C1 24 23
URTEIL VOM 12. JUNI 2025
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Ersatzrichter und Präsident ad hoc; Michael Steiner,
Kantonsrichter und Bénédicte Balet, Kantonsrichterin; Bernhard Julen, Gerichtsschrei-
ber
in Sachen
X _________ , Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp
Matthias Bregy, Brig-Glis
gegen
Y _________ , Beklagte und Berufungsklägerin sowie Anschlussberufungsklägerin, ver-
treten durch Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann, Naters
(Ehescheidung)
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron
vom 15. Dezember 2023 [LWR Z1 21 22]
Verfahren
A. X _________ und Y _________ haben am xx.xx4 1998 geheiratet und haben vier
gemeinsame Kinder, namentlich A _________ (geb. xx.xx1 2000), B _________ (geb.
xx.xx2 2002), C _________ und D _________ (beide geb. xx.xx3 2004; S. 11 ff.).
B. Mit Eingabe vom 2. März 2021 machte X _________ beim Bezirksgericht Leuk und
Westlich-Raron eine unbegründete Scheidungsklage anhängig (S. 1 ff.). Anlässlich der
Einigungsverhandlung vom 14. April 2021 wurde eine Teilscheidungskonvention verein-
bart (S. 84 ff.). Am 9. September 2021 hinterlegte der Kläger seine begründete Schei-
dungsklage (S. 127 ff.). Y _________ deponierte am 26. November 2021 ihre Klageant-
wort (S. 425 ff.). Die Replik des Klägers ging am 17. Januar 2022 (S. 606 ff.) und die
Duplik der Beklagten am 14. März 2022 beim Bezirksgericht ein (S. 885 ff.). Der Kläger
nahm am 25. März 2022 zu dieser Eingabe Stellung und hinterlegte weitere Belege (S.
931 ff.).
C. Mit Entscheid vom 29. März 2022 ordnete das Bezirksgericht die prozessuale Ver-
tretung der beiden minderjährigen Söhne an und ernannte Rechtsanwältin Chantal
Carlen zu deren Verfahrensbeiständin (S. 969 ff.), welche daraufhin am 25. Mai 2022
eine Stellungnahme einreichte (S. 977 ff.). Der Kläger und die Beklagte deponierten je-
weils am 21. Juni 2022 eine schriftliche Stellungnahme zur Eingabe der Kindsvertreterin
(S. 992 ff. und S. 1005 ff.). Der Kläger reichte am 24. Juni 2022 persönlich und unaufge-
fordert eine Stellungnahme ein (S. 1015 ff.), woraufhin die Beklagte am 30. Juni 2022
beantragte, dass diese Eingabe nicht in die Verfahrensakten aufgenommen wird (S.
1028 ff.).
D. Am 15. Juli 2022 lud das Bezirksgericht die Parteien zur Vergleichsverhandlung auf
den 26. August 2022 vor (S. 1036), wobei anlässlich derselben keine Lösung gefunden
wurde (S. 1066 f.). Das Bezirksgericht erliess am 1. September 2022 die Beweisverfü-
gung (S. 1068 ff.), woraufhin die Parteien am 13. und 14. Oktober, am 30. November
sowie am 1. Dezember 2022 weitere Belege hinterlegten (S. 1109 ff., S. 1121 ff., S. 1274
ff. und S. 1465 ff.). Am 23. Januar 2023 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksge-
richt statt (S. 1515 ff.). Die Kindsvertreterin und die Beklagte deponierten am 27. März
2023 und der Kläger am 30. März 2023 ihre jeweiligen schriftlichen Parteivorträge (S.
1590 ff., S. 1600 ff. und S. 1620 ff.). Anschliessend reichten die Parteien unaufgefordert
weitere Eingaben ein (vgl. S. 1643 ff.).
E. Das Bezirksgericht fällte am 15. Dezember 2023 nachfolgendes Urteil (S. 1701 ff.):
X _________, des H _________, geschlossene Ehe wird geschieden.
Oktober bis Dezember 2022
Fr. 238.00,
Januar bis Juli 2023
Fr. 226.00,
August 2023 bis Juli 2024
Fr. 145.00.
Y _________ bezahlt für D _________ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag wie folgt:
Oktober bis Dezember 2022
Fr. 159.00,
Januar bis Juli 2023
Fr. 151.00,
August 2023 bis Juli 2024
Fr.
97.00.
Ausserordentliche Kinderkosten nach Art. 286 Abs. 3 ZGB sind bis zum Erlöschen der Unterhaltspflicht
von den Eltern im Verhältnis von 60 % von X _________ und zu 40 % Y _________ zu tragen.
Die Unterhaltsbeiträge zzgl. der Ausbildungszulagen sind direkt an D _________ zu zahlen, und zwar
monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
richtsentscheids vom 17. März 2023 im Rahmen des Eheschutzverfahrens in ein besonderes Verfahren
wird abgewiesen.
Nr. yyy, gelegen in der Gemeinde I _________ Sektor J _________ wird mittels öffentlicher Versteige-
rung aufgelöst.
Die Durchführung dieser Versteigerung erfolgt innert 90 Tagen nach Rechtskraft des Urteils unter Auf-
sicht von Notar K _________, mit Amtssitz in L _________.
Der nach Abzug der Versteigerungskosten, inkl. Gebühren und Steuern, verbleibende Erlös wird durch
Notar K _________ hälftig an X _________ und Y _________ überwiesen.
xx-xx-xx3; xx-xx-xx4) bei der M _________ werden hälftig unter den Ehegatten geteilt.
Fr. 12'224.48.
2021 hälftig zu teilen.
Das Gericht weist nach Rechtskraft des vorliegenden Scheidungsurteils die aktuelle Pensionskasse von
X _________ (N _________) an, den Betrag von Fr. 185'886.79 zuzüglich gesetzlicher/reglementari-
scher Zinsen ab dem 2. März 2021 auf das Konto von Y _________ bei der Pensionskasse der
O _________ AG zu überweisen.
kehrswertschatzung Fr. 1'939.00; Honorar Kindsvertreterin Fr. 6'612.10]) und gehen je zur Hälfte
(Fr. 22'500.00) zu Lasten von X _________ und Y _________.
Die Gerichtskosten werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von Fr. 13'000.00 (Fr. 12'000.00
X _________ und Fr. 1'000.00 Y _________) verrechnet.
F. Dagegen erhob X _________ mit Eingabe vom 1. Februar 2024 Berufung (S. 1766
ff.) beim Kantonsgericht mit folgenden Rechtsbegehren (S. 1767):
Westlich-Raron seien im Sinne eines Teilurteils unmittelbar in Rechtskraft erwachsen zu lassen.
Raron seien durch das Kantonsgericht Wallis neu zu beurteilen und wie folgt zu entscheiden:
a. Y _________ habe X _________ aus der güterrechtlicher Auseinandersetzung einen Betrag von Fr.
155'205.40 zu bezahlen (Ziff. 6 des Urteils Z1 21 22 vom 15. Dezember 2024 [recte: 2023]).
b. Y _________ habe X _________ aus Forderungen, die im Zusammenhang mit der Ehe und den
gemeinsamen Kindern seit dem 1. März 2019 entstanden sind, einen Betrag von Fr. 17'568.95 zu
bezahlen (Ziff. 6 des Urteils Z1 21 22 vom 15. Dezember 2024 [recte: 2023]).
c. die Höhe der Gerichtskosten sei massiv, in jedem Fall aber mindestens unter Fr. 22'341.19, zu redu-
zieren und anschliessend zu verteilen wie rechtens.
d. X _________ sei zu Lasten von Y _________ für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen
Die Kosten des Berufungsverfahrens habe Y _________ zu tragen.
X _________ sei zu Lasten von Y _________ eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Allfällige weitergehende Rechtsbegehren von Y _________ seien abzuweisen, sofern darauf überhaupt
einzutreten sei.
G. Gleichentags reichte auch Y _________ ihre Berufung gegen das vorinstanzliche
Urteil ein (S. 1847 ff.) und stellte folgende Rechtsbegehren (S. 1848):
fahren Z1 21 22 sind aufzuheben und wie folgt zu entscheiden:
1.1 X _________ bezahlt an Y _________ eine güterrechtliche Ausgleichszahlung im Betrag von Fr.
82’345.96. Im Übrigen behält jede Partei, was sie in Händen hat, übernimmt alle auf ihren Namen
lautenden Schulden, Liegenschaften, Vermögenswerte zur Ausübung der Erwerbstätigkeit, sowie
alle auf ihren Namen lautenden Guthaben auf Bank- und Postkonti, Versicherungen, Obligationen
sowie Säule 3A Guthaben, und zwar per Datum der Gütertrennung am 01.03.2019.
1.2 Die Gerichtskosten für das vorinstanzliche Verfahren, berechnet von einem Streitwert von
Fr. 207'988.16 werden zu 2/3 X _________ und zu 1/3 Y _________ auferlegt.
1.3 Y _________ ist zu Lasten von X _________ für das Verfahren vor der Vorinstanz eine angemes-
sene Parteientschädigung gemäss GTar zuzusprechen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten von X _________.
Der Y _________ ist eine angemessene Parteientschädigung gemäss GTar zu Lasten von X _________
zuzusprechen.
H. Das Kantonsgericht stellte den Parteien am 15. Februar 2024 die jeweilige Berufung
zu und gewährte ihnen eine Frist von 30 Tagen, um eine Berufungsantwort einzureichen
bzw. Anschlussberufung zu erheben (S. 1934). Die Berufungsklägerin hinterlegte am
Rechtsbegehren (S. 1951):
sen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
fahren Z1 21 22 sind aufzuheben und wie folgt zu entscheiden:
2.1 X _________ bezahlt an Y _________ eine güterrechtliche Ausgleichszahlung im Betrag von Fr.
144'123.40. Im Übrigen behält jede Partei, was sie in Händen hat, übernimmt alle auf ihren Namen
lautenden Schulden, Liegenschaften, Vermögenswerte zur Ausübung der Erwerbstätigkeit, sowie
alle auf ihren Namen lautenden Guthaben auf Bank- und Postkonti, Versicherungen, Obligationen
sowie Säule 3A Guthaben, und zwar per Datum der Gütertrennung am 01.03.2019.
2.2 Die Gerichtskosten für das vorinstanzliche Verfahren, berechnet von einem Streitwert von
Fr. 207'988.16 werden zu 2/3 X _________ und zu 1/3 Y _________ auferlegt.
2.3 Y _________ ist zu Lasten von X _________ für das Verfahren vor der Vorinstanz eine angemes-
sene Parteientschädigung gemäss GTar zuzusprechen.
gemeinsamen Kindern seit dem 01.03.2019 entstanden sind, einen Betrag von Fr. 25'411.40.
Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten von X _________.
Der Y _________ ist eine angemessene Parteientschädigung gemäss GTar zu Lasten von X _________
zuzusprechen.
Der Berufungskläger ersuchte am 19. März 2024, die Frist zur Einreichung der Beru-
fungsantwort zu erstrecken (S. 1942 f.), woraufhin ihm das Kantonsgericht am 21. März
2024 mitteilte, dass es sich hierbei um eine gesetzliche Frist nach Art. 312 Abs. 2 ZPO
handle, welche nicht erstreckt werden könne (S. 1946).
I. Am 17. Mai 2024 deponierte der Berufungskläger seine Anschlussberufungsantwort
(S. 1988 ff.) und beantragte, dass die Berufung der Berufungsklägerin sowie die An-
schlussberufung abzuweisen seien, sofern auf letztere überhaupt einzutreten sei; seine
Berufung sei mit unveränderten Rechtsbegehren gutzuheissen (S. 1989). Dazu nahm
die Berufungsklägerin am 3. Juni 2024 Stellung und erklärte, auf die Anschlussberu-
fungsantwort sei nicht einzutreten und der Grossteil der entsprechenden Beilagen aus
den Akten zu weisen (S. 2073).
J. Am 28. Juni 2024 hinterlegte der Berufungskläger weitere Belege (S. 2077 ff.). Dazu
nahm die Berufungsklägerin am 16. August 2024 Stellung und reichte ihrerseits zusätz-
liche Belege ein (S. 2088 ff.). Der Berufungskläger deponierte daraufhin am 29. August
2024 eine weitere Stellungnahme und beantragte die Einvernahme der gemeinsamen
Söhne (S. 2114 ff.).
K. Am 13. Dezember 2024 sandte der Berufungskläger dem Kantonsgericht eine Kopie
seines Schreibens vom 2. Dezember 2024 an die Rechtsanwältin der Berufungsklägerin
zu (S. 2123 ff.). Er ersuchte am 23. Dezember 2024, ihm die vollständigen Akten zur
Einsichtnahme zuzustellen (S. 2128), woraufhin ihm das Kantonsgericht mitteilte, dass
die Möglichkeit bestehe, in die vollständigen Akten beim Kantonsgericht oder bei einem
Bezirksgericht Einsicht zu nehmen. Falls er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen
wolle, werde um eine entsprechende Mitteilung ersucht (S. 2130). Am 10. Januar 2025
reichte der Berufungskläger eine Stellungnahme mit zusätzlichen Belegen ein (S. 2131
ff.), wozu die Berufungsklägerin am 23. Januar 2025 Stellung bezog (S. 2138). Der Be-
rufungskläger hinterlegte am 29. Januar 2025 eine persönliche Stellungnahme (S. 2141
f.), woraufhin die Berufungsklägerin am 20. Februar 2025 verlangte, diese sei aus den
Akten zu weisen (S. 2145). Dazu nahm der Berufungskläger am 24. Februar 2025 Stel-
lung (S. 2148). Daraufhin liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden und Berufungen,
die im neunten Titel des zweiten Teils der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorge-
sehen sind (Art. 308 ff. ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2
ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mit Berufung anfechtbar, in ver-
mögensrechtlichen Angelegenheiten indes nur wenn der Streitwert entsprechend den
zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren (vgl. Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) über
Fr. 10‘000.00 beträgt. Für die Anschlussberufung gilt keine Streitwertgrenze (HIL-
BER/REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler
[Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A., 2025, N. 32 zu Art. 313 ZPO).
Das angefochtene Urteil bringt das Verfahren vor Bezirksgericht zu Ende, weshalb es
sich hierbei um einen Endentscheid handelt. Die vorliegend zu beurteilende güterrecht-
liche Auseinandersetzung ist vermögensrechtlicher Natur (vgl. Bundesgerichtsurteil
5A_500/2020 vom 12. Februar 2021 E. 1.1). Die Berufungsklägerin beantragte in ihrem
Schlussvortrag
nebst
anderem
eine
güterrechtliche
Ausgleichszahlung
von
Fr. 82'345.96 und Fr. 832.60 (S. 1602) und der Berufungskläger machte eine Aus-
gleichszahlung von Fr. 125'642.20 aus Vorschlagsbeteiligung geltend (S. 1625). Bereits
aufgrund dieser Begehren liegt der Streitwert damit über der Grenze von Fr. 10'000.00,
weshalb die Berufung gegeben ist.
1.2 Die Berufungsklägerin und der Berufungskläger haben das Urteil des Bezirksge-
richts jeweils am 18. Dezember 2023 in Empfang genommen (S. 1759 und S. 1761) und
am 1. Februar 2024 – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien über Weihnachten bzw.
Neujahr – fristgerecht Berufung erhoben (Art. 311 Abs. 1, Art. 142 Abs. 1, Art. 143 Abs. 1
und Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO). Am 15. Februar 2024 setzte das Kantonsgericht den
Parteien eine Frist von 30 Tagen, um eine Berufungsantwort einzureichen und darin An-
schlussberufung zu erheben (S. 1934). Die Berufungsantwort mit Anschlussberufung der
Berufungsklägerin vom 18. März 2024 erfolgte ebenfalls fristgerecht (Art. 312 Abs. 2,
Art. 313, Art. 142 Abs. 1 und 3, Art. 143 Abs. 1 ZPO).
1.3 Laut Art. 310 ZPO können mit der Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a)
und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die
Berufungsinstanz verfügt insoweit über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der
Streitsache ("plein pouvoir d'examen de la cause") und kann das erstinstanzliche Urteil
sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen (vgl. BGE 138 III 374
E. 4.3.1). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO), weshalb
es weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien
gebunden ist. Es kann daher die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gut-
heissen oder mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begrün-
dung abweisen (Bundesgerichtsurteile 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1
und 4A_376/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.1 und 3.2.2).
1.4 Die Begründungspflicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 311 Abs. 1 ZPO
in fine i.V.m. Art. 310 ZPO) verlangt vom Berufungskläger (und gleichermassen vom
Anschlussberufungskläger), dass er jeweils in den Schranken von Art. 317 ZPO der
Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darlegt, aus welchen Gründen der angefochtene vor-
instanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (Begründungslast). Diese
Anforderung erfüllt ein Berufungskläger nicht, wenn er in seiner Berufungsschrift ledig-
lich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist oder diese wiederholt,
sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochte-
nen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau
und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu kön-
nen. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Er-
wägungen bezeichnet, die er anficht und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik
beruht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteile
5A_127/2018 vom 28. Februar 2019 E. 3, 4A_414/2018 vom 29. November 2018 E. 2.2;
REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweize-
rischen Zivilprozessordnung, 4. A., 2025, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Der Berufungskläger
hat sich in diesem Sinne einlässlich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids
auseinanderzusetzen.
Deshalb genügt es gerade nicht, in der Berufungsbegründung nur darzutun, weshalb
das Verfahren so ausgehen sollte, wie der Berufungskläger dies will. Vielmehr obliegt es
diesem, in seiner Berufung anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der
daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, weshalb der angefochtene Ent-
scheid fehlerhaft ist bzw. weshalb Noven oder neue Beweismittel ausnahmsweise zu-
lässig sind (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu auch nachstehende E. 1.4) und einen
anderen Schluss aufdrängen (Bundesgerichtsurteil 4A_397/2016 vom 30. November
2016 E. 3.1). Denn abgesehen von offensichtlichen Mängeln ist die Berufungsinstanz
nicht gehalten, eigenständig und losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beru-
fungsbegründung nach allen denkbaren, möglichen Fehlern zu forschen (BGE 142 III
413 E. 2.2.4; vgl. REETZ, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO; HUNGERBÜHLER, in: Brun-
ner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommen-
tar, 3. A, 2025, N. 30 ff. zu Art. 311 ZPO).
