C1 24 256
ENTSCHEID VOM 13. DEZEMBER 2024
Kantonsgericht Wallis
Gerichtsbehörde im Kindes- und Erwachsenenschutz
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Graziella Walker
Salzmann, Naters
gegen
KESB Brig , Vorinstanz,
(Erwachsenenschutz)
Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Brig vom 14. November 2024
Verfahren
A. Die Gemeindepolizei A _________ reichte am 28. und 29. August 2024 jeweils eine
Gefährdungsmeldung bei der KESB ein. Die Ärztin Dr. med. B _________ verfügte im
Nachgang des Ereignisses vom 29. Auguste 2024 über X _________ eine fürsorgeri-
sche Unterbringung. Am 15. Oktober 2024 wurde erneut eine fürsorgerische Unterbrin-
gung angeordnet.
B. Das Psychiatriezentrum Oberwallis (PZO) beantragte mit E-Mail vom 21. Oktober
2024 bzw. Bericht vom 30. Oktober 2024 die Anordnung der fürsorgerischen Unterbrin-
gung durch die KESB. Die KESB führte daraufhin am 14. November 2024 eine Anhörung
durch und fällte gleichentags folgenden Entscheid:
Die fürsorgerische Unterbringung im Psychiatriezentrum Oberwallis, die für X _________ am
15.10.2024 angeordnet worden ist, wird über den 25.11.2024 hinaus verlängert.
Die Zuständigkeit für die Entlassung von X _________ liegt ausschliesslich bei der örtlichen Be-
hörde.
Die Voraussetzungen für die Unterbringung von X _________ werden innerhalb von sechs Mona-
ten nach Anordnung der ärztlich verordneten fürsorgerischen Unterbringung, d.h. bis zum
15.04.2025, überprüft.
X _________ kann eine Vertrauensperson ihrer Wahl hinzuziehen.
X _________ kann jederzeit ihre Entlassung beantragen. Dieses Recht haben auch die Angehöri-
gen sowie das Psychiatriezentrum Oberwallis.
Einer allfälligen Beschwerde wird von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung entzogen, so
dass der vorliegende Entscheid sofort vollstreckbar ist.
Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 100.00 werden X _________, auferlegt.
Eine Stempelabgabe von CHF 8.00 wird zusätzlich zu den Entscheidungskosten in Rechnung ge-
stellt und der betroffenen Person auferlegt.
C. X _________ reichte gegen diesen Entscheid am 28. November 2024 ein Rechts-
mittel ein und stellte folgende Rechtsbegehren:
Primärbegehren:
Die Berufungsklägerin wird Akteneinsicht gewährt und gleichzeitig eine Frist für die weitergehende
Begründung der Berufung eingeräumt.
Subsidiärbegehren:
Die Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids vom 14.11.2024 wird aufgehoben und die Berufungs-
klägerin aus dem PZO entlassen und in einer anderen, geeigneten Einrichtung untergebracht bzw.
die Betreuung durch spezialisierte Fachpersonen vorübergehend in einer spezialisierten Einrich-
tung wie beim Angebot des begleiteten Wohnens und dann zu Hause gewährleistet wird.
Tertiärbegehren:
Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids vom 14.11.2024 ist insofern aufzuheben, als die Behand-
lung der Berufungsklägerin ohne Zustimmung zum Behandlungsplan fortgesetzt wird, und die Be-
rufungsklägerin dadurch zwangsbehandelt wird.
Quartiärbegehren:
Die Berufung wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit
zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
In jedem Fall:
Der Berufungsklägerin ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der KESB Brig.
D. Die KESB hinterlegte am 6. Dezember 2024 die Akten und verzichtete auf eine Stel-
lungnahme. Das Kantonsgericht führte am 11. Dezember 2024 die Anhörung der Be-
schwerdeführerin in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung durch.
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Gegen einen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde auf dem Gebiet der fürsor-
gerischen Unterbringung können die am Verfahren beteiligten Personen, die der be-
troffenen Person nahestehenden Personen und Personen mit einem rechtlich geschütz-
ten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids innert zehn Tagen Be-
schwerde an den Einzelrichter des Kantonsgerichts erheben (Art. 450 Abs. 1 und 2,
Art. 450b Abs. 2, Art. 450e Abs. 4 ZGB; Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 114 Abs. 1 lit. c Ziff. 4
sowie Abs. 2, Art. 117 Abs. 3 EGZGB).
1.2 Die Beschwerdeführerin reichte gegen den Entscheid der KESB vom 14. November
2024 am 28. November 2024 eine frist- und formgerechte Beschwerde ein (Art. 450f
ZGB i.V.m. Art. 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 und 130 Abs. 1 ZPO).
