C1 24 261
URTEIL VOM 12. JUNI 2025
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Ersatzrichter und Präsident ad hoc; Michael Steiner
und Geneviève Berclaz Coquoz, Kantonsrichter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ AG , mit Sitz in A _________, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Daniel Bellwald, Visp
gegen
STOCKWERKEIGENTÜMERGEMEINSCHAFT
Y
_________ ,
Beklagte
und
Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Frey, Thun
(Anfechtung StWEG-Beschluss)
Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Visp
vom 31. Oktober 2024 [VIS Z1 21 15]
Verfahren
A. In dem von der Klägerin sowie weiteren Personen am 8. Februar 2021 eingeleiteten
Verfahren fällte das Bezirksgericht Visp am 31. Oktober 2024 nachstehendes Urteil, wel-
ches es gleichentags versandte (S. 1463 ff., 1501):
Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 45'000.-- (Gebühr Fr. 10'450.70, Auslagen Fr. 34'549.30) werden den Klä-
gern auferlegt. Nach Verrechnung mit den geleisteten Kostenvorschüssen haben die Kläger unter soli-
darischer Haftbarkeit noch Gerichtskosten von Fr. 2'300.-- zu bezahlen. Die Kläger bezahlen der Be-
klagten unter solidarischer Haftbarkeit zudem Fr. 2'200.-- für geleisteten Kostenvorschuss.
Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 170.-- werden den Klägern auferlegt.
Die Kläger bezahlen der Beklagten für das Verfahren vor Bezirksgericht unter solidarischer Haftbarkeit
eine Parteientschädigung von Fr. 18'000.-- (inkl. Auslagen und MWST).
B. Gegen dieses von der erstinstanzlichen Klägerin am 4. November 2024 in Empfang
genommene Urteil (S. 1503) erklärte diese am 4. Dezember 2024 beim Kantonsgericht
Berufung mit den nachstehenden Begehren (S. 1507 f.):
Primär:
in der Gemeinde B _________ vom 6. Juli 2020 betreffend Punkt 3 über die Genehmigung der Betriebs-
kostenabrechnung 2018/2019 (1. Dezember 2018 - 30. November 2019) inklusive Detailabrechnung pro
Eigentümer und Revisorenbericht ungültig zu erklären und rückwirkend aufzuheben.
in der Gemeinde B _________ vom 6. Juli 2020 betreffend Punkt 4 über die Déchargeerteilung an die
Revisoren ungültig zu erklären und rückwirkend aufzuheben.
in der Gemeinde B _________ vom 6. Juli 2020 betreffend Punkt 5 über die Déchargeerteilung an die
Delegierten/Beiräte ungültig zu erklären und rückwirkend aufzuheben.
in der Gemeinde B _________ vom 6. Juli 2020 betreffend Punkt 6 über die Déchargeerteilung an die
Verwaltung ungültig zu erklären und rückwirkend aufzuheben.
in der Gemeinde B _________ vom 6. Juli 2020 betreffend Punkt 7 über die Genehmigung des Budgets
2019/2020 (1. Dezember 2019 bis 30. November 2020) inklusive Einlage in die Erneuerungsfonds von
CHF 100'000.-- ungültig zu erklären und rückwirkend aufzuheben.
Sekundär:
mit verbindlichen Anweisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Auf jeden Fall:
Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zulasten der Berufungsbeklagten.
Der Klägerin wird eine angemessene Parteientschädigung gemäss GTar zugesprochen.
Die erstinstanzliche Beklagte verlangte mit ihrer Berufungsantwort vom 5. Februar 2025
die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Berufung, soweit darauf einzu-
treten sei (S. 1561 ff.).
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid
in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 117’238.00 (s.
angefochtenes Urteil E. 1.1 mit Hinweis auf S. 143), bei welchem die Berufung an das
Kantonsgericht zulässig ist (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Die
erstinstanzliche Klägerin hat das Urteil des Bezirksgerichts am 4. November 2024 in
Empfang genommen und am 4. Dezember 2024 fristgerecht Berufung erhoben (Art. 311
Abs. 1, Art. 142 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1 ZPO).
1.2
1.2.1 Laut Art. 310 ZPO können mit der Berufung die unrichtige Rechtsanwendung
(lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden.
