C1 25 57
ENTSCHEID VOM 24. SEPTEMBER 2025
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Dr. Nadja Schwery, Einzelrichterin; Marion Biner-Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Diezig, Visp
gegen
Y _________ , Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Graziella Walker
Salzmann, Naters
(Eheschutz)
Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms
vom 17. März 2025 [BRG Z2 2024 7 / 18 / 25]
Sachverhalt und Verfahren
A. Y _________ und X _________ heirateten am xx.xx 2020 und sind Eltern der ge-
meinsamen Kinder A _________, geboren am xx.xx1 2020, und B _________, geboren
am xx.xx2 2022. Am 1. Februar 2023 erfolgte die Trennung. Die Ehegatten schlossen
am 10. Juli 2023 im Rahmen des Eheschutzverfahrens Z2 23 14 vor dem Bezirksgericht
Brig, Östlich-Raron und Goms einen gerichtlichen Vergleich, welchen das Bezirksgericht
gleichentags genehmigte. Y _________ reichte am 26. Januar 2024 ein Gesuch um Ab-
änderung der Eheschutzmassnahmen ein. Sie beantragte insbesondere die Abänderung
der Dispositivziffer betreffend persönlichen Verkehrs (S. 2).
B. X _________ hinterlegte am 19. Februar 2024 seine Stellungnahme beim Bezirks-
gericht und beantragte ebenfalls die Abänderung der Dispositivziffern betreffend persön-
lichen Verkehrs. Zusätzlich verlangte er die Abänderung der Unterhaltsbeiträge (S. 34).
C. Nach Durchführung von Verhandlungen und nach Abschluss des Schriftenwechsels
fällte das Bezirksgericht am 17. März 2025 folgenden Entscheid (S. 470 ff.):
In teilweiser Gutheissung des Gesuchs um Abänderung des Eheschutzentscheids vom 10. Juli 2023 (Z2 23
X _________ hat das Recht, die gemeinsamen Kinder jedes zweite Wochenende von Samstag 10:00
Uhr bis 16:00 Uhr und Sonntag 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr zu und mit sich auf Besuch zu nehmen. Zudem
verbringen die Kinder den 6. und 7. Januar (orthodoxe Weihnacht), ohne Übernachtung, beim Kinds-
vater.
Für A _________ wird in Absprache mit dem Beistand das Besuchsrecht schrittweise mit Übernach-
tungen, d.h. jedes zweite Wochenende von Samstag 10:00 Uhr bis Sonntag 16:00 Uhr eingeführt.
B _________ wird erst beim Kindsvater übernachten, sobald diese 4 Jahre alt ist.
X _________ hat das Recht die Kinder für vier Wochen während dem Jahr von 09:00 Uhr bis 17:00
Uhr zu sich in die Ferien zu nehmen. Sobald mehrere Übernachtungen in Bezug auf das jeweilige Kind
angezeigt sind, darf er das Kind / die Kinder für eine oder maximal zwei Wochen am Stück zu sich
nehmen. Die Parteien werden verpflichtet, sich bezüglich der Ferienplanung vorgängig miteinander
abzusprechen. Die Absprache hat mindestens zwei Monate im Voraus zu erfolgen und ist, solange ein
Beistand eingesetzt ist, mit diesem abzusprechen.
Die Übergaben der Kinder erfolgen jeweils auf dem Bistroparkplatz in C _________.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes Visp wird gerichtlich angewiesen, einen Bei-
stand gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB für die Kinder A _________ und B _________ zu ernennen
und diesen mit den nachfolgenden Aufgaben zu betrauen:
Die Kindeseltern Y _________ und X _________ bei der Umsetzung des Besuchs- und Ferien-
rechts zu unterstützen, was insbesondere Folgendes beinhaltet:
Er hat schrittweise das Besuchsrecht mit Übernachtungen (jedes zweite Wochenende von
Samstag auf Sonntag) für das ältere Kind A _________ einzuführen. Dasselbe gilt für
B _________, sobald diese 4 Jahre alt ist.
Er hat das Ferienrecht gemäss Ziffer 1 hiervor zusammen mit den Eltern zu organisieren und
insbesondere zu entscheiden, ab wann es angezeigt ist, dass die Kinder in den Ferien bei
X _________ übernachten.
Er hat die Befugnis bei Bedarf die Modalitäten des Besuchsrechts (z.B. Regelung des Ab-
holortes) zu überprüfen und er hat die Übergaben – sofern die Situation zwischen den Par-
teien bei den Übergaben wiederum eskalieren würde – zu begleiten bzw. die Begleitung
der Übergaben zu organisieren.
die Vermittlung zwischen den Kindseltern bei Streitigkeiten betreffend die Kinder A _________
und B _________;
die Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Kindseltern und der elterlichen Zusammenarbeit
in Bezug auf die Kinderbelange;
die Prüfung notwendiger Anpassungen oder Ergänzungen behördlicher Massnahmen und die
Festlegung solcher mit den Parteien oder die Unterbreitung solcher der KESB zum Entscheid,
sofern sich auch nach dem Vollzug der angeordneten Kindesschutzmassnahmen das Verhalten
des Kindsvaters nicht geändert hat und keine erhebliche Verbesserung der Kommunikation und
Zusammenarbeit zwischen den Kindseltern erzielt werden konnte.
Die Kosten des Beistandes übernehmen die Parteien je zur Hälfte, soweit diese nicht vom Kanton
Wallis und/oder von der Gemeinde getragen werden.
X _________ wird im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen zur Reflexion seines früheren Verhaltens,
insbesondere bei den Übergaben der Kinder und während des ehelichen Zusammenlebens sowie bezüglich
seiner negativen Äusserungen über die Kindsmutter gegenüber A _________, bei einem Beratungsgebot
bei der Gewaltberatung Oberwallis aktiv und verbindlich teilzunehmen. Die Kosten der Gewaltberatung trägt
der Kindsvater.
Die richterliche Anweisung erfolgt unter der Androhung der Rechtsfolgen von Art. 292 StGB, der nachfol-
genden Wortlaut hat:
„Wer der von einer zuständigen Behörde unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen
Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.“
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes Visp wird gerichtlich angewiesen, die nötigen
Vorkehren zum Vollzug dieser angeordneten Massnahme zu treffen.
Soweit weitergehend werden die Anträge der Parteien abgewiesen.
Y _________ wird für das Verfahren Z2 24 7 mit Wirkung ab 26. Februar 2024 die vollständige unentgeltliche
Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann wird mit Wirkung ab 26. Februar
2024 zu ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin ernannt.
X _________ wird für das Verfahren Z2 24 7 mit Wirkung ab 26. Februar 2024 die vollständige unentgeltliche
Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Stefan Diezig wird mit Wirkung ab 19. Februar 2024 zu seinem
unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden zu 2/3, ausmachend Fr. 800.--, dem Gesuchsgegner und zu 1/3,
ausmachend Fr. 400.--, der Gesuchstellerin auferlegt. Diese Kosten werden vorläufig vom Kanton Wallis
bezahlt, unter anteilsmässiger Nach- resp. Rückzahlungspflicht von X _________ und Y _________, sobald
sie dazu in der Lage sind.
X _________ bezahlt Y _________ eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- und Y _________ bezahlt
X _________ eine solche von Fr. 1'000.--.
Der Kanton Wallis bezahlt Graziella Walker Salzmann als unentgeltliche Rechtsbeiständin von Y _________
eine Entschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Auslagen und MwSt) und Stefan Diezig als unentgeltlicher Rechts-
beistand von X _________ eine Entschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Auslagen und MwSt.); dies unter Rück-
zahlungspflicht von X _________ von Fr. 1'400.-- und Y _________ im Umfang von Fr. 700.--, sobald sie
dazu in der Lage sind.
D. Dagegen reichte X _________ (fortan: Berufungskläger) am 28. März 2025 Berufung
beim Kantonsgericht mit nachfolgenden Rechtsbegehren ein (S. 476):
Die Berufung sei gutzuheissen und der Entscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms
vom 17. März 2025 (Z2 24 / Z2 24 18 / Z2 25 35) aufzuheben.
