C1 24 35
ENTSCHEID VOM 2. DEZEMBER 2024
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Kantonsrichter Michael Steiner; Gerichtsschreiber Bernhard Julen
in Sachen
X _________ , Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Diezig, Visp
gegen
Y _________ , Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Märki, Zürich
betreffend
Z _________ , betroffenes Kind, vertreten durch Frauke Jahn, Amt für Kindesschutz, Brig
(Rückführung eines Kindes)
Verfahren
A. Am 22. Februar 2024 reichte X _________ (fortan: Gesuchsteller) beim Kantonsge-
richt gegen Y _________ (fortan: Gesuchsgegnerin) ein Gesuch um Rückführung auf-
grund einer internationalen Kindesentführung gemäss HKÜ mit folgenden Rechtsbegeh-
ren ein (S. 1 ff.):
nationaler Kindesentführung die Rückführung von A _________ [recte: Z _________], geb. am xx.xx
2017, nach B _________ an den Kindesvater anzuordnen.
binden.
provisorischen Massnahmen zugunsten des Kindes A _________ [recte: Z _________], geb. am xx.xx
2017, richterlich anzuordnen:
a) Die Gesuchsgegnerin sei unter Strafandrohung von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu ver-
pflichten, dafür zu sorgen, dass sie zusammen mit dem Kind A _________ [recte: Z _________],
geb. am xx.xx 2017, im Kanton Wallis bleibt.
b) Die Gesuchsgegnerin sei gerichtlich anzuweisen, den B _________ Pass, das Gesundheitsbüchlein
sowie den Familienausweis des Kindes A _________ [recte: Z _________], geb. am xx.xx 2017,
beim Kantonsgericht des Kantons Wallis zu hinterlegen.
c) Dem Gesuchsgegner sei das Recht einzuräumen, mit dem Kind A _________ [recte: Z _________],
geb. am xx.xx 2017, mindestens dreimal wöchentlich telefonischen Kontakt oder Kontakt via einen
Video-Call-Anbieter zu pflegen und die Kontakte seien unter den Parteien abzusprechen.
Für den Fall, dass keine einvernehmliche Vereinbarung über das Kontaktrecht möglich ist, sind die
telefonischen Kontakte bzw. die Kontakte via Video-Call durch das Gericht an jeweils drei Tagen pro
Woche um 18.00 Uhr festzulegen.
d) Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, die gemäss Ziff. 3 c Kontakte zwischen dem Gesuchsteller
und dem gemeinsamen Kind zuzulassen, unter Androhung der Bestrafung mit Busse wegen Unge-
horsam gegen die amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid sind der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen.
Die Gesuchsgegnerin bezahlt dem Gesuchsteller eine angemessene Parteientschädigung.
B. Mit superprovisorischer Verfügung vom 23. Februar 2024 ordnete das Kantonsgericht
Folgendes an (S. 65 ff.):
Y _________j wird unter Verweis auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB untersagt, zusammen mit
Z _________, geboren am xx.xx 2017, die Schweiz zu verlassen oder diese durch Drittpersonen aus
der Schweiz verbringen zu lassen.
Das Ausreiseverbot wird im RIPOL vorgemerkt.
Y _________j wird verpflichtet, der Polizei, welche ihr diesen Entscheid überbringt, den B _________
Pass, das Gesundheitsbüchlein sowie den Familienausweis von Z _________, geboren am xx.xx
2017, zu übergeben.
X _________ ist berechtigt, mit seiner Tochter Z _________ dreimal wöchentlich telefonischen Kontakt
oder Kontakt via einen Videocall-Anbieter zu unterhalten. Soweit keine andere Einigung zwischen den
Parteien gefunden werden kann, finden diese montags, mittwochs und freitags, jeweils um 18:00 Uhr
statt.
Y _________j wird unter Verweis auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB angewiesen, den in Ziffer 4
angeordneten persönlichen Kontakt zu ermöglichen.
Art. 292 StGB hat folgenden Wortlaut: „Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständi-
gen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht
Folge leistet, wird mit Busse bestraft.“
Soweit weitergehend, wird das Gesuch um superprovisorische Massnahmen abgewiesen.
Y _________j hat dem Gericht innert einer einzigen Frist von 10 Tagen seit Erhalt der vorliegenden
Verfügung eine schriftliche Stellungnahme zum Gesuch und den vorsorglichen Massnahmen einzu-
reichen. Im Säumnisfall wird das Verfahren weitergeführt.
Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid befunden.
C.
Die Gesuchsgegnerin stellte am 5. März 2024 ein Gesuch um Akteneinsicht und
Fristabnahme beim Kantonsgericht (S. 81 ff.). Am 11. März 2024 wurde ihr die Frist zur
Einreichung der Stellungnahme bis zum 18. März 2024 erstreckt (S. 87). Die Gesuchs-
gegnerin reichte daraufhin am 15. März 2024 ihre Stellungnahme mit folgenden Rechts-
begehren beim Kantonsgericht ein (S. 88 ff.):
Eventualiter sei das Gesuch um Rückführung der Z _________ vollumfänglich abzuweisen.
Sie stellte überdies mehrere prozessuale Anträge (vgl. S. 89 f.).
D. Mit Verfügung vom 25. März 2024 wurde dem Kind ein Verfahrensbeistand ernannt
und mehrere schriftliche Berichte eingeholt. Der Antrag auf persönliche Befragung des
Kindes durch das Gericht sowie derjenige auf Einholung von Berichten zur sozialen und
schulischen Situation in B _________ wurden abgewiesen (S. 214 ff.). Die entsprechen-
den Berichte gingen am 17. April und 15. Juli 2024 beim Kantonsgericht ein (S. 233, S.
235 und S. 245 ff.). Am 15. Juli 2024 wurde den Parteien mitgeteilt, dass ohne ihren
gegenteiligen Bericht innert einer Frist von zehn Tagen zur mündlichen Verhandlung
vorgeladen werde (S. 255).
E. Mit Eingabe vom 8. August 2024 reichte die Gesuchsgegnerin einen weiteren Beleg
zu den Akten (S. 266 ff.).
F. Am 19. September 2024 wurden die Parteien zur mündlichen Verhandlung für den
des Kindes, die Eltern und die Beistandsperson befragt (S. 287 ff.). Der Gesuchsteller
hinterlegte eine weitere Stellungnahme (S. 302 ff.). Zudem wurde folgender Teilvergleich
abgeschlossen (S. 287 ff.):
Die Parteien einigen sich darauf, dass X _________ seine Tochter Z _________ heute Dienstag, den
Oktober 2024 von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr, unbegleitet in der Hotellobby des Hotels C _________
in D _________ persönlich treffen kann. Dem Kindsvater ist bekannt, dass er anlässlich dieses Treffens
die Hotellobby nicht verlassen darf.
10.00 Uhr bis 14.00 Uhr in Begleitung der Anwaltspraktikantin E _________ persönlich treffen kann.
Reisepass abzugeben.
im Bedarfsfall die Behörden informieren kann, womit jede Gefahr für Z _________ gemeint ist.
X _________ ist bekannt, dass er D _________ nicht mit Z _________ verlassen kann.
Allfällige Kosten der Anwaltspraktikantin E _________ gehen zulasten von X _________.
G.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 wurde den Parteien eine Frist von 20 Tagen
angesetzt, um ihre schriftlichen Schlussvorträge einzureichen (S. 356).
