C1 25 35
ENTSCHEID VOM 27. MÄRZ 2025
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________ , Gesuchsgegner und Berufungskläger
gegen
Y _________ , Gesuchsteller und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwältin
Melanie Eberhardt-Brunner, Brig-Glis
(Mieterausweisung, Mietzinsforderungsklage; Rechtsschutz in klaren Fällen)
Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron
vom 11. Februar 2025 [Z2 24 82]
Eingesehen
den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 11. Februar 2025, wo-
mit unter anderem das Gesuch von Y _________ um Rechtsschutz in klaren Fällen vom
das Rechtsmittel von X _________ vom 19. Februar 2025 (Postaufgabedatum) gegen
diesen Entscheid;
die Verfügung des Kantonsgerichts vom 20. Februar 2025, womit der Berufungskläger
aufgefordert wurde, innert einer Frist von zehn Tagen einen Kostenvorschuss von
Fr. 1’000.00 zu leisten und das beigelegte Exemplar seines Rechtsmittels mit seiner Un-
terschrift versehen zu retournieren;
die Berufungsantwort von Y _________ vom 28. Februar 2025;
die Verfügung des Kantonsgerichts vom 7. März 2025, worin dem Berufungskläger eine
letzte Frist von zehn Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses und zur Retournierung
seines Rechtsmittels mit seiner Unterschrift angesetzt wurde, mit dem Hinweis, dass
ansonsten auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten wird;
die Sendungsverfolgungen der Schweizerischen Post (Track & Trace);
die übrigen Akten;
erwägend,
dass das Kantonsgericht als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden beur-
teilt, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b
EGZPO);
dass mit Berufung u.a. erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide anfechtbar sind
und diese in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nur zulässig ist, wenn der Streitwert
der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt
(vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO);
dass sich der Streitwert vorliegend auf Fr. 17'145.55 beläuft (vgl. angefochtener Ent-
scheid E. 1.2);
dass gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO vorliegend ein Einzelrichter zuständig ist, über
die Berufung zu entscheiden, da das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen erstin-
stanzlich im summarischen Verfahren beurteilt worden ist (vgl. Art. 248 lit. b ZPO);
dass nach Art. 130 Abs. 1 ZPO schriftliche Eingaben zu unterzeichnen sind;
dass Mängel wie fehlende Unterschrift innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern
sind. Andernfalls die Eingabe als nicht erfolgt gilt (vgl. Art. 132 Abs. 1 ZPO);
dass das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmass-
lichen Gerichtskosten verlangen kann (Art. 98 Abs. 2 lit. d und 101 Abs. 1 ZPO; Art. 16
Abs. 3 und 19 GTar);
dass das Gericht eine Frist zur Leistung des Vorschusses setzt und auf die Berufung
nicht eintritt, wenn der Vorschuss oder die Sicherheit auch innert einer Nachfrist nicht
geleistet wird (Art. 101 Abs. 1 und 3 ZPO);
dass es sich beim Rechtsmittel des Berufungsklägers um einen E-Mail-Entwurf mit dem
Betreff „Einsprache“ handelt, welcher nicht handschriftlich unterzeichnet wurde;
dass der Berufungskläger nach Eingang seines Rechtsmittels mit Verfügung vom
vorschuss zu leisten und seine Eingabe mit seiner Unterschrift versehen zu retournieren;
dass dem Berufungskläger mit Verfügung vom 7. März 2025 eine letzte Frist von zehn
Tagen gesetzt wurde, um den Kostenvorschuss zu überweisen sowie sein Rechtsmittel
mit seiner Unterschrift versehen zu retournieren und mitgeteilt wurde, dass ansonsten
auf dieses nicht eingetreten wird;
dass die oberwähnte Verfügung dem Berufungskläger gemäss Sendungsverfolgung der
Schweizerischen Post am 11. März 2025 zugestellt wurde;
dass die zehntägige Frist mithin am 12. März 2025 zu laufen begann und am Freitag
dass bis heute beim Kantonsgericht weder der Kostenvorschuss eingegangen ist – die-
ser folglich nicht fristgerecht geleistet wurde – noch die fehlende Unterschrift beigebracht
wurde und infolgedessen die Rechtsmittelinstanz androhungsgemäss nicht auf das
Rechtsmittel eintritt (Art. 101 Abs. 3 und Art. 132 Abs. 1 ZPO);
dass ausgangsgemäss dem Berufungskläger die Kosten dieses Entscheids aufzuerle-
gen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei vorliegend ausnahmsweise auf die Erhebung
einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 14 Abs. 2 GTar);
dass der anwaltlich vertretene Berufungsbeklagte als obsiegende Partei Anspruch auf
eine Parteientschädigung hat (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO), zumal
er eine solche auch beantragt;
dass sich das Honorar des Rechtsbeistands in der Regel nach dem Streitwert richtet
(Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar) und sich sodann im gesetzlich vorgegebenen Rah-
mentarif nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der
vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei
bemisst (Art. 27 Abs. 1 GTar);
dass im Falle des Nichteintretens die Honorare entsprechend gekürzt werden können
(vgl. Art. 29 Abs. 3 GTar);
dass es sich in Berücksichtigung der obgenannten Kriterien, dem Umstand, dass auf das
Rechtsmittel nicht eingetreten wird, und dass der Berufungsbeklagte eine Eingabe von
vier Seiten eingereicht hat, rechtfertigt, die Parteientschädigung auf Fr. 300.00 festzule-
gen, welche der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten zu bezahlen hat.
Das Kantonsgericht erkennt:
Auf das Rechtsmittel gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-
Raron vom 11. Februar 2025 (Z2 24 82) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
X _________ bezahlt Y _________ für das vorliegende Verfahren eine Parteient-
schädigung Fr. 300.00.
Sitten, 27. März 2025