C1 24 220
URTEIL VOM 31. OKTOBER 2024
Kantonsgericht Wallis
Gerichtsbehörde im Kindes- und Erwachsenenschutz
Michael Steiner, Einzelrichter; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführerin,
gegen
KINDES- UND ERWACHSENENSCHUTZBEHÖRDE (KESB) Z _________ ,
und
Y _________ , betroffenes Kind
(Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung)
Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Bezirk Z _________ vom 14. Oktober
2024
Verfahren
A. Y _________ (geb. 2008; fortan: Tochter) ist die Tochter der getrenntlebenden Eltern
X _________ (fortan: Mutter) und A _________ (fortan: Vater). Die Kindes- und Erwach-
senenschutzbehörde B _________ hatte am 12. März 2021 für die Tochter eine Erzie-
hungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB errichtet. Die Mutter lebt seit Juli 2024
mit der Tochter und deren zwei jüngeren Geschwister in Z _________. Nachdem es am
abend nicht wie vereinbart zu ihrer Mutter heimgekehrt war, und die Situation nicht ein-
vernehmlich geklärt werden konnte, kontaktierte die Kantonspolizei gleichentags das
Amt für Kindesschutz (fortan: AKS) und erstattete am 27. August 2024 der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Z _________ (fortan: KESB) eine Gefährdungsmeldung.
B. Am 13. September 2024 gelangte das AKS an die KESB und führte aus, die Tochter
sei aktuell auf der Pädiatrie im Spital Z _________ und besuche die Tagesklinik im
C _________. Nachdem es bei einer Aussprache zwischen Mutter und Tochter erneut
zu gegenseitigen Vorwürfen gekommen sei, hätten sich beide mit einer familienexternen
Platzierung einverstanden erklärt. Das AKS beantragte deshalb für die Tochter die Auf-
hebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach Art. 310 Abs. 1 ZGB.
C. Die KESB fällte gleichentags superprovisorisch folgenden Entscheid:
mit sofortiger Wirkung entzogen.
dem Amt für Kindesschutz ein Obhutsmandat, wobei es die Aufgabe hat:
a.
einen seiner Mitarbeiter zur Ausführung des Mandats zu ernennen,
b.
Y _________ zum Wohle des Kindes in eine geeignete Einrichtung oder Pflegefamilie unterzubrin-
gen,
c.
für den reibungslosen Ablauf der Unterbringung von Y _________ zu sorgen,
d.
die örtliche Behörde über die Entwicklung der Lage zu informieren.
oder aufgehoben; in der Zwischenzeit haben A _________ und X _________ die Möglichkeit, sich schrift-
lich zu äussern.
Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
Über die Kosten dieses Entscheids wird nach dem Ausgang der Sache entschieden.
D. Am 24. bzw. 26. September 2024 fanden vor der KESB die Anhörungen der Mutter
und der Tochter statt. Das AKS hinterlegte am 27. September 2024 seinen Bericht.
E. Mit Entscheid vom 30. September 2024 übernahm die KESB formell die für die Toch-
ter errichtete Erziehungsbeistandschaft.
F. Am 2. Oktober 2024 beauftragte die KESB das AKS mit der Durchführung einer So-
zialabklärung. Am 10. Oktober 2024 teilte das AKS der KESB mit, die Tochter könne
nicht bei der Pflegefamilie bleiben. Bis zu einem möglichen Timeout oder einer geeigne-
ten Anschlusslösung müsse sie wieder zu Hause wohnen. Am 11. Oktober 2024 teilte
das AKS der KESB mit, dass sich die Situation in der Pflegefamilie weiter zugespitzt
habe und die Tochter gleichentags nach Hause zurückkehre. Am 14. Oktober 2024 fan-
den vor der KESB erneut Anhörungen der Mutter und der Tochter statt.
G. Am 14. Oktober 2024 fällte die KESB folgenden Entscheid:
2024 wird bestätigt und das Aufenthaltsbestimmungsrecht über Y _________ bleibt weiterhin beim Amt
für Kindesschutz.
geschlossene Einrichtung untergebracht. Die Dauer ist unbestimmt, ist aber auf das notwendige Mini-
mum zu beschränken. Über die Entlassung und die entsprechende Anschlusslösung entscheidet das
Amt für Kindesschutz im Rahmen des dem Amt zustehenden Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäss
Ziff. 1 hiervor.
Die aufschiebende Wirkung einer möglichen Beschwerde wird entzogen.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 300.00 werden dem Staat auferlegt.
H. Die Mutter reichte gegen diesen Entscheid am 23. Oktober 2024 beim Kantonsgericht
Beschwerde ein. Die KESB hinterlegte am 25. Oktober 2024 ihre Akten. Die Anhörung
der Tochter durch das Kantonsgericht fand am 28. Oktober 2024 mittels Videokonferenz
statt.
I. Am 29. Oktober 2024 (Postaufgabedatum) informierte der Vater unaufgefordert das
Kantonsgericht, dass auch er wolle, dass seine Tochter "nach ihrer Genesung" nach
Hause zurückkehren könne.
