Cantonal guardian authority competence for supervision complaints

C3 04 170Kantonsgericht29.08.2005Annulled

Zusammenfassung

The cantonal cassation court held that the district judge was not competent to decide a supervision complaint alleging inaction and misconduct by the guardianship office. Under the cantonal organization of guardianship authorities, the district judge has only the special supervisory jurisdiction expressly listed in Art. 17a EGZGB, whereas general supervision belongs to the guardianship chamber and higher supervision to the State Council/department. The complaint therefore had to be treated as a general supervision complaint. The court annulled the district court’s decision and remitted the file for striking-off, cost allocation, and transmission to the competent authority.

Regest

Art. 361 ZGB; cantonal organization of guardianship authorities and supervisory competences; the canton must designate guardianship and supervisory authorities and, if two supervisory authorities exist, delimit their competences. Under the relevant cantonal scheme, the district judge acts only as special supervisory authority in the exhaustively listed cases corresponding to federal appellate review; general supervisory oversight over the guardianship office remains with the guardianship chamber, while higher supervision lies with the State Council or the competent department. A complaint seeking review of inactivity, disciplinary action or sanctioning of omissions by the guardianship authority is a true supervision complaint and does not fall within the district judge’s special competence (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

Zivilrecht (ZGB)

Droit civil (CC)

KGE (Kassationshof in Zivilsachen) vom 29. August 2005 i.S. Vormund-

schaftsamt A. c. X. (Nichtigkeitsklage).

Vormundschaftliche Behörden (Art. 361 ZGB): kantonale Organisation und

Zuständigkeiten.

Der Bezirksrichter ist einzig in den im Gesetz abschliessend aufgezählten Fällen,

die der Berufung ans Bundesgericht unterliegen, Aufsichtsbehörde (Art. 17a

EGZGB); die allgemeine Aufsichtspflicht obliegt demgegenüber der Vormund-

schaftskammer und die Oberaufsicht dem Staatsrat bzw. dem Departement

(Art. 17 und 18 EGZGB).

Autorités de tutelle (art. 361 CC): organisation cantonale et compétences.

Le juge de district est la seule autorité de tutelle compétente dans les cas énumé-

rés exhaustivement dans la loi, susceptibles de recours en réforme au Tribunal

fédéral (art. 17a LACC); la surveillance générale incombe en revanche aux cham-

bres de tutelle et la haute surveillance au Conseil d’Etat, respectivement au dépar-

tement concerné (art. 17 et 18 LACC).

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KGVS C3 04 170


Aus den Erwägungen

  1. a) Gemäss Art. 361 Abs. 1 ZGB bilden die Vormundschaftsbe-

hörde und die Aufsichtsbehörde zusammen die vormundschaftlichen

Behörden. Die Kantone können die Vormundschaftsbehörde sowie

eine oder zwei Aufsichtsbehörden bestimmen (Abs. 2). Sieht der Kan-

ton zwei Aufsichtsbehörden vor, so grenzt er ihre Zuständigkeiten

gegeneinander ab (Langenegger, Basler Kommentar, 2. A. 2002, N. 2 zu

Art. 361 ZGB; Geiser, ebenda., N. 4 zu Art. 420 ZGB). Gestützt auf Art.

6 Ziff. 1 EMRK entschied das Bundesgericht (BGE 118 Ia 473 ff.), dass

die Kantone die Zuständigkeit im Vormundschaftsbereich so zu regeln

haben, dass wenigstens in einer Instanz ein Gericht mit umfassender

Kognition die Rechts- und Tatfragen prüft.

b) In der Folge wurde das EGZGB teilweise revidiert. Gemäss

Änderung vom 6. März 2003, in Kraft seit 1. September 2003, bestehen

neu zwei vormundschaftliche Aufsichtsbehörden, nämlich die Vor-

mundschaftskammer (Art. 17 EGZGB) und das Bezirksgericht (Art. 17a

EGZGB), wobei wie bis dahin dem Staatsrat die Oberaufsicht über die

Vormundschaftsämter (Vormundschaftsbehörde [Gemeinde; Waisen-

amt] Art. 13 EGZGB) und die Vormundschaftskammern (Bezirk)

obliegt (Art. 18 EGZGB), welche durch das Departement ausgeübt wird

(Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Vormundschaft vom 27. Okt-

ober 1999 [VO], 211.250).

aa) Gemäss Art. 17 EGZGB ist «vorbehältlich der Zuständigkeit

des Bezirksgerichts» die Vormundschaftskammer die vormundschaft-

liche Aufsichtsbehörde, welche also grundsätzlich als vormundschaft-

liche Aufsichtsbehörde zuständig ist, während der Bezirksrichter als

besondere vormundschaftliche Aufsichtsbehörde in den im Gesetz

abschliessend aufgezählten Fällen fungiert, nämlich nach Art. 17a

EGZGB «bei Entscheiden des Vormundschaftsamtes zur Anordnung

oder Verweigerung der Entmündigung, einer Beirat- oder Beistand-

schaft (Art. 45 f.), oder von Kindesschutzmassnahmen (Art. 55 ff.)

oder wenn es Gesuche um Abänderung eines Scheidungsurteils (Art.

