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C3 07 40 ΓÇó Retroactive alimony despite private separation agreement
C3 07 40Kantonsgericht13.07.2007Dismissed
The cantonal cassation authority dealt with a husband's challenge to a judgment that had increased spousal and child maintenance retroactively by one year, despite a prior private separation agreement fixing lower monthly payments. The court held that such an agreement does not automatically preclude a retroactive adjustment once a judge is seized, especially where the agreement was not judicially approved for the children and the support gap left the wife and children dependent on social assistance. The complaint was rejected as the retroactive award was not arbitrary.
Art. 137 Abs. 2 ZGB; rückwirkende Erhöhung von Unterhaltsbeiträgen trotz privater Trennungsvereinbarung. Private Vereinbarungen über das Getrenntleben entfalten grundsätzlich nur provisorische Wirkung bis zur Anrufung des Richters; sie schliessen eine richterliche Überprüfung und eine rückwirkende Anpassung der Unterhaltsbeiträge für bis zu ein Jahr vor Gesuchseinreichung nicht ohne weiteres aus. Namentlich fehlt es an einer generellen Sperrwirkung, wenn die vereinbarte Regelung die Bedürfnislage nicht deckt, für die Kinder nicht genehmigt worden ist und kein schlüssiger Verzicht auf Mehrunterhalt vorliegt (E. 4 d–e).
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Zivilrecht - Droit civil
KGE (Kassationsbehörde) vom 13. Juli 2007 i.S. X. c. Y. (Nichtigkeitsklage).
Rückwirkende Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen im Rahmen vorsorglicher
Massnahmen (Art. 137 Abs. 2 ZGB).
Eine private Unterhaltsvereinbarung, welcher die Parteien bis zur Einleitung des
Scheidungsverfahrens über mehrere Jahre nachgelebt haben, schliesst die rückwir-
kende Erhöhung der Unterhaltsbeiträge durch den Richter nicht generell aus.
Effet rétroactif des contributions d’entretien allouées en procédure de mesures
provisoires (art. 137 al. 2 CC).
Une convention privée par laquelle les parties ont réglé leur vie séparée pendant
plusieurs années jusqu’à l’ouverture de l’action en divorce n’exclut pas forcément
une augmentation rétroactive des contributions d’entretien par le juge.
Aus den Erwägungen
(...)
vor Einreichung des Begehrens gefordert werden (Art. 137 Abs.
2 ZGB). Die Parteien können auch, solange kein Richter angerufen
wird, private Vereinbarungen über das Getrenntleben und die finan-
ziellen Nebenfolgen treffen. Diese gelten jedoch nur «auf Zusehen
hin» (Kantonsgerichtsurteil Luzern, in: ZBJV 2007 S. 290 ff.; Haus-
heer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 2. A., Bern 1999, N. 5b zu
Art. 176 ZGB). Unterhaltsverträge für das unmündige Kind müssen
ausserdem behördlich oder gerichtlich homologiert werden, damit
sie für dieses verbindlich werden (Art. 287 ZGB; BGE 126 III 49 E. 2c
ff.). Der Richter hat, sobald eine Partei an ihn gelangt, die Vereinba-
rung zu überprüfen (Hegnauer/Breitschmied, Grundriss des Ehe-
rechts, 4. A., Bern 2000, N. 21.23). Die Lehre postuliert teilweise, bei
rückwirkenden Anpassungen von Unterhaltsbeiträgen im Rahmen
des Eheschutzes sei zu kontrollieren, ob im Verhalten der klagenden
Gattin, die sich während Monaten oppositionslos mit den ausgerich-
teten (nunmehr als zu niedrig empfundenen) Beiträgen abgefunden
habe, nicht ein Verzicht zu erblicken sei (Hasenböhler, Basler Kom-
mentar, 2. A., Basel/Genf/München 2002, N. 14 zu Art. 173 ZGB; Bräm,
Zürcher Kommentar, 3. A., Zürich 1993, N. 150 zu Art. 163 und N. 45
zu Art. 164 ZGB).
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e) bb) Die Parteien haben mit einer aussergerichtlichen Tren-
nungskonvention vom 5. März 2003 die monatliche Alimente zu Lasten
des Ehegatten auf Fr. 2’200.– inklusive Kinderzulagen fixiert. Diese Ver-
einbarung ist bis zum Entscheid vom 7. März 2007 nicht mehr abgeän-
dert worden und der Gatte hat die vereinbarten Beiträge bezahlt (aner-
kannte TB). Das Gericht hat die ausgemachten monatlichen Zahlungen
ein Jahr rückwirkend auf Fr. 2’600.– plus Kinderzulagen erhöht. Es über-
lässt dem Ehegatten, laut eigenen Berechnungen, Fr. 2’620.– pro Monat
und damit immer noch Fr. 95.– über dessen erweitertem Existenzmini-
mum. Die Vorinstanz begründet die rückwirkende Erhöhung einerseits
mit dem Vorliegen eines deutlichen Mankos zulasten der Nichtigkeits-
beklagten und ihrer Kinder, deren erweiterter Notbedarf Fr. 3’670.–
betrage. Der laut privater Konvention zugesprochene Unterhalt von
Fr. 2’200.– inkl. Kinderzulagen hat dieses bei weitem nicht gedeckt,
auch wenn die Ehegattin einer zumutbaren Teilerwerbstätigkeit nach-
gekommen ist. Die Unterhaltsberechtigte hat deswegen seit ihrer Tren-
nung im Jahr 2003 Sozialhilfe bezogen, welche gegenüber Unterhalts-
beiträgen subsidiär ist (Art. 12 BV). Sie ist folglich davon ausgegangen,
der Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehegatten sei ausgeschöpft
und hat nicht freiwillig auf mehr Alimente für sich und ihre Kinder ver-
zichtet. Die Trennungskonvention vom 5. März 2003 ist ausserdem
weder von einem Gericht noch von der Vormundschaftsbehörde
genehmigt worden und somit für die noch minderjährigen Kinder
unverbindlich (Art. 287 ZGB). Das Gemeinwesen tritt im Übrigen bezüg-
lich aller von ihm für den Unterhalt des Kindes an Stelle des Pflichtigen
erbrachten Leistungen in den Anspruch des Kindes ein (Art. 289 Abs. 2
ZGB; BGE 123 III 161 E. 4; ZWR 2005 S. 74 f.), wobei der Gesamtanspruch
des Gemeinwesens auf mittlerweile über Fr. 30’000.– angewachsen ist.
Es ist aus diesen Gründen nicht willkürlich, der Ehegattin und ihren
Kindern in Anwendung von Art. 137 Abs. 2 ZGB auch ein Jahr rückwir-
kend Unterhaltsbeiträge zuzusprechen, soweit der Verpflichtete die
bisherigen Zahlungen verrechnen kann.
Das Bundesgericht ist auf eine gegen diesen Entscheid erhobene
Beschwerde nicht eingetreten (Bundesgerichtsurteil 5A_521/2007 vom
23. Juni 2008).
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