210). Denn,

wie gesagt, kann der Richter wegen der kassatorischen Wirkung der

Anfechtungsklage einen Beschluss der Stockwerkeigentümergemein-

schaft nicht verbessern oder ersetzen. Eine solche Zuständigkeit steht

nur dem Entscheidungsträger zu, welcher in Anbetracht des Rechts-

spruchs einen neuen Beschluss fassen kann oder muss (Wermelinger, Das

Stockwerkeigentum, Zürich 2004, N. 234 f. zu Art. 712m ZGB). Indessen ist

die Stockwerkeigentümergemeinschaft darin nicht völlig frei.

b) Die Wirkung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemein-

schaft richtet sich nach Vereinsrecht. Solche Beschlüsse treten nicht

wie ein Urteil in Rechtskraft. Sie werden zwar für alle Mitglieder ver-

bindlich und können grundsätzlich jederzeit und voraussetzungslos

widerrufen oder abgeändert werden, was bedeutet, dass ein früherer

Beschluss nur soweit verbindlich bleibt, als er nicht durch einen spä-

teren Beschluss abgeändert wird (Bundesgerichtsurteil 5C.40/2005

vom 16. Juni 2005 E. 3). Diese der Stockwerkeigentümerversammlung

zustehende Freiheit endet jedoch dort, wo ein Versammlungsbe-

schluss, wie vorliegend, Gegenstand einer erfolgreichen Anfechtungs-

klage war und aufgehoben wurde. Diesfalls ist die Stockwerkeigentü-

merversammlung nicht mehr frei zu entscheiden, wie ihr beliebt,

sondern ist an die Rechtsauffassung des Richters, der den bereits ein-

mal gefassten Beschluss aufgehoben hat, gebunden (Riemer, Berner

Kommentar, N. 82 zu Art. 75 ZGB). Mit anderen Worten, die Stockwerk-

eigentümerversammlung muss sich der Rechtsauffassung des Richters

unterziehen und kann einen neuen Beschluss nur in diesem Rahmen

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fassen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Stockwerkeigentümerver-

sammlung die in der Begründung vertretene Ansicht des Richters teilt

oder für falsch hält. Die körperschaftliche Selbstbestimmungsfreiheit

wird mithin in dem Masse eingeschränkt, wie der Richter die Rechts-

lage in seinen Erwägungen beurteilte resp. neu gestaltete. Beschliesst

die Stockwerkeigentümergemeinschaft neu unter ausdrücklicher Miss-

achtung der richterlichen Rechtsauffassung, ist dieser neuerliche

Beschluss bei rechtkonformer Anfechtung durch den Richter für ungül-

tig zu erklären und aufzuheben.

Genau dies hat der Richter vorliegend getan und daher völlig zu

Recht den Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung vom

  1. März 2010, der den seinerzeit ergangenen Richterspruch missachtet,

für ungültig erklärt und aufgehoben und zwar unter Kosten- und Ent-

schädigungspflicht.

c) Das Verhalten der StWE X. ist zudem rechtsmissbräuchlich. Sie

fasste nicht nur einen neuen Beschluss, der nicht der im ersten Urteil

dargelegten Rechtsauffassung des Richters entsprach, sondern setzte

sich offensichtlich absichtlich darüber hinweg und zwang damit die

Nichtigkeitsbeklagten, den erneut gefassten Beschluss anzufechten.

Ein solches Verhalten ist nicht zu schützen.

Schlagwörter

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