H. Die Gesuchsgegnerin reichte am 6. November 2024 ihre Duplik bzw. ihren Schluss-
vortrag ein und stellte folgende Anträge (S. 357 ff.):
Eventualiter sei das Gesuch um Rückführung der Z _________ vollumfänglich abzuweisen.
die in B _________ zuständige Behörde einen Sozialbericht zur Lage in B _________, und einen Schul-
bericht aus B _________ erstellen und beim Kantonsgericht einreichen, erhellend die Fragen, ob der
Gesuchsteller in geordneten Verhältnissen lebe, einen liebevollen Umgang mit Z _________ pflegen und
Z _________ angemessenes Umfeld für ihre körperliche, geistige und sittliche Entfaltung bieten könne
und ob Z _________ in B _________ genügend ausgebildet und kinderärztlich versorgt werden würde,
eventualiter sei der F _________ mit der Erstellung dieser Berichte zu betrauen.
der Verfügung des Kantonsgerichts Wallis vom 23. Februar 2024 ersatzlos aufzuheben, Z _________
eingezogene Dokumente seien an die Gesuchsgegnerin zu retournieren und sämtliche Einträge im RI-
POL bezüglich Z _________ und Y _________j seien spätestens innert 24 Stunden nach Erlass des
Endentscheids zu löschen.
der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 27‘293.00 zu zahlen.
I.
Der Gesuchsteller hinterlegte seine Schlussdenkschrift am 7. November 2024 beim
Kantonsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren (S. 373 ff.):
nationaler Kindesentführung die Rückführung von Z _________, geb. am xx.xx2017, nach B _________
an den Kindesvater anzuordnen.
binden.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid sind der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen.
Die Gesuchsgegnerin bezahlt dem Gesuchsteller eine angemessene Parteientschädigung.
J.
Die Eingaben vom 6. und 7. November 2024 wurden jeweils den übrigen Parteien
am 11. November 2024 zugestellt, worauf sich die Parteien nicht mehr vernehmen lies-
sen (S. 391).
Sachverhalt und Erwägungen
1 .
1.1
Das vorliegende Gesuch stützt sich auf das Haager Übereinkommens vom
(Haager Kindesentführungsübereinkommen, HKÜ). Sowohl die Schweiz als auch
B _________ haben das HKÜ ratifiziert, welches für diese Vertragsstaaten am 1. Januar
1984 bzw. 1. Dezember 1991 in Kraft getreten ist. In casu ebenfalls anwendbar ist das
Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen
zum Schutz von Kindern und Erwachsenen vom 21. Dezember 2007 (BG-KKE).
1.2 Für die Beurteilung von Rückführungsgesuchen, einschliesslich der Massnahmen
zum Schutz von Kindern, ist als einzige Instanz das obere Gericht des Kantons zustän-
dig, in dem sich das Kind im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs aufhält (Art. 7 Abs. 1
BG-KKE). Gemäss Art. 14 Abs. 1 RPflG übt das Kantonsgericht die oberste Gerichts-
barkeit im Kanton Wallis aus. Da sich das Kind bei Einreichung des Gesuchs zusammen
mit der Mutter in D _________ aufgehalten haben soll, ist das Kantonsgericht örtlich und
sachlich zuständig.
1.3 Vorliegend gelangt das summarische Verfahren zur Anwendung (vgl. Art. 8 Abs. 2
BG-KKE und Art. 302 Abs. 1 lit. a ZPO), weshalb die Angelegenheit in die Zuständigkeit
des Einzelrichters am Kantonsgericht fällt (Art. 5 Abs. 2 lit. b und c EGZPO analog).
1.4 Gemäss Art. 8 Abs. 1 BG-KKE leitet das Gericht ein Vermittlungsverfahren oder eine
Mediation ein mit dem Ziel, die freiwillige Rückführung des Kindes zu erreichen oder eine
gütliche Regelung der Angelegenheit herbeizuführen, soweit die Zentrale Behörde dies
noch nicht veranlasst hat. In casu wurde die Mediatorin am 15. Juni 2023 vom Bundes-
amt für Justiz damit beauftragt, eine Mediation zwischen den Eltern durchzuführen. Mit
Schreiben vom xx.xx1 2023 teilte die Mediatorin mit, dass sie die Mediation beende (Be-
leg Nr. 9, S. 54). Da das Bundesamt für Justiz als Zentrale Behörde des Bundes (vgl. Art.
1 Abs. 1 BG-KKE) bereits eine Mediation veranlasste, wird eine solche vom Kantonsge-
richt nicht mehr eingeleitet.
2. Folgender Sachverhalt ist unbestritten oder ergibt sich aus den Akten:
Die Parteien haben am 8. Februar 2017 geheiratet und mit Z _________, geb. am xx.xx
2017, eine gemeinsame Tochter. Die Gesuchsgegnerin hat aus einer früheren Ehe eine
weitere Tochter, G _________ (fortan: Halbschwester), geb. am xx.xx1 2009. Die Ge-
suchsgegnerin übt die elterliche Sorge aus und lebte mit ihren Töchtern in ihrer Wohnung
in B _________. Die Ehe zwischen den Parteien wurde mit Urteil vom 25. Februar 2022
geschieden (anerkannte TB Nrn. 1-3, S. 6; Beleg Nr. 3, S. 28 ff.). Aufgrund der häufigen
Streitigkeiten über das Besuchsrecht wandte sich der Gesuchsteller an das Interkommu-
nale Zentrum für Soziale Angelegenheiten in B _________, welches mit Entscheid vom
hat, seine Tochter an jedem zweiten und vierten Wochenende im Monat von Freitag bis
Sonntag zu sehen (anerkannte TB Nr. 6, S. 7).
Die Gesuchsgegnerin reiste am 24. November 2022 mit ihren beiden Töchtern in die
Schweiz ein (vgl. auch Beilage Nr. 13, S. 186). Am 31. Januar 2023 hat sie H _________
(fortan: Stiefvater) in I _________ geheiratet. Die beiden sind die Eltern des Kindes
J_________ (fortan: Halbbruder), geb. am xx.xx2 2023 (Beilage Nr. 20, S. 208 ff.). Die
gemeinsame Tochter der Parteien besucht seit dem 13. Februar 2023 die Schule an
ihrem Wohnort in D _________ (Beilage Nr. 19, S. 207).
3. Nachfolgend werden jeweils zunächst die relevanten rechtlichen Grundlagen darge-
legt und anschliessend der strittige Sachverhalt behandelt.
3.1 Ziel des HKÜ ist es, die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat
verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen (Art. 1 Bst. a HKÜ). Das
Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes gilt dabei dann als widerrechtlich, wenn
dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle
allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittel-
bar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und
dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam
tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zu-
rückhalten nicht stattgefunden hätte (Art. 3 Abs. 1 HKÜ; Bundesgerichtsurteil
5A_58/2016 vom 14. März 2016 E. 2.1). Der Begriff des Sorgerechts im Sinn von Art. 3
HKÜ ist vertragsautonom und weit auszulegen; besonderes Gewicht liegt vor dem Hin-
tergrund des Art. 5 lit. a HKÜ auf dem Aufenthaltsbestimmungsrecht, aber geschützt sind
auch weitere Personensorgebefugnisse wie Pflege, Erziehung, Aufsicht u.ä. Die ge-
schützte Rechtsposition beurteilt sich nach dem Recht des Staates, in welchem die Kin-
der unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten ihren gewöhnlichen Aufenthalt
hatten (Art. 3 lit. a HKÜ). Ausserdem muss das betreffende Recht im Zeitpunkt des Ver-
bringens oder Zurückhaltens tatsächlich ausgeübt worden sein (Art. 3 lit. b HKÜ; Bun-
desgerichtsurteil 5A_518/2022 vom 2. August 2022 E. 2.1). Art. 3 Abs. 1 lit. b HKÜ ist im
Zusammenhang mit dem Grundanliegen des Übereinkommens zu lesen, den Status quo
ante wieder herzustellen; verbrachte Kinder sollen nicht zu einem Elternteil zurückge-
führt werden, welcher sich erst nach dem Verbringen auf sein Sorgerecht besinnt und
vorher gar keine Bindung zu seinen Kindern hatte. In diesem Sinn sind keine hohen
Anforderungen an die tatsächliche Ausübung des Sorgerechtes zu stellen; vielmehr be-
steht eine Vermutung, dass der Sorgerechtsinhaber seine Rechte und Pflichten auch
tatsächlich wahrgenommen hat. Für die Annahme des Gegenteils müsste erwiesen sein,
dass sich der Elternteil überhaupt nicht um die Kinder gekümmert und das Sorgerechtes
definitiv aufgegeben hat (Bundesgerichtsurteil 5A_440/2019 vom 2. Juli 2019 E. 3.1).
