C2 14 56
ENTSCHEID VOM 5. SEPTEMBER 2014
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Hermann Murmann, Präsident, Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber
in Sachen
X_________ und Y_________ , Gesuchstellerinnen, vertreten durch Rechtsanwalt
A_________
sowie
Z_________ , Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt B_________
und
C_________ MUNIZIPALGEMEINDE , Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsan-
walt D_________
(Aufhebung Einstellung)
Eingesehen
die Verantwortlichkeitsklage, welche von der Munizipalgemeinde C_________ am
E_________, F_________, G_________ sowie gegen die Revisionsstelle H_________
AG (vormals Schweizerische I_________ AG) und den Prokuristen J_________ einge-
reicht wurde;
die Schlussbegehren der Munizipalgemeinde C_________, wonach von E_________,
F_________ und J_________ Fr. 10‘584‘391.-- unter solidarischer Haftung gefordert
wurden;
das Urteil des Bezirksrichters von K_________ vom 22. März 2012, mit welchem, nach
durchgeführtem Verfahren und soweit hier von Bedeutung, die Klage gegen
J_________, F_________ und E_________ abgewiesen wurde;
die gegen dieses Urteil am 26. April 2012 durch die Munizipalgemeinde C_________
beim Kantonsgericht eingereichte Berufung mit nachfolgenden Rechtsbegehren:
Primärbegehren:
Die Beklagten E_________ und F_________ bezahlen der Munizipalgemeinde
C_________ unter solidarischer Haftung nebst 5 % Schadenszins seit 3. Oktober
2000 einen Betrag von CHF 10‘584‘391.--, wobei dem Gericht vorbehalten bleibt,
für jeden der Beklagten die individuelle Schadenersatzpflicht im Rahmen von
Art. 759 Abs. 2 OR festzustellen.
E_________ und F_________ bezahlen unter solidarischer Haftung die Kosten
von Verfahren und Entscheid.
Der Munizipalgemeinde C_________ wird zu Lasten von E_________ und
F_________ eine angemessene Parteientschädigung nach GTar unter solidari-
scher Haftung zugesprochen.
Sekundärbegehren (sofern die Berufung in der Sache abgewiesen werden sollte):
Der Beklagte E_________ als Klage-Aufforderer hat einen Teil der Gerichtskosten
zu tragen.
Den Beklagten J_________ und F_________ wird zu Lasten der Munizipalge-
meinde C_________ eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.
die Verfügung des Präsidenten der I. Zivilrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts
vom 18. Dezember 2013, womit das Verfahren (C1 2012 93) infolge Todes des Beru-
fungsbeklagten F_________ in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 ZPO eingestellt wurde
und zwar solange als dessen Erben berechtigt sind, die Erbschaft auszuschlagen;
die Anordnung des Öffentlichen Inventars über den Nachlass des am 8. Dezember
2013 verstorbenen F_________ im Sinne von Art. 580 ff. ZGB durch die Bezirksrichte-
rin von K_________;
die Zustellung einer Abschrift des Öffentlichen Inventars am 28. März 2014 durch das
Bezirksgericht K_________ und - nach erfolgten Publikationen - die Aufforderung an
die Erben von F_________ vom 5. Mai 2014 binnen Monatsfrist dem Gerichte mitzutei-
len, ob sie die Erbschaft annehmen oder auszuschlagen gedenken;
die Erstreckung der einmonatigen Erklärungsfrist durch die Bezirksrichterin am 27. Juni
2014 bis zum 27. Oktober 2014;
die Gesuche der Erben von F_________ vom 17. Juli 2014 an das Kantonsgericht,
worin die Wiederaufnahme des sistierten Verfahrens gefordert und zudem einredewei-
se die fehlende Inventarisierung der Forderung der Munizipalgemeinde C_________
gegenüber F_________ im Rahmen des Rechnungsrufes von Art. 582 ZGB geltend
gemacht wurde und den Antrag, dass hierüber entschieden werde;
die Stellungnahme der Munizipalgemeinde C_________ zu den Gesuchen vom
