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Zivilrecht*–Vertragsrecht–*KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom
18. März 2025, X. c. Y. LP*–*C1 24 163
Online-Geldspiele: Vorliegen eines Konsumentenvertrages und Zu-
ständigkeit nach IPRG
schweizerischen Gerichte am Wohnort oder Aufenthaltsort des Konsumenten oder des
Anbieters zuständig (E. 2.3).
träge über Leistungen, die zum «üblichen Verbrauch» von Privathaushalten gehören,
d.h. die typischerweise von Privathaushalten am Markt nachgefragt werden (E. 2.3).
spiele können nicht als üblicher Verbrauch gelten; das Volumen der getätigten Wett-
einsätze spricht vorliegend klar gegen einen Konsumentenvertrag (E. 2.4).
Indes ist der Anwendungsbereich dieser Bestimmungen eng zu sehen und der Sozial-
schutz ist ausschliesslich auf den Verbraucher sowie auf Leistungen des üblichen Be-
darfs beschränkt (E. 2.5).
Jeux d ’ argent en ligne : existence d ’ un contrat de consommation et
compétence selon la LDIP
du consommateur ou du fournisseur sont compétents en matière de contrats conclus
avec des consommateurs au sens de l’art. 120 LDIP (consid. 2.3).
des prestations qui relèvent de la « consommation courante » des ménages privés,
c’est-à-dire qui sont habituellement demandées par les ménages privés sur le marché
(consid. 2.3).
d’argent en ligne ne peuvent être considérées comme de la consommation courante ;
le volume des paris effectués dans le cas d’espèce plaide clairement en défaveur d’un
contrat de consommation (consid. 2.4).
contractante la plus faible ; toutefois, le champ d’application de ces dispositions doit
être interprété de façon restrictive et la protection sociale est limitée exclusivement au
consommateur et aux prestations répondant à des besoins courants (consid. 2.5).
Sachverhalt (zusammengefasst)
Der Berufungskläger X. nahm über einen längeren Zeitraum regelmässig
an den durch die in Gibraltar ansässige Berufungsbeklagte Y. LP ange-
botenen Online-Geldspielen teil, wobei er einen Verlust von insgesamt
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Fr. 119’836.30 gemacht haben soll. Diesen Betrag forderte X. beim Be-
zirksgericht Visp ein. Dieses trat mangels Zuständigkeit auf die Forde-
rungsklage nicht ein.
Aus den Erwägungen
2.
2.1 Im Mittelpunkt der vorliegenden Streitigkeit liegt eine Forderungs-
klage des Berufungsklägers gegen die Berufungsbeklagte in der Höhe
von Fr. 119’985.30. Aufgrund des Wohnsitzes des Berufungsklägers in
der Schweiz und des ausländischen Sitzes der Berufungsbeklagten liegt
unbestrittenermassen eine internationale Streitigkeit vor. Der Berufungs-
kläger stützt sich zur Begründung der Zuständigkeit auf Art. 114 Abs. 1
lit. a i.V.m. Art. 120 IPRG. Die Vorinstanz trat mangels örtlicher Zustän-
digkeit auf die Klage nicht ein. Sie sah es zwar als erstellt an, dass das
zwischen den Parteien abgeschlossene Rechtsverhältnis eine Leistung
beinhaltet habe, die für den persönlichen Nutzen des Klägers bestimmt
gewesen und nicht im Rahmen seiner beruflichen oder gewerbsmässigen
Tätigkeiten vorgenommen worden sei. Dagegen kam sie zum Schluss,
dass aufgrund der Höhe der vom Kläger für die Geldleistungen der Be-
klagten aufgewendeten finanziellen Mittel und dem Volumen der getätig-
ten Spieleinsätze nicht mehr von einem üblichen Verbrauch gesprochen
werden könne. Die Vorinstanz verneinte vor diesem Hintergrund einen
Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 120 IPRG.
2.2 Der Berufungskläger rügt den vorinstanzlichen Entscheid insoweit,
als dass die Vorinstanz, ohne auf die subjektiven Umstände des Beru-
fungsklägers einzugehen, für die Frage der Üblichkeit die Streitwert-
grenze des vereinfachten Verfahrens von Fr. 30’000.00 herangezogen
habe. Vorliegend gehe es jedoch um mehrere einzelne Wetteinsätze, die
einerseits über einen sehr langen Zeitraum getätigt worden seien und an-
derseits einzeln betrachtet die Streitwertschwelle von Fr. 30’000.00 nicht
erreichten. Im Weiteren kritisiert er die Schlussfolgerung des Bezirksge-
richts, zwischen den Parteien habe kein strukturelles Ungleichgewicht ge-
herrscht. Zur Begründung führt er an, er habe die Sportwetteinsätze über
einen langen Zeitraum hinweg getätigt und nur deshalb sei eine entspre-
chend hohe Summe zusammengekommen. Zudem sei in diesem Zusam-
menhang darauf hinzuweisen, dass Geldspiele gemäss dem geltenden
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Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51) kla-
ren Konsumcharakter hätten. Das BGS bezwecke in Art. 2 lit. a ausdrück-
lich, die Bevölkerung angemessen vor den Gefahren zu schützen. Die
Beurteilung, ob der Vertrag vom Schutzgedanken des Art. 114 i.V.m.
