C1 25 31
ENTSCHEID VOM 19. AUGUST 2025
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Dr. Nadja Schwery, Einzelrichterin; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________ , Gesuchsgegner und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Ste-
fan Diezig, Visp
gegen
STAAT WALLIS, A _________ , Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
(Vorsorgliche Massnahme [Gesuch um Sicherstellung nach Art. 292 ZGB])
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron
vom 28. Januar 2025 [Z2 24 59]
Verfahren
A. Der Staat Wallis, A _________ (A _________; Gesuchstellerin und Berufungsbe-
klagte), stellte am 23. Juli 2024 beim Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron gegen
X _________ (Gesuchsgegner und Berufungskläger) ein Gesuch um Sicherstellung von
Unterhaltsbeiträgen sowie einen Antrag auf superprovisorische und provisorische Ein-
tragung einer „grundbuchlichen“ Verfügungsbeschränkung über das Grundstück Nr. xxx,
Plan Nr. yyy, in B _________ (S. 1 ff.).
B. Mit superprovisorischem Entscheid vom 24. Juli 2024 wies das Bezirksgericht unter
anderem das Grundbuchamt B _________ an, eine Verfügungsbeschränkung im Betrag
von Fr. 432‘000.00 zu Lasten des Grundstücks Nr. xxx, Plan Nr. yyy, in B _________ zu
Gunsten der A _________ vorzumerken, und es setzte X _________ eine Frist von zehn
Tagen an, um seine Stellungnahme einzureichen (S. 26 ff.).
C. Am 26. Juli 2024 reichte X _________ eine unaufgeforderte Stellungnahme ein und
beantragte die superprovisorische und provisorische Aufhebung der Sicherstellung der
inskünftigen Unterhaltsbeiträge für den Betrag, der Fr. 54‘000.00 übersteigt (S. 51 ff.).
Nach gewährten Fristverlängerungen hinterlegte X _________ am 19. August 2024
seine Stellungnahme (S. 78 f.). Hierzu nahm die A _________ am 27. August 2024 ih-
rerseits Stellung (S. 83 ff.). Die Parteien deponierten am 4. bzw. 11. September 2024
jeweils eine weitere Eingabe (S. 90 ff.).
D. Das Bezirksgericht fällte am 28. Januar 2025 nachfolgendes Urteil (S. 99 ff.):
im Alleineigentum von X _________, des C _________, geb. am xx.xx 1998, verheiratet mit
D _________, von E _________, wohnhaft in F _________, durch das Grundbuchamt des Kreises
B _________ am xx.xx.xxxx unter Beleg Nr. xx-xx vorgemerkte Verfügungsbeschränkung gemäss Art.
961 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 292 ZGB zu Gunsten der A _________ bleibt für den (reduzierten) Betrag
von Fr. 280‘350.00 bis auf Weiteres bestehen.
zur Durchsetzung ihrer Ansprüche einzuleiten.
Wird die Klage nicht fristgemäss eingereicht, verliert die vorläufige Vormerkung ihre Wirkung und kann
auf Antrag des belasteten Grundeigentümers im Grundbuch gelöscht werden.
Das Verfahren Z2 24 59 wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Die Gerichtskosten von Fr. 2‘000.00 (inkl. Grundbuchgebühren) gehen vorläufig zu Lasten der Gesuch-
stellerin und werden mit deren geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.00 verrechnet. Der
Saldo von Fr. 1‘400.00 wird ihr zusätzlich in Rechnung gestellt.
leitet wird. Andernfalls schuldet die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von
Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.).
chenden Entscheids über die Prozesskosten des Verfahrens Z2 24 59 im entsprechenden Hauptpro-
zess.
E. Dagegen erhob X _________ am 10. Februar 2025 Berufung beim Kantonsgericht
mit folgenden Rechtsbegehren (S. 118 ff.):
Die Berufung sei gutzuheissen und der Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom
Januar 2025 (Z2 24 59) aufzuheben.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Fr. 54‘000.00 provisorisch aufzuheben.
Dem Berufungskläger wird eine angemessene Parteientschädigung gemäss GTar zugesprochen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid werden der Berufungsbeklagten auferlegt.
F. Die Berufungsbeklagte reichte am 10. März 2025 ihre Berufungsantwort ein und be-
antragte die Abweisung der Berufung unter Kosten-
und Entschädigungsfolge
(S. 153 ff.).
G. Der Berufungskläger hinterlegte am 24. März 2025 eine Stellungnahme (S. 157 f.).
Am 4. April 2025 reichte die Berufungsbeklagte eine weitere Eingabe ein (S. 161 ff.).
Diese wurde dem Berufungskläger am 7. April 2025 zugestellt (S. 170), worauf sich die-
ser nicht mehr vernehmen liess.
Erwägungen
1.
1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden,
die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EG-
ZPO). Mit Berufung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide
sowie Entscheide über vorsorgliche Massnahmen. In vermögensrechtlichen Angelegen-
heiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO).
Beim vorinstanzlichen Entscheid handelt es sich um einen solchen über vorsorgliche
Massnahmen. Die Streitwertgrenze von Fr. 10'000.00 ist vorliegend erreicht, weshalb
die Berufung das korrekte Rechtsmittel darstellt.
1.2 Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO ist vorliegend eine Einzelrichterin des Kantons-
gerichts zuständig, über die Berufung zu entscheiden, da bei vorsorglichen Massnahmen
das summarische Verfahren anwendbar ist (Art. 248 lit. d ZPO).
1.3 Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Frist
zur Einreichung der Berufung zehn Tage (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der Berufungskläger
hat den Entscheid vom 28. Januar 2025 am 29. Januar 2025 in Empfang genommen
(S. 145 f.) und am 10. Februar 2025 innert zehntägiger Frist eine Berufung eingereicht
(Art. 142 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1 ZPO).
1.4
Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige
Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungs-
instanz verfügt über freie Überprüfungskognition (vgl. Art. 310, 318 und 157 ZPO). Dies
bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, von sich aus wie eine erst-
instanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen
zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat
sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der
in der schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das
erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. zum Ganzen
BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Damit obliegt es den Parteien, die Berufung in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO in fine). Der Berufungskläger
hat im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche
Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Die Begründung muss hinreichend ge-
nau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu
können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen
Erwägungen bezeichnet, die er anficht und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik
beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteil 4A_414/2018 vom 29. November
2018 E. 2.2).
2. Der Berufungskläger macht eine unrichtige Rechtsanwendung und eine Verletzung
des Legalitätsprinzips geltend.
2.1 Das Bezirksgericht führt in seinem Urteil aus, dass der Unterhaltsanspruch nur im
Umfang einer jeweils bewilligten Bevorschussung infolge Legalzession auf die Gesuch-
stellerin übergehe. Jedoch betreffe diese zeitlich beschränkte Legalzession nur die ei-
gentliche Geltendmachung der Unterhaltsansprüche, nicht aber die Rechtsbehelfe, die
der Erleichterung bei der Eintreibung der Unterhaltsbeiträge dienten. Die Sicherstellung
nach Art. 292 ZGB solle für die Bezahlung künftiger Unterhaltsbeiträge Gewähr bieten.