Die oben umschriebenen Anforderungen an die Berufungsbegründung gelten sinnge-
mäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort, soweit die Berufungsbeklagte das an-
gefochtene Urteil ihrerseits rügt (Bundesgerichtsurteil 5A_361/2019 vom 21. Februar
2020 E. 3.3.2). Die Anschlussberufung muss denselben formellen und inhaltlichen An-
forderungen genügend wie die Berufung (Art. 311 ZPO), insbesondere Anträge und eine
Begründung enthalten (GASSER/RICKLI/JOSI, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurz-
kommentar, 3. A., 2025, N. 4 zu Art. 313 ZPO; vgl. auch SPÜHLER, Basler Kommentar,
Ob und inwieweit Berufung und Berufungsantwort bzw. Anschlussberufung dem Begrün-
dungserfordernis genügen, ist nachstehend bei den jeweiligen Streitpunkten zu prüfen.
1.5 Der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsachen und Beweismittel in erster
Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Richter grundsätz-
lich abschliessend zu führen ist. Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständi-
gung des vorinstanzlichen Verfahrens oder dem Nachholen vor erster Instanz versäum-
ter Prozesshandlungen, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen
Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. In aller Regel
wird das Berufungsverfahren denn auch als reiner Aktenprozess geführt ohne Durchfüh-
rung einer Parteiverhandlung und Abnahme von Beweisen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 und
2.2.2).
Dementsprechend setzt Art. 317 Abs. 1 ZPO der Zulässigkeit von Noven im Berufungs-
verfahren enge Grenzen. Berücksichtigt werden nur noch neue Tatsachen oder Beweis-
mittel, welche entweder (erst) nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in welchem die je-
weilige Partei sich vor der Urteilsfällung letztmals äussern konnte (sog. echte Noven)
oder welche zu diesem Zeitpunkt zwar bereits bestanden, die jedoch trotz zumutbarer
Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (sog. unechte No-
ven); in beiden Fällen wird vorausgesetzt, dass sie ohne Verzug – im Prinzip im ersten
Schriftenwechsel, also in der Berufungsschrift bzw. Berufungsantwort, unter Umständen
bis zur Phase der Urteilsberatung – vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.3 -
2.2.6). Ausnahmsweise dürfen sie später ins Verfahren eingebracht werden, namentlich
wenn ein zweiter Schriftenwechsel (Art. 316 Abs. 2 ZPO) oder eine Berufungsverhand-
lung (Art. 316 Abs. 1 ZPO) angeordnet wird oder wenn die Sache ohne förmlichen Ab-
schluss der Instruktion ruht. Will eine Partei im Berufungsverfahren unechte Noven vor-
tragen, obliegt es ihr, detailliert aufzuzeigen, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren die
ihr zumutbare Sorgfalt hat walten lassen. Sie hat namentlich präzise darzulegen, aus
welchen Gründen sie nicht in der Lage gewesen sein soll, die neu behaupteten Tatsa-
chen und Beweismittel bereits in erster Instanz in den Prozess einzubringen. Bei echten
Noven ist das Kriterium der Neuheit (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO) ohne weiteres gegeben.
Folglich hat die novenwillige Partei darzutun, dass sie die neue Tatsache im Sinn von
Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO „ohne Verzug“ vorgebracht hat (Bundesgerichtsurteil
5A_920/2020 vom 15. Oktober 2021 E. 7.1.3 f.). Noven, die ausserhalb einer laufenden
Frist entdeckt werden, sind unverzüglich nach Kenntniserhalt einzureichen. Praktikabel
erscheint im Regelfall – analog zur Minimalfrist des Replikrechts – eine Frist von zehn
Tagen (STEININGER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilpro-
zessordnung [ZPO], Kommentar, 3. A, 2025, N. 5 zu Art. 317 ZPO; vgl. auch HIL-
BER/REETZ,
in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A., 2025, N. 48 zu Art. 317 ZPO).
1.5.1 Die Parteien hinterlegten im Berufungsverfahren verschiedene Belege. Diejeni-
gen, welche nach Einreichung der schriftlichen Parteivorträge am 27. bzw. 30. März
2023 vor der ersten Instanz entstanden sind, werden grundsätzlich zugelassen. Nach-
folgend wird vorwiegend auf solche eingegangen, welche im Berufungsverfahren nicht
berücksichtigt und aus den Akten gewiesen werden.
1.5.1.1 Mit seiner Berufung vom 1. Februar 2024 hinterlegte der Berufungskläger eine
Bestätigung der P _________ betreffend die Kontoführung vom 18. Januar 2024. Darin
sind vier seiner Bankkonti mit deren IBAN und der alten IBAN, dem Eröffnungsdatum
sowie dem Saldo per 1. März 2019 ersichtlich (S. 1792). Die Bestätigung datiert nach
dem Zeitpunkt der Einreichung seines schriftlichen Parteivortrags und wäre insoweit
grundsätzlich zuzulassen. Es ist jedoch nicht angebracht, sich bei der Prüfung der Zu-
lässigkeit dieses Beweismittels nur auf das angegebene Datum zu berufen. Dies würde
sonst dazu führen, dass mit einer späteren Datierung die Novenregelung der Zivilpro-
zessordnung leicht umgangen werden könnte. Das entsprechende Dokument bestätigt
ausschliesslich Angaben, welche bereits vor dem 30. März 2023 bekannt gewesen wa-
ren und nicht erst danach entstanden sind. Es handelt sich dabei somit nicht um ein
echtes Novum. Der Berufungskläger legt nicht dar, weshalb er nicht in der Lage gewesen
sein sollte, diese Bestätigung bereits in erster Instanz in den Prozess einzubringen. Ent-
sprechende Gründe sind denn auch nicht ersichtlich. Es wäre dem Berufungskläger
ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, eine solche Bestätigung bereits während
des erstinstanzlichen Verfahrens beim Bezirksgericht zu deponieren. Folglich bleibt
diese Beilage unbeachtlich und ist aus den Akten zu weisen.
1.5.1.2 Mit ihrer Berufung vom 1. Februar 2024 reichte die Berufungsklägerin unter an-
derem einen Strafbefehl vom 23. März 2022 (Beleg Nr. 3, S. 1918 f.) und einen Kaufver-
trag aus dem Jahr 2010 (Beleg Nr. 7, S. 1926 f.) ein. Hierbei handelt es sich um unechte
Noven, wobei nicht hinreichend begründet wurde, weshalb diese erst mit der Berufung
vorgetragen werden. Daher sind diese neuen Beweismittel im Berufungsverfahren un-
beachtlich und aus den Akten zu weisen.
1.5.1.3 Mit seiner Anschlussberufungsantwort vom 17. Mai 2024 deponierte der Beru-
fungskläger sieben Beilagen (vgl. S. 2024 ff.), wobei die Berufungsklägerin am 3. Juni
2024 beantragte, die minim aktualisierte, bereits zurückgewiesene persönliche Eingabe
des Berufungsklägers sowie die Beilagen Nrn. 1, 2a-2d, 4, 5, 6 und 7 aus den Akten zu
weisen (S. 2073 f.). Die Beilagen Nrn. 2, 5 und 6 werden als echte Noven zugelassen.
Die persönliche Eingabe des Berufungsklägers vom 10. April 2024 (Postaufgabe) wurde
gemäss Verfügung vom 16. April 2024 nicht zu den Akten genommen, weil die gesetzli-
che Frist für eine Antwort zur Berufung der Berufungsklägerin längst abgelaufen war (vgl.
S. 1949). Diese wurde nun minim aktualisiert als Beilage Nr. 4 innert offener Frist zur
Anschlussberufungsantwort erneut eingereicht und wird als echtes Novum in den Akten
belassen. Die vier Beilagen der persönlichen Eingabe bleiben jedoch unbeachtlich und
werden aus den Akten gewiesen, weil sie gemäss der jeweiligen Datierung bereits zuvor
in den Prozess hätten eingebracht werden können und daher nicht ohne Verzug hinter-
legt wurden. Die Beilagen Nrn. 1, 3 und 7 datieren vor dem 30. März 2023 bzw. 1. Feb-
ruar 2024 und hätten daher bereits vor der ersten Instanz bzw. mit der Berufung hinter-
legt werden können. Sie wurden daher nicht ohne Verzug eingereicht, weshalb sie un-
beachtlich sind und aus den Akten zu weisen sind. Entgegen der Ansicht des Berufungs-
klägers (vgl. S. 2024) stimmt die Beilage Nr. 7 zudem nicht mit den Belegen Nrn. 108
und 109 des Eheschutzverfahrens (vgl. Akten Z2 19 47, S. 446 ff.) bzw. Beleg Nr. 118
des Scheidungsverfahrens (vgl. S. 648 ff.) überein.
1.5.1.4 Am 28. Juni 2024 hinterlegte der Berufungskläger unaufgefordert unter anderem
einen Bankauszug vom 4. März 2024, welcher bereits mit der Anschlussberufungsant-
wort vom 17. Mai 2024 hätte eingereicht werden können. Da dieser Beleg nicht ohne
Verzug in den Prozess eingebracht wurde, ist er unbeachtlich und aus den Akten zu
weisen.
1.5.1.5 Die Berufungsklägerin reichte am 16. August 2024 innert einer ihr vom Kantons-
gericht gewährten Frist elf Belege ein (S. 2088 ff.). Die Belege Nrn. 3, 4, 6, 7, 8 und 9
hätten aufgrund der Datierung bereits mit der Berufungsantwort mit Anschlussberufung
vom 18. März 2024 eingereicht werden können, weshalb sie mangels unverzüglicher
Hinterlegung unbeachtlich und aus den Akten zu weisen sind.
1.5.1.6 Der Berufungskläger deponierte am 10. Januar 2025 unaufgefordert zwei wei-
tere Belege, welche vom November 2024 stammen. Die Berufungsklägerin hat am
f.). Da die entsprechenden Belege ausserhalb einer laufenden Frist entdeckt wurden,
wären sie unverzüglich nach Kenntniserhalt einzureichen gewesen. Da sie nicht ohne
Verzug eingereicht wurden, bleiben sie unbeachtlich und sind aus den Akten zu weisen.
1.5.1.7 Der Berufungskläger hinterlegte am 29. Januar 2025 eine persönliche Stellung-
nahme (S. 2141), woraufhin die Berufungsklägerin am 20. Februar 2025 verlangte, diese
sei aus den Akten zu weisen (S. 2145). Da die persönliche Eingabe des Berufungsklä-
gers innert einer vom Kantonsgericht angesetzten Frist erfolgte (vgl. S. 2140), wird diese
in den Akten belassen.
1.5.2 Der Berufungskläger beantragt im Sinne einer Komplettierung der Akten, dass die
Akten des Bezirksgerichtes (Z2 18 8, Z2 19 47 und Z2 21 70), diejenigen des Kantons-
gerichts (C1 20 151 und C1 21 220) sowie diejenigen des Bundesgerichts
(5A_1072/2020) beigezogen werden (S. 1790). Zunächst ist festzuhalten, dass die Ver-
fahrensakten Z2 19 47, C1 20 151, C1 21 220 sowie das Urteil des Bundesgerichts
5A_1072/2020 vom 25. August 2021 bereits Bestandteil der Akten sind. Der Berufungs-
kläger unterlässt es, eine hinreichende Begründung anzugeben, weshalb der Beizug der
übrigen Akten für das vorliegende Verfahren, in welchem nur noch über die güterrechtli-
che Auseinandersetzung und die Festsetzung der Prozesskosten zu befinden ist, von
Relevanz sein sollte. Daher ist sein Antrag abzuweisen.
1.5.3 Der Berufungskläger hat am 29. August 2024 die Einvernahme der gemeinsamen
Söhne beantragt (S. 2116, Ziff. 6). Zum einen gilt es festzuhalten, dass dieser Antrag
nicht hinreichend begründet wurde. Soweit ersichtlich, sollen die Söhne über ihre Wohn-
situation und ihre persönlichen Gegenstände aussagen. Es ist jedoch nicht nachvollzieh-
bar, welche sachdienlichen Angaben sie über die in vorliegendem Verfahren noch zu
beurteilende güterrechtliche Auseinandersetzung ihrer Eltern machen könnten. Zum an-
deren hätte dieser Antrag bereits in der Berufung gestellt werden können, weshalb er
nicht unverzüglich vorgebracht wurde und auch aus diesem Grund abgewiesen wird.
1.6
1.6.1
Der Berufungskläger bringt in seiner Anschlussberufungsantwort vom 17. Mai
2024 vor, dass sich die Berufungsklägerin zur güterrechtlichen Auseinandersetzung im
Rahmen ihrer Berufung bereits geäussert habe, womit sie von ihrem Recht, die Abän-
derung von Ziff. 6 des angefochtenen Urteils zu verlangen, bereits Gebrauch gemacht
habe. Indem sie diesen Punkt nochmals aufgreife und verstärke, erweitere respektive
verbessere sie ihre Hauptberufung. Sie habe ihre Klage abgeändert. Grundsätzlich stehe
es ihr nicht zu, ihre Berufungsanträge nach Abschluss der Berufungsfrist noch zu än-
dern. Die Anschlussberufung sei als Verbesserung der Hauptberufung anzusehen, was
ein Nichteintreten zur Folge habe (S. 1991 ff.). Die Berufungsklägerin mache erstmals
Forderungen für den Zeitraum nach dem 1. März 2024 (recte: 2019) geltend. Dies erfolge
zu spät. Weder seien im bisherigen Verfahren die entsprechenden Behauptungen auf-
gestellt noch entsprechende Rechtsbegehren gestellt worden. Was nicht Gegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen sei, sofern dies möglich gewesen wäre,
könne nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sein. Demzufolge sei weder auf die
neuen Behauptungen noch auf die neuen Rechtsbegehren einzugehen, zumal keine An-
erkennung von Noven geltend gemacht werde (S. 2010, Ziff. 6).
1.6.2 Die Anschlussberufung ist das Rechtsmittel, mit dem der Berufungsbeklagte in
einem vom Berufungskläger bereits eingeleiteten Berufungsverfahren beantragt, dass
der angefochtene Entscheid zuungunsten des Berufungsklägers abgeändert wird. Die
Anschlussberufung ist nicht auf den Gegenstand der Berufung beschränkt und kann sich
demnach auf einen beliebigen, mit dieser nicht notwendig in Zusammenhang stehenden
Teil des Urteils beziehen (BGE 143 III 153 E. 4.2). Die Anschlussberufung ist für den Fall
gedacht, dass sich eine Partei grundsätzlich mit dem erstinstanzlichen Entscheid abfin-
det, auch wenn sie mit ihren Begehren nicht durchgedrungen ist; die verzichtende Partei
soll jedoch auf ihren Entschluss, diesen Entscheid nicht anzufechten, nicht nur zurück-
kommen können, um die Gegenpartei zum Rückzug des Rechtsmittels zu bewegen,
sondern auch, wenn sich wegen der Berufung der Gegenpartei die Gründe für ihren
Verzicht nicht verwirklichen, weil namentlich die erwartete Zeitersparnis oder die erwar-
tete Befriedung nicht eintreten (BGE 145 III 153 E. 3.1). Beiden Parteien, die Hauptbe-
rufung erhoben haben, steht es grundsätzlich frei, je Anschlussberufung zu erheben.
Beide Parteien können sich damit grundsätzlich in der gleichen Weise und gleich oft
äussern, wobei die Möglichkeit zur Anschlussberufung unter der Bedingung der Erhe-
bung einer Hauptberufung durch die Gegenseite steht (BGE 141 III 302 E. 2.4). Wie es
sich verhält, wenn in einer Anschlussberufung ein bereits in der eigenen Hauptberufung
enthaltener Antrag wieder aufgegriffen und verstärkt wird, hat das Bundesgericht soweit
ersichtlich bisher nicht entschieden (vgl. BGE 141 III 302 E. 2.5). Diese Frage kann auf-
grund der nachstehenden E. 1.6.3 und 1.6.4 (Problematik der Klageänderung) auch vor-
liegend offenbleiben.
1.6.3 Eine Klageänderung ist im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn die Vo-
raussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und wenn sie auf neuen Tatsa-
chen oder Beweismitteln im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO).
Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch be-
rücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt
nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Bundesgerichtsurteil
4A_289/2022 vom 18. Oktober 2022 E. 4.1). Mit einer Klageänderung wird ein bereits
gerichtlich geltend gemachter Anspruch abgeändert bzw. ein neuer Anspruch zusätzlich
geltend gemacht. Die Voraussetzungen der Klageänderung hat das Gericht von Amtes
wegen zu prüfen (STEININGER, a.a.O., N. 8 und 11 zu Art. 317 ZPO; HILBER/REETZ,
a.a.O., N. 72 und 77 zu Art. 317 ZPO). Eine Partei, die in der ersten Instanz unzu-
reichende Anträge gestellt hat, kann diese verfahrensrechtliche Nachlässigkeit in der
Berufung nicht korrigieren (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_847/2021 vom 10. Januar 2023
E. 4.2.1). Der Zweck der Klageänderung liegt nicht darin, Verpasstes nachzuholen, son-
dern die Klage an geänderte Umstände und Bedürfnisse anzupassen (Bundesgerichts-
urteil 5A_793/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.2.6, nicht publiziert in: BGE 141 III 302).
