C1 24 30
URTEIL VOM 18. DEZEMBER 2025
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Nadja Schwery, Präsidentin; Michael Steiner und Bénédicte Balet,
Kantonsrichter; Gerichtsschreiberin Marion Biner-Leiggener
in Sachen
X _________, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Urban
Carlen, Brig-Glis
gegen
Y _________, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch die Rechtsanwälte
Thomas P. Zemp und M. Glutz, Zürich
(Einfache Gesellschaft / Einsichtsrecht)
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 29. Januar 2024
[VIS Z1 2020 18]
Verfahren
A.a. Am 17. Februar 2020 erhob Y _________ beim Bezirksgericht Visp Klage gegen
X _________ mit folgenden Rechtsbegehren (S. 2):
Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen nach Auskunftserteilung gemäss Ziff. 1.2 noch
zu beziffernden Betrag, mindestens jedoch Fr. 100'000.00 plus 5% p.a. Zins seit 1. April 2015, zu
bezahlen.
Nachklage bleibt vorbehalten.
1.2 Es sei der Beklagte unter Androhung der Bestrafung im Widerhandlungsfalle gemäss Art. 292 StGB
(Busse Fr. 10'000.00) zu verpflichten, innert 30 Tagen seit Rechtskraft des (Teil-)Urteils der Klägerin
Auskunft über den Geschäftsgang und Akteneinsicht in die Geschäftsbücher und Papiere der einfa-
chen Gesellschaft betreffend den Zeitraum vom 1. März 2001 bis 31. März 2015 zur Erstellung einer
Übersicht über die Entwicklung und den Stand des gemeinschaftlichen Vermögens zu gewähren.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten des Beklagten.
In RZ 55 der Klage hielt Y _________ zudem fest, sie beabsichtige, den konkreten For-
derungsbetrag partiell, d.h. in Form einer Teilklage, dies mutmasslich mit einem Teilbe-
trag von Fr. 125'000.--, geltend zu machen. Gemäss Verfügung vom 28. Februar 2020
sollte über den klägerischen Antrag einer Verfahrensbeschränkung auf die Frage der
Auskunftserteilung nach Eingang der Klageantwort befunden werden (S. 109).
A.b. In seiner Klageantwort vom 18. Mai 2020 stellte X _________ nachfolgende An-
träge (S. 114 ff.):
Der prozessuale Antrag, es sei vorab ein Teilurteil zu fällen, wird abgewiesen.
Die Forderungsklage wird abgewiesen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
Die Auskunftsklage wird abgewiesen.
Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Klägerin.
Dem Beklagten wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
A.c. In der Replik vom 25. Juni (S. 217 ff.) sowie der Duplik vom 31. August 2020 (S. 389
ff.) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest und ergänzten jeweils ihre Tatsachenbe-
hauptungen und ihre Beweismittel. Y _________ reichte am 23. Oktober 2020 eine Stel-
lungnahme zur Duplik ein (S. 560 ff.); die in diesem Rahmen gestellten, neuen Beweis-
anträge liess das Bezirksgericht mit Verfügung vom 12. November 2020 jedoch nicht zu.
A.d. Das Bezirksgericht Visp beschränkte das Verfahren mit Verfügung vom 10. Feb-
ruar 2021 auf die Frage des Bestehens einer einfachen Gesellschaft zwischen den Par-
teien bezüglich des Landwirtschaftsbetriebs mit Agrotourismus während ihrer
Lebensgemeinschaft und auf die Frage des Rechts Y _________` auf Auskunftsertei-
lung sowie auf Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Papiere dieser einfachen Ge-
sellschaft (S. 595 ff.). Am 25. Januar 2022 erliess die Vorinstanz eine Beweisverfügung
(S. 622 ff.). Am 24. (S. 759 ff.) und am 26. Januar 2023 (S. 781 ff.) reichten die Parteien
ihre Schlussvorträge ein und bestätigten ihre Anträge. Die jeweiligen Stellungnahmen zu
den schriftlichen Schlussvorträgen wurden am 8. (S. 803 ff.) und 13. Februar 2023 (S.
814 ff.) eingereicht. Y _________ reichte am 27. Februar 2023 unaufgefordert eine wei-
tere Stellungnahme ein (S. 824 ff.).
B. Das Bezirksgericht Visp fällte am 29. Januar 2024 nachstehendes Teilurteil (S. 828
ff.):
den Geschäftsgang und Akteneinsicht in die Geschäftsbücher und Papiere der einfachen Gesellschaft
betreffend den Zeitraum vom 1. März 2001 bis 31. März 2015 zur Erstellung einer Übersicht über die
Entwicklung und den Stand des gemeinschaftlichen Vermögens zu gewähren. Der Beklagte hat dem
Gericht die Auskunftserteilung zwecks Fristansetzung zur Klageergänzung und Bezifferung der einge-
klagten Forderung anzuzeigen.
(StGB) wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen mit Busse bis zu Fr. 10'000.-- bestraft werden
kann, wenn er der Ziffer 1 hiervor nicht Folge leistet.
Im Teilurteil befasste sich die Vorinstanz nicht nur mit dem materiell-rechtlichen Informa-
tionsanspruch, sondern befasste sich auch mit formellen Einwänden von X _________
und wies diese ab.
C. Gegen dieses Urteil reichte X _________ (fortan: Berufungskläger) am 12. Februar
2024 Berufung ein mit folgenden Anträgen (S. 860 ff.):
2024 im Verfahren Z1 2020 18 vollumfänglich aufgehoben.
gehren 1.1 (unbezifferte Forderungsklage) wird nicht eingetreten.
und 1.1 (unbezifferte Forderungsklage) abgewiesen.
Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens gehen vollumfänglich zu Lasten der Klägerin.
Dem Beklagten und Berufungskläger wird für das vorinstanzliche Verfahren zu Lasten der Klägerin und
Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zugesprochen.
fungsbeklagten zugesprochen.
Y _________ (fortan: Berufungsbeklagte) hinterlegte ihre Berufungsantwort mit Eingabe
vom 10. April 2024 mit folgenden Anträgen (S. 928 ff.):
vom 12. Februar 2024 des Berufungsklägers und Beklagten nicht einzutreten.
klägers und Beklagten gegen das Teilurteil vom 29. Januar 2024 des Bezirksgerichts Visp (Verfahren
Z1 2020 18) seien vollumfänglich abzuweisen und es sei das Teilurteil vom 29. Januar 2024 des Be-
zirksgerichts Visp (Verfahren Z1 2020 18) in Abweisung der Berufung zu bestätigen.
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen, die im neunten
Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Mit Beru-
fung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche End-, Teil- sowie selbständige Zwischenent-
scheide (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO), sofern sie nicht rein prozessrechtlicher Natur sind
(SPÜHLER, Basler Kommentar, Basel 2024, N. 5 zu Art. 308 ZPO). In vermögensrechtli-
chen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt auf-
rechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2
ZPO). In nicht-vermögensrechtlichen Fällen besteht für die Berufung kein Streitwerter-
fordernis. Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bei
einer unbezifferten Forderungsklage ist ein Mindestwert anzugeben, der als vorläufiger
Streitwert gilt (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte
Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien nicht dar-
über einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Stehen
sich Klage und Widerklage gegenüber, so bestimmt sich der Streitwert nach dem höhe-
ren Rechtsbegehren (Art. 94 Abs. 1 ZPO). Zur Bestimmung der Prozesskosten werden
die Streitwerte zusammengerechnet, sofern sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig
ausschliessen (Art. 94 Abs. 2 ZPO). Massgeblich für die Streitwertbestimmung im Beru-
fungsverfahren sind die zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren (Art. 308 Abs. 2
ZPO), also die Rechtsbegehren vor erster Instanz unter Berücksichtigung von Anerken-
nungen und Rückzügen einzelner Rechtsbegehren (SPÜHLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 308
ZPO; SCHWENDENER, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessord-
nung (ZPO), Kommentar, 2025, N. 30 zu Art. 308 ZGB).
Das Bezirksgericht Visp hat im angefochtenen Teilurteil vom 29. Januar 2024 über das
Hilfsbegehren auf Information entschieden, das Auskunftsbegehren der Berufungsbe-
klagten gutgeheissen und in diesem Rahmen das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft
zwischen den Parteien bezüglich des Landwirtschaftsbetriebs mit Agrotourismus wäh-
rend ihrer Lebensgemeinschaft bejaht. Der Entscheid über den Hilfsanspruch auf Aus-
kunftserteilung ist ein Teilentscheid. Der Berufungskläger verlangt gemäss Ziff. 1 seiner
Berufung die Aufhebung des angefochtenen Teilurteils. Weiter beantragt er, es sei auf
die Rechtsbegehren Ziff. 1.2 der Stufenklage vom 17. Februar 2020 und mithin auch auf
das Rechtsbegehren Ziff. 1.1 (unbezifferte Forderungsklage) nicht einzutreten; eintre-
tendenfalls seien diese abzuweisen. Mit Gutheissung dieser Rechtsbegehren würde ein
Endurteil vorliegen. Die Berufungsbeklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren den Min-
destwert der unbezifferten Forderungsklage mit Fr. 100‘000.00 festgelegt und die For-
derung auf den Teilbetrag von Fr. 125‘000.00 beschränkt. Hierauf richten sich die
Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 des Berufungsklägers. Die massgebende Streitwertgrenze
von Fr. 10'000.00 wird, sofern es sich beim Teilurteil betreffend Bejahung des Auskunfts-
anspruchs überhaupt um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, offensicht-
lich überschritten. Die Berufung wurde frist- und formgerecht (Art. 311 ZPO) erhoben.
1.2
Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung des gesamten Bundes-
rechts (SPÜHLER, a.a.O., N. 1 zu 310 ZPO) und die unrichtige Feststellung des Sachver-
halts durch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid geltend gemacht werden (Art.
310 lit. a und b ZPO). Die Berufung ist entsprechend zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO
in fine; zum Umfang der Begründungspflicht s. nachstehende E. 1.3). Die Berufung
hemmt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang
der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Art. 58 ZPO). Neue Tatsachen und Beweis-
mittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie (a.) ohne
Verzug vorgebracht werden und (b.) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster In-
stanz vorgebracht werden konnten.
1.3 Die Berufungsinstanz verfügt über freie Überprüfungskognition (vgl. Art. 310, 318
und 157 ZPO). Doch obliegt es dem Berufungskläger, seine Berufung in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO in fine). Die Art. 310 f. ZPO
verlangen vom Berufungskläger, dass er jeweils in den Schranken von Art. 317 ZPO der
Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darlegt, aus welchen Gründen der angefochtene vo-
rinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (Begründungslast). Dies
setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen
bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE
138 III 374 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteile 5D_148/2013 vom 10. Januar 2014 E. 5.2.1
und 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2, in: SZZP 2013 S. 29 f.; REETZ, in: Sutter-
Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro-
zessordnung (ZPO), Art. 219 – 408 ZPO, 4. A. 2025, N. 36 zu Art. 311 ZPO; Urteil des
Obergerichts Zürich LB120045 vom 31. Mai 2012 E. 2).
In der Begründung selbst ist aufzuzeigen, weshalb der Entscheid fehlerhaft ist bzw. wes-
halb Noven oder neue Beweismittel zulässig sind und einen anderen Schluss aufdrän-
gen. Der Berufungskläger hat allfällige Fehler im angefochtenen Entscheid aufzuzeigen,
indem er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt; stützt sich der
angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Beru-
fungskläger in seiner Berufungsschrift mit jeder einzelnen von ihnen auseinandersetzen
(Hungerbühler, a.a.O., N. 38 f. zu Art. 311 ZPO). Vermag die Berufung den Anforderun-
gen an die Begründung nicht zu genügen, ist auf die Berufung nicht einzutreten (Bun-
desgerichtsurteile 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und 4A_97/2014 vom
1.4 Die Berufungsbeklagte beantragt gemäss Ziff. 1 ihrer Rechtsbegehren, auf die Be-
rufung sei nicht einzutreten. Sie moniert, der Berufungskläger habe es versäumt, die
Rechtsbegehren gemäss Ziff. II/1 bis II/7 der Berufung dergestalt zu spezifizieren, dass
hieraus ersichtlich sei, welche Teile des Dispositivs des Teilurteils vom 29. Januar 2024
konkret angefochten würden. Der Berufungskläger erhebt in der Berufung verschiedene
Rügen, welche er bereits im Rahmen der schriftlichen Schlussvorträge vorgetragen hat,
wobei er diese jeweils und umfassend begründet. Entgegen den Darstellungen der Be-
rufungsbeklagten setzt er sich hierbei, neben einer nochmaligen Wiedergabe der erstin-
stanzlich vorgetragenen Begründung, auch jeweils mit den vorinstanzlichen Erwägun-
gen auseinander und führt, wie hiernach aufgezeigt, im Einzelnen auf, worin er eine fal-
sche Sachverhaltsfeststellung sowie eine Rechtsverletzung begründet sieht. Auch steht
für die Berufungsinstanz ohne Weiteres fest, dass bei einer Gutheissung der Rechtsbe-
gehren gemäss Ziff. II/2. und II/3. der Berufung das Verfahren mit einem Endentscheid
abgeschlossen würde. Insofern zielen die Einwände der Berufungsbeklagten ins Leere.
Auf die Berufung ist nach dem Gesagten einzutreten.
2. Der Berufungskläger erhebt unter lit. B der Berufung diverse Einwände formeller Na-
tur gegen die von der Berufungsbeklagten eingereichte Klage vom 17. Februar 2020 und
hält dafür, auf diese sei nicht einzutreten. Er lässt zunächst und zusammenfassend
vortragen, dass es der Berufungsbeklagten möglich und zumutbar gewesen wäre, ihre
als Teilbetrag eingeklagte Forderung über Fr. 125'000.00 zu beziffern.
2.1 Unter RZ 53 mache die Berufungsbeklagte eine Abfindungssumme aus «heutiger,
vorläufiger Sicht» von Fr. 317'382.00 geltend und führe die massgebenden Positionen
auf. Der Teilbetrag von Fr. 125'000.00 stelle rund 2/5 des vorläufig geschätzten Gesamt-
betrages über Fr. 317'400.00 dar, wobei die ersten 2/5 davon gemeint seien. Würde
wider Erwarten eine Einzelposition wegfallen, erhöhe sich der rechnerische Anteil an den
übrigen Einzelpositionen entsprechend linear arithmetisch. Es sei nicht nachvollziehbar,
weshalb es der Berufungsbeklagten bei dieser Ausgangslage nicht möglich beziehungs-
weise unzumutbar sein solle, ihre Forderung zu beziffern. Im Gegenteil: Unter Hinweis
auf die Behauptungen der Berufungsbeklagten in der Klage sowie in der Replik sei er-
stellt, dass die Berufungsbeklagte die Klage ohne weiteres hätte beziffern können, erst
recht nachdem sie nur eine Teilklage im Betrag von Fr. 125'000.00 erheben wolle.
Eine Forderungsklage dürfe nur ausnahmsweise nicht beziffert werden. Eine entspre-
chende Ausnahme greife insbesondere dort, wo erst das Beweisverfahren die Grundlage
der Bezifferung der Forderung abgebe. Wer eine unbezifferte Forderungsklage erhebe,
müsse nachweisen, dass und inwieweit eine Bezifferung unmöglich oder unzumutbar
sei. Es genüge nicht, einzig unter Hinweis auf fehlende Informationen auf die an sich
erforderliche Bezifferung zu verzichten. Nur soweit ein Beweisverfahren schon für
schlüssige Behauptungen unabdingbar sei, fehle es an der Möglichkeit oder Zumutbar-
keit der Bezifferung; es müsse eine regelrechte Behauptungsnot vorliegen (Urteil des
Handelsgerichts Zürich HG 140244-O, S. 9, E. 3.4.1). Der gerichtlichen Durchsetzung
einer bezifferten Forderungsklage sei unter Hinweis auf Bundesgerichtsurteil
6B_592/2022 E. 1.4.1 immer das Risiko inhärent, dass nicht exakt der eingeklagte Be-
trag zugesprochen werde. Es könne nicht der Sinn der unbezifferten Forderungsklage
sein, der klagenden Partei das einer bezifferbaren Forderungsklage immanente Risiko
abzunehmen, mehr einzuklagen, als schlussendlich durch das Beweisverfahren erstellt
werden könne.
