KGE (Kassationshof in Zivilsachen) vom 23. November 2005 i.S. X. c. Y.
(Nichtigkeitsklage).
Vorladung zur Rechtsöffnungssitzung und Anspruch auf rechtliches Gehör.
– Die Vorladung zur Rechtsöffnungssitzung ist den Parteien grundsätzlich mindes-
tens sieben Tage zuvor zuzustellen (Art. 79 Abs. 2 i.V.m. Art. 282 Abs. 2 ZPO; vgl.
auch Art. 284 Abs. 1 ZPO; E. 2a/bb).
– Bei der gesetzlichen Vorladungsfrist handelt es sich um eine blosse Ordnungs-
vorschrift; ihre Nichteinhaltung stellt dann keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) des Schuldners dar, wenn dieser die Vorladung so
rechtzeitig in Empfang nimmt, dass er seine Parteirechte im Hinblick auf die Sit-
zung wahrnehmen kann (E. 2b/c).
Citation à la séance de mainlevée et droit d’être entendu.
– En principe, la citation à l’audience de mainlevée doit être communiquée aux
parties au moins sept jours avant la séance (art. 79 al. 2, art. 282 al. 2 CPC; cf.
aussi l’art. 284 al. 1 CPC; consid. 2a/bb).
– Ce délai légal de citation constitue une simple disposition d’ordre; son non-
respect ne constitue pas une violation du droit d’être entendu (art. 29 al. 2 Cst.)
du débiteur, lorsque celui-ci reçoit à temps la citation, de telle sorte qu’il peut
faire valoir ses droits de partie lors de la séance (consid. 2 b/c).
Aus den Erwägungen
Der Nichtigkeitskläger macht eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend, die er namentlich in der nicht «zeit-
gerechten» Vorladung zur Rechtsöffnungssitzung erblickt. Damit rügt
er die Verletzung eines verfahrensrechtlichen Grundsatzes. Das Kan-
tonsgericht verfügt demnach über volle Kognition.
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KGVS C3 05 79 / KGVS C3 05 80
ren ab (Art. 84 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG; Art. 32 lit. b
EGSchKG; Art. 282 ff. ZPO). Im Kanton Wallis führt der Rechtsöff-
nungsrichter praxisgemäss eine mündliche Verhandlung durch (vgl.
Art. 284 Abs. 1 ZPO) und fällt alsdann seinen Entscheid gestützt auf
die von den Parteien bis dahin hinterlegten Belege. Die Vorladungs-
frist, d.h. die Frist zwischen der Zustellung der Vorladung und der Sit-
zung, soll grundsätzlich mindestens sieben Tage betragen (Art. 79
Abs. 2 i.V.m. Art. 282 Abs. 2 ZPO; vgl. auch Art. 284 Abs. 1 ZPO). Neh-
men die Parteien an der Rechtsöffnungssitzung nicht teil, verzichten
sie selbst auf das ihnen zustehende rechtliche Gehör (ZWR 2003 S. 129
E. 2c; 1995 S. 173 E. 2).
b) Vorliegend wurde die Vorladung zur Rechtsöffnungssitzung
vom 12. Juli am 1. Juli 2005 als eingeschriebene Postsendung aufgege-
ben, womit die Vorladungsfrist bei direkter Entgegennahme gewahrt
gewesen wäre. Da der Nichtigkeitskläger bzw. eine andere zur Ent-
gegennahme der Sendung berechtigte Person beim Zustellversuch
offenbar nicht angetroffen werden konnte, setzte ihm die Post eine
Abholungsfrist bis 11. Juli 2005. Berücksichtigt man, dass die Zustel-
lung der Vorladung damit theoretisch noch am letzten Tag der Abhol-
frist und folglich am Vortag der Sitzung möglich gewesen wäre, ist die
minimale Vorladungsfrist von sieben Tagen gemäss Art. 79 Abs. 2
i.V.m. Art. 282 Abs. 2 ZPO insoweit nicht eingehalten. Dabei handelt es
sich aber lediglich um eine Ordnungsvorschrift. Deren Verletzung
führt nicht ipso iure zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
Dies ist lediglich der Fall, wenn auch der Gehörsanspruch des Nich-
tigkeitsklägers verletzt wurde.
Entgegen seiner Darstellung hat der Nichtigkeitskläger die Vorla-
dung nicht erst am 10. Juli - nota bene einem Sonntag -, sondern
bereits am 8. Juli 2005 auf der Post abgeholt (vgl. Zustellinformation
der Post, Rechtsöffnungsakten). Damit hat er die Vorladung in einem
Zeitpunkt in Empfang genommen, in welchem die Teilnahme an der
Rechtsöffnungsverhandlung ohne weiteres möglich war. Seine gegen-
teilige Behauptung, er habe dem Rechtsöffnungsrichter mitgeteilt, an
diesem Tag bereits andere wichtige Termine zu haben und ortsabwe-
send zu sein, ist nicht belegt und damit nicht zu hören. Unter dem
Gesichtspunkt des Gehörsanspruchs ist die kurz bemessene Vorla-
dungsfrist damit nicht zu beanstanden.
Abgesehen davon wurde der Nichtigkeitskläger in der Vorladung
ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass eine Verschiebung
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der Sitzung nicht in Frage komme, trotz Abwesenheit der Parteien ent-
schieden werde und die betriebene Partei vor dem Sitzungstermin
eine schriftliche Stellungnahme oder Belege zum Nachweis ihrer Ein-
wendungen einreichen könne. Obwohl der Nichtigkeitskläger daher
wusste oder zumindest hätte wissen müssen, dass die Sitzung nicht
verschoben und trotz Abwesenheit der Parteien entschieden würde,
hat er auf die Teilnahme daran und damit auf sein rechtliches Gehör
verzichtet. Da der Nichtigkeitskläger die Vorladung bereits am 8. Juli
2005 in Empfang genommen hatte, wäre es ihm im Übrigen ohne wei-
teres möglich gewesen, eine schriftliche Stellungnahme oder Belege
zum Nachweis seiner Einwendungen einzureichen. Dies auch noch,
nachdem er - was er selber einräumt - vor der Sitzung in die Akten Ein-
sicht genommen hatte. Von dieser Möglichkeit hat er ebenfalls nicht
Gebrauch gemacht und insoweit wiederum auf sein rechtliches Gehör
verzichtet.
c) Soweit der Nichtigkeitskläger einwendet, er habe der Gerichts-
kanzlei telefonisch mitgeteilt, weder eine Rechnung noch eine Mah-
nung zu haben, ist er ebenfalls nicht zu hören. Wie gesehen, wurde der
Nichtigkeitskläger auf die Möglichkeiten der Darlegung seiner Sicht-
weise (Teilnahme an der Sitzung bzw. schriftliche Stellungnahme) hin-
gewiesen. Hierauf hat er freiwillig verzichtet. Die telefonische Mittei-
lung an die Gerichtskanzlei vermag aus beweisrechtlichen Gründen
einer rechtsgültigen Darlegung des Rechtsstandpunktes nicht zu
genügen. Da der Rechtsöffnungsrichter sich bei seinem Entscheid auf
die bis dahin hinterlegten Akten stützen konnte, ist der angefochtene
Entscheid auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.
Nach dem Gesagten ist eine Verletzung des Gehörsanspruchs zu
verneinen. Die Nichtigkeitsklage erweist sich damit als unbegründet
und ist abzuweisen.
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