Art. 120 Abs. 1 IPRG erfasst sei, könne deshalb nicht ohne Bezugnahme
auf das BGS erfolgen. Schliesslich bringt der Berufungskläger vor, die
Häufigkeit, mit der er an den Online-Sportwetten teilgenommen habe,
lasse einzig den Schluss zu, dass die Online-Sportwetten für ihn zu einer
Gewöhnlichkeit geworden seien und deshalb entsprechend als üblich im
Sinne von Art. 120 Abs. 1 IPRG zu qualifizieren seien.
2.3. Für Klagen eines Konsumenten aus einem Vertrag, der den Voraus-
setzungen von Art. 120 IPRG entspricht, sind gemäss Art. 114 IPRG nach
Wahl des Konsumenten die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz oder
am gewöhnlichen Aufenthalt des Konsumenten, oder am Wohnsitz des
Anbieters oder, wenn ein solcher fehlt, an dessen gewöhnlichem Aufent-
halt zuständig. Die Regelung von Art. 114 IPRG entspricht weitgehend
Art. 32 ZPO (KAISER JOB, Basler Kommentar, 4. A., 2024, N. 22 zu Art. 32
ZPO). In den Anwendungsbereich von Art. 120 IPRG fallen alle typischen
Konsumentenverträge über Leistungen, die zum «üblichen Verbrauch»
von Privathaushalten gehören, d.h. die typischerweise von Privathaushal-
ten am Markt nachgefragt werden (BRUNNER/VISCHER, Basler Kommen-
tar, 4. A., 2021, N. 26 zu Art. 120 IPRG). Bei der Auslegung des
Ausdrucks «üblichen Verbrauch» ist der Grundgedanke der Vorschrift zu
berücksichtigen, dem Konsumenten Schutz zu gewähren beim Abschluss
von Verträgen zur Deckung seiner Grundbedürfnisse (Vischer/Huber/O-
ser, Internationales Vertragsrecht, 2000, S. 337). Ob ein Vertrag zwi-
schen einem Konsumenten und einem gewerblichen Anbieter noch als
solcher über eine Leistung des üblichen Verbrauchs zu qualifizieren ist,
hängt sowohl von der Häufigkeit («Üblichkeit») des entsprechenden Ge-
schäfts als auch von dessen Volumen ab. Mit dem Kriterium der «Üblich-
keit» wird klargestellt, dass einmalige Rechtsgeschäfte zwischen
Unternehmen und Privathaushalten vom Anwendungsbereich von Art. 32
ZPO ausgeschlossen werden. Es werden nur Verträge zwischen Konsu-
menten und gewerblichen Anbietern erfasst, die weder in Bezug auf ihre
Grössenordnung bzw. Tragweite noch in Bezug auf ihren Gegenstand als
ausserordentlich einzustufen sind (KAISER JOB, a.a.O., N. 8 zu Art. 32
ZPO). Für die zuständigkeitsbestimmende Voraussetzung der Üblichkeit
des Konsums sind praktikable Richtlinien anzustreben, die sich etwa an
der Art des Geschäfts orientieren (BGE 132 III 268 E. 2.2.3).
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2.4 Vorliegend bilden Online-Dienstleistungen in Form von Geldspielen
Gegenstand des streitigen Vertrages zwischen den Parteien. Dabei ist
fraglich, ob bereits der Vertragsgegenstand an sich, unabhängig der
Höhe der Wetteinsätze, als Konsumgut qualifiziert werden kann, zumal
solche Dienstleistungen nicht typischerweise von Privathaushalten am
Markt nachgefragt werden. Jedenfalls spricht das Volumen der getätigten
Wetteinsätze vorliegend klar gegen einen Konsumentenvertrag. Der Be-
rufungskläger tätigte nämlich im Zeitraum vom 4. November 2015 bis
hauptungen Einzahlungen von insgesamt Fr. 145’505.89, wobei er einen
Verlust von insgesamt Fr. 119’836.30 erlitten haben soll. Entgegen der
Ansicht des Berufungsklägers ist nicht zu beanstanden, wenn die Vo-
rinstanz diesen Gesamtbetrag berücksichtigte. Einerseits hat er die ein-
zelnen Spieleinsätze nicht substantiiert behauptet und anderseits wäre
auch bei einer Einzelbetrachtung der Spieleinsätze die Häufigkeit bzw.
die Regelmässigkeit in die Beurteilung, ob es sich (noch) um einen übli-
chen Verbrauch handelt, einzubeziehen. Und selbst wenn die monatli-
chen Wettausgaben berechnet werden würden, welche rund Fr. 4’000.00
betrugen, sind diese beträchtlich und aussergewöhnlich. Wettspiele in
dieser Höhe gehören nicht zum alltäglichen Verbrauch bzw. zu den
Grundbedürfnissen einer Person. Der Berufungskläger stillte mit diesen
Wettspielen ein aussergewöhnliches und nicht ein alltägliches Bedürfnis.