Die Berufungsinstanz verfügt insoweit über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der
Streitsache ("plein pouvoir d'examen de la cause") und kann das erstinstanzliche Urteil
sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen (vgl. BGE 138 III 374
E. 4.3.1). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO), weshalb
es weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien
gebunden ist. Es kann daher die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gut-
heissen oder mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begrün-
dung abweisen (Bundesgerichtsurteile 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1
und 4A_376/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.1 und 3.2.2).
1.2.2 Die grundsätzlich umfassende Kognition der Rechtsmittelinstanz wird jedoch
durch die Begründungspflicht der Rechtsmittelkläger (Art. 311 Abs. 1 in fine ZPO) be-
grenzt. Im zweitinstanzlichen Verfahren liegt bereits eine richterliche Beurteilung des
Streits vor. Mit der Berufung wird ein eigenständiger Kontrollprozess in Gang gesetzt.
Die Partei stellt die Behauptung auf, der angefochtene Entscheid leide an Mängeln,
müsse auf diese hin kontrolliert und bei ausgewiesener Unrichtigkeit durch einen besse-
ren Entscheid ersetzt werden. Diese Behauptung muss sie begründen, indem sie die
Rügen im Einzelnen expliziert und sich auf genau bezeichnete Erwägungen im ange-
fochtenen Entscheid bezieht. Beurteilungsgegenstand ist nicht mehr primär, ob die erst-
instanzlich gestellten Begehren gestützt auf den angeführten Lebenssachverhalt be-
gründet sind, sondern ob die gegen den angefochtenen Entscheid formulierten Bean-
standungen zutreffen (Bundesgerichtsurteil 4A_390/2023 vom 22. November 2023 E. 4).
Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat daher anhand der erstin-
stanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse im
Einzelnen, d.h. unter Bezugnahme auf die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen
und die Akten, auf denen seine Kritik beruht, aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegun-
gen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen. Dieser Anforderung genügt ein Be-
rufungskläger nicht, wenn er in seiner Berufungsschrift lediglich auf die vor erster Instanz
vorgetragenen Vorbringen verweist oder diese wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere
Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner
Weise kritisiert. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sich die Beru-
fungsinstanz darauf, jene Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren
schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstin-
stanzliche Urteil erheben. In diesem Sinne geben die in der Berufung vorgebrachten
Beanstandungen das Prüfprogramm vor (BGE 147 III 176 E. 4.2.1, 142 III 413 E. 2.2.4,
141 III 569 E. 2.3.3 und 138 III 374 E. 4.3.1; vgl. zum Ganzen auch REETZ, in: Sutter-
Somm/Hasenböhler/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri-
schen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. A., 2025, N. 36 und 38 zu Art. 311 ZPO).
Enthält ein Entscheid eine doppelte Begründung (d.h. zwei unabhängige, alternative o-
der subsidiäre Begründungen), obliegt es dem Rechtsmittelkläger, unter Androhung der
Unzulässigkeit, nachzuweisen, dass jede dieser Begründungen rechtswidrig ist (Bun-
desgerichtsurteil 4A_614/2018 vom 8. Oktober 2019 E. 3.2).
Vermag die Berufung den prozessualen Anforderungen an die Begründung nicht zu ge-
nügen, ist auf dieselbe nicht einzutreten (Bundesgerichtsurteile 4A_290/2014 vom 1.
September 2014 E. 3.1 und 4A_97/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3; vgl. auch BGE 138
III 374 E. 4.3.2). Die Anforderungen an die Berufungsbegründung gelten sinngemäss
auch für den Inhalt der Berufungsantwort (BGE 144 III 394 E. 4.1.1). Ob die Berufung
die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, ist nachfolgend bei deren Behandlung zu prüfen.
2. Als Stockwerkeigentümerin ist die Klägerin legitimiert, Beschlüsse der Stockwerkei-
gentümerversammlung wegen Widerrechtlichkeit anzufechten, soweit sie diesen nicht
zugestimmt hat (Art. 712m Abs. 2 i.V.m. Art. 75 ZGB; s. angefochtenes Urteil E. 1.2, 2.1
und 4). Erstinstanzlich brachte die Klägerin im Zusammenhang mit der aufgrund der Co-
vid-19-Pandemie schriftlich durchgeführten Abstimmung vom 6. Juli 2020 eine Vielzahl
von Beanstandungen vor. Demgegenüber begnügt sie sich in ihrer Berufung mit zwei
Rügen: Einerseits kritisiert sie die unrichtige Anwendung von Art. 959 OR bzw. die Nicht-
anwendung der sich aus dieser Bestimmung ergebenden Vorschriften zur Buchführung
auf die beklagte Stockwerkeigentümergemeinschaft durch die Vorinstanz; anderseits
macht sie geltend, der Vertrag mit der Verwaltung sei durch die Versammlung der Stock-
werkeigentümer nicht genehmigt worden und somit nicht rechtsgültig. Allein diese bei-
den Punkte bilden im Sinne der vorstehenden Ausführungen Beurteilungsgegenstand
des Berufungsverfahrens.
