C1 25 158
ENTSCHEID VOM 6. NOVEMBER 2025
Kantonsgericht Wallis
Gerichtsbehörde im Kindes- und Erwachsenenschutz
Dr. Nadja Schwery, Einzelrichterin; Marion Biner-Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Borter,
Visp
gegen
KESB BEZIRK BRIG , Vorinstanz
und
AMT FÜR KINDESSCHUTZ , betroffener Dritter
und
Y _________ Z _________ , betroffene Dritter, vertreten durch Rechtsanwalt Urban
Carlen, Brig-Glis
(Kindesschutz)
Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) Brig vom 26. Juni 2025
Sachverhalt und Verfahren
A. X _________ und A _________ Z _________ sind die Eltern von Y _________
Z _________, geboren am xx.xx 2021. Am 10. Oktober 2023 reichte eine Sozialarbeite-
rin der Empfangsstelle für Asylbewerbende Oberwallis bei der Kindes- und Erwachse-
nenschutzbehörde Brig (KESB) eine Gefährdungsmeldung betreffend B _________
Z _________ ein. Die KESB beauftragte daraufhin das Amt für Kindesschutz (AKS) mit
der Abklärung der familiären Situation. Der Abklärungsbericht des AKS ging am 27. Feb-
ruar 2025 bei der KESB ein.
B. Die KESB führte am 3. Juni 2025 in Anwesenheit der Kindsmutter, der zuständigen
Person des AKS sowie einer Übersetzerin eine Anhörung durch. Gleichentags ordnete
sie superprovisorische Massnahmen an und entzog den Kindseltern das Recht, den Auf-
enthaltsort von Y _________ Z _________ zu bestimmen. Mit diesem Entscheid wurde
zudem dem AKS ein Obhutsmandat erteilt mit der Aufgabe, Y _________ Z _________
in der Einrichtung «C _________» in D _________ unterzubringen, für den reibungslo-
sen Ablauf der Unterbringung von Y _________ Z _________ zu sorgen und die örtliche
Behörde über die Entwicklung der Situation zu informieren. Das Recht auf persönlichen
Verkehr der Kindsmutter mit ihrem Kind wurde nicht entzogen. Am 12. Juni 2025 errich-
tete die KESB für Y _________ Z _________ eine Vertretungsbeistandschaft im Sinne
von Art. 314bis Abs. 3 ZGB und setzte Rechtsanwalt Urban Carlen als Beistand im Kin-
desschutzverfahren ein.
C. Das AKS erstattete am 25. Juni 2025 einen weiteren Bericht an die KESB. Am
die KESB folgenden Entscheid:
Das Recht, den Aufenthaltsort von Y _________ Z _________ zu bestimmen, wird den Eltern
X _________ und A _________ Z _________ entzogen.
Die örtliche Behörde ist für die Bestimmung des Aufenthaltsortes von Y _________ Z _________
zuständig und erteilt dem Amt für Kindesschutz ein Obhutsmandat, wobei es die Aufgabe hat:
a.
eine seiner Mitarbeiterinnen zur Ausführung des Mandats zu ernennen,
b.
Y _________ Z _________ zum Wohle des Kindes in der Institution Foyers Allalin in
Oberbipp unterzubringen,
c.
für den reibungslosen Ablauf der Unterbringung von Y _________ Z _________ zu sor-
gen,
d.
die örtliche Behörde über die Entwicklung der Lage zu informieren.
Das Amt für Kindesschutz übermittelt auf Ersuchen der örtlichen Behörde, mindestens aber alle
sechs Monate, einen Tätigkeitsbericht.
Das Amt für Kindesschutz ist verpflichtet, die örtliche Behörde über alle neuen Umstände, die eine
Änderung oder Aufhebung der Massnahme rechtfertigen, zu informieren.
Das Recht auf persönlichen Verkehr von Y _________ Z _________ mit ihren Eltern X _________
und A _________ Z _________ wird vom Amt für Kindesschutz geregelt, welches die entsprechen-
den Modalitäten festlegt.
Die aufschiebende Wirkung einer möglichen Beschwerde wird entzogen.
Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 100.-- gehen zu Lasten des Kantons Wallis.
D. X _________ reichte gegen diesen Entscheid am 25. Juli 2025 eine Beschwerde mit
nachfolgenden Rechtsbegehren ein:
Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Entscheid der KESB Bezirk Brig vom 26. Juni 2025 sei
vollständig aufzuheben. Es sei der Beschwerdeführerin das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht
für ihre Tochter Y _________ zu erteilen.
Eventualiter: Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Entscheid der KESB Bezirk Brig vom
Juni 2025 sei der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Vorinstanz.
Der Beschwerdeführerin wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.
E. Die KESB hinterlegte am 5. August 2025 ihre Akten und verzichtete auf eine Stel-
lungnahme. Am 11. August 2025 (Posteingangsdatum) reichte das AKS seine Stellung-
nahme ein und gleichentags auch der Kindsvertreter. Letzterer beantragte, die Be-
schwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin und in Zusprechung ei-
ner Parteientschädigung an den Kindsvertreter abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei.
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Gegen Beschlüsse der KESB kann innert 30 Tagen Beschwerde an das Kantons-
gericht erhoben werden, wobei ein Einzelgericht in der Sache zuständig ist (Art. 450
Abs. 1, Art. 450b Abs. 1 ZGB; Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 114 Abs. 1 lit. c Ziff. 4 und Abs. 2
EGZGB). Im Kindesschutzprozess sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der
Erwachsenenschutzbehörde nach Art. 443 ff. ZGB sinngemäss anwendbar (Art. 314
Abs. 1 ZGB; Art. 117 Abs. 1 EGZGB).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat den angefochtenen Entscheid frühestens am 4. Juli
2025 in Empfang genommen und damit am 25. Juli 2025 innert 30-tägiger Frist eine
Beschwerde eingereicht (Art. 450b Abs. 1 ZGB, Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 142 Abs. 1,
Art. 143 Abs. 1 ZPO).
1.3 Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen
(Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
haltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist
ein vollkommenes Rechtsmittel, weshalb das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft vom 28. Juni 2006
zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personen-
recht und Kindesrecht], BBl 2006 7001, 7085).
1.4 Im Kindesschutzverfahren gilt die Offizialmaxime (Art. 446 Abs. 3 ZGB), nach der
das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Sodann erforscht das Ge-
richt den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB) und es gilt der uneinge-
schränkte Untersuchungsgrundsatz, in deren Geltungsbereich neue Tatsachen und Be-
weise im Rechtsmittelverfahren nochmals vorgebracht werden können und zwar selbst
dann, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144
III 349 E. 4.2.1; Bundesgerichtsurteil 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2, vgl. auch
Bundesgerichtsurteile 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 3.5.5, 5A_1037/2019
vom 22. April 2020 E. 2.5, 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Die Sachverhaltser-
mittlung erfolgt im öffentlichen Interesse, um möglichst ein mit den wirklichen Verhältnis-
sen übereinstimmendes Urteil zu garantieren (Bundesgerichtsurteil 4A_229/2017 vom
die Parteien freilich nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von
Beweisen am Verfahren mitzuwirken (Bundesgerichtsurteil 5A_1037/2019 vom 22. April
2020 E. 2.5).
1.4.1 Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrer Beschwerde die Parteibefragung sowie
die Zeugenbefragung von E _________ und F _________ Z _________. Die Beschwer-
deführerin wurde erst kürzlich von der KESB angehört, weshalb von einer erneuten Be-
fragung keine wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Dasselbe gilt für die Zeugen-
befragung, zumal sich die entscheidrelevanten Tatsachen bereits genügend aus den
vorhandenen Berichten der Fachpersonen ergeben. Hingegen sind der Bericht der So-
zialpädagogischen Familienbegleitung vom 21. März 2025, der Tagesablauf datiert vom
zu den Akten zu nehmen.