2.
2.1 Gemäss Art. 426 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an
geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung
untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfol-
gen kann (Abs. 1). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu
berücksichtigen (Abs. 2) und die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraus-
setzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Eine fürsorgerische Un-
terbringung dient stets dem Schutz der betroffenen Person (Botschaft Erwachsenen-
schutz, BBl 2006, S. 7062 f.).
Nach Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen zwingend gestützt auf ein
Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden. Dieses Gutachten hat
es der Beschwerdeinstanz zu ermöglichen, die sich aus Art. 426 Abs. 1 ZGB ergebenden
Rechtsfragen zu beantworten (BGE 143 III 189 E. 3.1, 140 III 105 E. 2.3 mit Hinweisen
auf die Rechtsprechung). Insbesondere hat es sich über den Gesundheitszustand der
betroffenen Person, aber auch darüber zu äussern, wie sich allfällige gesundheitliche
Störungen hinsichtlich der Gefahr einer Selbst- bzw. Drittgefährdung oder einer Verwahr-
losung auswirken können und ob sich daraus ein Handlungsbedarf ergibt (BGE 143 III
189 E. 3.3, 137 III 289 E. 4.5). In diesem Zusammenhang interessiert insbesondere, ob
ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an Be-
treuung der betroffenen Person besteht. Wird ein Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarf
bejaht, ist weiter wesentlich, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das
Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen ist, wenn die Behandlung der
gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleiben. Im Weiteren ist
durch den Gutachter Antwort darauf zu geben, ob aufgrund des festgestellten Hand-
lungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich ist. Dabei hat der
Experte auch darüber Auskunft zu geben, ob die betroffene Person über glaubwürdige
Krankheits- und Behandlungseinsicht verfügt. Schliesslich hat der Experte zu beantwor-
ten, ob eine Anstalt zur Verfügung steht und wenn ja, warum die vorgeschlagene Anstalt
infrage kommt (siehe zum Ganzen: BGE 143 III 189 E. 3.3, 140 III 105 E. 2.4; Bundes-
gerichtsurteil 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Gutachter muss
ein ausgewiesener Fachmann sein und er darf sich im selben Verfahren noch nicht über
die Krankheit der betroffenen Person geäussert haben. Ebenso ist es mit der Unabhän-
gigkeit des Gutachters nicht zu vereinbaren, wenn dieser gleichzeitig Mitglied der erken-
nenden Instanz ist (BGE 137 III 289 E. 4.4). Ebenso als Gutachter ausgeschlossen sind
die Angehörigen der behandelnden Institution (BGE 118 II 249 E. 2b; vgl. auch BGE 143
III 189 E. 3.4).
2.2 Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde über die Beschwerdeführerin erstmals am
ärztlich verfügte Unterbringung erfolgte am 30. Mai 2023.
Die Gemeindepolizei A _________ reichte am 28. und 29. August 2024 bei der KESB
Gefährdungsmeldungen ein. Der Gefährdungsmeldung vom 28. August 2024 ist zu ent-
nehmen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den Polizeiagenten teilweise verwir-
rende Aussagen von sich gegeben und einen äusserst labilen Eindruck hinterlassen hat.
Sie hätten eine unordentliche und verwahrloste Wohnung angetroffen. Am Folgetag sei
die Polizei aufgrund einer Meldung des Vaters der Beschwerdeführerin vorbeigegangen.
Die Beschwerdeführerin habe die Tür nicht geöffnet, weshalb der Schlüsseldienst und
ein Arzt hätten aufgeboten werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei aufgewühlt und
verwirrt gewesen. Die Beschwerdeführerin wurde in Nachgang dieses Ereignisses durch
eine Ärztin fürsorgerisch untergebracht und verblieb bis 9. Oktober 2024 im PZO.
Wie sich dem Bericht des PZO vom 30. Oktober 2024 entnehmen lässt, ist die Beschwer-
deführerin am 15. Oktober 2024 im Rahmen einer Exazerbation der vorbekannten bipo-
laren Störung erneut eingewiesen worden. Die Beschwerdeführerin habe ein Feuer auf
dem Balkon gemacht, weshalb sie notfallmässig ins Krankenhaus gebracht worden sei.
