C1 24 70
ENTSCHEID VOM 26. JUNI 2024
Kantonsgericht Wallis
Gerichtsbehörde im Kindes- und Erwachsenenschutz
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführerin
gegen
KESB BEZIRK VISP , Vorinstanz
(Erwachsenenschutz; Errichtung Beistandschaft)
Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Bezirk Visp
vom 19. Januar 2024
Verfahren
A. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Visp (KESB) eröffnete aufgrund
einer Gefährdungsmeldung vom 18. Dezember 2023 ein Verfahren über X _________.
Im Rahmen des erwachsenenschutzrechtlichen Verfahrens wurde X _________ von der
KESB angehört.
B. Mit Entscheid vom 19. Januar 2024 errichtete die KESB eine Vertretungs- und Ver-
mögensverwaltungsbeistandschaft im Sinne von Art. 394 Abs. 1 und 2 sowie Art. 395
Abs. 1 ZGB und ernannte A _________ zur Beiständin. Gleichzeitig wurde die Hand-
lungsfähigkeit von X _________ in Bezug auf die Verwaltung ihrer administrativen und
finanziellen Angelegenheiten, in Bezug auf ihre Unterkunft oder Unterbringung, in Bezug
auf alle Angelegenheiten, die mit ihrem Gesundheitszustand zusammenhängen, sowie
in Bezug auf alle Aufgaben, die ihr soziales und persönliches Wohlbefinden betreffen,
eingeschränkt. Allfälligen Beschwerden wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
C. X _________ reichte gegen diesen Entscheid am 8. April 2024 Beschwerde mit fol-
genden Anträgen ein:
einer Beistandschaft für die Vertretung und Verwaltung des Vermögens mit Einschränkung der Hand-
lungsfähigkeit mit Therapie- und Wohnauftrag wird die aufschiebende Wirkung erteilt.
Vertretung und Verwaltung des Vermögens mit Einschränkung der Handlungsfähigkeit mit Therapie- und
Wohnauftrag wird aufgehoben.
D. Die KESB hinterlegte am 11. April 2024 die Akten und reichte keine Stellungnahme
ein. Die Beiständin liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde können die am Verfahren be-
teiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen
mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Ent-
scheides innert 30 Tagen schriftlich und begründet eine Beschwerde an das Kantonsge-
richt erheben, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 450 Abs. 1 und
Art. 450b ZGB, Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 114 Abs. 1 und 2 EGZGB).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als am vorinstanzlichen Verfahren Beteiligte und in ihren
rechtlich geschützten Interessen betroffene Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 450
Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Der angefochtene Entscheid wurde am 7. März 2024 versandt und
konnte der Beschwerdeführerin am 9. März 2024 zugestellt werden. Mit Einreichung der
Beschwerde am 8. April 2024 erfolgte diese fristgerecht (Art. 450b Abs. 1 ZGB, Art. 450f
ZGB i.V.m. Art. 142 ff. ZPO).
1.3
Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen
(Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
haltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist
ein vollkommenes Rechtsmittel, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft zum Erwachsenen-
schutz vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, 7085). Nach Art. 446 ZGB gilt der uneinge-
schränkte Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime, welche Bestimmung dem
Wortlaut nach zwar nur das Verfahren vor der KESB regelt, aber ergänzend auch im
Beschwerdeverfahren Anwendung findet (Bundesgerichtsurteile 5A_447/2022 vom
der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können neue Tatsachen und Beweise
auch dann noch vorgebracht werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1
ZPO nicht erfüllt sind (Bundesgerichtsurteil 5A_447/2022 vom 2. September 2022
E. 3.4.2 mit Hinweis auf BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
1.4 Die Beschwerde muss begründet werden (Art. 450 Abs. 3 ZGB) und in Art. 450a
Abs. 1 ZGB wird das Rügeprinzip festgehalten (vgl. DROESE, Basler Kommentar, 7. A.,
2022, N. 5 zu Art. 450a ZGB), so dass die Beschwerdeinstanz – trotz der geltenden
Untersuchungsmaxime – grundsätzlich lediglich die in der Beschwerde vorgebrachten
und genügend substanziierten Rügen prüft, wobei rein appellatorische Vorbringen diese
Anforderungen nicht erfüllen.
2.
