C2 17 36
ENTSCHEID VOM 6. JUNI 2018
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Silas Providoli, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________ AG , Beklagte und Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt M
_________ ,
gegen
Y _________ SA , , Klägerin und Gesuchsgegnerin,
Z _________ , Kläger und Gesuchsgegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt N _________
(Sicherheit für Parteientschädigung)
Sachverhalt und Verfahren
A. Am 2. November 2016 reichten die Y _________ SA und Z _________ gegen die X
_________ AG eine Klage wegen Persönlichkeitsverletzung/UWG ein und stellten
nachfolgende Rechtsbegehren:
(1)
Bericht im ,A _________ , vom 26. Februar 2014 mit dem Titel xxx,
(2)
Bericht im ,A _________ , vom 26. Februar 2014 mit dem Titel xxx,
(3)
Kommentar im ,A _________ , vom 26. Februar 2014 mit dem Titel xxx,
(4)
Bericht im ,A _________ , vom 26. Februar 2014 mit dem Titel xxx,
(5)
Bericht auf xxx vom 26. Februar 2014 mit dem Titel xxx,
(6)
Bericht im ,A _________ , vom 27. März 2014 mit dem Titel xxx,
(7)
Bericht im ,A _________ , vom 5. Juni 2015 mit dem Titel xxx,
(8)
Bericht auf xxx vom 13. Juni 2014 mit dem Titel xxx,
insbesondere indem sie die Kläger im Zusammenhang mit dem Handel mit xxx wörtlich oder sinnge-
mäss der illegalen xxx, des Betrugs und/oder der Falschdeklaration beschuldigt oder verdächtigt hat,
a)
die Kläger widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzt hat;
b)
eventualiter das Bundesgesetz gegen den unlauter Wettbewerb verletzt hat.
fünf Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils in ihren jeweiligen Medien, namentlich in den in Ziff.
1, (1) - (4) sowie (6) - (8) genannten Berichten, sowie in allen Archiven, Mediendatenbanken (inkl.
Schweizerische Mediendatenbank SMD und Swissdox) und Internet-Suchmaschinen (insbesondere
Google, inkl. Google-Index und Google-Cache), in denen sie verbreitet werden und/oder verfügbar
sind,
a) sämtliche Aussagen zu löschen, die die Kläger im Zusammenhang mit dem Handel mit xxx wörtlich
oder sinngemäss der illegalen xxx, des Betrugs und/oder der Falschdeklaration beschuldigten oder
verdächtigen;
b) eventualiter, die in Ziff. 1, (1) – (4) sowie (6) – (8) genannten Berichte in allen ihren jeweiligen Me-
dien und Archiven, in denen sie verbreitet werden und/oder verfügbar sind, mit dem Urteilsdispositiv zu
verlinken.
innert fünf Tagen nach Rechtskraft des Urteils das Urteilsdispositiv im, A _________ sowie während
mindestens 30 Tagen auf xxx zu veröffentlichen.
richten und Kommentare entstandenen Schaden, dessen Höhe nach Durchführung des Beweisverfah-
rens beziffert, bzw. nach richterlichem Ermessen abzuschätzen sein wird, mindestens aber im Betrag
von CHF 100‘000.- plus 5 % Zins seit 12. März 2016, zu ersetzen.
bezahlen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt-Zuschlag und zuzüglich der Kosten des
Friedensrichteramtes für das Schlichtungsverfahren) zulasten der Beklagten.“
Zudem machen die Kläger einen
NACHKLAGEVORBEHALT
in Bezug auf die Geltendmachung weiteren Schadenersatzes sowie von Gewinnherausgabe gegen die
Beklagte.
B. Aufgrund vom Begehren der X _________ AG vom 9. Januar 2017 forderte das
Kantonsgericht mit Verfügung vom 3. März 2017 die Kläger gestützt auf Art. 132 Abs. 1
ZPO auf, ihre Klage zu korrigieren, da sie nicht den formellen Anforderungen an eine
Rechtsschrift im Sinne von Art. 221 Abs. 1 und 2 ZPO entspreche. Am 17. März 2017
reichten die Kläger die korrigierte Fassung der Klage ein.
