RVJ / ZWR 2018
229
Rechtsprechung der Zivil- und Strafgerichtshöfe des
Kantonsgerichts sowie der Bezirksgerichte
Jurisprudence des cours civiles et pénales du
Tribunal cantonal ainsi que des tribunaux de districts
Zivilprozessrecht
Procédure civile
Prozesskosten - KGE (Einzelrichter der I. Zivilrechtlichen Abteilung)
vom 6. Juni 2018, X. AG c. Y AG u. Z. - TCV C2 17 36
Sicherheit für die Parteientschädigung (Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO)
setzt nach dem Wortlaut und Sinn dieser Bestimmung voraus, dass bei wirtschaftli-
cher Betrachtung eine beträchtliche, über das normale Prozessrisiko hinausgehende
Gefahr besteht, dass der Kläger im Falle seines Unterliegens dem Beklagten die Par-
teientschädigung nicht wird leisten können (E. 2.1).
Sûretés pour les dépens (art. 99 al. 1 let. d CPC)
cette disposition suppose l’existence, d’un point de vue économique, d’un danger
considérable, plus élevé que le risque habituel engendré par tout procès, que le
demandeur ne puisse pas s’acquitter des dépens s’il devait succomber (consid. 2.1).
Aus den Erwägungen
1. Gemäss Art. 99 Abs. 1 ZPO hat die klagende Partei auf Antrag der
beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten,
wenn ein Kautionsgrund im Sinne der lit. a - d gegeben ist. Als
Beklagte ist die X. AG demzufolge berechtigt, einen solchen Antrag zu
stellen.
230
RVJ / ZWR 2018
Der Entscheid über die Prozesskaution fällt als prozessleitende Verfü-
gung in die Zuständigkeit des Präsidenten (Art. 124 Abs. 2 ZPO;
Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., Zürich/Basel/
Genf 2013, § 16 N. 28a und 31).
2. Die Kautionsgründe gemäss lit. a, b und c des Art. 99 Abs. 1 ZPO
sind offensichtlich nicht gegeben und werden von der Beklagten rich-
tigerweise nicht geltend gemacht. Diese beruft sich ausschliesslich auf
lit. d der genannten Bestimmung, welche die Kaution an die Voraus-
setzung knüpft, dass andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung
der Parteientschädigung bestehen.
2.1 Der Gesetzgeber hat mit lit. d von Art. 99 Abs. 1 ZPO einen Auf-
fangtatbestand geschaffen für Fälle, die durch lit. a-c nicht erfasst
werden. Bei der „erheblichen Gefährdung der Parteientschädigung“ im
Sinne der genannten Vorschrift handelt es sich um einen unbe-
stimmten Rechtsbegriff. Wann eine erhebliche Gefährdung vorliegt,
präzisiert das Gesetz nämlich nicht; dies hat das Gericht ermes-
sensweise zu beurteilen (Bundesgerichtsurteil 5A_221/2014 vom
klausel erscheint rechtsstaatlich nicht unbedenklich, stellt doch die
Kautionspflicht im Einzelfall eine erhebliche Erschwerung des
Zugangs zum Recht dar. Aus der gesetzlichen Formulierung ist nur
(aber immerhin) ersichtlich, dass nicht jede mögliche Gefährdung der
Einbringlichkeit, sondern nur eine erhebliche Gefährdung die Kau-
tionspflicht begründet (Sterchi, Berner Kommentar, 2013, N. 27 zu
Art. 99 ZPO). Entscheidend ist dabei, ob sich bei wirtschaftlicher
Betrachtung eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung
zeigt. Das normale Prozessrisiko, das letztlich jeder Beklagte trägt,
der unfreiwillig in einen Prozess verwickelt wird, genügt nicht (Suter/
Von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom-
mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich/ Basel/
Genf 2013, N. 34 zu Art. 99 ZPO).
Die Botschaft zur ZPO (S. 7294) nennt als einziges Beispiel das sog.
asset stripping vor Konkurs, bei dem sich die klagende Partei ihrer
Aktiven entledigt (z.B. durch Übertragung unter Wert auf eine Auffang-
gesellschaft). Im Schrifttum finden sich als weitere Beispiele: ein
Konkursaufschub nach Art. 725a oder 903 OR (Urwyler/Grütter, in:
Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozess-
ordnung Kommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2016, N. 13 zu Art. 99
RVJ / ZWR 2018
231
ZPO); Vorliegen eines Pfandausfallscheines, der die Gegenstand der
Aberkennungsklage bildende Forderung verkörpert (Sterchi, a.a.O., N.