1.6.4 Zunächst ist festzuhalten, dass es der Berufungsklägerin grundsätzlich frei steht,
neben ihrer Berufung zusätzlich eine Anschlussberufung zu erheben. In ihrer Berufungs-
antwort mit Anschlussberufung verlangt sie nun eine güterrechtliche Ausgleichszahlung
von Fr. 144‘123.40 (S. 1951, Ziff. 2.1) gegenüber einer solchen von zuvor Fr. 82‘345.96
(S. 1848, Ziff. 1.1). In ihrem Schlussvortrag vom 27. März 2023 machte sie in den
Rechtsbegehren nämlich eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 82‘345.96 und
Fr. 832.60 geltend (S. 1602, Ziff. 6). Beim Antrag auf eine güterrechtliche Ausgleichs-
zahlung von Fr. 144‘123.40 wird somit ein bereits vor der ersten Instanz geltend gemach-
ter Anspruch abgeändert, weshalb eine Klageänderung vorliegt. Inwiefern diese auf
neuen Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO beruht, ist nicht
ersichtlich und wird von der Berufungsklägerin auch nicht dargelegt. Es wäre ihr möglich
gewesen, schon vor dem Bezirksgericht eine Ausgleichszahlung von Fr. 144‘123.40 zu
fordern und nicht erst in ihrer Anschlussberufung vor dem Kantonsgericht. Die Voraus-
setzungen für eine Klageänderung sind somit nicht erfüllt. Mithin ist auf das Rechtsbe-
gehren Ziff. 2.1 der Berufungsklägerin in der (Berufungsantwort mit) Anschlussberufung
nicht einzutreten. Dies wirkt sich insofern nicht direkt auf vorliegendes Urteil aus, weil
der darin zugesprochene Betrag aus güterrechtlicher Auseinandersetzung, wie nachfol-
gend gezeigt wird, ohnehin tiefer liegt.
Zu prüfen bleibt, ob auf das Rechtsbegehren Ziff. 3 der (Berufungsantwort mit) An-
schlussberufung eingetreten werden kann. Darin wird verlangt, dass der Berufungsklä-
ger an die Berufungsklägerin aus Forderungen, die im Zusammenhang mit der Ehe und
den gemeinsamen Kindern seit dem 1. März 2019 entstanden sind, einen Betrag von Fr.
25‘411.40 zahle (S. 1951, Ziff. 3). Ein solcher Antrag findet sich weder in der Berufung
der Berufungsklägerin (vgl. S. 1848) noch in ihren bei der Vorinstanz eingereichten
Rechtsschriften (vgl. Scheidungsklageantwort S. 426; Duplik S. 886; Stellungnahme S.
1006; Präzisierung Rechtsbegehren S. 1053 f.; Schlussvortrag S. 1600 ff.). In ihrem
Schlussvortrag beantragte sie zudem insbesondere, dass die offenen Unterhaltsforde-
rungen aufgrund des Kantonsgerichtsentscheids vom 17. März 2023 im Rahmen des
Eheschutzverfahrens in einem besonderen Verfahren und damit ausserhalb des Schei-
dungsverfahrens zu regeln seien (S. 1602, Ziff. 8). Sie macht somit in der (Berufungsan-
twort mit) Anschlussberufung einen neuen Anspruch geltend, was eine Klageänderung
darstellt. Dieser Anspruch beruht auf den folgenden Forderungen: Investitionen und Re-
paraturen in der ehemals ehelichen Wohnung ab dem 1. März 2019, Kantonssteuerrück-
erstattung für das Jahr 2018, Rückerstattung der Q _________ Versicherung, während
der Ehe erworbenes Schlauchboot und Campinginventar, vor der Anordnung der Güter-
trennung bezahlte Mietkaution, am 4. März 2019 abgehobener und überwiesener Geld-
betrag sowie nicht erhaltene Familienzulagen (vgl. S. 1978 ff.). Diese Forderungen hätte
sie bereits vor dem Bezirksgericht geltend machen können. Sie beruhen nicht auf neuen
Tatsachen oder Beweismitteln, weshalb die Voraussetzungen für eine Klageänderung
nicht gegeben sind und auch auf das entsprechende Rechtsbegehren Ziff. 3 der Beru-
fungsklägerin in der (Berufungsantwort mit) Anschlussberufung nicht einzutreten ist.
1.7 Die Berufungsklägerin hat am 3. Juni 2024 den Antrag gestellt, dass auf die An-
schlussberufungsantwort nicht einzutreten sei, soweit darin neue Tatsachen und Noven
aufgeführt würden, die nach dem angefochtenen Urteil ergangen seien und über die Be-
rufung hinausgingen. Der Berufungskläger habe eine Fristverlängerung verlangt, die ihm
mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. März 2024 nicht gewährt worden sei. Es
könne deshalb nicht angehen, dass im Rahmen des unbedingten Rechts auf Replik ver-
säumte Eingaben und präzisierte Begründungen nachgeliefert und nachgeholt würden
(S. 2073 f.).
1.7.1
Die Rechtsmittelinstanz muss die Berufungsantwort dem Berufungskläger zur
Kenntnis zustellen. Der Berufungskläger hat alsdann Anspruch auf eine Replik (HUNGER-
BÜHLER, a.a.O., N. 27 zu Art. 312 ZPO). Der Berufungskläger hat auf Grund des Anspru-
ches auf rechtliches Gehör das Recht zur Stellungnahme zur Anschlussberufung (SPÜH-
LER, a.a.O., N. 9 zu Art. 313 ZPO). Art. 312 ZPO gilt sinngemäss. Demnach hat die
Rechtsmittelinstanz einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen: Der Berufungskläger
hat das Recht, zum Anschlussrechtsmittel schriftlich Stellung zu nehmen, wofür er eben-
falls 30 Tage Zeit hat (GASSER/RICKLI/JOSI, a.a.O., N. 4 zu Art. 313 ZPO). Die Anschluss-
berufungsantwort hat sich thematisch auf den Gegenstand der Anschlussberufung zu
beschränken; insbesondere ist eine nachträgliche Ergänzung der eigenen Berufung un-
zulässig (HILBER/REETZ, a.a.O., N. 40 zu Art. 313 ZPO). Die Beanstandungen am ange-
fochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwort-
frist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung
des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar
neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).
1.7.2 Einleitend gilt es zu sagen, dass der Berufungskläger am 19. März 2024 darum
ersuchte, die Frist zur Einreichung der Berufungsantwort zu erstrecken (S. 1942 f.), wo-
raufhin ihm das Kantonsgericht am 21. März 2024 mitteilte, dass es sich bei der 30-
tägigen Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort um eine gesetzliche Frist nach Art.
312 Abs. 2 ZPO handle, welche nicht erstreckt werden könne (S. 1946). Eine Berufungs-
antwort des Berufungsklägers ist beim Kantonsgericht nicht eingegangen.
Grundsätzlich wird auf die Anschlussberufungsantwort eingetreten, weil sie fristgerecht
deponiert wurde und sich der Berufungskläger in dieser Rechtsschrift vornehmlich mit
der (Berufungsantwort mit) Anschlussberufung der Berufungsklägerin auseinandersetzt.
Jedoch bezieht er sich darin teilweise auch auf die Berufung der Berufungsklägerin (vgl.
etwa S. 1994 Ziff. 2; S. 1998 Abs. 2; S. 2000; S. 2001 Ziff. 10 Abs. 2) oder auf seine
eigene Berufung bzw. ergänzt Letztere (vgl. etwa S. 2009 Ziff. 1 und 3; S. 2011 Ziff. 9;
S. 2012 Ziff. 10; S. 2014 Ziff. 14; S. 2015 Ziff. 16; S. 2019 Ziff. 25; S. 2021 Ziff. 1; S.
2023 Ziff. 1 und 2). Soweit er diese Rechtschrift als Berufungsantwort nutzt oder die
Darlegungen seiner eigenen Berufung vervollständigt bzw. neu vorträgt, bleiben die ent-
sprechenden Ausführungen unbeachtlich, da diese nicht zulässig sind, weil sich die An-
schlussberufungsantwort thematisch auf den Gegenstand der Anschlussberufung zu be-
schränken hat.
1.8 Mit der vorliegenden Berufung wurden die Ziffern 6 (güterrechtliche Auseinander-
setzung), 8 (Gerichtskosten) und 9 (Parteientschädigung) des vorinstanzlichen Urteils
angefochten, während die Ziffern 1 (Scheidungspunkt), 2 (Kindesunterhalt), 3 (offene
Unterhaltsforderungen), 4 (Versteigerung Grundstücke), 5 (Teilung der gemeinsamen
Konten) und 7 (Teilung Pensionskassenguthaben) nicht angefochten wurden und in
Rechtskraft erwachsen sind (S. 1769 und S. 1848; vgl. auch S. 1929).
2. In der vorliegenden Erwägung werden Vorbringen des Berufungsklägers behandelt,
welche nicht direkt die angefochtenen Dispositivziffern 6, 8 und 9 des vorinstanzlichen
Urteils betreffen.
2.1
2.1.1 Der Berufungskläger bringt vor, dass das Bezirksgericht gegen das Beschleuni-
gungsgebot verstossen hat, weil seit der Hinterlegung des schriftlichen Parteivortrags
bis zum abschliessenden Entscheid fast neun Monate vergangen seien, was weder er
noch die Berufungsbeklagte zu verantworten hätten. Es habe es schlicht unterlassen,
das Verfahren beförderlich voranzutreiben (S. 1769; vgl. auch S. 1789).
2.1.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn es eine Behörde ausdrücklich ablehnt,
eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist. Um eine Rechtsverzöge-
rung handelt es sich dagegen, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, einen
Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der
Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint. Ge-
mäss Art. 236 Abs. 1 ZPO beendet das Gericht das Verfahren mit einem Endentscheid,
wenn die Sache spruchreif ist. Das gilt analog für den Entscheid über das Vorliegen der
Prozessvoraussetzungen in einem Verfahren, das auf diesen Punkt beschränkt ist. An-
ders als bei der Schlichtung (Art. 203 Abs. 4 ZPO) legt die ZPO beim ordentlichen Ver-
fahren keine Maximaldauer für dessen Abschluss fest. Eine solche ergibt sich hier auch
nicht aus dem materiellen Recht. Die ZPO sieht lediglich vor, dass im Falle einer Rechts-
verzögerung Beschwerde geführt werden kann (Art. 319 lit. c, Art. 321 Abs. 4 und Art.
327 Abs. 4 ZPO). Wann eine Rechtsverzögerung vorliegt, regelt die ZPO nicht näher.
Hingegen ergeben sich die Kriterien zur Prüfung der Rechtsverzögerung aus der Praxis
zu Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person
in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert
angemessener Frist (Beschleunigungsgebot bzw. Verbot der Rechtsverzögerung). Art.
6 Abs. 1 EMRK gewährt in dessen Anwendungsbereich das Beschleunigungsgebot im
entsprechenden Umfang. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht
sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den
konkreten Umständen als angemessen erweist. Die Rechtsprechung berücksichtigt na-
mentlich folgende Kriterien: Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, Komplexität
des Falles (Art des Verfahrens, Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachver-
halts- und Rechtsfragen), Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Behandlung des Fal-
les durch die Behörden. Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bezieht
sich ausgehend von den einzelnen Verfahrensabschnitten auf die gesamte Verfahrens-
dauer. Es besteht die Möglichkeit, eine eingetretene Verzögerung in einem oder einzel-
nen Verfahrensabschnitten durch eine Beschleunigung in anderen Verfahrensabschnit-
ten auszugleichen. Den Behörden ist eine Rechtsverzögerung insbesondere dann vor-
zuwerfen, wenn sie ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während
längerer Perioden untätig geblieben sind (sog. „phases d'inactivité“). Ob eine Rechtsver-
zögerung vorliegt, beurteilt sich aber auch danach, ob die betroffene Partei mit ihrem
Verhalten selbst zur Verzögerung beigetragen hat. Ein solches Verhalten muss sich die
Partei anrechnen lassen (Bundesgerichtsurteil 4A_400/2022 vom 22. November 2022
E. 3.1).
2.1.3 In casu reichte der Berufungskläger am 30. März 2023 seinen schriftlichen Partei-
vortrag ein (S. 1620 ff.) und am darauffolgenden Tag erklärte das Bezirksgericht, dass
das Urteil demnächst aufgrund der Akten ausgefällt werde (S. 1642). Am 26. September
(S. 1643 ff.), 30. Oktober (S. 1655 ff.), 15. (S. 1659 ff.), 22. (S. 1669 ff.) sowie 27. No-
vember 2023 (S. 1686 ff.) hinterlegten die Parteien weitere Eingaben, teilweise mit
neuen Belegen, beim Bezirksgericht. Dieses teilte den Parteien am 28. November 2023
mit, dass es aufgrund widersprüchlicher Durchführbarkeitserklärungen einer Pensions-
kasse diese um Klärung gebeten habe (S. 1688). Die Berufungsklägerin ersuchte am
zuwarten, bis die Angelegenheit geklärt werden könne (S. 1689). Das entsprechende
Schreiben der Pensionskasse ging am 4. Dezember 2023 ein (S. 1691). Die Parteien
deponierten jeweils am 6. Dezember 2023 eine weitere Eingabe (S. 1696 ff.). Am
Korrekt ist, dass zwischen dem Eingang des Parteivortrags bis zur Urteilsfällung fast
neun Monate vergangen sind. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es sich mit zu diesem
Zeitpunkt rund 1700 Seiten um ein recht umfangreiches Dossier gehandelt hat und ei-
nige Fragen in rechtlicher sowie tatsächlicher Hinsicht zu klären waren. Zudem mussten
Unklarheiten betreffend die Freizügigkeitsleistung ausgeräumt werden. Schliesslich hin-
terlegten die Parteien im entsprechenden Zeitraum verschiedenen Eingaben beim Be-
zirksgericht und trugen dadurch selbst zu einer gewissen Verzögerung bei, was sie sich
anrechnen zu lassen haben. Insgesamt erscheint die Frist von knapp neun Monaten bis
zur Entscheidfällung nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen
Umstände als angemessen. Mithin liegt weder eine Verletzung des Beschleunigungsge-
bots noch eine Rechtsverzögerung vor.
2.2
2.2.1 Der Berufungskläger bringt in seiner Berufung vor, er habe die Einvernahme von
Zeugen als Beweis offeriert. So unter anderem in der Replik unter V. Beweismittel Ziff.
lehnt, diese könnten nichts Wesentliches zur Klärung beitragen. Es habe daher mit der
Nichtzulassung der Zeugen sein rechtliches Gehör verletzt. Das Gleiche gelte für die
beantragte Vollständigkeitserklärung sämtlicher Versicherungs- und Bankinstitute wie
auch die Hinterlegung der vollständigen Kontoauszüge nach dem 1. März 2019. Anders
als bei der Berufungsbeklagten habe das Bezirksgericht seinem Begehren nicht entspro-
chen. Damit habe dieses nicht nur das rechtliche Gehör verletzt, sondern auch eine Un-
gleichbehandlung der Parteien verursacht, welche in die Beweiswürdigung des Kantons-
gerichts einzufliessen habe. Abgesehen von der Einreichung von Urkunden sei ihm bei-
nahe systematisch verunmöglicht worden, Beweise zu erbringen (S. 1771 f., Ziff. 7 f.).
Er macht in seiner Anschlussberufungsantwort zusätzlich geltend, die von ihm geforderte
Hinterlegung der Bank- und Postkontoauszüge habe die Berufungsbeklagte bis heute
verweigert. Es rechtfertige sich, dass das Kantonsgericht die von der Vorinstanz unter-
lassene Beweiserhebung nachhole, sämtliche Kontounterlagen edieren lasse und so
seine verletzten Rechte wahre (S. 2000, Ziff. 9 Abs. 2). Da sich der Berufungskläger
damit auf die ursprüngliche Ziff. 9 der Berufung der Berufungsbeklagten bezieht, sind
diese Vorbringen nicht zulässig und bleiben unbeachtet (vgl. E. 1.7.2). Gleiches gilt für
seine Ausführungen betreffend die Gerichtskosten/Parteientschädigung in der gleichen
Rechtsschrift. Darin bezieht er sich auf abgelehnte Beweisanträge, wirft der Vorinstanz
eine Verletzung der Waffengleichheit zwischen den Parteien sowie Willkür vor und ver-
langt vom Kantonsgericht, den Mangel zu heilen, indem es Beweise abnehme oder das
Urteil zur Neubeurteilung zurückweise. Er bezieht sich auf die Begründung der Beru-
fungsbeklagten, wonach er mit seinen detaillierten Eingaben in viel stärkerem Masse zu
den Kosten beigetragen habe (S. 2021 f., Ziff. 4 f.). Dies wurde von ihr jedoch bereits in
ihrer Berufung vorgebracht (S. 1849 f.). In ihrer Anschlussberufung zu den Gerichtskos-
ten/Parteientschädigung sind entsprechende Ausführungen nicht zu finden (S. 1980).
Die Vorbringen des Berufungsklägers betreffen somit nicht den Gegenstand der An-
schlussberufung, sondern stellen eine Ergänzung der eigenen Berufung – insbesondere
zu den Ziffern 7 f. auf S. 1771 f. – dar, weshalb sie unzulässig und unbeachtlich sind
(vgl. E. 1.7.2).
2.2.2 Nach Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB und Art. 152 ZPO haben die Parteien Anspruch
darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, soweit ent-
sprechende Anträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt wurden.