Bei der Stufenklage komme hinzu, dass nicht nur die Voraussetzungen für die unbezif-
ferbare Forderungsklage gegeben sein müssten, sondern auch ein materiellrechtlicher
Informationsanspruch. Dabei müsse die Berufungsbeklagte bereits in der Klageschrift
(und nicht erst im späteren Schriftenwechsel) aufzeigen, dass und inwiefern eine Bezif-
ferung unmöglich oder unzumutbar sei. Eine genügende Bestimmtheit der Rechtsbegeh-
ren sei eine Prozessvoraussetzung, mangels derer auf die unbezifferbare Forderungs-
klage nicht einzutreten sei.
Der Berufungskläger bringt weiter vor, bei Verbindung einer unbezifferten Forderungs-
klage mit einer Teilklage sei der Nachweis der Berufungsbeklagten entscheidend, dass
es ihr unmöglich und unzumutbar gewesen sei, die Teilklage von Fr. 125'000.00 zu be-
ziffern. Nachdem aber die Klägerin unter RZ 53 eine Gesamtforderung von
Fr. 317'382.00 behauptet habe und diese laut RZ 54 noch nicht einmal abschliessend
sein solle, sei nicht ersichtlich, wieso es der Klägerin unmöglich und unzumutbar gewe-
sen sei, das Rechtsbegehren betreffend die Teilklage in der Höhe von Fr. 125'000.00 zu
beziffern. Mangels Bezifferung der Teilklage sei es vorliegend ohnehin nicht möglich,
diese Teilklage mit einer unbezifferten Forderungsklage zu kombinieren.
Schliesslich führt der Berufungskläger ins Feld, die Vorinstanz habe sich nicht mit der
Frage befasst, ob die Berufungsbeklagte rechtzeitig und damit bereits in der Klageschrift
hinreichend aufgezeigt habe, dass die Bedingungen nach Art. 85 Abs. 1 ZPO für eine
unbezifferte Forderungsklage (beziehungsweise für eine unbezifferte Teilklage) erfüllt
seien. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung habe die Berufungsbeklagte diese
Bedingungen nämlich bereits in der Klage (und nicht erst in der Replik) aufzuzeigen. Die
Berufungsbeklagte führe lediglich aus, sie erhebe eine Stufenklage. Dies allein reiche
nicht aus, da unter Verweis auf BGE 140 III 409 E. 4.2 bei einer Stufenklage auch die
Voraussetzungen einer unbezifferten Forderungsklage gemäss Art. 85 Abs. 1 ZPO ge-
geben sein müssten. Zudem begründe die Berufungsbeklagte ihre unbezifferte Forde-
rungsklage nur mit dem Hinweis auf fehlende Informationen (vgl. RZ 44 und 48), was
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 148 III 322 E. 2.2, BGE 140 III 409
E. 4.3.2) nicht genüge.
2.2 Den Ausführungen des Berufungsklägers hält die Berufungsbeklagte entgegen, sie
habe keine unbezifferte Forderungsklage erhoben. Die Stufenklage unterscheide sich
von der unbezifferten Forderungsklage insoweit, als jene nicht auf den Ausgang des
Beweisverfahrens (unbezifferte Forderungsklage i.w.S.) oder das richterliche Ermessen
(unbezifferte Forderungsklage i.e.S.) abstelle, sondern auf der ersten Stufe einen Infor-
mationsanspruch behandle. Die Stufenklage zeichne sich dadurch aus, dass die kla-
gende Partei ihren materiellrechtlichen Auskunftsanspruch (Stufe 1) mit ihrem materiell-
rechtlichen Hauptanspruch (Stufe 2) verbinde und diese beiden separaten materiell-
rechtlichen Ansprüche zusammen einklage. Seien die Höhe und der Grund des Haupt-
anspruchs (noch) nicht klar, weil Informationen fehlen, obliege dem Kläger die Pflicht,
den Hauptanspruch plausibel darzulegen. Die berufungsklägerischen Ausführungen zur
unbezifferten Forderungsklage seien daher nicht einschlägig. Auch gehe der Verweis
auf Bundesgerichtsurteil 4A_581/2021 fehl, da in diesem die Stufenklage nicht Prozess-
thema gewesen sei.
2.3 Die Vorinstanz hat sich im Teilurteil vom 24. Januar 2024 mit den vom Berufungs-
kläger vorgetragenen Rügen betreffend Nichteintreten befasst, die diesbezüglichen Ein-
wände des Berufungsklägers verworfen und das Vorliegen einer formell gültigen unbe-
zifferten Forderungsklage bejaht (E. 1.1 – 1.3 des angefochtenen Urteils). Bei einer Stu-
fenklage ist die klagende Partei erst nach Auskunftserteilung oder Rechenschaftsable-
gung durch die beklagte Partei in der Lage, die Klage zu beziffern, gestützt auf einen
selbständig einklagbaren (Hilfs-)Anspruch auf Erteilung dieser Information, den sie mit
der zunächst unbezifferten Forderungsklage verbinden kann (vgl. GUT, Die unbezifferte
Forderungsklage nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss., Basel 2014, N.
208 f.). Das Hilfsbegehren auf Information und der Hauptanspruch sind bei der Stufen-
klage in der Weise objektiv gehäuft, dass über das Hilfsbegehren zuerst zu entscheiden
ist, bevor nach Erteilung der Information und daran anschliessender Bezifferung über
das Hauptbegehren entschieden werden kann (vgl. angefochtenes Urteil E. 1.1 mit Hin-
weis auf Bundesgerichtsurteil 4A_269/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.2 mit Hinwei-
sen). Darin unterscheidet sich die Stufenklage von der unbezifferten Forderungsklage
im engeren Sinne, in welcher die klagende Partei nicht über einen Hilfsanspruch auf
Rechnungslegung verfügt, sondern sich lediglich vorbehält, ihre Forderung erst nach
Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffern. Bei der Stufenklage behandelt das Ge-
richt zunächst nur den Informationsanspruch (Auskunftsanspruch; DORSCHNER/BELL,
Basler Kommentar, Basel 2024, N. 25 zu Art. 85 ZPO). Dabei darf für den Informations-
anspruch nicht die Substantiierung des Hauptanspruchs verlangt werden, da der erstge-
nannte Anspruch gerade der Konkretisierung des Letzteren dient (vgl. BGE 143 III 297
E. 8.2.5.3).
2.4 Grundsätzlich ist die Forderung in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 ZPO zu beziffern.
Nach Art. 85 Abs. 1 ZPO kann die klagende Partei jedoch eine unbezifferte Forderungs-
klage erheben, wenn es ihr unmöglich oder unzumutbar ist, ihre Forderung bereits zu
Beginn des Prozesses zu beziffern. Selbst in diesem Fall hat die klagende Partei ihren
Anspruch jedoch soweit möglich und zumutbar zu substanziieren (BGE 140 III 409 E.
4.3.1 mit Hinweis auf 122 III 219 E. 3a mit Hinweisen; vgl. auch Bundesgerichtsurteil
4A_463/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 6) und in jedem Fall einen Mindeststreitwert
anzugeben, der als vorläufiger Streitwert gilt. Eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit
der Bezifferung der Forderung liegt nur vor, soweit ein Beweisverfahren schon für eine
schlüssige Behauptung unabdingbar ist. Wenn also erst das Beweisverfahren die
Grundlage der Bezifferung der Forderung ergibt, ist es dem Kläger zu gestatten, die Prä-
zisierung erst nach Abschluss des Beweisverfahrens vorzunehmen (so bereits vor In-
krafttreten der ZPO: BGE 131 III 243 E. 5.1; 116 II 215 E. 4a; 140 III 409 E. 4.3.1 f.). Für
die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Bezifferung der Forderungsklage verlangt
das Bundesgericht objektive Gründe. Es ist an der klagenden Partei aufzuzeigen, dass
die objektiven Gründe und die erwähnten Bedingungen für eine unbezifferte Forderungs-
klage erfüllt sind (BGE 140 III 409 E. 4.3.2). Dabei hat der Kläger bereits in der Klage-
schrift aufzuzeigen, dass die Bedingungen nach Art. 85 Abs. 1 ZPO für eine unbezifferte
Forderungsklage erfüllt sind (BGE 148 III 322E. 3.4). Ein blosser Hinweis auf fehlende
Informationen genügt nicht. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der
Kläger vielmehr konkret darlegen, weshalb es ihm aus objektiven Gründen unmöglich
oder wenigsten unzumutbar ist, die Klageforderung zu beziffern (BGE 148 III 322 E. 3.8).
Teile der Lehre halten dagegen, dass bezüglich der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit
ein grosszügiger Massstab anzulegen sei (OBERHAMMER/WEBER in: Oberhammer/Do-
mej/Haas [Hrsg.] Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, N. 4
zu Art. 85 ZPO; DORSCHNER/BELL, a.a.O., N. 8 zu Art. 85; a.M. GUT, a.a.O., N 50).
3.
Die vorstehenden Ausführungen machen deutlich, dass im Rahmen dieses Beru-
fungsverfahrens insbesondere zwei Punkte zu prüfen sind: Einerseits ist zu bestimmen,
ob die Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren genügend dargetan hat, wes-
halb sie vorerst Informationen benötigt, um ihre bloss in Aussicht gestellte Leistungs-
klage zu beziffern und den Entschädigungsanspruch überhaupt berechnen zu können.
Andererseits ist zu klären, ob eine Rechtsgrundlage zur Geltendmachung des Informa-
tionsanspruchs besteht. Darauf beschränkt sich dieses Berufungsverfahren; das Kan-
tonsgericht hat dem Beweis bezüglich eines allfälligen späteren Leistungsbegehrens
nicht vorzugreifen. In einem ersten Schritt ist deshalb nur die Frage zu beantworten, ob
in casu die Voraussetzungen für die Einreichung einer Stufenklage erfüllt sind.
3.1 Die Vorinstanz hat erwogen, eine Stufenklage sei nur zuzulassen, wenn der Beru-
fungsbeklagten die Bezifferung ihrer Forderung weder möglich noch zumutbar sei. Die
Berufungsbeklagte habe zwar einen gewissen Kenntnisstand hinsichtlich der wirtschaft-
lichen Situation des Betriebs im massgeblichen Zeitraum besessen. Dementsprechend
habe die Klägerin auch vorgebracht, dass sie «über einige wenige ausgewählte Doku-
mente» über den fraglichen Betrieb verfüge (S. 246). Dies erscheine aufgrund ihrer 14-
jährigen Tätigkeit auf dem landwirtschaftlichen Betrieb nicht weiter verwunderlich und
ergebe sich aus dem Umstand, dass die Berufungsbeklagte anerkanntermassen unter
Verwendung des von ihr eingebrachten Computers die Kassabücher
für den
Landwirtschaftsbetrieb geführt habe (S. 245). Es sei davon auszugehen, dass gerade
dieses Grundwissen es der Berufungsbeklagten ermöglicht habe, ihre geltend gemachte
Forderung in etwa abzuschätzen und so einen provisorischen Betrag anzugeben. Aus
diesen rudimentären Kenntnissen könne aber nicht gefolgert werden, dass die Beru-
fungsbeklagte allumfassend über die finanzielle Situation bezüglich des Betriebs der
Yak-Farm aufgeklärt gewesen sei. So fehlten der Klägerin diejenigen Geschäftsunterla-
gen, die ihr einen detaillierten und umfassenden Überblick über die finanzielle Situation
des Landwirtschaftsbetriebs vermitteln würden, so namentlich die Jahresrechnungen der
relevanten Betriebsperioden. Insofern sei der Berufungsbeklagten beizupflichten, wenn
sie vorbringe, dass «elementare Informationslücken» bestünden (S. 246). Ohne über die
von der Berufungsbeklagten geforderten Unterlagen zu verfügen, laufe sie zwangsläufig
Gefahr, einen falschen Betrag einzuklagen. Genau dies solle jedoch durch die unbezif-
ferte Forderungsklage verhindert werden, sei die Reduktion des Prozessrisikos doch ge-
rade Sinn und Zweck der unbezifferten Forderungsklage.
3.2 Dagegen wendet der Berufungskläger ein, Sinn und Zweck der unbezifferten For-
derungsklage, nämlich die Minimierung des Prozessrisikos, seien bei der Prüfung, ob
objektive Gründe eine Bezifferung der Forderung unmöglich oder zumindest unzumutbar
machten, nicht zu berücksichtigen. Dies ist korrekt, stellt jedoch keine inhaltliche Ausei-
nandersetzung mit den stichhaltigen Erwägungen der Vorinstanz dar. Für die Berufungs-
instanz steht fest, dass die Berufungsbeklagte über keine konkreten Informationen bzw.
hinreichenden Kenntnisse bezüglich der jährlichen Direktzahlungen (mit Ausnahme für
das Jahr 2010 gem. RZ 23 und Beilage Nr. 22), den tatsächlichen Kosten des Yak-Mu-
seums sowie des Stall-Neubaus (gem. RZ 16), den privaten Reisen des Berufungsklä-
gers (gem. RZ 53), den getätigten Amortisationen (gem. RZ 26), der Jahresrechnungen
der relevanten Betriebsperioden und insgesamt betreffend diejenigen Geschäftsunterla-
gen verfügt, welche ihr einen detaillierten und umfassenden Überblick über die finanzi-
elle Situation des Landwirtschaftsbetriebs vermittelt hätten (so auch die Vorinstanz, E.
1.1, S. 832). Dieser Informationen und Kenntnisse hätte die Berufungsbeklagte jedoch
bedurft, um eine konkret bezifferte, substanziiert vorgetragene Forderungsklage für den
Gesamtbetrag einzureichen. Zwar benennt die Berufungsbeklagte einzelne Positionen
in ihrer vorinstanzlichen Klage (so etwa für den Landerwerb gemäss RZ 24, den Kauf
von sechs Ställen / Scheunen zum Kaufpreis von Fr. 5'000.00 pro Gebäude und eines
Wohnhauses von Fr. 15'000.00 pro Haus, den Zukauf von 5 Yaks (recte. 6) gemäss RZ
23 sowie den Erwerb von Maschinen gemäss RZ 28, 29). Allerdings handelt es sich auch
hierbei um Annahmen, welche die Berufungsbeklagte getroffen hat, ohne Einsicht in die
entsprechenden Kaufverträge und Belege erhalten zu haben. Der Berufungskläger
verweigert der Berufungsbeklagten jegliche Auskunft über die Entwicklung und den
Stand aller Gesellschaftsangelegenheiten und die Einsicht in die Geschäftsbücher und
Papiere der einfachen Gesellschaft. Deshalb war und ist es der Berufungsbeklagten
nicht möglich, ihre Forderung rechtsgenügend zu beziffern (RZ 44 der Klage vom
3.3 Die Berufungsbeklagte macht in ihrer Klage eine Abfindungssumme «aus heutiger,
vorläufiger Sicht» (RZ 53) in der Höhe Fr. 317'382.00 geltend. Aus dem Umstand, dass
es der Berufungsbeklagten möglich war, eine Forderung in der Höhe von Fr. 317'382.00
zu ermitteln, schliesst der Berufungskläger, dass es ihr möglich und zumutbar gewesen
wäre, eine bezifferte Forderungsklage einzureichen. Dabei übersieht der Berufungsklä-
ger, dass die Berufungsbeklagte in RZ 54 ihrer Klage ausdrücklich festhält, dass sie die
Punkte, die in die geltend gemachten Abfindungssumme münden, als nicht abschlies-
send versteht. Die Auflistung und die Abfindungssumme stellen offensichtlich nur An-
nahmen und Schätzungen dar. Damit kommt die Berufungsbeklagte ihrer Verpflichtung
nach, auch im Rahmen einer Stufenklage ihren Anspruch soweit möglich und zumutbar
darzulegen (BGE 140 III 409 E. 4.3.1). Aus der Tatsache, dass die Berufungsbeklagte
die Höhe ihrer Abfindungssumme vorläufig auf Fr. 317'382.00 schätzt, ist deshalb nicht
zu folgern, dass die Voraussetzungen für das Einreichen einer Stufenklage nicht erfüllt
sind, weil der Berufungsbeklagten die Bezifferung ihrer Forderung möglich und zumutbar
gewesen wäre. Unabhängig davon ist die Berufungsbeklagte in Anwendung von Art. 85
Abs. 1 ZPO verpflichtet, einen Mindestwert anzugeben, der als vorläufiger Streitwert gilt.