Sachverhalt und Erwägungen
1. Muss eine minderjährige Person in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer
psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachse-
nenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar (Art. 314b
Abs. 1 ZGB; Bundesgerichtsurteil 5A_243/2018 vom 13. Juni 2018 E. 2.1). Bei der für-
sorgerischen Unterbringung durch einen Arzt richtet sich das Verfahren nach Artikel 430
ff. ZGB. Diese Bestimmung gilt in Analogie bei der Platzierung eines Kindes in einer
geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik (Art. 314b Abs. 1 ZGB;
Art. 117 Abs. 2 EGZGB). Gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB richtet sich das Verfahren sinn-
gemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwer-
deinstanz (Art. 439 Abs. 3 ZGB).
Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bezüglich einer fürsor-
gerischen Unterbringung können die am Verfahren beteiligten Personen, die der be-
troffenen Person nahestehenden Personen und Personen mit einem rechtlich geschütz-
ten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids innert 10 Tagen schrift-
lich Beschwerde an den Einzelrichter des Kantonsgerichts erheben (Art. 439 Abs. 2 Satz
1, Art. 450, 450b Abs. 2 ZGB; Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 114 Abs. 1 lit. c Ziff. 4 sowie
Abs. 2 und 3, Art. 117 Abs. 2 EGZGB).
1.2 Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung muss nicht begründet wer-
den (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des betroffenen Kin-
des, der die Obhut entzogen wurde. Als solche ist sie zur Beschwerde legitimiert. Auf
die im Übrigen fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
1.3
Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen
(Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
haltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist
ein vollkommenes Rechtsmittel, weshalb das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann. Weil im Kindesschutzverfahren
die Offizialmaxime gilt (Art. 446 Abs. 3 ZGB), kann das mit den Kinderbelangen befasste
Gericht von Amtes wegen Massnahmen im Sinne von Art. 307 ff. ZGB treffen, auch wenn
dies in der Regel auf Antrag eines Elternteils geschieht (BGE 136 III 353 E. 3.3).
1.4 Im Kindesschutzverfahren gilt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime. Das
Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO und Art. 446
Abs.1 ZGB). Diese Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen erfolgt im öffentlichen In-
teresse, um möglichst ein mit den wirklichen Verhältnissen übereinstimmendes Urteil zu
garantieren (Bundesgerichtsurteil 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.3.1).
2. Der angefochtene Entscheid der KESB betrifft das Aufenthaltsbestimmungsrecht und
die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung. Zunächst werden nachfolgend
die entsprechenden rechtlichen Grundlagen dargelegt.
2.1 Muss eine minderjährige Person in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer
psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachse-
nenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar (Art. 314b
Abs. 1 ZGB). Während sich das Verfahren nach den Art. 426 ff. ZGB richtet, ist bezüglich
der Einweisungsgründe der Besonderheit des Kindesschutzes Rechnung zu tragen.
Eine Einweisung in eine geeignete Einrichtung kann sich deshalb nicht nur rechtfertigen,
wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung
leidet oder schwer verwahrlost ist, sondern auch, wenn eine überwachte Erziehung not-
wendig ist und diese bzw. die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen
kann. Insofern richten sich die materiellen Voraussetzungen nach Art. 310 Abs. 1 ZGB,
auch wenn der Entscheid nicht den Entzug der elterlichen Obhut betrifft, weil diese be-
reits entzogen worden ist, sondern ausschliesslich die Unterbringung (Bundesgerichts-
urteil 5A_1003/2017 vom 20. Juni 2018 E. 3.1).
2.2 Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu be-
stimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Kann einer Gefährdung des Kindes nicht anders be-
gegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei
Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen
(Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zu einem (fortdauernden)
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im
Umfeld der Eltern bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für
seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Wie jede Kindesschutz-
massnahme muss der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts zur Abwendung der
Kindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich sein (Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 440
Abs. 3 ZGB; Bundesgerichtsurteil 5A_388/2022 vom 14. Juli 2023 E. 3.1). Unerheblich
ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen
oder einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen.
Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft.
Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. An die Würdigung der
Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn
andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vorneherein als ungenügend
erscheinen. Der Entzug des Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist
somit nur zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nicht durch andere Massnahmen
gemäss Art. 307 und Art. 308 ZGB begegnet werden kann (Grundsätze der Verhältnis-
mässigkeit und Subsidiarität; Bundesgerichtsurteil 5A_968/2020 vom 3. März 2021
E. 3.1). Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein und es ist immer die
mildeste, Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und Subsidia-
rität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplemen-
tarität; Bundesgerichtsurteil 5A_379/2019 vom 26. September 2019 E. 3.4.1).
Es ist unbestritten, dass die Einweisung auch bei einem Minderjährigen nur in eine ge-
eignete Einrichtung zulässig ist. Art. 426 Abs. 1 ZGB hält diese Voraussetzung ausdrück-
lich für Erwachsene fest. Art. 310 Abs. 1 ZGB handelt davon, dass das Kind „in ange-
messener Weise unterzubringen“ sei. Lässt sich keine geeignete Einrichtung finden, hat
die Unterbringung zu unterbleiben. Der Entscheid über die Eignung stellt eine Wertung
dar. Es kann nicht verlangt werden, dass geradezu eine ideale Einrichtung zur Verfügung
steht. Es muss vielmehr genügen, dass die Einrichtung den wesentlichen Bedürfnissen
entspricht. Dabei ist die Eignung der Institution unter dem Blickwinkel der spezifisch kin-
desrechtlichen Gefährdungslage zu beurteilen und zu bejahen, wenn die betreffende
Einrichtung dem eingewiesenen Kind Hilfe bei der Lösung seiner Probleme zu leisten
vermag, so dass Aussicht besteht, seine Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken
(Bundesgerichtsurteil 5A_243/2018 vom 13. Juni 2018 E. 3.1).