134 und 315b ZGB) beurteilt (vgl. Botschaft zur Änderung des Einfüh-

rungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, in: Bulletin des

séances du Grand Conseil, Session ordinaire de mars 2003, S. 644; Ein-

tretensdebatte, a.a.O., S. 659 f.). In diesem Sinn erging auch das Rund-

schreiben des Vorstehers des Departements für Volkswirtschaft, Insti-

tutionen und Sicherheit vom 16. Mai 2003 betreffend die Zuständigkeit

der Vormundschaftskammer und des Bezirksgerichts, wonach die

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Zuständigkeit des Bezirksgerichts sich auf all jene Fälle beschränkt,

die der Berufung ans Bundesgericht unterliegen, und subsidiär und

abschliessend in Art. 17a EGZGB geregelt ist. Demnach kommt dem

Bezirksgericht keine allgemeine Aufsichtspflicht über die Tätigkeit der

Vormundschaftsbehörde zu.

bb) Gegenstand der Beschwerde vom 12. November 2003 ist nicht

ein Entscheid des Vormundschaftsamts. Vielmehr handelt es sich um

eine Aufsichtsbeschwerde wegen «Rechtsverweigerung und Amts-

missbrauch», wobei der Beschwerdeführer wiederholt unmissver-

ständlich zum Ausdruck brachte, dass er das Nichttätigwerden

der Vormundschaftsbehörde bzw. deren Mitglieder untersucht und

disziplinarisch und gegebenenfalls auch strafrechtlich durch Anzeige

wegen Amtsmissbrauch geahndet haben will. Die Aufsichtsbehörde

soll mit der Beschwerde veranlasst werden, von ihrer Aufsichts- und

Disziplinarbefugnis in einem konkreten Fall Gebrauch zu machen.

Richtig ist zwar, dass auch eine Rechtsverzögerungsbeschwerde an

die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde möglich ist, wenn die Vor-

mundschaftsbehörde untätig bleibt, wie der Bezirksrichter-Substitut

im angefochtenen Entscheid erwägt (vgl. Geiser, a.a.O., N. 11 zu Art.

420 ZGB). Indessen ist eine solche Beschwerde an die richterliche Auf-

sichtsbehörde - wenn überhaupt - nur im Rahmen ihres Zuständig-

keitsbereichs von Art. 17a EGZGB möglich, wobei allerdings ein auf

eine Rechtsverzögerungsbeschwerde hin gefällter Entscheid nicht mit

Berufung ans Bundesgericht anfechtbar ist. Zudem müsste dem Ziel

einer Rechtsverzögerungsbeschwerde entsprechend die gerügte

Behörde in der Lage sein, tätig zu werden. Letzteres war jedoch vor-

liegend nicht der Fall, da im Zeitpunkt der Beschwerde die Tochter

des Beschwerdeführers bereits volljährig war, woraus wiederum

erhellt, dass es bei der Beschwerde nicht um die Aufhebung bzw.

Regelung der elterlichen Gewalt, sondern um die Frage des formell

ordnungsgemässen Handelns des Vormundschaftsamts bzw. um die

Frage der Sanktionierung der Unterlassungen des Vermundschafts-

amts geht. Es handelt sich um eine Aufsichtsbeschwerde im eigent-

lichen Sinne, welche die allgemeine Aufsichtspflicht über die Tätigkeit

der Vormundschaftsbehörde betrifft, die nach dem Gesagten nicht

dem Bezirksrichter obliegt.

Das Bezirksgericht ist demnach für die Beurteilung der

Beschwerde vom 12. November 2003 sachlich nicht zuständig, wes-

halb der Entscheid vom 30. November 2004 aufzuheben ist. Die Akten

sind demnach an den Richter des Bezirks Leuk zurückzusenden, damit

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er das bei ihm hängige Verfahren zufolge Unzuständigkeit abschreibt

und über die Gerichtskosten und die Parteientschädigungen befindet.

Der Bezirksrichter hat sodann die Akten zur Beurteilung an die

hiefür zuständige Behörde weiterzuleiten.

c) Die Frage, ob die Beurteilung der Aufsichtsbeschwerde in der

Zuständigkeit der Vormundschaftskammer oder des Staatsrats bzw.

des Departements liegt, ist in der Verordnung über die Vormundschaft

vom 27. Oktober 1999 nicht klar geregelt. Wie gesehen, ist die Vor-

mundschaftskammer zwar generell als vormundschaftliche Aufsichts-

behörde zuständig und hat somit auch die allgemeine Aufsichtspflicht

ausserhalb der Vormundschaftsbeschwerde (Art. 17 EGZGB). Indes-

sen regelt die Verordnung die Kompetenzen der Vormundschaftskam-

mer nicht und ihre gesetzliche Grundlage, um Sanktionen auszuspre-

chen, fehlt. Dies im Gegensatz zum Departement, für dessen

Kompetenz die Art. 7, 8, 9 und 10 der Verordnung sprechen, und das

die Oberaufsicht ausübt und letztlich in jedem Fall die Hauptverant-

wortung für das Funktionieren der Vormundschaftsämter, was auch

ihre Inspektoren sicherstellen sollen, trägt und dafür besorgt sein

muss, dass Eingaben/Beschwerden gehörig behandelt werden.

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Schlagwörter

guardianshipsupervisory competencejurisdictionadministrative oversightdenial of justicecantonal organization