Während des stationären Aufenthaltes sei die Medikation mit Lithium wiederaufgenom-
men worden. Zudem sei eine neuroleptische Medikation mit Rexulti initiiert worden. Es
bestehe bei der Patientin unverändert eine mangelnde Krankheitseinsicht und eine be-
dingte Behandlungsbereitschaft. Die Medikation werde im stationären Rahmen regel-
mässig und freiwillig eingenommen. Eine Verlängerung der fürsorgerischen Unterbrin-
gung erscheine aus ärztlicher Sicht weiterhin indiziert. Ziel sei eine weitere Medikamen-
tenoptimierung, Klärung der weiteren ambulanten Betreuung, der Wohnsituation und des
Sozialen. Die Fortführung der Behandlung sei aus ärztlicher Sicht verhältnismässig. Bei
einem Verzicht oder einer vorzeitigen Entlassung sei mit einer erneuten akuten Exazer-
bation der bipolaren Störung und mit potentiellen weiteren fremdgefährlichen Gefähr-
dungsaspekte zu rechnen. Zudem würden wiederholte Exazerbationen der Grunder-
krankung eine weitere Behandlung deutlich erschweren.
Die Beschwerdeführerin wurde durch das Kantonsgericht am 11. Dezember 2024 ange-
hört. Anlässlich der Anhörung hinterliess die Beschwerdeführerin einen klaren Eindruck.
Sie betonte wiederholt, dass sie sich im PZO nicht wohl fühle. Die Medikamente würden
immer wieder gewechselt. Es gebe keine kompetenten Ärzte und es werde keine eigent-
liche Psychotherapie gemacht. Zudem finde keine zeitgemässe Behandlung statt. Sie
könne nur für 15 Minuten das Haus verlassen. Sie verstehe aber auch, dass es im Ober-
wallis nicht viele Möglichkeiten gebe. Sie vermisse ihre freischaffende Psychiaterin, wel-
che hier im Rahmen der Unterbringung nicht in die Behandlung einbezogen werde. Im
Mai dieses Jahres sei es ihr gut gegangen. Sie habe auch Reisen gemacht. Vorher habe
sie bei der C _________ und der D _________ gearbeitet. Sie habe unregelmässige
Arbeitszeiten gehabt. Sie habe dann eine Manie entwickelt. Im Februar 2023 sei sie zu-
sammengebrochen. Sie habe aber keine Diagnose und es gebe kein Gutachten. Sie
fände es gut, wenn sie in einer WG wohnen und vielleicht drei Tage pro Woche arbeiten
könnte. Aufgrund des Brandes könne sie momentan nicht in ihre Wohnung zurück. Die
Beschwerdeführerin erklärte sich damit einverstanden, ein Gutachten machen zu lassen.
Sie sei auch bereit, ausserkantonal in eine Klinik zu gehen. Sie glaube schon, dass sie
aus medizinischer Sicht eine Störung habe. Ideal wäre, wenn sie in eine Klinik gehen
könnte, in welcher eine Behandlung zur Stabilisation der Situation stattfinden würde. Ab-
schliessend führte die Beschwerdeführerin aus, ihr sei wichtig, freien Ausgang zu haben.
Momentan sei die Situation nicht tragbar. Sie finde es schlimm, dass sie nicht wisse,
wann sie weitere Freiheiten erhalte. Es werde ihr auch nicht gesagt, ob sie Weihnachten
mit ihrer Familie verbringen könne.
Die Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin war bei der Anhörung ebenfalls zugegen.
Sie führte aus, es sei nicht die Idee, dass die Beschwerdeführerin heute das PZO ver-
lassen könne. Es sei wichtig, ein Gutachten zu machen und dabei externe Fachpersonen
einzubeziehen. Es liege nämlich bis anhin keine Diagnose vor. Auch ein Behandlungs-
plan sei notwendig. Auf eine zusätzliche schriftliche Stellungnahme verzichtete sie.
