C1 25 246
ENTSCHEID VOM 2. DEZEMBER 2025
Kantonsgericht Wallis
Gerichtsbehörde im Kindes- und Erwachsenenschutz
Michael Steiner, Einzelrichter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Alexandra Lengen,
Brig-Glis
gegen
KINDES- UND ERWACHSENENSCHUTZBEHÖRDE DES BEZIRKS VISP , Beschwer-
degegnerin
(Fürsorgerische Unterbringung zur Begutachtung)
Berufung gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Visp vom 31. Oktober 2025
eingesehen
den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Visp (KESB)
vom 31. Oktober 2025, mit welchem X _________ eine fürsorgerische Unterbringung im
A _________ zwecks Begutachtung verfügt wurde;
die Beschwerde von X _________ vom 17. November 2025;
den Entscheid der KESB vom 27. November 2025, mit welchem die angeordnete fürsor-
gerische Unterbringung zwecks Begutachtung aufgehoben wurde;
die übrigen Akten;
erwägend,
dass die KESB dem Entlassungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 26. November
2025 entsprochen und diese mit Entscheid vom 27. November 2025 aus dem
A _________ entlassen hat;
dass es damit im vorliegenden Verfahren an einem Anfechtungsobjekt fehlt, das Verfah-
ren daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben und noch über die Prozesskos-
ten zu entscheiden ist;
dass das Kantonsgericht eine Anhörung durchgeführt hat und sich die Auslagen hierfür
auf Fr. 281.40 belaufen (Fr. 252.60 für die Übersetzerin und Fr. 28.80 Reisekosten des
Gerichts);
dass in Berücksichtigung der obgenannten Kriterien die Gerichtskosten auf Fr. 500.00
festgelegt werden und aufgrund des Verfahrensausgangs dem Staat Wallis auferlegt
werden;
dass die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
womit ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden ist;
dass das Honorar des Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren im Kindes- und
Erwachsenenschutzrecht vor Kantonsgericht zwischen Fr. 550.00 und Fr. 8‘880.00 fest-
gesetzt wird (Art. 35 Abs. 2 GTar) und sich innerhalb des vorgegebenen Rahmens mit
Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang
sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation
der Partei bemisst (27 Abs. 1 GTar);
dass unter Berücksichtigung der eingereichten Beschwerde und der Anwesenheit der
Anwältin bei der Anhörung sowie der obgenannten Kriterien eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.00 inkl. MWST und Auslagen angemessen ist.
Das Kantonsgericht erkennt
Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden ab-
geschrieben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 500.00 werden dem
Kanton Wallis auferlegt.
Der Kanton Wallis bezahlt X _________ für das Beschwerdeverfahren eine Partei-
entschädigung von Fr. 1'500.00 (inkl. MWST und Auslagen).
Sitten, 2. Dezember 2025