C1 25 104
ENTSCHEID VOM 27. JUNI 2025
Kantonsgericht Wallis
Gerichtsbehörde im Kindes- und Erwachsenenschutz
Michael Steiner, Einzelrichter; Marion Biner-Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. tit. Dr. Urs Fasel,
Bern
gegen
KESB LEUK - WESTLICH-RARON , Beschwerdegegnerin
und
AMT FÜR KINDESSCHUTZ , betroffener Dritter
und
Y _________ , betroffene Dritte, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Gsponer, Visp
(Kindesschutz)
Verfahren
A. X _________ und Y _________ sind die unverheirateten Eltern von A _________,
geboren am xx.xx 2022. Die Kindseltern schlossen anlässlich der Schlichtungsverhand-
lung vom 13. Oktober 2023 eine Vereinbarung in Bezug auf die elterliche Sorge, die
Obhut, den persönlichen Verkehr und den Kindesunterhalt ab.
B. Am 10. Dezember 2024 fand eine Anhörung der Kindseltern durch die KESB Leuk
und Westlich-Raron (die KESB) statt. Die KESB errichtete am 7. Januar 2025 eine Be-
suchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB. Sie übertrug der Beistän-
din die Aufgabe, die Kindseltern bei der Umsetzung der gerichtlich genehmigten Be-
suchsrechtsregelung vom 13. Oktober 2023 zu unterstützen und die Modalitäten der
Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen Kind und Kindsvater zu regeln.
C. Die Beiständin erstattete am 20. Februar 2025 ihren Bericht. Sie empfahl diverse
Massnahmen zur Regelung des persönlichen Verkehrs. Die KESB stellte den Kindsel-
tern am 27. Februar 2025 diesen Bericht zu. Der Kindsvater reichte am 28. März 2025
seine Stellungnahme zum Bericht der Beiständin sowie ein Gesuch um Erlass von Kin-
desschutzmassnahmen ein. Insbesondere beantragte er, Massnahmen zu treffen, damit
das vereinbarte und rechtskräftig verfügte Kontaktrecht zwischen ihm und dem Kind voll-
zogen werden könne.
D. Die Kindsmutter reichte am 30. April 2025 nach gewährter Fristverlängerung ihre
Stellungnahme ein. Sie verlangte, das Gesuch um Erlass von Kindesschutzmassnah-
men unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers abzuweisen.
Die Kindseltern wurden auf den 12. Juni 2025 zur Anhörung vorgeladen. Aufgrund einer
Terminkollision wurde diese Anhörung auf den 14. August 2025 verschoben.
E. Der Kindsvater reichte am 20. Mai 2025 bei der KESB ein Gesuch um Erlass von
superprovisorischen bzw. vorsorglichen Massnahmen ein. Er stellte folgende Rechtsbe-
gehren:
Die Gesuchsgegnerin sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme im Sinne von Art. 261 ff.
ZPO zu verpflichten, das vereinbarte Kontaktrecht zwischen A _________ und dem Gesuchsteller
sofort zu gewährleisten.
Für den Fall der Nichtbeachtung der allfällig gestützt auf Ziffer 1 angeordneten Pflicht sei die Ge-
suchsgegnerin mit Ordnungsbussen von bis zu CHF 1'000.00 für jede Widerhandlung gemäss
Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO und Bestrafung nach Art. 292 StGB anzuordnen.
Eventualiter seien weitere Kinderschutzmassnahmen unverzüglich anzuordnen.
Die Massnahme gemäss Ziffer 1 vorstehend sei umgehend und ohne Anhörung der beklagten Par-
tei superprovisorisch anzuordnen.
Es sei von der Anordnung einer Sicherheitsleistung vom Gesuchsteller abzusehen.
unter Kosten- und Entschädigungsfolge
F. Am 21. Mai 2025 reichte der Kindsvater beim Kantonsgericht eine Beschwerde we-
gen Rechtsverweigerung, eventualiter Rechtsverzögerung, ein und stellte nachfolgende
Anträge:
Es sei eine Rechtsverweigerung, eventualiter Rechtsverzögerung durch die Kinder- und Erwach-
senenschutzbehörde von Leuk und Westlich Raron festzustellen.
Die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde von Leuk und Westlich Raron sei anzuweisen, den
vorliegenden Fall endlich zu behandeln und zu entscheiden.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Wallis.