2.3 Bei der Platzierung Minderjähriger durch die KESB in einer geschlossenen Einrich-
tung oder in einer Klinik muss bei psychischen Störungen gestützt auf das Gutachten
einer sachverständigen Person entschieden werden (Art. 314b Abs. 1 i.V.m. Art. 450e
Abs. 3 ZGB). Wird demgegenüber die Unterbringung aus einem anderen Grund als einer
psychischen Störung angeordnet, ist Art. 450e Abs. 3 ZGB nicht anwendbar. In einem
solchen Fall besteht keine formelle Notwendigkeit eines Gutachtens einer Fachperson.
Materiell kann sich allerdings auch bei anderen Einweisungsgründen ein Gutachten als
sinnvoll oder aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls als notwendig erweisen. Das
Gericht hat im Rahmen der Sachverhaltsabklärung festzustellen, ob ein Gutachten er-
forderlich ist oder nicht. Der Beizug eines Gutachtens durch eine Fachperson kann sich
namentlich aufdrängen, wenn eine Unterbringung aus einem anderen Grund als einer
psychischen Störung erfolgt, indessen unklar ist, ob auch eine psychische Störung vor-
liegt und/oder ob die notwendige persönliche Fürsorge bzw. die Abwendung der Gefähr-
dung des Kindeswohls möglicherweise zusätzlich eine medizinische Massnahme erfor-
dert. Im Unterschied zu den Fällen nach Art. 450e Abs. 3 ZGB ist das Gericht jedoch
nicht auf ein eigentliches Gutachten einer sachverständigen Person angewiesen, son-
dern kann die fallspezifischen Informationen auch aus anderen Quellen, wie blossen
Abklärungen und Auskünften oder auch Gutachten aus früheren Verfahren gewinnen
(Bundesgerichtsurteil 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 4.2.2).
3
3.1 Die KESB begründet den angefochtenen Entscheid zusammengefasst wie folgt (vgl.
Hauptdossier [HD] S. 64 ff.):
Die Tochter habe sich trotz klarer Indikation seitens des C _________ geweigert, in die
Tagesklinik einzutreten. Bei ihr bestehe die Notwendigkeit, Abklärungen sowohl in psy-
chologischer als auch in Bezug auf das Essverhalten zu tätigen. Sie weise in der Schule
massive Probleme auf und halte sich auch dort nicht an die Regeln. Die Pflegefamilie
und die Schule seien an den Anschlag gelangt, da die Tochter sich an keine Regeln
halte. Aufgrund der Entwicklungen in den letzten Wochen und insbesondere auch durch
das Scheitern des Versuchs der Unterbringung bei einer Pflegefamilie sowie aufgrund
der schulischen Probleme ergebe sich, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach wie
vor beim AKS bleiben sollte. Die Mutter habe sich anlässlich der Anhörung ebenfalls
damit einverstanden erklärt.
Gemäss Empfehlungen des AKS sei eine Unterbringung im D _________ in einer ge-
schlossenen Einrichtung notwendig, um die Betroffene bezüglich ihrer Themen ange-
messen zu betreuen, ihr entsprechende Regeln beizubringen und auch therapeutisch
sowie pädagogisch eng zu begleiten. Die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer
geschlossenen Einrichtung seien vorliegend erfüllt und aufgrund der genannten Proble-
matiken und bisherigen Entwicklungen der Betroffenen zur Vermeidung einer Kindes-
wohlgefährdung angezeigt. Andere Massnahmen wie die Unterbringung in einer Pflege-
familie seien bisher nicht zielführend gewesen und hätten abgebrochen werden müssen.
Ein Verbleib zu Hause bei der Mutter sei ebenfalls nicht angezeigt, da dies derzeit von
Mutter und Tochter abgelehnt werde; zudem könne zu Hause mangels Fachpersonen
die notwendige Unterstützung nicht erbracht werden, welche nötig sei, um der Kindes-
wohlgefährdung zu begegnen. Die Unterbringung in eine geschlossene Einrichtung ge-
währleiste, dass die notwendigen Abklärungen in psychologischer Hinsicht und in Bezug
auf das Essverhalten getätigt werden könnten. Sie sei verhältnismässig und keine mil-
dere Massnahme komme derzeit in Betracht. Die Unterbringung sei auf das notwendige
Minimum zu beschränken und in dieser Zeit werde nach einer Anschlusslösung gesucht.
Zusammengefasst könne festgestellt werden, dass das Kindeswohl und die Entwicklung
der betroffenen Jugendlichen durch ihr Verhalten erheblich gefährdet seien. Sie halte
sich nicht an Regeln und Abmachungen. Aus Sicht des AKS sei ein Aufenthalt in einer
geschlossenen Einrichtung aufgrund des Umstandes, dass die Jugendliche in keinerlei
Hinsicht kooperativ sei, indiziert, damit sie wieder zur Ruhe komme, einer geregelten
Tagesstruktur nachgehe, sie in ein von negativen Einflüssen geschütztes Umfeld ge-
bracht werde und sie in ihren Themen unterstützt und begleitet werde.