Damit vereinfache Art. 292 ZGB die Eintreibung von Unterhaltsbeiträgen. Folglich könne
grundsätzlich auch für noch nicht bevorschusste Unterhaltsbeiträge eine Sicherstellung
nach Art. 292 ZGB durch die Gesuchstellerin anbegehrt werden, weshalb ihre Aktivlegi-
timation zu bejahen sei. Die „Vollmacht-Abtretung“ enthalte unter anderem den Hinweis,
dass der Gesuchstellerin das Recht erteilt werde, in eigenem Namen für das Inkasso der
rückständigen, laufenden und künftigen geschuldeten Unterhaltsbeiträge für die Gläubi-
gerin und deren Kinder vorzugehen, und die Gesuchstellerin sämtliche für den Inkasso-
auftrag als zweckdienlich erachtete Handlungen durchführen könne. Dass auch die Si-
cherstellung nach Art. 292 ZGB eine zweckdienliche Massnahme für das Inkasso dar-
stelle, stehe ausser Frage (angefochtenes Urteil E. 2.3 S. 104).
2.2 Der Berufungskläger begründet seine Rügen zusammenfassend wie folgt:
Die Vorinstanz lege dem angefochtenen Entscheid die Annahme zugrunde, dass die
Inkassostelle eine Sicherstellung nach Art. 292 ZGB auch für noch nicht bevorschusste
Unterhaltsbeiträge verlangen könne, was der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wi-
derspreche. Die Vorinstanz schlussfolgere, dass die zeitlich beschränkte Legalzession
nur die eigentliche Geltendmachung der Unterhaltsansprüche betreffe, nicht aber die
Rechtsbehelfe, die der Erleichterung bei der Eintreibung der Unterhaltsbeiträge dienten.
Diese Schlussfolgerung sei falsch. Für die Geltendmachung der Schuldneranweisung
durch das Gemeinwesen brauche es nicht eine effektive Auszahlung der Bevorschus-
sung, aber zumindest eine Gutheissung. Vorausgesetzt sei insofern, dass das Gemein-
wesen für die Unterhaltsbeiträge, für welche es eine Schuldneranweisung verlange, eine
Bevorschussung bewilligt habe. Es sei einleuchtend, dass die Rechtsprechung zur
Schuldneranweisung auf die Sicherstellung nach Art. 292 ZGB übertragen werde. In die-
ser Hinsicht sei der Vorinstanz beizupflichten. Hingegen habe das Gemeinwesen hin-
sichtlich der Geltendmachung einer Sicherstellung seine Aktivlegitimation nur dort, wo
es auch in Zukunft bevorschussen werde. Somit stehe fest, dass die Berufungsbeklagte
nur im Umfang der Verfügung, mit welcher sie die Bevorschussung künftiger Unterhalts-
beiträge bewilligt habe, eine Sicherstellung i.S.v. Art. 292 ZGB verlangen könne. Aus-
serhalb dieses Rahmens fehle es ihr an der Aktivlegitimation. Da die Bevorschussung
gemäss Art. 18 Abs. 1 GIBU grundsätzlich für die Dauer von 12 Monaten gewährt werde
und anschliessend jährlich erneuerbar sei, könne die Berufungsbeklagte auch nur maxi-
mal für die Unterhaltsbeiträge der kommenden 12 Monate eine Sicherstellung verlangen
(S. 121 ff.).
Damit bestehe keine gesetzliche Grundlage für die Geltendmachung der Sicherheitsleis-
tung bzw. der Sicherstellung i.S.v. Art. 292 ZGB durch die Berufungsbeklagte im Umfang
der Unterhaltsansprüche der kommenden acht Jahre. Das Vorgehen der Berufungsbe-
klagten, womit nicht nur die bevorschussten bzw. zur Bevorschussung bewilligten, son-
dern darüberhinausgehend sämtliche künftigen Unterhaltsansprüche und die damit ein-
hergehenden Nebenrechte auf einer rechtsgeschäftlichen Grundlage abgetreten wur-
den, liege ausserhalb des gesetzlich vorgesehenen Rahmens der (Legal-)Zession. Für
diese rechtsgeschäftliche „Vollmacht-Abtretung“ existiere keine gesetzliche Grundlage
(S. 124 f.). Bei der Inkassohilfeverordnung und insbesondere Art. 12 Abs. 1 lit j InkHV
handle es sich nicht um eine gesetzliche Grundlage. Die gesetzliche Grundlage gebe
den Zeitrahmen von einem Jahr vor, welchen die Verordnung nicht verschieben könne,
selbst wenn es sich um eine Sicherstellung und nicht um eine Bevorschussung handle.
Der Hinweis, dass vorliegend eine gewillkürte Stellvertretung vorliege und es sich nicht
um eine Legalzession handle, sei nicht zielführend. Die Berufungsbeklagte solle nicht
mehr können, als das Gesetz erlaube (S. 157).
2.3 Die Berufungsbeklagte bringt vor, die Vollmacht-Abtretung vom 14. November 2023
erteile ihr das Recht, in ihrem eigenen Namen für das Inkasso der rückständigen, lau-
fenden und künftigen geschuldeten Unterhaltsbeiträge für die Gläubigerin und ihre Kin-
der vorzugehen. Es handle sich gemäss Art. 6 Abs. 1 GIBU um eine treuhänderische
Abtretung zu Inkassozwecken. Diese ermögliche es ihr, nicht nur infolge Art. 289 Abs. 2
ZGB für die bevorschussten, sondern auch für die nicht bevorschussten Unterhaltsbei-
träge in ihrem Namen im Auftrag der unterhaltsberechtigten Person zu handeln. Da sie
mittels Legal- und Inkassozession in die Rechtsstellung der ursprünglichen Unterhalts-
gläubigerin ab Oktober 2023 eingetreten sei, habe es ihr zugestanden, die Sicherstellung
der künftig bis Juli 2032 geschuldeten Unterhaltsbeiträge – egal ob bevorschusst oder
nicht – in ihrem Namen zu beantragen. Ihre Aktivlegitimation sei gegeben. Die gesetzli-
che Grundlage ergebe sich aus Art. 12 Abs. 1 lit. j InkHV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 GIBU
(S. 154).
2.4 Diesbezüglich sind zunächst die Voraussetzungen der Sicherstellung von Art. 292
ZGB zu prüfen (E. 3) und anschliessend ist in einem ersten Schritt auf die Forderungs-
abtretung gestützt auf die Legalzession (E. 4) und in einem zweiten Schritt gestützt auf
eine rechtsgeschäftliche Zession (E. 5) einzugehen.