C. Am 21. August 2017 reichte die Beklagte ihre Klageantwort ein, womit sie folgende
Begehren stellte:
2.1 Die Rechtsbegehren der Klägerpartei werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.2 Die Kosten des vorliegenden Verfahrens und Entscheids werden der Klägerpartei auferlegt.
2.3 Der Beklagtenpartei wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.
Unter 1. Formelles, A) Zu dem Vorbringen der Klägerpartei hielt sie in Ad 7 das Fol-
gende fest: Aufgrund der eingeklagten Summe beantragt die Beklagtenpartei bereits
an dieser Stelle gestützt auf Art. 99 ZPO die Leistung einer genügenden Sicherheit für
die Parteientschädigung.
D. Gestützt darauf forderte das Kantonsgericht die Beklagte innert 10 Tagen dazu auf,
ihm den Kautionsgrund anzugeben sowie das Gesuch um Sicherstellung der Partei-
entschädigung näher zu begründen. Mit Schreiben vom 30. August 2017 kam sie die-
ser Aufforderung nach. Die Kläger reichten hierzu am 21. September 2017 ihre Stel-
lungnahme ein.
E. Am 20. Oktober 2017 replizierten die Kläger. Da die Beklagte die prozessuale Zu-
lässigkeit der Replik anzweifelte, wurde den Klägern die Gelegenheit eingeräumt, ihre
Replik zu verbessern, was sie mit Eingabe vom 24. November 2017 auch taten. Am
mängelte.
Erwägungen
1. Gemäss Art. 99 Abs. 1 ZPO hat die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei
für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn ein Kautionsgrund im Sinne
der lit. a - d gegeben ist. Als Beklagte ist die X _________ AG demzufolge berechtigt,
einen solchen Antrag zu stellen.
Der Entscheid über die Prozesskaution fällt als prozessleitende Verfügung in die Zu-
ständigkeit des Präsidenten (Art. 124 Abs. 2 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zi-
vilprozessrecht, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, § 16 N. 28a und 31).
2. Die Kautionsgründe gemäss lit. a, b und c des Art. 99 Abs. 1 ZPO sind offensichtlich
nicht gegeben und werden von der Beklagten richtigerweise nicht geltend gemacht.
Diese beruft sich ausschliesslich auf lit. d der genannten Bestimmung, welche die Kau-
tion an die Voraussetzung knüpft, dass andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung
der Parteientschädigung bestehen.
2.1 Der Gesetzgeber hat mit lit. d von Art. 99 Abs. 1 ZPO einen Auffangtatbestand
geschaffen für Fälle, die durch lit. a-c nicht erfasst werden. Bei der „erheblichen Ge-
fährdung der Parteientschädigung“ im Sinne der genannten Vorschrift handelt es sich
um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Wann eine erhebliche Gefährdung vorliegt, prä-
zisiert das Gesetz nämlich nicht; dies hat das Gericht ermessensweise zu beurteilen
(Bundesgerichtsurteil 5A_221/2014 vom 10. September 2014 E. 3). Eine solche allge-
mein gehaltene Generalklausel erscheint rechtsstaatlich nicht unbedenklich, stellt doch
die Kautionspflicht im Einzelfall eine erhebliche Erschwerung des Zugangs zum Recht
dar. Aus der gesetzlichen Formulierung ist nur (aber immerhin) ersichtlich, dass nicht
jede mögliche Gefährdung der Einbringlichkeit, sondern nur eine erhebliche Gefähr-
dung die Kautionspflicht begründet (Sterchi, Berner Kommentar, 2013, N. 27 zu Art. 99
ZPO). Entscheidend ist dabei, ob sich bei wirtschaftlicher Betrachtung eine erhebliche
Gefährdung der Parteientschädigung zeigt. Das normale Prozessrisiko, das letztlich
jeder Beklagte trägt, der unfreiwillig in einen Prozess verwickelt wird, genügt nicht (Su-
ter/Von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 34 zu Art. 99
ZPO).