3.2 Die Mutter macht in ihrer Beschwerde sinngemäss geltend, die Unterbringung sei
ohne ihre Kenntnis und in ihrer Abwesenheit erfolgt. Da ihre Tochter zuvor bereit gewe-
sen sei, die Regeln zu akzeptieren und sich zu bessern, benötige diese Unterstützung
durch Bildung und Beratung und nicht durch die Unterbringung in einer geschlossenen
Einrichtung. Anstelle einer Bestrafung solle ihre Tochter von Bildungs- und Unterstüt-
zungsprogrammen profitieren können (vgl. Gerichtsdossier [GD] S. 1).
3.3 Anlässlich ihrer Anhörung durch das Kantonsgericht führte die Tochter sachdienlich
und zusammengefasst Folgendes aus (vgl. GD S. 11 ff; vgl. auch ):
Sie habe nicht gewusst, wie sie sich habe verhalten sollen, weil sie die Gesetze bzw. die
Regeln nicht gekannt habe. Ihre Mutter wünsche sich Unterstützung in der Familie, bei-
spielsweise eine Familienbegleitung, und habe um ihre Unterbringung im D _________
nicht gewusst. Ihre Mutter und sie selbst hätten keine Informationen erhalten. Der erste
Tag im D _________ sei schwierig für sie gewesen. Aber jetzt sei es gut. Danach gefragt,
wie sie sich fühle, seitdem sie dort sei, erklärte sie, sie habe viel nachgedacht. Sie sage
auch nicht, dass sie nichts Schlechtes gemacht habe. Sie vermisse aber ihre Familie.
Auf die Frage, ob sie glaube, Unterstützung in irgendeiner Form zu brauchen, meinte
sie, sie habe im D _________ Vieles gelernt. Es wäre gut, wenn jemand zu ihnen nach
Hause kommen würde. Das habe ihre Mutter schon von Anfang an gewünscht. Sie
glaube, dass sie jetzt besser sei. Sie wisse jetzt um die Regeln und akzeptiere diese.
Sie verhalte sich gut. Die Schule sei für sie wirklich sehr wichtig. Es heisse, dass sie in
der Schule Probleme gehabt habe. Aber sie gehe normal in die Schule und lerne normal.
Das einzige Problem sei mit einer Lehrerin gewesen, welche nicht so nett zu ihr gewesen
sei. Sie wolle die Schule abschliessen und dann eine Ausbildung machen. Sie habe im
D _________ keine Probleme mit anderen Personen. Sie vermisse ihre Familie wirklich
sehr und diese vermisse sie auch. Ihre Familie brauche sie. Sie wolle nicht im
D _________ bleiben, sondern zu ihrer Familie nach Z _________ zurückkehren.
Die ebenfalls anwesende Sozialpädagogin E _________ vom D _________ machte ih-
rerseits zusammengefasst folgende Angaben:
Mutter und Tochter arbeiteten sehr adäquat mit ihnen zusammen. Vor allem der Wunsch
nach der Familienbegleitung sei seitens der KESB nicht gehört worden. Die Mutter wäre
sehr dankbar um Unterstützung zu Hause, damit die Tochter einen guten Abschluss ma-
chen könne. Die Mutter habe ihres Wissens nur einer Familienbegleitung zugestimmt,
was natürlich auch an der sprachlichen Barriere liegen könne. Es bestünden ganz viele
Missverständnisse, weil Informationen einfach gefehlt hätten. Die Tochter sei sehr adä-
quat im Umgang. Sie gebe sich wirklich auch grosse Mühe. Es sei der Familie sehr wich-
tig, dass die Tochter jetzt einfach ihren Abschluss machen könne.
3.4 In den Akten befinden sich insbesondere folgende Unterlagen:
Der Verwaltungsbericht der Kantonspolizei vom 25. August 2024 hält fest, dass aufgrund
eines Konflikts zwischen der Tochter und der Mutter interveniert wurde, weil Erstere nicht
nach Hause zurückgekehrt sei. Beide seien mit der Situation überfordert. Die Mutter
habe angegeben, dass die Tochter zu Hause rebelliere und die zwei jüngeren Geschwis-
ter darunter litten. Die Tochter sei ständig am Mobiltelefon und gehe ihren Pflichten nicht
nach. Die Tochter habe angegeben, von ihrer Mutter aufgrund ihrer religiösen Orientie-
rung unterdrückt und kontrolliert zu werden. Die Tochter habe Angst vor ihrer Mutter
gehabt und nicht nach Hause zurückkehren wollen. Sie ertrage die Situation zu Hause
nicht mehr (HD S. 2 f.). In einer E-Mail vom 25. August 2024 an das AKS teilte die Kan-
tonspolizei zudem mit, die Tochter habe sich früher schon ein paar Mal „geritzt“. Es seien
Spuren an den Unterarmen ersichtlich (HD S. 8 Rückseite).
