C1 24 28
ENTSCHEID VOM 24. JANUAR 2025
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Gregor
Marcolli, Bern
gegen
Y _________ , Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne
Murmann, Visp
(Sachenrecht)
Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron
vom 9. Januar 2024 [LWR Z1 2022 42]
Verfahren
A. In dem von Y _________ am 16. September 2022 eingeleiteten Verfahren fällte das
Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron am 9. Januar 2024 nachstehenden Entscheid,
welchen es gleichentags versandte (S. 197 f.):
Die am 18. April 2023 vom Beklagten X _________ neu vorgetragenen Tatsachenbehauptungen
sowie die am selben Tag hinterlegten Urkunden (Belege Nr. 18-22; act. 93-97) sind vorliegend nicht
zu berücksichtigen und werden aus den Akten gewiesen.
Die am 8. Mai 2023 vom Kläger Y _________ neu vorgetragenen Tatsachenbehauptungen sowie
die am selben Tag hinterlegten Urkunden (Belege Nr. 6-7; act. 130-140) sind vorliegend nicht zu
berücksichtigen und werden aus den Akten gewiesen.
X _________ wird verpflichtet, seine Kühe sowie die getätigten Installationen (Zäune etc.) vom
Grundstück Nr. xx in A _________, Sektor A _________, zu entfernen.
X _________ wird unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfü-
gungen gemäss Art. 292 StGB jegliche Nutzung des Grundstücks Nr. xx in A _________, Sektor
A _________, verboten.
Soweit weitergehend wird die Klage von Y _________ vom 16. September 2022 abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'200.-- (Auslagen Fr. 147.--; Gerichtsgebühr Fr. 2'053.--) werden in
Höhe von Fr. 440.-- Y _________ sowie in Höhe von Fr. 1'760.-- X _________ auferlegt. Die Ge-
richtskosten werden mit dem von Y _________ geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- ver-
rechnet. X _________ hat Fr. 700.-- an die Gerichtskasse zu bezahlen.
Die Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Gemeinderichteramt in Leuk gehen im Betrag von
Fr. 136.-- definitiv zu Lasten von X _________.
X _________ bezahlt an Y _________:
a. Fr. 1'060.-- für geleisteten Kostenvorschuss;
b. Fr. 2'640.-- als Parteientschädigung (inkl. Auslagen und MwSt.).
Y _________ bezahlt an X _________ eine Parteientschädigung von Fr. 660.-- (inkl. Auslagen und
MwSt.).
B. Der erstinstanzliche Beklagte reichte gegen diesen Entscheid am 8. Februar 2024
beim Kantonsgericht eine Berufung mit nachstehenden Rechtsbegehren ein (S. 202):
Die Klage vom 16. September 2022 sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Es sei festzustellen, dass Ziff. 5 (auf Seite 28) des Entscheids vom 9. Januar 2024 des Bezirks-
gerichts Leuk und Westlich-Raron (Z1 22 42) in Rechtskraft erwachsen ist, mit welchem die Klage
vom 16. September 2022 teilweise abgewiesen wurde.
Im Übrigen (mit Ausnahme von Ziff. 5 auf Seite 28) sei der Entscheid vom 9. Januar 2024 des
Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron (Z1 22 42) aufzuheben.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien nach Massgabe des im vorliegenden Verfah-
ren zu korrigierenden Prozessausgangs neu zu verteilen.
Der Berufungsbeklagte sei zu verurteilen, dem Berufungskläger die Kosten des vorliegenden Be-
rufungsverfahrens (vorzuschiessende Verfahrenskosten und Parteikosten) zu ersetzen.
C. Der erstinstanzliche Kläger erstattete am 4. April 2024 seine Berufungsantwort und
beantragte, die Berufung sei, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers abzuweisen (S. 261).
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endent-
scheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem vom Bezirksgericht auf
Fr. 14'535.00 festgesetzten Streitwert (Art. 91 Abs. 2 ZPO), bei welchem die Berufung
an das Kantonsgericht zulässig ist (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b EG-
ZPO). Das Kantonsgericht bzw. dessen Einzelrichter ist zuständig, um über die vorlie-
gende Berufung zu befinden. Der Berufungskläger hat den Entscheid des Bezirksge-
richts 10. Januar 2024 in Empfang genommen und am 8. Februar 2024 fristgerecht Be-
rufung erhoben (Art. 311 Abs. 1, Art. 142 Abs. 1, Art. 143 Abs. 1).
1.2
1.2.1 Laut Art. 310 ZPO können mit der Berufung die unrichtige Rechtsanwendung
(lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden.
Die Berufungsinstanz verfügt insoweit über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der
Streitsache ("plein pouvoir d'examen de la cause") und kann das erstinstanzliche Urteil
sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen (vgl. BGE 138 III 374
E. 4.3.1). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO), weshalb
es weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien
gebunden ist. Es kann daher die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gut-
heissen oder mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begrün-
dung abweisen (Bundesgerichtsurteile 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1
und 4A_376/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.1 und 3.2.2).
