Social assistance recovery claims belong before civil courts

C3 09 72Kantonsgericht04.11.2009Modified

Zusammenfassung

The municipality sought repayment of CHF 243,155.70 in social assistance from X. and Y. The district court refused to enter into the action, holding that the municipality should have issued an administrative decision and used the public-law remedy. On cassation, the cantonal court held that under the Valais Social Assistance Act the municipality has decision-making power only for granting, reducing, or terminating assistance, whereas repayment claims must be pursued by civil action in accelerated proceedings before the civil courts. This applies even where the assistance was allegedly obtained unlawfully or by false statements.

Regest

Art. 12-14 GES, Art. 21-24 GES; social assistance repayment claims: civil jurisdiction and irrelevance of whether benefits were lawfully or unlawfully received. The statutory scheme distinguishes between the municipality's administrative competence to grant, reduce, or terminate assistance and the separate recovery action for reimbursement. Legislative history confirms that repayment was intentionally assigned to the civil courts in accelerated proceedings. The municipality therefore has no authority to issue a recoverable repayment decision; the civil judge must determine both the existence and extent of the reimbursement claim. No procedural distinction may be made according to the legality of the original assistance payment (consid. 3d/aa–bb).

Gesamter Gesetzestext

RVJ/ZWR 2010

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Rechtsprechung der Zivil- und Strafrechtlichen

Abteilungen des Kantonsgerichts

Jurisprudence des Cours civiles et pénales

du Tribunal cantonal

Zivilprozessrecht

Procédure civile

Zivilprozessrecht - Zusprechung und Rückerstattung von Sozialhilfe - KGE

(Kassationsbehörde) vom 4. November 2009, i. S. Munizipalgemeinde Z.

c. X. und Y.

Zusprechung und Rückerstattung von Sozialhilfe: Rechtsweg

– Über Gewährung, Herabsetzung und Einstellung der Sozialhilfe entscheidet die

Munizipalgemeinde mittels Verfügung, welche nach den Bestimmungen des

VVRG mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 12 - 14 GES; E. 3 d/aa).

– Demgegenüber entscheidet der Zivilrichter im beschleinigten Verfahren über den

Rückerstattungsanspruch des Gemeinwesens und dies unabhängig davon, ob die

Sozialhilfebeiträge zu Recht oder zu Unrecht bezogen wurden (Art. 24 GES; E. 3d).

Ref. CH: Art. 26 ZUG

Ref. VS: Art. 24 GES, Art. 14 GES

Octroi et remboursement de l’aide sociale: voie de droit

– La commune municipale décide de l’octroi, de la réduction et de la suppression

de l’aide sociale; les modalités de recours sont réglées conformément aux dispo-

sitions de la LPJA (art. 12 - 14 LIAS ; consid. 3d/aa).

– Le juge civil est compétent pour connaître, en procédure accélérée, de l’action en

remboursement de la collectivité publique, même si les prestations d’aide sociale

ont été obtenues frauduleusement (art. 24 LIAS; consid. 3d).

Réf. CH: art. 26 LAS

Réf. VS : art. 24 LIAS, art. 14 LIAS

Verfahren (gekürzt)

Am 13. Mai 2009 reichte die Munizipalgemeinde Z. gestützt auf

Art. 21 ff. des Gesetzes über die Eingliederung und die Sozialhilfe (GES)

beim Bezirksgericht Klage ein gegen X. und Y. auf Rückerstattung zu

Unrecht bezogener Sozialhilfe im Betrag von Fr. 243’155.70 nebst Zins

zu 5% seit dem 13. Mai 2009. Am 18. Mai 2009 setzte der Bezirksrichter

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den Parteien Frist bis zum 15. Juni 2009, um sich zur Frage der Zustän-

digkeit und somit der Zulässigkeit des Rechtsweges zu äussern, ver-

bunden mit dem Hinweis, seiner Ansicht nach unterliege die Streitig-

keit dem öffentlichrechtlichen Verfahren. X. und Y. schlossen sich der

Meinung des Bezirksrichters an. Die Klägerin hielt an der Richtigkeit

des eingeschlagenen Prozessweges fest. Mit Urteil vom 16. Juni 2009

trat der Bezirksrichter auf die Klage infolge Unzulässigkeit des Rechts-

weges nicht ein, wogegen die Klägerin am 25. Juni 2009 beim Kantons-

gericht Nichtigkeitsklage erhob.

Aus den Erwägungen

(...)

