Security for party costs under Art. 99 CPC denied

C2 17 48Kantonsgericht06.06.2018Dismissed

Zusammenfassung

The single judge of the Cantonal Court’s First Civil Chamber denied the defendants’ request for security for party costs. The court held that Art. 99(1)(d) CPC requires a substantial, economically assessed risk that the plaintiffs will not be able to pay the defendant’s costs if unsuccessful. Mere ordinary litigation risk is insufficient. On the record, the defendant did not show concrete indicators of such a risk; the plaintiffs had paid the court advance, no enforcement proceedings against them were demonstrated, and they claimed legal expenses insurance. The motion was therefore dismissed.

Regest

Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO; Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung setzt als Auffangtatbestand voraus, dass aus wirtschaftlicher Sicht eine erhebliche, über das normale Prozessrisiko hinausgehende Gefahr besteht, die klagende Partei werde im Unterliegensfall die Parteientschädigung nicht leisten können (E. 2.1). Die Bestimmung darf nicht so verstanden werden, dass bereits jede bloss abstrakte oder allgemeine Einbringlichkeitsgefahr genügt; erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte für eine substanzielle Gefährdung, namentlich Vermögensverschiebungen, erhebliche offene Betreibungen oder sonstige Umstände, welche die Leistungsfähigkeit ernsthaft in Frage stellen. Bleibt eine solche Darlegung aus, ist das Gesuch um Kaution abzuweisen (E. 2.2 f.).

Gesamter Gesetzestext

RVJ / ZWR 2018

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Rechtsprechung der Zivil- und Strafgerichtshöfe des

Kantonsgerichts sowie der Bezirksgerichte

Jurisprudence des cours civiles et pénales du

Tribunal cantonal ainsi que des tribunaux de districts

Zivilprozessrecht

Procédure civile

Prozesskosten - KGE (Einzelrichter der I. Zivilrechtlichen Abteilung)

vom 6. Juni 2018, X. AG c. Y AG u. Z. - TCV C2 17 36

Sicherheit für die Parteientschädigung (Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO)

  • Der Kautionsgrund gemäss dem Auffangtatbestand von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO

setzt nach dem Wortlaut und Sinn dieser Bestimmung voraus, dass bei wirtschaftli-

cher Betrachtung eine beträchtliche, über das normale Prozessrisiko hinausgehende

Gefahr besteht, dass der Kläger im Falle seines Unterliegens dem Beklagten die Par-

teientschädigung nicht wird leisten können (E. 2.1).

  • In casu ist das Vorliegen dieses Kautionsgrundes zu verneinen (E. 2.2 und 2.3).

Sûretés pour les dépens (art. 99 al. 1 let. d CPC)

  • D’après le texte et le sens de de l’art. 99 al. 1 let d CPC, le cas de sûretés décrit par

cette disposition suppose l’existence, d’un point de vue économique, d’un danger

considérable, plus élevé que le risque habituel engendré par tout procès, que le

demandeur ne puisse pas s’acquitter des dépens s’il devait succomber (consid. 2.1).

  • En l’espèce, la présence d’un tel motif a été niée (consid. 2.2 et 2.3)

Aus den Erwägungen

1. Gemäss Art. 99 Abs. 1 ZPO hat die klagende Partei auf Antrag der

beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten,

wenn ein Kautionsgrund im Sinne der lit. a - d gegeben ist. Als

Beklagte ist die X. AG demzufolge berechtigt, einen solchen Antrag zu

stellen.


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Der Entscheid über die Prozesskaution fällt als prozessleitende Verfü-

gung in die Zuständigkeit des Präsidenten (Art. 124 Abs. 2 ZPO;

Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., Zürich/Basel/

Genf 2013, § 16 N. 28a und 31).

2. Die Kautionsgründe gemäss lit. a, b und c des Art. 99 Abs. 1 ZPO

sind offensichtlich nicht gegeben und werden von der Beklagten rich-

tigerweise nicht geltend gemacht. Diese beruft sich ausschliesslich auf

lit. d der genannten Bestimmung, welche die Kaution an die Voraus-

setzung knüpft, dass andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung

der Parteientschädigung bestehen.

2.1 Der Gesetzgeber hat mit lit. d von Art. 99 Abs. 1 ZPO einen Auf-

fangtatbestand geschaffen für Fälle, die durch lit. a-c nicht erfasst

werden. Bei der „erheblichen Gefährdung der Parteientschädigung“ im

Sinne der genannten Vorschrift handelt es sich um einen unbe-

stimmten Rechtsbegriff. Wann eine erhebliche Gefährdung vorliegt,

präzisiert das Gesetz nämlich nicht; dies hat das Gericht ermes-

sensweise zu beurteilen (Bundesgerichtsurteil 5A_221/2014 vom

  1. September 2014 E. 3). Eine solche allgemein gehaltene General-

klausel erscheint rechtsstaatlich nicht unbedenklich, stellt doch die

Kautionspflicht im Einzelfall eine erhebliche Erschwerung des

Zugangs zum Recht dar. Aus der gesetzlichen Formulierung ist nur

(aber immerhin) ersichtlich, dass nicht jede mögliche Gefährdung der

Einbringlichkeit, sondern nur eine erhebliche Gefährdung die Kau-

tionspflicht begründet (Sterchi, Berner Kommentar, 2013, N. 27 zu

Art. 99 ZPO). Entscheidend ist dabei, ob sich bei wirtschaftlicher

Betrachtung eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung

zeigt. Das normale Prozessrisiko, das letztlich jeder Beklagte trägt,

der unfreiwillig in einen Prozess verwickelt wird, genügt nicht (Suter/

Von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom-

mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich/ Basel/

Genf 2013, N. 34 zu Art. 99 ZPO).