3. Art. 292 ZGB ermöglicht die gerichtliche Anordnung einer Sicherheitsleistung, wenn
die Erfüllung künftiger Unterhaltsansprüche des Kindes ernstlich gefährdet ist. Die Vor-
schrift dient, wie die Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB, der Gewährleistung der
regelmässigen Zahlung der Unterhaltsbeiträge (FOUNTOULAKIS, Basler Kommentar,
3.1 Damit Art. 292 ZGB zur Anwendung gelangen kann, muss ein vollstreckbarer vor-
läufiger oder endgültiger Unterhaltstitel vorliegen (1.). Darüber hinaus muss die Erfüllung
künftiger Unterhaltsansprüche ernstlich gefährdet sein (2.), was sich in der Erfüllung ei-
ner der beiden folgenden alternativen Voraussetzungen zeigt: Entweder vernachlässigt
der unterhaltspflichtige Elternteil beharrlich die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht oder es
ist anzunehmen, dass der unterhaltspflichtige Elternteil Anstalten zur Flucht trifft oder
sein Vermögen verschleudert oder beiseiteschafft (BGE 107 II 396 E. 4b). Schliesslich
muss der Schuldner sicherstellungsfähig sein, d.h. er muss imstande sein, die Sicher-
stellung zu leisten resp. Vermögen haben (3.). Dieser Umstand, dass der Schuldner über
genügend Vermögenssubstrat verfügt, hat der Gesuchsteller glaubhaft zu machen
(siehe GMÜNDER, in: Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 4. A., 2021, N. 1 f. zu Art. 292 ZGB; HARTMANN, in:
Arnet/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. A.,
2023, N. 2 zu Art. 292 ZGB; FOUNTOULAKIS, a.a.O., N. 2 zu Art. 292 ZGB). Im Einzelnen:
3.2 Am 10. Juli 2023 schlossen der Berufungskläger und D _________ einen gerichtli-
chen Vergleich ab, worin er sich verpflichtete, den beiden gemeinsamen Kindern rück-
wirkend per 1. März 2023 bis und mit Dezember 2023 einen Barunterhalt von je Fr.
640.00 sowie einen Betreuungsunterhalt von je Fr. 1‘360.00 und ab 1. Januar 2024 einen
Barunterhalt von je Fr. 700.00 sowie einen Betreuungsunterhalt von je Fr. 1‘550.00 zu
bezahlen (S. 5 ff.). Ein Unterhaltstitel liegt somit vor. Anzeichen, wonach dieser nicht
vollstreckbar wäre, sind nicht ersichtlich und werden vom Berufungskläger auch nicht
geltend gemacht.
3.3 Die Berufungsbeklagte hielt in der Aufstellung des Zahlungsrückstandes des Beru-
fungsklägers vom 23. Juli 2024 fest, dass der Berufungskläger die in Betreibung gesetz-
ten Unterhaltsbeiträge für die Zeitspanne von Oktober 2023 bis Januar 2024 vollständig
bezahlt hatte. Zudem ergibt sich aus der Aufstellung, dass die Berufungsbeklagte auch
die Unterhaltsbeiträge für die Zeit von Februar bis Juni 2024 in der Höhe von
Fr. 22‘500.00 in Betreibung setzen musste. Insgesamt betrug der Schuldsaldo am
pflicht über einen Zeitraum von neun Monaten nicht ordnungsgemäss nach; die Beru-
fungsbeklagte musste die entsprechenden Unterhaltsbeiträge in Betreibung setzen. Von
Februar bis Juni 2024 schuldete der Berufungskläger Unterhaltsbeiträge in der Höhe von
Fr. 22‘500.00 (Fr. 4‘500.00 * 5). Dieser Betrag entspricht exakt der Forderung, welche
die Berufungsbeklagte in Betreibung setzen musste, was bedeutet, dass der Berufungs-
kläger in diesen Monaten überhaupt keinen Unterhalt bezahlt hatte. Damit ist erstellt,
dass der Berufungskläger seine Unterhaltspflicht beharrlich vernachlässigte.
3.4 In den Akten befindet sich ein Kaufvertrag/Gesellschaftsvertrag vom 8. April 2024.
Diesem ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger sein Grundstück Nr. xxx, Plan
Nr. yyy, in B _________, zum Kaufpreis von Fr. 720‘000.00 verkaufen wollte (S. 57 ff.).
Diesen Verkauf konnte er nur deshalb nicht realisieren, weil die Berufungsbeklagte am
gung einer grundbuchlichen Verfügungsbeschränkung als Sicherstellung beantragt
hatte, was das Bezirksgericht mit Entscheid vom 24. Juli 2024 gutgeheissen hatte. Der
Kaufvertrag/Gesellschaftsvertrag vom 8. April 2024 belegt, dass der Berufungskläger
sich seiner Vermögenswerte entledigen wollte. Der Umstand, dass der Berufungskläger
seit 2024 seine Unterhaltsbeiträge nicht mehr bezahlt hat und im gleichen Jahr ver-
suchte, sein Grundstück zu verkaufen, zeigt die ernstliche Gefährdung der Erfüllung
künftiger Unterhaltsansprüche durch den Berufungskläger.
3.5 Zu prüfen bleibt, ob der Berufungskläger sicherstellungsfähig ist. Es ist unbestritten,
dass er Eigentümer des Grundstück Nr. xxx, Plan Nr. yyy, in B _________ ist. Aus dem
Kaufvertrag/Gesellschaftsvertrag vom 8. April 2024 geht hervor, dass der Berufungsklä-
ger dieses Grundstück zum Preis von Fr. 720‘000.00 verkaufen wollte. Im Falle einer
späteren Zwangsvollstreckung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge könnte jedoch nicht
der Kaufpreis in der Höhe von Fr. 720'000.00 als Sicherstellung für die Verwertung die-
nen. Vielmehr ist davon der Betrag von Fr. 27‘000.00 für die Ablösung der bestehenden
Verfügungsbeschränkung infolge Pfändung und der Schuldsaldo der bestehenden
Hypothekarschulden von Fr. 412‘650.00 abzuziehen (vgl. S. 59 f.), wie dies die Vo-
rinstanz bereits treffend dargelegt hat (angefochtenes Urteil E. 3.3.4 S. 109). Dies ergibt
ein Vermögenssubstrat von Fr. 280‘350.00, das dem Berufungskläger verbleibt; in die-
sem Umfang ist seine Sicherstellungsfähigkeit zu bejahen.
3.6 Insgesamt ist damit festzuhalten, dass die Voraussetzungen von Art. 292 ZGB vor-
liegend erfüllt sind und die gerichtliche Anordnung einer Sicherstellung damit möglich ist.
4. Dessen ungeachtet wehrt sich der Berufungskläger gegen die Sicherstellung gestützt
auf Art. 292 ZGB in der Form der Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung gemäss
Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 292 ZGB zulasten seines Grundstücks und zugunsten
der Berufungsbeklagten, indem er insbesondere die vorinstanzliche Annahme angreift,
die Berufungsbeklagte könne eine Sicherstellung nach Art. 292 ZGB nicht nur für bereits
bevorschusste, sondern auch für noch nicht bevorschusste Unterhaltsbeiträge verlan-
gen. Um diese Annahme infrage zu stellen, führt der Berufungskläger Art. 289 Abs. 2
und Art. 291 ZGB und die dazugehörige Rechtsprechung des Bundesgerichts ins Feld.