Es handelt sich hierbei um kein Rechtsgeschäft, welches ein Durch-
schnittsbürger regelmässig abschliesst. Der Berufungskläger hat ausser-
dem im vorinstanzlichen Verfahren nicht substantiiert behauptet und
bewiesen, dass Wetteinsätze von gesamthaft Fr. 145’505.89 über die
Jahre hinweg für ihn finanziell keine Ungewöhnlichkeit darstellten, wenn
denn überhaupt die Üblichkeit subjektiv beurteilt werden könnte. Aus ei-
ner objektiven Betrachtungsweise sprechen die Häufigkeit und insbeson-
dere das Volumen eindeutig gegen ein übliches Rechtsgeschäft, auch
wenn es für ihn üblich war, regelmässig zu spielen. Im Weiteren sind
Geldspiele derart ungewöhnlich, dass auch ein kleinerer Betrag aus-
reicht, um nicht mehr als üblicher Verbrauch zu gelten. Unter Umständen
kann beispielsweise eine Armbanduhr bereits mit einem Preis von
Fr. 6’400.00 nicht mehr dem üblichen Verbrauch zugeordnet werden (vgl.
Urteil des Obergerichts Solothurn ZKBES.2017.126 vom 28. November
2017 E. 6.2). Anders als der Berufungskläger ausführt, stützte sich die
Vorinstanz denn auch nicht allein auf die Schwelle von Fr. 30’000.00, son-
dern berücksichtigte zu Recht die Umstände wie das Ausmass und die
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Regelmässigkeit bzw. die Häufigkeit der Spielaktivität und zog die Streit-
wertgrenze für das vereinfachte Verfahren in Übereinstimmung mit der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung und auch der kantonalen Recht-
sprechung lediglich als Anhaltspunkt heran (vgl. Bundesgerichtsurteil
4A_75/2021 vom 26. März 2021 E. 1.4.1.2; vgl. auch ZWR 2011 S. 298
E. 5b/aa).
2.5 Der Berufungskläger vermag schliesslich nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten, wenn er sich auf den von Art. 114 und Art. 120 IPRG erfassten
Sozialschutz abstützt. Es ist ihm zwar zuzustimmen, dass Zweck dieser
Bestimmungen der Schutz der schwächeren Vertragspartei ist. Indes ist
der Anwendungsbereich dieser Bestimmungen eng zu sehen und der So-
zialschutz ist ausschliesslich auf den Verbraucher und auf Leistungen des
üblichen
Bedarfs
beschränkt
(Bundesgerichtsurteil
4A_432/2007
E. 4.2.2; Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau ZBR.2020.30
vom 17. November 2020 E. 3). Diejenige Person, welche sich bei ihrem
Konsum nicht mehr in einem für den Privathaushalt üblichen Rahmen be-
wegt, benötigt nämlich keinen Schutz mehr durch eine spezielle Konsum-
entennorm. Mithin ist nicht bei jeder Konstellation, bei welcher sich
Unternehmen und Private gegenüberstehen, bereits von einem Konsum-
entenvertrag im Sinne von Art. 114 i.V.m. Art. 120 IPRG auszugehen.
Daran ändern auch die gesetzlichen Bestimmungen des BGS nichts, wel-
che die Bevölkerung vor den Gefahren, die von den Geldspielen ausge-
hen, schützen sollen. Da der vorliegende Vertragsgegenstand nicht dem
üblichen Verbrauch zugeordnet werden kann, ist kein besonderes Bedürf-
nis für Sozialschutz ersichtlich. Ebenfalls hilft ihm der ins Recht gelegte
Entscheid des Bezirksgerichts Muri nicht weiter. Einerseits sind die kan-
tonalen Gerichte nicht an Entscheide anderer Gerichte gebunden und an-
derseits kann einzig gestützt auf den eingereichten Entscheid nicht
beurteilt werden, inwiefern die Streitigkeiten vergleichbar sind. Das dortige
Bezirksgericht hat sich im Übrigen in seinem Entscheid mit der internatio-
nalen und örtlichen Zuständigkeit nicht eingehend auseinandergesetzt.
2.6 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass auf-
grund der Höhe der vom Berufungskläger für die Geldleistungen der Be-
rufungsbeklagten aufgewendeten finanziellen Mittel und des Volumens
der getätigten Spieleinsätze nicht mehr von einem üblichen Verbrauch
gesprochen werden kann. Folglich liegt kein Konsumentenvertrag im
Sinne von Art. 120 IPRG vor, weshalb die Vorinstanz zur Recht nicht auf
die Klage eingetreten ist.