Retroactive alimony despite private separation agreement

C3 07 40Kantonsgericht13.07.2007Dismissed

Zusammenfassung

The cantonal cassation authority dealt with a husband's challenge to a judgment that had increased spousal and child maintenance retroactively by one year, despite a prior private separation agreement fixing lower monthly payments. The court held that such an agreement does not automatically preclude a retroactive adjustment once a judge is seized, especially where the agreement was not judicially approved for the children and the support gap left the wife and children dependent on social assistance. The complaint was rejected as the retroactive award was not arbitrary.

Regest

Art. 137 Abs. 2 ZGB; rückwirkende Erhöhung von Unterhaltsbeiträgen trotz privater Trennungsvereinbarung. Private Vereinbarungen über das Getrenntleben entfalten grundsätzlich nur provisorische Wirkung bis zur Anrufung des Richters; sie schliessen eine richterliche Überprüfung und eine rückwirkende Anpassung der Unterhaltsbeiträge für bis zu ein Jahr vor Gesuchseinreichung nicht ohne weiteres aus. Namentlich fehlt es an einer generellen Sperrwirkung, wenn die vereinbarte Regelung die Bedürfnislage nicht deckt, für die Kinder nicht genehmigt worden ist und kein schlüssiger Verzicht auf Mehrunterhalt vorliegt (E. 4 d–e).

Gesamter Gesetzestext

RVJ/ZWR 2008

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Zivilrecht - Droit civil

KGE (Kassationsbehörde) vom 13. Juli 2007 i.S. X. c. Y. (Nichtigkeitsklage).

Rückwirkende Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen im Rahmen vorsorglicher

Massnahmen (Art. 137 Abs. 2 ZGB).

Eine private Unterhaltsvereinbarung, welcher die Parteien bis zur Einleitung des

Scheidungsverfahrens über mehrere Jahre nachgelebt haben, schliesst die rückwir-

kende Erhöhung der Unterhaltsbeiträge durch den Richter nicht generell aus.

Effet rétroactif des contributions d’entretien allouées en procédure de mesures

provisoires (art. 137 al. 2 CC).

Une convention privée par laquelle les parties ont réglé leur vie séparée pendant

plusieurs années jusqu’à l’ouverture de l’action en divorce n’exclut pas forcément

une augmentation rétroactive des contributions d’entretien par le juge.

Aus den Erwägungen

(...)

  1. d) Unterhaltsbeiträge können für die Zukunft und für das Jahr

vor Einreichung des Begehrens gefordert werden (Art. 137 Abs.

2 ZGB). Die Parteien können auch, solange kein Richter angerufen

wird, private Vereinbarungen über das Getrenntleben und die finan-

ziellen Nebenfolgen treffen. Diese gelten jedoch nur «auf Zusehen

hin» (Kantonsgerichtsurteil Luzern, in: ZBJV 2007 S. 290 ff.; Haus-

heer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 2. A., Bern 1999, N. 5b zu

Art. 176 ZGB). Unterhaltsverträge für das unmündige Kind müssen

ausserdem behördlich oder gerichtlich homologiert werden, damit

sie für dieses verbindlich werden (Art. 287 ZGB; BGE 126 III 49 E. 2c

ff.). Der Richter hat, sobald eine Partei an ihn gelangt, die Vereinba-

rung zu überprüfen (Hegnauer/Breitschmied, Grundriss des Ehe-

rechts, 4. A., Bern 2000, N. 21.23). Die Lehre postuliert teilweise, bei

rückwirkenden Anpassungen von Unterhaltsbeiträgen im Rahmen

des Eheschutzes sei zu kontrollieren, ob im Verhalten der klagenden

Gattin, die sich während Monaten oppositionslos mit den ausgerich-

teten (nunmehr als zu niedrig empfundenen) Beiträgen abgefunden

habe, nicht ein Verzicht zu erblicken sei (Hasenböhler, Basler Kom-

mentar, 2. A., Basel/Genf/München 2002, N. 14 zu Art. 173 ZGB; Bräm,

Zürcher Kommentar, 3. A., Zürich 1993, N. 150 zu Art. 163 und N. 45

zu Art. 164 ZGB).

KGVS C3 07 40


e) bb) Die Parteien haben mit einer aussergerichtlichen Tren-

nungskonvention vom 5. März 2003 die monatliche Alimente zu Lasten

des Ehegatten auf Fr. 2’200.– inklusive Kinderzulagen fixiert. Diese Ver-

einbarung ist bis zum Entscheid vom 7. März 2007 nicht mehr abgeän-

dert worden und der Gatte hat die vereinbarten Beiträge bezahlt (aner-

kannte TB). Das Gericht hat die ausgemachten monatlichen Zahlungen

ein Jahr rückwirkend auf Fr. 2’600.– plus Kinderzulagen erhöht. Es über-

lässt dem Ehegatten, laut eigenen Berechnungen, Fr. 2’620.– pro Monat

und damit immer noch Fr. 95.– über dessen erweitertem Existenzmini-

mum. Die Vorinstanz begründet die rückwirkende Erhöhung einerseits

mit dem Vorliegen eines deutlichen Mankos zulasten der Nichtigkeits-

beklagten und ihrer Kinder, deren erweiterter Notbedarf Fr. 3’670.–

betrage. Der laut privater Konvention zugesprochene Unterhalt von

Fr. 2’200.– inkl. Kinderzulagen hat dieses bei weitem nicht gedeckt,

auch wenn die Ehegattin einer zumutbaren Teilerwerbstätigkeit nach-

gekommen ist. Die Unterhaltsberechtigte hat deswegen seit ihrer Tren-

nung im Jahr 2003 Sozialhilfe bezogen, welche gegenüber Unterhalts-

beiträgen subsidiär ist (Art. 12 BV). Sie ist folglich davon ausgegangen,

der Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehegatten sei ausgeschöpft

und hat nicht freiwillig auf mehr Alimente für sich und ihre Kinder ver-

zichtet. Die Trennungskonvention vom 5. März 2003 ist ausserdem

weder von einem Gericht noch von der Vormundschaftsbehörde

genehmigt worden und somit für die noch minderjährigen Kinder

unverbindlich (Art. 287 ZGB). Das Gemeinwesen tritt im Übrigen bezüg-

lich aller von ihm für den Unterhalt des Kindes an Stelle des Pflichtigen

erbrachten Leistungen in den Anspruch des Kindes ein (Art. 289 Abs. 2

ZGB; BGE 123 III 161 E. 4; ZWR 2005 S. 74 f.), wobei der Gesamtanspruch

des Gemeinwesens auf mittlerweile über Fr. 30’000.– angewachsen ist.

Es ist aus diesen Gründen nicht willkürlich, der Ehegattin und ihren

Kindern in Anwendung von Art. 137 Abs. 2 ZGB auch ein Jahr rückwir-

kend Unterhaltsbeiträge zuzusprechen, soweit der Verpflichtete die

bisherigen Zahlungen verrechnen kann.

Das Bundesgericht ist auf eine gegen diesen Entscheid erhobene

Beschwerde nicht eingetreten (Bundesgerichtsurteil 5A_521/2007 vom

23. Juni 2008).

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