C1 25 228
ENTSCHEID VOM 16. DEZEMBER 2025
Kantonsgericht Wallis
Gerichtsbehörde im Kindes- und Erwachsenenschutz
Dr. Nadja Schwery, Einzelrichterin; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber
in Sachen
W _________ , Beschwerdeführer
gegen
X _________ , Beschwerdegegnerin
und
KINDES- UND ERWACHSENENSCHUTZBEHÖRDE C _________ , Vorinstanz
sowie
Y _________ , betroffener Dritter
und
Z _________ , betroffene Dritte
(Kindesschutz)
Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde von
C _________ (KESB) vom 30. Juni 2025
Verfahren
A. Mit Teilurteil vom 2. September 2019 erkannte das Bezirksgericht Visp, dass die
zwischen X _________ (fortan: Kindsmutter) und W _________ (fortan: Kindsvater) ge-
schlossene Ehe geschieden wird. Das gemeinsame Kind A _________, geb. am xx.xx
2012 (fortan: gemeinsames Kind) verbleibt unter gemeinsamer elterlicher Sorge. Der
Kindsmutter kommt das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht im Sinne von Art. 301a
ZGB zu. Das gemeinsame Kind wird unter die Obhut der Kindsmutter gestellt. Der Kinds-
vater und das gemeinsame Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen per-
sönlichen Verkehr (S. 432 ff.).
B. Mit Beschluss vom 6. Juli 2021 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(fortan: KESB) für das gemeinsame Kind eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308
Abs. 1 und 2 ZGB an und ernannte eine Beiständin des Amts für Kindesschutz
(fortan: AKS; vgl. S. 88 und 197).
C. Die KESB ersuchte am 15. Juli 2024 bei der Beiständin um einen Situationsbericht
betreffend das gemeinsame Kind (S. 70). Der Bericht vom 31. Oktober 2024 ging am
B _________, eine Abklärung durchzuführen, um die familiäre Situation und die Notwen-
digkeit von Massnahmen zum Schutz des Kindes zu beurteilen (S. 175). Am 13. Juni
2025 ging das psychologische Gutachten ein (S. 330 ff.).
D. Mit Entscheid vom 30. Juni 2025 sistierte die KESB das Recht des Kindsvaters auf
persönlichen Verkehr mit dem gemeinsamen Kind und ordnete ein psychiatrisches Er-
ziehungsfähigkeitsgutachten über ihn an (S. 370 ff.).
E. Gegen diesen Entscheid erhob der Kindsvater am 22. Oktober 2025 (Postaufgabe-
datum) Beschwerde und forderte Folgendes:
−
Die sofortige Aufhebung bzw. Änderung des Entscheids der KESB C _________, der den Kontakt zwi-
schen Vater und Sohn unterbindet.
−
Die unverzügliche Wiederherstellung regelmässigen und ungehinderten Kontakts zwischen mir und mei-
nem Sohn.
−
Eine gründliche Untersuchung der Manipulation des Kindes, der Lebensumstände in der Schweiz sowie
der Vorwürfe von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Vernachlässigung.
−
Die Prüfung einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts meines Sohnes in seine Heimat, wo er in
einem familiären, stabilen und schützenden Umfeld aufwachsen würde.
F. Diese Eingabe wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten am 27. Oktober 2025 zuge-
stellt und Gelegenheit geboten, sich zu den Vorbringen des Kindsvaters zu äussern. Die
KESB deponierte am 30. Oktober 2025 die Akten und verzichtete auf eine Stellung-
nahme. Am 31. Oktober und am 10. November 2025 hinterlegte sie zur Vervollständi-
gung der Akten zusätzlich mehrere E-Mails des Kindsvaters. Dieser reichte seinerseits
am 13. und 17. November sowie am 3. und 9. Dezember 2025 (Postaufgabedaten) wei-
tere Eingaben ein.