G. Die KESB hinterlegte am 27. Mai 2025 ihre Akten und deponierte eine Stellung-
nahme. Der Beschwerdeführer replizierte am 10. Juni 2025, woraufhin die KESB am
Erwägungen
1.
1.1 Wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung der Kindesschutzbehörde im Kin-
desschutzverfahren kann jederzeit beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden,
wobei darüber ein Einzelrichter entscheidet (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450a Abs. 2 und
Art. 450b Abs. 3 ZGB; Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 114 Abs. 1 lit. c Ziff. 4 und Abs. 2
EGZGB).
1.2 Im Kindesschutzverfahren gilt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime. Das
Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO und Art. 446
Abs. 1 ZGB). Diese Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen erfolgt im öffentlichen In-
teresse, um möglichst ein mit den wirklichen Verhältnissen übereinstimmendes Urteil zu
garantieren (Bundesgerichtsurteil 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.3.1). Zu-
dem ist im Kindesschutzverfahren die Offizialmaxime anwendbar, nach der das Gericht
ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Art. 446 Abs. 3 ZGB).
2. Der Beschwerdeführer verlangt im vorliegenden Beschwerdeverfahren den Beizug
der Akten der Gemeinderichterin sowie der KESB. Die Akten der Letzteren wurden am
Schlichtungsverfahrens beizuziehen, zumal vorliegend das Verhalten der KESB kritisiert
wird und im Übrigen die wesentlichen Unterlagen des Schlichtungsverfahrens, nämlich
das Protokoll sowie der Vergleich vom 13. Oktober 2023, aktenkundig sind. Damit ist der
Beweismittelantrag auf Beizug der Akten der Gemeinderichterin abzuweisen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst Rechtsverweigerung geltend. Er argumen-
tiert, die Beiständin habe bereits in ihrem Bericht vom 20. Februar 2025 darauf hinge-
wiesen, dass das Kindeswohl durch das Verhalten der Kindsmutter gefährdet sei. Auf
diese Gefährdungslage habe die Beiständin mit E-Mail vom 3. April 2025 erneut hinge-
wiesen. Auch die Kinderärztin habe am 28. Februar 2025 eine Gefährdungsmeldung
gemacht. Obwohl die KESB von Amtes wegen zum Handeln verpflichtet gewesen wäre,
sei sie im vorliegenden Fall trotz zweier Gefährdungsmeldungen und laufender Kindes-
schutzmassnahmen untätig geblieben.
Eventualiter erachtet der Beschwerdeführer das Verhalten der KESB als Rechtsverzö-
gerung. Zur Begründung führt er an, anstatt zu handeln und eine Entscheidung zu tref-
fen, habe die KESB dem Rechtsvertreter der Kindsmutter eine zusätzliche Frist von 30
Tagen gewährt. Dies, obwohl er die KESB bereits am 7. April 2025 dazu aufgefordert
habe, einen Entscheid zu fällen. Die KESB habe bis heute keinen Entscheid gefällt. Die
KESB beabsichtige nun, eine Anhörung erst im August 2025 durchzuführen, sechs Mo-
nate nach Eingang der ersten Gefährdungsmeldungen. Diese erhebliche Verzögerung
sei besonders stossend, da die KESB bereits seit März 2025 über konkrete Hinweise auf
eine mögliche Gefährdung des Kindeswohls verfüge. Die Verzögerung widerspreche
dem in Kindesschutzverfahren besonders bedeutsamen Beschleunigungsgebot und
führe zu einer weiteren Belastung des betroffenen Kindes und der Elternteile.
In seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2025 führt der Beschwerdeführer im Weiteren aus,
die KESB habe erst am 8. April 2025 dem Gesuch um Fristverlängerung stattgegeben –
zu einem Zeitpunkt, als die ursprüngliche Frist zur Stellungnahme bereits deutlich über-
schritten gewesen sei. Eine Verschiebung des Anhörungstermins von über zwei Mona-
ten sei insbesondere in Verfahren mit kindesrechtlicher Relevanz nicht haltbar. In sol-
chen Verfahren bestehe aufgrund des Kindeswohls ein erhöhtes Beschleunigungsgebot.
