Prescription of BVG contributions after mandatory affiliation

C3 08 109Kantonsgericht11.03.2009Dismissed

Zusammenfassung

The Kassationsbehörde held that, in the case of a mandatory affiliation of an employer to the BVG substitute pension fund, the limitation period for contribution claims relating to prior years begins only with the final, enforceable affiliation order. Because the affiliation order of 7 May 2008 was not appealed and became final, the outstanding contributions for 2001 and 2002 were considered due only at that time and were therefore not time-barred.

Regest

Art. 130 OR; Art. 41 Abs. 2 BVG; prescription of BVG contribution claims after compulsory affiliation to the substitute pension fund. For periodic contributions, limitation ordinarily runs from maturity; however, where an employer is compulsorily affiliated to the Auffangeinrichtung, claims for contributions relating to earlier years do not become due until the affiliation decision enters into force. The final affiliation order creates the enforceable basis for the claim and thus triggers the limitation period only at that time (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

KGE (Kassationsbehörde) vom 11. März 2009 i.S. Stiftung Auffangeinrichtung

BVG c. X.

Verjährung: Beginn (Art. 130 OR; Art. 41 Abs. 2 BVG)

Bei einem zwangsweisen Anschluss eines Arbeitgebers an die Stiftung Auffangein-

richtung BVG beginnt die Verjährungsfrist für Beiträge früherer Jahre erst mit dem

rechtskräftigen Zwangsanschluss zu laufen.

Prescription : début de la prescription (art. 130 CO; art. 41 al. 2 LPP)

En cas d’affiliation obligatoire d’un employeur à la Fondation institution supplétive

LPP, la prescription des contributions relatives aux années précédentes ne com-

mence à courir que dès l’entrée en force de l’affiliation.

Aus den Erwägungen

(...)

  1. a) Im vorliegenden Fall stützte sich der Rechtsöffnungsrichter

auf die Verjährungseinrede des Schuldners gegen die rechtskräftige

Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 7. Mai 2008. Es ist

unbestritten, dass die Verfügung vom 7. Mai 2008 gemäss Bescheini-

gung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2008 nicht angefoch-

ten wurde und dass diese Verfügung gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG

einem gerichtlich vollstreckbaren Urteil gemäss Art. 80 SchKG gleich-

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gestellt ist. Strittig ist vorliegend die Verjährung, insbesondere der

Beginn der Verjährungsfrist. Der Rechtsöffnungsrichter stellt sich wie

der Schuldner auf den Standpunkt, dass gemäss Art. 41 Abs. 2 BVG mit

Verweis auf Art. 129-142 OR die fünfjährigen Verjährungsfristen für die

drei nicht versicherten Arbeitnehmer bereits abgelaufen sind und die

verjährten Beiträge somit nicht mehr eingefordert werden können,

zumal die Gläubigerin innert Frist keine verjährungsunterbrechende

Handlung gemäss Art. 135 OR vorgenommen habe.

b) Die Verjährungsfrist für eine Forderung beginnt gemäss Art. 130

Abs. 1 OR mit der Fälligkeit der Forderung zu laufen. «Periodische Lei-

stungen» also Renten, Beitragsbefreiungen und auch Beiträge an Vor-

sorgeeinrichtungen werden jeweils am Monatsende fällig und unterlie-

gen von da an der fünfjährigen Verjährungsfrist. Als Ausnahme von die-

ser Regel beginnt die Verjährung der Beiträge der vergangenen Jahre

erst mit dem obligatorischen Anschluss an die Auffangeinrichtung,

weil diese Verfügung ein neues Rechtsmittel begründet (Art. 41 Abs. 1

BVG i.V.m. Art. 142 OR, BSV, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge,

53/2000, Rz. 317; Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 348,

Rz. 935; BGE 2A.545/2006 E. 3.2). Oder mit anderen Worten: Bei einem

zwangsweisen Anschluss eines Arbeitgebers an die Stiftung Auffang-

einrichtung BVG beginnt die Verjährungsfrist für Beiträge früherer

Jahre erst mit dem rechtskräftigen Zwangsanschluss zu laufen (Urteil

des EVG vom 1. März 1994 in SZS 1994, 388; Vetter-Schreiber, Berufliche

Vorsorge, Zürich 2005, Art. 41 BVG S.145). Der Zwangsanschluss an die

Stiftung Auffangeinrichtung wurde dem Nichtigkeitsbeklagten per Ver-

fügung am 7. Mai 2008 eröffnet, welche Verfügung nicht angefochten

und somit rechtskräftig wurde. Die ausstehenden Beiträge der Jahre

2001 und 2002 wurden somit erst mit rechtskräftiger Verfügung im

Frühsommer 2008 fällig und die fünfjährige Verjährungsfrist begann

erst in diesem Zeitpunkt, weshalb die zu leistenden Beiträge somit

nicht verjährt sind. Ob bei Fällen von Zwangsanschlüssen überdies

zusätzlich eine 10-jährige absolute Verjährungsfrist gilt, braucht an die-

ser Stelle nicht näher geprüft zu werden, da auch diesbezüglich keine

Verjährung eingetreten wäre.

Schlagwörter

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