Nullity complaint against admission of evidence and document production

C3 06 20Kantonsgericht04.07.2006Granted

Zusammenfassung

X. brought a nullity complaint against a district judge's order that admitted disputed evidence and required him to produce annual accounts and customer lists. The Kantonsgericht held that such interim rulings are only attackable if they cause irreparable harm, which was exceptional here because the documents were protected by business secrecy. It further held that document production under Art. 164 ZPO requires evidentiary distress, which Y. AG lacked because it could prove the alleged post-employment competition breach through witnesses. The court also found the secrecy interest and risk of misuse under Art. 2 ZGB to prevail, and it set aside the lower court order.

Regest

Art. 226 Abs. 2 lit. b ZPO; Art. 164 Abs. 1 ZPO; Art. 156 Abs. 2 ZPO; Art. 149 Abs. 1 ZPO; admissibility of a nullity complaint against an evidentiary order and requirements for document production. Interim decisions admitting contested evidence are, as a rule, not capable of causing irreparable harm; an exception is recognized where disclosure of protected business secrets is at stake. A party bearing the burden of proof may obtain production of documents in the opponent's possession only where it is in genuine evidentiary distress and cannot reasonably establish the relevant facts by other means. The duty of cooperation in proof may not operate as an inversion of the burden of proof. Where the requested documents would disclose a protected secrecy sphere and the requesting party is not dependent on them, the secrecy interest prevails over the request for edition (consid. 1b/c, 3, 4).

Gesamter Gesetzestext

KGE (Kassationshof in Zivilsachen) vom 4. Juli 2006 i.S. X. c. Y. AG (Nich-

tigkeitsklage).

Nichtigkeitsklage gegen die Zulassung eines Beweismittels ; Edition von

Urkunden.

– Lässt der Bezirksrichter ein Beweismittel zu, so kann sein Entscheid bloss dann

mit Nichtigkeitsklage angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzuma-

chenden Nachteil bewirkt (Art. 226 Abs. 2 lit. b ZPO); diese Voraussetzung ist nur

ausnahmsweise erfüllt (E. 1b/c).

– Die beweispflichtige Partei kann die Edition von Urkunden durch die Gegenpar-

tei (Art. 164 Abs. 1 ZPO) grundsätzlich nur dann verlangen, wenn sie sich in

einem Beweisnotstand befindet (E. 3); die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses

(Art. 156 Abs. 2 ZPO) kann einer Edition entgegenstehen (E. 4).

Pourvoi en nullité contre l’admission d’un moyen de preuve; édition de titres.

– La décision du juge de district qui admet l’administration d’une preuve ne peut

faire l’objet d’un pourvoi en nullité que si elle cause un dommage irréparable

(art. 226 al. 2 let. b CPC); cette condition n’est qu’exceptionnellement réalisée

(consid. 1b/c).

– La partie qui supporte le fardeau de la preuve ne peut, en principe, exiger l’édi-

tion de titres par la partie adverse (art. 164 al. 1 CPC) que si elle se trouve dans

un état de nécessité quant à la preuve (consid. 3); la sauvegarde du secret d’af-

faires (art. 156 al. 2 CPC) peut faire obstacle à une édition (consid. 4).

Aus den Erwägungen

  1. b) Der Entscheid, welcher die Durchführung eines von der Par-

tei vorgeschlagenen Beweismittels ablehnt, kann mit Nichtigkeitsklage

angefochten werden (Art. 146 Abs. 3 ZPO). Der Entscheid, welcher

aber - wie vorliegend - die Zulassung eines von der Partei bestrittenen

Beweismittels zum Inhalt hat, kann bloss dann Gegenstand einer

Nichtigkeitsklage bilden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden

Nachteil bewirkt (Art. 226 Abs. 2 lit. b ZPO; Ducrot, Le droit judiciaire

privé valaisan, 2000, S. 498).