Diese Bestimmungen schreiben dem Gericht aber nicht vor, mit welchen Mitteln es den
Sachverhalt abzuklären hat, und sie schliessen die antizipierte Beweiswürdigung nicht
aus. Wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es auf-
grund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür
in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung
durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde, ist der Beweisführungsan-
spruch nicht verletzt. Dem Sachgericht bleibt auch unbenommen, von Beweiserhebun-
gen abzusehen, weil es sie zum vornherein nicht für geeignet hält, die behaupteten Tat-
sachen zu beweisen (Bundesgerichtsurteil 4A_335/2024 vom 17. September 2024
E. 3.1.1). Der Gehörsanspruch ist jedoch verletzt, wenn einem Beweismittel zum vorn-
herein jede Erheblichkeit abgesprochen wird, ohne dass hierfür sachliche Gründe ange-
geben werden können (Bundesgerichtsurteil 4A_35/2024 vom 10. September 2024
E. 6.3.1).
2.2.3 Zunächst gilt es festzuhalten, dass die Vorinstanz das vom Berufungskläger be-
antragte Editionsbegehren betreffend die Vollständigkeitserklärung sämtlicher Versiche-
rungs- und Bankinstitute gutgeheissen hat (vgl. Replik Ziff. 5.12, S. 640, Beweisverfü-
gung Ziff. 5 lit. p, S. 1071). Diesbezüglich liegt somit weder eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs noch eine Ungleichbehandlung der Parteien vor. Der pauschalen Behaup-
tung, wonach ihm beinahe systematisch verunmöglicht worden sei, Beweis zu erbringen,
kann nicht gefolgt werden, weil in der Beweisverfügung neben der von ihm eingereichten
Urkunden verschiedene seiner Beweisanträge zugelassen wurden (S. 1069 ff.). Die Ab-
lehnung der entsprechenden Beweisanträge wird jeweils begründet (S. 1071 f.). Der Be-
rufungskläger unterlässt es, sich im Einzelnen mit diesen Erklärungen auseinanderzu-
setzen, weshalb er seiner Begründungspflicht nicht nachkommt. Insbesondere legt er
nicht dar, weshalb die abgelehnten Beweise zuzulassen gewesen wären. Da jeweils
sachliche Gründe für die Abweisung der Beweismittel angegeben werden, ist sein Ge-
hörsanspruch nicht verletzt. Betreffend die abgelehnten Zeugenbefragungen gilt es noch
anzufügen, dass der Berufungskläger in seiner Replik unter „Beweismittel“ die Einver-
nahme der vier gemeinsamen Kinder als Zeugen angab und ausführte, die Einvernah-
men von fünf weiteren Zeugen bleibe vorbehalten (S. 639). Es ist nicht ersichtlich, wel-
che sachdienlichen Angaben die gemeinsamen Kinder zur angefochtenen Dispositivzif-
fer 6 bezüglich der güterrechtlichen Auseinandersetzung machen könnten, zumal der
Berufungskläger dies auch selbst nicht weiter ausführt. Die Einvernahme der weiteren
Zeugen wurde zudem nicht beantragt, sondern nur vorbehalten. Insgesamt hat das Be-
zirksgericht mit der Ablehnung der Beweisanträge des Berufungsklägers dessen rechtli-
ches Gehör nicht verletzt.
2.3
2.3.1 Der Berufungskläger macht geltend, die Berufungsbeklagte sei ihrer Mitwirkungs-
pflicht nicht genügend nachgekommen und das Bezirksgericht habe dies geduldet.
Exemplarisch sei hierfür ihre Einvernahme vom 23. Januar 2023, bei welcher sie bei
sämtlichen wesentlichen Fragen auf die Beantwortung verzichtet habe. Der Berufungs-
kläger verweist auf die Antwort zur Frage 66. Sie habe mit diesem Verhalten die Beweis-
führung erschwert oder den Beweis sogar verunmöglicht. Dies wirke sich umso ungüns-
tiger für ihn aus, da das Bezirksgericht ihr Verhalten geschützt habe. Bei der Frage 94
habe sie mit Unkenntnis geantwortet. Dies vermöge nicht zu überzeugen. Aus allgemei-
ner Erfahrung sei klar, dass sie hätte wissen müssen, woher die zusätzlichen Fr.
85‘000.00 stammten. Das Bezirksgericht habe keine dieser eigentlichen Nichtaussagen
gewürdigt, genauso wie es die unzähligen Antwortverzichte nicht gewürdigt habe.
Dadurch privilegiere es die nur ungenügend mitwirkende Berufungsbeklagte und ver-
letze das Recht der Gleichbehandlung beider Parteien (S. 7182 f.).
Die Berufungsbeklagte entgegnete, sie sei ihrer Mitwirkungspflicht sehr wohl nachge-
kommen. Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 23. Januar 2023 ergebe sich, dass das
Gericht entweder die Fragen nicht zugelassen habe oder die Rechtsanwälte darauf ver-
zichtet hätten. Mit keinem Wort habe sie auf die Beantwortung verzichtet (S. 1970, Ad.
35; vgl. auch S. 1973, Ad. 38).
2.3.2 Gemäss Art. 160 Abs. 1 ZPO sind die Parteien und Dritte zur Mitwirkung bei der
Beweiserhebung verpflichtet. Verweigert eine Partei die Mitwirkung unberechtigterweise,
so berücksichtigt dies das Gericht bei der Beweiswürdigung (Art. 164 ZPO). Art. 164
ZPO macht keine Vorgaben, welche Schlüsse das Gericht bei der Beweiswürdigung aus
einer Mitwirkungsverweigerung ziehen soll. Insbesondere ist nicht vorgeschrieben, dass
das Gericht ohne Weiteres auf die Wahrheit der Tatsachenbehauptungen der Gegen-
partei schliessen muss. Vielmehr handelt es sich bei der unberechtigten Mitwirkungsver-
weigerung um einen Umstand unter anderen, der in die freie Beweiswürdigung (Art. 157
ZPO) hineinfliesst (BGE 140 III 264 E. 2.3).
2.3.3
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Januar 2023 fand die Parteieinver-
nahme der Berufungsbeklagten statt (S. 1515 ff. insb. S. 1529-1548). Insgesamt wurden
hierfür 141 Fragen aufgeführt. Die Mehrheit der Fragen wurde von ihr beantwortet. Ei-
nige Fragen wurden durch das Gericht nicht zugelassen. Bei anderen steht unter der
Frage „Verzichtet“. Da jedoch gleichzeitig das „A“ weggelassen wurde, ist davon auszu-
gehen, dass, wie von der Berufungsbeklagten vorgebracht wird, die Rechtsvertreter auf
das Stellen der Frage verzichtet haben und nicht die Berufungsbeklagte auf deren Be-
antwortung verzichtet hat, ansonsten wohl „ich verzichte“ als Antwort aufgeführt worden
wäre. Die Fragen 66 und 94 wurden von ihr beantwortet (vgl. S. 1537 und S. 1541). Ins-
gesamt ist eine unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung im Rahmen der Parteiein-
vernahme der Berufungsbeklagten, welche bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen
gewesen wäre, nicht gegeben. Dass durch ihr Aussageverhalten die Beweisführung er-
schwert oder der Beweis sogar verunmöglicht worden sein soll, wird vom Berufungsklä-
ger nur ungenügend begründet und ist nicht ersichtlich. Folglich liegt keine Verletzung
des Rechts auf Gleichbehandlung der Parteien vor.
3. Im vorliegenden Berufungsverfahren wurde von den Parteien insbesondere die Dis-
positivziffer 6 betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung angefochten. Nachfol-
gend werden zunächst die einschlägigen rechtlichen Grundsätze aufgeführt. Danach
wird auf die Rügen der Parteien eingegangen und zum Schluss werden die einzelnen
Vermögenswerte in einer Tabelle aufgeführt.
3.1
3.1.1 Nach der gesetzlichen Regelung werden Errungenschaft und Eigengut jedes Ehe-
gatten nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden
(Art. 207 Abs. 1 ZGB). Als Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes gilt bei gerichtlicher
Anordnung der Gütertrennung der Tag, an dem das Begehren eingereicht worden ist
(Art. 204 Abs. 2 ZGB). Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstan-
des vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 214
Abs. 1 ZGB). Erfolgt die güterrechtliche Auseinandersetzung im Rahmen eines gericht-
lichen Verfahrens, so ist der Tag der Urteilsfällung oder ein diesem möglichst nahe ge-
legener Zeitpunkt massgebend. Die für den Bestand und für die Bewertung massgeben-
den Zeitpunkte sind klar zu unterscheiden. Dass zwischen dem Zeitpunkt der Auflösung
des Güterstandes und der güterrechtlichen Auseinandersetzung eingetretene Wertver-
änderungen berücksichtigt werden, ist nach der gesetzlichen Regelung gewollt (Bundes-
gerichtsurteil 5A_1048/2019 vom 30. Juni 2021 E. 3.2). Nach Art. 207 Abs. 1 ZGB wird
die Errungenschaft jedes Ehegatten im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands ausge-
schieden. Ob eine bestimmte Forderung in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu
berücksichtigen ist, beurteilt sich aufgrund von deren Entstehungszeitpunkt. Soweit im
massgebenden Zeitpunkt blosse Anwartschaften auf mögliche künftige Leistungen be-
stehen, sind diese unbeachtlich (Bundesgerichtsurteil 5A_780/2019 vom 31. August
2020 E. 5.3). Nach Auflösung des Güterstandes entsteht keine Errungenschaft mehr,
die unter den Ehegatten zu teilen wäre (BGE 138 III 193 E. 4.3.2; HAUSHEER/AEBI-MÜL-
LER, Basler Kommentar, 7. A., 2022, N. 8 zu Art. 207 ZGB). Keine Beachtung finden
Vermögenswerte und Schulden, welche erst nach dem Auflösungszeitpunkt (aber noch
vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung) in Erscheinung treten. Das Gericht, wel-
ches die güterrechtliche Auseinandersetzung durchführt, hat sich m.a.W. für den Be-
stand des massgeblichen ehelichen Vermögens in den Zeitpunkt der Auflösung zurück-
zuversetzen. Entscheidend ist bei Forderungen der Entstehungszeitpunkt, unmassge-
blich ist hingegen deren Fälligkeit. Was zu diesem Zeitpunkt (insb. als blosse Anwart-
schaft) nicht Bestandteil des ehelichen Vermögens war, muss unberücksichtigt bleiben
(HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 4 zu Art. 204 ZGB).
3.1.2 Für die Zuordnung eines Vermögenswertes zum Mannesgut oder zum Frauengut
ist die dingliche oder obligatorische Rechtsträgerschaft am betreffenden Vermögenswert
massgebend, bei Sachen also das Eigentum. Ein bestimmter Vermögensgegenstand
gehört immer und ausschliesslich zum Vermögen des Ehegatten, der rechtlich Eigentü-
mer ist. Wer seine Berechtigung an einer Sache oder an einer Forderung behauptet, hat
sie zu beweisen. Erst wenn diese Berechtigung des Ehegatten an einem konkreten Ver-
mögensgegenstand feststeht, jedoch streitig und unbewiesen geblieben ist, welcher der
beiden Gütermassen der fragliche Vermögenswert zugeordnet werden muss, kommt die
gesetzliche Vermutung zur Anwendung, wonach alles Vermögen eines Ehegatten bis
zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft gilt (Art. 200 Abs. 3 ZGB; Bundesge-
richtsurteil 5A_175/2018 vom 21. Juni 2019 E. 3.1). Diese gesetzliche Vermutung setzt
demnach als bekannte, unbestrittene oder bewiesene Tatsache einen konkreten Vermö-
gensgegenstand eines Ehegatten voraus. Von dieser Tatsache (Vermutungsbasis)
schliesst das Gesetz auf eine Rechtsfolge (Vermutungsfolge), hier auf die güterrechtli-
che Zugehörigkeit des fraglichen Vermögensgegenstands zur Errungenschaft des Ehe-
gatten. Davon abzugrenzen ist der Streit um die Frage, ob ein bestimmter Vermögens-
gegenstand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands überhaupt (noch) vorhanden
war. Diesbezüglich gilt die allgemeine Beweislastregel von Art. 8 ZGB, wonach derjenige
das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte
ableitet (Bundesgerichtsurteil 5A_182/2017 vom 2. Februar 2018 E. 3.3.2).
Nach Art. 200 Abs. 3 ZGB gilt alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des
Gegenteils als Errungenschaft. Dieser Beweis des Gegenteils ist nicht blosser Gegen-
beweis, sondern seinerseits Hauptbeweis. Es genügt daher nicht, an der Zuordnung zur
Errungenschaft blosse Zweifel zu wecken. Das Eigengut ist vielmehr zu beweisen. Für
den Beweis des Eigenguts gilt das Regelbeweismass. Es ist ein strikter, voller Beweis
zu erbringen. Als erbracht gilt ein Beweis, wenn das Gericht nach objektiven Gesichts-
punkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist, d.h. am Vorliegen der
behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende
Zweifel als leicht erscheinen (Bundesgerichtsurteil 5A_188/2021 vom 21. Februar 2022
E. 3.2).
Von der güterrechtlichen Zuordnung eines bestimmten Vermögensgegenstandes zu un-
terscheiden ist der Streit um die Frage, ob Mittel der einen Vermögensmasse zur Tilgung
von Schulden bzw. zum Erwerb von Vermögensgegenständen der andern beigetragen
haben, so dass derjenigen Gütermasse, die für die andere aufgekommen ist, nach Mas-
sgabe von Art. 209 Abs. 1 oder 3 ZGB eine entsprechende Ersatzforderung zusteht.
Diesbezüglich enthält Art. 200 Abs. 3 ZGB keine Regel; es gilt Art. 8 ZGB. Auf diesen
Streit um eine güterrechtliche Ersatzforderung – und nur auf diesen – ist die tatsächliche
(oder natürliche) Vermutung zugeschnitten, wonach die Ehegatten zur Deckung der lau-
fenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft nicht die Substanz ihres Eigenguts an-
greifen, das ihnen im Zeitpunkt der Eheschliessung schon gehörte oder später durch
Erbschaft oder sonst wie unentgeltlich zugefallen ist. Diese Vermutung beschlägt nicht
die (güter-)rechtliche Qualifikation eines bestimmten Vermögenswerts als Errungen-
schaft oder Eigengut eines Ehegatten, sondern die Tatfrage, ob ein Ehegatte zur Finan-
zierung von Ausgaben, die güterrechtlich auf die Errungenschaft entfallen, Vermögens-
werte verwendet hat, die seinem Eigengut zuzuordnen sind (Bundesgerichtsurteil
5A_182/2017 vom 2. Februar 2018 E. 3.3.2).
3.1.3 Der Ehevertrag bedarf der öffentlichen Beurkundung (Art. 184 ZGB; Bundesge-
richtsurteil 5A_778/2018 vom 23. August 2019 E. 5.5). Der qualifizierten Form bedürfen
nur der Güterstand als solcher und seine nach Gesetz zulässigen Modifikationen
(Art. 182). Die qualifizierte Form ist Gültigkeitserfordernis für den Ehevertrag (Art. 11
Abs. 2 OR; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 2 und 5 zu Art. 184 ZGB). Das Inventar
mit öffentlicher Urkunde dient der Erleichterung des Beweises der Zugehörigkeit zum
Vermögen eines Ehegatten einerseits und zu den unterschiedlichen Gütermassen (Mas-
senzugehörigkeit) als Sondervermögen anderseits. Das Inventar nach Art. 195a ZGB
schliesst eine gewöhnliche oder private Beweisurkunde nicht aus, dieser kommt aber im
Rahmen der Beweisregeln der ZPO nur ein beschränkter Beweiswert zu (HAUS-
HEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 1 und 3 zu Art. 195a ZGB).
3.1.4 Gemäss Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB sind die unentgeltlichen Zuwendungen, die
ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zu-
stimmung des andern Ehegatten gemacht hat, seiner Errungenschaft hinzuzurechnen;
davon ausgenommen sind die üblichen Gelegenheitsgeschenke (Bundesgerichtsurteil
5A_95/2018 vom 29. August 2018 E. 3.1). Unter einer unentgeltlichen Zuwendung im
Sinne von Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB sind alle Arten von Vermögensentäusserungen
ohne Gegenleistung zu verstehen, welche die Errungenschaft vermindert oder deren
Zunahme verhindert haben (BGE 138 III 689 E. 3.3).
Gemäss Art. 197 Abs. 1 ZGB sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der
Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt, Errungenschaft. Zur Errungenschaft hinzu-
gerechnet werden Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des
Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmä-
lern (Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Dadurch schützt das Gesetz die Anwartschaft des
einen Ehegatten auf die Beteiligung am Vorschlag des anderen, indem es gewisse illo-
yale Vermögensverminderungen sanktioniert. Erfasst sind alle juristischen Vorgänge,
mit denen ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes über Vermögenswerte der
Errungenschaft verfügt und dadurch den Wert dieser Masse verringert (BGE 146 III 73
E. 5.1). Die zeitlich nicht begrenzte Vermögensentäusserung muss den Zweck haben,
den Beteiligungsanspruch des Ehepartners nach Art. 215 ZGB zu beeinträchtigen
(HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 22 zu Art. 208 ZGB). Ein Ehegatte ist nicht zum
Sparen verpflichtet und eine Hinzurechnung rechtfertigt sich nur bei böswilliger Ver-
äusserung (Bundesgerichtsurteil 5A_662/2008 vom 6. Februar 2009 E. 2.3.1). Für die
Schmälerungsabsicht muss der Entäussernde mindestens Eventualvorsatz hinsichtlich
der Verminderung der Beteiligungsforderung des anderen Ehegatten haben (JAKOB,
in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. A., 2018, N. 13 zu Art. 208 ZGB; vgl.
auch JUNGO, in: Arnet/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Pri-
vatrecht, 4. A., 2023, N. 12 zu Art. 208 ZGB).
Da jeder Ehegatte sein Vermögen selber nutzt und verwaltet (Art. 201 Abs. 1 ZGB),
werden unentgeltliche Zuwendungen und Vermögensentäusserungen nur unter be-
stimmten Voraussetzungen seiner Errungenschaft hinzugerechnet (Art. 208 ZGB). Wer
eine Beteiligungsforderung geltend macht oder eine Hinzurechnung verlangt, hat nach-
zuweisen, dass ein bestimmter Gegenstand zum massgeblichen Zeitpunkt vorhanden
gewesen ist oder darüber nicht hätte verfügt werden dürfen (Art. 8 ZGB; Bundesgerichts-
urteil 5A_662/2008 vom 6. Februar 2009 E. 2.1). Wer die Hinzurechnung nach Art. 208
ZGB geltend macht, hat nicht nur nachzuweisen, dass dem andern Ehegatten der ent-
sprechende Vermögenswert zu einem bestimmten Zeitpunkt gehört hat, sondern auch,
was damit geschehen ist (Bundesgerichtsurteil 5A_51/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2.1).
Daher genügt das blosse Verschwinden von Vermögen auf einem Bankkonto eines Ehe-
gatten nicht (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 1a zu Art. 208 ZGB). Die Beweislast
dafür, dass sich ein Ehegatte seines Vermögens entäussert hat, liegt beim Ehegatten,
der eine güterrechtliche Ausgleichungsforderung geltend macht (Art. 8 ZGB; Bundesge-
richtsurteil 5A_279/2016 vom 13. September 2016 E. 3).