28 zu Art. 99 ZPO); Tatbestände gemäss Art. 190 Abs. 1 SchKG
(Zahlungsflucht, betrügerische Handlungen zum Nachteil der Gläu-
biger, Verheimlichung von Vermögenswerten) oder Transaktionen der
klagenden Partei, die paulianisch anfechtbar werden können (Schmid,
in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. A.,
Basel 2014, N. 12 zu Art. 99 ZPO; Suter/Von Holzen, a.a.O., N. 35 zu
Art. 99 ZPO). Die Leistungsfähigkeit der klagenden Partei kann ferner
ohne betreibungsrechtliche Vorgänge dann erheblich gefährdet sein,
wenn sie nachweislich einer gesetzlichen, vertraglichen oder ausser-
vertraglichen Verpflichtung gegenübersteht, die ihre Aktiven bei
weitem übersteigt (Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 3. A., 2017,
N. 17 zu Art. 99 ZPO). Schliesslich sollen offene Betreibungen in
beträchtlichem Umfang in Betracht fallen können, auch wenn sie nicht
geradezu Zahlungsunfähigkeit implizieren (Sterchi, a.a.O., N. 28 zu
Art. 99 ZPO).
2.2 Die Beklagte begründet ihr Gesuch damit, dass es sich gemäss
Darlegung der Klägerpartei bei den Parteien um eine passive einfache
Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 71 ZPO handle, gemäss
dessen Absatz 3 jeder Streitgenosse unabhängig vom anderen Streit-
genossen den Prozess führen könne. Aufgrund der von der juris-
tischen wie von der natürlichen Person bei diversen Schweizer
Gerichten hinterlegten Klagen mit teilweise astronomischen Streit-
werten sowie der Tatsache, dass die Kläger laut Mediensprecher von
Herrn Z. wohl sämtliche Instanzen bis vor Bundesgericht ausschöpfen
würden, könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei einem Unter-
liegen womöglich die Parteientschädigungen nicht mehr bezahlt
werden könnten.
Die Kläger widersetzen sich dem Antrag auf Sicherheit für die Par-
teientschädigung mit der Begründung, dass die Beklagte es unter-
lassen habe, die Angaben des «Blick» zu verifizieren. Hätte sie es
getan, wüsste sie, dass zwar ein Verfahren gegen die SRG anhängig
sei, deren Streitwert aber nur die Hälfte des im «Blick» genannten
Betrags betrage. Ferner gelinge es der Beklagten nicht, eine konkrete
Gefährdungslage darzulegen. Gegen beide Kläger seien keine
Betreibungen hängig. Die Klägerin 1 sei bis zum heutigen Zeitpunkt
im Handelsregister eingetragen und es gebe keinen Grund anzu-
zweifeln, dass sie nicht in der Lage sei, wie bis anhin ihren finan-
232
RVJ / ZWR 2018
ziellen Verpflichtungen nachzukommen. Abschliessend sei darauf
hinzuweisen, dass die Kläger für ihre Prozessrisiken eine Rechts-
schutzversicherung bei der Protekta hätten, deren Deckungsgarantie
die maximal geschuldeten Parteientschädigungen sowohl im vorlie-
genden Verfahren als auch im vorerwähnten Verfahren gegen die
SRG übersteige.
2.3 Die Beklagte hat vor Erstinstanz keine weiteren Unterlagen wie
beispielsweise Betreibungsregisterauszüge der Kläger eingereicht,
welche eine erhebliche Gefährdung dergestalt aufzeigen könnten,
dass diverse Betreibungen gegen sie hängig sind. Die Kläger
bezahlten unbestrittenermassen innert Frist den Kostenvorschuss von
Fr. 10 000.-. Zudem beträgt der Streitwert Fr. 125 000.-, weshalb im
vorliegenden Klageverfahren von einer Parteientschädigung von rund
Fr. 13 000.- auszugehen wäre, was mithin in etwa der Höhe des
Kostenvorschusses entspricht, wobei keine Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass die Kläger diese nicht zu leisten vermöchten. Zudem
verfügen die Kläger laut eigener Darstellung über eine Rechtsschutz-
versicherung, welche im Falle des Unterliegens für die Ausrichtung
der Parteientschädigung aufkäme. Dieselbe Rechtsschutzversiche-
rung würde offenbar auch zum Zuge kommen, wenn die Kläger in
einem allfälligen Schadenersatzverfahren gegen die SRG zur Leis-
tung einer Parteientschädigung an diese verpflichtet werden würden,
welcher Streit erst im Stadium des Betreibungsverfahrens steckt.
Zusammenfassend ist somit – unabhängig davon, ob die klägerseits
behauptete Rechtsschutzversicherung besteht – kein Kautionsgrund
im Sinne des Gesetzes gegeben, weshalb das entsprechende
Gesuch der Beklagten abzuweisen ist.