Die Botschaft zur ZPO (S. 7294) nennt als einziges Beispiel das sog. asset stripping
vor Konkurs, bei dem sich die klagende Partei ihrer Aktiven entledigt (z.B. durch Über-
tragung unter Wert auf eine Auffanggesellschaft). Im Schrifttum finden sich als weitere
Beispiele: ein Konkursaufschub nach Art. 725a oder 903 OR (Urwyler/Grütter, in:
Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar,
scheines, der die Gegenstand der Aberkennungsklage bildende Forderung verkörpert
(Sterchi, a.a.O., N. 28 zu Art. 99 ZPO); Tatbestände gemäss Art. 190 Abs. 1 SchKG
(Zahlungsflucht, betrügerische Handlungen zum Nachteil der Gläubiger, Verheimli-
chung von Vermögenswerten) oder Transaktionen der klagenden Partei, die paulia-
nisch anfechtbar werden können (Schmid, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurz-
kommentar ZPO, 2. A., Basel 2014, N. 12 zu Art. 99 ZPO; Suter/Von Holzen, a.a.O.,
N. 35 zu Art. 99 ZPO). Die Leistungsfähigkeit der klagenden Partei kann ferner ohne
betreibungsrechtliche Vorgänge dann erheblich gefährdet sein, wenn sie nachweislich
einer gesetzlichen, vertraglichen oder ausservertraglichen Verpflichtung gegenüber-
steht, die ihre Aktiven bei weitem übersteigt (Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 3. A.,
2017, N. 17 zu Art. 99 ZPO). Schliesslich sollen offene Betreibungen in beträchtlichem
Umfang in Betracht fallen können, auch wenn sie nicht geradezu Zahlungsunfähigkeit
implizieren (Sterchi, a.a.O., N. 28 zu Art. 99 ZPO).
2.2 Die Beklagte begründet ihr Gesuch damit, dass es sich gemäss Darlegung der
Klägerpartei bei den Parteien um eine passive einfache Streitgenossenschaft im Sinne
von Art. 71 ZPO handle, gemäss dessen Absatz 3 jeder Streitgenosse unabhängig
vom anderen Streitgenossen den Prozess führen könne. Aufgrund der von der juristi-
schen wie von der natürlichen Person bei diversen Schweizer Gerichten hinterlegten
Klagen mit teilweise astronomischen Streitwerten sowie der Tatsache, dass die Kläger
laut Mediensprecher von Z _________ wohl sämtliche Instanzen bis vor Bundesgericht
ausschöpfen würden, könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei einem Unterliegen
womöglich die Parteientschädigungen nicht mehr bezahlt werden könnten.
Die Kläger widersetzen sich dem Antrag auf Sicherheit für die Parteientschädigung mit
der Begründung, dass die Beklagte es unterlassen habe, die Angaben des «F
_________» zu verifizieren. Hätte sie es getan, wüsste sie, dass zwar ein Verfahren
gegen die D _________ anhängig sei, deren Streitwert aber nur die Hälfte des im «F
_________» genannten Betrags betrage. Ferner gelinge es der Beklagten nicht, eine
konkrete Gefährdungslage darzulegen. Gegen beide Kläger seien keine Betreibungen
hängig. Die Klägerin 1 sei bis zum heutigen Zeitpunkt im Handelsregister eingetragen
und es gebe keinen Grund anzuzweifeln, dass sie nicht in der Lage sei, wie bis anhin
ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Abschliessend sei darauf hinzuwei-
sen, dass die Kläger für ihre Prozessrisiken eine Rechtsschutzversicherung bei der C
_________ hätten, deren Deckungsgarantie die maximal geschuldeten Parteientschä-
digungen sowohl im vorliegenden Verfahren als auch im vorerwähnten Verfahren ge-
gen die D _________ übersteige.