c) Zwischenentscheide bezüglich Zulassung von strittigen Bewei-

sen bewirken grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden

Nachteil (ZWR 2005 S. 132; Ducrot, a.a.O., S. 499). Von dieser Regel

bestehen gewisse Ausnahmen, z.B. wenn die Abnahme eines Beweis-

mittels in Gefahr ist, wenn auf die Aussage eines sehr alten oder

schwerkranken Zeugen abgestellt werden muss oder wenn die Ver-

breitung eines Geschäftsgeheimnisses auf dem Spiel steht (SemJud

1999 S. 188). Die fraglichen Dokumente (Jahresrechnungen der Firma

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X. für die Jahre 2004 und 2005 inkl. der entsprechenden Kontenbele-

gen resp. die Aufstellung einer Kundenliste ab Oktober 2004 unter

Angabe des Tätigkeitsdatums und der Rechnungsstellung) gehören zu

dem vom Geschäftsgeheimnis geschützten Geheimbereich des Einzel-

firmeninhabers X., deren Preisgabe im Prozess grundsätzlich einen

nicht wieder gutzumachenden Schaden bewirken könnte. Im Übrigen

wurde die Nichtigkeitsklage frist- und formgerecht (Art. 227 und Art.

229 ZPO) eingereicht und der Kostenvorschuss gemäss Art. 230 ZPO

geleistet, so dass das Kantonsgericht auf die Nichtigkeitsklage - vor-

behältlich einer gehörigen Begründung - eintritt.

  1. Der Nichtigkeitskläger rügt eine Verletzung der Beweislastregel

nach Art. 149 Abs. 1 ZPO (Art. 8 ZGB), indem er vorbringt, die drei

Beweismittel, deren Zulassung im Prozess er bestreitet, beträfen keine

rechtserheblichen Tatsachen. Selbst wenn sich die verlangten Beweis-

mittel auf rechterhebliche Tatsachen beziehen würden, seien diese

nicht behauptet resp. nicht substanziiert worden und der Bezirksrich-

ter hätte deshalb diese Beweismittel nicht zulassen dürfen. Ausser-

dem befinde sich die Y. AG nicht in einem Beweisnotstand, was der

Bezirksrichter verkannt habe.

a) Gemäss Art. 149 Abs. 1 ZPO resp. Art. 8 ZGB hat derjenige das

Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte

ableitet. Diese Artikel beinhalten demzufolge zweierlei: Einerseits

das Recht einer Partei, zum Beweis zugelassen zu werden, ander-

seits die Folgen der Beweislosigkeit (Hausheer/Jaun, Die Einlei-

tungsartikel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 2. A., Bern

2001, S. 149; BGE 114 II 289). Beweis geführt wird aber nur über

rechtserhebliche, d.h. den Entscheid beeinflussende Tatsachen

(Hausheer/Jaun, a.a.O., S. 158).

Grundsätzlich hat jede Partei in einem Zivilprozess die Möglich-

keit, eigene Beweismittel zur Erhärtung der vorgebrachten Tatsachen

vorzubringen. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlich geschützten

Grundsatz des rechtlichen Gehörs aus Art. 29 BV (BGE 113 Ia 4 E. 4a,

110 Ia 85 E. 3b, 100 Ia 10). Befindet sich das Beweismittel im Besitz der

Gegenpartei oder eines Dritten (Zeuge, Experte o.ä.), kann eine Partei

Antrag auf Edition des entsprechenden Beweismittels stellen. Die

Gegenpartei hat die in ihrem Gewahrsam befindlichen Urkunden auf

gerichtliche Anordnung hin einzureichen (Art. 164 Abs. 1 ZPO). Dieses

Recht auf Edition von Akten, welche sich im Besitz der Gegenpartei

befinden, gilt jedoch nicht absolut. Art. 156 Abs. 2 ZPO legt dem

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Instruktionsrichter die Pflicht auf, namentlich zur Wahrung des

Geschäftsgeheimnisses die geeigneten Massnahmen zu deren Schutze

anzuordnen. Damit wird ersichtlich, dass die nicht beweispflichtige

Partei mittels Editionspflicht grundsätzlich eine Mitwirkungspflicht an

der Beweisführung hat. Allerdings darf dies nicht zu einer Umkehr der

Beweislastverteilung führen. In ZBJV 117/1981 S. 161 f. führt Kummer

zu Recht aus, dass diese Mitwirkungspflicht nur dort in Erwägung

gezogen werden dürfe, wo sich die beweispflichtige Partei effektiv in

einem so genannten «Beweisnotstand» befinde und sich der Belangte

näher am Beweis befinde, das heisst, wenn die beweispflichtige Partei

also absolut auf die Edition der Gegenpartei angewiesen ist, nament-

lich wenn der strittige Beweis keinesfalls mittels anderer Beweismittel

erbracht werden kann.