1.2.2 Die grundsätzlich umfassende Kognition der Rechtsmittelinstanz wird jedoch
durch die Begründungspflicht des Rechtsmittelklägers (Art. 311 Abs. 1 in fine ZPO) be-
grenzt. Im zweitinstanzlichen Verfahren liegt bereits eine richterliche Beurteilung des
Streits vor. Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat daher anhand
der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen
Schlüsse im Einzelnen, d.h. unter Bezugnahme auf die beanstandeten vorinstanzlichen
Erwägungen und die Akten, auf denen seine Kritik beruht, aufzuzeigen, inwiefern sich
die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen. Dieser Anforderung
genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er in seiner Berufungsschrift lediglich auf die vor
erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist oder diese wiederholt, sich mit Hin-
weisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Ent-
scheid in allgemeiner Weise kritisiert. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln be-
schränkt sich die Berufungsinstanz darauf, jene Beanstandungen zu beurteilen, welche
die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1
ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. In diesem Sinne geben die in der Be-
rufung vorgebrachten Beanstandungen das Prüfprogramm vor (BGE 147 III 176 E. 4.2.1,
142 III 413 E. 2.2.4, 141 III 569 E. 2.3.3 und 138 III 374 E. 4.3.1).
Enthält ein Entscheid eine doppelte Begründung (d.h. zwei unabhängige, alternative
oder subsidiäre Begründungen), obliegt es dem Rechtsmittelkläger unter Androhung der
Unzulässigkeit, nachzuweisen, dass jede dieser Begründungen rechtswidrig ist (Bun-
desgerichtsurteil 4A_614/2018 vom 8. Oktober 2019 E. 3.2).
Die Anforderungen an die Berufungsbegründung gelten sinngemäss auch für den Inhalt
der Berufungsantwort (BGE 144 III 394 E. 4.1.1).
2.
2.1 Im Mittelpunkt des vorliegenden Verfahrens steht eine Eigentumsfreiheitsklage, wel-
che durch den Berufungsbeklagten beim Bezirksgericht anhängig gemacht wurde. Ge-
mäss dem von der Vorinstanz festgestellten und unbestrittenen Sachverhalt ist der Be-
rufungsbeklagte Miteigentümer zu 13010/20000 der Parzelle Nr. xx, am Ort genannt
«B _________», in A _________. Dieser erwarb seinen Miteigentumsanteil mit Kaufver-
trag vom 3. März 2021 von der C _________ AG und das Eigentum ging am 26. März
2021 auf ihn über. Der Berufungskläger ist nicht Miteigentümer dieses Grundstücks. Er
nutzt das Grundstück für den Weidegang seiner Kühe bzw. bewirtschaftet dieses zumin-
dest teilweise. Der Berufungskläger sieht die Einwirkung auf das Miteigentum durch ei-
nen Pachtvertrag als gerechtfertigt. Dagegen vertritt der Berufungsbeklagte den Stand-
punkt, dass kein Pachtvertrag zustande gekommen sei.
Die Vorinstanz kam in Bezug auf die Frage, ob ein Pachtvertrag abgeschlossen wurde
und damit ob die Einwirkung gerechtfertigt ist, zusammenfassend zum Schluss, dass
zwar ein Pachtvertrag verhandelt worden sei, ein Vertrag jedoch mangels übereinstim-
menden Willens bezüglich des Umfangs des zu leistenden Pachtzinses – einem für den
Berufungskläger subjektiv wesentlichen Vertragspunkt – nicht zustande gekommen sei.
Weiter sei erwiesen, dass der Berufungsbeklagte und dessen Rechtsvorgängerin dem
Beklagten am 15. März 2022 schriftlich mitgeteilt hätten, dass sie mit seiner zuvor ge-
duldeten Nutzung ab 1. Mai 2022 nicht mehr einverstanden seien. Dem beweisbelaste-
ten Beklagten misslinge damit der Nachweis, dass er aufgrund eines Pachtvertrags mit
den Miteigentümern auch nach dem 1. Mai 2022 noch zur Nutzung der fraglichen Par-
zelle berechtigt gewesen wäre. Die Nutzung sei damit ab diesem Zeitpunkt als eine Stö-
rung im Sinne von Art. 641 Abs. 2 ZGB zu qualifizieren.
2.2 Der Berufungskläger rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie die
unrichtige Rechtsanwendung. Er bringt zusammengefasst vor, zwischen den Parteien
habe im Jahr 2016 kein Dissens bestanden. Es seien alle befragten Personen davon
ausgegangen, dass im Rahmen der Vertragsverhandlungen Kosens darüber bestanden
habe, zu welchen Bedingungen der Berufungskläger das Grundstück nutzen dürfe. Der
Berufungsbeklagte habe nur pauschal den Bestand des Vertrages bestritten. Er habe
nie behauptet, dass zwischen den damaligen Verhandlungsparteien im Jahr 2015 oder
2016 ein offener oder latenter Dissens über die Höhe des Pachtzinses als angeblich
wesentlicher Vertragspunkt aufgetreten wäre. Wenn zwischen den Parteien im Jahr
2016 Dissens bestanden haben sollte, dann hätte dieser Dissens nicht die Höhe, son-
dern die Pachtdauer betroffen.
Im Weiteren rügt der Berufungskläger eine unrichtige Rechtsanwendung und führt aus,
die Höhe des Pachtzinses bei Pachtverträgen stelle gemäss LPG nicht Bestandteil des
notwendigen Konsensbereichs dar. Nur die Zinszahlung als solche, also die Entgeltlich-
keit, sei ein wesentliches Element des Pachtvertrages gemäss LPG. Zudem sei bei voll-
zogenen Verträgen immer von einer konkludenten Einigung im Sinne von Art. 1 Abs. 2
OR auszugehen. Dies gelte auch, wenn vorher kein Konsens über alle wesentlichen
Vertragspunkte erzielt worden sei. In diesem Fall greife die richterliche Vertragsergän-
zung.