Das AKS führte in der E-Mail vom 13. September 2024 aus, gleichentags habe ein Ge-
spräch mit der Mutter und der Tochter stattgefunden. Gemeinsam hätten Regeln bespro-
chen werden sollen. Es sei zu gegenseitigen Vorwürfen gekommen. Die Tochter habe
der Mutter vorgeworfen, von ihr geschlagen worden zu sein, und die Mutter habe der
Tochter vorgehalten, die jüngeren Geschwister zu schlagen. Auch gegenseitige Be-
schimpfungen mit vulgären Ausdrücken seien einander vorgehalten worden. Die Mutter
wolle die Tochter nicht mehr zu Hause haben. Beide hätten sich mit der Lösung, wonach
die Tochter in einer Pflegefamilie platziert werde, einverstanden erklärt (HD S. 15).
Die Mutter gab anlässlich der Anhörung vom 24. September 2024 vor der KESB, welche
unter Mithilfe einer Übersetzerin durchgeführt wurde, namentlich an, sie habe kein Prob-
lem damit, wenn die Tochter wieder nach Hause kommen wolle. Sie wolle jedoch, dass
diese ihre Hausordnung befolge. Die Tochter habe sich nicht an ihre Regeln gehalten,
was zu Diskussionen geführt habe. Sie habe kein Problem damit, dass die Tochter bei
einer anderen Familie lebe. Ihre Tochter habe während der Flucht in die Schweiz eine
schwere Zeit gehabt. Es solle geschaut werden, dass sie im Alltag wieder integriert wer-
den könne, auch wenn sie nicht bei ihr sei (HD S. 26 f.).
Die Tochter wurde am 26. September 2024 von der KESB angehört und führte aus,
heute gehe es ihr nicht gut, in der Schule sei etwas passiert. Bei der Pflegefamilie gefalle
es ihr gut. Sie wolle nicht nach Hause. Ihre Mutter sei nicht gut für sie, verstehe sie nicht
und rede schlecht über sie. Sie könne sich nicht erinnern, dass sie in letzter Zeit glücklich
gewesen sei. Sie "studiere" viel zu viel, was sie traurig mache. Sie denke, dass sie an
einem Trauma leide. Diese Gedanken würden ihr zu schaffen machen. Alles sei ihr mo-
mentan egal. Sie denke, dass es mit der Zeit besser werden könne, zumindest an dem
Ort, wo sie jetzt sei. Es könne dort besser werden als zu Hause (HD S. 33).
Dem Bericht des AKS vom 27. September 2024 ist Folgendes zu entnehmen: Seit der
neuerlichen Involvierung des AKS sei es zu mehreren Auseinandersetzungen zwischen
Mutter und Tochter gekommen. Eine Situation sei so eskaliert, dass eine neuerliche und
sofortige Hospitalisierung auf der Pädiatrie in Z _________ habe in die Wege geleitet
werden müssen. Die Tochter behaupte, dass die Mutter sie schlage und diese wiederum
sage, dass die Tochter die jüngeren Geschwister schlage. Weil die Tochter lüge, wolle
die Mutter nicht, dass sie nach Hause zurückkehre. Aufgrund dieser Situation sei eine
Pflegefamilie gesucht worden. Diese Platzierung habe am 16. September 2024 realisiert
und umgesetzt werden können. Die Pflegemutter habe berichtet, dass der Einstieg in-
nerhalb der Pflegefamilie schwierig gewesen sei. Am zweiten Abend habe die Tochter
aufgrund einer Alkoholintoxikation hospitalisiert werden müssen. Die Pflegemutter habe
festgehalten, dass die Tochter viele herausfordernde Themen mitbringe. Besonders auf-
fällig sei das Essverhalten, die Schlafhygiene und die Alltagsstruktur. Die zwischen-
menschliche Beziehung laufe aktuell gut. Seit dem einmaligen Vorfall halte sie sich an
Abmachungen. Die Schule habe berichtet, dass sie sich Sorgen um die Tochter mache.
Sie könne dem Schulstoff kaum folgen. Die Essproblematik sei am Mittagstisch festge-
stellt worden. Laut der Klassenlehrerin sei sie in der Orientierungsschule überfordert. Sie
habe keinen Überblick über ihren Schulplan und keine Hausaufgaben dabei. Der Schul-
direktor habe berichtet, dass die Tochter im Klassenrat das Hauptthema gewesen sei.
Sie sprenge momentan mit ihrem Verhalten die Kapazitäten der Schule. Sie absorbiere
die Lehrperson, was dazu führe, dass die anderen Schüler vernachlässigt würden. Sie
komme zu spät oder tauche gar nicht auf. Die Schulleiterin habe festgehalten, dass für
alle drei Kinder ein Sonderschulsetting angezeigt wäre. Aus dem Gespräch mit der
Schule zeige sich, dass eine testpsychologische kognitive Abklärung sinnvoll wäre und
die Weiterführung der Tagesklinik. Aufgrund der Überforderung in der Schule und der
möglichen Essstörung sei ein Eintritt in die Tagesklinik initiiert worden. Insgesamt zeige
sich die Situation der Tochter trotz der Platzierung und der diversen Unterstützungen als
sehr instabil. Die Pflegefamilie teile die Ansicht, dass es enger Rahmenbedingungen
schulischer, pädagogischer oder psychologischer Art bedürfe. Auch aus fachlicher Sicht
sei es angezeigt, der Tochter eine engere Struktur zur adäquaten Begleitung zu bieten,
damit ihre Entwicklung nicht gefährdet sei. Die Tagesklinik sei zwingend notwendig, da-
mit sie einen strukturierten Alltag erhalte und gleichzeitig die bestehenden Problemati-
ken abgeklärt werden könnten. Der Konflikt zwischen Mutter und Tochter nehme nach
wie vor grossen Raum in der gegenseitigen Beziehung ein. Dies zeige, dass eine Rück-
kehr aus aktueller Sicht nicht möglich sei. Das AKS empfehle, die Platzierung in der
Pflegefamilie aufrechtzuerhalten, die Übernahme der bestehenden Beistandschaft nach
Art. 308 Abs. 1 ZGB zur Weiterführung sowie den Besuch der Tagesklinik mit Abklärung
der bestehenden Problematiken (HD S. 40 ff.).