3.1.1 Zwischen den Parteien ist zunächst strittig, ob ihnen das Sorgerecht für die ge-
meinsame Tochter gemeinsam zukommt und ob der Gesuchsteller dieses Recht tat-
sächlich ausgeübt hat.
Der Gesuchsteller bringt vor, dass er ebenfalls Inhaber der elterlichen Sorge sei (Ad. 28,
S. 313). Im Scheidungsurteil sei festgehalten worden, dass die gemeinsame elterliche
Sorge bestehen bleibe und die gemeinsame Tochter unter die alleinige Obhut der Kinds-
mutter gestellt werde. Der Kindsvater sei verpflichtet worden, einen Kindesunterhalt zu
bezahlen. Ausserdem habe er das Recht, persönliche Beziehungen und direkte Kontakte
zu ihr zu unterhalten (TB Nr. 4, S. 6). In Übereinstimmung mit den Art. 80 ff. des
B _________ Familiengesetzes (fortan: FamG K _________) habe das Gericht entschie-
den, dass die gemeinsame Tochter zur Pflege und Erziehung bei ihrer Mutter verbleiben
solle und der Vater weiterhin seine elterlichen Rechte und Pflichten wahrzunehmen
habe, welche gemäss Art. 49 Abs. 1 FamG K _________ auch das Sorgerecht beinhal-
teten (Ad. 10, S. 306; Rz. 2.2, S. 375 f.). Er habe am 7. Oktober 2022 ein Verfahren um
Neubeurteilung der Zuweisung der Pflege und Erziehung der gemeinsamen Tochter ein-
geleitet, um sein Besuchsrecht auf die alleinige Obhut des Vaters auszudehnen und
nicht um ein etwaiges Sorgerecht der Mutter auf sich übertragen zu lassen (Ad. 11,
S. 307). Er habe am 16. Februar 2023 ein Verfahren zur Änderung der gerichtlich fest-
gestellten gemeinsamen elterlichen Sorge eingeleitet (TB Nr. 11, S. 9). Das elterliche
Sorgerecht stehe beiden Elternteilen gemeinsam zu. Die im Anschluss angestossenen
Verfahren hätten einzig der Regelung des Besuchsrechts bzw. der Zuteilung der Obhut
und Regelung der Unterhaltszahlungen gedient (Rz. 2.4, S. 376 f.). Er habe sich in
B _________ stets um die gemeinsame Tochter gekümmert und sein Sorgerecht tat-
sächlich ausgeübt (Rz. 4.1, S. 380). Nach der Scheidung hätten er und die gemeinsame
Tochter regelmässig Kontakt gehabt (TB Nr. 5, S. 7). Sie seien sich immer sehr nahe
gestanden und hätten ein sehr herzliches und liebevolles Verhältnis gehabt (TB Nr. 18,
S. 11). Er habe die Unterhaltszahlungen stets geleistet (Ad. 33, S. 315). Er habe sich
bereits in B _________ stets liebevoll um die beiden Kinder der Gesuchsgegnerin ge-
kümmert und sie finanziell unterstützt (Rz. 4.5, S. 384).
Die Gesuchsgegnerin macht geltend, dass mit dem Scheidungsurteil sie das alleinige
Sorgerecht erhalten habe. Dass dem Vater Besuchsrechte zukämen, sei unbestritten
gewesen (Rz. 10, S. 92). Erhellend sei in diesem Zusammenhang die Klage auf Zuspre-
chung des Sorgerechts, welche der Gesuchsteller am 7. Oktober 2022 beim Amtsgericht
B _________ erhoben habe. Man erkenne hieraus, dass er anerkenne, dass heute der
Mutter das alleinige Sorgerecht zukomme und er dies zu seinen Gunsten ändern wolle
(Rz. 11, S. 93). Ein regelmässiger Kontakt habe sich wegen der unsteten Gemütslage
des Gesuchstellers und der davon abhängigen psychischen und physischen Gewaltaus-
brüche nicht einstellen können. Die Besuchswochenenden seien so abgelaufen, dass
der Gesuchsteller die gemeinsame Tochter schnurstracks oder nach einer nur kurz
selbst wahrgenommenen Betreuung bei seiner Mutter abgegeben habe. Alsdann habe
sie die Zeit ausschliesslich mit ihrer Grossmutter verbracht und der Gesuchsteller habe
sich seinen Angelegenheiten gewidmet (Rz. 13, S. 93 f.). Der Gesuchsteller habe sich
nie um die gemeinsame Tochter gekümmert (Rz. 44, S. 365; vgl. auch Rz. 30, S. 100).
Seit Juli 2021 habe er 17 Monate lang keine Unterhaltszahlungen geleistet (Rz. 33, S.
101). Es sei nicht erstellt, dass die gemeinsame Tochter widerrechtlich in der Schweiz
sei. Die Gesuchsgegnerin habe sie zu Recht in die Schweiz genommen. Der Gesuch-
steller vermöge sein Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht rechtsgenüglich darzutun (Rz.
36, S. 363 f.).
3.1.2 Dem Scheidungsurteil vom 25. Februar 2022 ist betreffend das Sorgerecht Fol-
gendes zu entnehmen (vgl. Beleg Nr. 3, S. 28 ff.): Das minderjährige Kind wird zur „Be-
wahrung“, Erziehung und zum Unterhalt ihrer Mutter zugesprochen. Der Vater ist ver-
pflichtet, den Unterhalt für das minderjährige Kind in Höhe von 1‘500.00 L _________
zu zahlen (vgl. S. 28). Das Gericht hielt fest, dass das Sorge- und Erziehungsrecht, Teil-
unterhalt für das minderjährige Kind seiner Mutter zuzusprechen ist. Der Vater hat wei-
terhin seine elterlichen Rechte und Pflichten gegenüber den minderjährigen Kindern
wahrzunehmen (vgl. S. 30). Bei der Entscheidung berücksichtigte das Gericht die Erklä-
rung der Parteien in der Vereinbarung, dass sie damit einverstanden sind, dass das min-
derjährige Kind zur „Bewahrung“, Erziehung und dem Teilunterhalt bei ihrer Mutter be-
traut wird und dass ihr Vater sich verpflichtet, für das minderjährige Kind Unterhalt in
Höhe von 1‘500.00 L _________ zu zahlen und die elterlichen Rechte und Pflichten kon-
tinuierlich auszuüben (vgl. S. 31). Demnach standen dem Gesuchsteller nach der Schei-
dung weiterhin die elterlichen Rechte und Pflichten zu. Dies spricht dafür, dass der Ge-
suchsteller auch Inhaber des Sorgerechts für die gemeinsame Tochter war.