2.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in jüngster Vergangenheit
mehrmals ins PZO eingewiesen worden ist. Zudem ist aufgrund des aktenkundigen Be-
richts und auch gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin eine psychische Störung
wahrscheinlich. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung an, dass sie
momentan nicht stabil sei und wohl eine bipolare Störung habe. Die Beschwerdeführerin
sieht auch selbst ein, dass sie derzeit auf Hilfe angewiesen ist und steht einem Klinikau-
fenthalt grundsätzlich nicht entgegen. Wie die Beschwerdeführerin aber zu Recht vor-
bringt, fehlt in den Akten ein den Anforderungen gemäss der erwähnten Rechtsprechung
genügendes Gutachten. Ein solches ist gestützt auf Art. 450e Abs. 3 ZGB zwingend not-
wendig, sofern eine fürsorgerische Unterbringung aufgrund einer psychischen Störung,
wie vorliegend, erfolgt. Ein Gutachten ermöglicht es dem Gericht zu prüfen, ob die Vo-
raussetzungen von Art. 426 ZGB gegeben sind. Daran ändert nichts, dass bereits eine
ärztliche Unterbringung angeordnet wurde, bei welcher ein Gutachten nicht zwingend
ist, und die behördlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung die ärztliche ablösen
soll. Folglich ist das Verfahren zur Einholung eines Gutachtens an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Mit Blick auf das in E. 2.1 Ausgeführte ist es wesentlich, dass das Gut-
achten zunächst darlegt, welche Diagnose gestellt werden kann. Es hat sich auch dar-
über zu äussern, wie sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auf eine
Selbst- oder Drittgefährdung auswirkt. Zudem muss dem Gutachten entnommen werden
können, ob ein Behandlungsbedarf besteht und wenn ja, wie eine Behandlung zu erfol-
gen hat und welche Gefahren bestehen, wenn eine Behandlung ausbleibt. Schliesslich
hat sich das Gutachten darüber auszusprechen, welche Einrichtungen für die konkrete
Behandlung in Frage kommen bzw. ob das PZO eine geeignete Einrichtung hierfür ist.
Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen und das Verfahren an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, damit sie ein entsprechendes Gutachten einholt und gestützt darauf neu
verfügt. Es ist ihr dazu eine Frist von 30 Tagen anzusetzen. Sollte sie innert dieser Frist
nicht neu verfügt haben, ist die Beschwerdeführerin zu entlassen (vgl. BGE 140 III 101
E. 6.3). Bis zu diesem Entscheid ist die Beschwerdeführerin weiterhin im PZO unterge-
bracht. Das PZO wird jedoch eingeladen zu prüfen, ob aus medizinischer Sicht vertretbar
ist, der Beschwerdeführerin zu ermöglichen, die Weihnachtszeit bzw. einzelne Tage aus-
serhalb der Einrichtung mit ihrer Familie zu verbringen.
3.
3.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig, wobei die Verfahrenskosten in der Regel der un-
terliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 ZPO). Dabei ist vorliegend die verfügende
KESB als unterliegend zu betrachten, womit ihr bzw. dem Kanton Wallis die Kosten auf-
zuerlegen sind.
Die Gerichtsgebühr ist aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des
Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation
festzusetzen (Art. 13 Abs. 1 GTar) und bwegt sich im Erwachsenenschutzverfahren
zwischen Fr. 90.00 und Fr. 4'800.00 (Art. 18 GTar). Vorliegend war der Fall nicht sehr
umfangreich und von einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad, womit es sich
rechtfertigt, die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.00 festzusetzen.
3.2 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten
einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Um-
triebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3
ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren im Kindes- und
Erwachsenenschutzrecht vor Kantonsgericht wird zwischen Fr. 550.00 und Fr. 8‘880.00
festgesetzt (Art. 35 Abs. 2 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das
Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen
Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit
und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Bei über- oder unterdurch-
schnittlichem Aufwand des Rechtsbeistands können die ordentlichen Ansätze erhöht
oder unterschritten werden (Art. 29 Abs. 1 und 2 GTar).
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin, die eine Parteientschädigung beantragt,
hat Anspruch auf eine solche (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsver-
treterin der Beschwerdeführerin reichte eine eher kurz gehaltene Beschwerdeschrift ein
und nahm an der Anhörung teil, welche rund eine Stunde dauerte. Unter Berücksichti-
gung des angeführten Rahmentarifs und der hiervor genannten Kriterien ist eine Partei-
entschädigung von Fr. 900.00, Auslagen und MWST inklusive, für die berufsmässige
Vertretung angemessen. Diese ist vom Kanton Wallis zu entrichten.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben.
Das Verfahren wird zur Einholung eines Gutachtens und zu neuem Entscheid im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen, die innert 30 Tagen seit
Zustellung des vorliegenden Urteils neu zu entscheiden hat. Wird nicht innert dieser
Frist entschieden, ist X _________ aus dem Psychiatriezentrum Oberwallis zu ent-
lassen.
Das PZO wird eingeladen zu prüfen, ob es aus medizinischer Sicht vertretbar ist,
dass die Beschwerdeführerin über die Weihnachtszeit Tage mit ihrer Familie ver-
bringt.
Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 800.00, werden
dem Kanton Wallis auferlegt.
Der Kanton Wallis bezahlt X _________ eine Parteientschädigung von Fr. 900.00.
Sitten, 13. Dezember 2024