Die Verantwortung für eine zügige Verfahrensführung verbleibe bei der Behörde, unab-
hängig von internen organisatorischen Schwierigkeiten. Die Einschätzung der KESB,
wonach das wiederholte Vereiteln des persönlichen Verkehrs zwischen Kind und Kinds-
vater keine akute Kindeswohlgefährdung begründe, sei nicht haltbar. Die Gefährdungs-
meldungen der Kinderärztin und der Beiständin wiesen übereinstimmend auf eine aktu-
elle und ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls hin. Die systematische oder wieder-
holte Verunmöglichung des Kontakts zwischen Vater und Kind beeinträchtige das Kind
in seiner emotionalen und sozialen Entwicklung erheblich. Bezüglich des Gesuchs um
Erlass von vorsorglichen Massnahmen, inkl. Superprovisorium, erklärt der Beschwerde-
führer, eine behördliche Reaktion sei auch nach fast drei Wochen seit Eingang des Ge-
suchs ausgeblieben. Ein superprovisorischer Antrag hätte innert weniger Tage behan-
delt und entschieden werden müssen.
3.2 Die KESB bestreitet den Vorwurf der Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung. Sie
wendet in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2025 ein, aufgrund der diametral entgegen-
gesetzten Anträge der Kindseltern sei es sinnvoll und wichtig, die Kindseltern im Beisein
ihrer Rechtsanwälte anzuhören. Die Anhörung vom 12. Juni 2025 habe infolge Termin-
kollision abgesagt werden müssen. Wie den Akten zu entnehmen sei, sei die KESB nicht
untätig geblieben, sondern halte an der Durchführung einer Anhörung fest. Trotz Ferien-
abwesenheiten und fehlender Kapazität habe die KESB versucht, ein Datum zu finden.
Ein früherer Termin als der 14. August 2025 sei nicht zu finden gewesen. Es sei weder
aus der «Gefährdungsmeldung» der Kinderärztin noch aus dem Bericht der Beiständin
vom 20. Februar 2025 eine akute Kindeswohlgefährdung ersichtlich. Ausserdem sei be-
treffend Gewährung der Fristverlängerung klar festzuhalten, dass auch die Gegenpartei
die Möglichkeit haben müsse, Stellung zu beziehen. Schliesslich führt die KESB aus,
das Gesuch um Erlass von vorsorglichen bzw. superprovisorischen Massnahmen sei
erst am 21. Mai 2025 eingegangen und habe aufgrund der Ferienabwesenheit des Prä-
sidenten noch nicht behandelt werden können.
In ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 2025 betont die KESB, es liege keine akute Kindes-
wohlgefährdung vor. Eine solche sei weder der «Gefährdungsmeldung» der Kinderärztin
noch dem Bericht der Beiständin zu entnehmen. Gemäss Rückmeldung der Beiständin
habe der persönliche Verkehr überwiegend stattfinden können, wenn auch zu den durch
die Kindsmutter selbst festgelegten Besuchszeiten. Das Besuchsrecht werde nach wie
vor nicht gemäss Vergleich vom 13. Oktober 2023 gelebt. Dies sei jedoch mit den Kind-
seltern anlässlich der Anhörung zu evaluieren. In Verfahren mit mehreren Parteien,
Fachpersonen und Rechtsvertretern könne es hinsichtlich Terminfindungen zu Schwie-
rigkeiten kommen, dies insbesondere während des Sommers.