Dem ist die Berufungsbeklagte nachgekommen, indem sie in ihrem Rechtsbegehren Ziff.
1.1 einen Mindestwert von Fr. 100'000.00 angegeben hat. Für die Berufungsinstanz er-
füllt die Stufenklage der Berufungsbeklagten damit die in BGE 148 III 322 geforderten
Voraussetzungen an die unbezifferte Forderungsklage gemäss Art. 85 Abs. 2 ZPO.
3.4 Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Berufungskläger auch aus seiner
Behauptung, die Berufungsbeklagte kombiniere eine Teilklage mit der unbezifferten For-
derungsklage. Den Rechtsbegehren der Klage ist zu entnehmen, dass die Berufungsbe-
klagte bei der Vorinstanz keine Teilklage, sondern nur eine Stufenklage mit einem Min-
destbetrag in der Höhe von Fr. 100'000.00 eingereicht hat. Eine allfällige Teilklage hat
sie bloss in Aussicht gestellt. Diese bloss in Aussicht gestellte Teilklage ist nicht Gegen-
stand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Was der Berufungskläger hiergegen vor-
bringt, ist unbeachtlich.
3.5 Auf die Weiteren, in der Berufungsklage geltend gemachten formellen Einwände
(vgl. E. 2.3 hiervor) ist nach dem Gesagten nicht einzugehen, da die Berufungsbeklagte
die Teilklage bis anhin nicht erhoben, sondern lediglich in Aussicht gestellt hat. Ebenso
wenig zu hören sind die Einwände des Berufungsklägers, soweit er vorbringt, die von
der Berufungsbeklagten verlangte Auskunft sei nicht geeignet, um den Entschädigungs-
anspruch zu berechnen und zu beweisen. Die Vorinstanz hat das Verfahren auf die
Frage des Bestehens einer einfachen Gesellschaft und auf die Frage des Rechts der
Berufungsbeklagten auf Auskunftserteilung beschränkt. In diesem beschränkten Rah-
men hat das Kantonsgericht dem Beweis bezüglich des Leistungsbegehrens nicht vor-
zugreifen. Die Vorinstanz wird hierüber im Rahmen des Endentscheides zu befinden
haben.
3.6
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufungsbeklagte nachvollziehbar
dargelegt hat, dass sie keine Kenntnis von der Entwicklung und vom Stand aller Ge-
schäftsangelegenheit sowie keine Einsicht in die Geschäftsbücher und Papiere hat, was
sie durch entsprechende Editionsbegehren (RZ 46 der Klage; Jahresabschluss / Vermö-
gensstatuts, Aufstellung der Subventionen für Yaks, Aufstellung der jährlichen Gewinne)
untermauert. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und überzeugend. Die Beru-
fungsbeklagte hat rechtsgenügend dargelegt, weshalb sie vorerst Informationen benö-
tigt, um ihre Leistungsklage beziffern bzw. ihren Entschädigungsanspruch überhaupt be-
rechnen zu können. Bei objektiver Betrachtung steht fest, dass es der Berufungsbeklag-
ten ohne diese Informationen und ohne Einsichtnahme in die Geschäftsbücher weder
möglich noch zumutbar war, eine bezifferte Forderungsklage für den Gesamtbetrag ein-
zureichen.
4. Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft im angefochtenen Teil-
urteil bejaht. Sie hat in diesem Zusammenhang zunächst den unter den Parteien weit-
gehend unbestrittenen Sachverhalt festgestellt, auf den vorliegend verwiesen werden
kann (vgl. E. 3.1 und 3.2 des angefochtenen Urteils). In einem zweiten Schritt hat die
Vorinstanz diejenigen Tatsachenbehauptungen aufgegriffen, welche aus ihrer Sicht für
die (rechtliche) Beurteilung der gemeinsamen Führung des fraglichen Landwirtschafts-
betriebes von Bedeutung sind. Sie hat den strittigen Sachverhalt festgestellt, soweit er
für das vorliegende Verfahren von Bedeutung ist. Hierauf ist nachfolgend einzugehen,
zumal der Berufungskläger der Vorinstanz vorwirft, den Sachverhalt in mehrfacher Hin-
sicht falsch festgestellt zu haben.
4.1 Umstritten war zunächst einmal die Beziehung zwischen den Parteien.
4.1.1 Der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte haben sich 1999 kennengelernt.
Die Vorinstanz erachtete es aufgrund der Akten und der Parteiaussagen als erstellt, dass
beide ab spätestens Anfang Februar 2001 über eine gemeinsame Zukunft gesprochen
haben. Der rege E-Mailverkehr zwischen ihnen ab diesem Zeitpunkt zeuge davon und
werde von ihnen auch nicht in Abrede gestellt. In einer Mail vom 1. April 2001 spreche
der Berufungskläger hinsichtlich der sich anbahnenden Partnerschaft von einem "Ar-
beits- und Liebesteam – total" (S. 263). Ganz generell belege die Korrespondenz zwi-
schen den Parteien eher ein gemeinsames "Lebensprojekt" denn eine vom Berufungs-
kläger vorgegebene Tätigkeit für die Berufungsbeklagte im Rahmen eines Arbeitsver-
hältnisses. Fraglich sei, wie das vom Berufungskläger hinterlegte Bewerbungsschreiben
(S. 203) in tatsächlicher Hinsicht einzuordnen sei. Die Berufungsbeklagte stelle sich auf
den Standpunkt, es handle sich diesbezüglich um ein Jux-Schreiben (S. 239). Der Be-
rufungskläger bestreite diesen Einwand (S. 414). Das Schreiben vom 15. Dezember
2000 sei signiert mit "Sonja Gandhi". Dass sich die Berufungsbeklagte nicht mit ihrem
richtigen Namen um eine Stelle bewerbe, mute zwar seltsam an, doch könne aus diesem
Umstand allein noch nicht auf eine Scherz-Bewerbung geschlossen werden. Dem Post-
skriptum lasse sich sodann entnehmen, dass sich die Autorin des Schreibens für eine
Wiederholung des Arbeitseinsatzes 1999 ausspreche und sich dementsprechend für die
Sommermonate im Jahr 2001 habe bewerben wollen. Vor dem Hintergrund, dass sich
die Parteien jedoch im Frühjahr 2001 offenkundig auf eine gemeinsame Zukunft einge-
stellt hätten, erscheine die seinerzeitige Bewerbung für den Sommer 2001 im Zeitpunkt
des Einzugs der Berufungsbeklagten beim Berufungskläger nicht mehr aktuell. Wenn-
gleich man die Bewerbung im Zeitpunkt ihrer Redaktion als "ernst gemeint" qualifizieren
könne, so werde sie doch durch die nachgelagerte Intensivierungsphase und die daraus
entstandenen Zukunftspläne der Parteien verdrängt. Mithin könne diesem Schreiben
keine nennenswerte Bedeutung (mehr) zugemessen werden. Erst recht nicht lasse sich
unter den konkreten Umständen durch das blosse Vorhandensein dieser Bewerbung
ohne Weiteres auf ein 14 Jahre fortwährendes Arbeitsverhältnis unter den Parteien
schliessen. Die Vorinstanz erwähnte weiter das von der Klägerin in ihrer Replik ange-
führte Vorstellungsgespräch im Jahr 1998 (S. 219). Dieses beziehe sich richtigerweise
auf den Arbeitseinsatz im Sommer 1999 und nicht auf das Jahr 2001. Mithin könne es
sich nicht um ein Indiz zur Annahme eines Arbeitsverhältnisses ab 2001 handeln.
4.1.2 Der Berufungskläger wendet hiergegen ein, die Vorinstanz messe dem E-Mail vom
Bedeutung zu. Dabei verkenne sie, dass der Mailverkehr vom Frühjahr 2001, insbeson-
dere auch seine Mail vom 1. April 2001, in einer emotional total aufgewühlten Phase, als
sie sich Hals über Kopf verliebt hätten, erfolgt sei. Er habe auch nicht von sich aus das
"Arbeits- und Liebesteam" thematisiert, sondern auf ein entsprechendes Zitat der
Berufungsbeklagten im Mail zuvor Bezug genommen, in welchem diese ausgeführt
habe, "sie würden bestimmt ein gutes Arbeits- und Liebesteam sein". Die Vorinstanz
picke drei Wörter aus einer umfangreichen Korrespondenz völlig aus dem Zusammen-
hang heraus und berücksichtige die Umstände nicht, unter denen dieser Mailverkehr
stattgefunden habe. Im gleichen Mail schreibe er auch, sie bringe ihn noch um den Ver-
stand, Wahnsinn und dergleichen. Aus diesen gedankenlos geschriebenen Floskeln zu
schliessen, beide Parteien hätten sich im Frühjahr 2001 offenkundig auch auf eine ge-
meinsame wirtschaftliche Zukunft geeinigt, und dies sogar bis März 2015, sei abwegig.
Das werde der allgemeinen Lebenserfahrung nicht gerecht. Vielmehr könne einem sol-
chen Geschreibsel, unter Berücksichtigung der Umstände, unter welchen dieses erfolgt
sei, überhaupt keine Bedeutung, auf alle Fälle nicht eine derart weitreichende, beige-
messen werden. Die Vorinstanz lasse diesbezüglich auch ausser Acht, dass die Beru-
fungsbeklagte später, nämlich am 31. Dezember 2002, bestätigt habe, dass sie für ge-
leistete Arbeiten im Jahre 2001 ein Yak von ihm als Lohn beziehungsweise "Entlohnung"
erhalten habe. Dieses Dokument mit dem Titel "Entlohnung" sei von der Berufungsbe-
klagten handschriftlich selbst unterzeichnet. Auch den Beleg 11 beziehungsweise das
Schreiben der Berufungsbeklagten vom 24. März 2004, gemäss welchem diese der
Steuerverwaltung mitteilte, dass er für ihre anfallenden Ausgaben aufkomme und ihr
Einkommen und ihre Ausgaben gleich null seien, erwähne die Vorinstanz nicht. In der
Bestätigung vom 29. Juli 2005 an die Berufungsbeklagte halte die kantonale Ausgleichs-
kasse weiter ausdrücklich fest, dass sie seit dem Jahre 2004 als Arbeitnehmerin tätig sei
und dass ihre AHV-Beiträge über ihren Arbeitgeber entrichtet würden. Dieses Schreiben
der Ausgleichskasse habe die Berufungsbeklagte nie bestritten. Selbst wenn man dem
Schreiben bzw. der Bewerbung der Berufungsbeklagten als Heuerin vom 15. Dezember
2000 wegen der nachgelagerten Intensivierungsphase (im Frühjahr 2001) keine nen-
nenswerte Bedeutung mehr zumessen wolle, hätte sich die Vorinstanz aber trotzdem mit
den der Intensivierungsphase im Frühjahr 2001 zeitlich nachgelagerten Belegen 10, 11
und 12 auseinandersetzen müssen, laut denen sich die Berufungsbeklagte nach dem
Frühjahr 2001 immer noch als Arbeitnehmerin und nicht als Arbeitsteam mit ihm gesehen
habe.
4.1.3 Die Rüge geht fehl. Die Vorinstanz hat den ab Februar 2001 intensivierten E-Mail-
Verkehr zwischen dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten gesamthaft als
Ausdruck einer von beiden Parteien thematisierten gemeinsamen Zukunft korrekt ge-
würdigt. Die E-Mail vom 1. April 2001 diente dabei nicht als einzige Beweisgrundlage,
sondern als beispielhafter Beleg, der wegen seiner Prägnanz hervorgehoben wurde.
Hinsichtlich des Bewerbungsschreibens unterstreicht die Vorinstanz mit Recht, dass
dieses Dokument – selbst bei unterstellter Ernsthaftigkeit im Zeitpunkt seiner Abfassung
– angesichts der kurz darauf einsetzenden Intensivierung der Beziehung zwischen dem
Berufungskläger und der Berufungsbeklagten und der konkret gefassten Zukunftspläne
im Frühjahr 2001 an Bedeutung verlor. Es eignet sich namentlich nicht als Grundlage,
um daraus auf ein über Jahre dauerndes Arbeitsverhältnis zu schliessen. Auf die vom
Berufungskläger vorgebrachten Belege, deren Aussagekraft für ein Arbeitsverhältnis
und deren Bedeutung für die Qualifikation als einfache Gesellschaft, wird hiernach je-
weils einzugehen sein.
4.2 Zwischen dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten besteht weiter Unei-
nigkeit darüber, ob sie gemeinsam eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff.
OR begründet haben.
4.2.1 Für die Vorinstanz ist erstellt, dass der Berufungskläger derjenige gewesen war,
der als Initiator der Yak-Farm die Idee und das Konzept mit der Yak-Zucht in Kombina-
tion mit dem agrotouristischen Angebot gehabt hatte. Er habe als Eigentümer sämtlicher
landwirtschaftlichen Grundstücke, als Bauherr, als Subventionsempfänger sowie als
Darlehensnehmer fungiert. Ebenfalls sei der Berufungskläger gegenüber dem Staat
Wallis als alleiniger Betriebsinhaber aufgetreten. Ferner habe der Zeuge A _________
angegeben, dass der Berufungskläger das Einkommen und Vermögen aus dem Land-
wirtschaftsbetrieb alleine versteuert habe, er als Treuhänder des Betriebs allerdings
auch nicht gewusst habe, dass sich einzelne Yaks und einzelnes Inventar im Eigentum
der Berufungsbeklagten befunden hätten. Obwohl zwischen den Parteien unbestritten
sei, dass nie konkret über die Form der Zusammenarbeit oder über eine Änderung der
Rechtsform diskutiert worden sei, führe die Zusammenarbeit nicht zwangsläufig dazu,
dass die Berufungsbeklagte, die in diesem Betrieb während 14 Jahren tätig gewesen
war, ohne weiteres als Angestellte zu beurteilen sei. Dass der Berufungskläger gegen-
über dem Kanton als alleiniger Subventionsempfänger und Betriebsinhaber aufgetreten
sei, sei nicht per se der internen Rollenverteilung, sondern auch den damals geltenden
Voraussetzungen betreffend die Direktzahlungen geschuldet. Alleine der Berufungsklä-
ger habe die Voraussetzungen zur Beitragsberechtigung im Sinne der Verordnung über
Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) erfüllt. So habe er insbesondere auch über
die in Art. 4 DZV verlangte Ausbildung verfügt. Die Berufungsbeklagte hingegen habe
als medizinische Laborantin nicht über die nötigen Ausbildungsanforderungen gemäss
Art. 4 DZV verfügt. Aufgrund dessen sei eine Änderung der Betriebsform in eine einfache
Gesellschaft beim Kanton so auch nicht möglich gewesen. Diesbezüglich habe der
Zeuge B _________ angegeben, dass es in der Praxis Fälle gebe, bei welchen ein
Betrieb auf einen Namen laufe, allerdings eine andere Person intern mithelfe, weshalb
der Betrieb somit gemeinsam bewirtschaftet und die Zusammenarbeit untereinander in-
tern geregelt werde. Wenngleich der Berufungskläger den Betrieb samt dessen Konzept
aufgebaut habe, so habe sich doch die Berufungsbeklagte ab 2001 diesem Projekt an-
geschlossen und massgebend dazu beigetragen, wie sich der Betrieb weiterentwickelt
habe.