2.1 Erster Streitpunkt bildet die Frage, ob die Beklagte der Pflicht zur Buchführung und
Rechnungslegung gemäss Art. 957 Abs. 1 i.V.m. Art. 958 sowie 959 OR unterliegt oder
ob sie lediglich im Sinne von Art. 957 Abs. 2 OR über die Einnahmen und Ausgaben
sowie über die Vermögenslage Buch führen muss.
2.1.1 Die Vorinstanz erkannte in ihrer E. 6.5.2 auf eine beschränkte Buchführungspflicht
nach Art. 957 Abs. 2 [Ziff. 2] OR. Sie erwog, die Stockwerkeigentümergemeinschaft sei
insbesondere kein Unternehmen und keine juristische Person, weshalb für sie die Vor-
schriften des OR über die kaufmännische Buchführung nicht gälten; die Gemeinschaft
habe daher die Grundsätze der Buchführung selber festzulegen und im Verwaltungsver-
trag mit dem Verwalter zu vereinbaren; mangels einer solchen besonderen Regelung
könne aufgrund der praktischen Tragweite der finanziellen Verwaltung von einer be-
schränkten Buchführungspflicht gemäss Art. 957 Abs. 2 Ziff. 2 OR ausgegangen werden;
dies folge auch aus dem Verweis auf das Vereinsrecht in Art. 712m Abs. 3 ZGB und der
Nichteintragung einer Stockwerkeigentümergemeinschaft im Handelsregister. Dies
werde von den Sachverständigen im gerichtlichen Gutachten in Ziff. 5.2 bestätigt. Vor-
liegend habe die Beklagte laut den Gutachtern keine ergänzenden Buchführungs- oder
Rechenschaftspflichten vereinbart. Solche seien überdies nicht aktenkundig und von
den Klägern auch nicht behauptet worden. Deren Vorbringen, angesichts der Höhe der
Bilanzsumme müsse eine Finanzbuchhaltung nach Art. 959 OR geführt werden, sei nicht
zu folgen, zumal diese Zahl den Gutachtern bekannt gewesen sei. Die Vorinstanz zitiert
in ihrer Begründung ein Urteil eines kantonalen Obergerichts sowie drei Lehrmeinungen
(darunter WERMELINGER, Zürcher Kommentar, 2. A., 2019, N. 26 zu Art. 712s ZGB sowie
N. 130 zu Art. 712m ZGB).
2.1.2 Die Berufungsklägerin hält dem entgegen, dass eine einfache «Milchbüchlein-
rechnung» insbesondere bei grossen Gemeinschaften in Bezug auf Transparenz, Nach-
vollziehbarkeit und Rechtssicherheit nicht genüge. Diese Argumentation stütze sich ins-
besondere auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts und kantonaler
Obergerichte. Art. 957 Abs. 1 OR schreibe für Gemeinschaften mit einem Umsatz von
mehr als Fr. 500'000.00 eine doppelte Buchführung vor. Obwohl eine Stockwerkeigen-
tümergemeinschaft rechtlich keine juristische Person sei, werde sie wirtschaftlich als Un-
ternehmen betrachtet, da sie gemeinschaftliches Vermögen verwalte. Die Verpflichtung
zur doppelten Buchführung schütze die individuellen Rechte der Eigentümer und mini-
miere das Risiko von Missmanagement und Veruntreuung. Die Argumentation der Vo-
rinstanz berücksichtige die Grösse der Gemeinschaft in vorliegender Angelegenheit wi-
derrechtlich in keinster Art und Weise. Bei der Beklagten handle es sich um eine Ge-
meinschaft mit mehr als 100 Stockwerkeigentumsanteilen und einer Bilanzsumme von
Fr. 1.72 Mio. Nach WERMELINGER (Zürcher Kommentar, Vorbem. zu Art. 712a-t ZGB, 2.