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Im Kindesschutzverfahren sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der Er-
wachsenenschutzbehörde (Art. 443 ff. ZGB) sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1
ZGB; Art. 117 Abs. 1 EGZGB), womit die Verfahrensbeteiligten, die dem betroffenen
Kind nahestehenden Personen oder Personen mit einem rechtlich geschützten Interesse
schriftlich gegen Entscheide der KESB Beschwerde an das Kantonsgericht erheben kön-
nen, wobei eine Einzelrichterin in der Sache zuständig ist (Art. 450 Abs. 1 und Abs. 2
ZGB; Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 114 Abs. 1 lit. c Ziff. 4, Abs. 2 sowie Abs. 3 EGZGB).
Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um den Vater des betroffenen Kin-
des, dem das Recht auf persönlichen Verkehr sistiert wurde. Als solcher ist er zur Be-
schwerde legitimiert.
1.2 Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b
Abs. 1 Satz 1 ZGB). Gemäss Art. 118c Abs. 4 EGZGB gelten die Gerichtsferien nicht.
Der angefochtene Entscheid vom 30. Juni 2025 wurde den Parteien am 25. Juli 2025
zugestellt (S. 370 ff. und 381). Am 7. August 2025 sandte die KESB dem Kindsvater den
Entscheid zusätzlich per E-Mail, woraufhin er gleichentags antwortete, er habe das
„Schreiben“ per Post erhalten, jedoch fehle darin eine klare und verständliche Aussage.
Er fordere die KESB nachdrücklich auf, den Kontakt zu seinem Sohn unverzüglich wie-
derherzustellen (S. 391). Der Kindsvater hat daher spätestens am 7. August 2025 vom
vorinstanzlichen Entscheid Kenntnis genommen. Die dreissigtägige Frist begann somit
spätestens am 8. August 2025 zu laufen und endete somit am Montag, 8. September
2025 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Mit Einreichung der Beschwerde am 22. Oktober 2025
(Postaufgabedatum) erfolgte diese mithin nicht fristgerecht, weshalb darauf mangels
Einhaltung der Rechtsmittelfrist nicht einzutreten ist.
1.3
Das vorliegende Kindesschutzverfahren ist durch den Offizialgrundsatz geprägt
(Art. 446 Abs. 3 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB), der auch im Rechtsmittelverfahren Anwen-
dung findet. Dieser verpflichtet und ermächtigt die Behörde, einen Entscheid auch ohne
das Vorliegen eines Rechtsbegehrens zu treffen (Bundesgerichtsurteil 5A_293/2024
vom 27. Januar 2025 E. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht nur für die Kindes-
schutzbehörde (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 ZGB), sondern auch im Verfahren
vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 ff. ZGB; Bun-
desgerichtsurteil 5A_99/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 4.2). Er schreibt dem Gericht vor,
den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Bundesgerichtsurteil 5A_975/2022
vom 30. August 2023 E. 2.5). Zudem können neue Tatsachen und Beweismittel dabei
bis zur Phase der Urteilsberatung unbeschränkt eingebracht werden (Bundesgerichtsur-
teil 5A_120/2024 vom 19. August 2024 E. 3.5).
2. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre diese, wie nachfolgend
gezeigt wird, abzuweisen.
2.1 Der Kindsvater moniert eine Verletzung des Kindeswohls und seiner Vaterrechte
und beantragt insbesondere neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine
Wiederherstellung des Kontakts zu seinem Sohn.
2.2
Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die
Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder
liegen andere wichtige Gründe vor, so kann den Eltern das Recht auf persönlichen Ver-
kehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das Wohl des Kindes ist
gefährdet, wenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch
ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil be-
droht ist. Bei einer auf Art. 274 Abs. 2 ZGB gestützten Beschränkung des persönlichen
Verkehrs ist das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten (Bundesgerichtsurteil
5A_400/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.3.1).