4.2.2 Dem hält der Berufungskläger entgegen, der Zeuge B _________ habe ausge-
führt, auch Personen ohne spezielle landwirtschaftliche Ausbildung seien direktzah-
lungsberechtigt, wenn sie drei Jahre AHV und Steuern für die Landwirtschaft bezahlt und
auf einem Betrieb mitgearbeitet hätten. Diese Voraussetzungen habe die Berufungsbe-
klagte spätestens im Frühjahr 2004 erfüllt. Die Vorinstanz wolle auch der Tatsache, dass
die Prozessparteien nie konkret über die Form der Zusammenarbeit oder über eine Än-
derung der Rechtsform diskutiert hätten, keine massgebende Bedeutung beimessen.
Der Zeuge A _________ habe ausgeführt, es sei nicht unüblich, dass zwei Personen
gemeinsam einen Landwirtschaftsbetrieb führten. Wenn das aber der Fall sei, sei das
Set-up ganz anders. Man kenne in der Landwirtschaft drei Formen der Zusammenarbeit
in einem Betrieb: Generationengemeinschaft, Betriebsgemeinschaft, Personengemein-
schaft. Die Buchhaltung sei dann ganz anders bei einer Gemeinschaft. Man verfüge über
verschiedene Kapitalkonten, verschiedene Privatkonten und die Liegenschaften würden
in einer separaten Liegenschaftsbuchhaltung aufgeführt. Der Liegenschaftsbesitzer ma-
che dann einen Pachtvertrag mit der Betriebsgemeinschaft, Personengemeinschaft oder
Generationengemeinschaft. Dann flössen Pachtzinse von der Gesellschaft zurück zum
Liegenschaftsbesitzer. Die Kapitalkonten würden verzinst. Der Gewinn werde mit einem
zu definierenden Schlüssel verteilt. Eine Diskussion, eine solche Personengemeinschaft
aufzusetzen, habe nicht stattgefunden. Er habe nie herausgespürt, dass ein Wille be-
standen habe, eine Personengemeinschaft zu gründen. Daraus schliesse der Zeuge,
dass es, wie auch in anderen Fällen, die er betreue, so gewesen sei, dass der Partner
des Landwirts auf dem Betrieb mitarbeite, ohne sich unternehmerisch zu betätigen, und
eine entsprechende Entschädigung erhalte. Weiter führe der Zeuge aus, die Form der
Zusammenarbeit sei nie ein Thema gewesen. Man habe nie ein Inventar erstellt, um das
Vermögen festzustellen. Eine Beteiligung der Berufungsbeklagten am Betrieb sei nie ein
Thema gewesen, auch nicht im Zeitpunkt, als beschlossen worden sei, sie in der Buch-
haltung als Arbeitnehmerin zu führen. Ähnlich habe der Zeuge B _________ ausgesagt.
Bei ihm sei über die Rechtsform des Betriebes nie diskutiert worden. Die Prozesspar-
teien hätten auch nie mit ihm Kontakt aufgenommen, um den Einkauf der Berufungsbe-
klagten in den Betrieb des Berufungsklägers zu besprechen. Sonst hätte er einen
Zusammenarbeitsvertrag gemacht, in welchem man beispielsweise regle, wer was ein-
bringe, die Frage des Pachtzinses, der Buchhaltung, eine klare Aufteilung des Eigen-
tums und Vermögens, das eingebracht worden sei. Der Berufungskläger hält dafür, wenn
die drei offiziellen Formen von Personengemeinschaften im vorliegenden Fall aufgrund
der angeblich fehlenden Ausbildung der Berufungsbeklagten nicht zulässig gewesen wä-
ren, so sei trotzdem beweismässig erstellt, dass die Prozessparteien die Möglichkeit,
eine Personengemeinschaft zu bilden, gar nie in Erwägung gezogen hätten. Mithin habe
sich die Frage, ob eine solche Personengemeinschaft zulässig gewesen wäre, für die
Prozessparteien gar nicht gestellt. Das Argument, dass eine Personengesellschaft nicht
zulässig gewesen sei, vermöge also gerade nicht dafür herzuhalten, dass die Prozess-
parteien auf eine formelle Bildung einer solchen deshalb verzichtet hätten. Es müsse
andere Gründe dafür gegeben haben. Diese erblickt der Berufungskläger darin, dass die
Prozessparteien keine einfache Gesellschaft im Sinn von Art. 530 ff. OR hätten bilden
wollen und dass jede Partei ihre Selbstständigkeit habe behalten wollen.
4.2.3 Die Argumentation des Berufungsklägers überzeugt nicht. Der Berufungskläger
ist zwar nach aussen hin als alleiniger Betriebsinhaber aufgetreten. Diesbezüglich hat
die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass dies in erster Linie auf die rechtlichen Voraus-
setzungen für den Bezug von Direktzahlungen gemäss der DZV zurückzuführen ist. Nur
er erfüllte – zumindest bis zum Jahre 2004 – die formalen Kriterien nach Art. 4 DZV,
insbesondere die erforderliche landwirtschaftliche Ausbildung. Dass die Berufungsbe-
klagte formell nicht als Betriebsinhaberin in Erscheinung trat, schmälert ihre wesentliche
Mitarbeit und Mitgestaltung im Betrieb nicht. Vielmehr hat die Vorinstanz gestützt auf die
Aussagen der Zeugen nachvollziehbar dargelegt, dass die Berufungsbeklagte seit 2001
massgeblich am Aufbau und der Weiterentwicklung des Betriebs mitwirkte. Gemäss dem
Zeugen B _________ wäre die Berufungsbeklagte berechtigt gewesen, die Direktzah-
lungen für die in ihrem Eigentum stehenden Yaks in ihrem eigenen Namen zu beantra-
gen. Davon sah sie jedoch ab; sie wickelte die Direktzahlungen vielmehr über den Be-
rufungskläger ab. Dies zeigt exemplarisch auf, dass die Parteien ihre Ressourcen zu-
sammenlegten, ihre wirtschaftlichen Interessen vereinten und damit ihren gemeinsamen
Willen zur Führung des Betriebes als einfache Gesellschaft zum Ausdruck brachten.
Soweit der Berufungskläger geltend macht, es sei beweismässig erstellt, dass die Par-
teien die Gründung einer Personengemeinschaft gar nie erwogen hätten, verkennt er,
dass dieser Umstand nicht ausschlaggebend ist. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf
hingewiesen, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen die Bildung einer formellen Be-
triebsgemeinschaft mit Subventionsberechtigung für beide Partner ohnehin erschwerten,
weil die Berufungsbeklagte die Ausbildungsvoraussetzungen zumindest bis ins Jahre
2004 nicht erfüllte. Aus dem Umstand, dass die Parteien nie mit A _________ und
B _________ über eine formelle Rechtsgemeinschaft diskutiert haben, ist deshalb nicht
zu schliessen, die Berufungsbeklagte habe sich dem Projekt nicht partnerschaftlich an-
geschlossen. Vielmehr spricht gerade die langjährige Mitarbeit über 14 Jahre hinweg
gegen die Darstellung des Berufungsklägers, wonach eine partnerschaftliche Mitgestal-
tung zwischen ihnen nicht gewollt gewesen sei. Im Übrigen ist hervorzuheben, dass die
einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR die Grund- und Subsidiärform der
Gesellschaftstypen darstellt. Sie ist eine vertragliche Verbindung, die keiner Formvor-
schrift unterliegt. Ihrer Natur nach kann sie auch durch konkludentes Verhalten zustande
kommen. Damit eine einfache Gesellschaft nach Art. 530 ff. OR entsteht, bedarf es kei-
ner bewussten Gesellschaftsbildung. Gemäss der herrschenden Lehre kann eine einfa-
che Gesellschaft also auch entstehen, ohne dass sich die Beteiligten bewusst mit dem
Willen zusammenschliessen, eine einfache Gesellschaft zu bilden (TRUNIGER/HAND-
SCHIN, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 2024, N 2 zu Art. 530 OR). Deshalb zie-
len die Einwände des Berufungsklägers an der Sache vorbei. Entscheidend ist nicht die
formelle Bezeichnung oder eine explizite Vereinbarung, sondern die tatsächliche ge-
meinsame Zweckverfolgung und die fortgesetzte Mitwirkung über viele Jahre hinweg. An
Letzterem bestanden für die Vorinstanz keine Zweifel. Auch für das Kantonsgericht sind
die tatsächliche gemeinsame Zweckverfolgung und die fortgesetzte Mitwirkung über
viele Jahre hinweg erstellt und hinlänglich belegt.
Der Berufungskläger stützt sich weiter auf die Aussagen der Zeugen A _________ und
B _________, wonach in der Landwirtschaft bei einer tatsächlichen Betriebsgemein-
schaft typischerweise andere Buchhaltungsstrukturen bestünden und formelle Abma-
chungen getroffen würden. Daraus schliesst er, dass die Berufungsbeklagte lediglich wie
eine entlöhnte Mitarbeiterin auf der Yaks-Farm angestellt gewesen sei. Die Vorinstanz
hat jedoch überzeugend dargelegt, dass diese Aussage nicht geeignet ist, die tatsächli-
che tatkräftige und prägende Mitgestaltung an der Yaks-Farm durch die Berufungsbe-
klagte zu widerlegen. Der Zeuge B _________ bestätigte, dass es in der Praxis Fälle
gebe, in denen ein Betrieb nach aussen auf den Namen einer Person laufe, intern jedoch
gemeinsam bewirtschaftet werde. Die Vorinstanz stellte sich deshalb völlig zu Recht auf
den Standpunkt, dass die fehlende formelle Umwandlung in eine neue Rechtsform den
tatsächlichen Beitrag der Berufungsbeklagten für die gemeinsam bewirtschaftete Yaks-
Farm in keiner Weise relativiert.
Der Berufungskläger hebt hervor, er sei alleiniger Eigentümer der Grundstücke, Darle-
hensnehmer und Subventionsempfänger gewesen, weshalb nicht von einer gemeinsa-
men Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft auszugehen sei. Dieser Argumentation hat
die Vorinstanz zutreffend entgegnet, dass diese äusseren Kriterien in erster Linie den
gesetzlichen Rahmenbedingungen geschuldet waren, nicht aber die interne Rollenver-
teilung widerspiegeln. Massgebend ist, ob die Berufungsbeklagte faktisch im Betrieb mit-
gewirkt und diesen mitgestaltet hat. Angesichts der unbestrittenen langjährigen Mitarbeit
der Berufungsbeklagten und der von der Vorinstanz festgestellten Mitverantwortung für
die Weiterentwicklung des Betriebes ist die gegenteilige Auffassung des Berufungsklä-
gers nicht haltbar.
4.3 Umstritten ist sodann weiter, in welchem (quantitativen und qualitativen) Umfang die
Berufungsbeklagte Arbeitsleistungen zugunsten der Yaks-Farm des Berufungsbeklag-
ten erbracht hat.
4.3.1 Die Vorinstanz hielt dafür, die Tätigkeitsgebiete der Berufungsbeklagten seien
vielseitig gewesen und umfassten neben dem Tagesgeschäft auch die Gestaltung und
die Neu-Erstellung der Website des Betriebs sowie logistische und administrative Arbei-
ten, wie das Führen der Kassabücher und der Buchhaltung, die Kommunikation mit den
Gästen, das Marketing und die Organisation von Grossevents. Die meisten der von ihr
verrichteten Arbeiten seien vom Berufungskläger – zumindest in ihrem Bestand – nicht
bestritten und von den Zeugen anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt worden. Der
Berufungskläger habe anlässlich der Hauptverhandlung ausgesagt, dass die Berufungs-
beklagte zumindest während der ersten zehn Jahre super gearbeitet habe und keines-
wegs faul gewesen sei. Die Frage danach, welcher zeitliche Aufwand für welche Tätig-
keit genau angefallen sei, spiele an sich keine Rolle, zumal die Vorinstanz es als erstellt
erachte, dass die von der Berufungsbeklagten geleisteten Tätigkeiten auf dem Landwirt-
schaftsbetrieb durchaus als vollwertig und zeitintensiv zu betrachten seien. Ohne auf
jede einzelne vom Berufungskläger bestrittene Tätigkeit einzugehen, könne als erstellt
erachtet werden, dass die Berufungsbeklagte in all den Jahren nicht nur ihre Arbeitskraft,
sondern auch ihr Innovationspotenzial in den Fortbestand und Entwicklung des Betriebs
gesetzt habe.
4.3.2 Dem hält der Berufungskläger entgegen, es sei der Tatsache Rechnung zu tragen,
dass solche Tätigkeiten auch von einem Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin aus-
geführt werden könnten. Keine einzige der von der Vorinstanz aufgeführten Arbeiten
würden für eine einfache Gesellschaft bzw. eine partnerschaftlich gleichberechtigte Mit-
wirkung der Berufungsbeklagten in seinem Betrieb des Berufungsklägers sprechen. Es
handle sich ausschliesslich um Alltagsarbeiten, welche auch von einem Arbeitnehmer
erbracht werden könnten. Wenn die Vorinstanz weiter das Führen eines einfachen Kas-
sabuches als logistische und administrative Arbeit bezeichne, werde die tatsächliche Be-
deutung dieser Arbeit völlig überhöht dargestellt. Die Buchhaltung sei grundsätzlich vom
Treuhandbüro C _________ AG erstellt worden und nicht von der Berufungsbeklagten.
Die Formulare zur Führung des Kassabuches seien auch von diesem Büro zur Verfü-
gung gestellt worden. Die Kommunikation mit den Gästen sei eine Selbstverständlich-
keit. Auch werde die Bezeichnung Marketing und Organisation von Grossevents den in
diesem Zusammenhang von der Berufungsbeklagten tatsächlich ausgeführten Arbeiten
nicht gerecht. Es sei darum gegangen, einmal jährlich auf seinem Betrieb einen Anlass
mit Speis und Trank für interessierte Gäste abzuhalten. Das Marketing habe im Auf-
schalten einer Website, was schon immer das Hobby der Berufungsbeklagten gewesen
sei, bestanden. Abgesehen davon hätten die Texte und Bilder dieser Website von ihm
gestammt. Darum habe die Berufungsbeklagte nur das Aufschalten behauptet. Selbst
wenn diese Tätigkeiten der Berufungsbeklagten vollwertig und als zeitintensiv zu be-
trachten wären, spreche dies noch lange nicht für eine partnerschaftliche Verfolgung ei-
nes gemeinsamen Zwecks. Vielmehr hätten auch Arbeitnehmer oder Beauftragte ihre
Arbeit vollwertig und zeitintensiv zu erbringen. Das sogenannte Innovationspotenzial
habe während der 14 Jahre einen einzigen Anlass betroffen und habe mit dem eigentli-
chen Zweck seines Betriebs wenig bis nichts zu tun. Die von der Vorinstanz erwähnte
Arbeit der Berufungsbeklagten könne einem Arbeitnehmer zugeschrieben werden. Ein
einziger von der Berufungsbeklagten angeblich initiierter Anlass eigne sich in keiner
Weise dafür, um anzunehmen, die Berufungsbeklagte habe irgendeinen Beitrag in den
Fortbestand und die Entwicklung des Betriebs geleistet.