In der E-Mail des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik von B _________ vom 11. April
2024 wird ausgeführt, dass nach dem Familiengesetz das Elternrecht in ihrem Land so-
wohl der Mutter als auch dem Vater gleichermassen zukomme (Beleg Nr. 18, S. 353).
Diese Angabe stützt ebenfalls die Annahme der gemeinsamen elterlichen Sorge.
Der Gesuchsteller hinterlegte einen Auszug des B _________ Familiengesetzes in eng-
lischer Sprache (Beleg Nr. 14, S. 341 ff.). In der vorgenannten E-Mail vom 11. April 2024
wurde eine Übersetzung des B _________ Familiengesetzes zur Verfügung gestellt (Be-
leg Nr. 18, S. 353). Es ist daher davon auszugehen, dass es sich hierbei um den hinter-
legten Beleg handelt, weshalb darauf abgestellt werden kann. Nachfolgend werden die
einschlägigen Artikel des B _________ Familiengesetzes ohne Garantie auf Richtigkeit
ins Deutsche übersetzt:
Das Elternrecht umfasst die Rechte und Pflichten der Eltern in Bezug auf die Wahrung
der Persönlichkeit, der Rechte und der Interessen ihrer minderjährigen Kinder und der
Kinder, auf die das Elternrecht ausgedehnt worden ist (Art. 47 FamG K _________). Das
Elternrecht wird zu gleichen Teilen der Mutter und dem Vater gewährt. Ist ein Elternteil
verstorben oder unbekannt oder wurde ihm das Elternrecht entzogen oder ist er aus
anderen Gründen an der Ausübung des Elternrechts gehindert, wird das Elternrecht vom
anderen Elternteil ausgeübt (Art. 48 Abs. 1 und 2 FamG K _________). Die Eltern haben
das Recht und die Pflicht, das Sorgerecht für minderjährige Kinder auszuüben, für ihr
Leben und ihre Gesundheit zu sorgen, sie auf das individuelle Leben und die Arbeit vor-
zubereiten, sich um ihre Erziehung, Bildung und Weiterbildung zu kümmern (Art. 49 Abs.
1 FamG K _________). Die Minderjährigen haben das Recht, direkte Kontakte zu den
Eltern und anderen nahen Verwandten des verstorbenen Elternteils zu unterhalten, de-
nen das Elternrecht entzogen wurde oder die aus anderen Gründen an der Ausübung
des Elternrechts gehindert sind (Art. 50 Abs. 4 FamG K _________). Mit dem Urteil über
die Scheidung der Ehe entscheidet das Gericht über die Pflege, die Erziehung und den
Unterhalt der gemeinsamen Kinder. Haben sich die Eltern nicht geeinigt oder entspricht
ihre Einigung nicht den Interessen der Kinder, entscheidet das Gericht nach Vorlage
eines Gutachtens des Zentrums für Sozialarbeit und nach Prüfung aller Umstände, ob
die Kinder zur Pflege und Erziehung bei einem Elternteil oder teilweise bei der Mutter
und teilweise beim Vater verbleiben oder ob sie alle einer dritten Person oder einer Ein-
richtung zugewiesen werden (Art. 83 Abs. 1 und 2 FamG K _________).
In casu sind keine Hinweise ersichtlich, wonach dem Gesuchsteller das Elternrecht ent-
zogen worden wäre. Im Scheidungsurteil vom 25. Februar 2022 wird denn auch festge-
halten, dass er weiterhin seine elterlichen Rechte und Pflichten wahrzunehmen habe.
Darin wird in Übereinstimmung mit Art. 83 FamG K _________ die gemeinsame Tochter
zu „Bewahrung“, Erziehung und zum Unterhalt der Gesuchsgegnerin zugesprochen.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht, welchem vor dem Hintergrund von Art. 5 lit. a HKÜ
besonderes Gewicht liegt, wird bei den der Mutter zugesprochenen Rechte bzw. Pflich-
ten im Scheidungsurteil nicht erwähnt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass dieses
vom Elternrecht von Art. 47 FamG K _________ erfasst wird.
Gemäss der vorgenannten E-Mail vom 11. April 2024 habe die Mutter im vorliegenden
Fall weder vom Zentrum für Soziale Arbeit noch vom Vater die Zustimmung zum Umzug
des minderjährigen Kindes eingeholt (Beleg Nr. 18, S. 353). Diese Angaben stimmen
auch mit der Aussage des Gesuchstellers überein, wonach er der Ausreise seiner Toch-
ter in die Schweiz niemals zugestimmt habe (F/A 2, S. 293).
Aufgrund des Dargelegten ist es für das Kantonsgericht genügend erwiesen, dass der
Gesuchsteller auch Inhaber des Sorgerechts für die gemeinsame Tochter ist, zumal das
Sorgerecht im Sinn von Art. 3 HKÜ gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
weit auszulegen ist. Dieses Recht wurde aufgrund der fehlenden Zustimmung zur Ein-
reise der gemeinsamen Tochter in die Schweiz verletzt.
3.1.3 Fraglich bleibt, ob der Gesuchsteller das Sorgerecht im Zeitpunkt des Verbringens
oder Zurückhaltens tatsächlich ausgeübt hat.
Gemäss dem Scheidungsurteil vom 25. Februar 2022 hat der Gesuchsteller weiterhin
seine elterlichen Rechte und Pflichten gegenüber der gemeinsamen Tochter wahrzu-
nehmen und ihr Unterhalt von 1‘500.00 L _________ zu zahlen (Beleg Nr. 3, S. 28 ff.).
Das Interkommunale Zentrum für Soziale Angelegenheiten in B _________ legte mit
Entscheid vom 29. September 2022 das Besuchsrecht des Gesuchstellers fest (vgl. an-
erkannte TB Nr. 6, S. 7).
Der Gesuchsteller behauptet in seiner Schlussdenkschrift, er habe sich in B _________
stets um die gemeinsame Tochter gekümmert und sein Sorgerecht tatsächlich ausgeübt
(Rz. 4.1, S. 380). Die Gesuchsgegnerin macht in ihren Eingaben geltend, er habe sich
nie um die gemeinsame Tochter gekümmert (Rz. 44, S. 365; vgl. auch Rz. 30, S. 100).
Sie gab jedoch in ihrer Stellungnahme an, dass es zu Besuchswochenenden gekommen
sei (vgl. Rz. 13, S. 94). Es ist somit genügend erwiesen, dass die Besuchswochenenden
zumindest stattgefunden haben.
Der Gesuchsteller sagte vor dem Kantonsgericht aus, er sei der Unterhaltsverpflichtung,
einen monatlichen Unterhaltsbetrag für die gemeinsame Tochter von 1‘500.00
L _________ zu zahlen, immer nachgekommen (F/A 7, S. 294). Demgegenüber gab die
Gesuchsgegnerin an, der Gesuchsgegner zahle keine Unterhaltsbeiträge. Sie habe ihn
deswegen in B _________ verklagt (F/A 9, S. 299). Die Aussagen der Parteien gehen
betreffend die Bezahlung des Unterhalts auseinander. Den Akten sind keine Belege zu
entnehmen, wonach der Gesuchsteller den geschuldeten Unterhalt bezahlt oder nicht
bezahlt hat.
Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Kantonsgericht machten die einver-
nommenen Personen betreffend den aktuellen Kontakt zwischen dem Gesuchsteller und
der gemeinsamen Tochter folgende Angaben:
Danach gefragt, wie sich Z _________ Kontakt zu ihrem Vater gestalte, antwortete die
Halbschwester, sie telefonierten zusammen, aber nicht regelmässig. Sie müssten am
Montag, Mittwoch und Freitag zusammen telefonieren. Aber manchmal melde er sich
zwei Wochen nicht (F/A 22, S. 291). Der Gesuchsteller sagte aus, der Kontakt zwischen
ihm und der gemeinsamen Tochter gestalte sich aktuell via Viber. Die Gesuchsgegnerin
habe ihm befohlen, dass er am Montag, Mittwoch und Freitag von 18 bis 19 Uhr anrufen
dürfe. Wenn sie gute Laune gehabt habe, habe sie sie ihm ans Telefon gegeben, sonst
nicht. Danach gefragt, so habe er das letzte Mal vor drei oder vier Tagen Kontakt mit ihr
gehabt. Das letzte Mal habe er sie über das Telefon der Gesuchsgegnerin sehen wollen,
aber die Nummer der Halbschwester erhalten (F/A 6, S. 293). Die Gesuchsgegnerin
führte aus, jedes Mal wenn er mit ihr Kontakt gewollt habe, habe sie einen solchen über
ihr Telefon ermöglicht. Ansonsten könne er über das Telefon der Halbschwester Kontakt
haben. Er müsse am Montag, Mittwoch und Freitag anrufen, so wie das vom Gericht
beschlossen worden sei. Er rufe manchmal am Montag an und dann erst wieder in zehn
Tagen oder einer Woche (F/A 8, S. 299). Aufgrund dieser übereinstimmenden Aussagen
ist erstellt, dass der Gesuchsteller mit der gemeinsamen Tochter aktuell telefonischen
Kontakt ausübt. Zudem befinden sich in den Akten Fotos dieser Telefonate (Beleg
Nr. 13, S. 331 ff.).
Auf die Frage, ob er seine Tochter gerne treffen möchte, antwortete der Gesuchsteller,
ja sehr gerne (F/A 36, S. 296). Daraufhin schlossen die Parteien anlässlich der Sitzung
vom 15. Oktober 2024 einen Teilvergleich, welcher ein Treffen ermöglichte (vgl. S. 288).
Insgesamt ist festzuhalten, dass für den Gesuchsteller als Inhaber des Sorgerechts eine
Vermutung besteht, dass er seine Rechte und Pflichten auch tatsächlich wahrgenommen
hat. Es ist nicht erstellt, dass er seinen Unterhaltspflichten nicht nachgekommen ist. Hin-
gegen haben in der Vergangenheit Besuchswochenende stattgefunden. Die aktuellen
telefonischen Kontakte und das vereinbarte Treffen stellen ebenfalls Indizien dafür dar,
dass das Sorgerecht ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten
nicht stattgefunden hätte. Mithin ist nicht erwiesen, dass der Gesuchsteller sich nicht um
die gemeinsame Tochter gekümmert und das Sorgerecht definitiv aufgegeben hat, zu-
mal keine hohen Anforderungen an die tatsächliche Ausübung des Sorgerechtes zu stel-
len sind. Es ist somit davon auszugehen, dass der Gesuchsteller das Sorgerecht im
Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens tatsächlich ausgeübt hat.
3.1.4 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist daher festzuhalten, dass das Verbringen
und Zurückhalten der gemeinsamen Tochter vorliegend aufgrund der Verletzung des
Sorgerechts des Gesuchstellers, welches dieser tatsächlich ausgeübt hat, widerrechtlich
im Sinne von Art. 3 HKÜ ist.
3.2 Nach Art. 12 Abs. 1 HKÜ wird die Rückführung eines Kindes angeordnet, wenn es
widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbracht oder dort zurückgehalten worden ist und
bei Eingang des Antrages beim zuständigen Gericht eine Frist von weniger als einem
Jahr seit dem Verbringen oder Zurückhalten verstrichen ist. Nach Ablauf dieser Jahres-
frist erfolgt eine Rückführung, sofern nicht erwiesen ist, dass das Kind sich in seine neue
Umgebung eingelebt hat (Art. 12 Abs. 2 HKÜ). In der Schweizerischen Praxis wird
Art. 12 HKÜ starr ausgelegt: Soweit die Jahresfrist nicht erreicht ist, ist die Rückführung
grundsätzlich anzuordnen (Bundesgerichtsurteil 5A_576/2018 vom 31. Juli 2018 E. 4).
Eine Prüfung, ob das Kind sich allfällig in der Schweiz eingelebt und Aufenthalt begrün-
det hat, findet regelmässig nicht statt. Umgekehrt wird die Rückführung grundsätzlich
verweigert, wenn sich das Kind über ein Jahr in der Schweiz aufhält. Die Gerichte gehen
davon aus, dass sich das Kind dann eingelebt und Aufenthalt begründet hat, weshalb
eine Rückführung abzulehnen ist (SCHWEIGHAUSER, Rückführung trotz legalem Aufent-
halt von über einem Jahr in der Schweiz, in: Jusletter vom 4. März 2019 Rz 30). Das
Rückführungsgesuch hat innerhalb der Jahresfrist beim Gericht einzugehen (Bundesge-
richtsurteil 5A_576/2018 vom 31. Juli 2018 E. 4-4.3.4).
3.2.1 Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Gesuchsteller die in Art. 12 Abs. 1 HKÜ
bezeichnete Jahresfrist eingehalten hat.
Der Gesuchsteller führt diesbezüglich Folgendes aus: Eine Information über die Abreise
im Oktober 2022 sei nicht erfolgt (Ad. 18, S. 310). Er sei am 23. November 2022 von der
Gesuchsgegnerin per E-Mail informiert worden, dass sie am 24. November 2022 mit der
gemeinsamen Tochter in die Schweiz in die Winterferien reisen werde. Am 21. Februar
2023 werde sie mit der gemeinsamen Tochter wieder nach B _________ zurückkehren.
Den geplanten Aufenthalt habe die Gesuchsgegnerin nie vorgängig mit ihm besprochen.
Er habe weder Kenntnis davon gehabt, noch sein Einverständnis erklärt (TB Nr. 7, S. 7
f.; Ad. 16, S. 309). Er sei über den Winterurlaub in der Schweiz nicht erfreut gewesen,
weil sein Besuchsrecht dadurch eingeschränkt worden sei. Er habe sich jedoch mit den
Umständen abgefunden und damit konkludent in den Urlaub eingewilligt. Er habe davon
ausgehen dürfen, dass seine Tochter nach diesem Urlaub wieder nach B _________
zurückkehren werde. Deshalb habe er am 23. Februar 2023 nach der ausgebliebenen
Rückkehr die Behörden eingeschaltet. Bis zum 21. Februar 2023 habe noch kein wider-
rechtliches Zurückhalten des Kindes vorgelegen. Erst danach habe die Jahresfrist zu
laufen begonnen. Als erster Tage der „wrongful retention“ gelte der 22. Februar 2023
(Rz. 3.1, S. 377 ff.). Die Jahresfrist ab der widerrechtlichen Zurückhaltung habe am
Februar 2023 zu laufen begonnen und sei mit der Postaufgabe des Gesuchs am
Februar 2024 gewahrt (Rz. 3.4, S. 380).
Die Gesuchsgegnerin legt ihrerseits dar, der Gesuchsteller sei nicht erst am 23 Novem-
ber 2022 darüber informiert worden, dass die Gesuchsgegnerin zusammen mit der ge-
meinsamen Tochter in die Schweiz wolle, sondern bereits im Oktober (Rz. 16, S. 94).