Im Einzelnen:
4.1 In casu bevorschusst die Berufungsbeklagte die familienrechtlichen Unterhaltsbei-
träge des Berufungsklägers gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB. Kommt das Gemeinwesen
anstelle der Eltern für den Unterhalt des Kindes auf, geht der Unterhaltsanspruch des
Kindes im Umfang der einzelnen bevorschussten Unterhaltsbeiträge gestützt auf
Art. 289 Abs. 2 ZGB auf das Gemeinwesen über. Dabei subrogiert das Gemeinwesen
(nur) in die einzelnen, tatsächlich bevorschussten Unterhaltsbeiträge (MANI, in: Haus-
heer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. A., 2023, S. 978 Rz. 189 und
191). Dies entspricht dem Wesen der Legalzession, „dass nur effektiv bezahlte bzw. be-
vorschusste, nicht aber zukünftige Forderungen übergehen können, denn Eckpunkte
des ex lege erfolgenden Forderungsüberganges sind die tatsächliche Befriedigung des
Gläubigers sowie das vom Gesetz als schützenswert erachtete Interesse an der Inter-
vention des Dritten“ (so das Bundesgericht in BGE 148 III 270 E. 6.3 S. 286 mit Verweis
auf ZELLWEGER-GUTKNECHT, Basler Kommentar, 7. A., 2020, N. 18 zu Art. 110 OR).
4.2 Weiter präzisiert das Bundesgericht, dass die durch die Alimentenbevorschussung
angestossene Subrogation „nicht nur den einzelnen fällig gewordenen und bevorschuss-
ten Betrag umfasst, sondern den Anspruch auf alle während der Dauer der bewilligten
Bevorschussung fällig werdenden Beträge“ (BGE 137 III 193 E. 3.8; RÜETSCHI, Pro-
zessuale Fragen im Kontext der Schuldneranweisung, in: FamPra.ch 2012, S. 663).
Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhalts-
beiträgen (GIBU) bestimmt, dass die Alimentenbevorschussung grundsätzlich für die
Dauer von 12 Monaten gewährt wird und anschliessend auf Gesuch hin jährlich erneu-
erbar ist. Die durch die Alimentenbevorschussung evozierte Subrogation erstreckt sich
mithin auf alle Beträge, die während der 12-monatigen Dauer der bewilligten Bevor-
schussung fällig werden.
4.3. Daran knüpft nun ein Teil der Lehre an, um Folgerungen für die Schuldneranwei-
sung nach Art. 291 ZGB zu ziehen. Gestützt auf diesen Gesetzesartikel kann das Gericht
die Schuldner der Eltern nämlich anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise an den
gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten, wenn die Eltern die Sorge für ihr Kind ver-
nachlässigen (FOUNTOULAKIS, a.a.O., N. 1 zu Art. 291 ZGB). Im Gegensatz zur Bevor-
schussung nach Art. 289 Abs. 2 ZGB, die den aktuellen oder einen in der Vergangenheit
liegenden Zeitabschnitt beschlägt, kann die Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB per
definitionem nur für die Zukunft angeordnet werden (dazu und zum Folgenden: BGE 148
III 270 E. 6.6). Das Bundesgericht hält in diesem Zusammenhang fest, dass die Schuld-
neranweisung stets auf einem Schluss von der Vergangenheit auf die Zukunft beruhe:
Aus der Zahlungsunwilligkeit des Unterhaltsschuldners, welche sich unmittelbar aus der
zurückliegenden Bevorschussung ergebe, könne dem Gemeinwesen dort, wo es auch
in der Zukunft bevorschussen werde, aus rechtspolitischen Gründen zugebilligt werden,
dass es aufgrund der Legalsubrogation in der betreffenden Höhe eine Schuldneranwei-
sung verlangen dürfe, will heissen für jene Beträge, die während der 12-monatigen
Dauer der bewilligten Bevorschussung fällig werden (BGE 148 III 270, E. 6.6; FOUNTOU-
LAKIS, a.a.O., N. 10 zu Art. 289 ZGB; RÜETSCHI, a.a.O., FamPra.ch 2012 S. 660).
4.4 Ein anderer Teil der Lehre stellt sich auf den Standpunkt, dass die zeitliche Be-
schränkung auf 12 Monate (vgl. Art. 18 GIBU) zwar hinsichtlich der Alimentenbevor-
schussung nach Art. 289 Abs. 2 ZGB greife, bei der Schuldneranweisung nach Art. 291
ZGB jedoch nicht zur Anwendung gelangen solle, da mit der zeitlichen Begrenzung das
mit der Schuldneranweisung verfolgte Ziel durchkreuzt werde, die Bevorschussung in-
folge regelmässiger Zahlung abzulösen (dazu und zum Folgenden MANI, Inkassohilfe
und Alimentenbevorschussung, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. A, 2023, Kapitel
15, Rz. 196). Nach Ablauf der bewilligten Bevorschussungsdauer seien die Unterhalts-
berechtigten gezwungen, die Schuldneranweisung nochmals, und dieses Mal unbe-
grenzt, zu verlangen, was wenig verfahrensökonomisch sei. Darauf stellt auch das an-
gefochtene Urteil ab, indem es davon ausgeht, dass die zeitlich beschränkte Legalzes-
sion nur die eigentliche Geltendmachung der Unterhaltsansprüche beschlage, nicht aber
die Rechtsbehelfe, die der Erleichterung bei der Eintreibung der Unterhaltsbeiträge die-
nen, wozu die Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB und die Sicherstellung nach
Art. 292 ZGB gehören. Deshalb könne die Sicherstellung nach Art. 292 ZGB nicht nur
für bereits bevorschusste und bewilligte, sondern auch für zukünftige Unterhaltsbeiträge
angeordnet werden, die über die 12-monatige Frist von Art. 18 GIBU hinausreichen
(vorinstanzliches Urteil, E. 2.3).
4.5 In diesem Punkt kann den vorinstanzlichen Erwägungen nicht gefolgt werden, wie-
wohl sich für diesen Standpunkt praktische und verfahrensökonomische Gründe ins Feld
führen liessen. Vielmehr ist in Anschlag zu bringen, dass die Schuldneranweisung nach
Art. 291 ZGB ein Nebenrecht der Alimentenvorschussung nach Art. 289 Abs. 2 ZGB
bildet und als solches gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und dem über-
wiegenden Teil der Lehre derselben zeitlichen Beschränkung unterliegt, nämlich der 12-
monatigen Frist von Art. 18 GIBU. Dasselbe muss für die Sicherstellung nach Art. 292
ZGB gelten, die ebenfalls ein Nebenrecht der Alimentenbevorschussung nach Art. 289
Abs. 2 ZGB konstituiert. Das Bundesgericht hielt betreffend die Schuldneranweisung
fest, dass das Gemeinwesen dort, wo es auch in der Zukunft bevorschussen wird, in der
betreffenden Höhe eine Schuldneranweisung verlangen dürfe (BGE 148 III 270, E. 6.6).