Mit E-Mail vom 10. Oktober 2024 teilte das AKS der KESB mit, die Situation um die
Tochter habe sich zugespitzt. Die Pflegefamilie sei am Anschlag. Die Tochter halte sich
an keine Regeln. Sie zeige sich im Gespräch mit der zuständigen Psychologin und trotz
klarer Indikation seitens des C _________ nicht bereit, in die Tagesklinik einzutreten.
Das Pflegefamiliensetting sowie die offene Struktur einer Institution würden aktuell zu
offen für die Tochter sein. Es erscheine, dass ihr klare Rahmenbedingungen geschaffen
werden müssten, damit sie etwas zur Ruhe kommen könne. Daher scheine ein Timeout
im geschlossenen Setting vor einer langfristigen Platzierung angezeigt. Sie sähen aktuell
keine andere Lösung, als dass sie zur Überbrückung bis zu einem möglichen Timeout
oder einer geeigneten Anschlusslösung wieder zu Hause wohne. Es sei ihnen bewusst,
dass das Konfliktpotential zu Hause nach wie vor vorhanden sei. Während einer mögli-
chen Eskalation müsste sie erneut im Spital notfallplatziert werden (HD S. 48 f.).
Am 14. Oktober 2024 fanden getrennte Anhörungen vor der KESB mit der Mutter und
der Tochter statt, wobei die Befragung der Mutter unter Mithilfe einer Übersetzerin er-
folgte. Die Mutter erklärte, am Freitag sei die Tochter heimgekommen. Sie habe ihr ge-
sagt, dass sie sich an Regeln halten müsse, wenn sie bei ihr leben wolle. Die Tochter
brauche ihres Erachtens auch eine Therapie. Sie sei mit einem Timeout im geschlosse-
nen Rahmen einverstanden. Die beiden Fachpersonen des AKS schlugen ein Timeout
in einem geschlossenen Rahmen vor, damit der Tochter Regeln beigebracht werden
könnten, was in einem offenen Rahmen nicht möglich wäre (HD S. 54). Die Tochter gab
an, am Anfang sei es bei der Pflegefamilie gut gewesen, dann aber nicht mehr. Sie sei
ein paar Tage in der Tagesklinik gewesen, habe sich aber da nicht wohlgefühlt. Sie wolle
dort einfach nicht hingehen. Sie wünschte sich, normal in einer Familie zu wohnen. Sie
möchte zur Schule und sei nicht einverstanden, in ein Timeout zu gehen. Eine Fachper-
son des AKS meinte dazu, in den letzten Wochen sei viel passiert. Die Tochter habe
auch mehrmals im Spital übernachten müssen. Zudem gebe es verschiedene Themen,
die besprochen werden müssten und Regeln, die eingehalten werden sollten. Die Toch-
ter habe die Tagesklinik abgelehnt, obwohl dies aus Sicht des AKS eine gute Option
wäre. Sie hätten sich ein Timeout vorgestellt. Die Pflegefamilie sei an einem Punkt ge-
wesen, dass es nicht mehr gehe. In der Schule laufe es nicht gut. Die Schule könne so
nicht fortgeführt werden, egal ob mit oder ohne Timeout (HD S. 55).
In der E-Mail vom 15. Oktober 2024 empfahl das AKS aufgrund der aktuellen Situation
und im Interesse der Tochter die sofortige Platzierung im D _________ (HD S. 56 f.).