Eventualitersei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Eheschutzentscheid vom 10. Juli 2023 (Z2 23 14) sei dahingehend abzuändern, dass X _________
ab dem 1. März 2024 – 30. Juni 2024 an die gemeinsamen Kinder A _________ und B _________
einen Barunterhalt von mtl. je CHF 417.50 bezahlt.
Der Eheschutzentscheid vom 10. Juli 2023 (Z2 23 14) sei dahingehend abzuändern, dass X _________
ab dem 1. Juli 2024 an die gemeinsamen Kinder A _________ und B _________ einen Barunterhalt
von mtl. je CHF 700.-- und einen Betreuungsunterhalt von je CHF 58.80 bezahlt.
X _________ betreut die beiden gemeinsamen Kinder A _________ und B _________ jeweils von Frei-
tagabend 16.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr. Er hat Anrecht vier Wochen Ferien mit den Kindern
zu verbringen (inkl. Übernachtungen).
Dem Berufungskläger wird eine angemessene Parteientschädigung gemäss GTar zugesprochen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid werden der Berufungsbeklagten auferlegt.
E. Das Bezirksgericht hinterlegte am 1. April 2025 die Akten der Dossier Z2 23 14 und
Z2 24 7 (S. 525). Y _________ (fortan: Berufungsbeklagte) reichte am 5. Mai 2025 ihre
Berufungsantwort ein und verlangte die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzu-
treten sei, sowie die Auferlegung der Kosten an den Berufungskläger (S. 529).
Erwägungen
1.
1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden,
die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EG-
ZPO). Mit Berufung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche
Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), wozu auch die Eheschutzmassnahmen und
entsprechende Abänderungsgesuche zählen (BGE 133 III 393 E. 5 mit Hinweisen; Bun-
desgerichtsurteil 5A_621/2010 vom 8. März 2010 E. 1.3). In vermögensrechtlichen An-
gelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechter-
haltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO), bei
tieferen Streitwerten ist die Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. a ZPO). Der Streitwert
bemisst sich nach den zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren vor erster Instanz
(Art. 308 Abs. 2 ZPO). In Fällen wiederkehrender Leistungen ist als Streitwert die zwan-
zigfache Jahresleistung zu veranschlagen (Art. 92 Abs. 2 ZPO).
Stehen sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Fragen im
Streit, ist die Berufung ohne Streitwerterfordernis zulässig. Vorliegend ist der Unterhalt
sowie der persönliche Verkehr strittig, weshalb die Berufung streitwertunabhängig zuläs-
sig ist (vgl. Bundesgerichtsurteile 5A_625/2023 vom 7. August 2024 E. 1; 5A_960/2023
vom 3. Juli 2024 E. 1.1).
1.2 Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO ist vorliegend das Einzelgericht zuständig, über
die Berufung zu entscheiden, da die Abänderung der Eheschutzmassnahmen erstin-
stanzlich im summarischen Verfahren behandelt worden ist (Art. 248 lit. d und Art. 271
lit. a ZPO).
1.3 Der Berufungskläger hat den Entscheid vom 17. März 2025 frühestens am 18. März
2025 in Empfang genommen und damit am 28. März 2025 innert zehntägiger Frist recht-
zeitig Berufung eingereicht (Art. 142 Abs. 1, Art. 143 Abs. 1, Art. 311 und Art. 314 Abs. 1
ZPO).
1.4 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige
Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungs-
instanz verfügt über freie Überprüfungskognition (vgl. Art. 310, 318 und 157 ZPO). Dies
bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, von sich aus wie eine erst-
instanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen
zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat
sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der
in der schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das
erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. zum Ganzen
BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Damit obliegt es den Parteien, die Berufung in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO in fine). Der Berufungskläger
hat im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche
Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Die Begründung muss hinreichend ge-
nau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu
können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen
Erwägungen bezeichnet, die er anficht und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik
beruht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; Bundesgerichtsurteil 4A_520/2024 vom 13. Januar
2025 E. 3.1).
1.5 Im Summarverfahren genügt blosses Glaubhaftmachen (BGE 138 III 97 E. 3.4.2;
Bundesgerichtsurteil 5A_607/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2.3.2). Es braucht somit nicht
die volle Überzeugung des Gerichts über das Vorhandensein behaupteter Tatsachen
herbeigeführt zu werden, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit da-
fürspricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht
verwirklicht haben könnten. Demnach darf das Gericht weder blosse Behauptungen ge-
nügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 130 III 321 E. 3.3; 120 II
393 E. 4c).
1.6 In Kinderbelangen ist nach Art. 296 Abs. 3 i.V.m. Art. 58 Abs. 2 ZPO die Offizialma-
xime anwendbar, nach der das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet.
Sodann gilt im Bereich der Kinderbelange der uneingeschränkte Untersuchungsgrund-
satz (vgl. BGE 143 III 361 E. 7.3.1). Demnach erforscht das Gericht den Sachverhalt von
Amtes wegen (Art. 296 Abs. ZPO i.V.m. 55 Abs. 2 ZPO). Die Sachverhaltsermittlung
erfolgt im öffentlichen Interesse, um möglichst ein mit den wirklichen Verhältnissen über-
einstimmendes Urteil zu garantieren (Bundesgerichtsurteil 4A_229/2017 vom 7. Dezem-
ber 2017 E. 3.3.1). Diese Pflicht ist indes nicht ohne Grenzen und entbindet die Parteien
freilich nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von Beweisen
am Verfahren mitzuwirken (Bundesgerichtsurteil 5A_1037/2019 vom 22. April 2020
E. 2.5). Im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können
neue Tatsachen und Beweise im Rechtsmittelverfahren nochmals vorgebracht werden
und zwar selbst dann, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt
sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; Bundesgerichtsurteile 5A_1037/2019 vom 22. April 2020
E. 2.5; 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2).
2. Vor Kantonsgericht strittig ist die Anpassung des Eheschutzentscheids Z2 23 14 vom
Anordnung einer Gewaltberatung. Gemäss der diesem Entscheid zugrunde liegenden
Vereinbarung der Parteien hat der Berufungskläger das Recht, die gemeinsamen Kinder
jeden Montag und Mittwoch von 8:00 Uhr bis 11:00 Uhr und jeden zweiten Samstag von
11:00 Uhr bis 17:00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Im Weiteren ver-
pflichtete sich der Berufungskläger, per 1. März 2023 bis und mit Dezember 2023 den
Kindern einen Barunterhalt von je Fr. 640.00 sowie einen Betreuungsunterhalt von je
Fr. 1'360.00 zu bezahlen. Ab 1. Januar 2024 wurde ein Barunterhalt von je Fr. 700.00
und ein Betreuungsunterhalt von je Fr. 1'550.00 vereinbart. Die Parteien gingen für die
erste Phase von einem monatlichen Einkommen des Berufungsklägers von Fr. 7'100.00
und für die zweite Phase von einem solchen von Fr. 7'800.00 aus (vgl. Dossier Z2 23 14
S. 491 ff.).
3.