4.3.3 Die Sichtweise des Berufungsklägers überzeugt nicht. Die Vorinstanz hat zutref-
fend festgehalten, dass die Berufungsbeklagte über viele Jahre hinweg nicht nur im Ta-
gesgeschäft tätig war, sondern darüber hinaus logistische, organisatorische und kom-
munikative Aufgaben wahrnahm, welche für die Führung und Entwicklung des Betriebs
zentral waren. Dazu gehörten die Erstellung und laufende Betreuung der betriebseige-
nen Website, die Führung der Kassabücher, die Organisation von Veranstaltungen so-
wie die Verantwortung für die Gästekommunikation und das Marketing. Der Berufungs-
kläger selbst hat eingeräumt, dass die Berufungsbeklagte zumindest während der ersten
zehn Jahre „super gearbeitet“ habe. Mithin brachte er zum Ausdruck, dass die Beru-
fungsbeklagte nicht nur unterstützend tätig war, sondern in zentraler Weise zur Verwirk-
lichung des gemeinsamen Gesellschaftszwecks beitrug.
Soweit der Berufungskläger einwendet, solche Tätigkeiten könnten auch von einem Ar-
beitnehmer oder einer Arbeitnehmerin ausgeführt werden, verkennt er, dass es auf die
blosse theoretische Austauschbarkeit der ausgeführten Arbeiten nicht ankommt. Ent-
scheidend ist, dass die Berufungsbeklagte diese Arbeiten über einen Zeitraum von 14
Jahren eigenständig, kontinuierlich und mitgestaltend erbrachte und damit wesentliche
Beiträge zum Bestand und zur Entwicklung des Betriebes leistete. Die Vorinstanz durfte
daher zutreffend darauf schliessen, dass sich diese Mitwirkung nicht auf ein blosses Er-
bringen untergeordneter Hilfsdienste erschöpfte.
Der Einwand des Berufungsklägers, einzelne Aufgaben, wie das Führen der Kassabü-
cher oder die Gästekommunikation, als marginal und selbstverständlich abzuwerten,
überzeugt nicht. Wie die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt hat, sind diese Arbeiten
im landwirtschaftlichen und agrotouristischen Kontext unverzichtbare Bestandteile eines
funktionierenden Betriebes, insbesondere im vorliegenden Kontext. Auch wenn die
Hauptbuchhaltung von einem Treuhandbüro geführt wurde, bleibt festzuhalten, dass die
Berufungsbeklagte mit dem Führen der Kassabücher und den Vorarbeiten zur Buchhal-
tung einen für den vorliegenden Betrieb wesentlichen Teil der administrativen Organisa-
tion übernommen hat. Gleiches gilt für die Organisation von Veranstaltungen und die
Gästebetreuung, die für den agrotouristischen Geschäftszweig von substanzieller Be-
deutung waren.
Soweit der Berufungskläger die von der Berufungsbeklagten betreute Websiite als blos-
ses Hobby darstellt, ist darauf hinzuweisen, dass die Gestaltung derselben von der Vo-
rinstanz zutreffend als Teil des Marketings gewürdigt wurde. Die Vorinstanz durfte daher
davon ausgehen, dass auch diese Tätigkeit in den Gesamtzusammenhang der partner-
schaftlichen Mitwirkung der Berufungsbeklagten einzuordnen ist.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einwendungen des Berufungsklägers die
von der Vorinstanz festgestellte Breite und Intensität der von der Berufungsbeklagten
erbrachten Tätigkeiten nicht zu erschüttern vermögen. Der Hinweis, solche Arbeiten
könnten auch von Angestellten erledigt werden, übersieht, dass die Berufungsbeklagte
über viele Jahre hinweg kontinuierlich, eigeninitiativ und mitgestaltend im Betrieb mit-
wirkte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf einen wesentlichen Beitrag der Berufungs-
beklagten an Bestand und Weiterentwicklung des Betriebes erkannt.
Unabhängig davon ist an die herrschende Lehre zum Recht der einfachen Gesellschaft
zu erinnern, wonach gemäss Art. 531 Abs. 1 OR alles als Beitrag der Gesellschafter
qualifiziert werden kann, das geeignet ist, den Gesellschaftszweck zu fördern. Die
Beitragspflicht umfasst alle Tätigkeiten, sofern sie zur Förderung des gemeinsamen
Zwecks erbracht werden. Das Gesetz zählt enumerativ Geld, Sachen, Forderungen oder
Arbeit auf. Die Leistungen brauchen keinen Marktwert zu haben; entscheidend ist allein
der Nutzen für die einfache Gesellschaft. Der Beitrag eines Gesellschafters kann sich
sogar auf die gelegentliche Erteilung eines Rats beschränken (TRUNIGER/HANDSCHIN,
a.a.O., N. 2 zu Art. 530 OR). Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung des Berufungs-
klägers, die Tätigkeit der Berufungsbeklagten eigne sich «in keiner Weise dafür anzu-
nehmen, die Klägerin hätte irgendeinen Beitrag in den Fortbestand und die Entwicklung
des Betriebes geleistet», haltlos (S. 874). Das Gegenteil ist der Fall: Die Berufungsbe-
klagte arbeitete während 14 Jahren jeden Tag für den Betrieb des Berufungsklägers und
leistete einen massgeblichen Beitrag zur gemeinsamen erfolgreichen Bewirtschaftung
der Yaks-Farm. Die Berufung ist auch in diesem Punkt unbegründet.
4.4 Zu beurteilen ist weiter die Frage, in welcher Form die Berufungsbeklagte ihre Ar-
beitsleistung auf der Yak-Farm erbrachte.
4.4.1 Die Vorinstanz gelangt in Würdigung der im Verfahren zu den Akten gegebenen
Belege sowie der Partei- und Zeugenaussagen zum Ergebnis, dass die Berufungsbe-
klagte vorliegend lediglich pro forma als Arbeitnehmerin aufgeführt worden sei, weshalb
hieraus nicht auf die interne Rollenverteilung geschlossen werden könne.
4.4.2 Der Berufungskläger moniert, der Zeuge A _________ sei suggestiv gefragt wor-
den, ob die Berufungsbeklagte in der Buchhaltung pro forma als Arbeitnehmerin aufge-
führt worden sei. Der Zeuge habe geantwortet, dies müsse steuerlich so gemacht wer-
den. Lohn könne in Form von Geldern oder Naturallohn bezahlt werden. Er denke schon,
dass man das diskutiert habe. Dies habe Einfluss auf die Buchhaltung des Berufungs-
klägers und die Steuererklärung der Berufungsbeklagten gehabt. Eine Beteiligung der
Berufungsbeklagten am Betrieb sei jedoch weder zu diesem Zeitpunkt noch sonst je ein
Thema gewesen. Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang
vor, den Zeugen falsch und unvollständig zitiert zu haben. Es könne aus der Antwort
nicht geschlossen werden, dass er die Berufungsbeklagte pro forma als Arbeitnehmerin
angestellt habe. Vielmehr sei der Antwort zu entnehmen, dass der Zeuge sie als Arbeit-
nehmerin vorgeschlagen habe, weil es steuerrechtlich notwendig gewesen sei. Mit die-
ser Zeugenaussage werde untermauert, dass sich die Parteien mit dem Treuhänder auf
ein Arbeitsverhältnis geeinigt hätten. Das werde von der Berufungsbeklagten nicht ein-
mal bestritten. Dies könne sie auch nicht, habe sie doch gemäss Beleg Nr. 10 am 21.
Dezember 2002 selber bestätigt, Arbeitnehmerin zu sein und Lohn erhalten zu haben.
Diese Bestätigung habe die Berufungsbeklagte mit Schreiben vom 24. März 2004
sinngemäss auch der Steuerverwaltung mitgeteilt. Die Mitteilung der Ausgleichskasse
des Kantons Wallis, sie werde als Arbeitnehmerin betrachtet, habe die Berufungsbe-
klagte ebenfalls anerkannt. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Berufungsbe-
klagte in der Buchhaltung und gegenüber dem Kanton aus steuerrechtlichen Gründen
pro forma als Arbeitnehmerin aufgeführt worden sei, könne deshalb nicht auf eine einfa-
che Gesellschaft geschlossen werden.
4.4.3 Diese Einwendungen vermögen nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz hielt zutref-
fend fest, dass die Deklaration der Berufungsbeklagten als Arbeitnehmerin in der Ge-
samtbetrachtung pro forma erfolgte und nicht zwingend Rückschlüsse auf die interne
Rollenverteilung erlaubt. Der Zeuge A _________ erklärte, die Bezeichnung der Beru-
fungsbeklagten als Arbeitnehmerin habe aus steuerlichen Gründen erfolgen müssen,
Lohn könne auch in Form von Naturalleistungen erfolgen. Damit wird bestätigt, dass es
sich um eine formale Lösung zur Erfüllung steuerrechtlicher Vorgaben handelte. Dass
der Zeuge A _________ zudem ausführte, eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung sei
nie thematisiert worden, steht dieser Würdigung nicht entgegen, da – wie die Vorinstanz
zutreffend dargelegt hat und hiervor bereits erörtert wurde – aufgrund der einschlägigen
rechtlichen Rahmenbedingungen (Direktzahlungsverordnung) eine solche Diskussion
wenig realistisch war. Entscheidend ist, dass die formelle Behandlung der Berufungsbe-
klagten als Arbeitnehmerin nicht geeignet ist, ihre tatsächliche Stellung innerhalb des
Betriebes zu charakterisieren. Wie die Vorinstanz überzeugend darlegte, ist die interne
Mitwirkung anhand des konkreten Tätigkeitsumfangs und der von der Berufungsbeklag-
ten über die Jahre hinweg übernommenen Verantwortung zu beurteilen. Dass die Beru-
fungsbeklagte zu steuerrechtlichen Zwecken als Arbeitnehmerin erfasst wurde und dies
in einzelnen Belegen ihren Niederschlag fand, ist nicht geeignet, ihre tatsächliche part-
nerschaftliche Mitwirkung in Abrede zu stellen. Vielmehr bestätigt dies lediglich die ge-
wählte steuertechnische Abwicklung. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zutreffend
erkannt, dass aus der pro forma-Erfassung der Berufungsbeklagten als Arbeitnehmerin
weder eine Beschränkung auf ein blosses Arbeitsverhältnis abgeleitet noch die tatsäch-
liche Mitwirkung und Mitgestaltung im Betrieb infrage gestellt werden kann. Die Berufung
erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
4.5. Schliesslich sind die Parteien auch über die Materialwerte uneins, welche die Be-
rufungsbeklagte zugunsten der Yak-Farm eingebracht hat.
4.5.1 Die Vorinstanz erachtet es als erwiesen, dass die Berufungsbeklagte im Rahmen
ihres Einzugs beim Berufungskläger diverse Materialwerte einbrachte und diese dem
Betrieb während all der Jahre zur Verfügung stellte. Die Berufungsbeklagte habe neben
dem zurückgezahlten Darlehen im Umfang von Fr. 20’000.00 zwecks Landerwerbs auch
eine Nähmaschine, Werkzeuge, zwei Landmaschinen sowie ihre eigenen Tiere einge-
bracht. Der Yak-Bestand der Berufungsbeklagten sei gemäss ihren Aussagen von an-
fangs 10 Tieren auf zuletzt 27 gewachsen. Es könne als erwiesen erachtet werden, dass
sich zumindest ab dem 3. September 2010 im Minimum acht Yaks der Berufungsbeklag-
ten mitsamt deren Kälbern auf der Farm befunden hätten, zumal der Berufungskläger
dies am 3. September 2010 unterschriftlich bestätigt habe. Im Alltag sei nicht zwischen
den Yaks der Berufungsbeklagten und den Tieren des Berufungsklägers unterschieden
worden. Die Tiere seien vereinigt und der Unterhalt sämtlicher Yaks sei mit dem Be-
triebserlös finanziert worden. Ferner habe der Buchhalter A _________ anlässlich der
Hauptverhandlung ausgesagt, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass sich einzelne
Yaks und andere Vermögenswerte im Eigentum der Berufungsbeklagten befunden hät-
ten. Zwischen den Yaks der Berufungsbeklagten und den Tieren des Berufungsklägers
sei auch in der Jahresrechnung nicht unterschieden worden. Ausserdem sei unbestrit-
ten, dass das Einkommen und Vermögen aus dem Landwirtschaftsbetrieb vom Beru-
fungskläger alleine versteuert worden sei. Für die Haltung der sich im Eigentum der Be-
rufungsbeklagten befindlichen Tiere wie selbstredend auch derjenigen des Berufungs-
klägers habe dieser staatliche Subventionen ausbezahlt erhalten. Diese seien zweifellos
in die Kasse des Landwirtschaftsbetriebs geflossen. Im Ergebnis seien somit die Sub-
ventionen, welche als Haupteinnahmequelle des Betriebs gegolten hätten, durch die Be-
rufungsbeklagte mitfinanziert worden. Zudem seien einzelne Tiere der Berufungsbeklag-
ten entweder direkt verkauft oder geschlachtet worden, um von dem von der Metzgerei
verarbeiteten Fleisch einen Verkaufserlös zu erzielen. Sodann liege auf der Hand, dass
mittels Einsatzes der Raupentransporter viel Zeit gespart und Aufwand habe reduziert
werden und folglich Betriebskosten hätten eingespart werden können. Zusammenfas-
send könne daher festgehalten werden, dass der Berufungskläger von den Vermögens-
werten, welche die Berufungsbeklagte eingebracht habe, ebenfalls profitiert habe. Diese
Vermögenswerte hätten den Gewinn oder zumindest den Umsatz des Betriebs direkt
oder indirekt maximiert. Sowohl anfallende Investitionen als auch die Rückzahlung be-
reits getätigter Investitionen des Betriebs seien so zumindest teilweise durch die Beru-
fungsbeklagte mitgetragen worden.
4.5.2 Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang vor, es sei
unzutreffend, dass die Berufungsbeklagte Material, Darlehen und Yaks zu Eigentum in
die Gesellschaft eingebracht habe. Sie sei strikt darauf bedacht gewesen, diesbezüglich
ihr Eigentum und ihre Selbstständigkeit zu behalten und sich nicht einem angeblichen
Gesellschaftsinteresse unterzuordnen. Die Berufungsbeklagte habe ihre eigenen
Interessen in klarer Weise über jene einer angeblichen Gesellschaft gestellt. Zudem
habe er den Hof mit dem Verkaufserlös seines Elternhauses finanziert. Die Vorinstanz
halte diesbezüglich unter Erwägung 3.1 fest, dass er Fr. 150’000.00 und Fr. 100’000.00
investiert habe. Dabei vergesse die Vorinstanz Beleg 5, aus welchem hervorgehe, dass
er 1993 zusätzlich Inventar und Maschinen für Fr. 35'000.00 von D _________ gekauft
habe. Auch der Neubau des Yak-Stalles sei, auch wenn er im Frühjahr 2001 noch nicht
vollends fertiggestellt gewesen sein sollte, im Zeitpunkt, in dem die Berufungsbeklagte
zum ihm gezogen sei, beschlossen, bewilligt und finanziert gewesen, namentlich durch
seine alleinigen persönlichen Schulden. Die Baukosten hätten sich auf rund Fr.
290'000.00 belaufen. Zusammen mit dem eingebrachten Eigenkapital habe er mithin
rund Fr. 600’000.00 investiert oder zumindest entsprechende Investitionen beschlossen.