3.5
3.5.1 Zu prüfen ist zunächst, ob eine Gefährdung der Tochter vorliegt, welche den Ent-
zug des Aufenthaltsbestimmungsrechts rechtfertigt. Gemäss dem Verwaltungsbericht
der Kantonspolizei vom 25. August 2024 gab die Mutter an, die Tochter rebelliere zu
Hause, worunter die zwei jüngeren Geschwister litten. Die Tochter ihrerseits gab an, von
ihrer Mutter aufgrund ihrer religiösen Orientierung unterdrückt und kontrolliert zu werden,
Angst vor ihr zu haben und nicht mehr nach Hause zurückkehren zu wollen. Anlässlich
der Anhörung vom 26. September 2024 erklärte die Tochter, sie wolle nicht nach Hause,
qualifizierte ihre Mutter als nicht gut, und gab an, sich nicht erinnern zu können, dass sie
in letzter Zeit glücklich gewesen sei. Gemäss dem Bericht des AKS vom 27. September
2024 kam es zu mehreren Auseinandersetzungen zwischen Mutter und Tochter, wobei
eine Situation derart eskalierte, dass eine neuerliche und sofortige Hospitalisierung auf
der Pädiatrie des Spitalzentrums Oberwallis in Z _________ eingeleitet worden sei. Die
beiden würden sich gegenseitig Gewalt innerhalb der Familie vorwerfen. Aufgrund der
Lügen der Tochter wolle die Mutter nicht, dass sie nach Hause zurückkehre. In der Ge-
samteinschätzung wird festgehalten, der Konflikt zwischen Mutter und Tochter nehme
nach wie vor grossen Raum in der gegenseitigen Beziehung ein, weshalb eine Rückkehr
aus aktueller Sicht nicht möglich sei. Anlässlich der Anhörung vor dem Kantonsgericht
erklärten die Tochter sowie die Sozialpädagogin die Situation vor allem damit, dass die
Tochter die Regeln nicht gekannt habe und es allgemein zu vielen Missverständnissen
gekommen sei. Aufgrund der zuvor dargelegten Angaben in den Akten kann dieser An-
sicht nicht gefolgt werden. Insgesamt ist es genügend erwiesen, dass die Tochter im
Umfeld der Mutter gegenwärtig nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für ihre
körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre, weshalb eine entsprechende
Gefährdung des Kindes im Zeitpunkt der Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
gegeben war.
3.5.2 Fraglich bleibt, ob mit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der
Unterbringung in der geschlossenen Einrichtung die Grundsätze der Verhältnismässig-
keit und Subsidiarität eingehalten wurden. Zunächst gilt es festzuhalten, dass bei der
Tochter seit dem 12. März 2021 eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1
ZGB besteht (vgl. HD S. 11 und 63) und diese offensichtlich nicht ausreichend war. Da-
her ist auch der anlässlich der Anhörung vor dem Kantonsgericht vorgebrachte Wunsch
nach einer „Familienbegleitung“ nicht nachvollziehbar, da eine solche mit der errichteten
Erziehungsbeistandschaft bereits seit längerem besteht. Gemäss dem Bericht des AKS
vom 27. September 2024 wurde die Tochter am 16. September 2024 aufgrund der
schwierigen Mutter-Kind-Situation zunächst in einer Pflegefamilie platziert. Aufgrund der
Überforderung in der Schule und der möglichen Essstörung wurde zudem ein Eintritt in
die Tagesklinik initiiert. Die Tagesklinik sei zwingend notwendig, damit die Tochter einen
strukturierten Alltag erhalte und gleichzeitig die bestehenden Problematiken abgeklärt
werden könnten. Bereits am 10. Oktober 2024 teilte das AKS jedoch mit, dass sich die
Situation um die Tochter zugespitzt habe. Die Pflegefamilie sei am Anschlag. Die Toch-
ter halte sich an keine Regeln. Sie zeige sich im Gespräch mit der zuständigen Psycho-
login nicht bereit, trotz klarer Indikation seitens des C _________ in die Tagesklinik ein-
zutreten. Die Tochter bestätigte dies anlässlich ihrer Anhörung vom 14. Oktober 2024
dahingehend, wonach es am Anfang bei der Pflegefamilie gut gewesen sei, dann aber
nicht mehr. Sie sei ein paar Tage in der Tagesklinik gewesen, habe sich aber da nicht
wohlgefühlt. Sie wolle dort einfach nicht hingehen. Mithin zeigt sich, dass andere, mildere
Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind.
Bereits in seiner Gesamteinschätzung vom 27. September 2024 führte das AKS aus,
dass es aus fachlicher Sicht angezeigt sei, der Tochter eine engere Struktur zur adäqua-
ten Begleitung zu bieten, damit ihre Entwicklung nicht gefährdet werde. In der E-Mail
vom 10. Oktober 2024 teilte das AKS der KESB dann mit, dass das Pflegefamiliensetting
sowie die offene Struktur einer Institution aktuell zu offen für die Tochter seien. Es er-
scheine, dass ihr klare Rahmenbedingungen geschaffen werden müssten, damit sie et-
was zur Ruhe kommen könne. Daher scheine ein Timeout im geschlossenen Setting vor
einer langfristigen Platzierung angezeigt. Auch die Mutter erklärte in der Anhörung vom
Timeout im geschlossenen Rahmen einverstanden. In der E-Mail vom 15. Oktober 2024
empfahl die Fachperson für Kindesschutz aufgrund der aktuellen Situation und im Inte-
resse der Tochter unter anderem, die sofortige Platzierung in der Institution
D _________. Es zeigt sich somit, dass die Unterbringung in einer geschlossenen Ein-
richtung erforderlich ist.
Die Tochter gab während der Anhörung durch das Kantonsgericht an, die Schule sei für
sie wirklich sehr wichtig. Es stimme zwar, dass sie in der Schule Probleme gehabt habe.