Schliesslich argumentiert der Berufungskläger, die einvernehmliche, jahrelange und un-
widersprochene Überlassung von Land zur Nutzung sei mindestens als konkludente
Leihe zu qualifizieren.
2.3 Ein landwirtschaftlicher Pachtvertrag entsteht durch übereinstimmende gegensei-
tige Willensäusserung der Parteien (Art. 1 Abs. 1 OR). Der Konsens muss alle objektiv
und subjektiv wesentlichen Vertragspunkte erfassen (Art. 2 Abs. 1 OR). Objektiv wesent-
lich ist dabei derjenige Vertragsinhalt, welcher durch die Parteien zwingend selbst gere-
gelt werden muss, andernfalls eine Lücke verbleibt, die nicht durch Gesetz, Gewohn-
heitsrecht oder Richterrecht geschlossen werden kann (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID,
Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 11. A., 2020, N. 332 ff.). Demge-
genüber sind jene Vertragspunkte subjektiv wesentlich, die für den Abschlusswillen einer
Partei «conditio sine qua non» sind (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., N. 341 f.). Mass-
gebend ist in erster Linie der übereinstimmende tatsächliche Wille der Parteien im Zeit-
punkt des Vertragsschlusses (Art. 18 Abs. 1 OR; BGE 140 III 134 E. 3.2, 130 III 66
E. 3.2). Nachträgliches Parteiverhalten kann berücksichtigt werden, wenn es Rück-
schlüsse auf den tatsächlichen Willen der Parteien zulässt (BGE 132 III 626 E. 3.1, 129
III 675 E. 2.3). Kann ein solcher nicht festgestellt werden, sind die Willensäusserungen
nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, d.h. der mutmassliche Parteiwille ist so zu er-
mitteln, wie er vom jeweiligen Erklärungsempfänger nach den gesamten Umständen
nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (BGE 140 III 134 E. 3.2,
138 III 659 E. 4.2.1, 136 III 186 E. 3.2.1).
Durch den landwirtschaftlichen Pachtvertrag verpflichtet sich der Verpächter, dem Päch-
ter ein Gewerbe oder ein Grundstück zur landwirtschaftlichen Nutzung zu überlassen,
und der Pächter, dafür einen Zins zu bezahlen (Art. 4 Abs. 1 LPG). Die Entgeltlichkeit ist
ein konstitutives Element jeder Pacht. Einigen sich die Parteien nicht hinsichtlich des
Pachtzinses oder lassen diesen offen, so liegt keine Pacht vor (WOLF, Die bundesge-
richtliche Rechtsprechung zum landwirtschaftlichen Pachtrecht, in: Jusletter vom
Teil der Früchte (Teilpacht) oder in einer Sachleistung bestehen. Bei der Teilpacht richtet
sich das Recht des Verpächters an den Früchten nach dem Ortsgebrauch, wenn nichts
anderes vereinbart ist (Art. 35a Abs. 1 LPG). Sachleistungen sind Warenlieferungen
(Art. 92 Abs. 2 OR). Der Wert einer Sachleistung ist in der Regel einfach bestimmbar
(Menge mal Marktpreis). Dies trifft bei einer Dienstleistung nicht zum Vornherein zu,
weshalb das LPG Dienstleistungen nicht als direkte Gegenleistung zur Überlassung des
Pachtgegenstandes zulässt (STUDER/HOFER, Das landwirtschaftliche Pachtrecht, 2. A.,
2014, N. 728 ff. zu Art. 35a LPG).
Ein gemischtes Geschäft ist allerdings ohne weiteres möglich, indem der Pächter dem
Verpächter eine Dienstleistung erbringt und mit dem Erlös den Pachtzins bezahlt. Die
Entschädigung für die Arbeitsleistung muss aber gesondert ausgewiesen werden. Das
Entgelt für die Überlassung des Pachtgegenstandes und die Entschädigung für die
Dienstleistung können die Parteien verrechnen (Art. 120 OR). Dieses Vorgehen ist in
Art. 36 Abs. 3 LPG vorgesehen. Danach sind Naturalleistungen und andere vereinbarte
Nebenleistungen am Pachtzins anzurechnen. Andere vereinbarte Nebenleistungen kön-
nen auch Arbeits- oder Dienstleistungen sein (STUDER/HOFER, a.a.O., N. 728 ff. zu
Art. 35a LPG).
2.4 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, liegt vorliegend kein schriftlicher Vertrag
zwischen den Grundeigentümern und dem Berufungskläger vor. Ebenso wenig sind
schriftliche Beschlüsse der Miteigentümergemeinschaft oder andere Urkunden vorhan-
den, woraus auf einen Pachtvertrag geschlossen werden kann. Der Berufungskläger
stellt sich auf den Standpunkt, dass ein Pachtvertrag abgeschlossen worden ist, der ihm
die Nutzung der Parzelle Nr. xx erlaubt. Als Beweismittel sind einzig die Aussagen der
Zeugen D _________ und E _________ sowie die Aussagen des Berufungsklägers vor-
handen. Objektive Beweismittel liegen nicht vor.