Sie habe ihn am 18. Oktober 2022 über den Wohnortswechsel ins Wallis informiert. Er
habe sich damals zustimmend dazu geäussert (Rz. 29, S. 99). Die gemeinsame Tochter
habe zusammen mit ihr, ihrer Halbschwester und ihrem Stiefvater am 24. November
2022 den Grenzübergang M _________ mit dem Auto passiert (Rz. 53, S. 108). Sie sei
am 24. November 2022 in D _________ angekommen (Rz. 38, S. 364). Sie habe sich in
keiner Art und Weise verpflichtet, am 21. Februar 2023 wieder nach B _________ zu
reisen (Rz. 19, S. 96). Die gemeinsame Tochter sei in D _________ nicht in den Ferien,
sondern habe mit der Absicht auf dauerhaften Verbleib dort Wohnsitz genommen (Rz.
31, S. 362). Sie habe sich rasch und gut in D _________ eingelebt (Rz. 54, S. 108). Der
Gesuchsteller habe spätestens am 23. November 2022 gewusst, dass die gemeinsame
Tochter nach D _________ ziehe. Sein Gesuch auf Rückführung sei am 23. Februar
2024 beim Kantonsgericht eingegangen, mithin nach rund einem Jahr und drei Monaten
(Rz. 13, S. 360). Die gemeinsame Tochter habe zum Zeitpunkt des Gesucheingangs
über ein Jahr in D _________ gelebt, nämlich seit dem 25. November 2022. Der Ge-
suchsteller habe das Kantonsgericht nicht innert der Jahresfrist angerufen, womit die
Integration der gemeinsamen Tochter zu prüfen sei. Diese habe sich in ihre neue Um-
gebung gut eingelebt. Eine Rückführung nach B _________ sei gemäss Wortlaut des
Art. 12 Abs. 2 HKÜ ausgeschlossen (S. 110 f.).
3.2.2 Entscheidend ist in diesem Zusammenhang ab welchem Zeitpunkt das widerrecht-
liche Verbringen und Zurückhalten im Sinn von Art. 3 lit. a HKÜ vorgelegen hat.
Gemäss der am 31. Mai 2023 ausgestellten Aufenthaltsbewilligung B ist die gemeinsame
Tochter am 24. November 2022 in die Schweiz eingereist (Beilage Nr. 13, S. 186).
Im Bericht des Interkommunalen Zentrums für soziale Angelegenheiten vom 29. März
2023 wird unter anderem Folgendes festgehalten: (…) it was evident that on November
24, 2022, the mother Y _________ electronically sent the Notice (…) to the official e-
mail of the Center, wherein she informed that she was leaving for Switzerland with the
minor Z _________ on winter vacation in the period from November 24, 2022 to February
21, 2023 (Beleg Nr. 4, S. 323). Aus der Benachrichtigung des Interkommunalen Zent-
rums für Soziale Angelegenheiten der Stadt B _________ vom 5. Mai 2023 ergibt sich
unter anderem, dass die Gesuchsgegnerin am 24. November 2022 das Zentrum per E-
Mail informierte, dass sie zusammen mit der gemeinsamen Tochter vom 24. November
2022 bis zum 21. Februar 2023 einen Winterurlaub in der Schweiz verbringe (Beilage
Nr. 11, S. 178).
Diese Angaben stimmen mit folgenden Aussage der Parteien vor dem Kantonsgericht
überein. Die Gesuchsgegnerin sagte aus, dass sie den Gesuchsgegner mündlich über
ihre Reise mit der gemeinsamen Tochter in die Schweiz informiert habe und nachher,
bevor sie gegangen seien, auch schriftlich (F/A 1, S. 298). Sie hätten nur drei Monate in
der Schweiz bleiben und dann zurück nach B _________ gehen wollen. Er habe sie aber
telefonisch bedroht und ihnen gesagt, dass er sie umbringe, wenn sie zurückkämen (F/A
3, S. 298). Der Gesuchsteller sagte aus, er sei von der Gesuchsgegnerin am 23. No-
vember 2022 um 23.30 Uhr per E-Mail informiert worden, dass sie am 24. November
2022 für drei Monate in die Schweiz Skifahren gehe (F/A 1, S. 293). In der E-Mail sei
gestanden, dass sie am 21. Februar nach B _________ zurückkehren werde (F/A 4,
S. 293).
Für das Kantonsgericht ist somit erwiesen, dass bei Antritt der Reise in die Schweiz
beabsichtigt war, nach drei Monaten am 21. Februar 2023 wieder nach B _________
zurückzukehren.
Im Gesuch um Rückführung vom 24. März 2023 führt der Gesuchsteller Folgendes aus:
„Without my knowledge and consent, the mother took the child outside the territory of the
Republic of [..] B _________, without my permission to move“ (Beleg Nr. 6, S. 48). Im
Gespräch vom 24. März 2023 vor dem Interkommunalen Zentrum für Soziale Angele-
genheiten der Stadt B _________ gab der Gesuchsteller unter anderem Folgendes an:
„Y _________ did not inform me prior to the departure, did not ask for my consent nor
let me know that they will go on winter vacation with Z _________ and that they will stay
for 3 (three) months; she also did not talk to me to coordinate the eventual relocation of
Z _________ to Switzerland. I ask for my child to be returned to the territory of the Re-
public of B _________ because I do not agree with her moving away and growing up
without me as a father in her life“ (Beleg Nr. 7, S. 51). Gemäss der E-Mail des Ministeri-
ums für Arbeit und Sozialpolitik von B _________ vom 11. April 2024 habe die Mutter im
vorliegenden Fall weder vom Zentrum für Soziale Arbeit noch vom Vater die Zustimmung
zum Umzug des minderjährigen Kindes eingeholt (Beleg Nr. 18, S. 353). Diese Angaben
decken sich auch mit der Aussage des Gesuchstellers, wonach er der Ausreise der ge-
meinsamen Tochter niemals zugestimmt habe (F/A 2, S. 293). Dies ist somit genügend
erwiesen.
Obwohl der Gesuchsteller der Ausreise der gemeinsamen Tochter nicht zustimmte, ist
für das widerrechtliche Verbringen und Zurückhalten nicht das Datum der Einreise in die
Schweiz massgebend. Andernfalls würde ihm der Umstand, dass er nicht zugestimmt
hatte, zum Nachteil gereichen, weil dadurch die Jahresfrist bereits am 24. November
2022 begonnen hätte. Aufgrund der Angaben der Gesuchsgegnerin durfte er davon aus-
gehen, dass sie mit der gemeinsamen Tochter bis am 21. Februar 2023 nach
B _________ zurückkehren wird. Es handelt sich dabei um den Zeitpunkt der plange-
mässen Rückkehr, auf welchen für das widerrechtliche Verbringen bzw. Zurückhalten
abzustellen ist (vgl. hierzu auch Bundesgerichtsurteil 5A_822/2013 vom 28. November
2013 E. 2.2). Der letzte Tag der Jahresfrist gemäss Art. 12 Abs. 1 HKÜ war somit der
Gesuch um Rückführung vom 22. Februar 2024 erst am 23. Februar 2024 beim Kan-
tonsgericht eingegangen ist (vgl. S. 1).
3.2.3 Zu prüfen ist demnach, ob sich die gemeinsame Tochter in ihre neue Umgebung
eingelebt hat.