2.3 Die KESB ersuchte am 15. Juli 2024 bei der Beiständin um einen Situationsbericht
(S. 70), welchen diese am 31. Oktober 2024 bei der KESB einreichte. Darin machte sie
eine Empfehlung und stellte Anträge (S. 88 ff.). Am 28. November 2024 wurden die El-
tern und das gemeinsame Kind im Rahmen des Kindesschutzverfahrens (Abklärung der
Situation) zur Sitzung auf den 19. Dezember 2024 vorgeladen (S. 96 ff.). An der entspre-
chenden Anhörung nahmen das gemeinsame Kind, die Kindsmutter und die Beiständin
teil, nicht jedoch der Kindsvater (S. 123 ff.). Das gemeinsame Kind wurde separat ange-
hört und führte unter anderem aus, mit dem Kindsvater habe es seit dem 10. Oktober
2024 keinen Kontakt mehr. Es wolle keinen Kontakt, da es gerne nach D _________
gehen wolle, aber der Kindsvater den Pass nicht unterschreibe. Falls dieser den Pass
unterschreiben würde, würde es auch wieder zum Kindsvater in die Ferien gehen wollen
und ihn wieder zweimal pro Woche anrufen (S. 123 Rückseite).
Anlässlich ihrer Sitzung vom 6. Januar 2025 entschied die KESB unter anderem, eine
Abklärung vorzunehmen, ob das gemeinsame Kind unter grosser Belastung stehe
(S. 133). Der psychologische Verlaufsbericht des E _________ vom 26. Februar 2025
ging am 28. Februar 2025 bei der KESB ein (S. 168 f.). Am 4. April 2025 diagnostizierte
eine Ärztin beim gemeinsamen Kind eine akute Belastungsstörung wegen familiären
Problemen (S. 257 und 259).
Im psychologischen Gutachten der B _________ zum gemeinsamen Kind vom 12. Juni
2025 wird insbesondere festgehalten, dass das aktuelle Besuchsrecht nicht den Bedürf-
nissen des Kindes entspreche und sich negativ auf sein emotionales Wohlbefinden aus-
wirke (F/A 6a S. 349 Rückseite). Sie empfählen, dass Besuchsrecht vorübergehend aus-
zusetzen, bis der Kindsvater Bemühungen zeige, die Pass-Konfliktsituation konstruktiv
zu lösen und Kooperationsbereitschaft signalisiere (F/A 6c S. 350). In Anbetracht des
Kontaktabbruchs durch das gemeinsame Kind erscheine ein sofortiger Ferienaufenthalt
beim Kindsvater nicht zumutbar. Stattdessen empfählen sie einen schrittweisen Wieder-
aufbau des Kontakts sowie eine psychiatrische Abklärung des Kindsvaters (F/A 6g
S. 350 Rückseite).
Dem angefochtenen Entscheid ist insbesondere zu entnehmen, dass die KESB, das
AKS und die B _________ sich wiederholt darum bemüht haben, dass der Kindsvater
beim Gutachten mitwirke, er jedoch von sich aus seine Teilnahme verweigert hat
(S. 373). Derzeit sei die psychische Entwicklung des gemeinsamen Kindes im Rahmen
der Ausübung des persönlichen Verkehrs mit dem Kindsvater konkret gefährdet. Es leide
unter starkem psychischem Druck und seine körperliche, sittliche und geistige Entwick-
lung sei bedroht (S. 378). Die Umstände erforderten, dass das Recht des Kindsvaters
auf persönlichen Verkehr und Kontakt mit dem gemeinsamen Kind zumindest vorüber-
gehend für eine Dauer von sechs Monaten sistiert werde (S. 378 Rückseite). Zudem
werde ein psychiatrisches Erziehungsfähigkeitsgutachten über den Kindsvater angeord-
net und nach dessen Erstellung der Sachverhalt neu beurteilt. Spätestens nach Ablauf
von sechs Monaten werde erneut darüber entschieden, ob die Entziehung der Ausübung
des persönlichen Verkehrs aufrechterhalten werden solle (S. 379).
2.4 Es zeigt sich somit, dass die KESB die Situation und insbesondere eine Kindes-
wohlgefährdung im Rahmen des Kindesschutzverfahrens eingehend und sorgfältig
abklärte. Anschliessend erliess sie gestützt auf diese Abklärungen ihren Entscheid. Die-
ser ausführliche, sich auf das Gutachten stützende Entscheid ist nachvollziehbar.
3.