3.1 Die Vorinstanz erwog in Bezug auf die Anpassung des persönlichen Verkehrs zu-
sammengefasst, seit dem Eheschutzentscheid sei grundsätzlich eine wesentliche und
dauerhafte Veränderung eingetreten, da der Ehegatte einen neuen Arbeitsvertrag mit
veränderten Arbeitszeiten habe. Die Besuchszeiten seien an die neuen Verhältnisse an-
zupassen. Der Antrag des Ehegatten, wonach die Kinder jedes Wochenende von Freitag
18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr beim Kindsvater verbringen sollen, sei jedoch nicht
angemessen. Die Vorinstanz sah es gestützt auf die Aussagen von D _________ und
der Berufungsbeklagten als erstellt an, dass die Kinder hauptsächlich durch die Kinds-
mutter betreut worden seien und der Kindsvater bei der Kinderbetreuung kaum involviert
gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass der Kindsvater die Kinder seit dem Stel-
lenwechsel lediglich jeden zweiten Sonntag persönlich betreut habe. Zudem sei er in
eine andere Wohnung und damit in eine für die Kinder fremde Umgebung gezogen, an
welche sich die Kinder gewöhnen müssten. Ferner sei das Verhältnis zwischen den Par-
teien äusserst konfliktbehaftet; die Kommunikation funktioniere kaum. Es werde dem
Kindsvater aktuell nicht zugetraut, bei einem allfälligen Übernachtungsversuch die
Kindsmutter zu informieren und abzubrechen, wenn ein solcher zum Wohle des Kindes
angezeigt wäre. Folglich erachtete das Bezirksgericht aufgrund der Umstände zum jet-
zigen Zeitpunkt weder Übernachtungen bei Kindsvater noch schlagartig um mehrere
Stunden erhöhte Besuchszeiten als dem Kindeswohl entsprechend. Es bedürfe eines
(weiteren) Ausbaus der Beziehung zwischen den Kindern und dem Vater, einer Ange-
wöhnung an die neue Wohnumgebung und einer Verbesserung der Kommunikationsfä-
higkeit der Kindseltern und der elterlichen Zusammenarbeit. Die Vorinstanz kam
schliesslich zum Schluss, ein Besuchsrecht jedes zweite Wochenende jeweils Samstag
und Sonntag von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie ein Ferienrecht von vier Wochen jeweils
von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr erweise sich in casu als geeignet (angefochtener Entscheid
E. 3.3.3 f. S. 450 ff.).
3.2 Der Berufungskläger wendet dagegen ein, das Gericht habe die Argumente der Be-
rufungsbeklagten übernommen und er werde schlecht dargestellt. Offenbar genüge ei-
nerseits ein eingeleitetes Strafverfahren, um ihn von den Kindern fernzuhalten und die
Übernachtungen zu unterbinden. Anderseits aber auch eine Zeugenaussage von
D _________, welcher im Alltag der Kindseltern keine grosse Rolle gespielt habe. Aus
seiner Aussage sei abgeleitet worden, dass praktisch ausschliesslich die Kindsmutter
für die Betreuung aufgekommen sei und nicht der Kindsvater. Inwiefern diese Umstände
bei der Bestimmung des Besuchsrechts aber eine Rolle spielen sollten, sei nicht ersicht-
lich, zumal sich der Zeuge nur auf die Zeit vor der Trennung bezogen habe. Zudem seien
die gegenseitigen Kommunikationsprobleme und die fremde Umgebung für das Be-
suchsrecht und die Übernachtung keine stichhaltigen Gründe.
3.3 Gemäss Art. 273 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht
zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönli-
chen Verkehr (Abs. 1). Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch
auf persönlichen Verkehr geregelt wird (Abs. 3). Auch für die Ausgestaltung des persön-
lichen Verkehrs ist das Kindeswohl oberste Richtschnur (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch
BGE 141 III 328 E. 5.4; Bundesgerichtsurteil 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.1.3).
Das Gericht hat sich in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren. Die
Interessen der Eltern haben zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1; Bundesgerichtsur-
teil 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.1.3). Insbesondere geht es bei der Festsetzung
des Besuchsrechts nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den El-
tern zu finden (BGE 123 III 445 E. 3b). Der persönliche Verkehr hat zum Zweck, die
positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung
des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner
Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (BGE 131 III 209 E. 4; 130 III
585 E. 2.2.2; 123 III 445 E. 3c; Bundesgerichtsurteil 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024
E. 3.1.3).
Der persönliche Verkehr zwischen Eltern und Kindern beurteilt sich im Einzelfall nach
dem Ermessen des Gerichts (Art. 4 ZGB; Bundesgerichtsurteile 5A_783/2023 vom
2016 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 142 III 481). In der Praxis wird bei der Regelung der
Häufigkeit und der Dauer der Besuchskontakte in erster Linie auf das Alter des Kindes
Rücksicht genommen. Kleinkinder haben diesbezüglich andere Bedürfnisse als Kinder
im Schulalter (BGE 122 III 404 E. 3a; 120 II 229 E. 3b/aa; Bundesgerichtsurteil
5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.1.3). Ihren Bedürfnissen entsprechen idealerweise
häufige kurze Besuchskontakte ohne Übernachtungen (BGE 142 III 481 E. 2.8 mit Hin-
weis). Aufgrund des kindlichen Zeitempfindens sollten in diesem Lebensalter einerseits
die Trennungszeiten von der Hauptbezugsperson nicht allzu lang sein und anderseits
die Besuche nicht länger als vierzehn Tage auseinander liegen (Bundesgerichtsurteile
5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.1.3; 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017 E. 5.1 mit
Hinweisen). Mithin entspricht ein Besuchsrecht von kurzer Dauer und ohne Übernach-
tung der für ein zweieinhalbjähriges Kind üblichen Praxis (Bundesgerichtsurteile
5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.1.3; 5A_654/2019 vom 14. Mai 2020 E. 3.4.2). Im
Übrigen hängt die Ausgestaltung auch von der Lebensgestaltung der Eltern und des
Kindes, den räumlichen Gegebenheiten und den zeitlichen Verfügbarkeiten der Eltern
ab. Für die Umsetzung und namentlich auch für den Detaillierungsgrad der Regelung ist
das Verhältnis zwischen den Eltern entscheidend (Bundesgerichtsurteile 5A_972/2023
vom 23. Mai 2024 E. 3.1.3; 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 2.3 mit Hinweisen).
Auch was Übernachtungen beim nicht obhutsberechtigten Elternteil angeht, kommt es
auf die Umstände des konkreten Einzelfalls an. Es gibt keine feste Altersgrenze für die
Anordnung von Übernachtungen (Bundesgerichtsurteile 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024
E. 3.1.3; 5A_400/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.3.2 mit Hinweis).
3.4 Unbestritten ist vorliegend, dass aufgrund der neuen Arbeitsstelle des Berufungs-
klägers eine dauerhafte und wesentliche Veränderung eingetreten ist, weshalb die Be-
suchsrechtsregelung angepasst werden kann. Der Berufungskläger kritisiert den vo-
rinstanzlichen Entscheid insoweit, als dass ihm zurzeit kein wöchentliches Besuchsrecht
mit Übernachtungen gewährt wird. In seiner Argumentation verkennt er, dass die Betreu-
ungssituation der Kinder vor der Trennung bei der Ausgestaltung des persönlichen Ver-
kehrs durchaus eine Rolle spielen kann. Die Vorinstanz stellte dabei auf die Aussagen
der Berufungsbeklagten und des Zeugen D _________ ab und kam zum Schluss, dass
sich der Berufungskläger während des ehelichen Zusammenlebens nur sehr beschränkt
um die Kinder gekümmert habe. Der Berufungskläger führt in seiner Berufung nicht aus,
aus welchen Gründen die Aussagen des Zeugen unglaubhaft sind. Er setzt sich mithin
mit der diesbezüglichen Erwägung des Bezirksgerichts nicht rechtsgenüglich auseinan-
der. Somit ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Berufungsbeklagte vor der
Trennung die Hauptbetreuung übernahm.
3.5 Nach der Trennung wurde das Besuchsrecht unterschiedlich ausgeübt. Gemäss vo-
rinstanzlichen Feststellungen, welche nicht angefochten wurden, waren die Kinder bis
Anfang Dezember 2023 jedes zweite Wochenende am Samstag und Sonntag von je-
weils 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr beim Kindsvater zu Besuch. Anschliessend wurde das Be-
suchsrecht wie im Entscheid vom 10. Juli 2023 ausgeübt. Mithin waren die Kinder jeden
Montag und Mittwoch von 8:00 Uhr bis 11:00 Uhr und jeden zweiten Samstag von 11:00
Uhr bis 17:00 Uhr beim Berufungskläger. Das Bezirksgericht ging weiter davon aus, dass
der Berufungskläger seine Kinder nach seinem Stellenwechsel am 1. Juli 2024 jeweils
jeden zweiten Sonntag persönlich betreute. Das Besuchsrecht fand folglich bis anhin
bzw. zumindest bis zum Entscheid der Vorinstanz jeweils ohne Übernachtungen statt.