Gemäss der Schulbestätigung vom 23. Februar 2023 besucht die gemeinsame Tochter
seit dem 13. Februar 2023 in D _________ die Schule (Beilage Nr. 19, S. 207). Im Be-
richt der Klassenlehrerin vom 16. April 2024 wird dargelegt, dass sich die gemeinsame
Tochter gut in die Klasse eingelebt und Freundinnen gefunden hat. Sie ist in der stärke-
ren "Deutsch für Fremdsprachige"-Gruppe und formuliert ihre Interessen verständlich
(S. 235). Dem Bericht der Leiterin für Polysportaktivitäten vom 15. April 2024 ist zu ent-
nehmen, dass die gemeinsame Tochter im Kurs Polysport 1 seit Schulbeginn im August
2023 eingeschrieben ist, wobei sie bei 23 von 26 Kursen anwesend war. Der Kontakt
zwischen ihr und den weiteren Kursteilnehmern ist sehr vertraut. Sie versteht den gros-
sen Teil der Anweisungen (S. 233). Aus dem Abklärungsbericht des Amts für Kindes-
schutz vom 8. Juli 2024 ergibt sich Folgendes: Die Familiensituation wirkte auf die Bei-
ständin harmonisch und wertschätzend. Die gemeinsame Tochter scheint schon nach
kurzer Aufenthaltsdauer in der Schweiz gut deutsch zu verstehen und auch zu sprechen.
Zudem geht sie gerne in die Schule und hat bereits Freunde gefunden. Die Kindsmutter
kann die Betreuung ihrer Kinder gemeinsam mit ihrem Mann adäquat gewährleisten.
Gemäss den Aussagen aller Beteiligten geht es der Familie in der Schweiz sehr gut. Die
Familie zeigt einen guten und herzlichen Zusammenhalt gegenüber den Fachpersonen
Kindesschutz. Die gemeinsame Tochter scheint in der Schweiz gut angekommen zu
sein. Aus der durchgeführten Abklärung lässt sich festgehalten, dass sie sich gut in
D _________ eingelebt hat (S. 245 ff.).
Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Kantonsgericht machten die einver-
nommenen Personen diesbezüglich folgende Angaben:
Die Halbschwester führte aus, sie wohne mit ihrer Mutter, ihrem Stiefvater und mit ihrer
Schwester Z _________ in D _________. Die Kinder des Stiefvaters kämen am Wo-
chenende. Zu Hause sprächen sie B _________ und manchmal auch Deutsch. Ihr ge-
falle es hier sehr gut und sie möchte weiterhin in der Schweiz leben. Die Bezugsperso-
nen von ihr und Z _________ seien ihre Mutter, ihr Stiefvater, ihre Geschwister und
Halbgeschwister. Z _________ gehe in die xx im Schulzentrum in D _________, wobei
sie gerne zur Schule gehe. Z _________ spreche mehr oder weniger Deutsch. In ihrer
Freizeit spiele Z _________ mit ihrem Bruder J _________ oder auch mit Kollegen (vgl.
S. 291 f.). Danach gefragt, ob sie wisse, ob Z _________ in der Schweiz bleiben möchte,
antwortete sie, ja, ihre Mutter habe dies mit ihr ein paar Mal besprochen und sie habe
bestätigt, dass es ihr hier besser gefalle als in B _________ (F/A 27, S. 292).
Die Gesuchsgegnerin sagte aus, die Kinder fänden diesen Ort sehr gut und seien glück-
lich hier. Hier habe sie ebenfalls ihre Ruhe gefunden (F/A 6, S. 299). Danach gefragt,
wer die Bezugspersonen der gemeinsamen Tochter seien, antwortete sie, sie sei die
ganze Zeit mit ihr, mit ihrem Bruder J _________. Sie habe auch drei Freundinnen, mit
welchen sie zu Hause spiele (F/A 7, S. 299).
Die Kindsvertretung erklärte, sie habe den Abklärungsbericht vom 8. Juli 2024 verfasst
und halte an den darin getroffenen Feststellungen und Empfehlungen fest (F/A 1 f.,
S. 301).
3.2.4 Aufgrund der vorgenannten Berichte und der Aussagen der angehörten Personen
ist es für das Kantonsgericht erwiesen, dass sich die gemeinsame Tochter in ihre neue
Umgebung in der Schweiz eingelebt hat, weshalb deren Rückführung nach B _________
nicht angeordnet wird.
3.3 Mithin wird das Gesuch um Rückführung abgewiesen. Die mit superprovisorischer
Verfügung vom 23. Februar 2024 angeordneten Massnahmen – insbesondere das im
RIPOL vorgemerkte Ausreiseverbot – werden demnach aufgehoben (vgl. S. 65 ff.). Die
beim Kantonsgericht hinterlegten Dokumente werden der Gesuchsgegnerin retourniert
(vgl. S. 71 ff.).
4.
Da die Rückführung der gemeinsamen Tochter aufgrund ihres Einlebens in der
Schweiz verweigert wird, erübrigt es sich auch, die Lebensumstände in B _________
abzuklären und kann insbesondere auch offengelassen werden, ob die Lebensum-
stände des Gesuchstellers das Kindswohl gefährdeten. Der Antrag der Gesuchsgegne-
rin auf Einholung eines Sozial- und Schulberichts wird daher mangels Relevanz abge-
wiesen.
5. Es bleibt über die Kosten zu befinden.
5.1 In Rückführungsverfahren werden gestützt auf Art. 26 Abs. 2 HKÜ grundsätzlich
keine Gerichtskosten erhoben und den Parteien keine gegenseitigen Parteikosten auf-
erlegt (Bundesgerichtsurteil 5A_822/2013 vom 28. November 2013 E. 4.1). Zu den Ge-
richtskosten gehört auch der Aufwand für den Kindesvertreter (Bundesgerichtsurteil
5A_58/2016 vom 14. März 2016 E. 9).
Die Kosten der anwaltlichen Vertretung werden aus der Gerichtskasse bezahlt (Bundes-
gerichtsurteil 5A_39/2021 vom 19. Januar 2021). Die konkrete Bemessung richtet sich
nach den einschlägigen kantonalen Tarifen (vgl. Art. 96 ZPO). Bei der Entschädigung
der beteiligten Rechtsanwälte dürfen reduzierte Tarife angewendet werden (Bundesge-
richtsurteil 5A_997/2018 vom 11. Januar 2019 E. 4). Auch im HKÜ-Verfahren ist nicht
jeder, sondern nur der gebotene Aufwand durch den Staat zu entschädigen, so dass
durchaus auch Kürzungen bei der geltend gemachten Stundenanzahl denkbar sind
(vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_149/2017 vom 19. April 2017 E. 6). Der Anwalt wird wie
ein Offizialanwalt vergütet (ALFIERI, Enlèvement international d'enfants, Une perspective
suisse, Bern 2016, S. 99 und S. 148; BUCHER, L’enfant en droit international privé, 2003,
Rz. 452 ff.).
5.2 Der unentgeltliche Rechtsbeistand bezieht über die Rückzahlung der berechtigten
Auslagen hinaus ein Honorar, welches 70 Prozent des in den Artikeln 31 bis 40 vorge-
sehenen Pauschalhonorars entspricht, im Minimum aber eine angemessene Entschädi-
gung gemäss der durch das Bundesgericht festgelegten Rechtsprechung (vgl. Art. 30
Abs. 1 GTar).
Laut Art. 34 Abs. 1 GTar wird das ordentliche Honorar bei anderen Streitigkeiten und
Zivilsachen auf Fr. 1'100.00 bis Fr. 11'000.00 festgesetzt, in welchen Honoraransätzen
die Mehrwertsteuer inbegriffen ist (Art. 27 Abs. 5 GTar). Innerhalb des vorgegebenen
Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung
des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich
aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar).
5.3
5.3.1 Vorliegend haben weder die Schweiz noch B _________ einen Vorbehalt im Sinne
von Art. 26 Abs. 3 HKÜ angebracht.