1.4.2 Die KESB erliess einen Entscheid für jedes Kind der Beschwerdeführerin. Es wur-
den demnach auch für jedes Kind ein Dossier geführt. Da nicht alle Unterlagen in allen
Akten vorhanden sind und sich in den Verfahren C1 25 157 / 158 / 159 grossmehrheitlich
die gleichen Fragen stellen, drängt es sich für eine umfassende Beurteilung auf, auch
die Akten der jeweils anderen Kinder beizuziehen.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs. Sie sei vor Erlass der superprovisorischen Massnahme nicht angehört worden.
Auch nachträglich sei ihre Sichtweise – insbesondere ihr Vorschlag einer alternativen
Platzierungslösung mit Rückführungsperspektive – nicht inhaltlich geprüft worden. Die
Stellungnahme von Prof. Dr. med. G _________, der die Entwicklung von Y _________
Z _________ über einen längeren Zeitraum begleitet und eine ASS-Diagnose als nahe-
liegend eingestuft habe, sei ebenfalls nicht einbezogen und gewürdigt worden.
2.2 Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 2
BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verpflichten
die Gerichte oder Behörden nicht, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen (BGE 143 III
65 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1). Die Behörde hat wenigstens kurz die Überlegungen zu nen-
nen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Der Be-
troffene muss sich aufgrund der Motivation über die Tragweite des Entscheids Rechen-
schaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen
können (BGE 143 III 65 E. 5.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person
die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den
Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Das Gericht hat von der
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör abzusehen, wenn und soweit diese zu einem for-
malistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem
(der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3).
2.3 Die Beschwerdeführerin verkennt, dass superprovisorische Massnahmen gestützt
auf Art. 445 Abs. 2 ZGB ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen ange-
ordnet werden können. Ohnehin ist im vorliegenden Verfahren einzig der Entscheid vom
führerin durchgeführt wurde. Was die Nichtbeachtung der Sichtweise der Beschwerde-
führerin sowie der Stellungnahme von Prof. Dr. med. G _________ betrifft, so ist der
Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass sich die KESB nicht ausdrücklich damit ausei-
nandersetzte. Offenbar erachtete sie diese, ohne ausdrückliche Begründung, als nicht
massgeblich. Das Kantonsgericht wird aber nachfolgend auf diese Vorbringen der Be-
schwerdeführerin eingehen, so dass eine allfällige Gehörsverletzung in jedem Falle ge-
heilt würde.
3.
3.1 Die KESB entschied am 26. Juni 2025 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB, dass den
Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über Y _________ Z _________ entzogen
wird. Sie erwog zusammengefasst, bei den Kindern B _________ und Y _________
Z _________ lägen unbestrittenermassen massive Entwicklungsverzögerungen vor, wo-
bei aktuell unklar sei, ob diese Entwicklungsverzögerungen auf eine Autismus-Spekt-
rum-Störung und/oder auf eine Vernachlässigung durch die Familie zurückzuführen sei.
Die Kinder seien in den letzten Wochen für kurze Zeit in (rasch überforderten) Pflegefa-
milien untergebracht gewesen. Dessen ungeachtet berichteten die Pflegefamilien von
kleinen Fortschritten, die bei Vorliegen einer Krankheit wohl nicht so rasch hätten ge-
macht werden können. Auch sprächen einige Verhaltensweisen der Kinder eher gegen
das Vorliegen einer Autismus-Spektrum-Störung. Was auch immer der (abzuklärende)
Grund für die Entwicklungsverzögerungen sei, benötigten
B _________
und
Y _________ Z _________ in jedem Fall gemäss den schlüssigen Ausführungen der
involvierten Fachpersonen einen institutionellen Rahmen, um optimal gefördert zu wer-
den und um den erheblichen Entwicklungsverzögerungen so gut wie möglich aufholen
zu können. Weiter führte die KESB an, es sei keine weniger einschneidende Massnahme
ersichtlich, die ebenfalls die gute Entwicklung von Y _________ Z _________ gewähr-
leiste. Die Massnahme sei zwar einschneidend, aber dennoch seien die Grundsätze der
Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität respektiert worden.
3.2 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die unrichtige Feststellung des Sachverhalts.
Zur Begründung führt sie an, die KESB stütze ihren Entscheid auf eine Reihe von An-
nahmen und Wertungen, die einer objektiven Würdigung des Sachverhalts nicht stand-
halten würden. Insbesondere sei der familiären Entwicklung der letzten Monate unzu-
reichend Rechnung getragen worden. Aus dem Bericht der Sozialpädagogische Famili-
enbegleitung (SpFO) vom 21. März 2025 gehe klar hervor, dass die Mutter grosse Fort-
schritte im Umgang mit ihren Kindern gemacht, liebevoll und geduldig agiert und mit den
Fachstellen gut kooperiert habe. Die Grundversorgung der Kinder – Ernährung, Hygiene,
emotionale Zuwendung – sei gewährleistet gewesen, wenn auch mit punktuellem Unter-
stützungsbedarf. Die KESB stütze sich im Wesentlichen auf eine Hypothese des AKS,
wonach die Entwicklungsverzögerung von Y _________ Z _________ Ausdruck elterli-
cher Vernachlässigung sei. Dabei werde verkannt, dass eine fundierte medizinische Ab-
klärung durch den behandelnden Kinderpsychiater bereits erfolgt sei, wobei dieser eine
Autismus-Spektrum-Störung vermutet habe. Dass sich Y _________ Z _________ in
einem strukturierten Umfeld zunächst stabilisiert habe, stehe nicht im Widerspruch zu
dieser Diagnose, sondern sei vielmehr typisch für das Krankheitsbild. Die gegenteilige
Deutung des AKS basiere auf Momentaufnahmen und subjektiven Beobachtungen.
Schliesslich sei das Verhalten der Beschwerdeführerin nach Erlass der superprovisori-
schen Verfügung – namentlich ihre Überforderung und temporäre Rückzugsreaktion –
einseitig als Flucht und Kooperationsverweigerung interpretiert worden. Dabei sei aus-
geblendet worden, dass der Entzug des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts durch
die KESB für die Beschwerdeführerin überraschend gekommen und traumatisch gewe-
sen sei.
Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Verhältnismässigkeits-
und Subisidiäritätsprinzips geltend und bringt vor, eine konkrete Kindeswohlgefährdung
sei im Zeitpunkt der superprovisorischen Verfügung und des definitiven Entscheids nicht
vorgelegen. Y _________ Z _________ sei in einer Kita integriert sowie durch die SpFO
und im Rahmen einer stabilisierenden Tagesstruktur begleitet gewesen. Es lägen keine
Hinweise auf eine akute Misshandlung, Verwahrlosung oder Gefährdung vor. Die Mutter
zeige sich einsichtig, habe Hilfen angenommen und sei bereit gewesen, die Betreuung
weiter zu verbessern. Zudem sei eine schulische Anschlusslösung für August 2025 vor-
gesehen gewesen und sie habe eine internatsähnliche heilpädagogische Lösung vorge-
schlagen, in der Y _________ Z _________ unter fachlicher Aufsicht bleiben könne,
ohne dass der Kontakt zur Familie abgebrochen werden würde. Diese Ansätze seien
von der KESB weder einbezogen noch vertieft geprüft worden. Stattdessen habe sie
unmittelbar die einschneidendste Massnahme angeordnet
3.3 Gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die KESB das Kind den Eltern oder, wenn es sich
bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen,
wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Wird den Eltern
das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, so verbleibt ihnen zwar grundsätzlich die
elterliche Sorge, sie verlieren jedoch wichtige Befugnisse, die daraus entspringen
(BREITSCHMID, Basler Kommentar, 7. A., 2022, N 1 zu Art. 310 ZGB). Das Gesetz knüpft
die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht an bestimmte Gründe oder ein
Fehlverhalten oder gar Verschulden der Eltern, sondern allein an den Umstand, dass die
gedeihliche Entwicklung des Kindes in seiner gegenwärtigen Betreuungssituation ge-
fährdet ist und keine andere Möglichkeit als ein Wechsel der Betreuungssituation Abhilfe
schaffen kann (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, Berner Kommentar, 2016, N. 38 zu
Art. 310/314b ZGB).
3.3.1 Nach der Formulierung von Art. 310 Abs. 1 ZGB wird für den Entzug des Aufent-
haltsbestimmungsrechts zunächst eine Kindeswohlgefährdung vorausgesetzt. Der Be-
griff des Kindeswohls (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZGB) entzieht sich zwar einer genauen Defi-
nition, kann aber umschrieben werden als "für die Persönlichkeitsentwicklung eines Kin-
des günstigste Relation zwischen seiner Bedürfnislage und seinen Lebensbedingungen"
(CANTIENI/VETTERLI, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerisches Zivilge-
setzbuch, 2. A., 2018, N. 2 zu Art. 301 ZGB mit Hinweis). Zur Erreichung der Erziehungs-
ziele ist der subjektive Wille des Kindes nicht immer mit dem Kindeswohl gleichzusetzen,
sondern es müssen gewisse Entscheidungen auch gegen den Kindeswillen getroffen
werden (vgl. CANTIENI/VETTERLI, a.a.O., N. 4 zu Art. 301 ZGB). Eine Beeinträchtigung
der Betreuungskompetenzen des Sorgeinhabers (und damit unter Umständen auch eine
Kindeswohlgefährdung) kann sich beispielsweise ergeben aufgrund dessen Überforde-
rung, Erziehungsunfähigkeit, psychischer Erkrankung, instabiler Lebensverhältnisse,
Gewalttätigkeit oder wegen Respekt- und Distanzlosigkeit. Entscheidend ist, ob dadurch
eine Kindeswohlgefährdung geschaffen wird. In diesem Zusammenhang zu prüfen ist,
wie sich die Mängel im konkreten Fall auf das Kind auswirken (Wohlfahrtsprinzip) und
welche Folgen (positiven und negativen) allfällige Abhilfemassnahmen voraussichtlich
nach sich ziehen. Aus diesem Grund darf sich die KESB bei ihrer Sachverhaltsfeststel-
lung nicht allein auf offensichtliche und äussere Erscheinungsformen von Erziehungs-
versagen beschränken, sondern sie muss sich primär der Untersuchung der Frage an-
nehmen, welche Auswirkungen die Mängel auf die gedeihliche Entwicklung des Kindes
im konkreten Fall haben und welche Folgen ein Wechsel der Betreuungssituation haben
kann (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., N 40 ff. zu Art. 310/314b ZGB).
3.3.2 Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist nur zulässig, wenn das Kind in
seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung nicht anders geschützt werden
kann (CANTIENI/BLUM, in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwach-
senenschutzrecht, 2016, Rz. 15.87; BREITSCHMID, a.a.O., N 3 zu Art. 310 ZGB). Die
Massnahme muss also verhältnismässig sein. Beim Entzug des Aufenthaltsbestim-
mungsrechts und der Unterbringung eines Kindes in einem Heim ist zweifelsohne sowohl
bezüglich der Kinder selber wie auch des entsprechenden Elternteils von schweren Ein-
griffen in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV, Art. 8
EMRK, Art. 17 UNO-Pakt II) sowie in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 31 BV,
Art. 5 EMRK, Art. 9 UNO-Pakt II) auszugehen (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., N. 34
zu Art. 310/314b ZGB). Auch auf der Stufenleiter der möglichen Kindesschutzmassnah-
men handelt es sich zusammen mit dem Entzug des Sorgerechts um die einschnei-
dendsten Eingriffe (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_1003/2017 vom 20 Juni 2018 E. 3.2).
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet es, eine entsprechende Anordnung nur
zu treffen, wenn eine mildere Massnahme nicht ebenfalls erfolgsversprechend ist. Ob
eine Kindesschutzmassnahme notwendig ist oder nicht, stellt einen Ermessensent-
scheid dar (vgl. Bundesgerichtsurteile 5A_1003/2017 vom 20 Juni 2018 E. 3.2;
5A_765/2016 vom 18. Juni 2017 E. 5.5). Die kantonalen Instanzen haben auf Grund
eines korrekt festgestellten Sachverhalts abzuwägen, ob im konkreten Fall das Kind in
der Entwicklung gefährdet ist und ob diese Gefährdung mittels einer überwachten Erzie-
hung abgewendet oder wenigstens erheblich vermindert werden kann (vgl. Bundesge-
richtsurteil 5A_1003/2017 vom 20. Juni 2018 E. 3.2). Das Verhältnismässigkeitsprinzip
kann dahingehend konkretisiert werden, dass Kindesschutzmassnahmen zur Erreichung
ihres Ziels erforderlich sein müssen (Subsidiarität) und dass nur die mildeste erfolgsver-
sprechende Massnahme angeordnet werden darf (Proportionalität). Zudem ist eine Mas-
snahme nur anzuordnen, um die elterlichen Bemühungen zu ergänzen, nicht aber um
sie zu ersetzen (Komplementarität; Bundesgerichtsurteil 5A_988/2022 vom 20. April
2022 E. 2.1). Jede Anordnung und Änderung einer Kindesschutzmassnahme setzt
schliesslich eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände
voraus, wobei eine solche Prognose immer nur aufgrund der vergangenen Ereignisse
und des derzeitigen Verhaltens der betroffenen Personen möglich ist (vgl. Bundesge-
richtsurteil 5A_1003/2017 vom 20. Juni 2018 E. 3.3).
3.3.3 Schliesslich wird die Angemessenheit der Unterbringung vorausgesetzt, ansons-
ten die Wegnahme des Kindes – auch bei gefährdetem Kindeswohl – keine Lösung des
Problems mit sich bringen würde (CANTIENI/BLUM, a.a.O., Rz. 15.96). Dies bedeutet ins-
besondere, dass der Pflegeplatz geeignet sein muss (BREITSCHMID, a.a.O., N. 9 zu
Art. 310 ZGB).
3.4.