3.6 Vor dem Hintergrund dieser Ausgangslage erscheint es in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz mit Blick auf das Kindeswohl nicht angemessen, den persönlichen Verkehr
schlagartig um jeweils zwei Übernachtungen pro Besuchsrechtswochenende zu erwei-
tern und auch das Ferienrecht direkt mit Übernachtung auszugestalten. Dem Berufungs-
kläger ist zwar zuzustimmen, dass das Besuchsrecht in der Vergangenheit teilweise
grosszügiger ausgestaltet wurde; jedoch jeweils ohne Übernachtungen. Das Kantons-
gericht wie auch das Bezirksgericht verkennt nicht, dass ein gänzlicher Ausschluss von
Übernachtungen für das Kindeswohl abträglich sein kann. Insbesondere auch bei zu-
nehmendem Alter der Kinder erscheint ein Besuchsrecht mit Übernachtungen sinnvoll.
Indes ist dieses, wie die Vorinstanz zu Recht anführt, schrittweise einzuführen. Dies gilt
umso mehr, als dass der Berufungskläger nicht mehr in der ehelichen Wohnung wohnt,
sondern umgezogen ist und das Besuchsrecht somit in einer für die Kinder noch nicht
vertrauten Umgebung ausgeübt wird. Inwiefern dieser Umstand für die Beurteilung des
persönlichen Verkehrs nicht stichhaltig sein sollte, ist der Berufung nicht zu entnehmen.
Der Berufungskläger kritisiert nur pauschal die diesbezügliche Argumentation des Be-
zirksgerichts. Dasselbe gilt für die störende Kommunikationsfähigkeit der Parteien. Auch
mit diesen Ausführungen der Vorinstanz setzt sich der Berufungskläger nicht auseinan-
der, sondern legt nur allgemein dar, dies sei kein stichhaltiger Grund.
3.7 Aus denselben Gründen ist auch die von der Vorinstanz festgelegte Regelmässig-
keit des Besuchs- und Ferienrechts zu bestätigen. Zu beachten ist hierbei insbesondere
den neu eingetretenen Umstand, dass das ältere Kind nun in der Schule ist und somit
auch der Kindsmutter Freizeit mit den Kindern an den Wochenenden zu gewähren ist.
Inwiefern die Vorinstanz in dieser Hinsicht falsch entschieden hat, erläutert der Beru-
fungskläger in seiner Berufung im Übrigen nicht, weshalb auch hier die vorinstanzlichen
Ausführungen zu bestätigen sind und der Kindsvater das Recht hat, seine Kinder jeweils
jedes zweite Wochenende bei sich zu haben sowie vier Wochen zu sich in die Ferien
nehmen.
3.8 Zusammenfassend sind die vom Bezirksgericht festgelegten Besuchszeiten und
das Ferienrecht nicht zu beanstanden. Das Besuchs- und Ferienrecht ist in Absprache
mit dem ernannten Beistand schrittweise auf Übernachtungen auszuweiten (vgl. ange-
fochtener Entscheid E. 4.2.1).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte im Weiteren betreffend die Anpassung des Kindesunterhalts
im Wesentlichen aus, der Berufungskläger habe auch nach der Trennung bis August
2023 ein durchschnittliches Einkommen von rund Fr. 7'600.00 generiert. Er sei somit
kurze Zeit nach der Trennung in der Lage gewesen, seine Tätigkeit zur Zufriedenheit
seines Arbeitgebers fortzuführen und es sei seine freiwillige Entscheidung gewesen,
seine Tätigkeit für die E _________ AG ab Juli 2023 praktisch einzustellen. Die Kündi-
gung sei erst am 25. Januar 2024 und damit rund ein halbes Jahr, nachdem der Ge-
suchsgegner kaum mehr für die E _________ AG tätig gewesen sei, unterzeichnet wor-
den. Entsprechend unglaubhaft sei es, dass die Kündigung auf eine hohe emotionale
Belastung und der fehlenden Leistungsfähigkeit zurückzuführen sei; dies unbesehen von
dem im Kündigungsschreiben angegebenen Kündigungsgrund «Überforderung mit den
beruflichen Anforderungen» und der schriftlichen Erklärung von F _________. Vielmehr
sei davon auszugehen, dass dies die Erklärungen des Berufungsklägers gewesen seien,
nachdem er ich gegenüber seinen direkten Vorgesetzten habe rechtfertigen müssen,
weshalb er seit Juli 2024 praktisch nicht mehr für die E _________ AG tätig gewesen sei
und stattdessen spätestens ab November 2023 Vollzeit für einen anderen Arbeitgeber
gearbeitet habe. Der Berufungskläger räumte bei der gerichtlichen Befragung selbst ein,
dass der Chef ihm gesagt habe, dass er ihn mit den gegebenen Umsatzzahlen nicht
länger beschäftigen könne und er ihm kündigen werde. Der Kündigungsgrund sei dem-
nach die ungenügenden Umsatzzahlen, welche der Berufungskläger zu beeinflussen
vermocht habe. Hinzu komme, dass der Berufungskläger beinahe zeitgleich mit dem
Eheschutzentscheid seine Tätigkeit bei der E _________ AG praktisch eingestellt und
wenige Monate später eine Anstellung für brutto Fr. 4'000.00 angenommen habe, ohne
sich anderweitig um eine Stelle mit besseren Verdienstmöglichkeiten zu bemühen. Ein
Stellenwechsel mit besserem Verdienst sei erst dann vollzogen worden, nachdem die
Schlussvorträge im Abänderungsverfahren bereits hinterlegt worden seien und mit ei-
nem Entscheid ohne weitere Beweiserhebungen habe gerechnet werden können.
Schliesslich sei zu beachten, dass der Berufungskläger zumindest seit Oktober 2023
keine Unterhaltszahlungen geleistet und bereits Anfang Dezember 2023 ein neues Ge-
richtsverfahren angedroht habe. Das Bezirksgericht ging somit davon aus, dass die Kün-
digung durch den Berufungskläger bewusst veranlasst worden sei und er freiwillig eine
Anstellung mit einer aussergewöhnlich tiefen Entlöhnung angenommen habe, um tiefere
Unterhaltsverpflichtungen zu erwirken. Unter diesen Umständen sei eine Abänderung
der Unterhaltsleistung auszuschliessen, auch wenn die Einkommensverminderung nicht
mehr rückgängig gemacht werden könne (angefochtener Entscheid E. 5.3.2).
Schliesslich führte die Vorinstanz an, selbst wenn davon auszugehen sei, dass die Kün-
digung tatsächlich aufgrund der Überforderung ausgesprochen worden sei, es gelte zu
prüfen, ob alles unternommen worden sei, um eine der bisherigen einkommensmässig
gleichwertige Arbeit zu finden. Zu den Suchbemühungen habe sich der Berufungskläger
nicht geäussert. Er habe lediglich vorgebracht, dass er in Zukunft in seinem angestamm-
ten Berufsfeld, der Zweiradbranche, bleiben wolle. Er habe drauf hingewiesen, dass er
keine weiteren Bewerbungen gemacht habe. Er habe sich beim jetzigen Betrieb fern-
mündlich beworben. Folglich stehe für das Gericht fest, dass der Berufungskläger nicht
alles unternommen habe, um eine gleichwertige Arbeit zu finden (angefochtener Ent-
scheid E. 5.4).