A., 2014, N. 89) hänge die Buchführungspflicht von der Grösse des Stockwerkeigentums
und der Bedeutung des Verwaltungsvermögens ab. Werde die Stockwerkeigentümerge-
meinschaft wie ein Unternehmen wirtschaftlich tätig und verfolge nicht wie ein Verein
typischerweise gemeinnützige Zwecke, so habe sie gemäss Art. 957 Abs. 1 OR auch
die Verpflichtung, eine doppelte Buchhaltung zu führen, zumal sie eine treuhänderische
Verantwortung gegenüber den Eigentümern habe.
Die Berufungsbeklagte teilt in ihrer Berufungsantwort im Ergebnis den Standpunkt der
Vorinstanz. Der Berufungsklägerin entgegnet sie, diese behaupte eine einschlägige
Rechtsprechung von Bundesgericht und kantonaler Obergerichte, ohne jedoch solche
zu benennen, und zitiere eine alte Auflage des Zürcher Kommentars.
2.1.3 Es ist eine Rechtsfrage, welche Buchführungspflichten für Stockwerkeigentümer-
gemeinschaften im Allgemeinen sowie für die (Berufungs-)Beklagte im Speziellen beste-
hen. Daraus folgt, dass diese von den Gerichten und nicht von den vom Bezirksgericht
beigezogenen Experten, welche durch ihre Firma Dienstleistungen in den Bereichen
Wirtschaftsprüfung, Financial Services, Treuhand, Steuer- und Rechtsberatung sowie
Unternehmensberatung anbieten, zu beantworten ist. Deren Ausführungen sind immer-
hin insoweit relevant, als dass sie sich zu den entsprechend gelebten Standards und zu
konkreten Fragen zur Buchhaltung der (Berufungs-)Beklagten äussern.
Das Gesetz kennt keine ausdrücklichen Vorschriften zur Buchführungspflicht von Stock-
werkeigentümergemeinschaften. Art. 712m Abs. 2 ZGB verweist in wenig substantiierter
Weise auf das Vereinsrecht, indem es auf die Versammlung der Stockwerkeigentümer
und auf den Ausschuss die Vorschriften über die Organe des Vereins und über die An-
fechtung von Vereinsbeschlüssen anwendbar erklärt, sofern das Gesetz nicht beson-
dere Bestimmungen enthält. Soweit ersichtlich, hat sich das Bundesgericht bis heute
nicht mit dieser Rechtsfrage befasst. Das Kantonsgericht Graubünden (seit Anfang 2025
Teil des Obergerichts) hat in dem von der Vorinstanz zitierten Urteil ZK1 2018 24 vom
[recte] 30. September 2019 in E. 9.4.3 mit Hinweis auf die Lehre erkannt, dass die Stock-
werkeigentümergemeinschaft von den erweiterten Buchführungs- und Rechnungsle-
gungspflichten nach Art. 957 ff. OR nicht erfasst bzw. davon ausgenommen ist. Erfor-
derlich sei die Führung der ordnungsgemässen Buchführung und einfache Abrechnung
über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage und die Berichter-
stattung an die Eigentümerversammlung gemäss Art. 712m Abs. 1 Ziff. 4 ZGB. Die
Stockwerkeigentümergemeinschaft sei frei, genauere Anforderungen im Reglement
oder im Verwaltungsvertrag festzulegen. Diese Beurteilung deckt sich mit der von der
Vorinstanz korrekt zitierten herrschenden Lehre (vgl. zusätzlich WERMELINGER, La
propriété par étages, 4. A., 2021, N. 80 zu Art. 712m ZGB sowie N. 30 f. zu Art. 712s
ZGB). Es besteht für das Kantonsgericht daher kein Anlass, in Bezug auf die Buchfüh-
rungspflicht von Stockwerkeigentümergemeinschaften im Allgemeinen und der (Beru-
fungs-)Beklagten im Speziellen über den Gesetzeswortlaut hinausgehende Anforderun-
gen aufzustellen, zumal die Gerichtsgutachter die konkrete Buchführung der (Berufungs-
)Beklagten grundsätzlich als üblich und genügend erachten, auch wenn sie vereinzelte
– in der Berufung nicht thematisierte und keine erweiterte Buchführungspflicht beinhal-
tende – Verbesserungsvorschläge anbringen. Die Berufung erweist sich insoweit als un-
begründet.
