Legal aid denied to club because appeal was hopeless

C2 15 28Kantonsgericht22.10.2015Dismissed

Zusammenfassung

The Cantonal Court of Valais, sitting as single judge, rejected the club’s request for legal aid in the appeal against the district court’s refusal of legal aid. It held that the club, as a legal entity, did not meet the exceptional requirements for legal aid because the dispute was not about protecting its sole asset from loss; rather, the club sought to delete a building restriction to increase the parcel’s value and later sell it. The court also noted that the board members and members had an economic interest in the outcome and their indigence was not shown. No court costs or party compensation were ordered.

Regest

Art. 117 ff. ZPO; legal aid for legal persons is exceptional. A legal person may obtain legal aid only if its sole asset is itself in dispute and the economically interested persons behind it are likewise indigent; otherwise the constitutional guarantee does not apply. The applicant bears the burden of alleging and substantiating indigence. Where the proceeding merely aims at increasing the value of an asset that remains with the applicant even if it loses, the asset is not “at stake” within the meaning of the case law (consid. 4 ff.). A request for legal aid in the appeal stage must itself be reasoned and may be denied as hopeless if the appeal lacks prospects of success.

Gesamter Gesetzestext

C2 15 28

ENTSCHEID VOM 22. OKTOBER 2015

Kantonsgericht Wallis

Zivilkammer

Hermann Murmann, Einzelrichter; Silas Providoli, Gerichtsschreiber

in Sachen

X_________-CLUB , Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt M_________

(unentgeltliche Rechtspflege)


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Eingesehen

das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege gemäss Art. 117 ff. ZPO vom 27. April

2015 des Gesuchstellers im Verfahren X_________-Club gegen diverse Beklagte (Z1

13 74) vor dem Bezirksgericht A_________;

die vom Bezirksgericht nachverlangten Unterlagen und den Entscheid des Bezirksrich-

ters vom 22. Mai 2015, womit dieser das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege we-

gen fehlender Mittellosigkeit abwies;

die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde des X_________-Clubs, womit

dieser die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Gewährung der unent-

geltlichen Rechtspflege im Sinne des Gesuches vom 27. April 2015 beantragte und

gleichzeitig auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das

Beschwerdeverfahren einreichte;

die Zustellung der Beschwerde inklusive Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren an die Beklagten im Verfahren Z1 13 74,

welche jedoch einzig zur Beschwerde jedoch nicht zum Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren Stellung nahmen;

die amtlichen Akten;

erwägend

dass sich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach den Art. 117 ff. ZPO

sowie der kantonalen Ausführungsgesetzgebung (GUR und VGR) richtet;

dass ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor oder nach Eintritt der Rechtshän-

gigkeit gestellt werden kann (Art. 119 Abs. 1 ZPO), wobei diese im Rechtsmittelverfah-

ren neu zu beantragen ist (Abs. 5) und zwar bei der Behörde, die sich mit dem Haupt-

verfahren befasst (Art. 5 VGR);

dass gemäss Art. 121 ZPO i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO gegen die Ablehnung oder

den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege die schriftliche und begründete Be-

schwerde an den Einzelrichter des Kantonsgerichts zulässig ist (Art. 121, 319 ff. ZPO;


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Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c EGZPO), welcher auch über das Gesuch um unent-

geltliche Rechtspflege zu befinden hat (Art. 5 Abs. 1 VGR);

dass das Gesuch schriftlich und begründet eingereicht werden muss (Art. 119 Abs. 2

ZPO, Art. 4 Abs. 1 VGR);

dass vorliegend das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit kei-

nem Wort begründet wird;

dass jedoch grosszügigerweise davon ausgegangen werden kann, dass die Ausfüh-

rungen bezüglich Nichtgewährung des unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vo-

rinstanz auch für das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor der

Beschwerdeinstanz gelten sollen;

dass eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn sie nicht über

die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint,

wobei beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen (Art. 117 lit. a und b ZPO)

und sich nach der kantonalen Ausführungsgesetzgebung (GUR und VGR) richtet; es

zudem dem Gesuchsteller obliegt, seine Mittellosigkeit zu behaupten und seine Ein-

kommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und zu belegen;

dass die obgenannten Regelung auf natürliche Personen zugeschnitten ist;

dass eine juristische Person hingegen nicht arm oder bedürftig ist, sondern bloss zah-

lungsunfähig oder überschuldet und in diesem Fall die gebotenen gesellschafts- und

konkursrechtlichen Konsequenzen zu ziehen hat;

dass die Rechtsprechung die juristischen Personen von der verfassungsmässigen Ga-

rantie der unentgeltlichen Rechtspflege stets ausgeschlossen hat (BGE 119 la 337

E. 4b), jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege

anerkannt hat, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und - in Anlehnung an die Re-

gelung in Deutschland (§ 116 Abs. 1 Ziff. 2 dZPO) - neben ihr auch die wirtschaftlich

Beteiligten mittellos sind (BGE 119 la 337 E. 4c und E. 4e), wobei der Begriff der "wirt-

schaftlich Beteiligten" weit zu verstehen ist und neben den Gesellschaftern auch die

Organe der juristischen Person oder gegebenenfalls interessierte Gläubiger umfasst

(BGE 131 II 306 E. 5.2.2 mit Verweisen);

dass weder im Beschwerdeverfahren noch im Hauptprozess vor Bezirksgericht be-

hauptet wurde, die Vorstandsmitglieder des X_________-Clubs seien mittellos;


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dass es im Prozess zwischen dem X_________-Clubs, als Eigentümer der Parzelle

Nr. xxx1, und den Eigentümern der Nachbarparzelle Nr. xxx2 um die Löschung einer

Grunddienstbarkeit, die auf der im Eigentum des X_________-Clubs stehenden Lie-

genschaft lastet, geht; Liegenschaft, welche seinerzeit dem X_________-Clubs mit der

Auflage abgetreten worden war, dass der abgetretene Boden nur zur Erstellung und

zum Betrieb der _________plätze dienen darf;

dass auf diese Auflage im öffentlich beurkundeten Dienstbarkeitsvertrag vom 3. Okto-

ber 1960 Bezug genommen wurde und zu Gunsten der Parzelle Nr. xxx3 (Nachbarpar-

zelle) und zu Lasten der Parzelle Nr. xxx1 (im Eigentum des X_________-Clubs) ein

Bauverbot begründet und im Grundbuch eingetragen wurde und zwar in dem Sinne,

dass auf der Parzelle Nr. xxx1 nur Anlagen erstellt und betrieben werden können, die

dem _________sport dienen;

dass die berechtigte Parzelle Nr. xxx3 in zwei Parzellen geteilt wurde und zwar in die

Parzelle Nr. xxx3 im Neuzustand und die Parzelle Nr. xxx2;

dass dem Grundbuchauszug der Parzelle Nr. xxx1 folgender Eintrag zu entnehmen ist:

Dienstbarkeiten

22.11. 1960 / 264 (L) Baubeschränkung s/Beleg / Bauverbot ID._________ z.G. LIG Ort/xxx2

dass es aufgrund der hinterlegten Urkunden nicht strittig ist, dass es sich bei der Lie-

genschaft Nr. xxx1 um das einzige Aktivum des X_________-Clubs handelt und dieses

Aktivum mit einen Bauverbot belastet ist;

dass der X_________-Club im Rahmen des eingeleiteten Prozesses das im Grund-

buch eingetragene Bauverbot löschen lassen und damit eine immense Wertsteigerung

von geschätzten Fr. 1‘062‘720.-- (Fr. 1‘115‘200.-- minus Fr. 52‘480.--) seiner Parzelle

Nr. xxx1 erwirken möchte, um diese dann zu verkaufen und mit dem Erlös die beste-

henden Schulden (Hypotheke von Fr. 50‘000.--) zurückzubezahlen und ein neues

Clubhaus zu finanzieren (Tb 13, S. 29);

dass der X_________-Club in diesem Verfahren keinesfalls den Verlust seines Eigen-

tums an der Parzelle Nr. xxx1 riskiert, da ihm diese selbst beim Unterliegen im Prozess

zu Eigentum verbleibt;