3.2
3.2.1 Der Berufungskläger beantragt, dass die Berufungsklägerin ihm aus Forderungen,
die im Zusammenhang mit der Ehe und den gemeinsamen Kindern seit 1. März 2019
entstanden seien, einen Betrag von Fr. 17‘568.95 zu bezahlen habe (S. 1767). Er macht
geltend, die güterrechtliche Auseinandersetzung per 1. März 2019 schliesse nicht aus,
dass Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren nach dem Da-
tum der Gütertrennung entstanden seien, im vorliegenden Verfahren geregelt würden.
Denn in einem letzten Schritt sei zwingend eine Endabrechnung vorzunehmen, in der
auch alle Forderungen auszugleichen seien, die ausserhalb des Güterrechts entstanden
seien. Ihm stehe ein Betrag von Fr. 7‘543.95 aus zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträgen
zu. Zudem habe die Berufungsklägerin ihm zu Unrecht bezogene Ausbildungszulagen
von Fr. 4‘725.00 von Januar bis September 2022 bzw. von Fr. 2‘100.00 von Juni bis
September 2022 zurückzuerstatten. Für die Monate Mai und Juni 2020 habe die Beru-
fungsklägerin zu Unrecht doppelte Kinderzulagen bezogen, was eine Rückzahlungsfor-
derung der Ausgleichskasse Wallis von Fr. 3‘200.00 begründet habe. Anstelle von ihr
habe er diese Zahlung getätigt. Als Empfängerin der Kinderzulagen hätte jedoch sie
diese Zahlung vornehmen müssen, weshalb ihm ein Anspruch von Fr. 3‘200.00 gegen-
über ihr zustehe (S. 1775 und S. 1784 ff.).
3.2.2 Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, dass sämtliche gegenseitigen Schulden,
die nach dem 1. März 2019 entstanden seien, nicht in der güterrechtlichen Auseinander-
setzung zu regeln seien, so dass auf diese Tatsachenbehauptungen, die Transaktionen
und Sachverhalte nach dem 1. März 2019 beträfen, nicht weiter einzugehen sei (ange-
fochtenes Urteil E. 5.2.2 S. 1728).
3.2.3 Bei den geltend gemachten Forderungen handelt es sich jeweils um Ansprüche,
welche nach dem Datum der Gütertrennung entstanden sein sollen. Sie sind daher in
der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu berücksichtigen, weshalb nicht zu be-
anstanden ist, dass die Vorinstanz nicht weiter darauf eingegangen ist.
3.3 Die Vorinstanz gab an, dass anerkannt sei, dass die Ehegatten am 1. März 2019 je
über einen Genossenschaftsanteil bei der P _________ im Wert von Fr. 200.00 verfügt
hätten. Diese Vermögenswerte bildeten mangels gegenteiligen Beweises Errungen-
schaft des jeweiligen Ehegatten (angefochtenes Urteil E. 5.4.1 S. 1729). Zudem hätten
die Parteien anerkannt, die ehemalige Familienwohnung sowie die Garage im selben
Gebäude im hälftigen Miteigentum erworben zu haben. Die Liegenschaft sei am 8. Juli
1996, also vor der Heirat, erworben worden (angefochtenes Urteil E. 5.4.2 S. 1729 f.).
Die entsprechenden StWE-Anteile wurden als Miteigentum zu ½ abzüglich des halben
Schuldsaldos der Hypothek jeweils dem Eigengut und die gemeinsamen Bank- und
Postkonten als Miteigentum zu ½ jeweils der Errungenschaft der Ehegatten zugeteilt
(angefochtenes Urteil E. 5.7 S. 1743). Soweit ersichtlich wurden diese Vermögenswerte
und deren Zuteilung zu den jeweiligen Gütermassen von den Parteien nicht gerügt, zu-
mal die Dispositivziffern Nrn. 4 und 5 nicht angefochten wurden. Daher wird das Vorge-
hen der Vorinstanz bestätigt und diese Vermögenswerte werden mit ihren Werten in die
untenstehende Tabelle aufgenommen.
3.4
3.4.1 Die Berufungsklägerin führt betreffend das Vermögen des Berufungsklägers per
len würden: Restbestände gemeinsame Konti durch Transfer von Fr. 966.00,
R _________ Wertschriftendepot ½ von Fr. 61‘084.81, R _________ Abrechnungsdepot
½ von Fr. 1‘308.17, Suzuki von Fr. 15‘983.00 und eine Obligation bei der S _________
von Fr. 90‘000.00. Das ergebe ein Vermögen von Fr. 542‘278.75 und nicht von Fr.
372‘915.94, wie von der Vorinstanz festgestellt worden sei (S. 1855 f.).
3.4.2 Der Berufungskläger legt insbesondere dar, der Suzuki sei in der massgeblichen
Übersicht der Vermögenswerte enthalten. Anzupassen gelte es lediglich den aktualisier-
ten Eurotaxwert von Fr. 15‘122.00 (S. 2011). Die Berufungsklägerin führe die Säule 3a
bei der T _________ falsch als Obligation auf. Zeitgleich mit den belegten Schenkungen
und Zuwendungen sei bei der S _________ die Eröffnung der Obligation von
Fr. 90‘000.00 erfolgt (S. 2012 f.).
3.4.3 Gemäss der Vorinstanz verfügte der Berufungskläger per 1. März 2019 über sie-
ben Konten und zwei Lebensversicherungen, deren Beträge von gesamthaft
Fr. 372'915.94 Errungenschaft bildeten. Weiter besitze er einen Suzuki im Wert von
Fr. 15'983.00, welcher ebenfalls Errungenschaft bilde (angefochtenes Urteil E. 5.7.1
S. 1731 ff.).
3.4.4 Die von der Berufungsklägerin vorgebrachten Überträge von Fr. 966.00 betreffen
Kontobewegungen nach dem 1. März 2019 (S. 473 und S. 494), weshalb sie für die
güterrechtliche Auseinandersetzung nicht berücksichtigt werden. Das Abrechnungs-
konto Depot xx-xx-xx5 und das Wertschriftendepot xxxx, welche jeweils auf den Namen
beider Ehegatten lauten und somit Miteigentum darstellen, mit einem Saldo per 1. März
2019 von Fr. 1‘361.56 bzw. Fr. 61‘084.81 wurden von der Vorinstanz nicht berücksichtigt
und gelten mangels Beweis des Gegenteils als Errungenschaft (S. 645 ff.). Sie werden
jeweils mit hälftigem Wert bei der Errungenschaft der Ehegatten in die Tabelle aufge-
nommen. Der Suzuki wurde von der Vorinstanz berücksichtigt. Es wird jedoch der aktu-
alisierte Eurotaxwert per 6. Mai 2024 von Fr. 15‘122.00 in die Tabelle aufgenommen, da
dieser zeitlich näher am Tag der Urteilsfällung liegt (vgl. S. 818 und S. 2065). Die Obli-
gation bei der S _________ wird weiter unten behandelt (vgl. E. 3.6.4).
3.5
3.5.1 Die Berufungsklägerin gab betreffend ihr eigenes Vermögen an, die Vorinstanz
habe ihr die beiden Konten Depot-Nr. xxxx1 im Wert von Fr. 35'976.24 und xx-xx-xx6 im
Wert von Fr. 33'082.76 bei der M _________ zur Errungenschaft gerechnet, was unzu-
treffend sei. Es handle sich dabei um ihr Erbe, welches vom Berufungskläger ausdrück-
lich anerkannt worden sei. Von der Vorinstanz sei unberücksichtigt geblieben, dass die
Kontonummern von den Banken und auch der Post geändert worden seien. Daraus zu
schlussfolgern, die Konti seien aufgelöst, wenn die Nummern nicht bekannt seien, gehe
an der Sache vorbei. Es seien keine Konti aufgelöst worden. Heute sei noch ein Saldo
von Fr. 69‘059.00 zu berücksichtigen. Der Berufungskläger habe anerkannt, dass sie
von ihrem Erbkonto den Betrag von Fr. 19‘700.00 in den Kauf des Familienautos Kia
investiert habe, weshalb der Eurotaxwert am 28. September 2021 von Fr. 4‘785.00 zu
berücksichtigen sei. Das ergebe ein Vermögen von Fr. 438‘934.66 und nicht von Fr.
417‘347.85. Der grosse Unterschied in den Berechnungen des Vermögens erkläre sich
aus der Nichtberücksichtigung der Obligationen beider Parteien bei der S _________.
Da es sich jedoch beiderseits um Errungenschaft handle, habe dies in der Berechnung
schliesslich keine Auswirkungen (S. 1856 ff.; vgl. auch S. 1967 f.). Der anerkannte Be-
trag von Fr. 19‘700.00 für den Kauf des Familienautos Kia entspreche in etwa 40 % des
Kaufpreises, da der Listenpreis gemäss Eurotaxwert Fr. 49‘770.00 betragen habe. Da
der Eurotaxwert per 28. September 2021 Fr. 4‘785.00 betragen habe, sei der Betrag von
Fr. 1‘914.00 als Ersatzforderung ihrem Eigengut gutzuschreiben und in der Errungen-
schaft blieben Fr. 2‘871.00 (S. 1968). Gemäss der Auflistung der Berufungsklägerin
ergibt sich für sie ein Errungenschaftsvermögen von Fr. 248‘933.36 (S. 1969 f.). Ihre
Errungenschaft habe Fr. 256‘053.36 betragen (S. 1973).
3.5.2 Der Berufungskläger führt aus, die Errungenschaft der Berufungsklägerin habe
per 1. März 2019 Fr. 507‘984.71 betragen. Der vom Bezirksgericht festgestellten Errun-
genschaft von Fr. 413‘592.86 sei noch die Obligation bei der S _________ (Depot Nr.
xxxx2) mit einem Wert von Fr. 94‘391.85 hinzuzurechnen, welche substantiiert belegt
und von der Berufungsklägerin anerkannt worden sei (S. 1782 f.). Die auf den Namen
der Berufungsklägerin eröffnete Obligation im Betrag von Fr. 90‘000.00 stamme aus Er-
rungenschaft (S. 2013).
3.5.3 Gemäss der Vorinstanz verfügte die Berufungsklägerin per 1. März 2019 über elf
Konten und zwei Lebensversicherungen. Weiter sei sie im Besitz des Familienautos Kia
mit einem Wert von Fr. 4'785.00, welches der Errungenschaft zuzuordnen sei. Beim La-
ger- und Warenbestand der U _________-Produkte sei auf den anerkannten Wert von
Fr. 7'120.00 abzustellen. Diese Vermögenswerte bildeten mangels Beweis des Gegen-
teils Errungenschaft im Gesamtbetrag von Fr. 417'347.85 (angefochtenes Urteil E. 5.7.2
S. 1733 ff.).
3.5.4 Die Berufungsklägerin macht geltend, die beiden Konten Depot-Nr. xxxx1 im Wert
von Fr. 35'976.24 und xx-xx-xx6 im Wert von Fr. 33'082.76 bei der M _________ stellten
Eigengut dar, weil es sich um ihr Erbe handle, welches vom Berufungskläger anerkannt
sei. Die finanziellen Zuwendungen sind jedoch mit einer Ausnahme – derjenigen vom
behauptet, von der Vorinstanz sei unberücksichtigt geblieben, dass die Kontonummern
von den Banken und auch der Post geändert worden seien. Dabei verkennt sie jedoch,
dass es an ihr gewesen wäre, zu beweisen, inwiefern diese geändert worden sein sollen.
Die Änderung von Bankkontonummern und insbesondere die Übereinstimmung alter
und neuer Kontennummern sind keineswegs gerichtsnotorisch. Für die Anerkennung
verweist sie zum einen auf TB Ziff. 87. Diese Tatsachenbehauptung wurde jedoch be-
stritten (vgl. strittige TB Nr. 87, S. 435 und S. 610). Zudem wurden auch die unentgeltli-
chen Zuwendungen im Betrag von Fr. 100‘000.00 bestritten (vgl. strittige TB Nr. 76, S.
433 und S. 609). Zum anderen verweist sie hierfür auf die Ziff. 12.2 des Schlussvortrags
vom 30. März 2023. Dabei handelt es sich um eine Auflistung der Kontoguthaben der
Berufungsklägerin, welche zur Errungenschaft gehören sollen (S. 1635). Die beiden vor-
genannten Konten bei der M _________ sind daraus nicht ersichtlich, jedoch reicht die-
ses Fehlen nicht für eine Anerkennung als Eigengut, da Zugehörigkeit zum Eigengut
nicht explizit anerkannt wurde. Insgesamt vermag die Berufungsklägerin nicht hinrei-
chend zu beweisen, dass der Saldo von Fr. 35'976.24 auf dem Konto Depot-Nr. xxxx1
Eigengut darstellt. Ihre Eltern bezahlten ihr am 18. März 2013 einen Erbvorausbezug
von Fr. 35‘000.00 auf ihr Konto xx-xx-xx6 (S. 463 ff.). Dieses wies am 1. März 2019 einen
Kontostand von Fr. 33'082.76 auf (S. 466). Da die Transaktion nachgewiesen und nach-
vollziehbar ist, ist der Beweis für die Zuteilung dieses Kontos zum Eigengut erbracht.
Betreffend das Familienauto Kia anerkannte der Berufungskläger, dass die Berufungs-
klägerin von ihrem Erbe einen Betrag von Fr. 19‘700.00 beigesteuert hatte (vgl. aner-
kannte TB Nr. 77, S. 433 und 609). Der Listenpreis betrug im Jahr 2011 Fr. 49‘777.00
(S. 601), weshalb ihr Eigengut gegenüber ihrer Errungenschaft im Umfang von 39.58 %
des Eurotaxwerts per 28. September 2021 von Fr. 4‘785.00 (S. 601), ausmachend
Fr. 1‘893.74, über eine Ersatzforderung verfügt (vgl. Art. 209 Abs. 1 ZGB).
Die Obligation bei der S _________, Depot Nr. xxxx2 der Berufungsklägerin wurde von
der Vorinstanz nicht berücksichtigt. Das entsprechende Einlagekonto wies am 31. De-
zember 2019 einen Saldo von Fr. 94‘391.85 auf (S. 499 f.). Gemäss den übereinstim-
menden Angaben der Parteien handelt es sich hierbei um Errungenschaft der Ehegattin,
weshalb diese Obligation entsprechend in die Tabelle aufgenommen wird.
3.6
3.6.1 Der Berufungskläger bringt vor, dass sich sein am 1. März 2019 noch zur Verfü-
gung stehendes Eigengut auf mindestens Fr. 264‘049.84 belaufe. Über die Zeit sei nur
ein kleiner Teil des Eigenguts verbraucht worden (S. 1776).
Er habe bei der Eheschliessung am xx.xx4 1998 über ein Bankvermögen von
Fr. 111‘305.00 bestehend aus einem Lohnkonto mit Fr. 13‘466.00, einem Sparkonto mit
Fr. 85‘603.00 und einem P _________-Vorsorgekonto mit Fr. 11‘591.00 verfügt. Beweis
dafür, dass diese Konten stimmten, bringe der „interne Ehevertrag“. Bei den
Fr. 111‘305.00 handle es sich somit um voreheliches Vermögen und dieses stelle Ei-
gengut dar. Aber auch ohne den „internen Ehevertrag“ habe er den entsprechenden Be-
weis erbracht, indem er das Bestehen von auf seinen Namen lautenden Konten bei der
Eheschliessung nachgewiesen habe. Nicht einmal die Berufungsklägerin behaupte,
dass sämtliches Eigengut während der Ehe verbraucht worden sei. Zudem belegten die
hohen Vermögenswerte klar, dass weder das voreheliche Einkommen noch die umfang-
reichen Erbschaften und unentgeltlichen Zuwendungen hätten verbraucht werden kön-
nen. Mit dem vorehelichen Barvermögen habe er sich zwei Lebensversicherungen bei
der V _________ mit einer anfänglichen Investitionshöhe von Fr. 55‘625.00 und Rück-
kaufswerten per 1. März 2019 von Fr. 42‘614.70 und Fr. 46‘515.25 finanziert. Deren
Rückkaufswert von Fr. 89‘129.95 gehöre daher zu seinem Eigengut (S. 1777 f.).
In seinem Besitz habe sich ein Subaru mit einem Wert von Fr. 6‘800.00 befunden, wel-
cher am 10. April 2002 verkauft worden sei (S. 1778).
Er habe während der Ehe mittels Bankbezügen und Verträgen Erbschaften und unent-
geltliche Zuwendungen von Fr. 129‘500.00 erhalten. Weitere seien in Höhe von
Fr. 82‘500.00 in bar erfolgt. Von diesen Zuwendungen seien ihm am 1. März 2019 min-
destens noch Fr. 84‘553.39 geblieben, welche sich im Umfang von Fr. 15‘015.67 auf das
P _________ Mitglieder-Sparkonto xx-xx-xx7 und im Umfang von Fr. 69‘537.72 auf das
P _________ Sparkonto xx-xx-xx8 aufteilten und zum Eigengut des Berufungsklägers
gehörten. Das Mitglieder-Sparkonto sei zeitweilig unter der IBAN xx-xx-xx9 und das
Sparkonto zweiteilig unter der IBAN xx-xx-xx10 geführt worden. Die Veränderung der
Kontobezeichnung sei gerichtsnotorisch. Aufgrund der generellen Erfahrung sei es na-
heliegend, dass die bestehenden Privat- und Sparkonten denjenigen entsprechen wür-
den, die bereits bei der Eheschliessung Bestand gehabt hätten. Erst recht, da die Par-
teien nicht etwas anderes behauptet hätten (S. 1778 ff.).
Er habe am 1. März 2019 dank der Erbschaften/unentgeltlichen Zuwendungen über eine
Obligation bei der S _________ Depot Nr. xxxx3 mit Wert von Fr. 90‘366.50 verfügt. Das
Bezirksgericht berücksichtige die Obligation in seinem Entscheid nicht. Diese sei durch
das Kantonsgericht seinem Eigengut zuzurechnen (S. 1780).
Er habe sowohl sein voreheliches Vermögen als auch die verschiedenen Erbschaften
und unentgeltlichen Zuwendungen belegen können. Wenn das Bezirksgericht nun fest-
halte, dass es nicht bewiesen sei, dass dieses Vermögen noch Bestand gehabt habe
oder auf ein anderes Bankkonto transferiert worden sei, subsumiere es zu Unrecht, dass
zuerst das Eigengut durch die Parteien verwendet worden wäre. Gemäss der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung sei im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon auszu-
gehen, dass die Parteien zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemein-
schaft Mittel aus der Errungenschaft einsetzten und nicht die Substanz ihres Eigenguts
angriffen. Bei dieser tatsächlichen Vermutung handle es sich um eine zwingend zu be-
rücksichtigende Beweiserleichterung (S. 1774 f.).