Dagegen hätten die von der Berufungsbeklagten eingebrachten Gegenstände im Früh-
jahr 2001 einen Neuwert von Fr. 13'300.00 bzw. am 31. März 2015 noch einen Wert von
Fr. 7'500.00 gehabt. Die Berufungsbeklagte habe gar keine Yak-Tiere eingebracht. Viel-
mehr habe sie ihre behauptete Yakherde von 27 Tieren erst nach dem Frühling 2001
erworben, teilweise von ihm. Ein Yak habe die Berufungsbeklagte ausdrücklich noch als
Lohn von ihm erhalten. Das von der Berufungsbeklagten vorübergehend zur Verfügung
gestellte Material sei also ohnehin nur von unbedeutendem Wert gewesen. Weiter un-
terschlage die Vorinstanz, dass er die staatlichen Subventionen (gemeint Direktzahlun-
gen) vorab für bewirtschaftete Flächen und nicht für die gehaltenen Tiere ausbezahlt
erhalten habe. Auf die Frage, ob die Direktzahlungen bzw. Beiträge, die er zwischen
2001 und 2016 vom Kanton erhalten habe, unter Berücksichtigung der bewirtschafteten
Flächen oder der Anzahl Tiere bemessen worden sei, habe der Zeuge B _________
ausgeführt, es gebe heute noch beides, Flächenbeiträge seien sehr gross und die tier-
bezogenen Beiträge relativ klein, auch wenn es sie noch gebe. Diese Regelung habe
bereits in der fraglichen Zeitspanne gegolten. Die bewirtschafteten Flächen seien in sei-
nem Alleineigentum; ein grosser Teil habe sich bereits im Frühjahr 2001 in seinem Al-
leineigentum befunden. Diese Subventionen seien auch nicht in die Kasse des Landwirt-
schaftsbetriebs geflossen, wie dies die Vorinstanz ausführe, sondern auf sein Einzel-
konto. Es habe kein gemeinsames Betriebskonto gegeben und in die gemeinsame Hof-
kasse seien nur Einnahmen aus dem Gästehaus geflossen. Die Vorinstanz lasse unbe-
rücksichtigt, dass die angeblichen Tiere im Eigentum der Berufungsbeklagten auch Kos-
ten verursacht hätten. Diese Tiere seien in seinen Ställen untergebracht worden, sie
hätten seine Wiesen beweidet und die Halterin dieser Tiere habe gratis und Franco in
seiner Wohnung gelebt. Es seien Tierarzt-, Fütterungs- und Unterhaltskosten entstan-
den. Diese habe er bezahlt, was die Vorinstanz unterschlage. Im Weiteren sei die Beru-
fungsbeklagte nie direktzahlungsberechtigt gewesen. Sie selber habe also weder für die
Tiere noch für die Anlageflächen Direktzahlungen beantragen und erhalten können.
Schliesslich habe die Berufungsbeklagte am 14. Januar 2009 vier Yaks für Fr. 8’000.00
verkauft und den Kaufpreis für sich behalten, obwohl diese Tiere auf seinem Betrieb
gefüttert, gepflegt und grossgezogen worden seien. Er habe also davon gerade nicht
profitieren können. Unter diesen Umständen sei die Feststellung der Vorinstanz falsch,
im Ergebnis seien die Subventionen, welche als Haupteinnahmequelle des Betriebs ge-
golten hätten, auch durch die Berufungsbeklagte mitfinanziert worden.
4.5.3 Mit diesen Vorbringen vermag der Berufungskläger die sorgfältige Würdigung der
Vorinstanz nicht in Zweifel zu ziehen. Die Vorinstanz hat aufgrund der vorliegenden Be-
lege und der glaubhaften Aussagen der Parteien und Zeugen überzeugend dargelegt,
dass die Berufungsbeklagte im Zeitpunkt ihres Einzugs sowohl Sachwerte (u.a. Nähma-
schine, Werkzeuge, Landmaschinen) als auch Tiere einbrachte und diese dem Betrieb
über Jahre hinweg zur Verfügung stellte. Namentlich konnte anhand der schriftlichen
Bestätigung des Berufungsklägers vom 3. September 2010 erstellt werden, dass sich zu
diesem Zeitpunkt mindestens acht Yaks im Eigentum der Berufungsbeklagten befanden.
Dass diese Tiere im Alltag nicht getrennt von den übrigen Tieren gehalten wurden und
deren Unterhalt durch den gemeinsamen Betrieb finanziert wurde, ist unbestritten. Die
gegenteilige Behauptung des Berufungsklägers steht damit in Widerspruch zu den ak-
tenkundigen Belegen, insbesondere zu seiner Bestätigung vom 3. September 2010 (S.
85).
Soweit der Berufungskläger einwendet, die eingebrachten Gegenstände hätten im Ver-
gleich zu seinen eigenen Investitionen nur geringen Wert, ist ihm entgegenzuhalten,
dass die Vorinstanz zutreffend nicht auf eine wertmässige Gleichstellung abgestellt, son-
dern den funktionalen Beitrag der eingebrachten Güter gewürdigt hat. Die eingesetzten
Maschinen und Tiere dienten der betrieblichen Bewirtschaftung und trugen dazu bei, die
Produktivität zu steigern und die Kosten zu senken (z.B. durch den Einsatz der Raupen-
transporter). Es ist nicht entscheidend, ob die Berufungsbeklagte wertmässig in gleichem
Umfang zur Bewirtschaftung des Hofs beitrug wie der Berufungskläger; massgeblich ist
vielmehr, dass ihre Einbringungen dem Betrieb tatsächlich zugutekamen. Soweit der Be-
rufungskläger auf von ihm allein getragene Investitionen verweist, ist festzuhalten, dass
solche Beiträge allenfalls im Rahmen der finanziellen Auseinandersetzung zu berück-
sichtigen sein werden.
Die Rüge des Berufungsklägers, die Vorinstanz habe unzutreffend angenommen, die
staatlichen Subventionen seien auch durch die Berufungsbeklagte mitfinanziert worden,
verfängt nicht. Die Vorinstanz hat korrekt ausgeführt, dass die Subventionen aufgrund
der gemischten Bewirtschaftung ausgerichtet wurden, unabhängig davon, ob sie über-
wiegend flächen- oder tierbezogen gewährt wurden. Dass die Direktzahlungen formell
auf das Konto des Berufungsklägers flossen, ändert nichts daran, dass diese faktisch
auch für die Haltung der Tiere der Berufungsbeklagten gewährt wurden. Damit hat die
Berufungsbeklagte mittelbar über ihre Tiere zu einer wesentlichen Einnahmequelle des
Betriebs beigetragen.
Der Hinweis des Berufungsklägers, die Berufungsbeklagte habe einzelne Tiere eigen-
ständig verkauft und den Erlös für sich behalten, rechtfertigt keine andere Beurteilung,
da dies nichts daran ändert, dass während vieler Jahre sämtliche Tiere gemeinsam ge-
halten, unterhalten und in den Betrieb integriert wurden. Einzelne spätere Verkäufe oder
der Abtransport der Tiere nach der Auflösung der gemeinsamen Zusammenarbeit kön-
nen die jahrelange Mitfinanzierung des Betriebs durch die Berufungsbeklagte nicht ent-
kräften. Im Übrigen wird auch dies allenfalls im Rahmen der finanziellen Auseinander-
setzung zu berücksichtigen sein.
4.6 Zwischen dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten bestehen weiter Diffe-
renzen im Zusammenhang mit dem im Jahr 2001 erstellten Yak-Stall.
4.6.1 Die Vorinstanz befasst sich weiter mit dem Neubau des Yak-Stalles und in diesem
Zusammenhang mit der Frage, ob er während der gemeinsamen Zeit erstellt wurde. Ge-
mäss der Vorinstanz ist manifest, dass die vom Berufungskläger eingereichte Schluss-
rechnung falsch datiert und richtigerweise erst nach der letzten Akontozahlung ausge-
stellt wurde, mithin nach dem 6. Februar 2002. Für die Vorinstanz ist klar, dass die Ar-
beiten ab Herbst 2001 stattgefunden haben müssen. Die Berufungsbeklagte mache gel-
tend, den Betrieb während der Bauarbeiten einige Monate überwiegend allein geführt zu
haben, da der Berufungskläger tatkräftig beim Aushub und Bau des Stalles mitgeholfen
habe. Dies werde vom Zeugen E _________ bestätigt. Für die Vorinstanz ist erstellt,
dass der Berufungskläger während dieser Zeit nur eingeschränkt im Tagesgeschäft ar-
beiten konnte.
4.6.2 Gemäss dem Berufungskläger ist nicht nachvollziehbar, inwiefern diese Feststel-
lung der Vorinstanz auf das Bestehen einer einfachen Gesellschaft hinweisen soll, zumal
im angefochtenen Urteil festgehalten werde, die divergierenden Aussagen der Parteien
betreffend die zeitlichen Aufwände der von der Berufungsbeklagten ausgeführten Arbei-
ten seien unbeachtlich. Hinzu komme, dass die Berufungsbeklagte schriftlich anerkannt
habe, Arbeitnehmerin gewesen zu sein bzw. Lohn erhalten zu haben. Zudem unter-
schlage die Vorinstanz, dass im Frühjahr 2001 die Baubewilligung für den Yak-Stall
bereits vorgelegen habe, er alleiniger Baugesuchsteller gewesen sei, die Finanzierung
durch den Kanton, das Amt für Strukturverbesserungen sowie die Banken und Gönner
geregelt worden sei und er alleiniger Schuldner aller diesbezüglichen Verbindlichkeiten
gewesen sei. Der Beschluss, den neuen Yak-Stall zu bauen, sei gemäss dem Zeugen
B _________ nach dem Lawinenwinter 1999 gefasst worden, als lange bevor die Beru-
fungsbeklagte 2001 in den Betrieb eingetreten sein wolle.
4.6.3 Diese Einwände des Berufungsklägers sind nicht stichhaltig. Die Vorinstanz hat
zutreffend festgehalten, dass die Schlussrechnung nachweislich falsch datiert worden
und tatsächlich erst nach dem 6. Februar 2002 ausgestellt worden ist. Damit ist erstellt,
dass die Bauarbeiten erst ab Herbst 2001 durchgeführt wurden und somit in die Zeit des
Zusammenlebens der Parteien fallen. Entscheidend ist nicht, dass die Finanzierung und
die formelle Bauherreneigenschaft beim Berufungskläger lagen, sondern, dass dieser
während der Realisierung der Bauarbeiten nur eingeschränkt im Tagesgeschäft arbeiten
konnte, was von der Vorinstanz zu Recht als glaubhaft gewürdigt wurde. Daraus ergibt
sich, dass die Berufungsbeklagte nicht bloss als Hilfskraft tätig war, sondern in einer
Phase erheblicher Belastung selbständig einen wesentlichen Beitrag zur Betriebsfüh-
rung leistete. Dieser Umstand durfte von der Vorinstanz für die Beurteilung ihres Beitrags
zum gemeinsamen Projekt als wesentlich eingestuft und für ihre Mitwirkung berücksich-
tigt werden.
Soweit der Berufungskläger auf die bereits früher nach dem Lawinenwinter 1999 ge-
troffene Entscheidung zum Bau des Stalles verweist, ändert dies nichts an der Tatsache,
dass die tatsächliche Realisierung in die gemeinsame Zeit fiel und die Berufungsbe-
klagte in dieser Phase substanzielle Verantwortung für die gemeinsame Bewirtschaftung
des Betriebs übernahm.
4.7 Zu beantworten ist weiter die Frage, wie die gemeinsamen Auftritte des Berufungs-
klägers und der Berufungsbeklagten in der Öffentlichkeit zu beurteilen sind.
4.7.1 Die Vorinstanz hält dafür, die Parteien seien nach aussen bzw. gegenüber Dritt-
personen immer wieder zusammen aufgetreten. Teils sei auch nur der Berufungskläger
und teils bloss die Berufungsbeklagte in der Öffentlichkeit präsent gewesen. Die zahlrei-
chen und hinterlegten Pressemitteilungen sowie Zeitungs- und Zeitschriftenartikel wür-
den hierüber Aufschluss geben. Der rechtshilfeweise einvernommene Zeuge
F _________ habe zu Protokoll gegeben, dass er beide Parteien als gleichwertig wahr-
genommen habe. Auch G _________ habe ausgesagt, er habe nicht wahrnehmen kön-
nen, dass die Berufungsbeklagte lediglich eine Angestellte gewesen sei. Vielmehr sei er
von einem partnerschaftlich organisierten Verhältnis ausgegangen. Die hinterlegten
Presseartikel sowie die Zeugenaussagen liessen in ihrer Gesamtbetrachtung den
Schluss zu, dass die beiden auch von aussen als Arbeitsteam verstanden worden seien.
4.7.2 Der Berufungskläger moniert, das angefochtene Urteil sei widersprüchlich. An an-
derer Stelle habe die Vorinstanz unter Verweis auf die Behauptungen der Berufungsbe-
klagten festgehalten, im Aussenverhältnis sei nur er formal aufgetreten. Zudem würden
die Zeugen im angefochtenen Urteil nur unvollständig wiedergegeben. Der Zeuge
F _________ habe nicht nur zu Protokoll gegeben, dass er beide Parteien als gleichwer-
tig wahrgenommen habe, sondern auch, dass er, der Berufungskläger, der Chef gewe-
sen sei. Es sei unverständlich, wieso die Vorinstanz diesen wesentlichen Halbsatz des
Zeugen unterschlagen habe. Weiter sei die Beweisführung der Vorinstanz bezüglich des
Zeugen G _________ widersprüchlich. Dieser sei zwar eher von einem partnerschaftlich
organisierten Verhältnis ausgegangen, habe aber nicht gewusst, wer dort genau wie an-
gestellt gewesen sei. Diese Aussagen würden gemäss dem Berufungskläger in keiner
Art und Weise eine einfache Gesellschaft bestätigen, zumal beide keinen Einblick in das
Innenverhältnis gehabt hätten, welches gemäss vorinstanzlichem Urteil für die zu ent-
scheidende Frage massgeblich sei.
4.7.3 Die Einwände des Berufungsklägers greifen nicht. Die Vorinstanz hat zutreffend
hervorgehoben, dass das Auftreten des Berufungsklägers als alleiniger Betriebsinhaber
gegenüber Banken und Behörden aus den formalen Rahmenbedingungen resultierte
und für die interne Organisation nicht ausschlaggebend ist. Dasselbe gilt für den Um-
stand, dass er bei gewissen Anlässen allein präsent war. Entscheidend ist vielmehr, dass
die vorgelegten Presseartikel sowie die Gesamtbetrachtung der Zeugenaussagen be-
weisen, dass beide Parteien in der Öffentlichkeit wiederholt als Arbeitsteam aufgetreten
sind und entsprechend wahrgenommen wurden. Soweit der Berufungskläger geltend
macht, der Zeuge F _________ habe zusätzlich ausgesagt, er, der Berufungskläger, sei
der Chef gewesen, ändert dies nichts an dessen Kernaussage, dass er beide Parteien
nach aussen gleichwertig wahrgenommen habe. Die Vorinstanz durfte diesem Teil der
Aussage Gewicht beimessen, ohne die Glaubwürdigkeit des Zeugen in Frage zu stellen.
Ebenso durfte sie aus der Einordnung von G _________ schliessen, dass die Berufungs-
beklagte nicht lediglich als Gehilfin oder Angestellte fungierte, sondern im Aussenver-
hältnis zumindest als gleichwertige Partnerin wahrgenommen wurde. Dass der Zeuge
keinen Einblick in die interne Organisation hatte, schmälert den Beweiswert dieser Wahr-
nehmung nicht, soweit es um das Auftreten nach aussen geht. Die Vorinstanz hat zu-
treffend erkannt, dass die mediale Berichterstattung und die Wahrnehmung Dritter nicht
isoliert, sondern im Zusammenhang mit den übrigen Beweisergebnissen betrachtet wer-
den müssen. In dieser Gesamtbetrachtung durfte sie schlussfolgern, dass der Beru-
fungskläger und die Berufungsbeklagte nach aussen über Jahre hinweg nicht als Arbeit-
geber und Arbeitnehmer, sondern als partnerschaftliches Arbeitsteam auftraten.