der aufzunehmen sei;
die übrigen Akten des Verfahrens C1 2012 93;
erwägend, dass
der Präsident eines Kollegialgerichts oder ein delegierter Richter die Instruktion der
Rechtsmittel führt, welche in die Zuständigkeit des Kantonsgerichts fallen, womit er
auch darüber zu entscheiden hat, ob das Verfahren eingestellt oder wieder aufgenom-
men wird (Art. 20 Abs. 2, Art. 22 lit. a RPflG);
F_________ im Berufungsverfahren (C1 2012 93), welches von der Munizipalgemein-
de C_________ eingeleitet wurde, Beklagter war und am 8. Dezember 2013 verstarb;
Art. 83 Abs. 4 Halbsatz 2 ZPO besondere gesetzliche Bestimmungen über die Rechts-
nachfolge, welche zu einem Parteiwechsel führen, vorbehält. Es geht um Fälle, in de-
nen die Rechtsnachfolge unmittelbar kraft Gesetz eintritt. Bestimmt das materielle
Recht, dass ein Anspruch von Gesetzes wegen auf eine andere Partei übergeht, dann
muss auch im Prozess ein entsprechender Parteiwechsel ohne Weiteres und insbe-
sondere auch ohne Zustimmung der Gegenpartei (und jeder anderen Partei) zulässig
sein (Göksu, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessord-
nung, Kommentar, N. 19 zu Art. 83 ZPO);
die Erben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tod des Erblassers kraft Gesetz (Art. 560
Abs. 1 ZGB) erwerben und sie damit in sämtliche Rechtspositionen des Erblassers
eintreten, damit auch ohne Weiteres in den Prozess über Erbschaftswerte oder
-schulden und es somit zum Parteiwechsel kraft Gesetz kommt (Göksu, a.a.O., N. 20
zu Art. 83 ZPO);
die Erben gemäss Art. 566 ZGB die Erbschaft auch ausschlagen oder das Öffentliche
Inventar verlangen können Art. 580 Abs. 1 ZGB;
die Erben dieses Öffentliche Inventar vorliegend verlangt haben und dieses auch auf-
genommen wurde;
den Erben demnach drei Möglichkeiten offen stehen: a) die Annahme der Erbschaft, b)
die Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar und c) die Ausschlagung der
Erbschaft;
aufgrund der Aufnahme des öffentlichen Inventars die Erben nicht ipso iure an Stelle
ihres Vaters als Beklagte in das Berufungsverfahren C1 2012 93 eingetreten sind;
die Erben mithin vorgängig die Erklärungen innert den ihnen angesetzten Frist abzu-
geben haben, ob sie nun die Erbschaft annehmen, unter öffentlichen Inventar anneh-
men oder ausschlagen und erst nach dieser Entscheidung darüber befunden werden
kann, ob sie Partei im Berufungsverfahren geworden sind oder nicht;
das Kantonsgericht die Legitimation bezüglich des Berufungsverfahrens mithin erst
nach Abgabe dieser Erklärungen durch die Erben überprüfen wird;
es zudem nicht Sache des Kantonsgerichtes ist, festzustellen, dass die Munizipalge-
meinde C_________ ihre Forderung gegen F_________ im Rahmen des öffentlichen
Inventars nicht eingereicht hat und welche rechtlichen Konsequenzen dies für die Er-
ben hat, bevor sie die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft erklärt haben;
demnach das Berufungsverfahren weiterhin eingestellt bleibt und zwar solange die
Erben berechtigt sind, die Erbschaft auszuschlagen;
es sich rechtfertigt die Prozesskosten im Endentscheid festzulegen (Art. 104 Abs. 1
ZPO);
Das Kantonsgericht erkennt
Die Gesuche der Erben von F_________ um Wiederaufnahme des Berufungsver-
fahrens C1 12 93 und um Entscheid bezüglicher der fehlenden Inventarisierung
der Forderung der Munizipalgemeinde C_________ gegenüber F_________ wer-
den abgewiesen.
Das Verfahren C1 12 93 bleibt weiterhin eingestellt und zwar solange die Erben
von F_________ berechtigt sind, die Erbschaft auszuschlagen.
Die Prozesskosten werden im Endentscheid festgelegt.
Sitten, 5. September 2014