3.1 In seiner Beschwerde beantragt der Kindsvater die Prüfung einer Verlegung des
gewöhnlichen Aufenthalts des gemeinsamen Kindes in seine Heimat. Er verlangt somit
eine Änderung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäss Art. 301a ZGB. Dieses war
jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, weshalb das Kantonsgericht
im vorliegenden Beschwerdeverfahren, selbst wenn der Kindsvater die Rechtsmittelfrist
für die Beschwerde eingehalten hätte, nicht darüber befinden kann; Auf den entspre-
chenden Antrag wäre ohnehin nicht einzutreten. Zudem erscheint eine Zuweisung des
alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für das gemeinsame Kind an den Kindsvater
nicht dem Kindeswohl entsprechend, da die KESB bereits sein Recht auf persönlichen
Verkehr in nachvollziehbarer Weise sistiert hat.
3.2 Der Kindsvater teilte am 13. November 2025 mit, dass er sich entschieden habe,
den Reisepass für das gemeinsame Kind zu genehmigen. Die KESB hielt im angefoch-
tenen Entscheid fest, dass innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Ent-
scheids eine weitere Bewertung vorgenommen wird (Dispositivziffer 4, S. 380). Sie wird
daher eingeladen, bei der neuerlichen Bewertung der Situation zu prüfen, ob der Kinds-
vater tatsächlich bereit ist, die Pass-Konfliktsituation konstruktiv zu lösen.
3.3 Am 17. November 2025 brachte der Kindsvater vor, dass er von der KESB in Kennt-
nis gesetzt worden sei, dass eine bestimmte Praxis mit der Erstellung eines Erziehungs-
fähigkeitsgutachtens betreffend seine Person beauftragt worden sei, wobei keine per-
sönliche Anhörung von ihm vorgesehen sei. In den Akten befindet sich eine E-Mail der
KESB vom 30. Oktober 2025, worin sie eine Anfrage für ein Erziehungsfähigkeitsgutach-
ten stellt und erklärt, dass die Befragung des Kindsvaters online erfolgen müsse (S. 501).
Es ist daher davon auszugehen, dass er im Rahmen seiner Begutachtung befragt wird.
Dennoch wird die KESB an dieser Stelle eingeladen, darauf hinzuwirken, dass der Kinds-
vater bei der Erstellung des Erziehungsfähigkeitsgutachten angehört wird.
3.4
In seiner Eingabe vom 9. Dezember 2025 (Postaufgabedatum) beantragte der
Kindsvater eine persönliche Anhörung per Videokonferenz. Da in casu auf seine Be-
schwerde nicht eingetreten wird, erübrigt sich eine Anhörung im Beschwerdeverfahren.
Die KESB wird jedoch eingeladen, den Kindsvater bei der neuerlichen Bewertung der
Situation persönlich anzuhören.
4. Die Kostenregelung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (vgl. Art. 450f ZGB; Art. 118 EGZGB; Art. 34 der Verordnung über
den Kindes- und Erwachsenenschutz vom 22. August 2012) und diese Kosten wären
aufgrund des Unterliegens des Kindsvaters grundsätzlich durch ihn zu tragen, wobei es
sich vorliegend jedoch rechtfertigt, ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsge-
bühr zu verzichten (vgl. Art. 14 Abs. 2 GTar). Parteientschädigungen sind keine zuzu-
sprechen, weil der Kindsvater unterliegt, die KESB in ihrer amtlichen Funktion handelt
und sich die übrigen Verfahrensbeteiligten nicht vernehmen liessen.
Das Kantonsgericht verfügt:
Die Eingaben von W _________ vom 3. und 9. Dezember 2025 (Postaufgabedaten)
werden den übrigen Verfahrensbeteiligten in Kopie zugestellt.
und erkennt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die KESB wird eingeladen, bei der neuerlichen Bewertung der Situation den Kinds-
vater persönlich anzuhören und zu prüfen, ob dieser tatsächlich bereit ist, die Pass-
Konfliktsituation konstruktiv zu lösen.
Die KESB wird weiter eingeladen, darauf hinzuwirken, dass der Kindsvater bei der
Erstellung des Erziehungsfähigkeitsgutachten angehört wird.
Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 16. Dezember 2025