4.2 Dagegen brachte der Berufungskläger vor, das Verfahren sei in Bezug auf die Ab-
klärungen der Kündigungsgründe und den Stellenwechsel willkürlich und das Beweis-
verfahren in diesem Zusammenhang einseitig zu seinen Lasten geführt worden. Das
Bezirksgericht beziehe sich ausführlich auf die Sozialleistungsabrechnungen aus dem
Jahre 2023. Diese seien aber erst mit Verfügung vom 15. November 2024 einverlangt
worden. Es scheine, als dass das Bezirksgericht erst viel später und somit nachträglich
nach Gründen gesucht habe, um ihm Böswilligkeit und Schädigungsabsicht ab Tren-
nungszeitpunkt zu unterstellen. Es sei geradezu willkürlich, wenn das Bezirksgericht da-
von ausgehe, dass er noch nach der Trennung im April und Mai 2023 erhebliche Provi-
sionen erhalten habe und ihm die Trennung somit nicht zugesetzt habe. Die Provisionen
würden jedoch für gewöhnlich erst ca. zwei Monate nach der Abwicklung des Geschäfts
ausbezahlt; somit seien diese bereits im Februar und März 2023 verdient gewesen. Nach
Einreichung der Sozialleistungsabrechnungen hätten auch die Zeugen F _________ und
G _________ betreffend Provisionszahlungen befragt werden müssen. Denn er habe
zwar grundsätzlich ins Feld geführt, dass für gewöhnlich nach zwei Monaten die Provi-
sionen ausbezahlt worden seien. Jedoch sei der Zeitrahmen sehr wahrscheinlich nicht
immer so klar abgegrenzt und es handle sich vielmehr um einen Richtwert. Deshalb
könne daraus nicht abgeleitet werden, dass er das Einkommen direkt nach der Trennung
freiwillig reduziert habe. Entgegen der Darstellung des Bezirksgerichts seien die berufli-
chen Schwierigkeiten während der Trennung sehr wohl im Eheschutzverfahren themati-
siert und in der Vereinbarung berücksichtigt worden. Der Berufungskläger habe ab Ja-
nuar 2024 wieder «durchstarten» wollen. Wenn er bereits im Mai 2023 böswillig und in
Schädigungsabsicht sein Einkommen hätte schmälern wollen, hätte er sich nicht im Juli
2023 mit den Grundlagen der Unterhaltsberechnungen einverstanden erklärt. Er sei zwar
Finanzberater IAF. Dieser Abschluss bilde aber lediglich die Vorstufe zum eidgenössi-
schen Fachausweis Finanzplaner. Er habe sich in der Finanzwelt jedoch nur Grundlagen
angeeignet. Um seinen Umsatz weiterhin zu steigern resp. zu konsolidieren, hätte er
sich in der Branche weiterbilden müssen. Es sei ihm nicht gelungen, nach der Trennung
sich weiterzubilden, um an den bisherigen Umsatz anzuknüpfen. Inwiefern die Kündi-
gung seitens seiner Arbeitgeberin nicht auf eine emotionale Belastung und eine fehlende
Leistungsfähigkeit zurückzuführen sei, sei nicht erstellt. Im Übrigen hätte F _________
zur Sache befragt werden müssen, wenn das Gericht sein Schreiben und seine Auskunft
als unglaubhaft einstufe. Ferner werde ihm unterstellt, dass er keine Suchbemühungen
unternommen habe, um eine gleichwertige Stelle zu finden. Das Gericht verkenne, dass
er nur Grundlagenwissen im Finanzbereich aufweise und unter diesen Umständen auch
keine gleichwertige Stelle habe finden können. Er hätte sich erst zum Finanzplaner mit
eidgenössischem Fachausweis ausbilden müssen, um in der Branche definitiv Fuss zu
fassen. Er sei ein Quereinsteiger gewesen. Es müsse aber eine reale Möglichkeit zur
Einkommenssteigerung vorhanden sein. Das Bezirksgericht verstricke sich in einer
Eventualbegründung in Widersprüche, wenn es einerseits festhält, dass der Berufungs-
kläger keine Suchbemühungen unternommen habe und anderseits implizit die Unmög-
lichkeit der Wiederherstellung der Verhältnisse bejaht habe, indem es argumentiere, der
Berufungskläger habe mit Schädigungsabsicht und Böswilligkeit gehandelt. Schliesslich
führt der Berufungskläger an, er habe sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV) angemeldet und seine Anstellung nicht freiwillig gekündigt.
4.3 Für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen ist grundsätzlich das tatsächlich er-
zielte Einkommen massgebend. Es kann aber ein hypothetisches Einkommen angerech-
net werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 143 III 233
E. 3.2). Ein hypothetisches Einkommen kann einem Elternteil auch im Fall der Vermin-
derung des tatsächlich erzielten Verdienstes angerechnet werden. Dabei ist der Grund
für die Einkommensverminderung unerheblich, sofern der betroffene Elternteil bei zu-
mutbarer Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, mithin bei voller Ausschöpfung
der Leistungsfähigkeit die Einkommensverminderung rückgängig machen könnte. Dies-
falls ist die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auch bei einer unverschul-
deten Einkommensverminderung zulässig. Ist die Verminderung des Einkommens da-
gegen tatsächlich unumkehrbar, darf ein hypothetisches Einkommen nach der Recht-
sprechung nur angerechnet werden, wenn der betroffene Elternteil seinen Verdienst in
Schädigungsabsicht geschmälert hat. Notwendig ist dabei, dass der Elternteil böswillig
handelt und sich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwerfen lassen muss. Nicht
jede freiwillige Verminderung des Einkommens (z.B. zufolge freiwilliger Kündigung einer
Anstellung) führt auch dann zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, wenn
sie nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Notwendig ist vielmehr Schädigungs-
absicht, mithin dass die Einkommensreduktion bei einer bestehenden Unterhaltspflicht
bezweckt, den Zufluss der finanziellen Mittel zum anderen Elternteil oder zum Kind zu
unterbinden (BGE 143 III 233 E. 3.3; Bundesgerichtsurteile 5A_561/2020 vom 3. März
2021 E. 5.1.3; 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.2; 5A_1008/2018 vom 28. Juni
2019 E. 5.2.2; AFFOLTER, Das hypothetische Einkommen im Familienrecht – ein Über-
blick, AJP 2020, S. 844). Bei der Beurteilung der Schädigungsabsicht sind die Beweg-
gründe, die zur Kündigung oder zum Stellenwechsel geführt haben, entscheidend. Dabei
handelt es sich um eine innere Tatsache, die sich nur anhand äusserer Umstände nach-
weisen lässt und daher einzig einem Indizienbeweis zugänglich ist. Eine Schädigungs-
absicht ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Pra-
xis, 2023, N. 818 mit Hinweis auf Bundesgerichtsurteil 5A_403/2019 vom 12. März 2020
E. 4.3).
4.4 Dem Berufungskläger kann in diesem Zusammenhang insoweit zugestimmt wer-
den, als dass das Bezirksgericht widersprüchlich argumentiert, wenn es in seiner E. 5.3.3
einerseits implizit davon ausgeht, dass die Einkommensverminderung nicht mehr rück-
gängig gemacht werden kann und anderseits in E. 5.4 genügende Suchbemühungen
prüft und diese verneint. Denn im Fall von ungenügenden Suchbemühungen für eine
gleichwertige Arbeitsstelle kann die Einkommensverminderung gerade rückgängig ge-
macht werden bzw. die Unumkehrbarkeit der Einkommensverminderung steht noch
nicht fest. Soweit der Berufungskläger im Übrigen der Ansicht ist, dass die im Ehe-
schutzentscheid vom 10. Juli 2023 festgelegten Unterhaltsbeiträge anzupassen seien,
kann ihm indes nicht gefolgt werden und der Vorinstanz ist im Ergebnis zuzustimmen.
4.4.1 Der im vorliegenden Verfahren geltende strenge Untersuchungsgrundsatz entbin-
det den Berufungskläger nicht davon, Tatsächliches substantiiert vorzubringen und zu
belegen. Glaubhaft zu machen waren sämtlich Umstände, aus denen abgeleitet werden
müsste, dass es dem Berufungskläger tatsächlich nicht möglich ist, ein Einkommen im
gleichen Umfang zu generieren wie bisher. Namentlich im Kontext der Abänderung von
Kindesunterhaltsbeiträgen zufolge erheblicher Verminderung des Einkommens eines El-
ternteils kennt die Rechtsprechung erhöhte Mitwirkungspflichten (Bundesgerichtsurteil
5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 6.5.2).
4.4.2 Zum Zeitpunkt des Arbeitswechsels bestand eine gerichtlich festgelegte Unter-
haltspflicht. Als Unterhaltsschuldner hat der Berufungskläger alles in seiner Macht Ste-
hende zu tun und insbesondere seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll auszuschöp-
fen, um seiner Leistungspflicht nachzukommen. Er kann sich insbesondere nicht ohne
Weiteres auf den Standpunkt stellen, er habe wieder in seinem angestammten Beruf als
Motorradmechaniker arbeiten wollen. Der Berufungskläger verkennt dabei, dass die be-
rufliche Selbstverwirklichung vor der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern zurückzutreten
hat. Die Eltern stehen diesbezüglich nämlich in der Pflicht. Sie sind nicht völlig frei, ihr
Leben zu gestalten. Vielmehr müssen sie sich derart einrichten, dass sie ihren finanziel-
len Verpflichtungen nachzukommen vermögen, und hierfür ihre wirtschaftliche Leis-
tungsfähigkeit voll ausschöpfen (Bundesgerichtsurteil 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019).