3.4.1 Die KESB eröffnete aufgrund einer Gefährdungsmeldung der Empfangsstelle für
Asylsuchbewerbende Oberwallis vom 10. Oktober 2023 ein Kindesschutzverfahren. Das
AKS erstattete seinen ersten Bericht am 21. Februar 2025. Diesem ist zunächst zu ent-
nehmen, dass die Fachperson Kindesschutz in der ersten Jahreshälfte 2024 Gespräche
mit verschiedenen involvierten Fachpersonen führte und bei diversen Stellen wie bei der
SpFO eine Anmeldung machte. In Bezug auf die Abklärung der Autismus-Spektrum-
Störung führte die Fachperson Kindesschutz aus, obwohl im Psychiatriezentrum Ober-
wallis (PZO) eine solche Diagnose gestellt worden sei, habe diese nicht verifiziert wer-
den können, da durch ein neurologisches Gutachten ausgeschlossen werden müsse, ob
das Verhalten von B _________ Z _________ auf biologische Faktoren zurückzuführen
sei. Aus Sicht der Neurologin schienen die Kinder verwahrlost zu sein, da weder die
Kindsmutter noch der Grossvater väterlicherseits der Kinder zu wissen schienen, wie die
Kinder beschäftigt werden könnten. Die Neurologin gehe davon aus, dass die Entwick-
lungsstörung von B _________ und Y _________ Z _________ nur deshalb so schwer
ausfalle, weil ihnen keine kindsgerechten Spielutensilien und Beschäftigungen geboten
würden. Die Kita habe aufgrund des auffälligen Verhaltens von B _________ und
Y _________ Z _________ bei der Gemeinde den Antrag gestellt, eine weitere Person
anzustellen. B _________ und Y _________ Z _________ könnten im März 2025 die
Kita besuchen. Gemäss dem Bericht des AKS war zudem eine Frühkindberaterin invol-
viert. Laut dieser gebe es keine altersgerechten Spielsachen, die den Kindern zur Ver-
fügung gestellt worden seien. Die Fachperson Kindesschutz legte weiter dar, der Gross-
vater der Kinder nehme an allen Terminen teil und es sei schwierig, mit der Kindsmutter
allein ein Gespräch zu führen. Oftmals nehme die Mutter an den Gesprächen nicht teil.
Die Kinder B _________ und Y _________ Z _________ hätten einen Zehenspitzen-
gang und könnten sich nur durch Laute mitteilen. Beide seien in ihrer Entwicklung stark
verzögert. In Bezug auf die Wohnverhältnisse lässt sich dem Bericht entnehmen, obwohl
die Mutter eine Wohnung für sich und die drei Kinder habe, lebe sie beim Grossvater der
Kinder väterlicherseits. Im Haus der Grosseltern lebe die Mutter mit allen drei Kindern in
einem kleinen Zimmer, wo es nur ein Bett gebe, welches sich alle vier teilten. Die Gros-
seltern lebten mit ihrem Enkel in der oberen Wohnung. Laut Aussagen des Grossvaters
lebe die Mutter nur am Wochenende bei ihm, da sie aufgrund der Nachbarn, die am
Wochenende Party machten, Angst habe und sich beim Grossvater sicherer fühle. Nach
Rückmeldung der Frühkindförderung und der SpFO scheine es, dass die Mutter und die
Kinder auch während der Woche beim Grossvater seien. In ihrer Gesamteinschätzung
hielt die Fachperson Kindesschutz schliesslich fest, die Kinder wirkten verwahrlost und
würden nicht altersgerecht beschäftigt, was sie in ihrer Entwicklung stark beeinträchtige.
Die Kinder seien auf Beschäftigungen und Spielsachen angewiesen, die all ihre Sinne
ansprächen. Obwohl dies der Mutter und dem Grossvater vermehrt zurückgemeldet wor-
den sei, habe sich nichts verändert. Der Grossvater verunmögliche dem AKS mit der
Mutter in Kontakt zu treten, wodurch er die Hauptkontaktperson sei und die Kontrolle
über seine Familie zu haben scheine. Er verhindere eine ganzheitliche Abklärung durch
die Neurologin, weil er sich weigere, Fragen zu übersetzen und zu beantworten. Die
Familie Z _________ scheine nicht über die nötigen Ressourcen zu verfügen, um die
Bedürfnisse ihrer Kinder zu erkennen und auf diese entsprechend einzugehen, weshalb
eine Platzierung notwendig sei. Das jüngste Kind, H _________, zeige bisher noch keine
Verzögerungen. Eine Platzierung bei einer Pflegefamilie könne verhindern, dass auch
sie Entwicklungsverzögerungen im Ausmass ihrer Geschwister entwickle.
3.4.2 Die Beschwerdeführerin hinterlegte mit ihrer Beschwerde einen Bericht der SpFO
vom 21. März 2025. Aus diesem geht ebenfalls hervor, dass die Kinder B _________
und Y _________ Z _________ in ihrer Entwicklung beeinträchtigt sind. Die Familienbe-
gleiterin erklärte, bei B _________ Z _________ sei im Winter 2025 eine Autismus-
Spektrum-Störung festgestellt worden und bei Y _________ Z _________ laufe noch die
Abklärung. Im Verlauf der Begleitung durch die SpFO habe die Früherziehung zur spie-
lerischen Förderung der Kinder installiert werden können. Die Kinder hätten sprachliche
und motorische Defizite und seien noch nicht kontinent. H _________ entwickle sich
altersadäquat und sei ein aufgestelltes und interessiertes Mädchen. Für die Grosseltern
sei der lebhafte Kinderalltag oft anstrengend und die Grossmutter sei seit vielen Jahren
psychisch beeinträchtigt. Die Mutter begegne den Kindern mit bedingungsloser Liebe
und grosser Geduld. Die Grundbedürfnisse seien erfüllt. Die Ernährung sei jedoch oft
einseitig und gemeinsame Mahlzeiten am Tisch fanden meist abends statt. Die Kinder
verbrachten die Zeit oft im unteren Raum des Hauses der Grosseltern und seien häufig
am TV. Im Sommer seien sie häufig auf dem Vorplatz. Die Familie sage, dass
B _________ Z _________ das Spielzeug oft umherwerfe und deshalb viele Sachen
kaputtgegangen seien. Gemeinsam mit der Früherziehung habe ein Angebot an anre-
genden Spielsachen zur Verfügung gestellt werden können. Der Wochenplan zur Akti-
vierung der Kinder sei erstellt und es finde alle Tage ein Programm statt. Geplant seien:
Früherziehung, SpFO, Abklärungstermine und Therapietermine. Seit März 2025 gingen
beide Kinder je einen Tag in die Kita. Die Familienbegleiterin führte in ihrem Bericht wei-
ter aus, die Mutter spreche sehr wenig deutsch und sei täglich auf die Unterstützung der
Grosseltern angewiesen. Sie lebe isoliert und ihren Alltag bestimmten die Kinder. Für
die Grosseltern stellten die Betreuung und die Beaufsichtigung der Kinder eine zu grosse
Herausforderung dar, sie unterstützen die Mutter. Jedoch könnten sie nicht alleine zu
den drei Kindern schauen. Bei jedem Hausbesuch führte die SpFO eine begleitete und
eine freie Spielsequenz mit den Kindern durch. Die Kinder liessen sich im Spiel gut an-
leiten. B _________ Z _________ akzeptiere noch nicht, dass die anderen Kinder ihm
Sachen wegnähmen und er spiele am Liebsten alleine. Y _________ Z _________
spiele offener und lasse die anderen an ihren Spielsachen teilhaben. Gemeinsam mit
der SpFO sei ein TripTrap installiert und vom Essen mit den Händen auf das Essen mit
Gabel umgestellt worden. B _________ Z _________ kenne viele Nahrungsmittel nicht
und sei einseitig ernährt. Dies sei auch von der Kita rückgemeldet worden. An den Kita-
Tagen und am Wochenende schlafe die Mutter mit den Kindern meist bei den Grossel-
tern. Die übrigen Wochentage verbringe sie mit den Kindern in der Wohnung am
I _________. Im Haus der Grosseltern schlafe die Familie in einem Raum und zwei Kin-
der noch in einem kleinen Kinderbett. Die Kinder seien gut gepflegt und würden stets
saubere Kleider tragen. Da sie inkontinent seien, müsse die Mutter regelmässig wickeln.