2.4.1 D _________ gab anlässlich seiner Befragung sachdienlich zu Protokoll, er habe
mit dem Beklagten verhandelt. Er denke, dies sei 2016 gewesen. Er habe den Beklagten
gefragt, ob er die fragliche Parzelle einsäen könne. Sie seien übereingekommen, dass
der Beklagte die Parzelle auf seine Kosten einsäe und im Gegenzug die Parzelle 7624
während drei Jahren kostenlos nutzen könne. Für die Zeit danach habe keine Regelung
bestanden. Der Beklagte sei mit einer Maschine, einer Art Egge, über das Feld gefahren
und habe mit einer Maschine 2-3 Mal eingesät. Sie hätten mit einem jährlichen Pachtzins
von Fr. 600.00 gerechnet. Mal drei ergebe dies Fr. 1'800.00, was etwa dem Aufwand
entspreche, den der Beklagte für die Ansaat gehabt habe. Er könne sich nicht erinnern,
dass über ein Pachtverhältnis mit Bezahlung eines Pachtzinses gesprochen worden
wäre.
2.4.2 E _________ führte im Wesentlichen aus, D _________ habe im Jahr 2017 mit
dem Beklagten Verhandlungen betreffend einen Pachtvertrag geführt. Man sei überein-
gekommen, dass der Beklagte die Parzelle einsäe und er dafür das Grundstück während
3.5 Jahren kostenlos nutzen könne, d.h. bis und mit Ende 2020. Es sei vereinbart gewe-
sen, dass – wenn das Pachtverhältnis weitergehe – Fr. 0.06 pro m2 an Pachtzins zu
bezahlen sei. Im Dezember 2020 bzw. Januar 2021 sei es um die Weiternutzung dieser
Parzelle gegangen. Er habe signalisiert, dass die C _________ AG Interesse daran
habe, die Miteigentumsanteile zu verkaufen. Der Beklagte habe entschieden, nicht zu
kaufen. Sie seien nicht handelseinig gekommen. Da der 3.5-jährige Vertrag mit dem Be-
klagten abgelaufen sei und in einen bezahlten Vertrag übergegangen wäre, habe er die-
sen gekündigt. Auf die Rekultivierungsarbeiten angesprochen gab E _________ zu Pro-
tokoll, D _________ habe die Parzelle ausgeebnet und humusiert. Diese Arbeiten habe
er bezahlt. Was der Beklagte gemacht habe, wisse er nicht. Das sei über D _________
gegangen. Besprochen habe man das Einsäen. Den Pachtzins von Fr. 0.06 pro m2 hät-
ten D _________ und der Beklagte vereinbart. Bezahlt worden sei dieser Pachtzins bis
heute nicht.
2.4.3 Der Berufungskläger sagte zusammenfassend aus, er sei 2015 erstmals auf Platz
gewesen, als D _________ die Rohplanie mehr oder weniger abgeschlossen gehabt
habe. Im Jahr 2016 sei der Humus verteilt worden. Es sei schlechtes, littiges Material
gewesen. Er als Rekultivierer habe dann die Fläche begrünen sollen. Das Vorgehen sei
mit D _________ besprochen worden. Als die Planie gemacht gewesen sei, sei
E _________ auf Platz gekommen. Dies sei im Jahr 2016 gewesen. Mit diesem habe er
die Arbeiten angeschaut und danach seien sie in eine Musterwohnung im Haus B ge-
gangen und hätten dort am Tisch gesessen und über die Konditionen gesprochen. Es
seien nur er und E _________ anwesend gewesen, nicht jedoch D _________. Er habe
festgestellt, dass es sehr aufwändig sei, diesen toten Boden wiederzubeleben. Er habe
E _________ erklärt, was er machen werde. Er habe diesem dann eine Mindestdauer
von 6 Jahren Pacht vorgeschlagen, wie dies im bäuerlichen Bodenrecht vorgesehen sei.
Wenn man den Aufwand für die Rekultivierung anschaue, müssten es mindestens sechs
Jahre Pacht sein, ansonsten er auf das Geschäft nicht eingegangen wäre. Bei kürzerer
Pachtzeit wäre es ein «horrender» Pachtzins gewesen. So hätten sie sich dann auf
sechs Jahre «kostenlose» Pacht geeinigt, sowie auf eine Pacht nach dieser Zeit mit ei-
nem Pachtzins von Fr. 0.06 pro m2.
2.4.4 Der Berufungskläger verkennt in seinen Ausführungen zunächst, dass es nicht
dem Berufungsbeklagten oblag, im erstinstanzlichen Verfahren einen offenen oder la-
tenten Dissens zu behaupten und zu beweisen. Vielmehr trägt der Berufungskläger die
Beweislast dafür, dass ein Pachtvertrag zustande gekommen ist. Denn wer ein Recht
zur Einwirkung behauptet, muss dessen Voraussetzungen beweisen (vgl. WIEGAND,
Basler Kommentar, 7. A., 2023, N. 64 zu Art. 641 ZGB). Folglich ist nicht ein Dissens
darzulegen, sondern der Berufungskläger hat einen Konsens in Bezug auf die wesentli-
chen Vertragspunkte zu behaupten und beweisen. Der Berufungsbeklagte hat im Übri-
gen von Anfang an das Zustandekommen eines Pachtvertrages bestritten.