Dies gilt im Verhältnis zu minderjährigen Kindern umso mehr und insbesondere dann,
wenn enge wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen (BGE 137 III 118 E. 3.1).
4.4.3 Der Berufungskläger gab bei seiner Befragung vom 27. März 2024 vor Bezirksge-
richt an, er habe sich nur bei H _________ beworben und direkt eine Zusage erhalten
(A/F 28 S. 294). Auch in seiner Eingabe vom 15. April 2024 legte er dar, keine weiteren
Bewerbungen gemacht und sich beim jetzigen Arbeitgeber fernmündlich beworben zu
haben (S. 303). Es fehlen somit Belege dafür, dass er sich intensiv und ernsthaft bemüht
hat, eine andere Stelle zu finden mit einem weitaus höheren Lohn als bei der
I _________ Sàrl bzw. der J _________ GmbH. Aus dem aktenkundigen Lebenslauf des
Berufungsklägers geht hervor, dass er ab September 2019 bis zur Kündigung als Fi-
nanzberater IAF bei der E _________ AG tätig war. Er absolvierte in dieser Zeit auch
die Ausbildung zum Finanzberater IAF. Er hat mithin eine mehrjährige Erfahrung im Fi-
nanzbereich. Ferner machte er eine Ausbildung als Marketing Consultant. Wenn der Be-
rufungskläger nun ausführt, er sei ein Quereinsteiger gewesen und müsste die Weiter-
bildung als Finanzberater mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis absolvieren, um in
der Finanzbranche Fuss zu fassen, hat er dies im Rahmen des Verfahrens nicht genü-
gend belegt. Hierzu hätte er entsprechende Nachweise, wie Bewerbungen, Stelleninse-
rate oder Absagen beibringen müssen. Der Berufungskläger hat folglich neben seiner
Ausbildung als Motorradmechaniker EFZ weitere Ausbildungen, weshalb davon auszu-
gehen ist, dass es ihm durchaus möglich sein sollte, in diesem Bereich mit einem höhe-
ren Einkommen eine Stelle zu finden. Zumindest hat er Gegenteiliges nicht glaubhaft
gemacht. Die von ihm geltend gemachten Schwierigkeiten, eine neue Anstellung mit ei-
nem vergleichbaren Salär zu finden, lässt sich somit anhand von Belegen nicht überprü-
fen.
4.4.4 Ferner genügt eine Meldung bei der Arbeitslosenversicherung bzw. beim Regio-
nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) nicht, um darzulegen, dass die wirtschaftliche
Leitungsfähigkeit vollumfänglich ausgeschöpft worden ist. Der Berufungskläger hat vor-
liegend einzig einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt und die Kantonale
Arbeitslosenkasse hat weitere Dokumente einverlangt. Es geht aus den Akten nicht her-
vor, weshalb das Verfahren anschliessend nicht weitergeführt worden ist. Ohnehin
würde die Ausrichtung von Arbeitslosenunterstützung nur ein Indiz darstellen, dass Ar-
beitsanstrengungen unternommen worden sind (vgl. MAIER, a.a.O., N. 814). Folglich ver-
mag der Berufungskläger aus seiner Meldung bei der Arbeitslosenkasse nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LC160005-O/U vom
4.4.5 Der Berufungskläger machte schliesslich geltend, die Kündigung sei auf die hohe
emotionale Belastung, welche die Trennung nach sich gezogen habe, und seine damit
einhergehende Leistungsunfähigkeit zurückzuführen. Hiergegen ist in Erwägung zu zie-
hen, dass der Berufungskläger dies nur behauptet, jedoch nicht einmal ansatzweise
glaubhaft gemacht hat, etwa mittels einer Bestätigung seines Hausarztes. Abgesehen
davon ist unerheblich, aus welchem Grund der Berufungskläger die Stelle verloren hat.
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Erwerbsbemühungen bei vorbestehen-
der Unterhaltsverpflichtung gilt auch im Falle des unfreiwilligen Stellenverlusts (Bundes-
gerichtsurteile 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 6.5.2; 5A_90/2017 vom 24. August
2017 E. 6.2).
4.4.6 Die Vorinstanz kam folglich zutreffend zum Schluss, dass der Berufungskläger im
vorinstanzlichen Verfahren seine Suchbemühungen für eine Arbeitsstelle mit gleichwer-
tigem Lohn nicht glaubhaft gemacht hat. Aufgrund ungenügender Suchbemühungen
kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verminderung des Einkommens un-
umkehrbar ist. Damit scheidet bereits aus diesem Grund eine Anpassung der Unterhalts-
beiträge an die tatsächlichen Verhältnisse aus. Und selbst wenn davon ausgegangen
würde, dass die Einkommensverminderung unumkehrbar ist, ist eine Schädigungsab-
sicht aus nachfolgenden Gründen zu bejahen, die einer Anpassung der Unterhaltsbei-
träge ebenfalls entgegensteht.
4.4.7 Dem Berufungskläger ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Vorinstanz nichts
vorgeworfen werden kann, wenn sie erst nach Eingang der Schlussdenkschriften weitere
Belege einverlangt hatte. Es gilt im Eheschutzverfahren im Zusammenhang mit Kinder-
belangen die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (vgl. E. 1.6 hiervor). Diese er-
laubt es, jederzeit weitere Beweismittel zu erheben. Die Parteien wurden denn auch über
die neu ins Verfahren gebrachten Unterlagen in Kenntnis gesetzt, womit das rechtliche
Gehör gewahrt wurde. Aus dieser Vorgehensweise eine willkürliche Beweiswürdigung
und Verfahrensführung abzuleiten, geht demnach nicht an.
4.4.8 Die Vorinstanz listete in ihrer E. 5.2.3 die Provisionen auf, welche im Jahr 2023 an
den Berufungskläger ausbezahlt worden sind. Aus dieser Auflistung und den entspre-
chenden Belegen geht insbesondere hervor, dass die ab September 2023 ausbezahlten
Provisionen deutlich geringer sind als die der Vormonate. Noch in den Monaten Juli und
August 2023 wurden hohe Provisionen ausbezahlt. Wie die Vorinstanz zutreffend aus-
führte, generierte der Berufungskläger von Januar bis August 2023 ein durchschnittli-
ches Nettoeinkommen von Fr. 7'626.00. Dieser Betrag entspricht nahezu dem Verdienst,
welcher im Eheschutzentscheid vom 10. Juli 2023 bei der Unterhaltsberechnung ab
2024 berücksichtigt worden ist. Die Vorinstanz ging ferner richtigerweise davon aus,
dass die Provisionen rund zwei Monate nach Vertragsabschluss ausbezahlt werden.
Dem Berufungskläger kann in diesem Zusammenhang nicht gefolgt werden, wenn er der
Ansicht ist, betreffend Provisionszahlungen hätten F _________ und G _________ be-
fragt werden sollen. Er verkennt dabei, dass im vorliegenden Eheschutzverfahren das
Beweismass der Glaubhaftmachung gilt (vgl. E. 1.5 hiervor; Art. 261 Abs. 1 ZPO; vgl.
Bundesgerichtsurteil 5A_607/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2.3.2) und die Vorinstanz
sich somit allein auf die Aussage des Berufungsklägers, wonach die Auszahlung der
Provisionen zwei Monate nach Vertragsschluss erfolge, stützen konnte. Wird die Ab-
rechnung des Monats September 2023 berücksichtigt, ist darauf zu schliessen, dass der
Berufungskläger im Juli 2023, mithin im Monat, in welchem der Eheschutzentscheid ge-
fällt wurde, gar keine Verträge abschloss, zumal die Vermittlungsprovision in der Sozial-
leistungsabrechnung negativ aufgelistet ist. Auch in den drauffolgenden Monaten konnte
er nicht ansatzweise an den Provisionen von anfangs Jahr anknüpfen. Es erscheint folg-
lich nicht glaubhaft, dass der Berufungskläger einzig aufgrund der Trennung im Februar
2023 nicht mehr an die Umsätze der Vorjahre anknüpfen konnte. Vielmehr indiziert die
zeitliche Nähe zwischen dem Eheschutzentscheid und dem eklatanten Rückgang der
Provisionen ab September 2023 eine Schädigungsabsicht.