Ohnehin müsste man sich fragen, ob die Berufung, um den diesbezüglichen gesetzli-
chen Anforderungen zu genügen, eine weitergehende Begründung zu enthalten hätte.
Denn selbst aus einer nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Buchführung
ergäbe sich noch nicht ohne weiteres die Ungültigkeit der angefochtenen Beschlüsse.
Vielmehr wären dazu zu jedem einzelnen Beschluss zusätzliche Ausführungen erforder-
lich, welche die Berufungsklägerin zumindest im Rechtsmittelverfahren unterlassen hat.
2.2 Zweiter Streitpunkt bildet die Frage, ob zwischen den Stockwerkeigentümern und
der Verwaltung ein rechtsgültiger Vertrag besteht.
2.2.1 Die Vorinstanz befasste sich damit in ihrer E. 6.5.6 in fine. Einerseits hielt sie dazu
fest, dass die Kläger erst in ihrem Schlussvortrag geltend gemacht hätten, die Beiräte
hätten im Jahr 2015 den Verwaltungsvertrag mit der B _________ erstellt und unter-
zeichnet, diesen indessen der Stockwerkeigentümerversammlung nicht unterbreitet,
weshalb der Verwaltung jahrelang ohne Befugnis der Versammlung durch die Beiräte zu
hohe Entschädigungen zugehalten worden seien; eine allfällig fehlende Genehmigung
des durch die Kläger selbst als Klagebeilage Nr. 19 hinterlegten Verwaltungsvertrages
sei von diesen weder in der Klageschrift noch in der Replik thematisiert worden und somit
auch nicht Beweisthema gewesen. Die Kläger könnten somit aus einer allenfalls fehlen-
den ausdrücklichen Genehmigung des Verwaltungsvertrages nichts zu ihren Gunsten
ableiten. Anderseits erwog sie, dass die Verwaltung seit Aufnahme ihrer Tätigkeit und
damit bereits mehrere Jahre vor dem vorliegend strittigen Rechnungsjahr 2018/2019
nach diesem Vertrag vergütet worden sei, weshalb auch von einer stillschweigenden
Genehmigung des Vertrages auszugehen wäre.
2.2.2 In ihrer Berufung begnügt sich die Berufungsklägerin damit, ihren Standpunkt zu
wiederholen, dass kein gültiger Verwaltungsvertrag vorliege, weil die Beiräte diesen im
Jahre 2015 mit der B _________ eigenmächtig erstellt und unterzeichnet hätten, ohne
dazu berechtigt gewesen zu sein und ohne diesen von der Stockwerkeigentümerver-
sammlung genehmigen zu lassen, so dass der Verwaltung jahrelang widerrechtlich zu
hohe Entschädigungen ausgerichtet worden seien. Mit der vorinstanzlichen Doppel-
bzw. Dreifachbegründung – prozessual verspätete Behauptung der entsprechenden Tat-
sachen (vgl. dazu ZWR 2017 E. 2.3.1 sowie 2018 E. 2.3) und folglich fehlender Beweis
einerseits und stillschweigende Genehmigung anderseits – setzt sie sich hingegen mit
keinem einzigen Wort auseinander. Mithin ist ihre Berufung insoweit ungenügend be-
gründet (zu den Begründungsanforderungen s. vorne E. 1.2.2), weshalb darauf nicht
einzutreten ist.
3.
3.1 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die
einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvor-
schüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteient-
schädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und Art. 95 ZPO). Die Höhe der
Prozesskosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und Art. 105 Abs. 2 Satz 1
ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschä-
digungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die
Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfah-
rens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO), d.h. vorliegend der Berufungsklägerin, deren Berufung,
soweit darauf überhaupt einzutreten ist, abgewiesen wird. Während die Gerichtskosten
von Amtes wegen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Par-
teientschädigung einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine
Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Da das Kantonsgericht als Rechts-
mittelinstanz in der Sache keinen neuen Entscheid trifft, bleibt es bezüglich der Prozess-
kosten des erstinstanzlichen Verfahrens beim Urteil des Bezirksgerichts (Art. 318 Abs. 3
ZPO [e contrario]), zumal dieser Punkt nicht separat angefochten wurde.
3.2 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den
Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten
(Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichts-
gebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der
Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art.