2.4.5 Unbestritten ist, dass zwischen dem Berufungskläger und D _________ und/oder
E _________ Verhandlungen betreffend die landwirtschaftliche Nutzung der Parzelle
Nr. 7643 stattfanden und dass der Berufungskläger auf dem erwähnten Grundstück
Arbeiten ausführte, weshalb er das Grundstück für eine gewisse Zeit ohne Entrichtung
eines Pachtzinses in Form einer Geldleistung nutzen konnte. Allein daraus kann jedoch
noch nicht geschlossen werden, dass ein bis heute verbindlicher Pachtvertrag gültig zu-
stande gekommen ist, womit die Einwirkung auf das Eigentum des Berufungsbeklagten
gerechtfertigt wäre. Mit der Vorinstanz ist von einer Minimaldauer von sechs Jahren aus-
zugehen, zumal auch E _________ darlegte, dass nach einer kostenlosen Nutzung von
dreieinhalb Jahren ein Pachtzins geschuldet ist und Art. 7 Abs. 1 LPG bei Pachtverträgen
eine Minimaldauer von sechs Jahren vorsieht. Daraus lässt sich indes noch nicht ablei-
ten, dass für diese Minimaldauer kein Pachtzins in Form einer Geldleistung zu entrichten
ist. Bezüglich der Vertragsdauer, für welche kein Pachtzins in Form einer Geldleistung
geschuldet war und damit auch bezüglich eines allfälligen Pachtzinses bestehen nämlich
unterschiedliche Aussagen. So sagte D _________ aus, der Berufungskläger habe das
Grundstück drei Jahre kostenlos nutzen können, wobei man von einem jährlichen Pacht-
zins von Fr. 600.00 ausgegangen sei. Er konnte sich im Übrigen nicht daran erinnern,
dass überhaupt über ein Pachtverhältnis mit Bezahlung eines Pachtzinses verhandelt
worden war. E _________ sprach von einer kostenlosen Nutzung von dreieinhalb Jahren
und von einem jährlichen Pachtzins von Fr. 0.06 pro m2, welcher nach Ablauf der kos-
tenlosen Nutzung geschuldet sei. Der Berufungskläger geht demgegenüber von einer
kostenlosen Nutzung von sechs Jahren und einem anschliessenden jährlichen Pacht-
zins von Fr. 0.06 pro m2 aus. Dass gar nie über die Bezahlung eines Pachtzinses in
Geldform diskutiert wurde, erscheint aufgrund der Aussagen von E _________ und des
Berufungsklägers wenig glaubhaft. Jedoch sind die Aussagen der Zeugen und des Be-
rufungsklägers widersprüchlich, soweit es darum geht, wie lange der Pachtzins durch
die Arbeiten des Berufungsklägers abgegolten sein sollte. Der Berufungskläger kann so-
mit mit diesen Aussagen nicht den Beweis erbringen, dass in Bezug auf die unentgeltli-
che bzw. entgeltliche Vertragsdauer und damit zusammenhängend in Bezug auf die
Höhe des Pachtzinses ein Konsens zustande kam. Es sind denn auch keine Anhalts-
punkte ersichtlich, dass anfänglich über den Pachtzins und die Dauer der unentgeltlichen
Nutzung Einigkeit bestanden hätte, auch wenn das Grundstück bis anhin vom Beru-
fungskläger bewirtschaftet wurde. Es hilft dem Berufungskläger somit nicht weiter, wenn
er in seiner Berufung ausführt, die uneinheitlichen Aussagen im Jahr 2023 liessen nicht
den Schluss zu, dass im Jahr 2015 oder 2016 ein Dissens bestanden hätte.
2.5 Ein fehlender Konsens über einen Vertragspunkt vermag das Zustandekommen ei-
nes Vertrages aber nur dann zur verhindern, wenn dieser objektiv oder subjektiv wesent-
lich ist. Es ist unbestritten, dass die Entgeltlichkeit bei einem Pachtvertrag objektiv we-
sentlich ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_57/2016 und 4A_59/2016 vom 3. August 2016
E. 5.5). Der Berufungskläger bestreitet hingegen, dass auch die Höhe des Pachtzinses
einen objektiv wesentlichen Vertragspunkt darstellt. Gemäss STUDER ET AL. mit Hinweis
auf die Rechtsprechung des Zürcher Obergerichts wird für das Zustandekommen des
Vertrages nicht zwingend verlangt, dass ein bestimmtes oder bestimmbares Entgelt ver-
abredet wurde. Begriffsnotwendig sei in der Regel lediglich die Vereinbarung einer Ent-
geltlichkeit als solcher (STUDER/HOFER, a.a.O., N. 725 zu Art. 35a LPG). Ob die Höhe
des Pachtzinses nun gestützt auf diese Lehrmeinung und entgegen der Ansicht der
Vorinstanz tatsächlich kein objektiv wesentlicher Bestandteil eines Pachtvertrages ist, ist
jedoch für die vorliegende Streitigkeit nicht von Bedeutung. Denn die Vorinstanz kam
zum Schluss, dass die Höhe des Pachtzinses bzw. die Dauer, für welche der Berufungs-
kläger keinen zusätzlichen Pachtzins in Geld entrichten musste, für den Berufungskläger
subjektiv wesentlich war. Der Berufungskläger rügte in seiner Berufung diesbezüglich
keine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und auch keine Rechtsverletzung. Mithin
setzte er sich in seiner Berufung damit nicht auseinander und die vorinstanzliche Fest-
stellung, wonach die Höhe des Pachtzinses subjektiv wesentlich ist, hat deshalb Be-
stand. Folglich ist die Höhe des Pachtzinses zumindest ein subjektiv wesentlicher Ver-
tragspunkt und mangels übereinstimmendender Willenserklärung in diesem Punkt ist
kein Pachtvertrag zustande gekommen.