b) In vorliegendem Fall wollte die Nichtigkeitsbeklagte mit der

Edition der fraglichen Dokumente die Verletzung des Konkurrenzver-

bots resp. ihren Schaden aus dieser Verletzung beweisen. Der Scha-

den ist grundsätzlich immer vom angeblich Geschädigten selber zu

beweisen. Es widerspräche deshalb der Beweislastregel aus Art. 149

Abs. 1 ZPO (Art. 8 ZGB), wenn für den Beweis dieser Tatsachen aus-

schliesslich der Nichtigkeitskläger tätig werden müsste. Zudem hat

die Y. AG (Nichtigkeitsbeklagte) anlässlich der Vorverhandlungen

neben den strittigen Akteneditionen insgesamt 18 Zeugen zum Verhör

aufgeführt. Durch gezielte Befragung wird die Nichtigkeitsbeklagte

rechtsgenüglich darlegen können, ob X. nach Beendigung des

Arbeitsverhältnisses mit der Y. AG Kunden kontaktiert hat. Dazu

benötigt die Nichtigkeitsbeklagte keinen Einblick in die Jahresrech-

nungen und die Kundenliste von X. Es wird dem Gericht in freier

Beweiswürdigung möglich sein, die strittigen Tatsachen zu beurtei-

len. In Übereinstimmung mit dem Nichtigkeitskläger hält das Kan-

tonsgericht demnach fest, dass sich die Y. AG nicht in einem Beweis-

notstand befindet, was der Bezirksrichter verkannt hat. Mangels

eines Beweisnotstands kann der Nichtigkeitskläger nicht zur Edition

der verlangten Urkunden verpflichtet werden.

  1. a) Im Übrigen macht der Nichtigkeitskläger geltend, dass die

strittigen Beweismittel in seinen Geheimbereich fallen resp. zu seinem

Berufsgeheimnis zählen. Die Geheimsphäre ist ein persönliches Gut,

welches sowohl natürlichen als auch juristischen Personen zusteht.

Im Übrigen geniesst die Geheimsphäre den Schutz aus Art. 28 ZGB

(SJZ 1977 S. 27 E. 5). Das Bundesgericht zieht bisweilen die strittigen

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Akten bei, um den Geheimhaltungsanspruch besser beurteilen zu kön-

nen (BGE 112 Ia 102 E. 6a). Dies ist jedoch in vorliegendem Verfahren

nicht nötig. Die Nichtigkeitsbeklagte würde insbesondere durch die

Aufstellung aller Kunden, für die X. ab Oktober 2004 - also nach Been-

digung des Arbeitsverhältnisses - tätig war, einen zu grossen Einblick

in die geschäftlichen Aktivitäten des Nichtigkeitsklägers erhalten. Es

ist gemäss der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass

der Nichtigkeitskläger seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch

eigene Kunden hinzugewonnen hat, deren Offenbarung in vorliegen-

dem Prozess keine Rolle spielt.

b) Damit verbunden sieht das Kantonsgericht in Übereinstim-

mung mit dem Nichtigkeitskläger eine nicht unerhebliche Gefahr der

Verletzung des Gebotes von Treu und Glauben und des Rechtsmiss-

brauchs im Sinne von Art. 2 ZGB gegeben: Die Nichtigkeitsbeklagte

könnte, wenn sie Einblick in die Liste sämtlicher Kunden von X.

erhielte, diese zu ihren eigenen Gunsten verwenden. Dies würde dem

Zweck der Edition der Beweismittel zuwiderlaufen. Das Beweismittel-

verfahren darf nicht dazu dienen, einer Partei einen Wettbewerbs-

vorteil zu verschaffen. Deshalb überwiegt das Geheimhaltungsinte-

resse des Nichtigkeitsklägers gegenüber dem Recht auf Aktenedition

der Nichtigkeitsbeklagten. Der Entscheid vom 15. Februar 2006 ist

somit aufzuheben.

  1. Unbeachtlich ist der Hinweis der Nichtigkeitsbeklagten auf Art.

963 OR. Diese Norm ist explizit als Kann-Vorschrift ausgestaltet: Wer

zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet ist, kann bei Streitig-

keiten, die das Geschäft betreffen, angehalten werden, Geschäftsbü-

cher, Buchungsbelege und Geschäftskorrespondenz vorzulegen, wenn

ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird und das Gericht dies

für den Beweis als notwendig erachtet. Wie bereits oben dargelegt,

wiegt das Geheimhaltungsinteresse des Nichtigkeitsklägers höher als

das Interesse der Nichtigkeitsbeklagten.

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Schlagwörter

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