3.6.2 Die Berufungsklägerin führt aus, sie anerkenne den Inhalt des „internen Ehever-
trags“. Sie hätten darin die beidseitigen Vermögensverhältnisse vom xx.xx4 1998 dahin-
gehend festgehalten, dass der Berufungskläger nach dem Ausgleich ein Vermögen von
Fr. 63‘700.00 und sie ein solches von Fr. 64‘300.00 ausgewiesen hätten. Diese Vermö-
genszusammenstellung komme einem Inventar gleich. Der Vorinstanz sei zuzustimmen,
dass der „interne Ehevertrag“ dem Nachweis der finanziellen Verhältnisse der Ehegatten
bei Eheschliessung diene. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz, dass nicht klar
sei, wohin das als Eigengut ausgewiesene Vermögen von Fr. 63‘700.00 bzw. Fr.
64‘300.00 geflossen sei, sei dem entgegenzuhalten, dass sich die Parteien verpflichtet
hätten, je zwei Einmaleinlageversicherungen abzuschliessen, was sie denn auch getan
hätten. Die Höhe ihres Eigenguts am 1. März 2019 betrage Fr. 90‘990.40, bestehend
aus den V _________ Lebensversicherungen Nr. xx-xx von Fr. 46'127.45 und Nr. xx-xx1
von Fr. 44'862.95. Diejenige des Berufungsklägers Fr. 89‘129.95, bestehend aus den
V _________ Lebensversicherungen Nr. xx-xx2 von Fr. 46'515.25 und Nr. xx-xx3 von
Fr. 42'614.70 (S. 1858 ff.; vgl. auch S. 1970 ff.). Mit dem vorehelichen Vermögen hätten
sich beide Parteien je zwei Lebensversicherungen finanziert, welche entweder bei bei-
den oder bei keinem zu berücksichtigende Vermögensanteile seien (S. 1965). Beide
Parteien hätten eine Obligation im Betrag von Fr. 90‘000.00, weshalb diese bei beiden
zu berücksichtigen seien oder bei keinem. Die Vorinstanz habe diese nicht berücksichtigt
(S. 1968).
3.6.3 Die Vorinstanz machte diesbezüglich zusammenfassend folgende Ausführungen:
Mit dem „internen Ehevertrag“ hätten die Ehegatten keinen ausserordentlichen Güter-
stand vereinbart und auch kein Eigengut begründet. Der Ehevertrag habe dem Nachweis
der finanziellen Verhältnisse der Ehegatten bei Eheschliessung gedient (angefochtenes
Urteil E. 5.8.4 S. 1738). Der in die Ehe eingebrachte Subaru sei am 10. April 2022 für
Fr. 6'800.00 verkauft worden. Laut hinterlegtem Vertrag sei der Kaufpreis in bar bezahlt
worden, wohin das Geld geflossen sei, sei nicht belegt. Auch nicht belegt sei, was mit
dem Vorsorgekonto bei der P _________ Vorsorgestiftung geschehen sei. Ebenso we-
nig sei behauptet, wohin das im „internen Ehevertrag“ festgelegten Eigengut von
Fr. 63'700.00 des Berufungsklägers und von Fr. 64'300.00 der Berufungsklägerin trans-
feriert worden sei, insbesondere nicht ob eine Vermischung mit den vorstehend der Er-
rungenschaft der Ehegatten zugeordneten Bank- und Postkonten stattgefunden habe
(angefochtenes Urteil E. 5.8.5 S. 1739). Der Berufungskläger habe Erbschaften und Zu-
wendungen in der Gesamthöhe von Fr. 215'760.00 geltend gemacht. Es sei nicht bewie-
sen, dass dieses Vermögen bei Auflösung des Güterrechts noch bestanden habe oder
ob dieses allenfalls auf ein anderes Bankkonto transferiert worden sei. Weiter sei nicht
bewiesen, was mit den anderen Vermögenswerten passiert sei, ob diese noch bestün-
den oder vor Auflösung des Güterrechts verbraucht worden seien. Der Nachweis, dass
zu Gunsten des Eigenguts und zu Lasten der Errungenschaft eine Ersatzforderung nach
Art. 209 Abs. 1 ZGB bestehe, sei nicht erbracht worden. Da das Eigengut – sofern nicht
einer Vermischung mit Errungenschaft stattgefunden habe, was vorliegend nicht be-
hauptet worden sei – nicht in die Berechnung des Vorschlags einfliesse, seien erhalte-
nen Schenkungen und Erbschaftsvorbezüge nicht entscheidrelevant (angefochtenes Ur-
teil E. 5.9 S. 1739 f.).
3.6.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger bei der Eheschliessung
über ein Lohnkonto mit einem Saldo von Fr. 13‘446.15 (S. 267), ein Sparkonto mit einem
Saldo von Fr. 85‘602.95 (S. 269) und ein Vorsorgekonto mit einem Saldo von
Fr. 11‘590.85 (S. 271) verfügte. Die Werte stimmen mit den Angaben im „internen Ehe-
vertrag“ vom 7. Dezember 1998 in etwa überein. Weiter wird darin festgehalten, dass
sich die Parteien verpflichten, die als Eigengut festgesetzten Anteile mit einem Betrag
von jeweils Fr. 55‘625.00 in je zwei Todesfallschutz-Versicherungen, W _________ und
Z _________, zu investieren (S. 450 ff.). Die beiden Lebensversicherungen des Beru-
fungsklägers bei der V _________ wiesen per 1. März 2019 einen Rückkaufswert von
Fr. 42‘614.70 bzw. Fr. 46‘515.25 (S. 43 ff.) und diejenigen der Berufungsklägerin einen
solchen von Fr. 46‘127.45 bzw. Fr. 44‘862.95 auf (S. 485 und S. 489). Beide Parteien
bringen vor, sie hätten diese Lebensversicherungen mit vorehelichem Vermögen finan-
ziert, was auch mit der Verpflichtung im „internen Ehevertrag“ übereinstimmt. Es ist je-
doch der Berufungsklägerin zuzustimmen, wonach der Vermögensanteil bei beiden oder
bei keinem zu berücksichtigen ist. Daher werden die Rückkaufswerte der jeweiligen Le-
bensversicherungen bei der V _________ beim Eigengut beider Parteien berücksichtigt.
Der Berufungskläger verkaufte am 10. April 2002 seinen Subaru für Fr. 6‘800.00, wobei
der Kaufpreis bar bezahlt wurde (S. 738). Was mit dem bezahlten Kaufpreis passiert ist,
vermag er nicht zu belegen, weshalb der Betrag bei der güterrechtlichen Auseinander-
setzung unbeachtet bleibt.
Der Berufungskläger macht geltend, Erbschaften und unentgeltliche Zuwendungen von
Fr. 212‘000.00 erhalten zu haben, wovon ihm noch der Betrag von Fr. 84‘553.39 geblie-
ben sei, welcher sich auf dem Mitglieder-Sparkonto xx-xx-xx7 und dem Sparkonto xx-
xx-xx-8 befinde und Eigengut darstelle. Er stützt sich in seiner Begründung vornehmlich
auf die Beilagen Nrn. 47 und 48. Darin befindet sich ein vom Berufungskläger, seinem
Vater und seiner Schwester unterschriebenes und auf den 25. Dezember 2013 datiertes
Dokument, wonach der Vater seinen Kindern eine Summe von Fr. 70‘000.00 im Rahmen
einer „héritage anticipé“ überträgt (S. 283). Es finden sich darin auch Belege von Ein-
zahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 98‘250.00 auf verschiedene T _________ Bankkon-
ten der gemeinsamen Kinder, der Berufungsklägerin und des Berufungsklägers. Darauf
wurde jeweils „Erbteil X _________“ handschriftlich ergänzt (S. 286 ff.). Von einem die-
ser T _________ Bankkonto des Berufungsklägers wurde am 26. November 2015 der
Betrag von Fr. 24‘800.00 auf sein Mitglieder-Privatkonto xx-xx-xx11 überwiesen
(S. 296). Ob es sich bei diesen Einzahlungen von Fr. 98‘250.00 tatsächlich um Erbschaf-
ten handelt, vermag der Berufungskläger nicht zu beweisen. Eine handschriftliche Er-
gänzung reicht hierfür nicht aus. Zudem ist der Zahlungsfluss auf das Mitglieder-Spar-
konto xx-xx-xx7 oder das Sparkonto xx-xx-xx8 nicht nachgewiesen. Am 17. Dezember
2010 erfolgten Gutschriften des Grossvaters in Höhe von Fr. 25‘000.00 auf das Mitglie-
der-Sparkonto xx-xx-xx9 und in Höhe von Fr. 15‘000.00 auf das Mitglieder-Privatkonto
xx-xx-xx11 (S. 273). Die Gutschrift des Grossvaters vom 9. Dezember 2014 von
Fr. 14‘400.00 erfolgte auf das Mitglieder-Sparkonto xx-xx-xx7 (S. 285). Erbschaften und
unentgeltliche Zuwendungen sind somit nur im Umfang von Fr. 54‘400.00 belegt. Eine
Übertragung dieser Gelder auf das Sparkonto xx-xx-xx8 oder auf das Mitglieder-Spar-
konto xx-xx-xx7 ist jedoch nicht nachgewiesen. Der Berufungskläger behauptet, die Ver-
änderung der Kontobezeichnung sei gerichtsnotorisch und es sei naheliegend, dass die
bestehenden Privat- und Sparkonten denjenigen entsprechen würden, die bereits bei
der Eheschliessung Bestand gehabt hätten. Dabei verkennt er jedoch, dass es an ihm
gewesen wäre, einen entsprechenden Beleg (rechtzeitig) beizubringen, welcher genau
aufzeigen würde, welchen heutigen Konti das Mitglieder-Sparkonto xx-xx-xx9 und das
Mitglieder-Privatkonto xx-xx-xx11 entsprechen. Es ist somit nicht genügend belegt, dass
sich der Betrag von Fr. 54‘400.00 aus Erbschaften und unentgeltliche Zuwendungen auf
einem seiner heutigen Konti befindet. Demzufolge werden sowohl das Mitglieder-Spar-
konto xx-xx-xx7 als auch das Sparkonto xx-xx-xx8 der Errungenschaft des Berufungs-
klägers zugeordnet. Dass das Guthaben auf dem Mitglieder-Privatkonto xx-xx-xx12 Ei-
gengut darstellt, wird nicht behauptet. Im Gegenteil, es wird vom Berufungskläger gerade
aufgeführt, dass dieses von seiner Errungenschaft umfasst werde (S. 1781).
Der Berufungskläger behauptet weiter, am 1. März 2019 dank der Erbschaften und un-
entgeltlichen Zuwendungen über eine Obligation bei der S _________ Depot Nr. xxxx3
mit Wert von Fr. 90‘366.50 verfügt zu haben. Auch hierfür verweist er auf die Beilage Nr.
Berufungskläger bei der S _________, Depot Nr. xxxx3 über eine Obligation im Betrag
von Fr. 90'006.15 (S. 280). Aus der Beilage Nr. 48 ergibt sich nicht, dass diese Obligation
aus den vorgenannten Erbschaften und/oder unentgeltlichen Zuwendungen finanziert
worden wäre (vgl. S. 277 ff.). Die Vorinstanz hat diese Obligation nicht berücksichtigt.
Mangels Beweis des Gegenteils wird sie vorliegend mit Wert von Fr. 90'006.15 der Er-
rungenschaft zugeordnet.
Zusammenfassend vermag der Berufungskläger nicht hinreichend zu beweisen, dass
der Betrag auf dem Sparkonto xx-xx-xx8 von Fr. 69‘537.72 aus den erhaltenen Erbschaf-
ten und unentgeltlichen Zuwendungen stammt und er mit diesen seine Obligation bei der
S _________ finanzierte, weshalb diese Vermögenswerte entgegen seiner Behauptung
nicht Eigengut, sondern Errungenschaft darstellen. Nichts zu seinen Gunsten kann er
hierfür aus der tatsächlichen Vermutung ableiten, wonach die Ehegatten zur Deckung
der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft nicht die Substanz ihres Eigen-
guts angreifen, das ihnen im Zeitpunkt der Eheschliessung schon gehörte oder später
durch Erbschaft oder sonst wie unentgeltlich zugefallen ist. Denn diese ist auf den Streit
um eine güterrechtliche Ersatzforderung zugeschnitten und beschlägt nicht die (güter-
)rechtliche Qualifikation eines bestimmten Vermögenswerts als Errungenschaft oder Ei-
gengut eines Ehegatten (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_182/2017 vom 2. Februar 2018 E.
3.3.2). Vorliegend wird vom Berufungskläger jedoch keine Ersatzforderung zugunsten
seines Eigenguts, sondern die Zuweisung zu seinem Eigengut geltend gemacht.
3.7
3.7.1 Die Berufungsklägerin macht geltend, bei der Errungenschaft des Berufungsklä-
gers sei ein Betrag von Fr. 171‘120.00 aufzurechnen. Anlässlich der ersten Trennung im
Jahr 2018 habe der Berufungskläger vom gemeinsamen M _________ einen Betrag von
Fr. 94‘350.00 bezogen, welchen er nur im Umfang von Fr. 62‘000.00 zurückerstattet
habe. Die Differenz sei verschwunden geblieben. Er habe anerkannt, dass der Betrag
von Fr. 26‘445.00 zu teilen sei. Die Mietkaution von Fr. 5‘500.00 sei im Februar 2019,
also noch vor der Gütertrennung einbezahlt worden. Die Einzahlungslimitenüberschrei-
tung der Säule 3a von Fr. 5‘204.00 sei am 27. Februar 2019 belastet worden und fehle
somit im Saldo per 1. März 2019. Sie sei mit Schmälerungsabsicht erfolgt, anders könne
die „Übung“ zeitlich nicht erklärt werden. Er habe im Februar 2019 noch eine Vielzahl
von Investitionen und Behandlungen in Höhe von Fr. 54‘428.00 getätigt, im Wissen, dass
er auf den 1. März 2019 ausziehen werde. Durch die Anschaffung dieser Konsumgüter
sei ihre Beteiligungsforderung geschmälert worden, weshalb eine Hinzurechnung zu er-
folgen habe. Der Expressbezug vom gemeinsamen Sparkonto M _________ am
diese am 1. März 2019 noch nicht erfasst gewesen seien. Deshalb habe eine Aufrech-
nung zu erfolgen, weil der Berufungskläger mit diesen Transfers ihren Beteiligungsan-
spruch habe schmälern wollen. Die Rückerstattung der Kantonssteuer 2018 von Fr.
2‘143.05 sei einzig an ihn erfolgt, weshalb dieser Betrag ebenfalls hinzugerechnet wer-
den müsse. Sie habe erst im Rahmen des Eheschutzverfahrens von den Vermögens-
verschiebungen und Investitionen des Berufungsklägers erfahren und diesen nicht zu-
gestimmt. Er habe diese Belastungen ohne Wissen und in Schädigungsabsicht ausge-
führt. Es gehe nicht darum, dass er übermässig viel Errungenschaft verbraucht habe,
sondern darum, dass er es genau im Moment vor der Trennung mit Gütertrennung ge-
macht habe (S. 1861 f.).
Die Berufungsklägerin ergänzte in der (Berufungsantwort mit) Anschlussberufung ihre
Ausführungen wie folgt: Es seien Ersatzforderungen und Hinzurechnungen zu berück-
sichtigen. Zum Erwerb des Familienautos Kia habe sie aus dem Eigengut beigesteuert,
weshalb der Restwert im Verhältnis der Gütermassen zu berücksichtigen sei. Der Beru-
fungskläger habe am 27. Februar 2019 Fr. 12‘030.00 in die Säule 3a zu Lasten seines
Lohnkontos einbezahlt. Der übersetzte Betrag von Fr. 5‘204.00 sei direkt wieder gutge-
schrieben worden. Der Saldo habe am 27. Februar 2019 Fr. 8‘692.15 betragen. Der Be-
trag von Fr. 6‘826.00 sei der Errungenschaft entzogen und erst am 5. März 2019 wieder
gutgeschrieben worden. Der Berufungskläger habe die Zahlung ausdrücklich anerkannt.
Die Neuanschaffungen im Betrag von Fr. 54‘428.00 habe er getätigt und anerkannt, dass
er damit sein neues Inventar und Mobiliar gekauft habe. Den Bezug von Fr. 77‘400.00
vom gemeinsamen Sparkonto M _________ habe er mit dem Kauf von Mobiliar und
Inventar in der Mietwohnung von Fr. 63‘427.00, der Hälfte des Restguthabens auf dem
gemeinsamen Konto von Fr. 8‘500.00 sowie seinem Anteil vom U _________ Lager von
Fr. 5‘500.00 begründet. Er habe somit zwei Mal für das Gleiche Geld auf sein Konto
überwiesen. Zudem werde U _________ separat berücksichtigt, weshalb ihre Errungen-
schaft um den Betrag von U _________ in Höhe von Fr. 7‘120.00 zu reduzieren sei. Die
Aufrechnungen des Berufungsklägers beliefen sich auf Fr. 168‘977.00 (S. 1973 ff.).
3.7.2
Der Berufungskläger entgegnete insbesondere, dass die Anschaffungen aus-
schliesslich deshalb erfolgt seien, weil er ausziehen und neuen Hausrat habe erwerben
müssen. Er habe sämtliche Anschaffungen aus Eigengütern vorfinanziert, um sich diese
anschliessend per Einmalüberweisung aus dem Partnerkonto zurückverbuchen zu las-
sen. Fakt sei zudem, dass in den Fr. 77‘400.00 die Fr. 54‘428.00 enthalten seien
(S. 1995 ff.).