2.1 Die KESB errichtete eine Vertretungs- und Vermögensverwaltungsbeistandschaft
und schränkte die Handlungsfähigkeit in Bezug auf die Verwaltung der administrativen
und finanziellen Angelegenheiten, in Bezug auf die Unterkunft oder Unterbringung, in
Bezug auf alle Angelegenheiten, die mit dem Gesundheitszustand zusammenhängen,
sowie in Bezug auf alle Aufgaben, die das soziale und persönliche Wohlbefinden betref-
fen, ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass die Beschwerdeführerin
anlässlich der Anhörung vom 19. Februar 2024 erklärt habe, dass sie keinerlei Überblick
über ihre aktuelle Einkommen- und Vermögenssituation habe. Gemäss Gefährdungs-
meldung habe sie innerhalb des letzten Jahres mehrere Male hospitalisiert werden müs-
sen und es müsse von einer langjährigen Alkoholkrankheit ausgegangen werden. Es sei
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage sei, ihre Ange-
legenheiten zu regeln, ohne sich zu gefährden. Sie befinde sich in einem Schwächezu-
stand, der ihren persönlichen Zustand beeinträchtige. Sie benötige besonderen Schutz,
sowohl in finanzieller, administrativer als auch in persönlicher Hinsicht. Aus ärztlicher
Sicht bestehe die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin wissentlich oder unwissentlich
gegen ihre eigenen Interessen und gegen die Handlungen der Beiständin handle.
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, das alles sei ein unerhörter Eingriff des
Staates in ihre persönliche Freiheit und völlig unverhältnismässig. Der Entscheid datiere
vom 19. Januar 2024. Sie sei jedoch erst am 19. Februar 2024 und nochmals am
vorgängig anzuhören. Dadurch sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden. Der Entscheid
sei seitenlang in einer komplizierten Juristensprache abgefasst, die für den gewöhnli-
chen Bürger weitgehend unverständlich sei. Auch das verletze ihr rechtliches Gehör. Zur
Begründung ihrer «Quasi-Bevormundung» stehe im Entscheid einzig, dass sie an der
Anhörung gesagt habe, keinen Überblick über ihre aktuelle Einkommens- und Vermö-
genssituation zu haben und dass bis dato ihr Schwager ihre Vermögens- und Einkom-
menssituation geregelt habe. Die Begründung für die drastische Massnahme sei sehr
dürftig. Es werde einfach auf die Behauptungen ihrer Tochter in deren Gefährdungsmel-
dung abgestellt. Es sei ihr freier Wille, dass sich ihr Schwager weiterhin um ihr Einkom-
men und Vermögen kümmere. Eine Massnahme sei nur dann anzuordnen, wenn die
Unterstützung durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private und öf-
fentliche Dienste nicht ausreiche oder von vornherein als ungenügend erscheine
(Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; Subsidiaritätsprinzip).
2.2 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt
es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das
Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines ihn belastenden Entscheides zur Sache zu
äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest
zum Beweisergebnis äussern zu können, wenn dieses geeignet ist, den Ausgang des
Verfahrens zu beeinflussen (Bundesgerichtsurteil 5A_522/2017 vom 22. November
2017 E. 4.2). Das Recht der betroffenen Person, von der Erwachsenenschutzbehörde
persönlich angehört zu werden, ist in Art. 447 Abs. 1 ZGB geregelt. Diese Bestimmung
geht weiter als der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV), indem sie eine Pflicht der Behörde zur mündlichen Anhörung der betroffenen Per-
son statuiert. Die persönliche Anhörung soll nämlich, Art. 388 ZGB entsprechend, das
Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherstellen und die Selbstbestimmung
der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern. Oft ist sie auch zur
Sachverhaltsabklärung unentbehrlich. Deshalb genügt es nicht, der betroffenen Person
lediglich Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben (Bundesgerichtsurteil
5A_902/2018 vom 14. August 2019 E. 4.2).