Diese bundesgerichtliche Formulierung lässt darauf schliessen, dass eine Schuldneran-
weisung seitens des Gemeinwesens nur für eine bereits bewilligte Bevorschussung
möglich sein sollte und nicht zu einer unbefristeten für die gesamte Dauer des Unter-
haltsanspruchs berechtigt. Es rechtfertigt sich deshalb, diese Ausführungen der Recht-
sprechung und der Lehre auch auf das Nebenrecht der Sicherstellung anzuwenden, wie
dies im Übrigen auch vom Berufungskläger vorgebracht wird. Mithin war die Berufungs-
beklagte aufgrund der Legalsubrogation gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB nur berechtigt, für
die bereits bewilligte Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge Sicherstellung nach
Art. 292 ZGB zu verlangen, nicht jedoch für jene Unterhaltsbeiträge, die noch nicht be-
willigt worden sind.
Weiter unterstreicht der Berufungskläger, dass das Bundesgericht die Subrogation des
Gemeinwesens in das Stammrecht des unterhaltsberechtigten Kindes ablehnt
(S. 121 ff.; Berufung Ziff. 1.2 und 1.6). Tatsächlich entspricht es der Rechtsprechung des
Bundesgerichts, dass im Fall der Alimentenbevorschussung durch das Gemeinwesen
das Stammrecht nicht auf dieses übergeht, sondern beim unterhaltsberechtigten Kind
verbleibt (Bundesgerichtsurteil 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 4.1, zur Publi-
kation vorgesehen; BGE 148 III 270 E. 6).
5.
Eine andere Frage ist, ob die Berufungsbeklagte ihr Gesuch um Vormerkung der
Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 292 ZGB zulasten
des Grundstücks des Berufungsklägers und zu ihren Gunsten zur Sicherstellung der be-
vorschussten Unterhaltsbeiträge, die über die zeitliche Beschränkung von 12 Monaten
in Art. 18 GIBU hinausgehen, auf eine andere rechtliche Grundlage ausserhalb der
Art. 289 ff. ZGB stellen kann. Diesbezüglich drängt sich eine vertiefte Auseinanderset-
zung mit der „Vollmacht-Abtretung“ vom 14. November 2023 auf, die sich in den Akten
befindet.
5.1 Mit der „Vollmacht-Abtretung“ vom 14. November 2023 erteilte D _________, han-
delnd für sich und die beiden Kinder G _________ und H _________, Vollmacht an die
Berufungsbeklagte, gestützt auf das GIBU und die VIBU sämtliche für die Durchführung
des Inkassoauftrages als zweckdienlich erachteten Handlungen für sich und ihre Kinder
vorzunehmen. Sie erklärt darin, der Berufungsbeklagten ihre gegenüber dem Berufungs-
kläger zustehenden geldlichen Forderungen sowie diejenigen ihrer Kinder abzutreten.
Die Abtretung umfasst dabei zum einen die Unterhaltsbeiträge, die seit dem Beginn der
von der Berufungsbeklagten anerkannten Inkassoperiode fällig geworden sind, und zum
anderen die Unterhaltsbeiträge, die während der Gültigkeit der Vollmacht-Abtretung fäl-
lig werden. Mit dieser Abtretung erteilte D _________ der Berufungsbeklagten das
Recht, in ihrem eigenen Namen für das Inkasso der rückständigen, laufenden und künftig
geschuldeten Unterhaltsbeiträge für D _________ und ihre Kinder vorzugehen. Als
Schuldner wird der Berufungskläger aufgeführt. Das Dokument wurde von D _________
handschriftlich unterzeichnet (vgl. S. 10 f.).
5.2 Die Abtretung im Allgemeinen ist in Art. 164 Abs. 1 OR geregelt: Der Gläubiger kann
eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen anderen
abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entge-
genstehen. Die Abtretung bedarf nach Art. 165 Abs. 1 OR zu ihrer Gültigkeit der schrift-
lichen Form. Formbedürftige Rechtsgeschäfte sind nach denselben Grundsätzen aus-
zulegen wie formfreie. Die Formvorschrift des Art. 165 OR dient der Rechts- und Ver-
kehrssicherheit bzw. der Klarstellung. Die Gläubiger des Zedenten und des Zessionars
sollen ebenso wie der Schuldner der zedierten Forderung feststellen können, wem die
Forderung in einem bestimmten Zeitpunkt zusteht. Diesem Zweck entsprechend müssen
von der Schriftform sämtliche Merkmale erfasst sein, welche die abgetretene Forderung
für
die
betroffenen Dritten
hinreichend
individualisieren
(Bundesgerichtsurteil
9C_861/2017 vom 14. Mai 2019 E. 5.1.2).
5.3 In der Praxis haben sich unterschiedliche Sonderformen der Abtretung etabliert:
5.3.1 Bei der fiduziarischen Zession etwa tritt der Zedent (Fiduziant) eine Forderung an
den Zessionar (Fiduziar) mit Wirkung nach Art. 164 ff. OR ab. Der Zessionar wird ge-
genüber Dritten (im Aussenverhältnis) vollberechtigter Gläubiger; er hat die alleinige Ver-
fügungsmacht über die Forderung. Zugleich vereinbaren die Parteien (im Innenverhält-
nis, Treuhandverhältnis), dass der Zessionar die Forderung nur vertragsgemäss verwen-
den darf, etwa zum Inkasso (sog. Inkassozession; GIRSBERGER/HERMANN, Basler Kom-
mentar, 7. A., 2020, N. 44 zu Art. 164 OR).
5.3.2 Von dieser fiduziarischen Zession ist die Inkassovollmacht zu unterscheiden, bei
der die Forderung nicht übertragen wird, sondern im Vermögen des Vollmachtgebers
bleibt. Dabei kann der Bevollmächtigte die fremde Forderung nur im Namen des Voll-
machtgebers und nicht im eigenen Namen geltend machen (LARDELLI, in: Honsell
[Hrsg.], Kurzkommentar OR, 2014, N. 7 zu Art. 164 OR).
5.4 Art. 164 Abs. OR bestimmt, dass der Zedent eine Forderung nicht abtreten kann,
wenn die „Natur des Rechtsverhältnisses“ der Abtretung entgegensteht. Dies ist insbe-
sondere bei jenen Forderungen der Fall, die einen höchstpersönlichen Charakter auf-
weisen. Mit Blick auf den vorliegend interessierenden familienrechtlichen Unterhalt ist
daran zu erinnern, dass das Recht des Kindes auf Unterhalt (Art. 276 ZGB) im Allgemei-
nen nicht abtretbar ist. Abtretbar sind hingegen die fälligen Forderungen auf Unterhalts-
leistungen in Geld, die bereits gerichtlich festgesetzt wurden. Dabei kann das Kind nicht
nur die fälligen, sondern auch die noch nicht fälligen Unterhaltsforderungen an jenen
Elternteil abtreten, der anstelle des verpflichteten anderen Elternteils die Unterhalts-
pflichten übernimmt (GIRSBERGER/HERMANN, a.a.O., N. 33 zu Art. 164 OR).