3.7.3 Die Vorinstanz machte diesbezüglich insbesondere folgende Ausführungen: Die
Berufungsklägerin mache geltend, dass der Berufungskläger am 27. Februar 2019 (per
Express-Übertrag) den Betrag von Fr. 77'400.00 auf sein Konto bei der P _________
übertragen habe. Sie lege nicht dar, inwiefern die Voraussetzungen für eine Hinzurech-
nung nach Art. 208 ZGB vorlägen. Ebenso wenig sei eine gewöhnliche Ersatzforderung
i.S.v. Art. 209 ZGB nachgewiesen, denn das würde voraussetzen, dass es sich beim
Konto bei der P _________ um Eigengut handle, was nicht behauptet worden sei. Der
Übertrag vom 27. Februar 2019 von Fr. 12'300.00 vom Lohnkonto auf das Vorsorge-
konto Säule 3a sei rechnerisch unbeachtlich, da sowohl das Lohn- als auch das Vorsor-
gekonto der Errungenschaft des Ehemannes zuzuordnen seien. Die zwischen dem
zahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 54'428.00 seien güterrechtlich ebenso wenig be-
achtlich, da selbst dem ehewidrigen Eigenverbrauch von Errungenschaft keine Schädi-
gungsabsicht nach Art. 208 ZGB immanent sei. Dasselbe gelte für den Betrag von
Fr. 32'335.00, welchen er nach der Überweisung von Fr. 94'350.00 vom gemeinsamen
M _________ nicht zurückerstattet habe (angefochtenes Urteil E. 5.6.2 S. 1741 f.).
3.7.4 Am 3. April 2018 wurde der Betrag von Fr. 94‘350.00 vom gemeinsamen Konto
xx-xx-xx auf das Konto xx-xx-xx11 des Berufungsklägers überwiesen (S. 492). Am
xx-xx1 (S. 494). Die Berufungsklägerin behauptete, dass er die Differenz von Fr.
32‘335.00 zurückbehalten habe (TB Nr. 95, S. 95). Der Berufungskläger behauptete sei-
nerseits, dass vom zurückbehaltenen Betrag von ihm weitere Ausgaben für die Familie
in Höhe von Fr. 5‘890.00 getätigt worden seien. Damit würden vom behaupteten Betrag
noch Fr. 26‘445.00 als zu teilendes Vermögen übrigbleiben (TB Nrn. 187 f., S. 626). Auf-
grund der Anerkennung des Berufungsklägers wird ihm der zurückbehaltene Betrag von
Fr. 26‘445.00 an seine Errungenschaft hinzugerechnet.
Bei der im Februar 2019 bezahlten Mietkaution von Fr. 5‘550.00 (S. 56 und S. 841) han-
delt es sich nicht um eine unentgeltliche Zuwendung im Sinne von Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1
ZGB. Zudem wird von der Berufungsklägerin eine Schmälerungsabsicht gemäss Art. 208
Abs. 1 Ziff. 2 ZGB weder behauptet noch belegt. Folglich wird der entsprechende Betrag
nicht hinzugerechnet.
Der Berufungskläger überwies am 27. Februar 2019 den Betrag von Fr. 12‘030.00 auf
sein Vorsorgekonto 3a. Am 1. März 2019 wurde der Betrag von Fr. 5‘204.00 und am
Fr. 6‘826.00 wurde der Errungenschaft nicht entzogen, da er sich am 1. März 2019 auf
dem Vorsorgekonto 3a befand, welches der Errungenschaft zugeordnet wurde. Jedoch
ist der Saldo anzupassen. Die Vorinstanz nahm den Saldo per 31. Dezember 2018 von
Fr. 1‘866.15 in ihre Tabelle auf (S. 39). Es ist jedoch derjenige am 1. März 2019 von
Fr. 8‘692.15 zu berücksichtigen (S. 490).
Das Mitglieder Privatkonto des Berufungsklägers wies im Februar 2019 Zahlungen an
Dritte und Auszahlungen in Höhe von Fr. 54‘430.75 auf (Akten Z2 19 47, S. 109). Es
wäre an der Berufungsklägerin gewesen, genau aufzuzeigen, inwiefern er bei jeder ein-
zelnen Zahlung mit Schmälerungsabsicht gehandelt haben soll. Da dieser Nachweis von
ihr nicht erbracht wird, erfolgt keine Hinzurechnung im Sinne von Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2
ZGB.
Der Berufungskläger überwies am 27. Februar 2019 vom gemeinsamen Sparkonto den
Betrag von Fr. 77‘400.00 auf sein P _________ (S. 474). Der Betrag befand sich an
diesem Datum auf seinem Mitglieder Privatkonto (Akten Z2 19 47, S. 109). Dem Beleg
Nr. 136 ist zu entnehmen, dass sich der Betrag von Fr. 77‘400.00 zusammensetzt aus
getätigten und anstehenden Anschaffungen von Fr. 63‘427.00, dem hälftigen Saldo des
gemeinsamen Sparkontos von Fr. 8‘500.00 sowie einem Drittel des U _________-Wa-
renlagers von Fr. 5‘500.00 (S. 751). Dass der Berufungskläger bei dieser Überweisung
in Schmälerungsabsicht gehandelt haben soll, vermag die Berufungsklägerin nicht zu
beweisen, zumal das entsprechende Mitglieder Privatkonto zu seiner Errungenschaft
gehört. Eine Hinzurechnung des Betrags von Fr. 77‘400.00 nach Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2
ZGB rechtfertigt sich somit nicht.
Betreffend die Rückerstattung der Kantonssteuer legt die Berufungsklägerin nicht hinrei-
chend dar, dass die Voraussetzungen für eine Hinzurechnung gemäss Art. 208 ZGB
vorliegen würden.
3.8
3.8.1 Der Berufungskläger macht geltend, die errechneten Errungenschaften von ihm in
Höhe von Fr. 197‘574.00 sowie diejenige der Berufungsklägerin in Höhe von
Fr. 507‘984.71 seien zu addieren und zu halbieren, so dass bei einer Gesamterrungen-
schaft jede Partei Anspruch auf Fr. 352‘779.40 habe. Er habe demnach gegenüber der
Errungenschaft der Berufungsklägerin einen Anspruch von Fr. 155‘205.40 (S. 1784).
3.8.2 Die Berufungsklägerin bringt in ihrer Berufung vor, das Errungenschaftsvermögen
des Berufungsklägers betrage Fr. 534‘268.80 und ihres Fr. 257‘498.45 jeweils ohne ge-
meinsame Konti und ohne Obligationen, weshalb ihr Ausgleichsbetrag Fr. 82‘345.88 er-
gebe (S. 1862 f.). In ihrer Berufungsantwort mit Anschlussberufung macht sie geltend,
sein Errungenschaftsvermögen betrage Fr. 369‘126.80, wobei der Betrag von Fr.
168‘977.00 hinzuzurechnen sei. Ihr Errungenschaftsvermögen betrage Fr. 256‘053.36.
Jeweils ohne gemeinsame Konti, Obligationen und Lebensversicherungen ergebe sich
ein Ausgleichsbetrag zu ihren Gunsten von Fr. 144‘123.40 (S. 1976).
3.8.3 Die Vorinstanz kam zusammenfassend zum Schluss, dass folgende Vermögens-
werte bewiesen seien: Errungenschaft Ehemann von Fr. 389'227.26, Eigengut Ehemann
von Fr. 171'423.50, Errungenschaft Ehefrau von Fr. 413'676.21 sowie Eigengut Ehefrau
von Fr. 171'423.50. Es erfolgten keine Hinzurechnungen nach Art. 208 ZGB oder Ersatz-
forderungen nach Art. 209 ZGB. Somit habe die Berufungsklägerin in Verrechnung der
gegenseitigen Vorschläge dem Berufungskläger den Betrag von Fr. 12'224.48 aus der
güterrechtlichen Auflösung zu bezahlen (angefochtenes Urteil E. 5.7 S. 1743 ff.).
3.8.4 Im Sinne einer Übersicht und als Zusammenfassung der vorstehenden Ausfüh-
rungen werden die einzelnen vorgenannten Vermögenswerte den entsprechenden Gü-
termassen in nachfolgender Tabelle (Beträge in CHF) aufgeführt:
Vermögenswerte
ErrS Mann
EiG Mann
ErrS Frau
EiG Frau
Zitation
Gen.-Anteil P _________
200
200
ME StWE-Anteile
171423.5
171423.5
ME Konto M _________. …xx
2.18
2.18
ME Konto M _________. …xx1
36.62
36.62
ME Konto M _________. …xx2
44.97
44.97
ME Konto M _________. …xx3
22
22
ME Konto M _________. …xx4
22.55
22.55
ME Abrechnungskonto Depot ...xx5
680.78
680.78
S. 645 ff.
ME Wertschriftendepot xxxx
30542.405
30542.41
S. 645 ff.
Konto P _________ …xx12
37001.53
S. 36
Konto P _________ …xx7
15013.66
S. 36
Konto P _________ …xx8
69532.15
S. 36 f.
Vorsorge P _________ Nr. xxxx4
42085.04
S. 37 f.
P _________ Vorsorgestiftung …xxxx6
8692.15
S. 490
BB _________ Vorsorge xxxx5
48622.17
S. 40 f.
T _________ Bank …xxxx7
69665.29
S. 42
V _________ Lebensvers. Nr. xx-xx3
42614.7
S. 43 f.
V _________ Lebensvers. Nr. xx-xx2
46515.25
S. 45 f.
Suzuki
15122
S. 2065
Obligation S _________
90006.15
S. 280
Hinzurechnung zurückbehaltener Betrag
26445
S. 626
Konto M _________. …xx6
33082.76
S. 466
Depot M _________. xxxx1
35976.24
S. 467
Konto M _________. …5970 5
19150.68
S. 468
Konto M _________. …xxxx8
9654.19
S. 469
Konto P _________ …xxxx9
925.23
S. 470 f.
Depot P _________ xxxx10
60759.91
S. 470 f.
Abrechnungskonto Depot P _________
1361.57
S. 470 f.
P _________ Vorsorgestiftung …xxxx11
1866.11
S. 470 f.
P _________ Pension Invest
33391.72
S. 470 f.
BB _________ Vorsorge xxxx12
48622.17
S. 481
T _________ Bank …xxxx13
69661.87
S. 482
V _________ Lebensvers. Nr. xx-xx
46127.45
S. 485
V _________ Lebensvers. Nr. xx-xx1
44862.95
S. 489
Familienauto Kia
4785
S. 601
Ersatzforderung Familienauto Kia
-1893.74
1893.74
U _________-Warenlager
7120
S. 1341,
1538
Obligation S _________
94391.85
S. 499 f.
Total
453736.65
260553.45
417324.3
297390.4
Der Berufungskläger verfügt über eine Errungenschaft von Fr. 453‘736.65 und die Beru-
fungsklägerin über eine solche von Fr. 417‘324.30. Nach Verrechnung der gegenseitigen
Vorschläge hat der Berufungskläger der Berufungsklägerin den Betrag von Fr. 18‘206.17
aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu bezahlen.
4.
4.1 Die Parteien rügen jeweils die Festlegung und Verteilung der vorinstanzlichen Pro-
zesskosten. Bei der Behandlung dieser Rügen wird gleichzeitig die Kostenregelung für
das Berufungsverfahren vorgenommen.
4.1.1 Der Berufungskläger führt in seiner Berufung aus, das Bezirksgericht habe den
Streitwert auf Fr. 1‘145‘750.47 festgelegt, was offensichtlich falsch sei. Insgesamt setze
es die Gerichtskosten auf Fr. 45‘000.00 fest. Nicht bestritten seien das Honorar der
Kindsvertreterin von Fr. 6‘612.10 sowie die Kosten der Verkehrswertschatzung von
Fr. 1‘939.00. Unklar bleibe aber, wie sich die übrige Gerichtsgebühr berechne. Der gü-
terrechtliche Streitwert betrage Fr. 208‘820.70, was eine zusätzliche Gebühr von
Fr. 6‘891.09 ergebe. Demzufolge übersteige jeder Betrag über Fr. 13‘791.09 die mögli-
chen Gerichtsgebühren, so dass die Gerichtskosten in keinem Fall mehr als
Fr. 22‘341.19 betragen dürften. Das Kantonsgericht komme nicht umhin, das Urteil des
Bezirksgerichts in diesem Punkt zu revidieren und die Gerichtsgebühren zu reduzieren.
Gleichzeitig werde zu prüfen sein, ob beim skizzierten Verfahrensausgang, tatsächlich
die hälftige Auferlegung der Gerichtskosten richtig sei (S. 1787 ff.).
Mit seiner Anschlussberufungsantwort ergänzt er, der Streitwert betrage in Übereinstim-
mung mit der Berufungsklägerin Fr. 207‘988.16. Ihre Ausführungen, wonach die Vo-
rinstanz die Gerichtskosten gestützt auf einen zu hohen Streitwert berechnet habe, wel-
che von der Berufungsinstanz entsprechend zu korrigieren seien, deckten sich mit sei-
nen. Die entsprechende Korrektur sei durch das Kantonsgericht vorzunehmen. Anders
verhalte es sich mit der Parteientschädigung. Diese sei zu verteilen wie rechtens, wobei
er mit seinen Rechtsbegehren vor Vorinstanz in grösserem Umfang durchgedrungen sei
als die Berufungsklägerin (S. 2021 f.).
4.1.2 Die Berufungsklägerin bringt in ihrer Berufung vor, die Vorinstanz habe den Streit-
wert der güterrechtlichen Ansprüche auf Fr. 1‘145‘750.47 festgelegt. Der Streitwert er-
gebe sich aus den bezifferten Rechtsbegehren in den Schlussvorträgen. Dies ergebe
einen Streitwert von Fr. 207‘988.16. Die Gerichtskosten nach GTar seien gestützt darauf
zu berechnen und entsprechend von der Berufungsinstanz zu reduzieren. Die Parteient-
schädigungen seien wettgeschlagen worden. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr
habe die Vorinstanz festgestellt, dass das Dossier 1700 Seiten umfasse. Aus den Akten
ergebe sich, dass der Berufungskläger mit einer Vielzahl von zusätzlichen Eingaben
massgeblich und in viel stärkerem Masse als die Berufungsklägerin dazu beigetragen
habe, weshalb es nicht angemessen sei, die Parteientschädigungen wettzuschlagen.
Das Verhalten der Parteien im Verfahren sei ebenso zu berücksichtigen (S. 1849 f.).
Sie ergänzt in ihrer (Berufungsantwort mit) Anschlussberufung, die verfügten Gerichts-
kosten seien zu hoch und entsprechend für das erstinstanzliche Verfahren zu reduzie-
ren. Die Kostenverteilung wie auch die Zusprechung von Parteientschädigungen richte
sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei anzumerken sei, dass dem Gericht
ein Ermessensspielraum zustehe, welcher auch auszuschöpfen sei (S. 1980).
In ihren Rechtsbegehren beantragt sie jeweils, die Gerichtskosten für das vorinstanzli-
che Verfahren zu 2/3 dem Berufungskläger und zu 1/3 ihr aufzuerlegen (S. 1848 und S.
1951).
4.1.3 Die Vorinstanz legte dar, dass es sich vorliegend aufgrund der Art der Prozess-
führung und der Anträge der Parteien nicht rechtfertige, von der entsprechenden Regel
abzuweichen. Die Prozesskosten seien hälftig zwischen den Parteien zu verteilen (an-
gefochtenes Urteil E. 8.1 S. 1749).
Dem Gericht seien Auslagen entstanden und zwar für das Gutachten von Fr. 1'939.00
und für die Kindsvertretung von Fr. 6'612.10. Für Scheidungsverfahren würden sich die
Gerichtsgebühren auf Fr. 280.00 bis Fr. 9'600.00 zzgl. einer Gebühr für die güterrechtli-
che Auseinandersetzung von 3.3 % bis höchstens Fr. 140'000.00 belaufen. Das Dossier
sei mit über 1700 Seiten für ein Scheidungsverfahren sehr umfangreich. Es seien zudem
drei Verhandlungen durchgeführt worden. In rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht habe
das Dossier einige zu klärenden Fragen geboten, welche jedoch nicht besondere
Schwierigkeiten aufgewiesen hätten. In Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien er-
scheine eine Gerichtsgebühr von Fr. 36'448.90 als angemessen. Die Gerichtskosten von
gesamthaft Fr. 45'000.00 (Gebühr Fr. 36'448.90; Auslagen Fr. 8'551.10) seien entspre-
chend dem obgenannten Kostenverteilungsgrundsatz beiden Ehegatten je zur Hälfte
aufzuerlegen (angefochtenes Urteil E. 8.2 S. 1749).
Entsprechend dem Verfahrensausgang seien die Parteientschädigungen des Verfah-
rens wettzuschlagen (angefochtenes Urteil E. 8.3 S. 1750).
4.2 Zu prüfen ist zunächst, von welchem Streitwert für die güterrechtliche Auseinander-
setzung auszugehen ist.
4.2.1 Nach Art. 91 ZPO wird der Streitwert durch die Rechtsbegehren bestimmt, wobei
weder Zinsen und Kosten noch allfällige Eventualbegehren hinzugerechnet werden
(Abs. 1). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das
Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen können oder
ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Abs. 2; BGE 141 III 137 E. 2.2). Einen Streit-
wert haben nur vermögensrechtliche Angelegenheiten (DIGGELMANN, in: Gehri/Jent-
Sorensen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A.,
2023, N. 1 zu Art. 91 ZPO; STEIN, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuen-berger/Seiler [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A., 2025, N. 1 zu Art. 91 ZPO).