Sie gehe aber normal in die Schule und lerne normal. Das einzige Problem sei mit einer
Lehrerin gewesen, die nicht so nett zu ihr gewesen sei. Sie wolle die Schule beenden,
ihr Zeugnis bekommen und dann eine Ausbildung machen. Die Sozialpädagogin führte
ergänzend aus, es sei der Familie sehr wichtig, dass die Tochter jetzt einfach ihren Ab-
schluss machen könne. Es sei eben das letzte Jahr. Es seien noch sieben Monate. Je
länger sie im D _________ bleiben müsse, desto mehr Zeit verstreiche. Das bereite
ihnen grosse Sorge.
Diesbezüglich ist dem Bericht des AKS vom 27. September 2024 zu entnehmen, dass
die Schule berichtete, dass sie sich Sorgen um die Tochter mache und diese dem Schul-
stoff kaum folgen könne. Laut der Klassenlehrperson sei sie überfordert. Sie habe keinen
Überblick über ihren Schulplan und keine Hausaufgaben dabei. Der Schuldirektor habe
gemeldet, die Tochter sprenge momentan mit ihrem Verhalten die Kapazitäten der
Schule. Sie absorbiere die Lehrperson, was dazu führe, dass die anderen Schüler ver-
nachlässigt würden. Sie komme zu spät oder gar nicht. Die Schulleiterin habe festgehal-
ten, dass für alle drei Kinder ein Sonderschulsetting angezeigt wäre. Die Fachperson
des AKS erklärte anlässlich der Anhörung vom 14. Oktober 2024, in der Schule laufe es
nicht gut. Die Schule könnte so nicht fortgeführt werden, egal ob mit oder ohne Timeout.
Trotz des verständlichen Wunsches der Tochter, die Schule abschliessen zu können,
zeigt sich aufgrund der Angaben der involvierten Schul- und Fachpersonen, dass dies
unabhängig von der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung derzeit nicht
möglich ist. Die angeordneten Massnahmen erscheinen daher auch und gerade mit Blick
auf die schulische Situation als notwendig.
3.5.3 Es bleibt zu prüfen, ob es sich beim D _________ um eine geeignete Einrichtung
handelt. In der E-Mail vom 15. Oktober 2024 führte das AKS diesbezüglich aus, das
D _________ biete die Möglichkeit, die Jugendliche auf der Durchgangsstation aufzu-
nehmen und eine Standortbestimmung durchzuführen. Dies bedeute, dass sie im ge-
schlossenen Setting aufgenommen werde und nach Möglichkeit Öffnungsschritte vorge-
nommen würden. Zudem biete das D _________ an, Jugendliche für die Leistungsab-
klärung in der F _________ anzumelden. Die Fachperson für Kindesschutz empfahl auf-
grund der aktuellen Situation und im Interesse der Tochter, die sofortige Platzierung in
der fraglichen Institution (HD S. 56 f.). Vorliegend sind keine Anzeichen ersichtlich, wo-
nach es sich beim D _________ nicht um eine geeignete Einrichtung handeln sollte.
Aufgrund der Empfehlung der Fachperson für Kindesschutz ist die Eignung zu bejahen.
3.5.4 An dieser Stelle ist noch zu erwähnen, dass die Unterbringung der Tochter nicht
aufgrund einer psychischen Störung angeordnet wurde, weshalb deren Begutachtung
durch eine Fachperson im Sinne von Art. 450e Abs. 3 ZGB nicht notwendig war und ist.
3.6 Insgesamt ist festzuhalten, dass für die Tochter eine überwachte Erziehung notwen-
dig ist und diese bzw. die nötige Behandlung oder Betreuung gegenwärtig nicht anders
erfolgen kann. Die Voraussetzungen für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
und die Unterbringung in der geschlossenen Einrichtung des D _________ sind vorlie-
gend gegeben. Die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und Subsidiarität wurden im
angefochtenen Entscheid eingehalten. Mithin ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1 In familienrechtlichen Verfahren, wozu auch die Verfahren in Kindes- und Erwach-
senenschutzsachen zählen, kann das Gericht die Prozesskosten nach Ermessen vertei-
len (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) und von der Grundregel der Kostenauflage nach Unter-
liegen (Art. 106 ZPO) abweichen. Dazu besteht allerdings vorliegend kein Anlass, so-
dass die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind.
Ein Anspruch auf Parteientschädigung für das Verfahren vor der KESB entfällt damit
ebenfalls. Die KESB ihrerseits handelt in ihrer amtlichen Funktion und hat demnach kei-
nen Anspruch auf eine Entschädigung.
4.2 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den
Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten
(Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichts-
gebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der
Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art.
13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und
wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt
(Art. 13 Abs. 2 GTar). Bei Fällen des Kindes- und Erwachsenenschutzes bewegt sie sich
in einem Rahmen von Fr. 90.00 bis Fr. 4’800.00 für das Verfahren vor erster Instanz
(Art. 18 Abs. 1 GTar). Für das Rechtsmittelverfahren gelten die gleichen Ansätze; dabei
kann ein Reduktions-Koeffizient von 60% berücksichtigt werden (Art. 19 GTar). Vorlie-
gend war das Dossier nicht besonders umfangreich. Es rechtfertigt sich daher, die Ge-
richtsgebühr für das Verfahren vor Kantonsgericht auf Fr. 600.00 festzusetzen.
Das Kantonsgericht erkennt:
Die Beschwerde vom 23. Oktober 2024 wird abgewiesen.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 600.00, werden
X _________ auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 31. Oktober 2024