In Bezug auf die Zusammenarbeit führte die Familienbegleiterin an, die Familie habe
grosse Mühe, Termine zu koordinieren und einzuhalten. Gemeinsam mit der SpFO seien
Abklärungstermine KJP für B _________ und Y _________ Z _________, Arzttermine,
Kita-Termine und Sitzungstermine eingehalten worden. Die Familie lasse sich gut von
der SpFO führen. Zusammengefasst kam die Familienbegleiterin schliesslich zum
Schluss, dass die Familie gut auf die Interventionen der SpFO reagiere, die Kinder nun
in der Kita integriert seien und zuhause die nötige Spielanregung für eine Entwicklungs-
förderung der Kinder vorhanden sei.
3.4.3 Das AKS erstattete am 25. Juni 2025 im Nachgang des superprovisorischen Ent-
scheids vom 3. Juni 2025 erneut einen Bericht und legte insbesondere die verschiede-
nen Platzierungsorte dar. Die Fachperson Kindesschutz führte aus, nach der Anhörung
vom 3. Juni 2025 sei sie zusammen mit der Kindsmutter und den Kindern B _________
Z _________ und H _________ mit einem Taxi zur Kita in Naters gefahren, um
Y _________ Z _________ abzuholen. Die Familie hätte gemeinsam ins Mutter-Kind-
Haus einziehen sollen. Nachdem die Fachperson Kindesschutz Y _________
Z _________ in der Kita abgeholt habe, seien die Mutter und die anderen Kinder nicht
mehr da gewesen. Mit Unterstützung der Polizei habe sie versucht, die Kindsmutter zu
motivieren, mit ihren Kindern ins Mutter-Kind-Haus einzutreten. Die Kindsmutter habe
sich lautstark geweigert mitzukommen. Sie habe den Polizisten gesagt, dass sie die Kin-
der nehmen könnten, sie selbst aber in ihrer Wohnung bleibe. Es sei vereinbart worden,
dass die Polizisten bei der Familie blieben, um die Kindsmutter zu überzeugen. Später
habe die Polizei informiert, dass sich die Kindsmutter nicht überzeugen lasse. Die Kinder
seien dann im Spital Visp notplatziert worden. Die Rechtsvertretung der Kindsmutter
habe das AKS dahingehend informiert, dass die Kindsmutter definitiv nicht ins Mutter-
Kind-Haus gehen wolle. Sie wünsche sich, dass B _________ und Y _________
Z _________
ins Internat der heilpädagogischen Schule gehen würden und
H _________ zurück nach Hause komme.
Die Fachperson Kindesschutz erklärte in ihrem Bericht weiter, aufgrund des enormen
Betreuungsaufwands durch das Pflegepersonal und des schwierigen Verhaltens von
B _________ und Y _________ Z _________ habe die Platzierung im Spital Visp nicht
fortgesetzt werden können. Die beiden Kinder seien vom 6. bis 9. Juni 2025 im Kinder-
dorf Leuk gewesen. H _________ sei von einer Pflegefamilie aufgenommen worden. Im
Zeitraum zwischen dem 9. und 12. Juni 2025 seien die beiden älteren Kinder in der Ein-
richtung La Castalie in Monthey gewesen. Danach seien sie in einer Pflegefamilie unter-
gebracht worden, wobei nach der ersten Nacht die Pflegefamilie mitgeteilt habe, dass
die Kinder eine intensive Betreuung bräuchten. Anschliessend seien sie in einer profes-
sionellen Pflegefamilie gewesen. Auch diese Familie habe bestätigt, dass B _________
und Y _________ Z _________ nicht aus den Augen gelassen werden konnten und
deshalb am besten in einer professionellen Institution betreut und gefördert werden soll-
ten. Dem Bericht ist zudem zu entnehmen, dass die Kinder erneut im Spital Visp platziert
worden sind. Die Kindsmutter habe sich geweigert, bei der Kinderbetreuung im Spital
mitzuhelfen und habe angeboten, die Kinder zu Hause zu betreuen. Die intensive Be-
treuung sei durch das AKS mit einem organisierten Helfer-/innensystem rund um die Uhr
übernommen worden.
Der Bericht enthält auch die Rückmeldung der Kita-Leiterin. Diese gab gegenüber der
Fachperson Kindesschutz an, es sei schwierig gewesen, die Kinder an die Mutter oder
an andere Familienmitglieder zurückzugeben. Auffällig sei gewesen, dass beide Kinder
häufig körperliche Nähe zu den Pädagoginnen suchten. Die Entwicklungsschritte der
Kinder seien in dieser kurzen Zeit sehr gross gewesen. Besonders wenn einbezogen
werde, dass sie nur je einen Tag pro Woche in der Kita gewesen seien. Die Fachperson
Kindesschutz erklärte in ihrem Bericht weiter, diese schnellen Entwicklungsschritte hät-
ten auch die verschiedenen Fachpersonen seit der Platzierung bestätigt. Deshalb gehe
sie davon aus, dass die Entwicklungsverzögerung nicht angeboren sei bzw. die Autis-
mus-Spektrum-Störung falsch sei. Die Verhaltensprobleme und Entwicklungsverzöge-
rungen wiesen eher auf eine Verwahrlosung hin.
Seit der Platzierung sei von den Fachpersonen bestätigt worden, dass die Kinder fein-
und grobmotorisch starke Verbesserungen machten. Auch sprachliche Verbesserungen
stellte die Fachperson Kindesschutz nach Rückmeldung von weiteren Fachpersonen
fest. Die Fachperson Kindesschutz führte in ihrem Bericht ausserdem verschiedene Ver-
haltensweisen an, welche mit einer Autismus-Spektrum-Störung weniger vereinbar
seien. Das soziale Verhalten von B _________ und Y _________ Z _________ sei auf-
fällig und widersprüchlich. Sie würden sich an die Fachpersonen klammern. Bei Asper-
ger-/Autismus-Spektrum sei ein soziales Interesse wenig vorhanden. Beide Kinder zeig-
ten kaum ein funktionales Spielverhalten. Als die Fachperson Kindesschutz
Y _________ Z _________ zum Malen animiert habe, habe das Kind kurz gemalt, sei
jedoch nicht lange bei dieser Beschäftigung geblieben. Bei Asperger-/Autismus-Spekt-
rum zeige sich im Spielverhalten ein ritualisiertes, repetitives Spielverhalten, was weder
bei B _________ Z _________ noch bei Y _________ Z _________ zu beobachten ge-
wesen sei. Alle drei Kinder weinten kaum. Unsichere oder desorganisierte Bindungen,
wie sie häufig bei Vernachlässigung vorkämen, könne dazu führen, dass Kinder ihre
Emotionen unterdrücken, weil sie gelernt hätten, dass Trost oder Hilfe ohnehin nicht ver-
fügbar seien.