Hinzu kommt, dass die Parteien für die erste Vertragsphase ohnehin keinen Pachtzins
in Form einer Geld- oder Sachleistung vereinbarten. Entgegen der Ansicht des Beru-
fungsklägers und auch entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist in den vereinbarten Re-
kultivierungsarbeiten nämlich keine Sachleistung zu sehen. Vielmehr stellen Rekultivie-
rungsarbeiten Dienst- bzw. Arbeitsleistungen dar, welche im Rahmen eines Pachtvertra-
ges an sich nur als Nebenleistungen vereinbart werden können (STUDER/HOFER, a.a.O.,
N. 728 ff. zu Art. 35a LPG). Zwar ist ein gemischtes Geschäft möglich und die Entschä-
digung für die Dienstleistung kann mit dem Entgelt für die Überlassung des Pachtgegen-
standes verrechnet werden (WASSERFALLEN, in: Norer [Hrsg.], Handbuch zum Agrar-
recht, 2017, S. 434 N. 26). Jedoch muss in diesem Fall ausgewiesen sein, inwiefern die
Dienstleistung dem Pachtzins angerechnet wird. Mithin muss die Entschädigung für die
Arbeitsleistung gesondert ausgewiesen sein (STUDER/HOFER, a.a.O., N. 728 zu Art. 35a
LPG). Der Berufungskläger und D _________ gehen von einem Pachtzins von Fr. 0.06
pro m2 aus, wobei uneinheitliche Aussagen vorliegen, ab welchem Zeitpunkt dieser tat-
sächlich in Geldform geschuldet war. Es ist damit auch nicht klar, wie lange und in wel-
cher Höhe die Dienstleistung an den Pachtzins anzurechnen ist oder ob in einer ersten
Vertragsphase einfach von einem zumindest teilweisen unentgeltlichen Vertrag ausge-
gangen wurde und dann erst in einer zweiten Phase von einem entgeltlichen Vertrag.
Somit besteht gar kein Konsens über die Entgeltlichkeit an sich und damit über einen
objektiv wesentlichen Vertragspunkt, weshalb ein gültiger Pachtvertrag auch aus diesem
Grund zu verneinen ist. D _________ und E _________ sagen dazu im Ergebnis über-
einstimmend aus, dass es nach Ablauf der durch das Einsäen abgegoltenen Zeitspanne
keine Einigung hinsichtlich der Fortsetzung der Pacht gegeben habe. Laut D _________
bestand keine Regelung. E _________ führte sinngemäss aus, man sei nicht handels-
einig geworden, der Pachtvertrag sei ausgelaufen und er habe diesen gekündigt. Die
(unwesentliche) Divergenz in den beiden Aussagen zeigt, dass diese nicht abgespro-
chen waren. Sie erscheinen insgesamt glaubhaft. Für das Kantonsgericht ist daher er-
stellt, dass die Grundeigentümer nicht gewillt waren, mit dem Berufungskläger für die
Zeit nach Ablauf der durch das Einsäen abgegoltenen Zeitspanne einen Pachtvertrag
abzuschliessen. Jedenfalls hat der Berufungskläger einen diesbezüglichen Konsens
nicht nachgewiesen.
2.6 Der Berufungskläger stellt sich im Weiteren auf den Standpunkt, dass für den Fall,
dass ein Pachtvertrag verneint wird, zumindest eine Gebrauchsüberlassung vorliegt. Ge-
mäss Art. 305 OR verpflichtet sich der Verleiher durch den Gebrauchsleihevertrag, dem
Entlehner eine Sache zum unentgeltlichen Gebrauche zu überlassen, und der Entlehner,
dieselbe Sache nach gemachtem Gebrauche dem Verleiher zurückzugeben. Bei einer
Gebrauchsleihe ist die Unentgeltlichkeit ein objektiv wesentlicher Punkt (Bundesge-
richtsurteil 4A_61/2024 vom 17. Mai 2024 E. 2.3). Die an den Verhandlungen beteiligten
Personen haben vorliegend die Unentgeltlichkeit gerade nicht vereinbart. Sowohl
E _________ als auch der Berufungskläger selbst gehen ab einem gewissen Zeitpunkt
von einer Pachtzinszahlung von Fr. 0.06 pro m2 aus. Aus den Aussagen lässt sich nicht
herleiten, bis zu welchem Zeitpunkt die Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, womit kein
Konsens über die Unentgeltlichkeit besteht. Ein Vertragsschluss lässt sich vorliegend
auch nicht durch ein konkludentes Handeln begründen. Der Berufungskläger stellte ins-
besondere keine Tatsachenbehauptungen auf, worin das konkludente Handeln der Ei-
gentümer bestehen soll. Sofern der Berufungskläger die konkludente Willenserklärung
darin sieht, dass die Miteigentümer die Nutzung des Grundstücks durch ihn nicht bestrit-
ten, so ist ihm entgegenzuhalten, dass blosses Nichtstun oder Schweigen im Regelfall
nicht als Willenserklärung gewertet werden kann (SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, Schwei-
zerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. A., 2020, N. 27.11 mit Hinweis auf BGE