Die Botschaft zur ZPO (S. 7294) nennt als einziges Beispiel das sog.

asset stripping vor Konkurs, bei dem sich die klagende Partei ihrer

Aktiven entledigt (z.B. durch Übertragung unter Wert auf eine Auffang-

gesellschaft). Im Schrifttum finden sich als weitere Beispiele: ein

Konkursaufschub nach Art. 725a oder 903 OR (Urwyler/Grütter, in:

Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozess-

ordnung Kommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2016, N. 13 zu Art. 99


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ZPO); Vorliegen eines Pfandausfallscheines, der die Gegenstand der

Aberkennungsklage bildende Forderung verkörpert (Sterchi, a.a.O., N.

28 zu Art. 99 ZPO); Tatbestände gemäss Art. 190 Abs. 1 SchKG

(Zahlungsflucht, betrügerische Handlungen zum Nachteil der Gläu-

biger, Verheimlichung von Vermögenswerten) oder Transaktionen der

klagenden Partei, die paulianisch anfechtbar werden können (Schmid,

in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. A.,

Basel 2014, N. 12 zu Art. 99 ZPO; Suter/Von Holzen, a.a.O., N. 35 zu

Art. 99 ZPO). Die Leistungsfähigkeit der klagenden Partei kann ferner

ohne betreibungsrechtliche Vorgänge dann erheblich gefährdet sein,

wenn sie nachweislich einer gesetzlichen, vertraglichen oder ausser-

vertraglichen Verpflichtung gegenübersteht, die ihre Aktiven bei

weitem übersteigt (Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 3. A., 2017,

N. 17 zu Art. 99 ZPO). Schliesslich sollen offene Betreibungen in

beträchtlichem Umfang in Betracht fallen können, auch wenn sie nicht

geradezu Zahlungsunfähigkeit implizieren (Sterchi, a.a.O., N. 28 zu

Art. 99 ZPO).

2.2 Die Beklagte begründet ihr Gesuch damit, dass es sich gemäss

Darlegung der Klägerpartei bei den Parteien um eine passive einfache

Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 71 ZPO handle, gemäss

dessen Absatz 3 jeder Streitgenosse unabhängig vom anderen Streit-

genossen den Prozess führen könne. Aufgrund der von der juris-

tischen wie von der natürlichen Person bei diversen Schweizer

Gerichten hinterlegten Klagen mit teilweise astronomischen Streit-

werten sowie der Tatsache, dass die Kläger laut Mediensprecher von

Herrn Z. wohl sämtliche Instanzen bis vor Bundesgericht ausschöpfen

würden, könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei einem Unter-

liegen womöglich die Parteientschädigungen nicht mehr bezahlt

werden könnten.

Die Kläger widersetzen sich dem Antrag auf Sicherheit für die Par-

teientschädigung mit der Begründung, dass die Beklagte es unter-

lassen habe, die Angaben des «Blick» zu verifizieren. Hätte sie es

getan, wüsste sie, dass zwar ein Verfahren gegen die SRG anhängig

sei, deren Streitwert aber nur die Hälfte des im «Blick» genannten

Betrags betrage. Ferner gelinge es der Beklagten nicht, eine konkrete

Gefährdungslage darzulegen. Gegen beide Kläger seien keine

Betreibungen hängig. Die Klägerin 1 sei bis zum heutigen Zeitpunkt

im Handelsregister eingetragen und es gebe keinen Grund anzu-

zweifeln, dass sie nicht in der Lage sei, wie bis anhin ihren finan-


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ziellen Verpflichtungen nachzukommen. Abschliessend sei darauf

hinzuweisen, dass die Kläger für ihre Prozessrisiken eine Rechts-

schutzversicherung bei der Protekta hätten, deren Deckungsgarantie

die maximal geschuldeten Parteientschädigungen sowohl im vorlie-

genden Verfahren als auch im vorerwähnten Verfahren gegen die

SRG übersteige.

2.3 Die Beklagte hat vor Erstinstanz keine weiteren Unterlagen wie

beispielsweise Betreibungsregisterauszüge der Kläger eingereicht,

welche eine erhebliche Gefährdung dergestalt aufzeigen könnten,

dass diverse Betreibungen gegen sie hängig sind. Die Kläger

bezahlten unbestrittenermassen innert Frist den Kostenvorschuss von

Fr. 10 000.-. Zudem beträgt der Streitwert Fr. 125 000.-, weshalb im

vorliegenden Klageverfahren von einer Parteientschädigung von rund

Fr. 13 000.- auszugehen wäre, was mithin in etwa der Höhe des

Kostenvorschusses entspricht, wobei keine Anhaltspunkte dafür

bestehen, dass die Kläger diese nicht zu leisten vermöchten. Zudem

verfügen die Kläger laut eigener Darstellung über eine Rechtsschutz-

versicherung, welche im Falle des Unterliegens für die Ausrichtung

der Parteientschädigung aufkäme. Dieselbe Rechtsschutzversiche-

rung würde offenbar auch zum Zuge kommen, wenn die Kläger in

einem allfälligen Schadenersatzverfahren gegen die SRG zur Leis-

tung einer Parteientschädigung an diese verpflichtet werden würden,

welcher Streit erst im Stadium des Betreibungsverfahrens steckt.

Zusammenfassend ist somit – unabhängig davon, ob die klägerseits

behauptete Rechtsschutzversicherung besteht – kein Kautionsgrund

im Sinne des Gesetzes gegeben, weshalb das entsprechende

Gesuch der Beklagten abzuweisen ist.

Schlagwörter

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