Die Fachperson Kindesschutz kam schliesslich zum Schluss, dass B _________ und
Y _________ Z _________ einen institutionellen Rahmen brauchten, um optimal geför-
dert zu werden und die Entwicklungsverzögerungen aufholen zu können. Sie empfahl,
die Errichtung einer Beistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB sowie die elterliche Sorge
und das Aufenthaltsbestimmungsrecht der KESB zu übertragen.
3.4.4 Aktenkundig sind weiter zwei Schreiben von Prof. Dr. med. G _________ vom 10.
und 23. Juni 2025. Am 10. Juni 2025 erklärte Prof. Dr. med. G _________, dass die
Kinder B _________ und Y _________ Z _________ an einer genetisch bedingten Ent-
wicklungsstörung litten und deshalb als gefährdet eingestuft worden seien. Ein elterli-
ches Fehlverhalten liege nicht vor. Im späteren Schreiben vom 23. Juni 2025 führte er
aus, die drei Kinder seien in ärztlicher Betreuung und wiederholte, dass die beiden älte-
ren Kinder unter einer angeborenen Autismus-Spektrum-Störung litten. H _________
sei körperlich und geistig gesund. Er schlage vor, dass das gesunde Mädchen wieder
zur Mutter zurückgebracht werde. Er könne nach seinem Wissensstand bestätigen, dass
die Fürsorgepflichten in der Drei-Generationen-Familie eingehalten worden seien.
3.5.
3.5.1 Aus den verschiedenen Berichten der Fachpersonen ist zu entnehmen, dass auch
das zweitälteste Kind der Beschwerdeführerin, Y _________ Z _________, an einer
starken Entwicklungsstörung leidet. Gemäss dem ersten Bericht des AKS ist bei
Y _________ Z _________ ebenfalls ein Zehenspitzengang feststellbar und auch sie
konnte sich zu dem Zeitpunkt nur durch Laute mitteilen. Die Beschwerdeführerin ihrer-
seits bestreitet die Entwicklungsstörung grundsätzlich nicht. Sie sieht jedoch den Grund
der Entwicklungsstörung in einer Autismus-Spektrum-Störung und nicht in einer Ver-
nachlässigung. In diesem Zusammenhang kann ihr auf der anderen Seite insofern zu-
gestimmt werden, als dass Anhaltspunkte für eine solche Autismus-Spektrum-Störung
vorliegen. So kamen die behandelnden Ärzte im Konsilbericht vom 21. November 2024
zum Schluss, dass das Verhalten von Y _________ Z _________ deutlich suggestiv für
das Vorliegen einer Autismus-Spektrum-Störung sei. Indes stellten die Ärzte aufgrund
noch ausstehender somatischer Abklärungen keine definitive Diagnose. Mangels ver-
tiefter Abklärung, welche gemäss der Fachperson Kindesschutz von der Familie verwei-
gert wurde, lässt sich nicht bereits gestützt auf die Berichte des Facharztes Kinder- und
Jugendmedizin Prof. Dr. med. G _________ auf eine Autismus-Spektrum-Störung
schliessen, zumal sich diesen denn auch nicht entnehmen lässt, welche weiteren Abklä-
rungen er getroffen hatte. Auf der anderen Seite bestehen auch Anhaltspunkte für eine
Vernachlässigung durch die Familie. So führte die Fachperson Kindesschutz in ihrem
Bericht vom 26. Juni 2025 verschiedene Situationen auf, in welchen eher auf eine Ver-
nachlässigung als auf eine Autismus-Spektrum-Störung zu schliessen sei. Es ist aber
ohnehin nicht von Bedeutung, auf welche Gründe eine Entwicklungsgefährdung zurück-
zuführen ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_548/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 4.3). Ins-
gesamt erachtet es das Kantonsgericht gestützt auf die Einschätzungen der Fachperso-
nen als erstellt, dass aufgrund der starken Entwicklungsstörung von Y _________
Z _________ eine Kindeswohlgefährdung vorliegt.
3.5.2
3.5.2.1 Ein Platzierung und damit ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts setzt
voraus, dass das Kind in der familiären Umgebung nicht in seiner geistigen, körperlichen
oder sittlichen Entwicklung gefördert wird. Die Fachperson Kindesschutz stützte sich in
ihren Berichten eingehend auf ihre Beobachtungen und auch auf die Rückmeldungen
der weiteren involvierten Fachpersonen. Sie besuchte die Familie zu Hause. Gemäss
ihren Beobachtungen waren bei der Familie keine altersgerechte Spielzeuge vorhanden
und die Kinder wirkten verwahrlost. Ihre Beobachtungen und ihre Einschätzung werden
denn auch durch die Berichte und Rückmeldungen der anderen Fachpersonen unter-
mauert. Auch die Frühkinderzieherin berichtete davon, dass den Kindern keine altersge-
rechten Spielzeuge zur Verfügung gestanden hätten. Sie führte zudem an, dass die Ar-
beit mit den Kindern sehr aufwendig sei. Die Neurologin geht ausserdem gemäss Aus-
führungen der Beiständin in ihrem Bericht davon aus, dass die Entwicklungsverzögerung
nur deshalb so schwer ausfalle, weil sie zu Hause keine kindsgerechten Spielutensilien
hätten, was sie daran hindere, sich Fähigkeiten anzueignen, die für ihren Entwicklungs-
prozess wichtig seien.
3.5.2.2 Dass die Kinder in der Umgebung der Eltern bzw. der Grosseltern nicht entspre-
chend gefördert werden, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass sie während des Auf-
enthalts bei verschiedenen Pflegefamilien und Institutionen in kurzer Zeit Entwicklungs-
fortschritte machten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin können diese Fort-
schritte sehr wohl auf eine nicht förderliche und kindsgerechte Betreuung im familiären
Umfeld zurückgeführt werden. Denn auch bei Vorliegen einer Autismus-Spektrum-Stö-
rung trägt das familiäre Umfeld vorliegend nicht dazu bei, dass die Kinder in ihrer geisti-
gen und körperlichen Entwicklung gefördert werden. Die Kita-Leiterin berichtete, dass
die Entwicklungsschritte in kurzer Zeit sehr gross gewesen seien, besonders wenn ein-
bezogen werde, dass die Kinder nur einen Tag in der Kita gewesen seien. Dem Bericht
des AKS ist im Übrigen zu entnehmen, dass auch die Fachpersonen vom Kinderdorf und
vom La Castalie in Monthey eine starke Verbesserung bei der Fein- und Grobmotorik
bestätigen konnten. Daran ändert auch nichts, dass im Bericht der SpFO ausgeführt
wird, die Kindsmutter betreue die Kinder mit grosser Liebe und Geduld, zumal aus die-
sem Bericht ebenfalls auf einen Unterstützungsbedarf der Beschwerdeführerin bei der
Betreuung ihrer Kinder zu schliessen ist.