30 II 298; KUT/BAUER, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2023, N. 12; vgl.
auch BGE 129 III 476129 III 476 E. 1.4; Bundesgerichtsurteil 4A_373/2014 vom
2.7 Schliesslich ist bei dieser Ausgangslage entgegen der Ansicht des Berufungsklä-
gers eine richterliche Vertragsergänzung ausgeschlossen. Fehlt es nämlich an einer Ei-
nigung in einem wesentlichen Vertragspunkt oder gar am Vertragswillen, kann das Ge-
richt grundsätzlich keine Vertragsergänzung vornehmen. Lediglich die subjektiv wesent-
lichen Vertragspunkte stehen einer Vertragsergänzung offen. Eine solche Vertragser-
gänzung der subjektiv wesentlichen Vertragselemente ist aber nur dann möglich, wenn
ein Inhaltsstreit und kein Konsensstreit Gegenstand des Verfahrens bildet. Vorbehalten
bleibt der Fall, wenn die Bestreitung des Vertrags als rechtsmissbräuchlich erscheint,
weil die Parteien den Vertrag über längere Zeit hin als rechtswirksam betrachten haben
(GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 11. A.,
2020, N. 1271).
Wie unter E. 2.5 dargelegt, besteht keine Einigung über die Fortsetzung des Pachtver-
hältnisses bzw. über die Entgeltlichkeit, zumal für die erste Vertragsdauer als Gegen-
leistung kein Pachtzins, sondern eine Dienstleistung vereinbart wurde. Entsprechend
besteht kein Konsens in einem objektiv wesentlichen Punkt. Eine Vertragsergänzung ist
in diesem Fall ausgeschlossen. Daran ändern auch die gesetzlichen Vorschriften über
den höchstzulässigen Pachtzins nichts. Selbst wenn man annähme, dass die Parteien
sich über die Entgeltlichkeit an sich einig waren, so bildet die Höhe des Pachtzinses
zumindest einen subjektiv wesentlichen Vertragspunkt, welcher lediglich unter gewissen
Voraussetzungen der Vertragsergänzung offen steht. Es handelt sich indes vorliegend
nicht um einen Inhalts-, sondern um einen Konsensstreit. Mithin ist eine Vertragsergän-
zung in den subjektiv wesentlichen Vertragspunkten nur zulässig, wenn die Berufung auf
einen ungültigen Vertrag rechtsmissbräuchlich ist, was vorliegend zu verneinen ist. Zwar
wurde über mehrere Jahre hinweg das betreffende Grundstück durch den Berufungsklä-
ger faktisch genutzt. Jedoch hat der Berufungskläger gerade keinen Pachtzins bezahlt,
womit er den von ihm behaupteten Pachtvertrag seinerseits gar nicht erfüllt hat. Anders
sähe es aus, wenn der Berufungskläger über die Jahre hinweg einen Pachtzins bezahlt
hätte und die Eigentümer des Grundstücks diesen entgegengenommen hätten.
2.8 Dem Berufungskläger gelingt es folglich nicht, das Zustandekommen eines Pacht-
vertrages oder eines anderen Vertragsverhältnisses zu beweisen, welches die Störung
auf das Grundstück Nr. xx in A _________ rechtfertigen würde. Der erstinstanzliche Ent-
scheid ist somit im Ergebnis zu bestätigen und die Berufung abzuweisen.
3. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die
einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvor-
schüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteient-
schädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozess-
kosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im
Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen
vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung
der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem
die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106
Abs. 1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und ver-
teilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf
Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2
Satz 2 ZPO). Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie
auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
3.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den
Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten
(Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichts-
gebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der
Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art.
13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und
wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt
(Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der Ansätze
oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen, Letzteres namentlich
wenn bloss eine Teilfrage entschieden wird (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GTar).
Bei einem Streitwert von Fr. 14'535.00 bewegt sich die Gerichtsgebühr in einem ordentli-
chen Rahmen von Fr. 900 bis Fr. 3'600.00 (Art. 16 Abs. 1 und 3 GTar). Für das Beru-
fungsverfahren gelten die gleichen Ansätze; dabei kann ein Reduktions-Koeffizient von
höchstens 60 % berücksichtigt werden (Art. 19 GTar).
Das Bezirksgericht hat seine Gebühr mit Fr. 2'200.00 im gesetzlichen Rahmen festge-
setzt, was denn auch von keiner Partei beanstandet wurde, weshalb das Kantonsgericht
hier keine Änderung vornimmt. Ausgangsgemäss bleibt es bei der Kostenverteilung ge-
mäss vorinstanzlichem Entscheid. So trägt der Berufungskläger vorinstanzliche Verfah-
renskosten in der Höhe von Fr. 1'760.00 und der Berufungsbeklagte vorinstanzliche Ver-
fahrenskosten in der Höhe von Fr. 440.00.