4.8 Umstritten war schliesslich auch die Frage, wer in welchem Umfang zur Tragung
der finanziellen Lasten der Yak-Farm beigetragen hat.
4.8.1 Soweit der Berufungskläger vorbringt, er sei alleiniger Schuldner gegenüber Ban-
ken und Institutionen gewesen und habe sämtliche finanziellen Lasten getragen, was die
Vorinstanz verkannt habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass im angefochtenen Urteil zu-
treffend gewürdigt wurde, dass die formale Aussenverantwortung aufgrund der Rechts-
lage notwendig bei ihm lag. Dies schliesst aber nicht aus, dass die Berufungsbeklagte
faktisch das Einbringen von Sachwerten und Tieren zur Finanzierung und zur Entwick-
lung des Betriebs beitrug. Dass einzelne Beiträge der Berufungsbeklagten wertmässig
geringer waren, ist nach dem Gesagten nicht entscheidend. Der Berufungskläger macht
weiter geltend, das Darlehen der Berufungsbeklagten sei nicht einer Gesellschaft, son-
dern ihm persönlich gewährt worden. Selbst wenn das zutrifft, ändert dies nichts daran,
dass die Mittel dem Betrieb zuflossen. Die Qualifikation als persönliches Darlehen un-
terstreicht vielmehr, dass die Berufungsbeklagte auch in finanzieller Hinsicht einen Bei-
trag leistete, unabhängig von der formellen Ausgestaltung ihrer Zusammenarbeit mit
dem Berufungskläger. Soweit dieser rügt, die Berufungsbeklagte habe nie bei wesentli-
chen Entscheidungen mitbestimmt, ist dem entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz über-
zeugend festgestellt hat und auch aus Sicht der Berufungsinstanz keine Zweifel daran
bestehen, dass der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte ab dem Jahr 2001 die
betrieblichen Ziele gemeinsam definiert und verfolgt haben. Dass der Berufungskläger
als Eigentümer bei Liegenschaftskäufen oder Grossinvestitionen formal dominierte,
steht dem nicht entgegen, zumal dies die tatsächliche Mitgestaltung durch die Beru-
fungsbeklagte nicht ausschliesst.
4.8.2 Der Berufungskläger verweist auf das Fehlen gegenseitiger Begünstigungen in
Testamenten und sieht darin ein Indiz gegen eine einfache Gesellschaft im Sinne von
Art. 530 ff. OR. Die Vorinstanz durfte jedoch zutreffend annehmen, dass letztwillige Ver-
fügungen für die Beurteilung des Bestehens einer einfachen Gesellschaft nicht massge-
blich sind. Gesellschaftsrechtliche Bindungen im Sinne von Art. 530 ff. OR entstehen
aufgrund von tatsächlicher Zusammenarbeit und gemeinsamer Zweckverfolgung; sie
hängen nicht von gegenseitigen Begünstigungen mittels letztwilliger Verfügungen ab.
4.8.3 Schliesslich macht der Berufungskläger geltend, das Verhalten der Berufungsbe-
klagten nach der Trennung zeige, dass auch sie nicht davon ausgegangen sei, dass sie
und der Berufungskläger eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR geführt
hätten. Richtig ist, dass die Berufungsbeklagte zunächst keine Ansprüche gegenüber
dem Berufungskläger erhob. Dies lässt jedoch keinen Rückschluss auf das Nichtbeste-
hen einer einfachen Gesellschaft zu.
4.9 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Rügen des Berufungsklä-
gers die stichhaltigen Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil nicht zu er-
schüttern vermögen. Die Berufungsbeklagte hat über viele Jahre hinweg substanziell im
Betrieb mitgearbeitet, Vermögenswerte eingebracht und eigenverantwortlich grundle-
gende Aufgaben übernommen. Nach aussen traten die Parteien gemeinsam als Arbeits-
team auf. Weder die formale alleinige Aussenverantwortung des Berufungsklägers noch
das Fehlen gegenseitiger Begünstigungen mittels letztwilliger Verfügungen oder die ver-
zögerte Geltendmachung von finanziellen Ansprüchen gegenüber dem Berufungskläger
vermögen dies zu entkräften. Die Berufung erweist sich daher als unbegründet.
5. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft zu Recht
bejaht hat, gestützt auf den von ihr (korrekt) festgestellten Sachverhalt. Sie hat die recht-
lichen Voraussetzungen einer einfachen Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR unter
Berücksichtigung von Lehre und Rechtsprechung in E. 5.1 – 5.3 sowie 6. zutreffend und
vollständig wiedergegeben, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen
werden kann.
5.1 Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, die Parteien hätten sich seinerzeit geeinigt,
ihre Zukunft gemeinsam zu verbringen. Sie hätten sich zu einer umfassenden Lebens-
gemeinschaft zusammengefunden. Diese habe sich nicht allein auf das Führen des ge-
meinsamen Haushalts beschränkt, sondern sie hätten die Lebensgemeinschaft auch auf
die gemeinsame Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebs erstreckt. Nach Auffas-
sung der Vorinstanz sei es offenkundig, dass der Berufungskläger und die Berufungsbe-
klagte die Yak-Farm über Jahre gemeinsam gewinnbringend betrieben hätten. Die Tä-
tigkeit der Berufungsbeklagten könne aus diesem Rahmen nicht herausgelöst werden,
weshalb der für die Anwendung des Gesellschaftsrechts notwendige Bezug ihrer Tätig-
keit und ihres Beitrags zur Gemeinschaft zwischen dem Berufungskläger und der Beru-
fungsbeklagten als gegeben erscheine.
Ob der Zusammenschluss des Berufungsklägers und der Berufungsbeklagten, mit ver-
einten Kräften und Mitteln einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, ausdrücklich oder
stillschweigend erfolgt sei, spiele keine Rolle. Sie hätten das Ziel verfolgt, mit der Yak-
Zucht, der Landbewirtschaftung und dem agrotouristischen Angebot den Betrieb zu or-
ganisieren und weiterzuentwickeln. Der Beitrag der Berufungsbeklagten habe im We-
sentlichen in ihrer Arbeitsleistung bestanden, daneben habe sie jedoch auch Vermö-
genswerte zur Verfügung gestellt, die der Yak-Farm dienten. Ebenso hätten sich Tiere
in ihrem Eigentum befunden, für die der Berufungskläger Subventionen bezogen habe.
Entgegen dessen Auffassung sei unerheblich, dass diese Gegenstände und Tiere formal
im Eigentum der Berufungsbeklagten verblieben seien. Vielmehr sei rechtlich von einer
Gebrauchsüberlassung (sog. Einbringung quoad usum) auszugehen, was auch für das
von ihr gewährte, später zurückbezahlte Darlehen gelte.
Die Vorinstanz erachtete sodann die formale Stellung des Berufungsklägers – nament-
lich als Subventionsempfänger, Darlehensnehmer, Bauherr und Eigentümer – als unbe-
achtlich. Zutreffend sei, dass die Berufungsbeklagte Naturalbezüge in Form von Kost
und Logis erhalten habe. Dass dieser Lohn nicht in Geld ausbezahlt worden sei, sei dem
Wesen des Naturallohns geschuldet und lasse nicht den Schluss auf ein reines Arbeits-
verhältnis zu. Zudem hielt die Vorinstanz unter Hinweis auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung (Bundesgerichtsurteil 4A_320/2010 vom 17. August 2010 E. 3.3) fest,
dass die Leistung von Lohn für sich allein nicht gegen das Bestehen einer einfachen
Gesellschaft spreche. Selbst das Vorliegen eines Arbeitsvertrages stehe dem nicht ent-
gegen, da auch ein Arbeitnehmer zugleich als Gesellschafter fungieren könne, wenn er
über die Angestelltentätigkeit hinaus Aufgaben zur Erreichung des gemeinsamen Ge-
sellschaftszwecks übernehme.
Die Vorinstanz erinnerte daran, dass das zentrale Abgrenzungskriterium zwischen einer
einfachen Gesellschaft und einem Arbeitsvertrag in der Antwort auf die Frage liege, ob
der Zweck gemeinsam oder einseitig bestimmt werde. Vorliegend habe die Berufungs-
beklagte ab 2001 an der Definition und Verfolgung der Betriebsziele mitwirken dürfen.
Ob die Berufungsbeklagte formell nach aussen vertretungsbefugt gewesen oder ob ihr
eine ausdrückliche Geschäftsführungsbefugnis zugekommen sei, könne offenbleiben.
Diese Befugnis könne auch nur stillschweigend einem Gesellschafter übertragen sein,
ohne die Qualifikation des personenverbindungsrechtlichen Zusammenschlusses zwi-
schen dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten als einfache Gesellschaft in-
frage zu stellen. Der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte hätten mithin als
gleichberechtigte Partner zusammengewirkt und seien auch in der Öffentlichkeit als sol-
che wahrgenommen worden, sowohl im privaten als auch im betrieblichen Bereich.
5.2 Die Gründe, die der Berufungskläger hiergegen vorbringt, überzeugen nicht. Soweit
er geltend macht, es fehle bereits am übereinstimmenden Willen, eine einfache Gesell-
schaft zu gründen, weil E-Mails aus dem Frühjahr 2001 „emotional“ und ohne Rechts-
bindungswillen versendet worden seien, ist ihm entgegenzuhalten, dass für die Qualifi-
kation als einfache Gesellschaft nicht einzelne Äusserungen zu Beginn der Zusammen-
arbeit, sondern die langjährige Kooperation zwischen dem Berufungskläger und der Be-
rufungsbeklagten massgeblich ist. Der während 14 Jahren gelebte Schulterschluss zur
gemeinsamen Betriebsführung belegt den "animus societatis" auch ohne expliziten Akt
zur Begründung einer einfachen Gesellschaft.
Der Hinweis, die Berufungsbeklagte sei bei Buchhaltung, Ausgleichskasse und Steuer-
verwaltung als Arbeitnehmerin geführt worden und habe dies bestätigt, steht dem nicht
entgegen. Ein arbeitsvertragsähnliches Element schliesst die Annahme einer einfachen
Gesellschaft nicht aus. Das Bundesgericht hat zudem klargestellt, dass selbst ein Ar-
beitsvertrag die gleichzeitige Stellung als Gesellschafter nicht ausschliesst, wenn die
Person in dieser Eigenschaft Aufgaben zur Erreichung des gemeinsamen Unterneh-
menszwecks wahrnimmt, die über die reine Arbeitnehmerfunktion hinausgehen (BGE
108 II 204 E. 5; FELLMANN/MÜLLER, Berner Kommentar, N. 22 zu Art. 531 OR, S. 335 f.;
Bundesgerichtsurteil 4A_320/2010 vom 17. August 2010 E. 3.3.1). In casu war die Be-
rufungsbeklagte nur pro forma als Arbeitnehmerin angestellt. Entscheidend ist die effek-
tive Zusammenarbeit zwischen dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten.
Diesbezüglich steht ausser Zweifel, dass die Berufungsbeklagte die betrieblichen Ziele
mitdefiniert und im Alltag mitverfolgt hat.
5.3 Der Berufungskläger ist zwar während all der Jahre als alleiniger Subventionsemp-
fänger, Bauherr, Darlehensnehmer und Eigentümer aufgetreten. Der Grund dafür liegt
im System der Direktzahlungen, die an die Ausbildung des Berufungsklägers anknüpf-
ten. Daraus sind keine Schlussfolgerungen zu ziehen, die gegen das Vorliegen einer
einfachen Gesellschaft sprechen. Das Gesellschaftsrecht knüpft primär an die einver-
nehmliche Bestimmung und Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks an, während beim
Arbeitsvertrag der Zweck einseitig vom Arbeitgeber festgelegt wird (FELLMANN/MÜLLER,
a.a.O., N. 10a zu Art. 530 OR). Der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte haben
ab 2001 die betriebsbezogenen Ziele gemeinsam definiert und im Alltag gemeinschaft-
lich verfolgt. Schliesslich sprechen die weiteren, vom Berufungskläger ins Feld geführten
Umstände (keine gemeinsamen Konti; fehlende gegenseitige testamentarische Begüns-
tigung; keine Zusammenlegung ihres Vermögens) ebenso wenig gegen die Qualifikation
der Zusammenarbeit des Berufungsklägers und der Berufungsbeklagten als einfache
Gesellschaft. Sie tun der festgestellten, täglichen und über Jahre gelebten Ressourcen-
bündelung nicht Abbruch.
5.4 Der Berufungskläger macht geltend, selbst wenn die von der Vorinstanz vertretene
Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zur Anwendung käme, könne nicht von einer
einfachen Gesellschaft gesprochen werden. Insbesondere fehle es am notwendigen
Rechtsbindungswillen der Parteien, am sogenannten "animus societatis". Zur Begrün-
dung führt er aus, sowohl er als auch die Berufungsbeklagte hätten während der gesam-
ten Dauer ihrer Beziehung eine starke Selbstständigkeit bewahrt. Sie hätten weder ge-
meinsame Bankkonti eröffnet noch gemeinsame finanzielle Verpflichtungen übernom-
men. Die Direktzahlungen seien stets auf sein Einzelkonto geflossen, während die Be-
rufungsbeklagte über ihre eigenen Konti verfügt hatte, ohne ihm Einblick zu gewähren.
Auch habe sie ihn nicht testamentarisch begünstigt, sondern er habe seinen Bruder als
Erben eingesetzt. Er sei überdies alleiniger Betriebsinhaber, Schuldner und Landkäufer
geblieben und habe sämtliche Investitionsentscheidungen selbst gefällt. Zudem habe die
Berufungsbeklagte weder finanzielle Verantwortung übernommen noch einen Beitrag an
allfälligen Verlusten geleistet. Sie habe vielmehr ihr eingebrachtes Material bei der Tren-
nung wieder mitgenommen, ihm nur ein Darlehen gewährt und die von ihr gehaltenen
Tiere als ihr Eigentum betrachtet, mitgenommen und deren Verkaufserlös für sich behal-
ten. Auch die Hofkasse, auf welche die Vorinstanz entscheidend abgestellt habe, erfasse
lediglich einen kleinen Teil der Betriebseinnahmen und könne keine umfassende Le-
bens- und Wirtschaftsgemeinschaft begründen. Die Berufungsbeklagte habe vielmehr
Wohnsitz, Kost und Logis gratis erhalten, wofür sie ihre Arbeitsleistung erbracht habe.
Dies alles spreche für ein Arbeits- oder Austauschverhältnis, nicht für die Gründung einer
einfachen Gesellschaft.
Diese Argumentation überzeugt nicht. Zutreffend ist zwar, dass nach Art. 530 OR ein
"animus societatis" vorausgesetzt wird. Dafür ist jedoch keine bewusste Gesellschafts-
bildung erforderlich (vgl. E. 5.1 des angefochtenen Urteils; Bundesgerichtsurteil
4C.198/2001 vom 3. Dezember 2001 E. 4a). Eine einfache Gesellschaft kann vielmehr
auch ohne ausdrückliche Willenserklärung entstehen, allein durch konkludentes Verhal-
ten. Entscheidend ist, dass der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte über einen
längeren Zeitraum hinweg faktisch einen gemeinsamen Zweck mit gemeinsamen Kräf-
ten oder Mitteln verfolgten. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, haben die Par-
teien während über 14 Jahren gemeinsam den Betrieb der Yak-Farm geführt, wobei die
Berufungsbeklagte Beiträge in Form von Arbeitsleistung und Sachmitteln leistete. Dass
sie Tiere in ihrem Eigentum hielt, die im Betrieb gehalten und gefüttert wurden, ist – wie
es die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – als Einbringung quoad usum zu qualifizie-
ren. Ebenso ist das gewährte Darlehen, das der Betriebstätigkeit zugutekam, als Beitrag
an die Gesellschaft zu werten. Dass die Berufungsbeklagte bei ihrem Wegzug ihre Tiere
mitnahm oder Material zurückforderte, ändert an der Qualifikation während der Gesell-
schaftsdauer nichts, da eingebrachtes Gut bei Beendigung der einfachen Gesellschaft
grundsätzlich zurückverlangt werden kann. Entscheidend ist, dass der Berufungskläger
und die Berufungsbeklagte während 14 Jahren gemeinsam an der Fortführung und Ent-
wicklung des Betriebes arbeiteten, die Berufungsbeklagte substanzielle Beiträge leistete
und beide die Ziele des Betriebs gemeinsam verfolgten. Der Umstand, dass der Beru-
fungskläger formell als Betriebsinhaber auftrat und finanzielle Verpflichtungen in eige-
nem Namen einging, ist für die rechtliche Qualifikation nicht ausschlaggebend.