3.5.2.3 Aus den Akten ergibt sich im Übrigen, dass seit der angeordneten Platzierung
am 3. Juni 2025 verschiedene Institutionen und Pflegefamilien bei der Betreuung von
B _________ und Y _________ Z _________ involviert gewesen sind und es mehrmals
zu Wechseln gekommen ist. Der Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang zu-
zustimmen, dass ein häufiger Wechsel des Aufenthaltsortes und der Betreuungssitua-
tion dem Kindeswohl abträglich sein kann. Jedoch zeugen diese Wechsel auch von enor-
men Betreuungsschwierigkeiten der beiden älteren Kinder. Selbst erfahrene Pflegefami-
lien mussten bereits nach wenigen Tagen die Betreuung der Kinder aufgeben. Daraus
lässt sich ebenfalls schliessen, dass Y _________ Z _________ aufgrund der Entwick-
lungsverzögerung einen hohen Betreuungsbedarf hat, der die Kindsmutter nicht gewähr-
leisten kann. Die Fachperson Kindesschutz geht denn auch davon aus, dass bei der
vorliegenden Entwicklungsstörung einzig ein institutioneller Rahmen Abhilfe schaffen
kann.
3.5.3
3.5.3.1 Schliesslich muss die durch die KESB angeordnete Massnahme verhältnismäs-
sig sein und das Subsidiaritätsprinzip wahren. Bei der Betreuung von Y _________
Z _________ waren verschiedene Fachpersonen involviert. Aus deren Berichten lässt
sich festhalten, dass der Betreuungsbedarf von Y _________ Z _________ enorm ist.
So musste beispielsweise bei der Kita aufgrund des auffälligen Verhaltens von
B _________ und Y _________ Z _________ eine zusätzliche Betreuungsperson bean-
tragt werden. Neben der Kita wurden die Kinder bzw. die Kindsmutter auch durch die
SpFO unterstützt. Dem von der Beschwerdeführerin hinterlegten Bericht von der SpFO
lässt sich zwar zusammengefasst entnehmen, dass die Familie gut auf die Interventio-
nen der SpFO reagierte, die Kinder in der Kita integriert sind und zuhause die nötige
Spielanregung für eine Entwicklungsförderung vorhanden ist. Jedoch zeugen die Ent-
wicklungen in jüngster Vergangenheit, dass die verschiedenen Unterstützungsstellen
wie Kita und SpFo nicht ausreichen, um der Kindeswohlgefährdung entgegenzuwirken.
Y _________ Z _________ musste nämlich aufgrund ihres Verhaltens immer wieder neu
platziert werden. Selbst erfahrene Pflegefamilien und Institutionen wie das Foyer Allalin
in Oberbipp konnten eine solch intensive Betreuung nicht gewährleisten, wie sie für
Y _________ Z _________ notwendig und angemessen wäre. Insgesamt spricht sich
die Fachperson Kindesschutz denn auch dafür aus, dass Y _________ Z _________
aufgrund ihrer Entwicklungsstörung einen institutionellen Rahmen braucht. Familienbe-
gleitende Massnahmen genügen nicht.
3.5.3.2 Als mildere Massnahme zog die KESB eine Platzierung in einem Mutter-Kind-
Haus in Betracht. Wie sich insbesondere dem Bericht des AKS vom 26. Juni 2025 ent-
nehmen lässt, setzte sich die Beschwerdeführerin dieser Massnahme entgegen. Es ist
zwar nachvollziehbar, dass eine solche Massnahme für die Beschwerdeführerin im ers-
ten Moment überraschend kam. Jedoch wurde ihr gemäss dem erwähnten Bericht des
AKS mehrmals und auch mit Hilfe der Polizei das Vorgehen erläutert. Gemäss den Aus-
führungen der Fachperson Kindesschutz waren auch Familienmitglieder anwesend.
Ausserdem soll die Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht des AKS Rücksprache mit
ihrer Rechtsvertretung genommen haben. Sie vermag folglich nichts zu ihren Gunsten
abzuleiten, wenn sie ausführt, sie habe nicht verstanden, um was es geht. Aufgrund des
Verhaltens der Beschwerdeführerin war es folglich nicht möglich, die mildere Mass-
nahme der Platzierung in einem Mutter-Kind-Haus durchzusetzen. Dass sich die Be-
schwerdeführerin nicht kooperativ verhielt, zeigt auch der Umstand, dass sie für eine
unterstützende Betreuung nicht zur Verfügung stand, als die Kinder im Spital Visp be-
treut wurden. Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass die von der Kindsmutter vorgeschla-
gene Massnahme, die Kinder in der heilpädagogischen Schule in Glis unterzubringen,
gemäss der Stellungnahme der Fachperson Kindesschutz vom 11. August 2025 auf-
grund Platzmangels nicht angeordnet werden konnte. Die von der KESB angeordnete
Massnahme erscheint folglich als geeignetste Massnahme, um der Kindeswohlgefähr-
dung entgegenzuwirken.
3.5.4 Was die gerügte Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens betrifft,
ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass sich die Einschränkungen im Fami-
lienleben mit dem Kindeswohl rechtfertigen, welches vorliegend höher zu gewichten ist
als die privaten Interessen der Kindseltern.
3.6 Zusammenfassend erweist sich der Entscheid der KESB Brig aufgrund der darge-
legten Situation nicht als unangemessen oder gar rechtswidrig. Die dagegen erhobene
Beschwerde ist daher abzuweisen und der Entscheid der KESB zu bestätigen. Da es
sich um eine einschneidende Massnahme handelt, ist dem Prinzip der Verhältnismäs-
sigkeit besonders grosse Bedeutung beizumessen. Deshalb ist die KESB gehalten, re-
gelmässig zu überprüfen, ob die Aufrechterhaltung der Massnahme weiterhin angemes-
sen ist und sich rechtfertigt.
4.
4.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den
Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten
(Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichts-
gebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der
Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 13
Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird
unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt
(Art. 13 Abs. 2 GTar). Bei Fällen des Kindes- und Erwachsenenschutzes liegt sie in ei-
nem Rahmen von Fr. 90.00 bis Fr. 4’800.00 für das Verfahren vor erster Instanz (Art. 18
Abs. 1 GTar). Für das Rechtsmittelverfahren gelten die gleichen Ansätze; dabei kann
ein Reduktions-Koeffizient von 60% berücksichtigt werden (Art. 19 GTar). Vorliegend
waren die Akten durchschnittlich umfangreich und es stellten sich ähnliche Fragen wie
in den Verfahren C1 25 157 und C1 25 159. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtsge-
bühr für das Verfahren vor Kantonsgericht auf Fr. 600.00 festzusetzen.