5.5
Im Zusammenhang mit der vorliegend umstrittenen Sicherstellung gestützt auf
Art. 292 ZGB ist die Frage von Bedeutung, ob und in welchem Umfang Forderungen
zediert werden können, die erst nach ihrer Abtretung entstehen (sog. „künftige Forde-
rungen“). Die Rechtsprechung und die Doktrin lassen diese Abtretung zukünftiger For-
derungen zwar zu; dabei sind jedoch die Schranken von Art. 27 Abs. 2 ZGB und Art. 20
OR zu beachten. Spezifische Gültigkeitsvoraussetzung der Abtretung solcher künftiger
Forderungen ist die Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung. Diese Bestimmbarkeit
ist gegeben, wenn aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Zedent und dem Zessionar
die notwendigen Elemente (Person des Schuldners, Rechtsgrund und Inhalt bzw. Höhe
der Forderung) hervorgehen, welche im Zeitpunkt der Abtretung die Feststellung ermög-
lichen, ob die Forderung von der Abtretung erfasst ist (BGE 135 V 2 E. 6.1 und 6.1.2;
GIRSBERGER/HERMANN, a.a.O., N. 36 zu Art. 164 OR; LARDELLI, a.a.O., N. 17 zu Art. 164
OR).
5.6 Mit der Zession als Verfügungsgeschäft gehen als gesetzliche Folge auch die Vor-
zugs- und Nebenrechte auf den Zessionar über (Art. 170 Abs. 1 OR). Unter die Neben-
rechte fallen unter anderem auch die vorgemerkten Rechte und allfällige Verfügungsbe-
schränkungen im Sinne von Art. 959 f. ZGB (GIRSBERGER/HERMANN, a.a.O., N. 6 und 8
zu Art. 170 OR). Der Übergang der Vorzugs- und Nebenrechte geschieht ipso iure, eine
gegenteilige Vereinbarung zwischen den Parteien vorbehalten. Art. 170 Abs. 1 OR ist
dispositiver Natur, wobei der Übergang der Neben- und Vorzugsrechte vermutet wird
(HURNI/BANK, in: Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Obligationenrecht, 4. A., 2023, N. 1 zu Art. 170 OR).
5.7 In der Regel verlangen die kantonalen Alimentenbevorschussungsstellen trotz der
gesetzlich vorgesehenen Subrogation in Art. 289 Abs. 2 ZGB eine zusätzliche Abtre-
tungserklärung der Alimentengläubigerin. Findet eine solche Abtretung statt und qualifi-
ziert man diese nicht als lediglich deklaratorisch, erfolgt der Rechtsübergang aufgrund
des Rechtsgeschäfts zwischen der Alimentengläubigerin und der kantonalen Alimenten-
bevorschussungsstelle und nicht gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB. Auf diese Weise kann
der Unterhaltsberechtigte gestützt auf die allgemeinen Regeln des Obligationenrechts
auch künftige Forderungen an das bevorschussende Gemeinwesen abtreten. Die
rechtsgeschäftliche Zession unterliegt dabei keiner zeitlichen Beschränkung im Umfang
von 12 Monaten, wie dies bei der Legalzession gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB der Fall
ist. Im Zuge einer rechtsgeschäftlichen Zession zwischen der Alimentengläubigerin und
der kantonalen Alimentenbevorschussungsstelle wird das Gemeinwesen bedingte Inha-
berin der künftigen Unterhaltsforderung. Die Lehre anerkennt, dass nicht nur die Unter-
haltsforderung, sondern auch das Recht, eine Schuldneranweisung zu verlangen, als
Nebenrecht bedingt auf das Gemeinwesen übergeht (RÜETSCHI, a.a.O., FamPra.ch
2012 S. 663 f.). Dies hat nicht nur für das Nebenrecht der Schuldneranweisung von
Art. 291 ZGB, sondern auch für das Nebenrecht der in casu interessierenden der Sicher-
stellung im Sinne von Art. 292 ZGB zu gelten.
5.8 In den Akten findet sich eine „Vollmacht-Abtretung“ vom 14. November 2023. Damit
trat D _________ ihre Forderungen auf Unterhaltsbeiträge gegenüber dem Berufungs-
kläger an die Berufungsbeklagte ab. D _________ erteilte Letzterer das Recht, im eige-
nen Namen für das Inkasso der geschuldeten Unterhaltsbeiträge vorzugehen. Es han-
delt sich somit um eine Inkassozession (E. 5.3.1). Dass im selben Dokument zusätzlich
eine Vollmacht erteilt wurde, vermag daran nichts zu ändern. Die schriftliche Form wurde
dabei eingehalten. Dabei ist für einen unbeteiligten Dritten ohne Kenntnis der Umstände
aus der Urkunde selbst ersichtlich, wem – nämlich der Berufungsbeklagten – die abge-
tretene Forderung zusteht. D _________ trat in der „Vollmacht-Abtretung“ nicht nur die
bereits fällig gewordenen Unterhaltsforderungen an die Berufungsbeklagte ab, sondern
auch jene, die erst zukünftig noch fällig werden. Dies geht aus der „Vollmacht-Abtretung“
(S. 1 in fine) klar hervor, in der die Parteien bestimmen: „Die vorliegende Abtretung erteilt
der A _________ das Recht, in ihrem eigenen Namen für das Inkasso der rückständigen,
laufenden und künftig geschuldeten Unterhaltsbeiträge für die Gläubigerin und ihre Kin-
der vorzugehen.“ Damit zedierte D _________ auch ihre künftigen Unterhaltsforderun-
gen an die Berufungsbeklagte. Die Bestimmbarkeit der künftigen Unterhaltsforderungen
ist gegeben, weil die Person des Schuldners (Berufungskläger) sowie der Inhalt und
Rechtsgrund der künftigen Forderung (geldliche Forderungen der Gläubigerin und ihrer
Kinder auf Unterhaltsbeiträge) aus der „Vollmacht-Abtretung“ vom 14. November 2023
hervorgehen. Die Zession ist zulässig, da nicht das Stammrecht des Kindes auf Unter-
halt, sondern bloss die fälligen und noch nicht fälligen Unterhaltsforderungen an die Be-
rufungsbeklagte abgetreten wurden. Mit dieser Abtretung ging auch das Nebenrecht der
Sicherstellung gemäss Art. 292 ZGB auf die Berufungsbeklagte über. Mit der „Vollmacht-
Abtretung“ vom 14. November 2023 ist die Berufungsbeklagte daher berechtigt, die Si-
cherstellung auch für jene Unterhaltsforderungen zu verlangen, die über die zeitliche
Beschränkung von 12 Monaten hinausreichen, da Letztere nur für die Legalzession ge-
stützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB greift.