13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und
wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt
(Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der Ansätze
oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen, Letzteres namentlich
wenn bloss eine Teilfrage entschieden wird (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GTar).
Bei einem Streitwert von Fr. 117'238.00 bewegt sich die Gerichtsgebühr in einem or-
dentlichen Rahmen von Fr. 4’500.00 bis Fr. 18’000.00 (Art. 16 Abs. 1 GTar). Für das
Berufungsverfahren kann ein Reduktions-Koeffizienten von maximal 60% berücksichtigt
werden (Art. 19 GTar).
Das Berufungsverfahren beschäftigte sich vorab mit dem Recht des Stockwerkeigen-
tums sowie der Buchführung und daneben mit einzelnen prozessualen Fragen. Laut Be-
rufung strittig waren Rechtsfragen, welche keine besonderen Schwierigkeiten beinhalte-
ten. Es wurde ein einziger Schriftenwechsel ohne mündliche Verhandlung angeordnet.
Das Dossier war von mittlerem Umfang, wobei in der Berufung nur noch wenige Fragen
strittig waren. Deshalb ist unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Kriterien
eine Gerichtsgebühr von Fr. 6’500.00 angemessen. Diese ist mit dem von der Beru-
fungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
3.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der
berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in
begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b
und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streit-
wert (Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 GTar).
Laut Art. 32 Abs. 1 und 3 GTar beläuft sich das ordentliche Honorar beim gegebenen
Streitwert auf Fr. 11’100.00 bis Fr. 15’400.00 resp. mit einem Reduktions-Koeffizienten
von 60% für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar) auf
im Prinzip minimal Fr. 4'440.00 und maximal Fr. 6'160.00, in welchen Honoraransätzen
die Mehrwertsteuer inbegriffen ist (Art. 27 Abs. 5 GTar). Bei ausserordentlicher Arbeit
darf ein höheres Honorar zugesprochen werden (Art. 29 Abs. 1 GTar). Besteht ein of-
fensichtliches Missverhältnis zwischen Streitwert und Prozessinteresse oder zwischen
der Entschädigung gemäss Tarif und der effektiven Arbeit des Rechtsbeistands, darf das
erwähnte Minimum des Honorars unterschritten werden (Art. 29 Abs. 2 GTar; vgl. auch
Art. 29 Abs. 3 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das
Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit
und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanzi-
ellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Entgegen der Honorarnote der Beru-
fungsbeklagten besteht nicht automatisch ein Anspruch auf das Maximalhonorar.
Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten hatte eine Berufungsantwort zu erstatten,
welche er aufgrund der in der Berufung aufgeworfenen wenigen Streitpunkte relativ kurz
fassen durfte. Diese bildeten bereits Thema im erstinstanzlichen Verfahren. Eine münd-
liche Berufungsverhandlung fand nicht statt. Schliesslich wird er das vorliegende Urteil
zur Kenntnis nehmen und seine Mandantin darüber informieren müssen. In Anwendung
der oben genannten Kriterien, insbesondere mit Rücksicht auf die Schwierigkeit des
Falls und den Arbeitsumfang, ist es gerechtfertigt, die Entschädigung auf Fr. 5’150.00
(Honorar mitsamt Auslagen und inkl. MWST) festzusetzen. Ausgangsgemäss schuldet
die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten diesen Betrag.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Berufung wird, soweit auf diese überhaupt eingetreten wird, abgewiesen und
das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 31. Oktober 2024 bestätigt, wie folgt:
Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 45'000.-- (Gebühr Fr. 10'450.70, Auslagen Fr. 34'549.30) werden den
Klägern auferlegt. Nach Verrechnung mit den geleisteten Kostenvorschüssen haben die Kläger
unter solidarischer Haftbarkeit noch Gerichtskosten von Fr. 2'300.-- zu bezahlen. Die Kläger be-
zahlen der Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit zudem Fr. 2'200.-- für geleisteten Kosten-
vorschuss.
Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 170.-- werden den Klägern auferlegt.
Die Kläger bezahlen der Beklagten für das Verfahren vor Bezirksgericht unter solidarischer Haft-
barkeit eine Parteientschädigung von Fr. 18'000.-- (inkl. Auslagen und MWST).
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf Fr. 6’500.00, werden
der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
Im Berufungsverfahren bezahlt die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten eine
Parteientschädigung von Fr. 5’150.00.
Sitten, 12. Juni 2025