2.3
Der Entscheid der KESB datiert vom 19. Januar 2024, währenddessen die Be-
schwerdeführerin am 19. Februar 2024 erstmals angehört wurde. Dies erweckt den An-
schein, dass der Entscheid ohne vorgängige Anhörung gefällt worden ist. Im Entscheid
wird jedoch auf diese Anhörung Bezug genommen. Zudem befindet sich der Protokol-
lauszug der Sitzung der KESB vom 19. Februar 2024 in den Akten. Auch in diesem
Protokoll wird die Anhörung erwähnt. Zudem wurde anlässlich dieser Sitzung der Ent-
scheid der Errichtung einer Vertretungs- und Vermögensverwaltungsbeistandschaft so-
wie der Einschränkung der Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gefällt. Es ist
deshalb davon auszugehen, dass das Datum des Entscheids nicht der 19. Januar 2024,
sondern der 19. Februar 2024 war. Da im Entscheid und dem Protokollauszug der Sit-
zung die Anhörung thematisiert wurde, ist es für das Kantonsgericht erwiesen, dass die
Anhörung der Beschwerdeführerin vor Erlass des Entscheids stattfand und mithin dies-
bezüglich das rechtliche Gehör nicht verletzt wurde.
2.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der
vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde,
ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus-
drücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene
Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kennt-
nis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen we-
nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Bundesgerichtsurteil 5A_121/2022 vom
2.5 Die Beschwerdeführerin hat den Entscheid der KESB frist- und formgerecht ange-
fochten. Es werden Anträge gestellt und der Sachverhalt bzw. eine Begründung aufge-
führt. Sie hat sich zudem juristischer Begrifflichkeiten bedient. Eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs, weil der Entscheid seitenlang in einer komplizierten Juristensprache ab-
gefasst sei, die für den gewöhnlichen Bürger weitgehend unverständlich sei, ist somit
nicht ersichtlich, zumal es der Beschwerdeführerin freigestanden wäre, sich durch einen
Rechtsbeistand vertreten zu lassen. In den Erwägungen des Entscheids der KESB wer-
den die rechtlichen Grundsätze detailliert aufgeführt. Zur Begründung wird auf die Anhö-
rung vom 19. Februar 2024 und die Gefährdungsmeldung Bezug genommen. Die KESB
nannte somit zumindest kurz die Überlegungen, von welchen sie sich hat leiten lassen
und ihren Entscheid stützt. Insgesamt konnte sich die Beschwerdeführerin aufgrund der
Begründung über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller
Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen. Auch diesbezüglich wurde das
rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt.
2.6 Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und
den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Sie sollen die Selbst-
bestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388
Abs. 2 ZGB). Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein (Art.
389 Abs. 2 ZGB). Eine Beistandschaft wird insbesondere dann errichtet, wenn eine voll-
jährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder ei-
nes ähnlichen Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht be-
sorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) und die Unterstützung durch die Familie, an-
dere nahestehende Personen oder private sowie öffentliche Dienste nicht ausreicht oder
von vornherein ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kurz gefasst erfor-
dert die Errichtung einer Beistandschaft kumulativ folgende drei Voraussetzungen: Die
betroffene Person muss unter einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung
oder einem ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustand leiden (1.). Auf Grund
dieses Zustandes muss sie ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen
können (2.) und die Beistandschaft muss für die sich dadurch ergebenden Schwierigkei-
ten Abhilfe bieten (3.; vgl. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; Bundesgerichtsurteil 5A_427/2017
vom 6. Februar 2018 E. 2.1).
2.7 Die Tochter der Beschwerdeführerin erstattete am 18. Dezember 2023 eine Gefähr-
dungsmeldung an die KESB. Dieser ist unter anderem Folgendes zu entnehmen: Die
Beschwerdeführerin sei gegenwärtig im Spital B _________ auf der Alterspsychiatrie.
Sie sei dieses Jahr bereits vier Mal im Spital gewesen. Sie sei Alkoholikerin und Ketten-
raucherin. Ihr Kurzzeitgedächtnis sei vom jahrelangen Alkoholkonsum bereits geschä-
digt. Sie brauche regelmässige Mahlzeiten, soziale Kontakte und sollte ihre Medika-
mente regelmässig nehmen. Jedes Mal, wenn sie wieder alleine zu Hause sei, klappe
es nicht mehr. Da sie Kerzen liebe, immer ganz viele anzünde und abzulöschen ver-
gesse, bestehe in ihren Augen Gefahr, dass sie irgendwann die Wohnung in Brand
setze. Sie schätzen die Lage so ein, dass sie nicht mehr alleine für sich sorgen könne.