4.4.9 Weiter erscheint es nicht glaubhaft, dass der Berufungskläger im Zeitpunkt der
Unterzeichnung der Eheschutzvereinbarung im Juli 2023 den Willen hatte, an den ur-
sprünglichen Verdienst anzuknüpfen. Denn schon im Juli 2023 generierte er gemäss
Sozialleistungsabrechnung des Monats September 2023 schlagartig viel weniger Ein-
kommen als während den vorangehenden Monaten, und schliesslich suchte er sich be-
reits für November 2023 eine andere Stelle mit einem weitaus tieferen Einkommen. Folg-
lich ist es nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Berufungskläger im Juli 2023 mit dem
vom Bezirksgericht angenommenen Einkommen einverstanden erklärte, wenn er schon
seit der Trennung Schwierigkeiten bei seiner Erwerbstätigkeit gehabt haben soll.
4.4.10 Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger bereits im Novem-
ber 2023 eine neue Stelle antrat. Zu diesem Zeitpunkt war ihm noch nicht gekündigt
worden und er war mithin nicht aufgrund einer Kündigung gezwungen, eine neue Ar-
beitsstelle zu finden. Gestützt auf den aktenkundigen Arbeitsvertrag und die Lohnab-
rechnung des Monats November 2023 ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon
auszugehen, dass der Berufungskläger ab dem 7. November 2024 Vollzeit bei der
I _________ Sàrl gearbeitet hat. Gegenteiliges wurde denn auch in der Berufung nicht
vorgebracht. Mit dem Antritt einer hundertprozentigen Stelle hat der Berufungskläger be-
wusst in Kauf genommen, dass er weniger Umsatz generieren wird und ihm gekündigt
werden könnte, was denn auch im Januar 2024 geschehen ist. Der Berufungskläger
vermag vor diesem Hintergrund nichts aus dem in der Kündigung und in der Stellung-
nahme von F _________ angegebenen Kündigungsgrund ableiten. Es erübrigt sich auch
eine Befragung von F _________, zumal von dessen Befragung keine Kenntnis erwartet
werden kann, die über den Inhalt der Kündigung und die Stellungnahme hinausgeht.
4.5 Nach dem Dargelegten besteht hinsichtlich des Kindesunterhalts kein Abände-
rungsgrund und die im Eheschutzentscheid vom 10. Juli 2023 festgelegten Unterhalts-
beiträge haben weiterhin ihre Geltung. Folglich erweist sich der Entscheid des Bezirks-
gerichts auch bezüglich des Kindesunterhalts als rechtens.
5.
5.1 Schliesslich wies die Vorinstanz den Berufungskläger in ihrer Dispositivziffer 3 im
Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB an, zur Reflexion seines früheren Verhaltens, insbeson-
dere bei den Übergaben der Kinder und während des ehelichen Zusammenlebens sowie
bezüglich seiner negativen Äusserungen über die Kindsmutter gegenüber A _________,
bei einem Beratungsgebot bei der Gewaltberatung Oberwallis aktiv und verbindlich teil-
zunehmen. Zur Begründung führte sie zusammengefasst an, auch wenn das Strafver-
fahren zum Zeitpunkt der Aktenedition noch nicht abgeschlossen sei, könne trotzdem
auf die Aussagen der Berufungsbeklagten sowie auf die Videoaufnahmen abgestellt wer-
den, welche die Aussagen der Gesuchstellerin stützen würden. Die Videoaufnahmen
zeigten, dass es zu Ausschreitungen und verbalen Drohungen durch den Berufungsklä-
ger gekommen sei. Diese Ausschreitungen hatten die Kinder zumindest teilweise mitbe-
kommen. Weiter habe der Zeuge D _________ angegeben, dass Drohungen verbal sehr
oft vorgekommen seien. Die Gesuchstellerin habe damit genügend glaubhaft gemacht,
dass sich der Kindsvater in der Vergangenheit sowohl während des Zusammenlebens
wie auch nach der Trennung bei den Übergaben der Kinder aggressiv verhalten habe.
Der Berufungskläger habe während des gesamten Verfahrens sein aggressives Verhal-
ten in Abrede gestellt. Aufgrund der fehlenden Einsicht sei zu befürchten, dass es nach
Abschluss des Verfahrens bei Übergaben der Kinder wiederum zu Ausschreitungen und
Drohungen von Seiten des Kindsvaters kommen werde, was das Kindeswohl gefährde.
5.2 Der Berufungskläger bringt dagegen vor, es werde einseitig auf die Vorbringen der
Kindsmutter abgestellt. Er werde so dargestellt, als hätte er Probleme mit einer gewalt-
freien Kommunikation. Es werde aber in diesem Zusammenhang mit keinem Wort auf
die Taten der Kindsmutter eingegangen. Es sei vorgetragen worden, dass sie eine mit
Fäkalien verschmierte Unterhose in seinen Briefkasten gelegt habe. Ebenso sei sie ge-
genüber ihm an einer Übergabe vom 8. Januar 2024 handgreiflich geworden. Es stelle
sich somit die Frage, weshalb er eine Beratung in Gewaltprävention brauche und die
Kindsmutter nicht.
5.3 Der Berufungskläger begnügt sich in seiner Berufung grossmehrheitlich damit, das
Verhalten der Berufungsbeklagten anzusprechen, ohne sich substantiiert mit seinem von
der Vorinstanz festgestellten Verhalten auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz stützte
sich in ihrer Begründung nicht einseitig auf die Vorbringen der Berufungsbeklagte, son-
dern bezog auch die aktenkundigen Videoaufnahmen sowie die Aussagen des Zeugen
in ihre Beurteilung mit ein. Der Berufungskläger legte nicht dar, weshalb die Vorinstanz
fälschlicherweise davon ausgeht, dass aufgrund seines Verhaltens eine Gewaltberatung
notwendig ist. Mithin ist die Berufung insoweit ungenügend begründet (zu den Begrün-
dungsanforderungen s. E. 1.4 hiervor), weshalb darauf nicht einzutreten ist.
6. Nach dem Dargelegten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Eheschutzent-
scheid Z2 23 14 vom 10. Juli 2023 nur in Bezug auf den persönlichen Verkehr anzupas-
sen. Betreffend die Unterhaltsbeträge ist hingegen keine Anpassung vorzunehmen,
auch wenn der Berufungskläger eine andere Arbeitsstelle angetreten und sich damit sein
Einkommen verändert hat. Der vorinstanzliche Entscheid ist im Weiteren zu bestätigen,
soweit der Berufungskläger angewiesen wird, eine Gewaltberatung in Anspruch zu neh-
men. Folglich ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen.
7.
7.1 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die
einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvor-
schüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteient-
schädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozess-
kosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im
Kanton Wallis nach dem GTar. Die Verteilung der Prozesskosten wird grundsätzlich
nach dem Ausgang des Verfahrens bestimmt, indem die Prozesskosten im Allgemeinen
der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).
Da die Berufung abzuweisen ist, hat der Berufungskläger sämtliche Kosten des Rechts-
mittelverfahrens zu tragen. Infolge Bestätigung des angefochtenen Entscheids bleibt es
bezüglich der erstinstanzlichen Kostenverteilung, welche nicht explizit gerügt wurde,
beim Entscheid des Bezirksgerichts (Art. 318 Abs. 3 [e contrario] ZPO).
7.2 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den
Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten
(Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichts-
gebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der
Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 13
Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird
unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art.
13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der Ansätze oder
eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen, Letzteres namentlich wenn
bloss eine Teilfrage entschieden wird (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GTar). Für das
vorliegende Verfahren sieht das Gesetz eine Gerichtsgebühr von Fr. 90.00 bis zu Fr.