3.3 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn es eine Behörde ausdrücklich ablehnt,
eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist. Um eine Rechtsverzöge-
rung handelt es sich dagegen, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, einen
Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der
Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint. Ge-
mäss Art. 236 Abs. 1 ZPO beendet das Gericht das Verfahren mit einem Endentscheid,
wenn die Sache spruchreif ist. Wann eine Rechtsverzögerung vorliegt, regelt die ZPO
nicht näher. Hingegen ergeben sich die Kriterien zur Prüfung der Rechtsverzögerung
aus der Praxis zu Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV
hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Be-
urteilung innert angemessener Frist (Beschleunigungsgebot bzw. Verbot der Rechtsver-
zögerung). Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährt in dessen Anwendungsbereich das Beschleuni-
gungsgebot im entsprechenden Umfang. Die Beurteilung der angemessenen Verfah-
rensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die
Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Die Rechtsprechung
berücksichtigt namentlich folgende Kriterien: Bedeutung des Verfahrens für den Be-
troffenen, Komplexität des Falles (Art des Verfahrens, Umfang und Komplexität der auf-
geworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen), Verhalten der Verfahrensbeteiligten und
Behandlung des Falles durch die Behörden. Der Anspruch auf Beurteilung innert ange-
messener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen Verfahrensabschnitten auf
die gesamte Verfahrensdauer. Es besteht die Möglichkeit, eine eingetretene Verzöge-
rung in einem oder einzelnen Verfahrensabschnitten durch eine Beschleunigung in an-
deren Verfahrensabschnitten auszugleichen. Den Behörden ist eine Rechtsverzögerung
insbesondere dann vorzuwerfen, wenn sie ohne ersichtlichen Grund und ohne ausglei-
chende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben sind (sog. „phases d'inac-
tivité“). Ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, beurteilt sich aber auch danach, ob die be-
troffene Partei mit ihrem Verhalten selbst zur Verzögerung beigetragen hat. Ein solches
Verhalten muss sich die Partei anrechnen lassen (Bundesgerichtsurteil 4A_400/2022
vom 22. November 2022 E. 3.1).
3.4
3.4.1 Bei der KESB ist über A _________ ein Verfahren betreffend Kindesschutz hän-
gig. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden am 7. Januar 2025 bereits Kindesschutz-
massnahmen erlassen. Seitens des Amtes für Kindesschutz (AKS) und auch seitens des
Beschwerdeführers wurden weitere Massnahmen empfohlen bzw. beantragt. Der Be-
schwerdeführer verlangt einen unverzüglichen Entscheid der KESB in dieser Sache. Die
KESB erachtet hingegen eine persönliche Anhörung der Kindseltern vor Erlass eines
Entscheides als notwendig. In diesem Zusammenhang kann der KESB noch keine
Rechtsverweigerung vorgeworfen werden. Im Kindesschutzverfahren habe die Eltern
nämlich das Recht, von der Kindesschutzbehörde persönlich angehört zu werden
(Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 447 Abs. 1 ZGB; Bundesgerichtsurteil 5A_522/2017 vom
Ausführungsgesetzgebung (Art. 118e Abs. 1 EGZGB). Dieses Recht geht sogar weiter
als der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), indem
es eine Pflicht der Behörde zur mündlichen Anhörung der betroffenen Person statuiert
(Bundesgerichtsurteile 5A_902/2018 vom 14. August 2019 E. 4.2; 5A_611/2017 vom
Kindseltern in Bezug auf das Besuchsrecht weit auseinander. Die KESB führt in ihrer
Stellungnahme nachvollziehbar dar, weshalb sie eine Anhörung als notwendig erachtet.
Für die bessere Akzeptanz der in Zukunft geltenden Besuchsmodalitäten erscheint es
zweckmässig, eine Anhörung vor Erlass eines Entscheids durchzuführen. Eine Anhö-
rung ist folglich mit Blick auf die Umstände nicht unverhältnismässig und in dieser Vor-
gehensweise der KESB ist keine Rechtsverweigerung zu sehen.
3.4.2 Anders sieht es aus, soweit der Beschwerdeführer Rechtsverzögerung geltend
macht. Der Bericht des AKS datiert vom 20. Februar 2025 und ist am 24. Februar 2025
bei der KESB eingegangen. In diesem Bericht klärte die Beiständin die KESB über die
aktuelle Situation hinsichtlich des Besuchsrechts auf. So legte sie insbesondere dar,
dass eine emotionale und psychische Belastung vorliege, welche sowohl die Kindseltern
als auch das Kind betreffe. Die Beiständin wies zudem darauf hin, dass sich dieser Kon-
flikt massiv verstärken könne, wenn die Kindsmutter ihre Diskrepanzen nicht überwinde
und weiterhin die Besuchsregelungen umgehe. Solche wiederkehrenden Konflikte wür-
den nicht nur zu Belastungen auf der Elternebene, sondern auch die Stabilität und das
Wohlbefinden des Kindes beeinträchtigen. Die Beiständin empfahl schliesslich diverse
Massnahmen, wie das Besuchsrecht dahingehend auszugestalten, dass die Übergaben
jeweils begleitet stattfinden. Die KESB liess diesen Bericht den Kindseltern mit Fristan-
setzung zur Stellungnahme zukommen. Diese Vorgehensweise ist noch nicht als
Rechtsverzögerung zu werten, zumal die Kindseltern Anspruch haben, sich in Bezug auf
den Bericht zu äussern. Jedoch erscheint eine Fristverlängerung – und dies nach Ablauf
der Frist – um weitere 30 Tagen unter den gegebenen Umständen nicht angemessen.