  • 5 -

dass es mithin in diesem Verfahren keinesfalls darum geht, das einzige Aktivum des

Vereins gegenüber Dritten zu schützen, sich gegen einen allfälligen Verlust desselben

oder Angriffe dagegen abzuwehren;

dass der Kläger den eingeleiteten Prozess auch nicht führen muss, damit er die Parzel-

le wie vorgesehen als _________anlage benutzen kann, da das Nutzungsrecht als

_________anlage nicht in Frage gestellt wird;

dass sich die Parteien weder um diese mit einem Bauverbot belastete Parzelle noch

bezüglich deren Nutzung streiten;

dass es in diesem Verfahren nicht darum geht, die Eigentumsrechte an der Parzelle

Nr. xxx1 zu schützen und den Besitzesstand zu wahren, weshalb das einzige Aktivum

des X_________-Clubs nicht im Streit liegt und der X_________-Clubs somit durch

diesen Prozess in seiner Existenz nicht bedroht ist;

dass nicht bestritten ist, dass der Vorstand des X_________-Clubs Organ der juristi-

schen Person ist und dieser der Generalversammlung des Vereins vorgeschlagen hat,

die eingetragene Dienstbarkeit auf dem Prozessweg löschen zu lassen, was die Gene-

ralversammlung anlässlich der Versammlung am 27. März 2013 genehmigte und den

Vorstand ermächtigte und beauftragte den Prozess einzuleiten (Tb. 13 und Beschluss

der GV, S. 156);

dass sich mithin die Mitglieder des Vorstands und die Mitglieder des X_________-

Clubs hinter die Prozesseinleitung durch den X_________-Clubs gestellt haben;

dass die Behauptung des Beschwerdeführers, der Vorstand sei nicht wirtschaftlich inte-

ressiert, nicht richtig ist, denn bei einem Prozessgewinn und dem anschliessenden und

von der Generalversammlung beschlossenen Verkauf der nicht mehr mit dem Bauver-

bot belasteten Liegenschaft sowie dem Bau eines neuen Clubhauses würden nämlich

nicht nur der Vorstand des X_________-Clubs profitieren, sondern alle Mitglieder des

X_________-Clubs;

dass damit zudem der X_________-Clubs all seiner finanziellen Sorgen entledigt wäre

und alle Mitglieder über ein Clubhaus verfügen könnten, das sich der Club jetzt unter

keinen Umständen leisten kann;

dass auch die einzelnen Mitglieder des Vorstandes nicht mehr, wie in der Beschwerde

dargetan (Ziffer 7), mit persönlichen (finanziellen) Beiträgen den Club unterstützen

müssten;


  • 6 -

dass es dem Club mit dieser Million u. a. durchaus möglich wäre, die bisher gratis ge-

leisteten Arbeitsstunden der Vorstands- und Vereinsmitglieder zu entschädigen, allen-

falls den Mitgliederbeitrag nach unten festzusetzen oder die getätigten finanziellen Ein-

lagen der Mitglieder zurückzuvergüten;

dass damit die Vorstandsmitglieder somit, wenn nicht ein direktes, so wenigstens ein

indirektes wirtschaftliches Interesse haben;

dass mithin die gegen den Entscheid des Bezirksrichters eingereichtes Beschwerde

ohne Aussicht auf Erfolg sein wird und daher das Gesuch zur Gewährung der unent-

geltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren infolge Aussichtslosigkeit abge-

wiesen werden muss;

dass für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben sind (Art. 119 Abs. 6 ZPO; Art. 8

Abs. 1 VGR);

dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, da dem Gesuchsteller als unter-

liegende Partei und der Gegenpartei in der Hauptsache, welche zum Gesuch Stellung

nehmen kann, keine Parteistellung zukommt und dementsprechend auch keine Partei-

entschädigungen zustehen (Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar,

Bern 2012, N. 152 zu Art. 119 ZPO);

Das Kantonsgericht erkennt

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben und es werden keine Partei-

entschädigungen zugesprochen.

Sitten, 22. Oktober 2015

Schlagwörter

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