Mit Entscheid vom 24. September 2025 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltli-
che Rechtspflege gewährt. Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, gehen
die Gerichtskosten zu Lasten des Kantons (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Beschwerde-
führerin dringt mit ihren Anträgen nicht durch, weshalb ihr grundsätzlich die Gerichtskos-
ten aufzuerlegen sind. Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind
diese Kosten vorläufig auf die Staatskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin hat dem
Kanton Wallis dafür Ersatz zu leisten, sobald sie dazu in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
4.2 Im Kanton Wallis enthält Art. 96c EGZGB Vorgaben zur Entschädigung der Kindes-
vertretung im Sinne von Art. 299 ZPO, welche Bestimmung im Rahmen des Kindes-
schutzverfahrens und der Vertretung nach Art. 314abis ZGB sinngemäss anwendbar ist
(Art. 450f i.V.m. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO und Art. 96c EGZGB analog). Dementsprechend
entscheidet das Gericht über die Auferlegung der Kosten. Im Falle der Zahlungsunfähig-
keit des Schuldners leistet die Staatskasse den Vorschuss der Kosten und sorgt für de-
ren Inkasso (Art. 96c Abs. 3 EGZGB). Weitergehende Ausführungsvorschriften zur Auf-
erlegung der Kosten für die Kindesvertretung nach Art. 314abis ZGB sind im kantonalen
Recht nicht enthalten, weshalb diesbezüglich sinngemäss die ZPO anwendbar ist. Ana-
log zu Art. 299 f. ZPO sind die Kosten der Kindesvertretung demnach Verfahrenskosten
(Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO i.V.m. Art. 450f ZGB; ZWR 2019 S. 170 ff.; FOUNTOULAKIS/AF-
FOLTER-FRINGELI/BIDERBOST/STECK, a.a.O., N. 18.179).
4.2.1 Vorliegend bestimmte die KESB am 12. Juni 2025 Rechtsanwalt Urban Carlen
zum Kindsvertreter von Y _________ Z _________. Die Ernennung erfolgte gestützt auf
Art. 314abis ZGB. Nach dem Vorerwähnten bildet die Entschädigung für die Kindsvertre-
tung Teil der Verfahrenskosten und ist entsprechend dem Verfahrensausgang grund-
sätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hingegen erscheint es nicht gerechtfer-
tigt, das Risiko für die Uneinbringlichkeit der Entschädigung der Kindesvertreterin zu
übertragen. Im Rahmen von Art. 299 ZPO und Art. 314abis ZGB steht die Kindesvertre-
tung regelmässig in einem ähnlichen Verhältnis zu den Behörden und dem vertretenen
Kind wie der amtliche Verteidiger im Strafprozess zum Gericht und dem Beschuldigten
(ZWR 2019 S. 170 ff. mit Hinweisen). Gerade wenn sich die unterliegende Partei in
schwierigen finanziellen Verhältnissen befindet oder aus anderen Gründen zu erwarten
ist, dass sie die Kindesvertretung nicht entschädigen wird, erscheint es angemessen,
die Kosten vorab durch den Kanton vorzuschiessen; letzterer kann vom Schuldner die
Rückerstattung verlangen. Dies legt auch Art. 96c Abs. 3 EGZGB nahe, der sinngemäss
anwendbar ist.
4.2.2 Bei einer anwaltlichen Kindsvertretung erfolgt die Entschädigung regelmässig
nach den Ansätzen für anwaltliche Parteivertretungen. Kantonales Recht und kantonale
Praxis greifen für die Entschädigung der Kindesvertretung häufig auf den Tarif bei un-
entgeltlicher Prozessführung zurück (BGE 142 III 153 E. 5.3.4.2; FOUNTOULAKIS/AFFOL-
TER-FRINGELI/BIDERBOST/STECK, a.a.O., N. 18.181). Im Interesse einer sachgerechten
und wirksamen Vertretung des Kindeswohls ist der effektive Zeitaufwand Bemessungs-
grundlage für die Entschädigung, soweit er den Umständen angemessen erscheint (BGE
142 III 153 E. 2.5; Bundesgerichtsurteil 5A_938/2023 vom 7. Juni 2024 E. 5.2.2). Es sind
nur die erforderlichen Aufwendungen zu entschädigen, wobei den erschwerenden Rah-
menbedingungen von Gesprächen mit Kindern Rechnung zu tragen ist (BGE 142 III 153
E. 6.2). Die festgesetzte Entschädigung ist verbindlich; die Vertretung ist nicht berechtigt,
einen durch die festgesetzte Entschädigung nicht gedeckten Betrag vom Kind einzufor-
dern. Die Differenz kann auch den Parteien nicht in Rechnung gestellt werden, da es
sich bei der Entschädigung um einen Teil der Gerichtskosten und nicht um Parteikosten
handelt (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO analog; BGE 142 III 153 E 2.4; Bundesgerichtsurteil
5A_168/2012 vom 26. Juni 2012 E. 4.2).
Die Entschädigung der Kindsvertretung bemisst sich im gesetzlich vorgegebenen Rah-
mentarif nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der
vom Rechtsbeistand nützlich aufgewendeten Zeit sowie der finanziellen Situation der
Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar) und beträgt unter Berücksichtigung eines Reduktions-
Koeffizienten von 60 % für das Beschwerdeverfahren im Kindes- und Erwachsenschutz-
recht vor Kantonsgericht im Prinzip minimal Fr. 440.00 und maximal Fr. 4‘400.00 (Art. 34
Abs. 1 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 lit. b GTar). Bei über- oder unterdurchschnittlichem Aufwand
des Rechtsbeistands können die ordentlichen Ansätze erhöht oder unterschritten wer-
den (Art. 29 Abs. 1 und 2 GTar).
Der Kindsvertreter hat im Beschwerdeverfahren eine kurze Stellungnahme eingereicht
und die Abweisung der Beschwerde verlangt. Da sich in allen drei Verfahren ähnliche
Fragen stellen, rechtfertigt sich die Entschädigung für das vorliegende Verfahren auf
Fr. 200.00 (inkl. MWST und Auslagen) festzusetzen. Diese wird wie erwähnt derzeit
durch den Kanton Wallis getragen, unter Vorbehalt einer Nach- und Rückzahlungspflicht
durch die Beschwerdeführerin.
4.3 Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands wird für das Beschwerdeverfah-
ren im Kindesschutzrecht vor Kantonsgericht ebenfalls zwischen Fr. 440.00 und
Fr. 4‘400.00 festgesetzt (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 lit. b GTar), welches auf
70 % zu kürzen ist (Art. 30 Abs. 1 GTar).
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat in den Verfahren C1 25 157 / 158 /
159 jeweils eine Beschwerdeschrift sowie ein einziges Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege eingereicht, wobei sich in allen Verfahren ähnliche Fragen
stellen. Es wurde keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Aufgrund der erwähnten
Kriterien rechtfertigt es sich, die auf 70 % reduzierte Entschädigung auf Fr. 800.00 (inkl.
MWST und Auslagen) festzusetzen. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege ist diese Entschädigung vorerst auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Be-
schwerdeführerin dafür Ersatz zu leisten haben, sobald sie dazu in der Lage sind.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 800.00 (Verfahrenskosten:
Fr. 600.00; Entschädigung für die Kindsvertretung: Fr. 200.00)
werden
X _________ auferlegt. Diese Kosten werden vorläufig auf die Staatskasse genom-
men und die Entschädigung für die Kindsvertretung zu Gunsten von Rechtsanwalt
Urban Carlen werden von der Gerichtskasse ausbezahlt. X _________ hat der
Staatskasse Ersatz zu leisten, sobald sie dazu in der Lage ist.
Der Kanton Wallis hat Rechtsanwältin Fabienne Borter für das Beschwerdeverfah-
ren mit Fr. 800.00 zu entschädigen. X _________ hat dem Kanton Wallis dafür Er-
satz zu leisten, sobald sie dazu in der Lage ist.
Weitere Partei- oder Umtriebsentschädigungen werden nicht zugesprochen.
Sitten 6. November 2025