  1. a) Vorliegend macht die Nichtigkeitsklägerin die Verletzung von

Art. 21 ff., insbesondere von Art. 24 GES infolge Nichteintretens des

Bezirksrichters und Verweises auf den öffentlichrechtlichen Prozess-

weg, geltend. Bei der Zulässigkeit des Rechtsweges handelt es sich um

eine Prozessvoraussetzung nach Art. 133 Abs. 2 lit. a ZPO, welche der

Richter von Amtes wegen in jedem Stadium des Prozesses zu prüfen

hat (Art. 135 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Rüge der Nichtigkeitsklägerin zielt

somit auf die Verletzung eines kantonalen verfahrensrechtlichen

Grundsatzes hin, welche Verletzung von der Rechtsmittelinstanz mit

voller Kognition geprüft werden kann (Art. 228 Abs. 1 ZPO).

b) Nach Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit

für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) richtet sich die Rückerstat-

tungspflicht des Unterstützten und seiner Erben nach dem Recht des

Kantons, der zur Zeit der Unterstützung Wohnsitzkanton war. Solche

Ansprüche geltend zu machen und zu beurteilen, ist Sache der Behör-

den und Gerichte dieses Kantons. Mit Erlass des Gesetzes über die Ein-

gliederung und die Sozialhilfe (GES) vom 29. März 1996 hat der Kanton

von seiner Delegationskompetenz Gebrauch gemacht und die Voraus-

setzungen zur Rückerstattungspflicht sowie das anwendbare Verfah-

ren umfassend geregelt (Art. 21 ff. GES).

c) Der Bezirksrichter begründet seinen Entscheid der Unzulässig-

keit des Rechtsweges damit, dass die Gemeinde auf dem Gebiete der

Sozialhilfe Verfügungskompetenz besitze. Wolle sie unrechtmässig

bezogene Sozialhilfeleistungen zurückverlangen, so habe sie eine

(beschwerdefähige) Verwaltungsverfügung zu erlassen. Dabei stützt er

sich u.a. auf ein Urteil der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantons-

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gerichts vom 5. Dezember 2008, welche festgehalten habe, die

Gemeinde könne allenfalls (...) gegenüber dem Beschwerdeführer eine

Rückforderung verfügen. Weiter führt er aus, dass der Zivilrichter nur

zuständig sei, wenn es um die Rückforderung von zu Recht bezogener

Sozialhilfe gehe, insofern müsse nach Art. 21 GES unterschieden wer-

den, ob die Sozialhilfe zu Recht oder zu Unrecht ausbezahlt worden sei.

Im vorliegenden Fall könnten die Verfügungen, welche den Sozialhilfe-

leistungen für die Zeit vom 10. Dezember 2002 bis 1. Mai 2009 zugrunde

lägen, als formell rechtskräftige Verwaltungsverfügungen nicht durch

eine Klage an ein Zivilgericht aufgehoben werden.

d) Dieser Ansicht kann aus nachstehenden Gründen nicht gefolgt

werden:

aa) Zwar stimmt es, dass den Gemeinden grundsätzlich im Bereich

der Sozialhilfe Verfügungsmacht zukommt und sie in verschiedenen

Bereichen ihrer Autonomie Verfügungen erlassen, ändern und aufhe-

ben können. Im GES hat der Gesetzgeber im 4. Kapitel indessen unter

dem Titel «Verfahren und Beschwerden» in Art. 12 Abs. 1 ausführlich

geregelt, inwieweit den Gemeinden im Rahmen der Sozialhilfe Verfü-

gungskompetenz zukommt, nämlich in der Gewährung, Herabsetzung

und Einstellung der Sozialhilfe, aber eben nicht in Bezug auf die Rück-

forderung. In Art. 13 GES wurde festgelegt, wie die Gemeinde die Mit-

teilung an den Gesuchsteller vorzunehmen hat und in Art. 14 GES, nach

welchen Bestimmungen sich das Beschwerdeverfahren richtet. Bezüg-

lich Gewährung, Herabsetzung und Einstellung der Sozialhilfe hat dem-

nach die Gemeinde eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen, wel-

che mittels Beschwerde nach den Bestimmungen des Gesetzes über

das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege angefoch-

ten werden kann.

Dieses Verfahren wollte der Gesetzgeber jedoch für die Rückforde-

rung der Sozialhilfeleistung ausdrücklich nicht. Im Rahmen der Bera-

tungen des GES in der ersten Lesung nahm nämlich der Grosse

Rat einen Vorschlag von Grossrat Henri Carron an, der einen neuen

Art. 24bis vorschlug. Unter dem Randtitel «Kompetenz und Verfahren»

sollte Abs. 1 wie folgt lauten: «Das Zivilgericht ist zuständig, um den

Rückerstattungsanspruch zu erkennen.» Abs. 2 hatte folgenden Wort-

laut: «Das beschleunigte Verfahren ist anwendbar.» Auf Vorschlag der

ersten Kommission nahm der Grosse Rat den neuen Artikel Abs. 1 an.