6. Der Berufungskläger macht weiter eine Ermessensüberschreitung geltend. Er bean-
tragt insbesondere, dass die Sicherstellung der künftigen Unterhaltsbeiträge für den Be-
trag provisorisch aufzuheben sei, der Fr. 54‘000.00 übersteigt (S. 120). Er rügt somit die
Angemessenheit der Sicherstellung respektive deren Höhe, welche nachfolgend geprüft
wird.
6.1 Das Bezirksgericht begründet die Höhe der Sicherstellung zusammenfassend fol-
gendermassen: Der Gesuchsgegner sei nach wie vor Eigentümer des Grundstücks
Nr. xxx, Plan Nr. yyy, gelegen in B _________, und der abgeschlossene Kaufvertrag
habe noch nicht grundbuchlich vollzogen werden können. Auf dem Grundstück seien
zwei Grundpfandrechte eingetragen, die bei einer Verwertung Vorrang haben würden.
Gemäss dem Kaufvertrag betrage der Schuldsaldo zur Ablösung der bestehenden Hy-
pothekarschuld Fr. 412‘650.00. Dieser Betrag sei vom Kaufpreis von Fr. 720‘000.00 in
Abzug zu bringen. Gleich verhalte es sich mit der Verfügungsbeschränkung infolge Pfän-
dung in Höhe von Fr. 27‘000.00. Dies ergebe einen Saldo von Fr. 280‘350.00. Einzig
dieser Betrag würde bei einer allfälligen späteren Betreibung für die zukünftig geschul-
deten Unterhaltsbeiträge als Sicherheit für eine Verwertung dienen können. Deshalb
könne eine Sicherstellung nur für den Betrag von Fr. 280‘350.00 angeordnet werden.
Die Gesuchstellerin verlange eine Sicherstellung von Fr. 432‘000.00 betreffend die Un-
terhaltsperiode von August 2024 bis Juli 2032. Vorliegend bestehe jedoch die Besonder-
heit, dass das prozessrelevante Sicherstellungsobjekt nicht in diesem Umfang als Si-
cherstellung dienen könne. Entsprechend könne die Sicherstellung nur für den Betrag
von Fr. 280‘350.00 festgesetzt werden (angefochtenes Urteil E. 3.3.4 f. S. 108 ff.).
6.2 Der Berufungskläger hält fest, der angefochtene Entscheid stütze sich auf Art. 292
ZGB. Die Vorinstanz führe als Begründung der Anordnung einzig an, dass er bisher
keine anderweitige Sicherstellung angeboten habe. Dies genüge den Anforderungen an
eine Ermessensprüfung nicht. Die Vorinstanz prüfe einzig, in welchem Umfang das
Grundstück als Sicherheit diene könne. Die Angemessenheit der Sicherheit werde nicht
überprüft. Die Vorinstanz übe damit ihr Ermessen nicht aus. Dem rechtshängigen Abän-
derungsverfahren aufgrund des verminderten Einkommens des Berufungsklägers wäre
Rechnung zu tragen gewesen. Die Nichtausübung des Ermessens sei eine klare Ermes-
sensüberschreitung durch die Vorinstanz, was eine Rechtsverletzung darstelle
(S. 125 f.).
6.3 Die Berufungsbeklagte entgegnet hierzu, solange der Gerichtsvergleich vom 10. Juli
2023 nicht abgeändert worden sei, habe sich die Sicherstellung nach diesem zu richten.
Von einer Ermessensüberschreitung könne nicht die Rede sein (S. 154).
6.4 Nach Art. 292 ZGB können nur künftige Unterhaltszahlungen sichergestellt werden;
die Vorschrift dient der Gewährleistung der Erfüllung zukünftiger Beiträge, nicht der Ein-
treibung bereits fälligen Unterhalts. Ordnet das Gericht die Sicherstellung an, bestimmt
es auch deren Höhe (Art. 4 ZGB; FOUNTOULAKIS, a.a.O., N. 6 zu Art. 292 ZGB). Sowohl
die Anordnung der Sicherheit als solche als auch der Umfang und die Art der zu leisten-
den Sicherheit liegen im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (HARTMANN, a.a.O.,
N. 3 zu Art. 292 ZGB). Es ist auf die Dauer der Unterhaltspflicht abzustellen und der
sicherzustellende Betrag dementsprechend zu berechnen (BÜCHLER/RAVEANE, in: Fan-
khauser [Hrsg.], Kommentar zum Familienrecht, Scheidung, 4. A., 2022, N. 13 zu
Art. 132 ZGB). Die Sicherstellung kann für die voraussichtliche Dauer der Unterhalts-
pflicht (Art. 277 ZGB) unter Einschluss der nach Art. 286 Abs. 1 ZGB zu erwartenden
Veränderungen angeordnet werden (HEGNAUER, Berner Kommentar, 1997, N. 12 zu
Art. 292 ZGB). Die Höhe der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den in der Zukunft
voraussichtlich geschuldeten Unterhaltsbeiträgen. Dabei ist auf den bei der Gesuchstel-
lung feststehenden Unterhaltsbeitrag abzustellen und dieser mit der Anzahl der noch zu
bezahlenden Monate zu multiplizieren (RODRIGUEZ/GUBLER, in: Hausheer/Spycher
[Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. A., 2023, S. 929 f. Rz. 130).
6.5 Der Berufungskläger und D _________ schlossen am 10. Juli 2023 eine gerichtliche
Vereinbarung ab, womit sich Ersterer verpflichtete, den Kindern G _________, geb.
xx.xx1 2020, und H _________, geb. xx.xx2 2022, ab 1. Januar 2024 einen Barunterhalt
von je Fr. 700.00 sowie einen Betreuungsunterhalt von je Fr. 1‘550.00 zu bezahlen (S.
5 ff.). Dies ergibt insgesamt für beide Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von
Fr. 4‘500.00. Dabei handelt es sich um den im Zeitpunkt der Gesuchstellung feststehen-
den Unterhaltsbeitrag, welcher für die Berechnung der Höhe der Sicherheitsleistung
massgebend ist. Der Berufungskläger bringt zwar vor, dass dem rechtshängigen Abän-
derungsverfahren Rechnung zu tragen sei. Damit liegt jedoch noch keine zu erwartende
Veränderung des Unterhaltsbeitrags vor, da der Ausgang dieses Verfahrens ungewiss
ist. Zudem wurde in der gerichtlichen Vereinbarung eine Anpassung der Unterhaltsbei-
träge nur im Hinblick auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Kindsmutter festgelegt.