Dies selbst wenn berücksichtigt wird, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner
Stellungahme zum Bericht zusätzlich ein Gesuch um Erlass von Kindesschutzmassnah-
men stellte und dieses der Kindsmutter ebenfalls zugestellt wurde. Hinzu kommt, dass
die von der KESB beabsichtigte Anhörung erst am 14. August 2025, mithin rund 6 Mo-
nate nach Eingang des Berichts stattfinden soll. Gegenstand des vorliegenden Verfah-
rens sind Kinderbelange. Solche Angelegenheiten sind beförderlich zu behandeln. Dies
gilt umso mehr, als dass im aktenkundigen Bericht des AKS auf die für das Kind belas-
tende Situation hingewiesen wurde. Die Beiständin wandte sich am 2. Mai 2025 erneut
an die KESB und führte aus, die Besuchstage würden weiterhin an den selbst definierten
Besuchszeiten der Kindsmutter durchgeführt und ein Handeln sei zum Wohle des Kindes
zwingend notwendig. Sie spricht in diesem Zusammenhang sogar von einer Verschär-
fung der Situation aufgrund der ausbleibenden Handlung. Folglich hätte die KESB vor
dem Hintergrund des Berichts vom 20. Februar 2025 wie auch der Nachricht der Bei-
ständin vom 2. Mai 2025 die Angelegenheit beförderlich behandeln müssen. Unter den
gegebenen Umständen kann es nicht angehen, eine Anhörung erst rund ein halbes Jahr
nach Eingang des Berichts anzusetzen. Der Einwand der KESB, es sei schwierig gewe-
sen, ein Termin zu finden, hilft ihr nicht weiter. Denn es spielt keine Rolle, auf welche
Gründe die Verzögerung zurückzuführen ist; mangelnde Organisation oder Überlastung
bewahren nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung. Entscheidend ist allein, dass
das Gericht bzw. die Behörde nicht fristgerecht handelt (BGE 144 II 486 E. 3.2; 135 I
265 E. 4.4).
3.4.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme schliesslich geltend, die
KESB sei in Bezug auf das gestellte Gesuch um Erlass von vorsorglichen und superpro-
visorischen Massnahmen nicht tätig geworden. Das Gesuch ist am 21. Mai 2025 bei der
KESB eingegangen. Im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung vom gleichen Tag stellte
die Nichtbehandlung dieses Gesuch noch keine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzö-
gerung dar. Indes sind seit Einreichung des Gesuchs bei der KESB mehrere Wochen
vergangen. Soweit ersichtlich, liess die KESB das Gesuch bis anhin unbehandelt. Aus
den Akten ergibt sich einzig, dass dieses der Gegenpartei zur Stellungnahme ohne
Fristansetzung weitergeleitet wurde. Die KESB kann gestützt auf Art. 314 Abs. 1 i.V.m.
Art. 445 ZGB bei besonderer Dringlichkeit vorsorgliche Massnahmen sofort ohne Anhö-
rung der am Verfahren beteiligten Personen treffen. Entscheide über superprovisorische
Massnahmen sind mithin unmittelbar nach Eingang des Gesuchs zu behandeln und zu
fällen. Auch wenn die Vorinstanz der Ansicht ist, die Voraussetzungen für die superpro-
visorische Anordnung von vorsorglichen Massnahmen seien nicht erfüllt, hätte sie den-
noch einen Entscheid innert angemessener Frist fällen müssen. Ein Zuwarten von einem
Monat lässt sich mit dem Beschleunigungsgebot nicht mehr vereinbaren. Daran ändert
auch nichts, dass der Präsident im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Erlass
von vorsorglichen Massnahmen büroabwesend war. Die Behörde muss sich in der
Weise organisieren, dass jederzeit superprovisorische Massnahmen behandelt werden
können. Folglich ist der KESB in dieser Hinsicht eine Rechtsverweigerung vorzuwerfen.