5.5 Der Berufungskläger macht auch im Rahmen der behaupteten Rechtsverletzungen
geltend, sämtliche von der Berufungsbeklagten verrichteten Tätigkeiten seien ihrer Art
nach typische Arbeitsleistungen gewesen, die ebenso gut von einem landwirtschaftli-
chen Arbeitnehmer oder von Hilfspersonal hätten ausgeführt werden können. Tätigkei-
ten wie Stallarbeit, Feldarbeit, die Mithilfe im Gästehaus oder im Haushalt seien keine
Indizien für eine partnerschaftliche Mitwirkung an einer einfachen Gesellschaft. Auch das
sogenannte Weidemanagement habe sich auf das Zuführen des Stieres zu den Kühen
beschränkt und sei auf einen geringen zeitlichen Aufwand begrenzt gewesen. Gleiches
gelte für die Buchführung, die lediglich im Eintragen von Einnahmen und Ausgaben in
vom Treuhänder vorbereitete Formulare bestanden habe. Ebenso seien das Führen des
Herdenbuchs und die Zuchtleitung schlichte administrative Arbeiten ohne besondere Be-
deutung oder Komplexität gewesen, die weder spezielle Ausbildung erfordert noch ein
gesellschaftsrechtliches Zusammenwirken nahegelegt hätten. Damit spreche die Art und
Qualität dieser Tätigkeiten eindeutig gegen das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft.
Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Wie bereits dargelegt wurde, kann
der Gesellschaftsbeitrag im Sinne von Art. 531 Abs. 1 OR sowohl in Kapital als auch in
Arbeitsleistung bestehen; auch Verrichtungen des täglichen Betriebs oder administrative
Tätigkeiten können als gleichwertige Beiträge gelten, sofern sie dem gemeinsamen
Zweck dienen. Dass gewisse Arbeiten in ihrer Art auch Arbeitnehmern übertragen wer-
den könnten, schliesst die Qualifikation als gesellschaftliche Tätigkeit nicht aus (vgl. an-
gefochtenes Urteil E. 5.1 S. 23). Entsprechend der dispositiven Natur von Art. 531 Abs.
2 OR können unter den Gesellschaftern auch ungleiche Beiträge vereinbart werden
(Bundesgerichtsurteile 4A_509/2010 vom 11. März 2011 E. 5.5.1; 4A_491/2010 vom
Berufungsbeklagte nicht nur mit einzelnen Hilfsarbeiten befasst, sondern erbrachte über
Jahre hinweg umfassende Beiträge zum Betrieb, die über ein gewöhnliches Arbeitsver-
hältnis hinausgehen. Sie übernahm Aufgaben im Stall, im Gästehaus, im Marketing, in
der Gästebetreuung und in der Organisation von Veranstaltungen. Sie stellte eigene
Tiere zur Verfügung, deren Haltung im Betrieb integriert war und für die Subventionen
beansprucht wurden, und brachte weitere Vermögenswerte in den Betrieb ein. Entschei-
dend ist die Gesamtbetrachtung: Die Berufungsbeklagte wirkte in allen Bereichen des
Betriebes mit, wobei sie nicht lediglich den Weisungen des Berufungsklägers folgte, son-
dern in gemeinsamer Abstimmung und mit eigener Verantwortung tätig war. Gerade das
Vorbringen des Berufungsklägers, bestimmte Tätigkeiten hätten nur geringen zeitlichen
Aufwand erfordert oder seien inhaltlich nicht besonders anspruchsvoll gewesen, spricht
nicht gegen die Annahme einer einfachen Gesellschaft. Denn auch Arbeiten von gerin-
gem zeitlichem Aufwand oder administrativer Natur können im Rahmen einer Gesamt-
tätigkeit Teil des Gesellschaftsbeitrags sein. Dass die Berufungsbeklagte keine formale
Ausbildung im Bereich der Buchhaltung oder Zuchtleitung hatte, ändert nichts daran,
dass sie diese Aufgaben tatsächlich übernommen und damit den gemeinsamen Betrieb
gefördert hat.
Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Reduktion der von der Berufungsbeklagten
erbrachten Tätigkeiten auf einfache Arbeitnehmerarbeiten ihrem tatsächlichen Beitrag
für die Yak-Farm nicht gerecht wird. Die Vielzahl der über Jahre erbrachten, vielfältigen
Beiträge dokumentiert ein partnerschaftliches Zusammenwirken im Sinne einer einfa-
chen Gesellschaft. Die Berufungsinstanz schliesst sich daher der Würdigung der Vo-
rinstanz an, wonach die Berufungsbeklagte nicht als Arbeitnehmerin tätig war, sondern
als gleichberechtigte Partnerin einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung des gemein-
samen Gesellschaftszwecks leistete.
5.6 Der Berufungskläger moniert, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, die
Berufungsbeklagte habe im Betrieb mitbestimmen können. Sie präzisiere in ihrem Urteil
nicht, bei welchen grundlegenden Sachverhalten oder Investitionsentscheiden eine Mit-
bestimmung tatsächlich erfolgt sei. Vielmehr sei unbestritten, dass der Betrieb bereits im
Frühjahr 2001, als die Berufungsbeklagte eingezogen sei, bestanden habe, dass die
Baubewilligung für den Yak-Stall bereits vorgelegen, die Finanzierung geregelt und der
Entscheid zum Bau des Yak-Stalles allein durch ihn gefällt worden sei. Auch die späteren
Landkäufe seien ausschliesslich durch ihn getätigt worden, wobei er jeweils selbständig
entschieden habe, ob und was erworben worden sei. Die Berufungsbeklagte und die
Vorinstanz könnten keinen einzigen grundlegenden Beschluss nennen, an dem die
Berufungsbeklagte mitbestimmt habe. Allfällige Tätigkeiten oder Entscheidungen, wie
die Wahl einer Weide oder die Reparatur eines Zaunes, seien untergeordneter Natur
und genügten nicht, um eine gesellschaftsrechtliche Mitbestimmung im eigentlichen
Sinne zu begründen.
Die Mitbestimmung im Sinne des Gesellschaftsrechts erschöpft sich nicht in der förmli-
chen Zustimmung zu einzelnen Bau- oder Kaufentscheiden, sondern umfasst auch die
gleichberechtigte Mitwirkung an der strategischen und operativen Ausrichtung des Un-
ternehmens. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, war die Berufungsbeklagte in den
Betriebsalltag vollständig integriert, übernahm organisatorische Aufgaben, kümmerte
sich um die Gästebetreuung, die Vermarktung und die Buchführung, brachte Tiere und
Vermögenswerte ein und wirkte massgeblich an der Weiterentwicklung der Yak-Zucht
und des agrotouristischen Angebots auf der Yak-Farm mit. Dass bestimmte Investitions-
entscheide, wie der Bau des Yak-Stalls oder der Erwerb von Grundstücken, formell vom
Berufungskläger alleine getroffen wurden, ist nicht entscheidend. Denn nach dispositi-
vem Gesellschaftsrecht (Art. 535 OR) kann die Geschäftsführungsbefugnis einzelnen
Gesellschaftern ausdrücklich oder stillschweigend übertragen werden, ohne dass damit
der gesellschaftsrechtliche Charakter des Verhältnisses entfiele (vgl. angefochtenes Ur-
teil E. 5.1 in fine). Gerade bei landwirtschaftlichen Betrieben ist es nachvollziehbar, dass
formelle Investitionen auf den Namen des Eigentümers lauten, während die laufende
Bewirtschaftung und Organisation partnerschaftlich erfolgt. Dass die Berufungsbeklagte
gleichberechtigt auftreten konnte und von aussen auch als Partnerin wahrgenommen
wurde, ist ein wesentliches Indiz für den "animus societatis".
5.7 Der Berufungskläger macht weiter geltend, die Behauptung der Berufungsbeklag-
ten, ihr sei keine oder nur unzureichende Einsicht in die massgebenden Akten gewährt
worden, spreche gerade gegen das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft. Fehlende
Mitwirkungs-, Einsichts- und Kontrollrechte seien vielmehr typische Kennzeichen eines
Arbeitsverhältnisses und stünden mit der Annahme einer einfachen Gesellschaft im Wi-
derspruch.
Diese Argumentation verfängt nicht. Nach Art. 541 OR steht jedem Gesellschafter ein
umfassendes Informations- und Kontrollrecht zu, soweit dieses nicht ausdrücklich aus-
geschlossen ist. Dass die Berufungsbeklagte geltend macht, ihr sei die Einsicht teilweise
erschwert oder verweigert worden, belegt keinesfalls das Nichtbestehen einer einfachen
Gesellschaft. Der Umstand, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten keinen
Einblick in die Geschäftsbücher, Papiere und Vermögensverhältnisse der einfachen Ge-
sellschaft gewährt hat, zeugt vielmehr davon, dass der Berufungskläger die Rechte der
Berufungsbeklagten verletzt hat, die ihr als Mitglied der einfachen Gesellschaft zustan-
den.
5.8 Vorliegend durfte die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung das Bestehen einer einfa-
chen Gesellschaft zwischen den Parteien bejahen. Über einen Zeitraum von rund 14
Jahren verfolgten die Parteien gemeinsam den Zweck, den landwirtschaftlichen Betrieb
mit Yak-Zucht und agrotouristischem Angebot zu führen und weiterzuentwickeln. Die
Berufungsbeklagte leistete hierzu erhebliche Beiträge, namentlich durch ihre fortge-
setzte Arbeitsleistung, die Überlassung von Vermögenswerten und Tieren sowie durch
organisatorische und administrative Tätigkeiten. Dass sie dabei teilweise formell als Ar-
beitnehmerin geführt wurde, ändert nichts an der gesellschaftsrechtlichen Qualifikation,
da auch Arbeitnehmer zugleich Gesellschafter sein können. Entscheidend ist, dass die
Parteien ihre Kräfte auf ein gemeinsames Projekt ausrichteten, die betrieblichen Ziele
partnerschaftlich festlegten und in der Öffentlichkeit als Arbeitsteam wahrgenommen
wurden. Dass formale Verpflichtungen wie Eigentum, Bauherrschaft oder Subventions-
empfang mehrheitlich auf den Beklagten lauteten, ist dem gesellschaftsrechtlichen In-
nenverhältnis nicht abträglich, zumal dispositives Recht es zulässt, dass einzelne Ge-
sellschafter bestimmte Geschäftsführungsbefugnisse übernehmen. Der für eine einfa-
che Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR erforderliche "animus societatis" ist nicht
in Zweifel zu ziehen. Die gegenteiligen Argumente des Berufungsklägers vermögen da-
ran nichts zu ändern. Das vorinstanzliche Urteil ist demnach vollumfänglich zu bestäti-
gen.
6. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die
einerseits die Gerichtskosten umfassen, welche mit den von den Parteien geleisteten
Kostenvorschüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die
Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozess-
kosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im
Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor
Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung der
Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die
Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs.
1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt
werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf Antrag
hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2
ZPO).
6.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den
Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten
(Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichts-
gebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der
Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art.
13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und
wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt
(Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der Ansätze
oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen, Letzteres namentlich
wenn bloss eine Teilfrage entschieden wird (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GTar). Bei
einer geldwerten Streitigkeit des Zivilrechts bewegt sich die Gebühr bei einem Streitwert
von Fr. 100'000.00 in einem ordentlichen Rahmen von Fr. 2'700.00 und Fr. 9'600.00 (Art.
16 Abs. 1 GTar). Für das Berufungsverfahren gelten die gleichen Ansätze; dabei kann
ein Reduktions-Koeffizient von 60% berücksichtigt werden (Art. 19 GTar).
Es wurde ein einziger Schriftenwechsel ohne mündliche Verhandlung durchgeführt. Die
Parteien legten ihre Standpunkte und ihre Einwände umfassend dar. Das Dossier war
insgesamt nicht besonders umfangreich. Deshalb ist unter Berücksichtigung der vorste-
hend angeführten Kriterien eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'600.00 angemessen. Hiervon
fallen 2'600.00 auf den Berufungskläger. Nach Verrechnung mit dem vom Berufungsklä-
ger geleisteten Vorschuss von Fr. 6'000.000 werden diesem Fr. 3'400.00 erstattet.
6.2 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der
berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in
begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b
und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streit-
wert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar), wobei im Berufungsverfahren ebenfalls ein
Reduktions-Koeffizient von 60% berücksichtigt wird (vgl. Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar). Bei
einem Streitwert von Fr. 100’000.00 beträgt das Anwaltshonorar zwischen Fr. 9'900.00
und Fr. 13'300.00 (Art. 32 Abs. 1 GTar). Besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwi-
schen dem Streitwert und dem Prozessinteresse oder zwischen der Entschädigung ge-
mäss Tarif und der effektiven Arbeit des Rechtsbeistands, darf das erwähnte Minimum
des Honorars unterschritten werden (Art. 29 Abs. 2 GTar; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 GTar).
Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht
auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der
vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei
(Art. 27 Abs. 1 GTar).
Im Berufungsverfahren wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Sowohl der
Berufungskläger als auch die Berufungsbeklagte nahmen im Rahmen ihrer Rechtschrif-
ten zum vorinstanzlichen Urteil bzw. zu den erhobenen Einwänden Stellung. Eine münd-
liche Berufungsverhandlung fand nicht statt. Die Streitpunkte und die Rechtsfragen wa-
ren an sich die gleichen wie vor erster Instanz. In Anwendung der oben genannten Kri-
terien, insbesondere mit Rücksicht auf die Schwierigkeit des Falls und den Arbeitsum-
fang, ist es gerechtfertigt, das Honorar auf Fr. 6'800.00 (Auslagen und MWST inkl.) fest-
zusetzen. Ausgangsgemäss schuldet der Berufungskläger der Berufungsbeklagten Fr.
6'800.00.
Das Kantonsgericht erkennt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Teilurteil des Bezirksgerichts Visp vom
Januar 2024 bestätigt, wie folgt:
Der Beklagte hat der Klägerin innert 30 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils Auskunft
über den Geschäftsgang und Akteneinsicht in die Geschäftsbücher und Papiere der einfachen Ge-
sellschaft betreffend den Zeitraum vom 1. März 2001 bis 31. März 2015 zur Erstellung einer Über-
sicht über die Entwicklung und den Stand des gemeinschaftlichen Vermögens zu gewähren. Der
Beklagte hat dem Gericht die Auskunftserteilung zwecks Fristansetzung zur Klageergänzung und
Bezifferung der eingeklagten Forderung anzuzeigen.
ches (StGB) wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen mit Busse bis zu Fr. 10'000.00
bestraft werden kann, wenn er der Ziffer 1 hiervor nicht Folge leistet.
Über die Prozesskosten wird im Endentscheid befunden.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'600.00 werden X _________ auf-
erlegt. Nach Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss werden diesem
Fr. 3'400.00 zurückerstattet.
Für das Berufungsverfahren bezahlt X _________ eine Parteientschädigung von
Fr. 6'800.00 an Y _________.
Sitten, 18. Dezember 2025