Bezüglich Abs. 2 wollte das Departement noch juristische Abklärungen

vornehmen, da es sich «hier auch um die Legalität» handle (Bulletin des


séances du Grand Conseil du Canton du Valais, Ordentliche Februar-

session 1996, S. 1023 ff.). Im Rahmen der zweiten Lesung hielt der

Berichterstatter zu Art. 24 GES fest:

«Nachdem die juristischen Abklärungen zur Frage betreffend

beschleunigtes Verfahren getroffen worden sind, schlägt die Kommis-

sion vor:

– dass die Zivilgerichte zuständig sind, über den Rückerstattungsan-

spruch zu entscheiden;

– dass das beschleunigte Verfahren anwendbar ist, gemäss Zivilpro-

zessordnung der Republik und des Kantons Wallis» (Bulletin, a.a.O.,

Ordentliche Märzsession 1996, S. 298).

Die Rückerstattung der Sozialhilfe wurde im Gesetz (GES) unter

lit. B im 6. Kapitel in den Artikeln 21 ff. somit separat und eigenständig

geregelt. Klarer Wille des Gesetzgebers war es, dass die Zivilgerichte

über den Rückerstattungsanspruch, d.h. sowohl über dessen Bestand

und Umfang zu entscheiden haben und dass dementsprechend die

Gemeinde diesbezüglich nicht zu verfügen hat. Der Gesetzgeber hat

offensichtlich auch keinen Unterschied machen wollen, ob die Sozial-

hilfe seinerzeit zu Recht oder zu Unrecht (infolge unwahrer Angaben)

bezogen worden ist. So hat er in Art. 21 Abs. 2 GES ausdrücklich fest-

gehalten, dass der Rückerstattungsbeitrag unverzinslich sei, «es sei

denn, die Hilfe sei infolge unwahrer Angaben geleistet worden.» Mithin

war sich der Gesetzgeber sehr wohl bewusst, dass die Sozialhilfe ent-

weder zu Recht oder zu Unrecht geleistet wurde. Dennoch hat er kei-

nen Unterschied bezüglich des Verfahrens um Rückerstattung getrof-

fen, was nur so verstanden werden kann, dass er eine solche nicht

wollte. Bezeichnenderweise hat er die Verzinsung ausdrücklich veran-

kert, wenn die Sozialhilfe aufgrund unwahrer Angaben geleistet wor-

den ist, dies im Gegensatz zur Sozialhilfe, welche ordnungsgemäss

bezogen worden war. Der Gesetzgeber hat mithin für jegliche Art der

Rückforderung nach Art. 21 bis 24 GES das gleiche Verfahren gewählt

und dabei die Kompetenz der Zivilgerichte begründet.

Zudem kann es ohne weiteres zutreffen, dass jemand zum Teil Sozi-

alhilfe seinerzeit zu Recht und nur zum Teil zu Unrecht bezogen hat. Es

kann nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein, dass bei solchen

Rückforderungen zum einen der Zivilrichter zu entscheiden und zum

andern die Gemeinde zu verfügen hat. Eine solche Aufsplittung wäre

kaum praktikabel und der Durchsetzung des Rechts hinderlich.

Art. 24 GES ist lex spezialis gegenüber dem allgemeinen Grundsatz

der Verfügungsmacht der Gemeinden. Der Gesetzgeber unseres Kantons

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hat - anders als in vielen anderen Kantonen - die Unterscheidung bezüg-

lich der Verfahren zwischen Gewährung, Herabsetzung und Einstellung

einerseits und der Rückerstattung andererseits ausdrücklich gewollt

und sich dazu entschlossen, die Rückforderungsklagen den Zivilgerich-

ten zuzuweisen, was die urteilende Behörde zu respektieren hat.

bb) Auch das Ausführungsreglement zum Gesetz über die Einglie-

derung und die Sozialhilfe macht bezüglich der Rückerstattung von

Sozialhilfebeiträgen keine Unterscheidung, ob diese zu Recht oder zu

Unrecht bezogen worden sind. Vielmehr hält es in Art. 18 unter dem

Titel «Rückerstattung der Sozialhilfe» im Einklang mit dem Gesetz allge-

mein fest, dass falls keine gütliche Regelung betreffend die Rückerstat-

tungsmodalitäten zwischen der Gemeinde und dem Fürsorgeempfän-

ger zustande kommt, die Gemeinde ihren Anspruch beim zuständigen

Zivilgericht geltend zu machen hat. Hätte der Gesetzgeber einen Ver-

fahrensunterschied je nach dem, ob die Sozialhilfe zu Recht oder zu

Unrecht bezogen wurde, machen wollen, wäre dem zumindest im Aus-

führungsreglement Rechnung getragen worden.

Schlagwörter

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