2.3 Die Beklagte hat vor Erstinstanz keine weiteren Unterlagen wie beispielsweise
Betreibungsregisterauszüge der Kläger eingereicht, welche eine erhebliche Gefähr-
dung dergestalt aufzeigen könnten, dass diverse Betreibungen gegen sie hängig sind.
Die Kläger bezahlten unbestrittenermassen innert Frist den Kostenvorschuss von
Fr. 10'000.--. Zudem beträgt der Streitwert Fr. 125‘000.--, weshalb im vorliegenden
Klageverfahren von einer Parteientschädigung von rund Fr. 13‘000.-- auszugehen wä-
re, was mithin in etwa der Höhe des Kostenvorschusses entspricht, wobei keine An-
haltspunkte dafür bestehen, dass die Kläger diese nicht zu leisten vermöchten. Zudem
verfügen die Kläger laut eigener Darstellung über eine Rechtsschutzversicherung, wel-
che im Falle des Unterliegens für die Ausrichtung der Parteientschädigung aufkäme.
Dieselbe Rechtsschutzversicherung würde offenbar auch zum Zuge kommen, wenn
die Kläger in einem allfälligen Schadenersatzverfahren gegen die D _________ zur
Leistung einer Parteientschädigung an die D _________ verpflichtet werden würden,
welcher Streit erst im Stadium des Betreibungsverfahrens steckt. Zusammenfassend
ist somit – unabhängig davon, ob die klägerseits behauptete Rechtsschutzversicherung
besteht – kein Kautionsgrund im Sinne des Gesetzes gegeben, weshalb das entspre-
chende Gesuch der Beklagten abzuweisen ist.
3. Bei diesem Ausgang trägt die Gesuchstellerin die Prozesskosten (vgl. dazu Rü-
egg/Rüegg, a.a.O., N. 4 zu Art. 100 ZPO), welche einerseits die Gerichtskosten und
anderseits die Parteientschädigung an die Gesuchsgegner umfassen (Art. 106 Abs. 1
i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO).
Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach dem Gesetz betreffend den Tarif der
Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom
3.1 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird mangels eines Streitwerts
aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der
Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquiva-
lenzprinzip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Sie bewegt sich im vorliegenden
summarischen Verfahren zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4'000.-- (Art. 18 GTar). Es wurde
ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt, so dass die Gerichtsgebühr unter Berück-
sichtigung der vorgenannten Kriterien auf Fr. 600.-- festzusetzen ist.
3.2 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kos-
ten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene
Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95
Abs. 3 ZPO). Das ordentliche Anwaltshonorar bemisst sich im gesetzlich vorgegebe-
nen Rahmentarif - Fr. 1‘100.-- bis Fr. 11‘000.-- (Art. 34 Abs. 1 GTar) - nach der Natur
und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand
nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und
3 GTar). Wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Streitwert und Prozessinte-
resse der Parteien oder zwischen der Entschädigung gemäss vorliegendem Tarif und
der effektiven Arbeit des Rechtsbeistands besteht, kann die Behörde das Honorar un-
ter das erwähnte Minimum senken (Art. 29 Abs. 2 GTar).
In casu haben die Gesuchsgegner zum Gesuch schriftlich kurz Stellung genommen.
Ein ausserordentlicher Aufwand war damit nicht verbunden. Das Kantonsgericht setzt
daher die Parteientschädigung (inkl. Auslagen und MwSt.) auf Fr. 800.-- fest.
Das Kantonsgericht erkennt
Das Gesuch der X _________ AG um Leistung einer Sicherheit für die Parteient-
schädigung im Klageverfahren wird abgewiesen.
Die Kosten des Entscheids von Fr. 600.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Die Gesuchstellerin bezahlt den Gesuchsgegnern für das vorliegende Verfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 800.--.
Sitten, 6. Juni 2018