Aus der Telefonnotiz vom 18. Dezember 2023 ist ersichtlich, dass gemäss dem behan-
delnden Arzt beim letzten Eintritt eine Platzierung ins Altersheim geplant war, jedoch
habe die Beschwerdeführerin dort nicht freiwillig eintreten wollen. Aus der Telefonnotiz
vom 29. Januar 2024 ergibt sich, dass gemäss dem behandelnden Arzt die Beschwer-
deführerin weiterhin medikamentös behandelt wird. Es lägen ein massiver Missbrauch,
eine chronische psychische Erkrankung und Wahnvorstellungen vor. Sie sei auf der
Dringlichkeitsliste beim Altersheim C _________ und D _________ gemeldet, jedoch
hätten sie dies mit ihr bis anhin noch nicht besprechen können.
Anlässlich der Anhörung vom 19. Februar 2024 sagte die Beschwerdeführerin Folgen-
des aus: Sie sei total «neben den Schuhen» gewesen. Da oben (zeigte auf den Kopf)
sei nicht mehr alles richtig gelaufen. Wie lange sie bereits im Spital sei, wisse sie nicht
mehr. Auf die Frage, wie die finanziellen Verhältnisse bei ihr aussehen würden, antwor-
tete sie, da habe sie keinen Überblick. Das habe alles ihr Schwager gemacht. Auf die
Urteils- und Handlungsfähigkeit angesprochen erklärte sie, die ändere immer wieder.
Der behandelnde Arzt nahm an dieser Anhörung ebenfalls teil und machte folgende An-
gaben: Die Beschwerdeführerin sei am 16. Dezember 2023 hier aufgenommen worden.
Sie sei zum zweiten Mal innerhalb von zwei Monaten hier. Anlass sei ein vermehrter
Alkoholkonsum mit manischen Phasen gewesen. Sie sei im Rahmen der verworrenen
Manie sehr durcheinander gewesen. Klare Gedanken seien nicht mehr möglich gewe-
sen. Es habe irreale Pläne etc. gegeben. Eine Medikation wäre notwendig. Dies gebe
jedoch Probleme, sobald Alkoholmissbrauch ein Thema sei. Das Medikament könnte
dann überdosiert sein. Das könne auch gefährlich werden. Längerfristig wäre ein Alters-
heimplatz indiziert. Die Beschwerdeführerin habe eine chronisch-psychische Erkrankung
und eine Alkoholabhängigkeit. Der Kampf gegen diese Krankheit werde immer schwie-
riger, wenn man ein zusätzliches Problem habe. Die Beistandschaft sei jedenfalls fürs
Erste und könne dann neu evaluiert werden. Es stimme, dass die Urteils- und Hand-
lungsfähigkeit immer ändere. Es komme immer auf die Situation und das Rechtsgeschäft
an. Pauschal könne man das so noch nicht sagen. Sie sei in der Phase von einer sehr
schlechten psychischen Verfassung in nun eine bessere. Ob es noch besser werde,
bleibe abzuwarten. Es müsste schnell etwas organisiert werden. In schlechten psychi-
schen Phasen sei die Einsichtsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit der Beschwerdefüh-
rerin nicht gegeben. In diesen Phasen könne sie auch Handlungen des Beistands durch-
kreuzen oder torpedieren.
Am 18. März 2024 wurde die Beschwerdeführerin von der KESB erneut angehört. Sie
sagte aus, sie wäre mit einer Beistandschaft einverstanden, insofern ihr Schwager das
Finanzielle verwalten würde und das Persönliche durch die Beiständin erledigt werde.
Mit einer Spitex wäre sie ebenfalls einverstanden.
2.8
Aufgrund der Ausführungen des behandelnden Arztes ist mit der Vorinstanz ein
Schwächezustand ohne weiteres zu bejahen. Die Beschwerdeführerin gab selber an, sie
sei total «neben den Schuhen» gewesen und im Kopf sei nicht mehr alles richtig gelau-
fen. Über ihre finanziellen Verhältnisse habe sie keinen Überblick. Zudem wusste sie
nicht einmal, wie lange sie bereits im Spital war. Diese Angaben sprechen eindeutig
dafür, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Schwächezustands ihre Angelegen-
heiten nicht mehr selber besorgen kann. Der behandelnde Arzt führte aus, dass die Be-
schwerdeführerin aufgrund vermehrten Alkoholkonsums mit manischen Phasen hier sei.