Die Scheidungsklage stellt, gesamthaft betrachtet, eine nicht vermögensrechtliche Strei-
tigkeit dar. Anders verhält es sich mit den Scheidungsnebenfolgen der güterrechtlichen
Auseinandersetzung, des nachehelichen Unterhalts und des Ausgleichs der beruflichen
Vorsorge. Diese Scheidungsnebenfolgen sind, separat betrachtet, vermögensrechtliche
Streitigkeiten (BURRI, Die actio duplex am Anwendungsfall der Scheidungsklage im
schweizerischen Zivilprozess, Diss., 2025, N. 319 f.; vgl. auch RICKLI, Der Streitwert im
schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss., 2014, N. 102). Bei Leistungsklagen ergibt sich
der Streitwert direkt aus dem Wert der geforderten Leistung, z.B. der Höhe der einge-
klagten Geldsumme oder des Werts des zu Eigentum beanspruchten Gegenstandes
(STEIN, a.a.O., N. 16 zu Art. 91 ZPO). Die Klage auf Durchführung der Miteigentumsau-
fhebung (Aufhebungs- bzw. Teilungsklage) provoziert ein Verfahren, in das alle Mitei-
gentümer involviert sind. Streitwert bildet der Wert der ganzen Sache (BRUNNER/WICH-
TERMANN, Basler Kommentar, 7. A., 2023, N. 17 zu Art. 651 ZGB; STERCHI, Berner Kom-
mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 18b zu Art. 91 ZPO). Der
Rechtsmittelstreitwert – grundsätzlich nur dieser – bestimmt sich nicht nach dem Rechts-
begehren im Zeitpunkt der Klageeinleitung, sondern nach dem zuletzt im erstinstanzli-
chen Verfahren aufrechterhaltenen Rechtsbegehren (HOFMANN/BAECKERT, Basler Kom-
mentar, 4. A., 2025, N. 32 zu Art. 91 ZPO).
4.2.2 In ihren Schlussvorträgen stellten die Parteien vor der ersten Instanz nachfolgende
Rechtsbegehren in Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Die
Berufungsklägerin beantragte die Aufhebung des Miteigentums an der ehemals eheli-
chen Wohnung (Ziff. 4), die Auflösung und hälftige Teilung aller auf beiden Namen lau-
tenden Konti (Ziff. 5) sowie die Bezahlung einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung von
Fr. 82‘345.96 und Fr. 832.60 (Ziff. 6; S. 1601 f.). Der Berufungskläger seinerseits bean-
tragte die Aufhebung des Miteigentums an der ehemaligen Familienwohnung (Ziff. 7),
die Begleichung der Schuld gegenüber seiner Eigengut-Gütermasse von Fr. 1‘899.65
(Ziff. 8.1), die Zusprechung des hälftigen Betrags der M _________ von Fr. 137.80 (Ziff.
8.2) und die Leistung einer Ausgleichszahlung von Fr. 125‘642.20 (Ziff. 8.3; S. 1623 ff.).
Für die hälftige Aufteilung der sich im Miteigentum befindenden StWE-Anteile betreffend
die ehemalige Familienwohnung und die Garage sowie die gemeinsamen Bankkonti bil-
det jeweils der Wert der ganzen Sache den Streitwert. Die entsprechenden Werte sind
der vorstehenden Tabelle zu entnehmen (vgl. E. 3.8.4) und ergeben zusammen den
Betrag von Fr. 405‘550.01. Zuzüglich der Beträge der übrigen Leistungsbegehren resul-
tiert ein Streitwert für die güterrechtliche Auseinandersetzung von insgesamt wenigstens
Fr. 616‘270.42 (Fr. 405‘550.01 + Fr. 82‘345.96 + Fr. 832.60 + Fr. 1‘899.65 +
Fr. 125‘642.20). Vor dem Kantonsgericht war insbesondere der einer Partei zukom-
mende Betrag der güterrechtlichen Auseinandersetzung strittig, weshalb es sich recht-
fertigt den Rechtsmittelstreitwert für die Kosten nur aufgrund der damit zusammenhän-
genden Rechtsbegehren zu bestimmen. Dies ergibt einen Betrag von Fr. 208‘820.76
(Fr. 82'345.96 + Fr. 832.60 + Fr. 125'642.20).
4.3 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die
einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvor-
schüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteient-
schädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozess-
kosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im
Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen
vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009.
Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auf-
erlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend,
bei Klageanerkennung die beklagte Partei. Art. 107 ZPO sieht für verschiedene typisierte
Fälle vor, dass das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO ab-
weichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann. Dies ist unter anderem
„in familienrechtlichen Verfahren“ der Fall (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Nach seinem kla-
ren Wortlaut ist Art. 107 ZPO eine „Kann“-Bestimmung. Das Gericht verfügt im Anwen-
dungsbereich dieser Norm nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will,
sondern zunächst und insbesondere bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemei-
nen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 139 III 358 E. 3).
Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105
Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf Antrag hin zugespro-
chen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Trifft die
Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozess-
kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
4.3.1 Vom Urteil der Vorinstanz sind ein Grossteil der Dispositivziffern bereits in Rechts-
kraft erwachsen. Neu werden nicht dem Berufungskläger Fr. 12‘224.48 aus der güter-
rechtlichen Auseinandersetzung zugesprochen, sondern der Berufungsklägerin der Be-
trag von Fr. 18‘206.17. Diesbezüglich beantragten die Parteien vor der Vorinstanz im
jeweiligen schriftlichen Parteivortrag Fr. 82‘345.96 und Fr. 832.60 (Berufungsklägerin,
S. 1602) bzw. Fr. 125‘642.20 (Berufungskläger, S. 1625). Trotz der Abänderung der vo-
rinstanzlichen Dispositivziffer betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung erach-
tet es das Kantonsgericht als angebracht, für das erstinstanzliche Verfahren die Pro-
zesskosten hälftig zu teilen und dem Ermessensentscheid der Vorinstanz zu folgen. Es
wäre am Berufungskläger gewesen, exakt aufzuzeigen, inwiefern er mit seinen Rechts-
begehren in grösserem Umfang durchgedrungen ist und wie sich dies auf die Kosten-
verteilung auswirken würde. Zudem erhält er nun aus der güterrechtlichen Auseinander-
setzung nichts zugesprochen. Die Berufungsklägerin macht geltend, dass der Beru-
fungskläger mit einer Vielzahl von zusätzlichen Eingaben zum Umfang des Dossiers in
stärkerem Masse beigetragen habe, weshalb das Wettschlagen der Parteientschädigun-
gen nicht angemessen sei. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Im Rahmen
des vorliegenden Scheidungsverfahrens waren beide Parteien gehalten, ihre Tatsachen-
behauptungen mit entsprechenden Belegen zu untermauern. Daher wäre es nicht ange-
messen, einer Partei nur aufgrund umfangreicherer Eingaben zugunsten der anderen
Partei eine Parteientschädigung aufzuerlegen. Es mag sein, dass der Berufungskläger
zum Teil persönliche Eingaben hinterlegte. Dieses Verhalten alleine rechtfertigt jedoch
in Anbetracht dieses komplexen Scheidungsverfahrens kein Abweichen vom vorinstanz-
lichen Ermessensentscheid, mögen auch persönliche Eingaben kaum je zur Lösung ei-
nes Rechtsstreits beitragen.
4.3.2
Im vorliegenden Berufungsverfahren unterliegt der Berufungskläger mit seinen
Rechtsbegehren vollständig. Die Berufungsklägerin beantragt eine güterrechtliche Aus-
gleichszahlung von Fr. 82‘345.96 (S. 1848), wobei ihr vorliegend Fr. 18‘206.17 zuge-
sprochen werden. Sie unterliegt somit zu über 3/4. Trotz ihres teilweisen Obsiegens
rechtfertigt es sich in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO die zweitinstanzlichen
Kosten den Parteien hälftig aufzuerlegen, zumal sie neben ihrer Berufung noch eine An-
schlussberufung erhoben hat und auf ihre darin gestellten Rechtsbegehren Ziff. 2.1 und
Ziff. 3 nicht eingetreten wird (vgl. E. 1.6.4).
4.4 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den
Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten
(Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichts-
gebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der
Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art.
13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und
wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt
(Art. 13 Abs. 2 GTar). Für nicht geldwerte Streitigkeiten des ordentlichen oder verein-
fachten Verfahrens belaufen sich die Gebühren auf Fr. 280.00 bis Fr. 9'600.00 (Art. 17
Abs. 1 GTar). Wenn sich in einem Scheidungsprozess die Streitigkeit auch auf die gü-
terrechtliche Auseinandersetzung bezieht, wird zudem die in Art. 16 vorgesehene Ge-
bühr erhoben (Art. 17 Abs. 3 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 616‘270.42 bewegt sich
die Gerichtsgebühr in einem ordentlichen Rahmen von Fr. 18'000.00 bis Fr. 60’000.00
und bei einem solchen von Fr. 208‘820.76 zwischen Fr. 9'000.00 bis Fr. 42'000.00 (Art.
16 Abs. 1 GTar). Für das Berufungsverfahren gelten die gleichen Ansätze; dabei kann
ein Reduktions-Koeffizient von höchstens 60 % berücksichtigt werden (Art. 19 GTar).
4.4.1
Die Vorinstanz bestimmte die Gerichtskosten auf Fr. 45'000.00 (Gebühr
Fr. 36'448.90; Auslagen Fr. 8'551.10). Die Auslagen für das Gutachten von Fr. 1'939.00
(S. 97; vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO) und für die Kindsvertretung von Fr. 6'612.10
(S. 1598 f.; vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) sind gerechtfertigt und werden von den Parteien
auch nicht beanstandet. Sie rügen insbesondere die Höhe der Gerichtsgebühr. Die Zu-
sammensetzung der Gerichtsgebühr von Fr. 36'448.90 wird von der Vorinstanz nicht
weiter ausgeführt. Dies wird nun an dieser Stelle vorgenommen. Aufgrund des damali-
gen Dossierumfangs von rund 1700 Seiten, den drei durchgeführten Verhandlungen,
den in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu klärenden Fragen erscheint eine Gebühr
im oberen Bereich des Rahmens gemäss Art. 17 Abs. 1 GTar von Fr. 8'000.00 ange-
bracht. Für die güterrechtliche Auseinandersetzung mit einem Streitwert von Fr.
616‘270.42 wird zusätzlich eine Gebühr im oberen Bereich des unteren Drittels des vor-
gegebenen Rahmens nach Art. 16 Abs. 1 GTar von Fr. 28‘448.90 erhoben. Dies führt zu
erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 45‘000.00 (Gebühr Fr. 36'448.90; Auslagen
Fr. 8'551.10) und zeigt, dass die erstinstanzliche Festlegung der Gerichtskosten nicht zu
beanstanden ist. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten werden den Parteien – wie aus-
geführt (vgl. E. 4.3.1) – hälftig, ausmachend je Fr. 22‘500.00, auferlegt. Diese Gerichts-
kosten werden mit den von den Parteien bei der Vorinstanz geleisteten Kostenvorschüs-
sen von insgesamt Fr. 13'000.00 (Kläger Fr. 12'000.00; Beklagte Fr. 1'000.00) verrech-
net (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Berufungskläger hat somit für die erstinstanzlichen Ge-
richtskosten noch einen Betrag von Fr. 10'500.00 und die Berufungsklägerin einen sol-
chen von Fr. 21'500.00 zu bezahlen.
4.4.2 Was die zweitinstanzlichen Gerichtskosten anbelangt, sind dem Kantonsgericht
keine Auslagen entstanden. Da vorliegend insbesondere die güterrechtliche Auseinan-
dersetzung überprüft werden musste und die übrigen Scheidungsfolgen nicht angefoch-
ten wurden, rechtfertigt es sich, nur eine Gebühr innerhalb des Rahmens von Art. 16
Abs. 1 GTar unter Berücksichtigung von Art. 19 GTar zu erheben. Der Rechtsmittelstreit-
wert beträgt Fr. 208‘820.76. Im vorliegenden Berufungsverfahren mussten zwei Beru-
fungen und eine Anschlussberufung behandelt werden. Zudem wurden in den weiteren
Eingaben der Parteien verschiedene formelle Vorbringen geltend gemacht und zusätzli-
che Belege eingereicht. Neben der gerügten güterrechtlichen Auseinandersetzung hatte
sich das Kantonsgericht auch mit verschiedenen formellen Fragen auseinanderzuset-
zen. Die Akten waren mit über 2100 Seiten recht umfangreich. Insgesamt ist von einem
Dossier mit überdurchschnittlichen Aufwand auszugehen. Daher erscheint es angemes-
sen, die Gerichtsgebühr aufgrund des Streitwerts in der Mitte des vorgegebenen Rah-
mens auf Fr. 24‘400.00 festzusetzen. Diese zweitinstanzlichen Gerichtskosten werden
den Parteien jeweils hälftig, ausmachend je Fr. 12‘200.00, auferlegt und mit den von
ihnen geleisteten Kostenvorschüssen in gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
4.5 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der
berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in
begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b
und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streit-
wert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar).
4.5.1 Entsprechend dem Kostenentscheid der Vorinstanz werden die Parteientschädi-
gungen für das erstinstanzliche Verfahren wettgeschlagen.
4.5.2 Aufgrund des Verfahrensausgang im Berufungsverfahren werden auch die Partei-
entschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren wettgeschlagen.
Das Kantonsgericht beschliesst:
Die nachfolgenden Belege werden als unbeachtlich aus den Akten gewiesen:
Bestätigung P _________ vom 18. Januar 2024 (S. 1792);
Strafbefehl vom 23. März 2022 (Beleg Nr. 3, S. 1918 f.);
Kaufvertrag aus dem Jahr 2010 (Beleg Nr. 7, S. 1926 f.);
Exemplarische Auswahl für Inventarveräusserungen durch die Berufungsbeklagte auf Online-Por-
talen (Beilage Nr. 1, S. 2025);
Korrigiertes bzw. ergänztes Strafurteilsdispositiv vom 13. Oktober 2023 (Beilage Nr. 3, S. 2030 f.);
Beilagen der minim aktualisierten persönlichen Stellungnahme des Berufungsklägers vom 9. April
2024 (Beilage Nr. 4, S. 2036-2047);
Errungenschaftsbeleg S _________-Obligation auf den Namen der Berufungsbeklagten (Beilage
Nr. 7, S. 2067-2070);
Bankauszug vom 4. März 2024 (Beilage Nr. 3, S.2082);
Zahlungsbeleg Haus AA _________ (Beleg Nr. 3, S. 2092);
Zahlungsbeleg Haus AA _________ (Beleg Nr. 4, S. 2093);
Zahlungsbeleg Festhypothek (Beleg Nr. 6, S. 2095-2097);
Festhypothek, Ablauf 3. Januar 2024 (Beleg Nr. 7, S. 2098 f.);
Kündigung der Hypothek per 2. Februar 2024 (Beleg Nr. 8, S. 2100-2102);
Zahlungsbefehl (Beleg Nr. 9, S. 2103);
Persönliches Schreiben vom 17. November 2024 (Beilage Nr. 1, S. 2133 f.);
Bildmaterial (Beilage Nr. 2, S. 2135).
Der Antrag auf Beizug der Akten des Bezirksgerichtes (Z2 18 8, Z2 21 70) sowie
diejenigen des Bundesgerichts (5A_1072/2020) wird abgewiesen.
Der Antrag auf Einvernahme der gemeinsamen Söhne wird abgewiesen.
und erkennt:
Das Urteil der Vorinstanz wird unter Berücksichtigung der unangefochten in Rechts-
kraft erwachsenen Ziffern 1, 2, 3, 4, 5 und 7 wie folgt neu gefasst:
und X _________, des H _________, geschlossene Ehe wird geschieden.
Oktober bis Dezember 2022
Fr. 238.00,
Januar bis Juli 2023
Fr. 226.00,
August 2023 bis Juli 2024
Fr. 145.00.
Y _________ bezahlt für D _________ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag wie folgt:
Oktober bis Dezember 2022
Fr. 159.00,
Januar bis Juli 2023
Fr. 151.00,
August 2023 bis Juli 2024
Fr.
97.00.
Ausserordentliche Kinderkosten nach Art. 286 Abs. 3 ZGB sind bis zum Erlöschen der Unterhalts-
pflicht von den Eltern im Verhältnis von 60 % von X _________ und zu 40 % Y _________ zu
tragen.
Die Unterhaltsbeiträge zzgl. der Ausbildungszulagen sind direkt an D _________ zu zahlen, und
zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats
tonsgerichtsentscheids vom 17. März 2023 im Rahmen des Eheschutzverfahrens in ein besonde-
res Verfahren wird abgewiesen.
Nr. yyy, gelegen in der Gemeinde I _________ Sektor J _________ wird mittels öffentlicher Ver-
steigerung aufgelöst.
Die Durchführung dieser Versteigerung erfolgt innert 90 Tagen nach Rechtskraft des Urteils unter
Aufsicht von Notar K _________, mit Amtssitz in L _________.
Der nach Abzug der Versteigerungskosten, inkl. Gebühren und Steuern, verbleibende Erlös wird
durch Notar K _________ hälftig an X _________ und Y _________ überwiesen.
xx2; xx-xx-xx3; xx-xx-xx4) bei der M _________ werden hälftig unter den Ehegatten geteilt.
Fr. 18‘206.17.
Die während der Dauer der Ehe angeäufneten Freizügigkeitsleistungen der Ehegatten sind per
März 2021 hälftig zu teilen.
Das Gericht weist nach Rechtskraft des vorliegenden Scheidungsurteils die aktuelle Pensions-
kasse von X _________ (N _________) an, den Betrag von Fr. 185'886.79 zuzüglich gesetzli-
cher/reglementarischer Zinsen ab dem 2. März 2021 auf das Konto von Y _________ bei der Pen-
sionskasse der O _________ AG zu überweisen.
lagen Fr. 8'551.10 [Verkehrswertschatzung Fr. 1'939.00; Honorar Kindsvertreterin Fr. 6'612.10])
und gehen je zur Hälfte (Fr. 22‘500.00) zu Lasten von X _________ und Y _________.
Diese
Gerichtskosten werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von Fr. 13'000.00
(Fr. 12'000.00 X _________ und Fr. 1'000.00 Y _________) verrechnet.
X _________ hat für die erstinstanzlichen Gerichtskosten noch einen Betrag von Fr. 10'500.00 und
Y _________ von Fr. 21'500.00 zu bezahlen.
Die Parteientschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren werden wettgeschlagen.
Soweit weitergehend werden die Berufungen und die Anschlussberufung abgewie-
sen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, bestimmt auf Fr. 24‘400.00
werden X _________ und Y _________ jeweils hälftig, ausmachend je Fr.
12‘200.00, auferlegt und mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen in glei-
cher Höhe verrechnet.
Die Parteientschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren werden wettge-
schlagen.
Sitten, 12. Juni 2025