5.3.2 Für das vorliegende Verfahren werden in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 HKÜ
keine Gerichtskosten erhoben. Die Entschädigungen der Dolmetscherin von Fr. 662.40
und der Zeugin von Fr. 50.00 werden als Auslagen der Behörde dem Staat Wallis aufer-
legt (vgl. Art. 7 und Art. 8 GTar). Das Amt für Kindesschutz reichte eine Rechnung in
Höhe von Fr. 640.00 ein (vgl. S. 253 und S. 261). Diese Kosten der Kindesvertretung
werden ebenfalls dem Staat Wallis auferlegt.
5.3.3 Der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin macht für das vorliegende Verfahren
eine Entschädigung von Fr. 27‘293.00 (Honorar Fr. 24‘512.50 [46.25 h à Fr. 530.00];
Auslagen Fr. 735.38 [Auslagenpauschale 3% von Fr. 24‘512.50]; MWST Fr. 2‘045.08)
geltend (S. 366 f.; Beilage Nr. 1, S. 368 ff.). Die Entschädigung wird dadurch begründet,
dass zuzüglich von den in den beigelegten Honorarnoten ausgewiesene Aufwendungen
sechs Anwaltsstunden zu erwarten seien. Diese sechs Stunden setzen sich aus zwei
Stunden für die Lektüre einer Triplik sowie eines zweiten Schlussvortrags, zwei Stunden
für die darauffolgende Instruktion und eine allfällige Rechtsschrift sowie zwei Stunden
für das Studium des Kantonsgerichtsurteils und dessen Besprechung zusammen. Die
Gesuchsgegnerin kenne den in Art. 34 Abs. 1 GTar vorgesehenen Plafond von
Fr. 11‘000.00. Es greife jedoch in diesem Fall Art. 29 Abs. 1 GTar: Die Beweismittel seien
zahlreich und seien zufolge einer seltenen Fremdsprache schwierig zu koordinieren ge-
wesen. Die Rechts- und Sachverhaltsfragen könnten heikler nicht sein, da es um das
eigene Kind der Gesuchsgegnerin gehe. Zudem sei sie mehreren Parteien gegenüber-
gestanden. Die geltend gemachte Parteientschädigung von total Fr. 27‘293.00 halte des-
wegen auch vor dem GTar stand (S. 366).
Der Gesuchsteller beantragte in seiner Schlussdenkschrift zulasten der Gesuchsgegne-
rin eine angemessene Parteientschädigung, wobei keine Kostennote eingereicht wurde
(S. 373 ff.).
5.3.4 Zu prüfen ist zunächst, ob – wie von der Gesuchsgegnerin vorgebracht – gemäss
Art. 29 Abs. 1 GTar ein höherer Betrag als im Tarif vorgesehen zu gewähren ist. Dies ist
zu verneinen. Die Akten waren mit knapp 400 Seiten weder umfangreich, noch stellten
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen, zumal auch nicht von
zahlreichen Beweismittel auszugehen ist. Korrekt ist zwar, dass sich mit dem Gesuch-
steller, der Gesuchsgegnerin und der Kindsvertretung grundsätzlich drei Parteien ge-
genüberstanden. Der Einfluss der Kindsvertretung auf die Arbeit der Gesuchsgegnerin
ist jedoch nicht als aussergewöhnlich hoch einzustufen, da sie ihren Bericht und keine
eigentlichen Rechtsschriften einreichte. Insgesamt rechtfertigt es sich nicht, den vom
Tarif vorgegebenen Rahmen von Fr. 11‘000.00 zu überschreiten. Die Entschädigung der
Rechtsbeistände ist somit gemäss Art. 34 Abs. 1 GTar innerhalb des Rahmens von
Fr. 1'100.00 bis Fr. 11'000.00 festzusetzen.
Die Rechtsvertreter mussten in erster Linie ihre Rechtsschriften verfassen, die Sitzung
vom 15. Oktober 2024 vorbereiten und an dieser teilnehmen. Der Gesuchsteller reichte
insbesondere das Gesuch vom 22. Februar 2024 von 24 Seiten (S. 1 ff.), die Stellung-
nahme vom 15. Oktober 2024 von 20 Seiten (S. 302 ff.) und die Schlussdenkschrift vom
mentlich das Gesuch um Akteneinsicht und Fristabnahme vom 5. März 2024 von vier
Seiten (S. 81 ff.), die Stellungnahme vom 15. März 2024 von 29 Seiten (S. 88 ff.), den
Antrag Zusatzfragen und Korrektur Adresse vom 3. April 2024 von zwei Seiten (S. 221
f.), die Eingabe vom 8. August 2024 von drei Seiten (S. 266 ff.) und die Duplik bzw. den
Schlussvortrag vom 6. November 2024 von elf Seiten (S. 357 ff.). Die Gesuchsgegnerin
machte mehr Eingaben beim Kantonsgericht, jedoch waren die Rechtsschriften des Ge-
suchstellers insgesamt etwas umfangreicher. Die Sitzung vom 15. Oktober 2024 dauerte
rund vier Stunden (S. 287 ff.), wobei der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin einen
weiteren Reiseweg nach Sitten auf sich nehmen musste. Das Kantonsgericht erachtet
es aufgrund des gebotenen Aufwands der Rechtsvertreter als angebracht, die Entschä-
digung der Rechtsvertreter in selbiger Höhe festzusetzen.
Unter Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falles und der von den Rechts-
beiständen nützlich aufgewandten Zeit erscheint es vorliegend angemessen, das Hono-
rar innerhalb des vorgegebenen ordentlichen Rahmens auf Fr. 6‘000.00 festzulegen,
weil vorliegend höchstens von einem Fall im mittleren Bereich des Rahmens auszuge-
hen ist. In analoger Anwendung von Art. 30 Abs. 1 GTar ist dieses Honorar auf 70%,
ausmachend Fr. 4‘200.00, zu kürzen. Zuzüglich einer von der Gesuchsgegnerin geltend
gemachten Auslagenpauschale von 3% rechtfertigt es sich insgesamt, die Entschädi-
gung für die Rechtsbeistände auf Fr. 4'400.00 (Honorar mitsamt Auslagen und
inkl. MWST) festzusetzen. Der Staat Wallis hat demnach Rechtsanwalt Stefan Diezig als
Rechtsbeistand von X _________ und Rechtsanwalt Roland Märki als Rechtsbeistand
von Y _________ mit jeweils Fr. 4'400.00 zu entschädigen.
Das Kantonsgericht erkennt:
Das Gesuch von X _________ um Rückführung vom 22. Februar 2024 wird abge-
wiesen.
Die mit superprovisorischer Verfügung vom 23. Februar 2024 angeordneten Mass-
nahmen – insbesondere das im RIPOL vorgemerkte Ausreiseverbot – werden auf-
gehoben. Die beim Kantonsgericht hinterlegten Dokumente werden der Gesuchs-
gegnerin retourniert.
Der Antrag von Y _________ auf Einholung eines Sozial- und Schulberichts wird
abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Die Entschädigungen der Dolmetscherin von Fr. 662.40 und der Zeugin von
Fr. 50.00 werden dem Staat Wallis auferlegt.
Die Kosten der Kindesvertretung von Fr. 640.00 werden dem Staat Wallis auferlegt.
Der Staat Wallis hat Rechtsanwalt Stefan Diezig als Rechtsbeistand von
X _________ mit Fr. 4'400.00 zu entschädigen.
Der Staat Wallis hat Rechtsanwalt Roland Märki als Rechtsbeistand von
Y _________ mit Fr. 4'400.00 zu entschädigen.
Sitten, 2. Dezember 2024