Im Berufungsverfahren waren Fragen sachverhaltsmässiger und materiell-rechtlicher
Natur von mittlerer Schwierigkeit zu prüfen. Es wurde ein einziger Schriftenwechsel ohne
mündliche Verhandlung angeordnet. Die Rechtsvertreter legten ihre jeweiligen Stand-
punkte und ihre Einwände in der gebotenen Kürze dar. Das Dossier war insgesamt nicht
umfangreich. Deshalb ist unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Kriterien
eine Gerichtsgebühr im mittleren Bereich von Fr. 2'000.00 angemessen. Diese ist mit
Rücksicht auf den Verfahrensausgang dem Berufungskläger aufzuerlegen und mit dem
von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
3.2 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der
berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in
begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b
und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streit-
wert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar).
Laut Art. 32 Abs. 1 und 3 GTar beläuft sich das ordentliche Honorar beim gegebenen
Streitwert auf Fr. 2'300.00 bis Fr. 3'300.00 resp. mit einem Reduktions-Koeffizienten von
60 % für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar) auf im
Prinzip minimal Fr. 920.00 und maximal Fr. 1'320.00, in welchen Honoraransätzen die
Mehrwertsteuer inbegriffen ist (Art. 27 Abs. 5 GTar). Bei ausserordentlicher Arbeit darf
ein höheres Honorar zugesprochen werden (Art. 29 Abs. 1 GTar). Besteht ein offensicht-
liches Missverhältnis zwischen Streitwert und Prozessinteresse oder zwischen der Ent-
schädigung gemäss Tarif und der effektiven Arbeit des Rechtsbeistands, darf das er-
wähnte Minimum des Honorars unterschritten werden (Art. 29 Abs. 2 GTar; vgl. auch
Art. 29 Abs. 3 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das
Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit
und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanzi-
ellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar).
Das Bezirksgericht hat die volle Parteientschädigung inkl. Auslagenersatz für das erst-
instanzliche Verfahren mit ausführlicher Begründung auf total Fr. 3’300.00 festgesetzt.
Das entsprechende Honorar bewegt sich im gesetzlichen Rahmen und wurde in der Be-
rufung nicht beanstandet. Das Kantonsgericht übernimmt daher diesen Ansatz, wobei
der erstinstanzliche Beklagte dem dortigen Kläger eine Parteientschädigung von
Fr. 2'640.00 und der erstinstanzliche Kläger dem dortigen Beklagten Fr. 660.00 schuldet.
Im Rechtsmittelverfahren beschränkte sich der Aufwand des Berufungsklägers vor-
nehmlich auf die Begründung der Berufung und jener des Berufungsbeklagten auf seine
einlässliche Beantwortung der Berufung. Die Streitpunkte und die Rechtsfragen waren
dabei die gleichen wie vor erster Instanz. Ausserdem werden die Rechtsvertreter den
Parteien das vorliegende Urteil noch gebührend zur Kenntnis bringen müssen. In An-
wendung der oben genannten Kriterien, insbesondere mit Rücksicht auf die Schwierig-
keit des Falls und den Arbeitsumfang, ist es gerechtfertigt, die volle Entschädigung auf
Fr. 1’200.00 inkl. MWST und Auslagen festzusetzen. Infolge des Prozessausgangs
schuldet der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten diese Parteientschädigung.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Leuk und West-
lich-Raron vom 9. Januar 2024 vollumfänglich bestätigt:
Die am 18. April 2023 vom Beklagten X _________ neu vorgetragenen Tatsachenbehauptungen
sowie die am selben Tag hinterlegten Urkunden (Belege Nr. 18-22; act. 93-97) sind vorliegend
nicht zu berücksichtigen und werden aus den Akten gewiesen.
Die am 8. Mai 2023 vom Kläger Y _________ neu vorgetragenen Tatsachenbehauptungen sowie
die am selben Tag hinterlegten Urkunden (Belege Nr. 6-7; act. 130-140) sind vorliegend nicht zu
berücksichtigen und werden aus den Akten gewiesen.
X _________ wird verpflichtet, seine Kühe sowie die getätigten Installationen (Zäune etc.) vom
Grundstück Nr. xx in A _________, Sektor A _________, zu entfernen.
X _________ wird unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfü-
gungen gemäss Art. 292 StGB jegliche Nutzung des Grundstücks Nr. xx in A _________, Sektor
A _________, verboten.
Soweit weitergehend wird die Klage von Y _________ vom 16. September 2022 abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'200.-- (Auslagen Fr. 147.--; Gerichtsgebühr Fr. 2'053.--) werden in
Höhe von Fr. 440.-- Y _________ sowie in Höhe von Fr. 1'760.-- X _________ auferlegt. Die
Gerichtskosten werden mit dem von Y _________ geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.--
verrechnet. X _________ hat Fr. 700.-- an die Gerichtskasse zu bezahlen.
Die Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Gemeinderichteramt in Leuk gehen im Betrag
von Fr. 136.-- definitiv zu Lasten von X _________.
X _________ bezahlt an Y _________:
a. Fr. 1'060.-- für geleisteten Kostenvorschuss;
b. Fr. 2'640.-- als Parteientschädigung (inkl. Auslagen und MwSt.).
Y _________ bezahlt an X _________ eine Parteientschädigung von Fr. 660.-- (inkl. Auslagen
und MwSt.).
Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 2’000.00,
werden X _________ auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
X _________ bezahlt Y _________ für das Berufungsverfahren eine Parteientschä-
digung von Fr. 1‘200.00 (inkl. MWST und Auslagen).
Sitten, 24. Januar 2025