In Bezug auf die Einkommenssituation des Berufungsklägers wurde eine solche Anpas-
sung nicht festgelegt. Die Berufungsbeklagte beantragt die Sicherstellung der Unter-
haltsbeiträge für den Zeitraum von August 2024 bis Juli 2032 in der Höhe von
Fr. 432‘000.00 (S. 3). Die Vorinstanz ordnete Sicherstellung für den Betrag von
Fr. 280‘350.00 an, weil das entsprechende Grundstück nur bis zu diesem Betrag als
Sicherstellung dienen könne. Dieser Betrag entspricht rund 65% der Höhe der Sicher-
stellung, welche die Berufungsbeklagte beantragt hatte. Im Juli 2032 werden die Kinder
elf bzw. zehn Jahre alt und somit noch nicht volljährig sein; die Unterhaltspflicht des
Berufungsklägers wird bis zu diesem Zeitpunkt (und darüber hinaus) andauern
(vgl. Art. 277 Abs. 1 ZGB). Eine Sicherstellung ist deshalb bis zu diesem Zeitpunkt und
darüber hinaus bis zur Volljährigkeit der Kinder grundsätzlich möglich. Die vom Bezirks-
gericht festgesetzte Höhe der Sicherstellung von Fr. 280‘350.00 ist deshalb als ange-
messene Sicherheit anzusehen. Das Bezirksgericht hat sein Ermessen damit nicht über-
schritten. Die Rüge des Berufungsklägers ist somit nicht zu hören.
7. Insgesamt ist die Berufung abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Berufungsbeklagten infolge der Legalsub-
rogation gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB nur möglich ist, für die bereits bewilligte Bevor-
schussung der Unterhaltsbeiträge, will heissen für eine Dauer von maximal 12 Monaten,
Sicherstellung nach Art. 291 ZGB zu verlangen. Jedoch räumt ihr die „Vollmacht-Abtre-
tung“ vom 14. November 2023 das Recht ein, auch für die (noch) nicht bewilligte Bevor-
schussung der Unterhaltsbeiträge Sicherstellung einzufordern, mithin über die 12-mona-
tige zeitliche Beschränkung von Art. 18 Abs. 1 GIBU hinaus. Damit ist die Aktivlegitima-
tion der Berufungsbeklagten für die Geltendmachung der Sicherstellung i.S.v. Art. 292
ZGB gestützt auf die „Vollmacht-Abtretung“ vom 14. November 2023 auch für die künf-
tigen Unterhaltsforderungen gegeben.
Die Frist zur Einreichung der Klage im Hauptverfahren auf definitive Sicherheitsleistung
bzw. definitive Eintragung eines Pfandrechts ist entsprechend dem heutigen Urteil neu
auf den 31. Oktober 2025 anzusetzen. Bei ungenutztem Ablauf der einzigen Frist fällt
die vorläufige Vormerkung ohne Weiteres dahin (Art. 263 ZPO) und der belastete Grund-
eigentümer kann die Löschung der vorläufigen Vormerkung im Grundbuch beantragen.
8.
8.1 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die
einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvor-
schüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteient-
schädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozess-
kosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im
Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen
vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar). Die Verteilung
der Prozesskosten wird grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens bestimmt, in-
dem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden
(Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt
und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei
nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105
Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Vorliegend wird die Berufung des Berufungsklägers abgewiesen, weshalb ihm die Pro-
zesskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Im erstinstanzlichen Urteil, wel-
ches zu bestätigen ist, gingen die Prozesskosten unabhängig vom Verfahrensausgang
zu Lasten der Gesuchstellerin, unter dem Vorbehalt eines abweichenden Entscheids im
Hauptverfahren (angefochtenes Urteil E. 4 S. 111). Der Kostenpunkt wurde mit der Be-
rufung nicht (substantiiert) gerügt und erscheint nachvollziehbar, weshalb kein Anlass
besteht, diesen anzupassen.
8.2 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den
Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten
(Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichts-
gebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der
Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 13
Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird
unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt
(Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der Ansätze
oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen, Letzteres namentlich,
wenn bloss eine Teilfrage entschieden wird (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GTar). Sie
beträgt im summarischen Verfahren zwischen Fr. 90.00 und Fr. 4'800.00 (Art. 18 GTar),
wobei im Berufungsverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % berücksichtigt wer-
den kann (Art. 19 GTar).
Im Berufungsverfahren war das Dossier zwar nicht umfangreich, jedoch waren Fragen
rechtlicher Natur von einer gewissen Schwierigkeit zu prüfen. Es wurde grundsätzlich
ein einziger Schriftenwechsel ohne mündliche Verhandlung durchgeführt. Deshalb er-
scheint unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Kriterien eine Gerichtsge-
bühr von Fr. 1’000.00 angemessen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Be-
rufungskläger aufzuerlegen und mit dem von ihm in selber Höhe geleisteten Vorschuss
zu verrechnen (Art. 111 ZPO).
8.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten
einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Um-
triebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3
ZPO). Die anwaltlich vertretene Partei, welche obsiegt, hat damit Anspruch auf eine Par-
teientschädigung, wenn sie eine solche beantragt hat (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95
Abs. 1 und 3 ZPO).
Dem Berufungskläger als unterliegende Partei ist im Berufungsverfahren keine Partei-
entschädigung zuzusprechen. Die obsiegende Berufungsbeklagte handelte in ihrer amt-
lichen Funktion und ist nicht anwaltlich vertreten. Unter diesen Voraussetzungen ist
keine Parteientschädigung geschuldet.
Das Kantonsgericht erkennt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Leuk und West-
lich-Raron vom 28. Januar 2025 bestätigt, wie folgt:
Die zu Lasten des Grundstücks Nr. xxx, Plan Nr. yyy, gelegen auf Gebiet der Gemeinde
B _________, im Alleineigentum von X _________, des C _________, geb. am xx.xx 1998, ver-
heiratet mit D _________, von E _________, wohnhaft in F _________, durch das Grundbuchamt
des Kreises B _________ am xx.xx.xxxx unter Beleg Nr. xx-xx vorgemerkte Verfügungsbeschrän-
kung gemäss Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 292 ZGB zu Gunsten der A _________ bleibt für
den (reduzierten) Betrag von Fr. 280‘350.00 bis auf Weiteres bestehen.
Der A _________ wird eine einzige Frist bis am 31. Oktober 2025 eingeräumt, um den ordentli-
chen Prozess zur Durchsetzung ihrer Ansprüche einzuleiten.
Wird die Klage nicht fristgemäss eingereicht, verliert die vorläufige Vormerkung ihre Wirkung und
kann auf Antrag des belasteten Grundeigentümers im Grundbuch gelöscht werden.
Das Verfahren Z2 24 59 wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Die Gerichtskosten von Fr. 2‘000.00 (inkl. Grundbuchgebühren) gehen vorläufig zu Lasten der
Gesuchstellerin und werden mit deren geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.00 ver-
rechnet. Der Saldo von Fr. 1‘400.00 wird ihr zusätzlich in Rechnung gestellt.
Die Parteientschädigungen werden auf den Hauptprozess genommen, sofern dieser fristgemäss
eingeleitet wird. Andernfalls schuldet die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner eine Parteient-
schädigung von Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.).
Die Kostenverteilung (Ziff. 4 f. des Dispositivs) erfolgt unter dem Vorbehalt eines nachträglichen
abweichenden Entscheids über die Prozesskosten des Verfahrens Z2 24 59 im entsprechenden
Hauptprozess.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf Fr. 1’000.00, werden
X _________ auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in nämli-
cher Höhe verrechnet.
Im Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 19. August 2025