Sie sei im Rahmen der verworrenen Manie sehr durcheinander gewesen. Klare Gedan-
ken seien nicht mehr möglich gewesen. Es habe irreale Pläne etc. gegeben. Dabei han-
delt es sich klarerweise um Anzeichen, welche dagegen sprechen, dass die Beschwer-
deführerin ihre eigenen Angelegenheiten selbständig besorgen kann. Gemäss den An-
gaben in der Gefährdungsmeldung ist die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 insgesamt
viermal hospitalisiert worden. Der behandelnde Arzt bestätigte dies dahingehend, dass
sie zum zweiten Mal innerhalb von zwei Monaten hier sei. Er erklärte zudem, dass eine
Medikation notwendig wäre, was jedoch bei einem Alkoholmissbrauch Probleme gebe,
weil das Medikament dann überdosiert sein könnte, was gefährlich werden könne. Diese
Ausführungen sind nachvollziehbar. Aufgrund der diagnostizierten Alkoholabhängigkeit
können somit Komplikationen bei der Medikation nicht ausgeschlossen werden. Der be-
handelnde Arzt erklärte schliesslich, die Beistandschaft sei jedenfalls fürs Erste und
könne dann neu evaluiert werden. Er sprach sich somit im Zeitpunkt des angefochtenen
Entscheids unmissverständlich für eine Beistandschaft aus. Aufgrund der vom behan-
delnden Arzt diagnostizierten Krankheiten und der weiteren dargelegten Umstände ist
es somit erstellt, dass die Beschwerdeführerin auf Unterstützung angewiesen ist. Zumin-
dest anlässlich der Anhörung vom 18. März 2024 erklärte sie sich mit einer Beistand-
schaft denn auch grundsätzlich einverstanden.
2.9 Es ist zu prüfen, ob die Unterstützung durch Familienangehörige oder nahestehende
Personen ausreichend ist (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).
In der Gefährdungsmeldung vom 18. Dezember 2023 führte die Tochter der Beschwer-
deführerin aus, sie Kinder würden alle vier an ihre Grenzen kommen. Sie hätten alle
kleine Kinder und seien dieses Jahr so viel herumgerannt, um ihre Mutter auf den Notfall,
ins Spital, Pflegeheim, zum Notfallzahnarzt usw. zu bringen, dass sie schlichtweg nicht
mehr könnten. Der behandelnde Arzt sagte aus, dass die Angehörigen die Errichtung
einer Beistandschaft empfehlen würden. Die Angehörigen möchten dieses Amt nicht
übernehmen. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben einer Tochter und des behan-
delnden Arztes kann von einem der vier Kinder der Beschwerdeführerin nicht ohne Wei-
teres verlangt werden, dass diese der Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum
in administrativen, finanziellen und weiteren Angelegenheiten beistehen, zumal gemäss
den Angaben in der Gefährdungsmeldung keines der Kinder im Kanton Wallis wohnhaft
ist. Die Beschwerdeführerin sagte am 18. März 2024 aus, sie wäre mit einer Beistand-
schaft einverstanden, insofern ihr Schwager das Finanzielle verwalten und das Persön-
liche durch die Beiständin erledigt würde. In ihrer Beschwerde machte sie geltend, es
sei ihr freier Wille, dass sich ihr Schwager wie schon seit Jahren weiterhin um ihr Ein-
kommen und Vermögen inklusive Steuererklärung kümmere. Das Vermögensinventar
der Beschwerdeführerin vom 17. März 2024 wurde von ihrem Schwager zusammenge-
stellt. Die Beiständin ersuchte mit E-Mail vom 18. März 2024 die KESB um Prüfung, ob
in diesem Dossier nicht ein Treuhänder für die Finanzen als Beistand eingesetzt werden
könnte. Anlässlich der Anhörung am selben Tag erklärte der Präsident der KESB, dass
es aufgrund des hohen Vermögens der Beschwerdeführerin notwendig sei, dass ein
Treuhänder für die Vermögensverwaltung eingesetzt werde. Gemäss der sich in den
Akten befindenden Steuererklärung 2023 verfügt die Beschwerdeführerin über Aktiven
von mehr als einer Million Franken. Insgesamt erachtet es das Kantonsgericht als nicht
garantiert, dass die Unterstützung des Schwagers für die finanziellen Angelegenheiten
ausreichend ist, zumal der behandelnde Arzt angab, dass der Schwager überfordert
scheine, wenn es zu schwierigen Situationen komme, die zu regeln seien.