4'800.00 vor (Art. 80 GTar), wobei im Berufungsverfahren ein Reduktions-Koeffizient von
60 % berücksichtigt werden kann (Art. 90 GTar).
Im Berufungsverfahren waren vorab Fragen rechtlicher und tatsächlicher Natur von mitt-
lerer Schwierigkeit zu prüfen, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren thematisiert wor-
den sind. Es wurde ein einziger Schriftenwechsel ohne mündliche Verhandlung ange-
ordnet. Der Berufungskläger legte seine Standpunkte kurz und bündig dar. Die Beru-
fungsbeklagte hat dazu Stellung genommen. Unter Berücksichtigung der vorstehend an-
geführten Kriterien ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'200.00 festzusetzen und mit dem vom
Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
7.3 Die anwaltlich vertretenen Berufungsbeklagte, welche in diesem Verfahren obsiegt,
hat entsprechend ihrem Antrag Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1,
Art. 105 Abs. 2, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der be-
rufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in be-
gründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und
c ZPO). Das Anwaltshonorar bemisst sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmentarif
nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom
Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art.
27 Abs. 1 und 3 GTar). Das Anwaltshonorar beträgt für von Art. 32 und 33 GTar nicht
erfasste Streitigkeiten zwischen Fr. 1'100.00 bis Fr. 11'000.00 (Art. 34 Abs. 1 und 2
GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ist ein Reduktions-Koeffizient
von 60 % zu berücksichtigen, womit das Honorar im Prinzip minimal Fr. 440.00 und ma-
ximal Fr. 4'400.00 beträgt (Art. 34 Abs. 1 und 2, Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar).
Unter Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und der hiervor genannten Krite-
rien, der bei der Bemessung der Gerichtsgebühr angeführten Problematik des Falls so-
wie des mit der Vertretung im Berufungsverfahrens verbundenen Aufwands mit einfa-
chem Schriftenwechsel ohne mündliche Verhandlung erachtet das Kantonsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 1’500.00, Auslagen und MWST inklusive, für die berufs-
mässige Vertretung als angemessen. Demnach bezahlt der Berufungskläger der Beru-
fungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.00.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil des
Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 17. März 2025 (Z2 2024 7 / Z 2
24 18 / Z2 25 35) bestätigt, wie folgt:
In teilweiser Gutheissung des Gesuchs um Abänderung des Eheschutzentscheids vom 10. Juli
2023 (Z2 23 14) wird dessen Ziffer 1 lit. c Abs. 4 wie folgt abgeändert:
X _________ hat das Recht, die gemeinsamen Kinder jedes zweite Wochenende von Samstag
10:00 Uhr bis 16:00 Uhr und Sonntag 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr zu und mit sich auf Besuch zu
nehmen. Zudem verbringen die Kinder den 6. und 7. Januar (orthodoxe Weihnacht), ohne Über-
nachtung, beim Kindsvater.
Für A _________ wird in Absprache mit dem Beistand das Besuchsrecht schrittweise mit Über-
nachtungen, d.h. jedes zweite Wochenende von Samstag 10:00 Uhr bis Sonntag 16:00 Uhr ein-
geführt. B _________ wird erst beim Kindsvater übernachten, sobald diese 4 Jahre alt ist.
X _________ hat das Recht die Kinder für vier Wochen während dem Jahr von 09:00 Uhr bis
17:00 Uhr zu sich in die Ferien zu nehmen. Sobald mehrere Übernachtungen in Bezug auf das
jeweilige Kind angezeigt sind, darf er das Kind / die Kinder für eine oder maximal zwei Wochen
am Stück zu sich nehmen. Die Parteien werden verpflichtet, sich bezüglich der Ferienplanung
vorgängig miteinander abzusprechen. Die Absprache hat mindestens zwei Monate im Voraus zu
erfolgen und ist, solange ein Beistand eingesetzt ist, mit diesem abzusprechen.
Die Übergaben der Kinder erfolgen jeweils auf dem Bistroparkplatz in C _________.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes Visp wird gerichtlich angewiesen, ei-
nen Beistand gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB für die Kinder A _________ und
B _________ zu ernennen und diesen mit den nachfolgenden Aufgaben zu betrauen:
rechts zu unterstützen, was insbesondere Folgendes beinhaltet:
Er hat schrittweise das Besuchsrecht mit Übernachtungen (jedes zweite Wochenende von
Samstag auf Sonntag) für das ältere Kind A _________ einzuführen. Dasselbe gilt für
B _________, sobald diese 4 Jahre alt ist.
Er hat das Ferienrecht gemäss Ziffer 1 hiervor zusammen mit den Eltern zu organisieren
und insbesondere zu entscheiden, ab wann es angezeigt ist, dass die Kinder in den Ferien
bei X _________ übernachten.
Er hat die Befugnis bei Bedarf die Modalitäten des Besuchsrechts (z.B. Regelung des Ab-
holortes) zu überprüfen und er hat die Übergaben – sofern die Situation zwischen den Par-
teien bei den Übergaben wiederum eskalieren würde – zu begleiten bzw. die Begleitung
der Übergaben zu organisieren.
und B _________;
beit in Bezug auf die Kinderbelange;
Festlegung solcher mit den Parteien oder die Unterbreitung solcher der KESB zum Entscheid,
sofern sich auch nach dem Vollzug der angeordneten Kindesschutzmassnahmen das Verhalten
des Kindsvaters nicht geändert hat und keine erhebliche Verbesserung der Kommunikation und
Zusammenarbeit zwischen den Kindseltern erzielt werden konnte.
Die Kosten des Beistandes übernehmen die Parteien je zur Hälfte, soweit diese nicht vom Kan-
ton Wallis und/oder von der Gemeinde getragen werden.
X _________ wird im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen zur Reflexion seines früheren
Verhaltens, insbesondere bei den Übergaben der Kinder und während des ehelichen Zusammen-
lebens sowie bezüglich seiner negativen Äusserungen über die Kindsmutter gegenüber
A _________, bei einem Beratungsgebot bei der Gewaltberatung Oberwallis aktiv und verbindlich
teilzunehmen. Die Kosten der Gewaltberatung trägt der Kindsvater.
Die richterliche Anweisung erfolgt unter der Androhung der Rechtsfolgen von Art. 292 StGB, der nach-
folgenden Wortlaut hat:
„Wer der von einer zuständigen Behörde unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen
Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.“
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes Visp wird gerichtlich angewiesen, die nö-
tigen Vorkehren zum Vollzug dieser angeordneten Massnahme zu treffen.
Soweit weitergehend werden die Anträge der Parteien abgewiesen.
Y _________ wird für das Verfahren Z2 24 7 mit Wirkung ab 26. Februar 2024 die vollständige
unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann wird mit Wir-
kung ab 26. Februar 2024 zu ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin ernannt.
X _________ wird für das Verfahren Z2 24 7 mit Wirkung ab 26. Februar 2024 die vollständige
unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Stefan Diezig wird mit Wirkung ab
Februar 2024 zu seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden zu 2/3, ausmachend Fr. 800.--, dem Gesuchsgegner
und zu 1/3, ausmachend Fr. 400.--, der Gesuchstellerin auferlegt. Diese Kosten werden vorläufig
vom Kanton Wallis bezahlt, unter anteilsmässiger Nach- resp. Rückzahlungspflicht von
X _________ und Y _________, sobald sie dazu in der Lage sind.
X _________ bezahlt Y _________ eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- und Y _________
bezahlt X _________ eine solche von Fr. 1'000.--.
Der Kanton Wallis bezahlt Graziella Walker Salzmann als unentgeltliche Rechtsbeiständin von
Y _________ eine Entschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Auslagen und MwSt) und Stefan Diezig als
unentgeltlicher Rechtsbeistand von X _________ eine Entschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Aus-
lagen und MwSt.); dies unter Rückzahlungspflicht von X _________ von Fr. 1'400.-- und
Y _________ im Umfang von Fr. 700.--, sobald sie dazu in der Lage sind.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf Fr. 1'200.00, werden
X _________ auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der-
selben Höhe verrechnet.
X _________ zahlt Y _________ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1'500.00.
Sitten, 24. September 2025