3.5 Zusammenfassend ist in der Vorgehensweise der KESB eine Rechtsverzögerung
sowie in Bezug auf das Gesuch um Erlass von superprovisorischen Massnahmen eine
Rechtsverweigerung zu erblicken. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. Da nach
Zustellung des vorliegenden Entscheids die für den 14. August 2025 angesetzte Anhö-
rung bereits zeitnah stattfindet, wird davon abgesehen, die KESB anzuweisen, die An-
hörung zu einem früheren Zeitpunkt anzusetzen. Indes ist die KESB gehalten, einen
Entscheid über das Gesuch um superprovisorische Massnahmen zu fällen, das Verfah-
ren nach der Anhörung umgehend fortzusetzen und zeitnah einen Entscheid zu fällen.
4.
4.1 Die Kostenregelung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der ZPO (Art. 314
Abs. 1 i.V.m. Art. 450f ZGB; Art. 118 Abs. 3 EGZGB; Art. 34 der Verordnung über den
Kindes- und Erwachsenenschutz vom 22. August 2012). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO
werden die Prozesskosten, die aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung
zusammengesetzt sind (Art. 95 Abs. 1 ZPO), grundsätzlich der unterliegenden Partei
auferlegt. Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach dem GTar (vgl. auch Art. 96
ZPO).
Vorliegend werden eine Rechtsverzögerung und eine Rechtsverweigerung festgestellt;
der Beschwerdeführer ist somit obsiegend. Die KESB muss sich vorhalten lassen, das
Verfahren nicht beförderlich behandelt zu haben. Sie hat insofern den Grund für das
Beschwerdeverfahren selbst gesetzt. Insgesamt erscheint es daher gerechtfertigt, der
KESB bzw. dem Kanton Wallis sämtliche Prozesskosten aufzuerlegen.
4.2 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird aufgrund des Streitwertes, des
Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie
ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip fest-
gesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Sie bewegt sich zwischen Fr. 90.00 und Fr. 4‘800.00
(Art. 18 GTar), wobei im Beschwerdeverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % be-
rücksichtigt werden kann (Art. 19 GTar).
Vorliegend waren die Akten nicht umfangreich. Unter Berücksichtigung der genannten
Kriterien sowie der Tatsache, dass die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nicht
mit einem grossen Aufwand verbunden war, rechtfertigt es sich, die Kosten des Ent-
scheids moderat auf Fr. 500.00 festzulegen.
4.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten
einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Um-
triebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3
ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren im Kindes- und
Erwachsenenschutzrecht vor Kantonsgericht wird zwischen Fr. 550.00 und Fr. 8‘880.00
festgesetzt (Art. 35 Abs. 2 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das
Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen
Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit
und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Bei über- oder unterdurch-
schnittlichem Aufwand des Rechtsbeistands können die ordentlichen Ansätze erhöht o-
der unterschritten werden (Art. 29 Abs. 1 und 2 GTar).
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, der eine Parteientschädigung beantragt,
hat Anspruch auf eine solche (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Der Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers hat eine umfassende Beschwerdeschrift eingereicht
und eine weitere Stellungnahme, wobei er die wesentlichen Rügen vorgebracht hat. Un-
ter Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und der hiervor genannten Kriterien
ist eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.00, Auslagen und MWST inklusive, für die
berufsmässige Vertretung angemessen.
Das Kantonsgericht verfügt
Der Beweismittelantrag auf Beizug der Verfahrensakten der Gemeinderichterin wird
abgewiesen.
und erkennt
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die KESB eine
Rechtsverzögerung und in Bezug auf das Gesuch um Erlass von superprovisori-
schen Massnahmen eine Rechtsverweigerung begangen hat.
Die KESB wird aufgefordert, das Verfahren beförderlich zu behandeln, insbeson-
dere umgehend über das Gesuch um Erlass von superprovisorische Massnahmen
zu entscheiden und nach der Anhörung zeitnah einen Entscheid in der Hauptsache
zu fällen.
Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 500.00, werden
dem Kanton Wallis auferlegt.
Der Kanton Wallis bezahlt X _________ eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.00.
Sitten, 27. Juni 2025