Die Beschwerdeführerin ist damit auf professionelle und behördliche Hilfe angewiesen,
weshalb das Subsidiaritätsprinzip gewahrt ist. Es sind denn auch, jedenfalls was die per-
sönliche Fürsorge betrifft, keine milderen Massnahmen ersichtlich, wie beispielsweise
eine Begleitbeistandschaft, mit denen das Ziel ebenfalls gewährleistet werden könnte.
Die KESB wird jedoch eingeladen zu prüfen, ob der Schwager der Beschwerdeführerin
als Beistand für die Vermögensverwaltung eingesetzt werden könnte, zumal er sich
schon seit Jahren um ihr Einkommen und Vermögen gekümmert haben soll und dies
gemäss eigener Aussage dem Willen der Beschwerdeführerin entspricht. Zudem wurde
diese Möglichkeit von der Beiständin anlässlich des Telefonats vom 12. März 2024 auch
angesprochen. Sofern diese Variante in Betracht kommen sollte, wäre der Schwager als
Vermögensbeistand zu ernennen mit den sich daraus ergebenden gesetzlichen Inven-
tar- und Rechenschaftspflichten (vgl. Art. 405 Abs. 2, 410 f. und 415 f. ZGB; ZWR 2016
S. 259 ff.).
2.10 Schliesslich erachtet das Kantonsgericht in Übereinstimmung mit der KESB eine
Einschränkung der Handlungsfähigkeit bezogen auf die Verwaltung der administrativen
und finanziellen Angelegenheiten, auf die Unterkunft oder Unterbringung, auf alle Ange-
legenheiten, die mit dem Gesundheitszustand zusammenhängen, sowie in Bezug auf
alle Aufgaben, die das soziale und persönliche Wohlbefinden betreffen, als notwendig
und nicht übermässig, mithin als angemessen und gerechtfertigt. Auf die Urteils- und
Handlungsfähigkeit angesprochen erklärte die Beschwerdeführerin, die ändere immer
wieder. Der behandelnde Arzt führte aus, es stimme, dass die Urteils- und Handlungs-
fähigkeit immer ändere. Es komme immer auf die Situation und das Rechtsgeschäft an.
Sie seien in der Phase von einer sehr schlechten psychischen Verfassung in eine nun
bessere. Ob es noch besser werde, bleibe abzuwarten. In schlechten psychischen Pha-
sen sei die Einsichtsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht
gegeben. In diesen Phasen könne sie auch Handlungen des Beistands durchkreuzen
oder torpedieren. Die Beschwerdeführerin legte in ihrer Beschwerde keine überzeugen-
den Gründe dar, weshalb bereits heute auf eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit
vernünftigerweise verzichtet werden könnte. Ob dies in absehbarer Zukunft möglich sein
wird, hängt von der persönlichen, gesundheitlichen Entwicklung der Beschwerdeführerin
ab, welche derzeit offen ist.
2.11
Zusammenfassend ist die Errichtung einer Vertretungs- und Vermögensverwal-
tungsbeistandschaft mit Einschränkung der Handlungsfähigkeit aufgrund des Schwä-
chezustandes der Beschwerdeführerin rechtmässig. Der Entscheid der KESB Visp ist
somit – unter Vorbehalt der Prüfung der Einsetzung des Schwagers als Beistand für die
Vermögensverwaltung – zu bestätigen und die Beschwerde in diesem Sinne abzuwei-
sen.
3. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit vorliegendem Entscheid gegen-
standslos.
4. Die Kostenregelung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der ZPO (vgl. Art. 450f
ZGB; Art. 118 EGZGB; Art. 34 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenen-
schutz vom 22. August 2012). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auf-
erlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), hier der Beschwerdeführerin.
Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird auf Grund des Streitwertes, des
Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie
ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip fest-
gesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Sie bewegt sich zwischen Fr. 90.00 und Fr. 4‘800.00
(Art. 18 GTar), wobei im Beschwerdeverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % be-
rücksichtigt werden kann (Art. 19 GTar). Vorliegend waren die Akten nicht umfangreich
und es war die Errichtung der Beistandschaft zu überprüfen. Unter Berücksichtigung der
genannten Kriterien ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.00 festzusetzen und der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
Die KESB Bezirk Visp wird eingeladen zu prüfen, ob der Schwager E _________
als Beistand für die Vermögensverwaltung eingesetzt werden könnte.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 500.00, werden
X _________ auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 26. Juni 2024